Das ᷣ geht derloren, wem eine feiner Voraus ˖ setzungen fortfällt.
516.
Durch Gemeindebeschluß kann Personen, die sich um die Stadt besonders hervorragende Verdienste erworben haben, das Ehren⸗ bürgerrecht verliehen werden, auch wenn sie nicht Einwohner des Stadtgebietes sind. Durch die ,,. des Ehrenbürgerrechts werden neue Pflichten der Stadt gegenüber nicht begründet.
17.
Die Bürgerschaft äußert . Willen nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar durch die ihr vorbehaltenen Wahlen, mittelbar durch die 2 Smäßig bestellten Organe der Stadt.
Verfassungsmäßig bestellte Organe sind die Gemeinde⸗ vertretung — Stadtwerordnetenversammlung — und der Gemeinde⸗ vorstand. Gemeindevorstand ist entweder der Magistrat (Ma⸗ gistratsverfassung) oder der Bürgermeister (Burgermeister⸗ verfassung) G6 108).
Il. Stadtverordnetenversammlung.
§ 18.
Die Stadtwerordneten werden von den Bürgern 4 Ihre Zahl muß mindestens elf betragen; sie kann durch Ortsgesetz dis zu 5009 Einwohnern für jede angefangenen 1000, bei mehr als 5000 bis zu 15 000 Einwohnern für jede angefangenen weiteren 2000, bei mehr als 1500 bis zu 30 900 Einwohnern für jede angefangenen weiteren 3000, bei mehr als 380 000 bis zu 50h 000 Einwohnern für jede angefangenen weiteren 4000, bei mehr als 50 0900 bis zu 106 000 Einwohnern für jede angefangenen weiteren 5h00, bei mehr als 100 009 Einwohnern für jede an⸗ gefangenen weiteren 10 0600 um je einen Stadtverordneten erhöht werden, aber nur auf eine ungerade Zahl und nicht über neun⸗ undneunzig hinaus. Eine Veränderung der Zahl der Stadt—⸗ verordneten tritt erst bei der nächsten Neuwahl der Stadt⸗ verordnetenversammlung in Wirkung.
Die Stadtverordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Ueberzeugung. Sie sind nicht gebunden an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit der Abstimmung beschränkt wird.
§ 19.
Zur Ausübung dez Wahlrechts ist die Eintragung in die vechts gültig festgestellte Bürgerliste erforderlich. In die Bürgerliste ist einzutragen, wer am Wahltage gemäß S5 15, 18 das Bürger⸗ recht besitzt. .
Die Bürgerliste ift in den Jahren, in denen die Wahl zur Stadtwerordnetenversammlung stattfindet, zu berichtigen und spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage eine Woche lang öffentlich auszulegen. Der Gemeindevorstand gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist auf die Einspruchsfrist hin. Ein⸗ sprüche sind bis zum Ablauf der Auslegungzfrist bei dem Gemeindevorstande anzubringen und von ihm innerhalb einer Woche zu erledigen. Gegen den Einspruchsbescheid des Gemeinde⸗ vorstandes sindet binnen einer Woche die Beschwerde an die Beschlußbehörde statt, welche über die Beschwerde binnen zwei Wochen endgültig beschließt. Hierauf wird die Bürgerliste geschlossen. 69
Die Wählbarkeit kann durch Gemeindebeschluß auch einzelnen Personen verliehen werden, die, ohne die Voraussetzung hinsichtlich des Wohnsitzes zu erfüllen, für sich oder andere in dem Stadt⸗ gebiete Grundbesitz bewirtschaften oder Gewerbe betreiben. sofer im übrigen bei ihnen die Voraussetzungen des § 15 gegeben sind.
21.
Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat
eine Stimme. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Ver⸗
ältniswahlrechts nach Maßgabe einer von dem Minister des Innern e erlassenden Wahlordnung, welcher auch die Bildung von Wahlbezirken vorschreiben kann.
§ 22.
Die regelmäßigen Neuwahlen finden vor Ablauf der Wahlzeit der Stadtverordneten (5 24) statt. Der Wahltag, der ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein muß, wird von dem Gemeinde⸗ vorstande bestimmt. Die ausscheidenden Stadtverordneten bleiben bis zur Einführung der Neugewählten in Tätigkeit.
§ X.
Das Wahlergebnis ist von dem Gemeindevorstande fest⸗ zustellen und öffentlich bekanntzumachen.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte und jeder Wählbare binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung bei dem Gemeindevorstande Einspruch erheben.
Die neue Stadtverordnetenversammlung hat über die Ein⸗ sprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
1. Wird die Wahl eines oder mehrerer Gewählten wegen Mangels der Wählbarkeit für ungültig erklärt, so ist nur die Wahl dieser Personen für ungültig zu erklären:
wird für sestgestellt erachtet, daß bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vor⸗ gekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluß ge⸗ wesen sein können, so ist die ganze Wahl für ungültig zu erklären;
wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, so ist die Feststellung aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.
Gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung steht
dem, der den Einspruch erhoben hat, und dem, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Eine Klage, die infolge der Zurückweisung des Einspruchs erhoben wird, darf mit dem Klageantrage nicht über den Ein⸗ spruchsantrag hinausgehen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung fr in den Fällen, in denen die Wahl für gültig oder nur gemäß Abs. 3 Nr. 1 für ungültig erklärt worden ist. In letztem Falle trift der Ersatzmann gemäß § 25 Satz 2 nicht eher ein, als der Beschluß unanfechtbar geworden oder im Verwaltungsstreit⸗ verfahren rechtskräftig 6 ist. Ist die ganze Wahl für ungültig erklärt, so hat binnen längstens drei Monaten eine Neuwahl stattzufinden. Der Wahltag ö. entsprechend 5 272 Satz? von dem Gemeindevorstande zu estimmen.
Ist die Feststellung des , . endgültig aufgehoben, o hat der eme nde borstand das hlergebnis neu festzustellen.
c ist hierbei an die Grundsätze der endgültigen Entscheidung gebunden. Auf die Bekanntmachung und die Nachprüfung des berichtigten Wahlergebnisses finden die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und 6 Anwendung.
5 24. Die Stadtverordneten werden auf vier Jahre gewählt. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Annahme und der Be⸗ rechtigung zur Ablehnung der Wahl oder der Aufgabe des Stadt⸗ , , vor Ablauf der Wahlzeit finden die Vorschriften
der 85 58, 55 Anwendung. ⸗. . Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit während der Wahl⸗
zeit fort, so scheidet der Stadtverordnete gus der Stadtvomerordneten⸗ versammlung aus. Darüber, ob dieser Fall vorliegt, beschließt im Streitfalle die Stadtverordnetenversammlung. Gegen den Beschluß steht dem Stadtverorbneten binnen zwei Wochen die Klage im Ver⸗ wastungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wortung, jedoch tritt der Ersatzmann gemäß 8§ 25 nicht vor rechts ⸗ kräftiger Entscheidung ein.
. tig erklärt ift. Die Feststellung Ersatzmannes erjolgt durch den Gemeindevorstand. Auf die
Bekanntmachung und die Nachprüfung der Festslung fuden bie Vorschriften des 3 23 Abs. 6 Anwendung. Ist ein weiterer Bewerber in demselben Wahlvorschlage nicht vorhanden, so bleibt der Stadwerordnetensitz unbesetzt.
5 26.
Die Stadtverordneten werden vom BVorsttzenden, nach allgemeinen Neuwahlen von dem Bürgermeister eingesührt und durch . auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen⸗ heiten verpflichtet.
FS 26
Die Stadtverordnetenversammlung wird von dem Vorsitzenden, nach Neuwahl erstmalig von dem Bürgermeister einberufen; die Einberufung erfolgt, so oft die Geschästslage es erfordert. Sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder — in Städten mit Magistratsverfassung — vom Magistrat ver⸗ langt wird.
Die Form der Einberufung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Sie kann auch regelmäßige Sitzungstage festsetzen.
3 28.
Die Stadtverordnetenversammlung wählt aus ihrer Mitte die erforderliche 6. von Schriftführern, sowie in Städten mit . . * einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
An Stelle der Schriftführer kann die Stadtverordnetenver - sammlung städtische Beamte mit der Niederschrift der Verhandlung betrauen.
§ 29.
Die Einberufung der Stadtverordnetenversammlung muß mit Ausnahme von dringenden Fällen spätestens am dritten Tage vor der Sitzung ersolgen. Mit der Einberufung sind in jedem Falle die Gegenstände der Verhandlung (Tagesordnung) anzugeben. Darüber, ob ein dringender Fall vorliegt, entscheider ausschließlich die Stadtverordnetenversammlung. Eine Beschlußfassung in der Sache selbst gilt als Anerkennung der Dringlichkeit.
§ 30.
Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung
ihrer Beschlüsse aus ihrer Mitte besondere Ausschüsse einsetzen. § 31.
Die Stadtverordnetenversammlung kann Beschlüsse fassen (6 33) und Wahlen vollziehen G 34, nur wenn mehr als die Hälfte der tatsächlich vorhandenen Mitglieder anwesend ist. Die Versammlung gilt so lange als beschlußfähig, bis die Beschluß⸗ ͤ 3. aus der Mitte der Versammlung angezweifelt und darauf⸗
in die Beschlußunfähigkeit festgestellt ist.
Hat eine BVeschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Beschlußunfähigkeit nicht statifinden können, so kann in einer nach Schluß der ersten Versammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufenen zweiten Versammlung rechts⸗ gültig beschlossen werden, auch wenn die Mitglieder der Stadt⸗ verordnetenversammlung wiederum nicht in genügender Zahl er⸗ schienen sind. Es muß jedoch bei der zweiten Einberufung aus⸗ drücklich auf diese Vorschrift hingewiesen werden.
2
Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind — auch im Falle des 5 43 — öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, der auf Antrag in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
§ 83.
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Stimmen⸗ mehrheit wird lediglich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen festgestellt.
Ueber Beschlüsse wird regelmäßig offen abgestimmt. Aus⸗ nahmsweise kann in einzelnen Fällen auf Antrag von wenigstens der Hälfte der Anwesenden geheime Abstinmung zugelassen werden. In diesem Fall werden bei Feststellung der Stimmen⸗ mehrheit unbeschriebene Stimmzettel nicht mitgezaͤhlt.
S§ 34.
Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Bei der Zettel⸗ wahl wird, wenn mehrere gleichartige unkesoldete Wahlstellen derselben Verwaltungsstelle zu besetzen sind, in einem Wahlgange nach den Grundsätzen der Verhäliniswahl, wenn nur eine un⸗ besoldete Wahlstelle oder wenn besoldete Wahlstellen zu besetzen sind, für jede Stelle in besonderem Wahlgang nach Stimmen⸗ mehrheit gestimmt.
Wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt, so sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge nach der Reihen⸗ 9 der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Vollrechnung, Halbteilung, Drittelung, Viertelung usw. der auf die Wahl⸗ vorschläge entfallenen Stimmzahlen ergeben. Ueber die Zuteilung der letzten Wahlstelle enischeidet bei gleichen Höchstzahlen das Los.
Wird nach Stimmenmehrheit abgestimmt, so ist derjenige gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen ab⸗ gegeben t Wird dies Ergebnis im ersten Wahlgang nicht er⸗ reicht, so findet zwischen denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt, die, wenn auf mehr als vier Personen Stimmen gefallen sind, auf diejenigen vier zu beschränken ist, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hahen. Werden auch im zweiten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen für eine Person abgegeben, so findet unter den zwei Personen, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Im dritten Wahlgang entscheidet bei Stimmen⸗ gleichheit das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Im übrigen ist das Wahlverfahren durch eine von dem Minister des Innern zu erlassende Wahlordnung zu regeln.
§ 36.
Bei der Beratung und Abstimmung über Beschlüsse (5 38), die Rechte und Pflichten der Stadt betreffen, darf ein Stadt⸗ verordneter nicht teilnehmen, wenn sein eigenes wirtschaftliches Interesse oder das seines Ehegatten oder eines Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grade von dem der Stadt ab⸗ weicht. Das gleiche gilt, wenn die Beratung oder Abstimmung seine persönlichen Angelegenheiten oder die der genannten An⸗ gehörigen betrifft. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ent⸗ scheidet die Stadtverordnetenversammlung endgültig.
Wird die Versammlung aus diesem Grunde beschlußunfähig, so beschließt an ihrer Stelle die Beschlußbehörde.
8 36.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer, der die Sitzung stört, aus dem Sitzungs⸗ raum entfernen lassen.
§ 9. Ueber die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Zuziehung eines beamteten Protokollführers ist auch in geheimer Sitzung zulässig. 38.
Im übrigen wird die Geschäftsführung durch eine Geschäfts⸗ ordnung geregelt, welche die Stadtverordnetenversammlung erläßtt.
In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß ein Stadtverordneter bei e,, e. Zuwiderhandlungen gegen die 66 Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften von en Sitzungen bis zur Dauer von drei Sitzungstagen durch Be⸗ Klub der Stadtverordneenversammlung ausgeschlossen werden arf. Gegen den Beschluß steht dem Stad verordneten binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
III. Gemeindevorstand. § 38.
Der Magistrat ist ein Kollegium. Er besteht aus dem Bürger⸗ meister als Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einer Anzahl weiterer Magistratsmitglieder.
1 h
.
) 8 40.
Ver Burgermeister ist ftets als besoldeter Beamter anzustellen. In Städten mit mehr als 80 000 Einwohnern führt er die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeister !. Ist auch der Stell= vertreter des Bürgermeisters als besoldeter Beamter angestellt, soö führt er in Städten mit mehr als 30 000 Einwohnern die Amtè= bezeichnung „Bürgermeister“, in Städten mit weniger als 30 00 Einwohnern die Amtsbezeichnung „Zweiter Bürgermeister“.
Der Bürgermeister wird in Vehinderungs fällen von dem Stellvertreter und, wenn auch dieser behindert ist, von dem dienst⸗ ältesten Magistratsmitgliede vertreten. Die Zahl der besoldeten und unbesoldeien Magistratsmitglieder ist durch Ortsgesetz festzu⸗ setzen mit der Maßgabe, daß die Zahl der unbesoldeten wenigftens ein Drittel aller Magistratsmitglieder betragen muß.
Der Bürgermeister und die besoldeten Magistratsmitglieder . die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Be= fählgung besitzen. In Städten mit mehr als 15 099 Einwohnern muß, wenn der Bürgermeister die Befähigung zum Richte ramt oder höheren Verwaltungsdienste nicht besitzt, ein besoldetes Magistrats⸗ mitglied diese Befähigung haben. In denselben Städten lann im Falle eines besonderen Bedürfnisses gemäß 8 90 festestellt werden, daß einzelne besoldete Magistratsmitglieder mit bestimmter Vor⸗ bildung anzustellen sind.
41. Der Bürgermeister und die besoldeten Magi j werden von der Stadtverordnetenversammlung auf zwölf Jahre,
die unbesoldeten Magistratsmitglieder unmittelbar nach jeder Neun ⸗
wahl der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Sie üben ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus. -
Für jedes unbesoldete Magistratsmitglied wird im gleichen Wahl ang: ein besonderer Ersattzmann gewählt
Scheidet ein nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge⸗ wähltes Magistratsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so tritt sein Ersatzmann an seine Stelle. Scheidet auch dieser vor Ab- lauf der Wahlzeit aus, so wird der Ersatzmann für ihn durch die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages und, soweit sie nicht mehr Stadtverordnete sind, ihrer Ersatzmänner bestimmt.
§5 42.
Wählbar zum Bürgermeister oder besoldeten Magistratz. mitgliede ist vorbehaltlich der Borschriften des 5 40 Abs. 3 jeder, der, abgesehen vom Wohnsitz, den Erfordernissen des 8 15 ent⸗ spricht; wählbar zum unbesoldeten Magistratsmitgliede jeder, der um Stadtverordneten wählbar ist. Jedoch können in Städten mit Magistratsverfassung Stadtverordnete nicht gleichzei ig Magistratsmitglieder sein.
43.
Der Bürgermeister wird von der Aussichtsbehörde in öffent. licher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, die übrigen Magistratsmilglieder werden vor ihrem Amtsantritt von dem Bürgermeister vereidigt.
§ 44.
Der Magistrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte, in Städten mit mehr als 1065 006 Einwohnern mindestens ein Drittel seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt:; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 45.
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Ge— schäftsgang und verteilt die Geschäfte unter die Magistratsmit⸗ glieder. Er kann — unbeschadet der Regelung seiner Vertretung in Behinderungsfällen (5 40 Abs. 2 Satz 1) — mit seiner ständigen Vertretung für bestimmte Geschäftszweige einzelne Magistratz⸗ mitglieder beauftragen.
Der Bürgermeister und die durch die Geschäftsverteilung be— stimmten Magistratsmitglieder haben die Beschlüsse des Magistratz vorzubereiten und auszuführen. Der Magistrat kann bestimmen, sowohl, daß eine zu den laufenden Geschäften gehörende Angelegen⸗ heit der Beschlußfassung des Kollegiums vorzubehalten ist, wie, daß Angelegenheiten, die an sich der Beschlußfassung des Kollegiurt vorbehalten sind, durch den Bürgermeister und die durch die Ge—⸗ schäftsverteilung zu bestimmenden Magistratsmitglieder selbständig zu erledigen sind. Der Beschlußfassung des Kollegiums vorzu— behalten find diejenigen Angelegenheiten, in denen sich der Bürger⸗ meister und das für die Bearbeitung zuständige Magistratsmitglied über die Erledigung nicht einigen. Auch solche Angelegenheiten, die hiernach der Beschlußfassung, des Kollegiums vorbehalten bleiben, sind, falls eine rechtzeitige Beschlußfassung durch das Magistratskollegium nicht möglich ist, von dem Bürgermeister oder nach seiner Weisung von dem durch die Geschäftsverteilung be— stimmten Magistratsmitgliede zu erledigen und dem Magistrat⸗— kollegium in der nächsten Sitzung zur Nachprüfung zu unterbreiten.
§ 46.
Im Magistrat darf bei Beratung und Abstimmung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Anwe senden, seines Ehegatten oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grade berühren, der Betreffende nicht zugegen sein. Ueber das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet endgültig der Magistrat. Der Vorsitzende hat den Ausgeschlossenen zu ver⸗ anlassen, den Sitzungsraum zu verlassen. Wird der Magistrat da— durch beschlußunfähig, so keschließt an seiner Stelle die Beschluß⸗ behörde, die nötigenfalls auch einen besonderen Vertreter zur Aus⸗ führung des Beschlusses bestellt.
§ 47.
Beschlüsse des Magistrats, welche das bestehende Recht ver= letzen, hat der Bürgermeister zu beanstanden. Die Beanstandung ist in Form eines begründeten Beschlusses dem Magistrat mitzu—⸗ teilen. Der Beschluß hat aufschiebende Wirkung. Gegen den Be⸗ schluß steht dem Magistrat binnen zwei Wochen die Klage im Ver⸗ waltungsstreitverfahren zu. Zu seiner Vertretung in diesem Ver⸗ fahren kann der Magistrat einen besonderen Vertreter bestellen.
§ 48.
Der Magistrat ist zu allen Sitzungen der Stadtverordneten ⸗ versammlung und ihrer Ausschüsse einzuladen.
Er kann sich durch den Bürgermeister, Magistratsmitglieder oder andere Beauftragte vertreten lassen.
Die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse können die Anwesenheit eines Vertreters des Magistrats verlangen.
. Die Vertreter des Magistrats sind auf Verlangen jederzeit zu hören.
Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadwerordneten⸗ versammlung, auch solche, die ihm durch Gesetz nicht zur Aus— führung übertragen sind, mitgeteilt werden.
§ 49. . Durch rte ge tn kann besüimmt werden, daß ne g nf n g Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und des agistrats unter dem Vorsitz des Bürgermeisters zu gemeinsamer Beratung und getrennter Abstimmung stattfinden.
ö. § 50. In Städten mit 3, ,, tritt der Bürger⸗ agi
meister an die Stelle des trats. Er führt die sonst dem Ma⸗ gistrat obliegenden Geschäfte allein. Er wirh unterstützt durch die erforderliche Anzahl Beigeord⸗ neter, die besoldet oder unbesoldet sein können. ö. Vie Beigeordneten . die Geschäfte, die ihnen der Bürger-; meister überträgt, nach seiner Anweisung auszuführen und ihn in Behinderungsfällen in der von der Stabtverordnetenversamm lung sestzusetzenden Reihenfolge zu vertreten. . 881. ⸗ In Städten mit Bürgermeisterverfassung ist der Bürger⸗ meister Vorsitzender der Staßtverordnetenversammlung mit vollem Stimmrecht. Der Bürgermeister oder der von ihm beauftragte Beigeordnete . den Vorsitz in den Ausschüssen der Stadt⸗ verordnetenversammlung ( 30). 52
22. ö Im übrigen finden auf den Bürgermeister und die Beigeorb= neten in Städien mit Bürgermeisterverfassung die für den Bürger
hivie der sonstigen Nach
neisler, seinen Stellvertreter und die übrigen Magistrat ; . mit Magistratsverfassung 83 K —
IV. Sesondere Verwaltungs stellen.
8§ 53. Zur Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Verwaltungs- zweige sowie zur Er n, , are. können durch ge; neindeheschluß besondere Verwaltungsausschüsse (Deputationen, Vommissio nen eingesetzt werden. Sie bestehen im Bereiche der Magistrats vy a ung entweder aus Magistratsmitgliedern allein oder aus Magistrats mitgliedern und Stadtverordneten, im Be⸗ reiche der Bürgermeisterverfassung aus dem Bürgermeister oder inem Vertreter und Stadtverordneten. Ihnen fönnen anbere zu Stadtverordneten wählbare Personen (z ö, 20) hinzutreten. Die Magistratsmitglieder, aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, bestimmt der Bürgermeister. Er ist berechtigt, jederzeit den Vor⸗ er let zu übernehmen. Die Stadtverordneten und die anderen Mitglieder wählt die Stadtverordnetenversammlung unmittelbar nach ihrer Neuwahl. Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse ühen ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus. Die Verwaltungsausschüsse sind Organe des Gemeindevor⸗ standes und veryflichtet, seinen Anweisungen Folge zu leisten. Im übrigen können ihre Befugnisse, insbesondere das Recht, die Stadt- d . nach außen zu vertreten, durch Gemeindebeschluß geregelt Seweit in besonderen Gesetzen über die Zufammensetzung und die Tätigkeit städtischer Cern n fl Vors i. er⸗ lassen sind, behält es dabei sein Bewenden. § 54. . Für alle oder für einzelne Verwaltungszweige können durch Gemeindebeschluß Ortsbezirke eingerichtet werden. Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher und ein Stellvertreter borgesetzt, die von der Stadtverordnetenversammlung aus den Bürgern des Bezirks . a nn,, werden. Für . Bezirk wird der Vor⸗ steher und der Stellvertreter in einem Wahlgange nach Stimmen⸗ mehrheit g 34 Abs. 1, 3) gewählt. , . 3. Die Bezirksvorsteher und Stellvertreter sind Ehrenbeamte. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Gemeindevorstand, sind seine Organe und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten and ihn in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen. Im ürigen wird ihr Geschäftskreis durch Gemeindebeschluß näher geregelt. 5 56. ,
Städte von größerem Umfang und größerer Einwohnerzahl lönnen durch Ortsgesetz in Verwaltungsbezirke eingeteilt werben.
Organ des Verwaltungsbezirks ist das Bezirksamt. Es besteht aus dem Bezirksvorsteher als Vorsitzenden und einem Stell⸗ vertreter, auf welche die Vorschriften des 5 54 Anwendung finden, sowie einer Anzahl weiterer Mitglieder, die teils von . Ge⸗ meindevorstande ernannt, teils von, der Stadtverordnetenver⸗ sammlung gewählt werden und, soweit sie nicht besoldet sind (1Abs. 3 Satz 5), Ehrenbeamte sind, sowie Bürger der Stadt und Einwohner des Bezirks sein müssen.
Die Bezirksämter sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Sie ind ausführende Organe des Gemeindevorstandes und haben die ihnen übertragenen Geschäfte nach seiner Anweisung zu führen. Ihnen liegt insbesondere die Verwaltung der städtischen Ein⸗ richtungen und Anstalten ihres Verwaltungsbezirks ob, soweit sie nicht durch den Magistrat unmittelbar verwaltet werden. Im ein⸗ zelnen wird ihr Geschäftskreis durch das Ortsgesetz geregelt, durch das ihnen auch die Befugnis übertragen werden kann, die Stadt nach außen zu vertreten. Durch Ortsgesetz kann auch die Be⸗ stellung besoldeter Bezirksvorsteher, Stellvertreter und anderer Mitglieder des Bezirksamtes vorgesehen werden, auf deren Wahl⸗ zeit die für den Bürgermeister und die besoldeten Magistrats⸗ mitglieder geltende Vorschrift des 5 41 Anwendung findet.
; V. Seam te. § 56.
Die Stadt hat die zur Erledigung der städtischen ,, n. heiten erforderlichen Beamtenstellen einzurichten. Im Falle eines besonderen Bedürfnisses kann gemäß 5 99 festgestellt werden, daß auch für einzelne andere als die in 5 40 Abs. 3 Satz 3 genannten ann besondere Beamte mit bestimmter Vorbildung anzustellen ind. Ehrenbeamte werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, besoldete Beamte, soweit sie nicht ebenfalls von der Stadt⸗ derordnetenversammlung zu wählen sind (65 41, 55 Abs. 3 Satz ), don dem Gemeindevorstande angestellt.
5 57. .
Die Beamten werden von dem Bürgermeister oder einem von ihm Beauftragten vereidigt. Ueber die Vereidigung ist eine Ver⸗ handlung aufzunehmen. 26
Jeder Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder die Stelle eines Ausschußmitgliedes als Ehrenamt anzunehmen und mindestens 4 Jahre zu versehen.
Ebenso ist er verpflichtet, die Ausführung einzelner, durch Ge⸗
meindebeschluß festgesetzter Aufträge unter Leitung des Gemeinde⸗ vorstands ehrenamtlich zu übernehmen. . Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung eines Ehren- amtes berechtigen: 1. Anhaltende Krankheit, ; 2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen, . ein Alter über 60 Jahre, ⸗ ö. die zeitige oder frühere Verwaltung eines Ehrenamtes für 4 Jahre, die Führung von zwei r bei Frauen die . 2 23 n zwei die Führung eines größeren Haushalts, . 7. . fm ede welche im Einzelfalle die Ablehnung oder Niederlegung rechtfertigen.
5 58.
neber die Berechtigung der Ablehnung oder vorzeitigen Nieder⸗ legung eines Ehrenamtes oder Auftrages ( 58) beschließt die Sladtverordnetendersammlung. Gegen den Beschluß steht dem beteiligten Bürger und dem r . binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage
hat aufschiebende Wirkung. Di sgte Weigerung, ein Ehrenamt zu versehen oder Die unberechtigte Weig 9 ö
das noch nicht 4 Jahre versehene Ehrenamt 1 i hat den Aue hinz 2 der Ausübung des Bürgerrechts für dieselbe Zeit zur Folge, für die die Verp lichtung zur Jührung des Fhrenamtes bestand. Die unberechtigte Verweigerung der us führung einzelner Aufträge hat den Lusschluß von der Ausübung
des Bürgerrechts für ein Jahr zur Folge. ; a hlbarkeit fort, so scheidet der
allt ei ssetzung der Wählbarkeit fort, so
. 266 63 . ihm verwalteten Ehrengmte aus. Torüber, ob dieser i fl . im Streitfalle in dem
mä 24 . entschteden. n ane Bürger und Mitglieder der pen 5 ausschüsse können durch Gemeindebeschluß vor Ablauf ihrer Wahl⸗ zeit aus dem Amt entlassen werden. Auf unbe ol dete ir, . mitglieder und Beigeordnete findet diese Vorschrift keine An⸗
wendung. 80 stimn tlich
Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß, ehrenam . Antrag bis zu bestimmter Höhe 6 wendigen Barauslagen und der nachweislich entgangene Arbeits⸗ berdienst ersetzs werden. An Stelle des Ersatzes kann ein an⸗
gemessener Pauschsatz gewährt werden.
⸗ zer Bersetzung in insichtlich der Anstellung und Veseldung, der j ad alrs und der Hinterbliebenenver sorgung Re , . r dm enn wee hh üi hen
ö *
oder mehr Vormundschaften, dindern oder
.
6 , We,
sind die für Gemeindebeanrte geltenden allgemeinen Borschriften maßgebend, soweit nicht 3 Gesetz anderes vorschreibt. Hin⸗ sichtlich der Rechte und Pflichten der städtischen Beamten, ins⸗ besondere bezüglich der Annahme von Nebenämtern, gewinn⸗ bringender Beschäftigung, Beteiligung an . Unter⸗ nehmungen, der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und der Gewährung von Urlaub finden die für die unmittelbaren Staats⸗ beamten geltenden Vorschriften Anwendung; im einzelnen können hierfür von dem Gemeindevorstande bestimmte Grundsätze auf⸗ gestellt werden. 8 63
Für die besoldeten städtischen Beamten ist eine . ordnung zu erlassen. Für einzelne Stellen mit besonderen Sb⸗ liegenheiten ist eine Ausnahme zulässig.
Vor der Festsetzung und Aenderung der BVesoldungzordnung ind 9. dem Gemeindevorstande geordnete Vertretungen der Beamten zu hören. 8 e⸗ .
Die Amtsbezeichnungen der Beamtenstellen können, soweit sie nicht durch Gesetz geregelt ind, durch rn, nn, festgesetzt oder geänt werden. Sie dürfen nicht zu Verwechslungen mit den Amtsbezeichnungen von Stellen des Reichs, des Staates, anderer Gemeindeverbände oder öffentlicher Körperschaften Anlaß geben und müssen die Stellen in einer ihrer Bedeutung ent⸗ sprechenden Weise bezeichnen.
Die gewählten besoldeten städtischen Beamten sind mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, eine Wiederwahl anzunehmen, es sei denn, daß ihnen ungünstigere Bedingungen als bisher angeboten werden. Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet im Streit⸗ falle die Beschlußbehörde.
5 66
Die gewählten besoldeten städtischen Beamten haben Anspruch auf Ruhegehalt bei Eintritt ihrer Dienstunfähigekit, nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie bei Beendigung des Dienst⸗ verhältnisses durch Nicht⸗Wiederwahl, Nicht⸗Bestätigung nach er⸗ ige Wiederwahl oder berechtigter Ablehnung (6 66) einer olchen.
Das Ruhegehalt der Bürgermeister, besoldeten Magistrats⸗ mitglieder und Beigeordneten beträgt nach sechs jähriger Amtszeit ein Viertel, nach zwölfjähriger Amtszeit die Hälfte des Gehalts und steigt nach Vollendung des zwölften Amtsjahres jährlich um e bis zu */ des Gehalis. 5 12 Abs. 3 und 5 18 des Gesetzes, betreffend die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 finden auf die Bürgermeister, besoldeten Magistratsmitglieder und Beigeordneten Anwendung.
5 67.
Die Versetzung der besoldeten städtischen Beamten in Ruhestand mit Einschluß des Bürgermeisters in Städten mit Magistratsverfassung, der besoldeten Magistratsmitglieder und Beigeordneten erfolgt durch den , ,, . die des Bürger⸗ meisters in Städten mit Bürgermeisterverfassung durch die Stadt⸗ verordnetenversammlung. Die Höhe des Ruhegehalts wird durch Gemeindebeschluß festgesetzt. Soll die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgen, so hat der Gemeindevorstand dem Beamten, falls er die Versetzung in den Nuhestand nicht selbst nachsucht, hiervon unter Angabe des Zeit⸗ punktes der Versetzung in den Ruhestand Mitteilung zu machen. Der Beamte kann innerhalb zwei Wochen gegen seine Versetzun in den Ruhestand Widerspruch erheben mit der Behauptung, da Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Ueber die Tatsache der Dienst⸗ unfähigkeit wird alsdann in dem Verfahren gemäß § 107 Abs. 1 vorab entschieden.
vI. Selb stverwaltungsangelegenheiten. 5 68.
Selbstverwaltungzangelegenheiten der Städte sind diejenigen dem gemeinen Wohle dienenden Aufgaben der örtlichen Gemein⸗ schaft, die den Städten zur Verwaltung unter eigener Ver⸗ antwortung durch Gesetz übertragen oder, ohne gesetzlich einer anderen Stelle vorbehalten zu sein, von ihnen freiwillig über⸗ nommen sind. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind in einer dem gemeinen Wohle und dem Wohle der Bürgerschaft ent⸗ sprechenden Weise zu verwalten.
den
Die Städte sind berechtigt, Anstalten, Einrichtungen und Be⸗
triebe gemeinnütziger und gewerbsmäßiger Art zu betreiben. 5 70.
Die privatwirtschaftliche Betätigung einer Stadt muß nach Art und Umsang in einem angemessenen Verhältnis zu 2 Größe und Leistungsfähigkeit stehen und darf die Erfüllung ihrer öffent⸗ lich⸗ rechtlichen Aufgaben nicht beeinträchtigen.
§ 71. Die Mitbenutzung der städtischen Anstalten, Einrichtungen und
Betriebe muß für alle Einwohner nach festen, gleichmäßigen Grund⸗ sätzen geregelt sein; jedoch dürfen Vorzugsbestimmungen für Minderbemittelte getrofsen werden.
§ 72.
Gewerbsmäßige Betriebe sollen nach kaufmännischen Grund⸗ sätzen geführt werden, grundsätzlich Ueberschüsse zur teilweisen Deckung der Haushaltsbedürfnisse der Stadt erzielen, mindestens aber die Kosten des Betriebes, der , und 6 des Anlagekapitals und der Erneuerung der Einrichtungen decken.
5 73.
Durch Ortsgesetz kann die a, ,. der gewerbsmäßigen Betriebe in einer von den sonstigen Vorschriften der Gemeinde⸗ verfassung abweichenden Weise insofern beweglicher gestaltet werden, als .
1. die . der Gemeindevertretung auf die wichtigsten Beschlüsse (2 B. die Festsetzung der Tarife, Verwendung des Reingewinns, Deckung eines Fehlbetrages) beschränkt werden kann;
2. die Betriebe im Haushaltsplan der Gemeinde nur mit dem voraussichtlichen Gewinn oder Verlust erscheinen.
§ 74.
Die Städte sind r, sofern es die . Ordnung oder , erfordert, durch Ortsgesetz für gemeinnützige städtische Einrichtungen vorzuschreiben, daß beim Vorliegen in dem . zu bestimmender Voraussetzungen die Einwohner ver⸗ pflichtet sind, sich dieser Anstalten und Einrichtungen zu bedienen.
§ 75.
Soweit die Städte auf Grund gesetzlicher Ermächtigung priwat⸗ wirtschaftliche, gewerbsmäßige Unternehmungen in dig Gemein- rr e. überführen (Kommunglisierung) und zum Zwecke des ausschließlichen Betriebes eines Wirtschaftszweiges durch die Stadt die Errichtung oder 3 gleichartiger privatwirtschaftlicher Unternehmungen untersagen (ausschließliche Gewerbeberechti= gungen, sind sie verpflichtet, den Betrieb so zu führen, daß das öffentliche Bedürfnis befriedigt wird.
5§ 16.
Die Städte sind berechtigt, Ortsgesetze über solche Angelegen⸗
2 der Gemeinde sowie über solche Rechte und Pflichten der inwohner zu erlassen, inn deren das Gesetz dies ausdrück⸗ lich vorschreibt oder Verschiedenheiten gestattet.
In den auf Grund des 74 erlassenen Ortsgesetzen können für Zuwiderhandlun gegen ihre Vorschriften durch den Gemeinde⸗ dorstand festzusetzende Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 1009 Mark ne g, werden; im übrigen stehen dem Gemeinde⸗ vorstande zur Durchführung der in diesen Ortsgesetzen getroffenen Bestimmungen die Zwangsbefugnisse des 8 1823 des Landesverwal⸗ tungsgesetzes vom 36. Juli 1883 mit der Maßgabe zu, daß Geld= a, bis zur Höhe von 300 Mark, Haftstrafen jedoch nicht fest⸗ gesetzt werden dürfen. .
Beamten
6. . ö. Drtt gele tze sind in ern ldd! Weile belanntzumachen·
. 2.
§5 W. Die Städte sind . ihr Vermögen selbstãndig n ver walten unter Beobachtung folgender Vorschriften: , . 1. Zum Vermögen gehören alle Werte, die nicht gerhrauch oder zur Teckung . Ausgaben und Bedürfnisse be⸗
stimmt sind (Wirtschaftsmitteh. :
2. Das Vermögen einer Stadt ist in seinem Bestande un⸗ verkürzt zu erholten; Veräußerungen und Abtretungen von Vermögenzteilen, insbesondere von Grundstücken värfen nur gegen Ersatz des Wertes erfolgen: der Ersatz ist dem Ber⸗ mögen zuzuführen, vorbehaltlich der Borschrift im 579 Nr. 3. 3. Die Erträge des Vermögens dienen, soweit sie nicht dem Vermögen zugeschlagen werden, zur Bestreitung der stãdtischen Ausgaben. Das Vermögen selbst darf für diese
wecke nicht verwendet werden.
4. Nücklagen, die aus Wirtschafts mitteln liegen sefen Beschränkungen nicht. ö. Ausnahmen von diesen Vorschriften sind nur aus wichtigen
Gründen unter Beobag tung der Vorschriften im § 101
allg.
6. Die Verwaltung des Kapitals und der Erträge der den Städten gehörigen oder von ihnen verwalteten Stiftungen für besondere Zwecke ersolgt nach den für die Stiftungen geltenden Bestimmungen.
§5 79. ;
Die Städte dürfen unter Beobachtung folgender BVorschriften
Anleihen aufnehmen: ;
1. Anleihen dürfen nur für Ausgaben von dauerndem Nutzen für die Stadt, insbesondere für werbende Swecke, auf genommen werden, zu deren Deckung aus laufenden Mitteln die Leistungs ähigkeit der Stadt nicht ausreicht.
Anleihen müssen nach einem vorher festzusetzenden Blame ge⸗ tilgt werden. Die Tilgungsdauer darf ö Jahre und, soweit es sich um von Zeit zu Zeit zu erneuernde Einrichtungen oder Anstalten handelt, die Lebensdauer der Einrichtung oder Anstalt nicht übersteigen.
3. Laufende Tilgungsbeträge für Schulden dürfen nicht aus dem Vermögen genommen werden. Außerordentliche Til⸗ gungen aus Bermögensbeständen sind nur zuläfsig, wenn zu⸗ 6 die Verpflichtung zur Ersatzleistung durch jährliche Rückstellungen aus laufenden Mitteln innerhalb an— gemessener Frist übernommen wird, oder wenn die Ver⸗ e,, 3 * . * ing einer Anleihe ver⸗ nende erden soll, aus den Mitteln dieser Anleihe be⸗ schafft sind. . f g
„ wusnahmen von diesen Vorschriften sind nur aus wichti Gründen unter Beobachtung der Vorschrijten y. 75 zulassig.
5 90.
Die Grundlage der Finanzwirtschaft bildet der Saushalts⸗ plan. Er ist 3 jedes Fahr im voraus von dem Gemeinde⸗ vorstande aufzustellen. Der Entwurf ist nach vorgängiger ortz= üblicher Bekanntmachung eine Woche lang zur Einsicht der Bürger auszulegen und durch Gemeindebeschluß festzastellen.
Der Haushaltsplan soll eine klare und übersichtliche Grundlage fũr das Rechnungswesen bilden. In ihm sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen.
Ausgaben dürsen nur eingestellt werden, soweit sie Deckung
in den Einnahmen finden. ist nach dem festgestellten Haushalts-
Der Haushalt der Stadt n,, der,
Ausgaben, welche in den Haushaltsplan nicht eingestellt fin oder seine Ansätze überschreiten, dürfen nur . Bereitstellung bollstãndiger Deckung bewilligt werden. Anträge auf Bewilligung solcher Ausgaben sind abgelehnt, wenn bei der Ab- stimmung in der Stadtverordnetenversammlung nicht zwei Dritter der Anwesenden und nicht zugleich mehr als die Hälfte der tat⸗ sächl ich vorhandenen Stadtverordneten für den Antrag stimmen.
Ueber die Durchführung des Haushaltsplans hat der Ge— meinde yvorstand sobald als möglich und regelmäßig innerhalb von schs Monaten nach Schluß des Rechnung ahres zum Jwecke der
rüfung, Feststellung und Entlastung der Stadtverordneten k Rechnung zu legen. Bezüglich der werbenden Ein⸗ m , und , e. ist eine Uebersicht vorzulegen, aus der sich Gewinn un erlust der einzelnen Einrichlun, Anstalten und Betriebe ersehen läßt. 9 2
Durch Ortsgesetz kann die Prüfung der Jahresrechnung be⸗ sonderen Stellen unter eigener Verantwortung übertragen werden.
VII. Zu stän dig keit der städtischen Srgane 6 1m in Selbstoerwaltungsangelegenßeiten. § 981. In allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die nicht geseglich X 5 c m,. . * —eR* * . . oder der —— ein übertragen sind, äußert die Stadt ihren Willen . me indebeschluß. ⸗ ö . Ein Gemeindebeschluß kommt in Städten mit Magistra tz. verfassung durch übereinstimmende Beschlüsse der Stadt verordnetenversammlung und des Magistrats, in Städten mit Bürgermeisterverfassung durch Beschluß de:; Stadtverordneten versammlung zustande. §8 82.
Versagt in Städten mit Magistratsverfassung der Magistrat seine Zustimmung zu einem Beschlusse der Stadtverordneten versammlung, so ist auf Antrag eines Teiles binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Versagung eine gemeinschaftliche Sitzung unter Vorsitz des Bürgermeister anzuberaumen. Wird in dieser Sitzung eine Verständigung nicht erzielt., so beschließt über die Meinungsverschiedenheit die Beschlußbehörde, wenn von einem Teile die Beschlußfassung beantragt wird, und die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann. 44
gewonnen sind, anter⸗
§5 83. .
Gemeindebeschlüsse und solche Beschlüsse der Stadtverordneten versammlung, die der Zustimmung des Magistrats nicht bedürfen. bat der Femeindevorstand auszuführen, soweit nicht die Aus- führung Sache der Stadtwerordnetenversammlung selbst ist 6 83 9 ö ,,, n die d, 3 be sonde ren Verwaltungsstellen (86 is 55) oder besonderen Beauftragten G 58 Abf. 1 Satz 2) übertragen.
8836 Beschlüsse der Stadtwerordnetenversammlung, welche die Durchführung der Geschäftsordnung., die Geltendmachung von Ansprüchen der Stadt gegen den Gemeindevorstand oder einzelne seiner Mitglieder sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters (Abs. 2) betreffen, sind von dem Vorsitzenden der Stadtverordneten 1 auszuführen. In Städten mit Sürgermeister verfassung ist zur Ausführung von Beschlüssen, die gegen den Bürge rmeister gerichtet sind, von der Stadtwerordnetenversamm- lung ein besonderer Vertreter zu bestellen. Auch in dem Verfahren gemäß S8 23. 21. 88, 89 85 g 99, 100, 102 kann die Stadtverordnekenversammlung einen be⸗ sonderen Vertreter bestellen. . 5
F§ 85.
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, die dag be stehende Recht verletzen, hat der Gemeindevorstand zu ben Die Beanstandung ist in Form eines begründe ten Beschlussez Stadtverordnete nversammlung mitzuteilen. Der Beschluß hat a = b . 2 den 1 — , — 2 verordnetenversammlung binnen zwei Wochen di Ver ⸗ waltungsstreitverfahren zu. 3.
86. Die . ube rwacht die Sie ist berechtigt, fich von der Ausführung ihrer n . 3 * en. der . ö rschaffen. Zu diesem Zwecke kann usschü dem Geme indevorstande di
forderlichen Unterlagen
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ernennen und von Vorlg und Belegen verlangen. K
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