1922 / 76 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Mar 1922 18:00:01 GMT) scan diff

mmenen und Verbindlichkeiten ein. Ueber die . auf Antrag der Betei⸗ ie Beschlußbehörde. 8 die ö ffen, so darf die Beschlu nur mit Rücksicht 23 gemeine Wohl a

gten rde von ihr nden entsprechende An⸗

Die Vorschriften des 7

S 101. Alle bisher landesrechtlich den Gemeindevorstehern über⸗ nen Auftragsangelegenheiten werden den Fgandbürger⸗ tereien übertragen. e Verwaltung der den Landbürger⸗ meistereien übertragenen Auftragsangelegenheiten liegt, soweit 4 geg lich eine andere Stelle bestimmt ist, dem Landbürger⸗ meister ob. e u den Obliegenheiten des Landbürgermeisters gehört ins- esondere:

1. die Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung, sowelt sie nicht anderen Stellen über⸗ tragen sind;

X die Verwaltung der örtlichen Polizei, soweit sie . gemãß 32 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März S850 (G. S. S. 265) anderen Stellen . ist. Aus⸗ nahmsweise kann sie, wenn das gemeine Wohl es erfordert, bon der Aufsichtskehörde einem Beigeordneten oder dem Bürgermeister einer benachbarten Landbürgermeisterei oder Stadt übertragen werden;

3. das Amt des Schiedsmanns (G5 1 bis 4 der Schiedsmanns- ordnung vom 26. März 1879).

Jeder Landbürgermeister ist verpflichtet, daz Amt eines . für den Bezirk der Landbürgermeisterei zu über⸗ nehmen.

Den Landbürgermeistereien 6st lichen Polizeikosten ob, auch soweit sie zu tragen waren.

§ 102.

Der Zandbürgermeister hat innerhalb seiner Zuständigteit alle der Ortspolizeibehörde zustehenden Rechte und Pflichten, insbesondere:

1. das Recht zum Erlaß von Polizeiverordnungen gemäß 6,

7 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 15359. Zum Erlaß von Polizeiverordnungen für die ganze Bürgermeisterei oder . Teile der Bürgermeisterei bedarf er der Zustimmung der Bürgermeisterewertretung. Ver⸗ sagt die Bürgermeistereivertretung die Zustimmung, so kann sie durch Beschluß des Kreisausschusses ersetzt werden. Der Beschluß des Kreisausschusses ist endgültig;

das Recht der vorläufigen Straffestsetzung nach den Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 23. April 18835;

3. das Recht, zur Durchführung polizeilicher Maßnahmen die Unterstützung der Landjägerei in Anspruch zu nehmen. Der Dienstaufficht des Bürgermeisters unterstehen die Land⸗ jäger nicht;

der Bürgermeister ist Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft

im Sinne des 5 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41 ff.).

5 193 Die Sandbüũrgermeistereien sind berechtigt, zur örtlichen Er⸗ ledigung ihrer Angelegenheiten die Tätigkeit der Organe der Sand⸗ gemeinden der Landbürgermeisterei in Anspruch zu nehmen.

§ 104.

Die Landbürgermeistereien sind berechtigt, nach den für die Sandgemeinden geltenden gesetzlichen Vorschriften Gebühren, Bei⸗ träge und indirekte Steuern zu erheben.

Soweit die eigenen Einnahmen der Landbürgermeisterei zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Fehlbetrag auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Auf das Verteilungs- verfahren finden die Vorschriften der 5§57 bis 15 des Kreis⸗ und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 in der Fassung des Gesetzes vom 26. August 1921 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Kreistages und des Kreisausschusses die Land⸗ bürgermeistereivertretung, an die Stelle des Bezirksausschusses der Kreisausschuß tritt. 81

05.

Jede Landbürgermeisterei hat die zur Erledigung ihrer An⸗ gelegenheiten erforderlichen Beamtenstellen einzurichten.

Auf die Beamten der Landbürgermeistereien finden die für die Beamten der Landgemeinden geltenden Vorschriften Anwen⸗ dung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 106.

Der Landbürgermeister kann gegen Beamte der Landbürger⸗ meistevei mit Ausnahme der Beigeordneten gemäß den Vor⸗ schriften des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 als Ordnungs- strafen Verwarnungen, , und ldstrafen bis zur Höhe von 159 4 festsetzen. Hinsichtlich der Rechtsmittel findet 8 77 Satz? Anwendung.

die Aufbringung der ört⸗ bisher von den Gemeinden

III. Teil. Staatsaufsicht.

§ 107.

Die Aufsicht über die Landgemeinden und Landbürger⸗ meistereien in Selbstvermaltungsangelegenheiten steht dem Staate zu. Die Aufsicht umfaßt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich die in diesem Gesetz enthaltenen Befugnisse.

5 108.

Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit durch geeignete Maß⸗ nahmen über die Verhältnisse der Gemeinde oder Landbürger⸗ meisterei unterrichten, insbesondere durch Einsichtnahme in die Verwaltung, durch örtliche Prüfung, sowie durch Einforderung mündlicher oder schriftlicher Berichte. Die Gemeinden und Land⸗ bürgermeistereien haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen 2 beschaffen, insbesondere Einsicht der Akten, Kassenbücher und Belege zu gestatten.

5 10g.

Beschlüsse der Gemeindevertretung bezw. der Bürgermeisterei⸗ vertretung, die das bestehende Recht verletzen, sind, falls sie nicht schon von dem . bezw. dem Landbürgermeister beanstandet sind, von der Aufsichtsbehörde mit aufschiebender Wir⸗ kung zu beanstanden. Gegen die Beanstandung steht der Gemeinde- vertrelung bezw. der Bürgermeistereivertretung binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreiwerfahren zu.

S 116.

Ist die Verwaltung einer Landgemeinde oder einer Land⸗ bürgermeisterei nicht in geordnetem Gange, unterläßt oder ver⸗ weigert insbesondere die Gemeinde oder die Landbürgermeisterei die für die ordnungsmäßige Verwaltung der ihr auf Grund öffent⸗ lichen Rechts obliegenden Angelegenheiten erforderlichen Maß- nahmen, . hat, n,. nicht geled gh die Zuständigleit einer anderen Behörde begründet ist, die Aufsichtsbehörde (5 119), wenn Verhandlungen mit der Gemeinde bezw. der Landbürgermeisterei

nicht zum ö führen, die Verpflichtung der Gemeinde bezw. der Landbürgermeisterei zu den erforderlichen Handlungen oder Unter⸗

lassungen festzustellen. ö m die Feststellung steht dem Gemeindevorstande und der

ertretung x j

innen zwei Wochen die Klage im Ver⸗

Klage kann nur darauf .

fochtene Feststellung das kestehende Recht nicht anwende oder daß

45 dem Landbürgermeister und der Bür⸗

choöffen Sandbür durch die Aufsichts⸗ t des Gewählten zu nicht versagt werden. r e, nnr. u e Zu⸗ ichtsbehörde der Re⸗

6

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unter Zustimmun auf Antrag des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung

bzw. des Landbürgermeisters oder der Bürgermeistereivertretung der k sie erteilen. Gegen die Entscheidung des Regierungspräsidenten findet die Beschwerde an den Minister des Innern statt. Die Anträge und die Beschwerde sind hinnen einer Frist von zwei Wochen bei der zur Entscheidung berufenen Stelle anzubringen. . Vor Versagung der Bestätigung ist in allen Fällen dem Ge⸗ wählten Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.

§ 112. Der Gemeindevorstand bzw. der Landbürgermeister hat Gemeindebeschlüsse vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde ure Vorlage der dazugehörigen Unterlagen vorzulegen, wenn sie etreffen:

1. den Erlaß von Ortsgesetzen; .

2. eine Abweichung von den Vorschriften über die Verwaltung

des Vermögens der Gemeinde bzw. der Landbürgermeisterei;

3. die Aufnahme einer Anleihe;

4. die Uebernahme einer Bürgschaft;

5. die Veräußerung von Gemeindewaldungen;

6. die Gründung von Kommunalbanken. .

Gegen den Beschluß kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet des Rechtes zur Beanstandung wegen Gesetzwidrigkeit (6 109) aus Gründen des gemeinen Wohls binnen vier Wochen nach Vor⸗ legung des Beschlusses Einspruch einlegen. Ueber den Einspruch beschließt auf Antrag des Gemeindevorstandes bzw. des Land⸗ bürgermeisters die Beschlußbehörde.

Beschlüsse der in Ab. 1 bezeichneten Art dürfen erst aus⸗ 63 werden, wenn die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keinen Ein⸗ pruch einlegen zu wollen, innerhalb der Frist keinen Einspruch eingelegt hat oder wenn der Einspruch endgültig zurückgewiesen ist.

§ 113.

Unterläßt oder verwelgert eine Landgemeinde oder eine Land⸗ bürgermeisterei die Erfüllung der ihr geg ich obliegenden, von der 3zuständigen Behörde festgestellten Verpflichtungen oder führt sie Beschlüsse aus, deren Ausführung überhaupt oder einstweilen § 112) ,, so ift die Äufsichtsbehörde berechtigt, mit Zustimmung der Beschlußbehörde die Handlung oder Unterlassung, zu der die Landgemeinde bzw. Landbürgermeisterei verpflichtet ist, mit den gesetzlichen Z3wangsmitteln (6 132 ff. des Landesver⸗ waltungsgesetzes) durchzusetzen, insbesondere die nötigen Aus⸗ gaben in den Haushaltsplan einzustellen oder von ihm abzusetzen, sowie die Leistung oder Nichtleistung der außerordentlichen Aus⸗ gabe (571 Abs. 5) zu verfügen. Bei der Einstellung in den Haus⸗ haltsplan sowie bei der Verfügung der Leistung einer außer⸗ ordentlichen Ausgabe ist zugleich über die Art der Deckung (6 71 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1) Verfügung zu treffen.

Gegen die mit Zustimmung der Beschlußbehörde erlassenen Verfügungen der Auffichtsbehorde steht dem Geme indevorstande und der Gemeindevertretung bzw. dem Landbürgermeister und der Bürgermeistereivertretung binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß zu, welcher endgültig entscheidet.

S 114.

Neber die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geld⸗ forderungen gegen Landgemeinden oder Landbürgermeistereien G6 15 zu 3 des Einführungsgesetzes zur deutschen Zivilprozeß⸗ ordnung vom 30. Januar 1877 in der Fassung vom 17. Mai 1898) beschließt die Beschlußbehörde.

5 115.

Ueber die Feststellung und den Ersatz der Defekte der Beamten der Langemeinden und der Landbürgermeistereien nach Maßgabe der Verordnung bom 24 Januar 1844 beschließt die Beschluß⸗ behörde. Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechts⸗ weges endgültig. 6

5

Durch Beschluß des Staatsministeriums kann eine Gemeinde- vertretung oder eine Bürgermeistereivertretung aufgelöst werden. Binnen drei Monaten nach Mitteilung des Auflösungsbeschlusses ist eine Neuwahl vorzunehmen.

§ 117.

Wenn die Erhaltung oder Herstellung eines geordneten Ganges der Verwaltung einer Landgemeinde oder Landbürgermeisterei auf anderem Wege nicht erreicht werden kann, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, Kommissare zur Wahrnehmung der Obliegenheiten einzelner Organe der Landgemeinde oder Landbürgermeisterei zu bestellen.

S 118.

Gegen alle Beamten einer Landgemeinde oder Landbürger⸗ meisterei kann die Aufsichtsbehörde das förmliche Disziplinarver⸗ fahren auf Entfernung aus dem Amte einleiten.

Ebenso können im förmlichen Disziplinarverfahren Ordnungs⸗ strafen gegen den Gemeindevorsteher, die Schöffen, den Land⸗ kürgermeister und die Beigeordnten sowie gegen andere Beamte einer Landgemeinde oder Landbürgermeisterei dann festgesetzt werden, wenn der Gemeindevorsteher bzw. der Landbürgermeister von der ihm zustehenden Strafbefugnis (88 77, 106) keinen Ge⸗ brauch macht oder die von ihm verhängte Strafe zu einer an⸗ gemessenen Ahndung des Dienstvergehens nicht ausreicht.

Auf das förmliche Disziplinarverfahren finden die Vorschriften des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 und des 8 157 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben An⸗ wendung:

1. die Einleitung des Verfahrens, die Ernennung des Unter⸗

suchungskommissars und des Vertreters der Staatsanwalt⸗ 66 für alle Instanzen erfolgt durch die Aussi htsbehörde:

2. entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist der Kreisausschuß. zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht;

3. bei Einstellung des Verfahrens gemäß 5 157 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes kann die in erster Instanz zu⸗ ständige Behörde geeignetenfalls eine Ordnungsstrafe ver⸗ hängen. Gegen eine so verhängte Ordnungsstrafe steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu;

4. gegen ein rechtskräftiges Disziplinarurteil steht dem Ver⸗ urteilten der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafver⸗ fahrens zu unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung.

kebergangs⸗ und Schlußbestimmnnugen.

§ 119. . Tie Aufsicht des Staates über die Landgemeinden und Land⸗

stanz der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses unter der gesetzlich geregelten Mitwirkung des Kreisausschusses, in zweiter und letzter Instanz der Regierungspräsident unter der gesetzlich ge⸗ regelten Mitwirkung des Bezirksausschusses.

5 120.

Beschlußbehörde und Berwaltungsgericht ist in den in diesem Gesetz bezeichneten Fällen der Kreisausschuß.

121.

An die Stelle des groin dal idlazes treten in den in diesem Gesetz geregelten Fällen in der Provinz Hessen⸗Nassau die Kom⸗ munallandtage der Bezirksverbände Cassel und Wiesbaden.

§ 122. Alle kisher in Landgemeinden und Landbürgermeistereien tenden Ortsgesetze und ö. eindebeschlüsse, soweit sie n n chriften dieses Gesetzes in Widerspruch ste

die tats oraus⸗ n seien, welche ker n , ,. der

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Lraft, solange sie nicht anf dem in dielem

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bürgermeistereien nach Maßgabe dieses Gesetzes übt in erster In⸗

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erbe gilt für die don Eingemeindungz⸗

Best ( vertrãgen, Eingeme , . chlü und Ei indung auch soweit sie von * 0 33 der Denn we ,

Abgabengesetze abweichende Festsetzungen enthalten, unbe . . e , ,, betreffend steuerliche Vorrechte in , , .

steilen, vom 25. Februar 1920 und des 5 5 Abs. 4 der Ver⸗ ordnung über die anderweite Regelung des Gemeindewahlrecht

vom 24. Januar 1919. § 123.

Soweit in den bisherigen Landgemeindeordnungen bestimmte Termine festgesetzt waren, deren Festsetzung nach diesem Gesen durch Ortsgesetz oder Gemeindebeschluß erfolgen soll, verbleibt bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes oder bis zum Ergehen eines solchen Beschlusses bei dem bisherigen Zustand. § 124.

Die bestehenden Bestimmungen über Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung bleiben in Geltung, bis durch Ortsgesetz etwa;

anderes bestimmt wird. . ; Die nach den bisherigen Landgemeindeordnungen geltenden rechtlichen Vorschriften über das Gemeindegliedervermögen werden aufgehoben. ö . . ö Das Gemeindegliedervermögen ist fortan Gemeindevermögen und nach den dafür bestehenden Vorschriften zu verwalten. Ist das Recht zur Teilnahme an der Nutzung des Gemeinde⸗

gliedervermögens durch ein Einkaufsgeld erworben, so hat der bis,

üglich des Kapitalwertes der von ihm genossenen Nutzungen. Die ö. des zurüũckzuzahlenden Betrages erfolgt durch den Ge—⸗ , Gegen die Festsetzung findet Einspruch und Klage tatt (85 83, 84).

Auf das nicht im Eigentum der Gemeinde als solcher stehende Vermögen, an dem einzelne Gemeindemitglieder Nutzungsrechte aben, die nicht auf der Gemeindeangehörigkeit selbst beruhen Inte ressentenvermögen, Realgemeindevermögen usw.), finden dia y in Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

§ 126.

insbesondere das Kommunalabgabengesetz vom 14 Juli 1893 und das Kreis⸗ und Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906 in der Fassung des Gesetzes vom 26. August 1921, bleiben auch hinsichtlich des Verfahrens und der Staatsaufsicht unberührt, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ewas anderes ergibt.

§ 127.

Die bestehenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Kommunalbeamten, insbesondere das Gesetz, betreffend die An⸗ stellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Jul: 1899, das Gesetz, betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindebeamtenrechts, vom 8. Juli 1929 und daz Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 bleiben, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, bis zur gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe unberührt, daß, soweit 3 13 des Gesetzes, be= treffend die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 auf Beamte der Landgemeinden und Land bürgermeistereien Anwendung findet (8 18 a. a. O.), der Reichs dienst dem Staats⸗ und Kommunaldienste gleichgestellt wird.

5 128.

Die bestehenden Borschriften über die Verwaltung des in Waldungen oder forstlichen Nutzungsrechten bestehenden Gemeinde⸗ vermögens bleiben unberührt.

§5 129.

Bis zum Erlaß eines Gesetzes üher den Denkmals un Heimatschutz bleiben die bestehenden Vorschriften über Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder Kunstwert haben, unberührt.

130. 3

Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Errichtung öffent⸗ licher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, vom 18. Mär . September 1904 bleiben unberührt mit der Maßgabe, den ortan

Kreisausschusses der Erlaß eines Ortsgesetzes tritt;

2. an Stelle der Uebertretungsstrafen nach 5 14 des genannten Gesetzes die Ordnungsstrafen gemäß 5 67 dieses Gesetzes treten.

§ 131.

Die bestehenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Gemeinden auf dem Gebiete des Schulwesens bleiben bis zur ge⸗ setzlichen Neuregelung unberührt.

5 182. .

Die bestehenden Vorschriften über das Sparkassenwesen bleiben bis zur gesetzlichen Neuregelung unberührt.

S8 133.

Ortschaften (Flecken), welche weder zu den Städten noch zu den Landgemeinden gehören, sind nach Anhörung der betreffenden Gemeinden, Landbürgermeistereien und Kreise durch Beschluß des Staatsministeriums entweder zu Städten oder zu Landgemeinden zu erklären.

Dasselbe gilt für diejenigen Städte in der Provinz Hannover, die auf Grund des 5 4 der Städteordnung und § 2 der La gemeindeordnung sowie der 88 61 bis 63 der Bekanntmachung d 28. April 1859 eine von den Vorschriften der Landgemeindeordm abweichende Verfassung erhalten haben, sowie für diejenige Städte in der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen, die nach der Landgemeindeordnung verwaltet werden (G6 1 der Rheinischen Landgemeindeordnung, 5 21 der Kreisordnung und S8§ 1, 66 der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen). .

Bis zur Neuregelung behalten diese Ortschaften die bisherige 2 . .

Die Dorfschaften und de , e, er, in den Kreisen Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen der Provinz Schles= wig⸗Holstein sind , im Sinne dieses Gesetzes.0

rundstücke, die bisher keinem Gemeindegebiet angehört aben, sind nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß der Be chlußbehörde, sofern nicht die Eingemeindung in eine Stadt gemeinde geeignet erscheint, mit dem Gehiete einer Landgemeinde zu vereinigen. Mit Genehmigung des Staatsministeriums kann

werden.

§ 134. In den Hohenzollernschen Landen findet dieses Gesetz kein Anwendung. . Für die Insel Helgoland kann der Minister des Innern do . dieses Gesetzes oder einzelner Vorschriften aus ie hen.

1865. Die bestehenden selbständigen Gutsbezirke sind auf unh en, .

Schaffun

. tzer ei j rovin . nner it de erforderlich erscheinenden Abänderungen fest und bestinnat der Zeitpunkt seines Inkrafttretens. ; . Dabei kann von der Auflösung eines Gutsbezirks Abstand ge nommen werden, wenn sich ein eigenes Gemeindeleben wegen 6 ringer Einwohnerzahl oder räumlicher Trennung der Wohnstarn nicht entwickeln kann, und die Uebernahme der Verwaltung dur die Landbsrgermeisterei (6 98 Abs. I undurchführbar ist.

her Berechtigte Anspruch auf Rückzahlung des Einkaufsgeldes ab.

Die bestehenden Vorschriften über das Gemeindeabgabenrecht,

1. an Stelle der Gemeindebeschlüsse und der Genehmigung d

aus ihnen in dem gleichen Verfahten eine neue Gemeinde gebilde

um Deutschen Reichs

Nr. 76.

——

3weite Beilage

0 ··

Berlin. Donnerstag, den 30. März

GFortsetzung aus der Ersten Beilage)

Ueber die infolge dieser 36 2 ö Regelung notwendig werdend 8⸗ n,, . zwischen den beteiligten , m, d. besitzern beschließt die Beschlußbehörde unter sinngemäßer An⸗ wen ',, , n. des § 7. ei der Auseinandersetzung sollen alle diejeni en C ü Gerechtigkeiten, Anlagen, , aj 23 . . Zwecken dienen, zu deren Erfüllung die Gemeinden gesetzlich verpf k in der Regel, der Gemieinde zugeteilt werden , ewährung einer der Billigkeit entsprechenden Entschãdigung fũr . für die Herstellung besonderer Anlagen ge? macht find. Soweit der Gutsbesitzer daraus unmittelt M h,. . i, hat, . n Unterhaltungskosten 9 m eine entsprechende Entschädigung zugebilligt werde Haben die Unterhaltungskosten die n n lem. 3 ritten, . lann der Guts besitzer zur Zahlung einer angemessenen Ablösung an die Gemeinde derpslichtet werden. In be den Fällen ist! di . , , , ,. die der Gutsbesitzer durch die Auf⸗— zsung des Gutsbezirks im ganzen erfährt, in bill Weije zu be⸗ i . ganzen erfährt, in billiger Weise zu be m Gutsbesitzer gehörige Grundstücke, Gerechtigkeiten An⸗ lagen, Einrichtungen usiy, die solchen öffentlichen . dienen,

hinausgehen,

u deren Erfüllung die Gemeinden nicht gesetzlich verpflichtet si r n inden nicht ichtet sind, . der Gemeinde zugeteilt werden. Dem nr e; 1 in

diesem Falle eine dem Werte des Abgetretenen entsprechende Ent⸗ schädigung zuzusprechen. Bezüglich der Höhe er wr e enz lee, ain e gn gegen per danltis Beschlüsse der Beschluß⸗ ehorden innerhalb eines Monats die Klage i ĩ de, 4 d klage im ordentlichen Die Beschlußbehörden sind befugt Unschãdlichkeitsatteste gemãß Artilel 20 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchord ; 26. September 1899 ch kJ

5 137. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden auf ihn die für Landgemeinden geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß 1. an die Stelle des Gemeindevorstandes der Gutsvorsteher tritt. Für den Gutsvorsteher gelten die bisherigen gesetz⸗ das Geschlecht bedingten Unterschiede fortfallen; ) die jenigen Vorschriften keine Anwendung finden, welche das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. § 138. sogenannten fürstlichen Gemeinden in den Kreisen

Auf die Wetzlar und Neuwied (Reg.⸗Bez. Koblenz) finden die S5 135, 136 139.

entsprechende Anwendung.

Bis zur Bildung der Landbürgermeistereien gemäß 5 88 bleiben die in den einzelnen Provinzen vorhandenen Amtsbezirke, Landbürgermeistereien, Aemter, Kirchspielslandgemeinden bestehen.

Die bestehenden Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz, Aemter in Westfalen und ,,,, der Kreise Hu⸗ sum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen in der Provinz Schleswig⸗Holstein sind Landbürgermeistereien im Sinne dieses Gesetzes; 38 findet indessen auch auf sie Anwendung.

Im übrigen bleibt bis zur Bildung der Landbürgermeistereien gemäß 5 88 die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gemeinden, Verbände und Behörden in der bisherigen Weise bestehen.

3 140.

Durch Provinzialgesetz kann für die ganze Provinz oder für

Teile der Provinz bestimmt werden, daß die Zuständigkeit der Land⸗ bürgermeistereien für die Dauer eines 10 Jahre nicht über⸗ schreitenden Zeitraumes auf die Verwaltung der Ortspolizei und der Ortsarmenpflege beschränkt bleibt. In diesem Falle finden die Vorschriften der 55 2, 36, soweit sie die Befugnisse des Landbürgermeisters betreffen, und die S5 41, 34 Satz 1 und 3, 96, g, 98 Abs. 1 keine Anwendung. Der Tand⸗ bürgermeister ist nach Möglichkeit ehrenamtlich zu bestellen. Ist der Landbürgermeister ehrenamtlich bestellt, so finden die Vorschriften des 5 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 keine An⸗ wendung und können in größeren Landgemeinden in Fällen eines besonderen Bedürfnisses durch Ortsgesetz Stellen eines besoldeten Gemeindevorstehers und besoldeter Schöffen eingerichtet werden, die den Anforderungen des 5 15 mit Ausnahme des Wohnsitzes entsprechen müssen, und deren Wahlzeit auf die Dauer des Pro⸗ binzialgesetzes Abs. 1) zu beschränken ist.

Auf die Rheinprovinz, die Provinz Westfalen und die Land⸗ bürgermeistereien (bisher Kirchspielslandgemeinden) in den Kreisen

usum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen in der Provinz leswig⸗Holstein finden die Vorschriften in Abs. 1 bis 2 keine Anwendung.

Durch Provinzialgesetz kann eine Mitwirkung des Landbürger⸗ meisters bei der Aufstellung des Haushaltsplans und der Jahres⸗ rechnung sowie bei der Verwaltung und Beaufsichtigung des Rech⸗ nungs⸗ und Kassenwesens der einzelnen Landgemeinden in dem Umfange, wie sie gemäß 55 46, 48, 49 der Landgemeindeordnung . Provinz Westfalen besteht, beibehalten oder eingeführt

erden. In der Provinz Hannover kann durch Provinzialgesetz die Ein⸗ kihrimng der ,,, überhaupt ausgesetzt werden. Geschieht dies, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes über Landbürgermeistereien und Landbürgermeister für die Provinz Hannover keine Anwendung. Insbesondere bleiben dann die be⸗ stehenden Vorschriften über die Aufgaben des Gemeindevorstehers in Auftragsangelegenheiten (65 34, 35 der Kreisordnung für die Provinz 1 bom 6. Mai 1884) unberührt. In größeren Landgemeinden können dann ferner in Fällen eines besonde ren Be⸗ dürfnifses durch Srtsgesetz Stellen eines besoldeten Gemeinde⸗ vorstehers und besoldeter Schöffen eingerichtet werden, die den An⸗ sorderungen des 5 15 mit Ausnahme des Wohnsitzes entsprechen müssen. Durch Provinzialgesetz kann schließlich für den Fall der Nichteinführung der Landbürgermeisterei⸗Verfassung, bestimmt werden, daß im Kreise Hadeln die Kirchspielsgerichte als kollegiale Bemeindevorstände bestehen bleiben und ihre bisherige Zuständig⸗ keit, inzbesondere zur Verwaltung von Geschäften der Ortsholizei, gemäß 5 2h der Kreisordnung für die Provinz Hannover behalten. . 5 141. J

Die Verfassung der im Kreise Husum bestehenden selbständigen Köge bleibt einstwellen unverändert bestehen mit der Maßgabe daß die Eigenschaft des Koogsvorstehers (Deichvogt) als geborenes Mit⸗ glied der Kirchspielslandgemeindevertretung in Fortfall kommt.

§5 142. . .

Durch Provinzialgesetz können andere Bezeichnungen für die

audbürgermeisterelen, Landbürgermeister und Beigeordneten, die zürgermeistereivertretungen und Bürgermieisterei verordneten sowie ür die Gemeindevorsteher, die Schöffen, die Gemeindevertretung und die Gemeindeverordueten bestimmt werden.

ö die östlichen Krovinzen Die gemäß 5 70 der Kreisordnung für die östlichen Kroningße n den . Dstpreußen, Bommern, Brandenburg, Schlesien, Zachsen und gemäß S 6t der Kreigordnung für Schlesibig- Holstein n der Provinz Schleswig⸗Holstein sowi

lichen Vorschriften mit der . daß die bisher durch

gesetzes vom 3. Juni 1902 vom Staat überwiesenen Beiträge zu den

Kosten der Amtsverwaltung werden mit einem der eingetretenen Er , der Erspornisse entsprechenden Zuschlag fortbezahlt.

Der Das gleiche gilt für den Anteil, der auf die mit der Provinz Istpreußen und der Grenzmark Posen⸗Westpreußen vereinigten Gebietz leile der Provinz Westpreußen entfällt.

Für die mit der Grenzmark Posen⸗Westpreußen vereinigten Bebietsteile der Provinz un sowie für die Provinz Hannover, soweit dort nicht die Einfuhrung der Landbürgerme isterei⸗Ver⸗ sassung überhaupt ausgesetzt wird 8 140 Abs. 5H, überweist der Staat Beiträge zu den Kosten der Bürge rmeisterei⸗Berwaltung in Höhe derjenigen Beiträge, die er durch Uebertragung der BVer⸗ waltung der örtlichen Polizei (65 101 Ats. 2 Nr. 2) an persön⸗ lichen und sächlichen Ausgaben erspart.

Die Festsetzung der gemäß Abs. 1 bis 3 vom Staate den . zu überweisenden Beiträge erfolgt durch besonderes Be setz.

§ 144.

Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen finden auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zum ersten Male innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt. Bis zur Ein⸗ behörde.

führung der neuen Gemeindeverordneten bleiben die ausscheidenden in Tätigkeit. Die bisherige Gemeindevertretung kann ein Ortsgesetz gemäß § 138 Abs. 3 beschließen. J . Die Wahlen zu den Bürgermeisterei⸗Vertretungen finden innerhalb von drei Monaten nach der Bildung der

meistereien 8 88) statt. Abs. 1 Satz? und 3 finden entsprechende Anwendung. Solange Bürgermeistereivertretungen noch nicht be⸗ stehen, kann die Zahl ihrer Mitglieder durch Beschluß der Beschluß⸗

behörde festgesetzt werden (5 98 Abs. J. § 145.

. De Wahl eit der bei dem Inkraftreten dieses Gesetzes im Amte befindlichen Ehrenbeamten der Landgemeinden und Landbürger⸗ ,,, auch, der auf Lebenszeit gewählten, endigt gleichzeitig mi t vertretung. folger aus.

Soweit die Landbürgermeisterei⸗Verfassung mit unbeschränkter Zuständigkeit (6 97) eingeführt wird, bleiben die besoldeten Ge⸗

Sie üben ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nach⸗

meindevorsteher und Gemeindeschöffen bis zum Ablauf ihrer Wahl

periode im Antt. Nach Ablauf der Wahlperiode haben sie Anspruch auf Ruhegehalt in gleicher Weise, als ob sie nicht wieder gewählt, nicht neu bestätigt worden wären oder die Wiederwahl berechtigter⸗ weise abgelehnt hätten. Im übrigen wird die Wahlzeit der bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befindlichen gewählten besoldeten Beamten, auch der auf Lebenszeit gewählten, durch dieses Gesetz nicht berührt. Die auf Lebenszeit gewählten besoldeten Be⸗ amten können jedoch, sobald sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, ohne Rücksicht auf ihre Dienstfähigkeit in dem Ver⸗ fahren gemäß 5 58 Satz 3 bis 5 in den Ruhestand versetzt werden.

Dieses ur , tritt am in Kraft. Zu dem selben Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden gesetz⸗ lichen Vorschriften außer Kraft, insbesondere der bisherigen Land⸗

gemeindeordnungen und Kreisordnungen, sowie die 55 34 bis 38

des Zuständigkeits gesetzes vom 1. August 1853. Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften hin⸗

e gemäß Ii des Dotations erfo

gewiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes Das Staatsministerium ist ermächtigt, das Inkrafttreten für Teile des Staatsgebietes, die zurzeit nicht ausschließlich unter preußischer Verwaltung stehen, auszusetzen.

er Minister des Innern erläßt die zur

. Hei . Ausführung dieses Gesetzes nötigen Anweisungen. .

Entwurs für eine Preußische Stãdteordrtnng. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

LStadt, Stadtgebiet, Sürgerrecht und Verfassung.

3 14 Jede Stadt ist eine zffen fich re hiliche Körperschaft zur Ver⸗ waltung der ihr gesetzlich obliegenden oder freiwillig von ihr übernommenen Aufgaben unter eigener Verantwortung Selbst⸗ verwaltungsangelegenheiten §z 68) sowie der ihr gesetzlich zur Aus⸗ führung nach Anweisung übertragenen Angelegenheiten des Reichs oder des Staates (Auftragsangelegenheiten 8 89). 2

d H Städte sind diejenigen Gemeinden, die nach den bisher gelten⸗ Städteo rdnungen Stadtrecht besessen haben. Streitigkeiten darüber, ob eine Gemeinde Stadt⸗ oder Zand⸗ gemeinde ist, werden auf Antrag einer beteiligten Gemeinde oder der Aufsichtsbehörde im Verwaltungsstreit verfahren entschieden.

Städte können auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreis tages und des Provinziallandtages durch Beschluß des Staats⸗ ministeriums zu Landgemeinden erklärt werden. In gleicher Weise können Landgemeinden zu Städten erklärt werden. Dies soll in der Regel geschehen, wenn eine Landgemeinde überwiegend städti⸗ schen Charakter und mehr als 10 060 Einwohner hat. Bis zur Neuwahl der Gemeindeorgane führen die bisherigen Gemeinde organe die Geschäfte weiter. z .

3

Zum Gebiete einer Stadt öören alle Grundstũcke, die bisher angehört haben. . . . . d.

Eine Stadt kann mit einer anderen Gemeinde oder mit Teilen einer anderen Gemeinde nach Anhörung der Vertretung der beteiligten Gemeinden Landbürgermeistereien G 115. Kreise und, wenn mehrere Kreise beteiligt sind, der Provinz oder der ö en e, ö

Ueber die Vereinigung einer Stadt mit einer anderen Ge⸗ meinde beschließt das Staatsministerium, über die Vereinigung (iner Stadt mit Teilen einer anderen Gemeinde die Beschluß

den

behörde.

Das Staatsministerium kann, wenn die beteiligten Gemeinden nicht einverstanden find, die Vereinigung nur beschlie en, wenn die Zustimmung im Beschlußverfahren durch die . behörde ersetzt wird. Die Zustimmung ist zu ersetzen, wenn die Bereini= gung aus Gründen des gemeinen Wohles, insbesondere zum Zwecke der Beseitigung ö Gemeinden geboten ist. gen den Beschluß der Beschlußbehörde steht den beteiligten Gemeinden und, nach Maßgabe des 123 des Landesverwoltungsgesetzes, dem Vorsitzenden der Beschlußbehörde binnen zwei Wochen die Be⸗ schwerde an den Provinzialrat, gegen den Beschluß dez Provinzial⸗ rates den beteiligten Gemeinden und, nach Maßgabe des § 123 des , esetzeẽs, dem Oberpräsidenten binnen zwei Wochen die weitere ö an, das Staatsministerium zu.

In gleicher Weise können Teile einer Stadt von dem Stadt- gebiete abgetrennt und mit einer Landgemeinde vereinigt werden.

oll aus dem abgetrennten Teile eine ige Gemeinde 9 so ist ein Beichluß des isterinmms

bisherigen Gemeindevertretung und Bürgermeisterei⸗

anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1922

Kreisangehörige Städte dürfen über die Vereinigung der Stadt oder von Teilen der Stadt mit außerhalb des 52 legenen Gemeinden oder Gemeindeteilen, insbe sun dere über den Abschluß von Eingemeindungsverträgen, endgültig erst Beschluß . nachdem dem Kreisausschuß Gelegenheit zur Stellung nahme gegeben ist. 88 Mit der Bereinigung tritt in den eingemeindeten Gebieten das gesamte Ortsrecht der Stadt. mit der die Vereinigung erfolgt ist, in Kraft. Ausnahmen können durch den Beschluß des Staats⸗ ministeriums oder der Beschlußbehörde gestattet werden. Soweit der Wohnsitz oder der Aufenthalt in einer Gemeinde für Rechte und Pflichten maßgebend ist, gilt der Wohnsttz oder der ö in dem eingemeindeten Gebiet als Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Stadtgebiete, mit dem die Vereinigung

erfolgt ist 56.

Die Beamten einer mit dem Stadtgebiete vereinigten Ge⸗ meinde sind auf Verlangen der Stadt verpflichtet. gleichwertige Aemter in der Stadt zu übernehmen. Ob die Voraussetzung der Gleichwertigkeit vorliegt, entscheidet im Streitfalle die Beschluß⸗

§5 7.

Ueber die mit einer Aenderung der Gemeindebezirke nol⸗

J wendig werdende Auseinandersetzung zwischen eteili Ge⸗ , 9 sezung zwischen den beteiligten Ge

meinden und den beteiligten weiteren Gemeindeverbänden beschließt

die Beschlußbehörde, soweit sie zur Beschlußfassung über die Ver⸗

einigung selbst zuständig ist, gleichzeitig mit dieser.

Haben die Beteiligten über die Auseinandersetzung eine Ver⸗ einbarung getroffen, so darf die Beschlußbehörde von ihr nur mit Rücksicht auf das gemeine Wohl abweichen.

Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichenfalls Be⸗ stimmungen zur Ausgleichung der öffentlich⸗rechtlichen Interessen der beteiligten Gemeinden oder von Teilen der Gemeinden und ihrer Einwohner, sowie der beteiligten Gemeindeverbände zu treffen. Insbesondere kann eine Mehr- oder Minderbelastung der eingemeindeten Gebietsteile, die Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Anstalten und Einrichtungen in ihnen sowie die Ge⸗ währung einer Entschädigung seitens eines durch die Eingemein⸗ dung bevorteilten Verbandes an eine durch die Eingemeindung benachteiligte Gemeinde oder einen benachteiligten Gemeinde- verband vorgeschrieben werden. Auch kann die Gemeinde mit welcher ein Teil einer anderen Gemeinde vereinigt wird, ver⸗ pflichtet werden, die in der Restgemeinde infolge der Umgemein⸗ dung entbehrlich werdenden Beamten zu übernehmen. Wird eine i me, Behandlung einzelner Gemeindeteile festgesetzt, so soll sie auf eine angemessene Uebergangszeit beschränkt werden.

Die Festsetzung hat unter Berücksichtigung aller in Betracht lommenden Umstände im Wege eines dem Interesse der Gesamt⸗ heit der beteiligten Verbände entsprechen den, billigen Ausglei hs zu erfolgen. Eine Verminderung der Steuerkraft gibt für sich allein einen Anspruch auf Entschädigung nicht.

Mit Genehmigung des Staatsministeriums können für eine angemessene Uebergangszeit auch von den Vorschriften der Ge⸗ meindeverfassungs⸗ und Abgabengesetze abweichende Festsetzungen getroffen werden. .

Die von der Beschlußbehörde getroffenen Festsetzungen haben die Eigenschaft rechtsgültig festgestellter Verpflichtungen (6 99. Sie bewirken den Uebergang, die Beschränkung oder Entziehung von Eigentum und Rechten. Die Berichtigung des Grundbuches, des Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher erfolgt auf Ersuchen der Beschlußbehörde. In dem Erfuchen sind die Grund⸗ stücke und Rechte sowie die notwendigen Eintragungen und Löschungen genau zu bezeichnen.

§ 8.

In den Fällen, in denen das Staatsministerium über die Vereinigung beschließt, kann der Vereinigungsbeschluß auch über die Regelung einzelner kommunaler Angelegenheiten der in 8 7 genannten Art Bestimm ung treffen. Für diese Bestimmungen (Be⸗ dingungen der Umgemeindung) gelten die Vorschriften des 5 7. Sie sind für ein späteres Auseinandersetzungsverfahren (6 7 ver⸗ bindlich.

§5 9.

Die infolge der Eingemeindung ganzer Gemeindegebiete oder von Teilen von Gemeindegebieten erfolgenden Veränderungen solcher Gemeindegrenzen, welche zugleich Grenzen von Sand⸗ bürgermeistereien, Kreisen, Provinzen, sonstiger öffentlich⸗recht⸗ licher Bezirke oder von Wahlkreisen sind, ziehen zugleich die Ver⸗ änderung dieser Grenzen nach sich.

Für die Veränderung der Gerichts bezirke bewendet es bei den Vorschriften der 55 21, 77 und 47 des Ausführungsgesetzes vom 24. April 1878 zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz

5 10.

Auf Veränderung der Stadtgebietsgrenzen gelegentlich einer Gemeinheitsteilung finden auch ferner die dafür geltenden gesetz lichen Vorschriften Anwendung. ,

; 511.

Jede Veränderung der Gemeindegrenzen und die in dem Verfahren nach §§ 7, 8 getroffenen Festsetzungen sind amtlich bekanntzumachen.

5 12. eber Streitigkeiten hinsichtlich der bestehenden Grenzen vou Stadtgebieten beschließt auf Antrag einer beteiligten Gemeinde oder der Aufsichtsbehörde die Beschlußbehörde. Dabei kann die Beschlußbehörde zum Ausgleich öffentlich- rechtlicher Interessen der Beteiligten Festsetzungen im Sinne des 5] treffen. 13.

Einwohner eines gige ese ift, wer im Stadtgebiete seinen

Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. 5 14.

Alle Einwohner des Stadtgebietes sind zur Mitbenutzung der õffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Stadt berechtigt und n an den städtischen Gemeindelasten nach den Vor chriften der Gesetze verpflichtet

ö § 156.

Träger der öffentlich rechtlichen Gewalt der Stadt ist die Ge⸗ samtheit der Einwohner, denen das Bürgerrecht zusteht (Bürger). Das Bürgerrecht besteht in dem Wahlrecht zu den Wahlen zur Gemeindevertretung Wahlberechtigung) sowie in der Befähigung zur Uebernahme stadtischer Ebrenämter in der Gemeinde derwaltung und zur Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung (Wählbarkeit. s Bürgerrecht steht allen gemäß Artikel 4 Ars. 1 der Ver⸗ fassung des Freistaats Preußen a eren ten Personen mit der Maßgabe zu, daß sie seit ununterbrochen sechs Monaten Ein⸗ wohner des Stadtgebietes sein müssen und die Wählbarkeit erst nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres erlangen. Von der Ausübung des Bürgerrechts ist ausgeschlossen: .

1. Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht.

2. Wer die bürgerlichen Chrenrechte nicht besitzt. HJ

3. Wer von 9 Ausübung des Bitrgerrechts gemäß § 39 Ab 3 ausgeschlossen ö usübung der i für die Solda