1922 / 79 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Apr 1922 18:00:01 GMT) scan diff

H. 3Zweigstelten und . . 65 amm ern.

1. Königsberg.... Zmeigstelle für Inlands- und Auslandsschäden. Mit detachierten Spruch⸗ fammern sür Inlands⸗

schãden in:

Provinz Osspreußen.

, n mn. . Regierungsbezirk Marienwerder. Allenstecin ... . Regierungsbezirk Allenstein.

2 S t e t t i n 8 1 1 2 1 8 Zweigstelle fär Inlands⸗ und Auslandsschäden.

1ẽ Provinz Pommern. 2. Grenzmark Westpreußen⸗Posen ohne

die Kreise Schwerin. Meseritz, Bomst, Fraustadt.

3. Von der Provinz Brandenburg der

Mit detachierten Spruch⸗ kammern für Inlandt⸗ schäden in:

Kreis Prenzlau.

4. Mecklenburg⸗Strelitz, ohne Ratzeburg.

Köslin... . . Regierungsbezirk Köslin.

und

Schneidemũühl .. Grenzmark ,, , ohne die

Kreise Schwerin, Fraustadt.

6 . Schlesien. .

G Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschäden. Mit einer detachierten Syruchkammer für Inlands⸗ chäden in: men,

eseritz, Bomst und

reis Fraustadt.

1. Regierungsbezirk Liegnitz,

2. Kreis Fraustadt.

4. Hann over... Zweigstelle für Inlandt⸗ und Auslands schäden.

1

Von der Provinz Hannober

a) der Regierungsbezirk Hannover ohne die Kreise Syke, Hoya,

b) der Regierungsbezirk Lüneburg ohne die Kreise Lüneburg Stadt und Land, Winsen, Harburg Stadt und Land, Dannenberg und Bleckede,

c) von dem Regierungsbezirk Hildes⸗ heim die Kreise Ahlfeld, Goslar, Gronau,. Hildesheim Stadt und Land, Ilfeld. Marienburg, Peine.

2. Von der Provinz Hessen⸗Nassau der

3

Kreis Grafschaft Schaumburg.

„Von dem Regierungsbezirk Minden die Kreise Minden, Lübbecke, Herford Stadt und Land.

4 Braunschweig ohne die Enklave The⸗

Mit einer detachierten Syruchkammer für Inlands⸗

schäden in: 7

dingen.

5. Lippe. ; 6. Von Waldeck der Kreis Pyrmont.

Schaumburg⸗Lippe.

Braunschweig. . . Braunschweig ohne die Enklave Thedingen.

5. Frankfurt a. M.. weigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschäden.

Mit einer vdetachierten

Spruchkammer für Inlands⸗ 6.

schäden in:

1 11.

Es . ferner im Be⸗ darfsfalle regelmãßige Ver⸗ handlungs und pruch⸗ termine vorgesehen in:

Wetzlar für Inlands⸗

schãden, Wiesbaden für Inlands⸗ und Auslandsschäden, Kassel für Auslands⸗ schãden.

1. Die Provinz Hessen⸗Nassau

ohne Hohenzollern, Regierungsbezirk Sig⸗ maringen, den Kreis Herrschaft Schmal⸗ kalden und den Kreis Grafschaft Schaumburg.

Von der Provinz Westfalen die Kreise

Siegen und Wittgenstein.

Von der der Kreis Wetzlar.

Von der Provinz Hannover die zum Regierungsbezirk Hildesheim ge⸗ hörenden Kreise Einbeck, Ußlar, Nort⸗ heim, Zellerfeld, Osterode, Duder⸗ stadt, Göttingen Stadt und Land, Münden.

Von der Provinz Sachsen der zum

Regierungsbezirk Erfurt

Kreis Heiligenstadt.

Waldeck, ohne den Kreis Pyrmont.

Rheinprovinz

Von der Provinz Hessen⸗Naussau der Regierungsbezirk Kassel ohne die Kreise Hanau Stadt und Land, Schlüchtern, Gelnhausen, Fulda, Gersfeld. .

Von der Provinz Hannover die zum Re⸗ gierungsbezirk Hildesheim gebörenden Kreise Einbeck, Uslar, Northeim, Zellerfeld. Osterode, Duderstadt, Göttingen Stadt und Land, Münden.

3. Von der Provinz Sachsen der zum

Regierungsbezirk Erfurt gehörige

Kreis Heiligenstadt.

4. Waldeck ohne den Kreis Pyrmont.

6. E s se n 0 0 9 Zweigstelle für Inlands⸗ chãden.

Mit einer detachierten Spruchkammer in:

1. Von der Rheinprovinz

die Kreise Essen Stadt und Land, Hamborn, Sterkrade, Mülheim an der Ruhr, Duisburg und Oberhausen,

Von der Provinz Westfalen der Regierungsbezirk Arnsberg ohne die Kreise Hamm Stadt und Land, Soest, Lippstadt, Siegen und Wittgenstein.

Von dem Regierungsbezirk Münster

der Kreis Recklinghausen Stadt und Land.

ochum o 2 202 Die Kreise Bochum Stadt und Land,

gehörige

.. Von der Rheinprovinz;

a) der Regierungsbezirk Köln,

b) der Regierungsbezirk Aachen, ohne

die Kreise Heinzberg und Erkelenz,

von dem Regierungsbezirk Koblenz die Kreise Adenau, Ahrweiler, Neu⸗ wied, Altenkirchen, Mayen, Koblenz

Stadt und Land .

1. Von der Rheinprovinz der Regierungs⸗ bezirk Trier. ;

2. Der Regierungsbezirk Koblenz, obne die Kreise Adenau, Ahrweiler, Neu⸗ wied, Altenkirchen, Wetzlar, Koblenz Stadt und Land, Mayen.

3. Fon Oldenburg der Landesteil Birken⸗

8. Köln

Zweigstelle für Inlandt⸗ und Aus landsschãden.

Bedarfs salle sind

regeimäßige Verhandlungs- c) und Spruchtermine für In⸗ landsschäden in Koblenz vorgesehen. 9. Trier

Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschäden.

seld. 2 Die bayerischen Regierungsbezirke Schwa⸗ ben und Neunburg, Oberbayern, Nieder⸗ bayern. . . Die bayerischen Regierungsbezirke Ober- pfali und Regensburg, Coburg, Mittel⸗ franken, Oberfranken, Unterfranken und Aschaffenburg.

10. München Zweigstelle für J lands⸗ und Auslandsschäden. 11. Nürnberg Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslands schäden. Ludwigshafen (. Zweig stelle Mannheim ⸗Ludwigs⸗

n). ö. ip zig J. Sachsen.

Zweigstelle für Inlandsr. 2. Von der Provinz Sachsen der Me. Auslands- und Kolonial⸗ gierungsbezirk Merseburg mit Aus schäden (siehe 8 2). nahme der Kreise Mansfeld Gebirgs⸗ ; und Seekreis. Sangerhausen. Eis.

leben, Querfurt, Eckartsberga, Naum⸗

burg Stadt und Land. 1. Württemberg. i. 2. Hohenzollern, Regierungsbezirk Sig⸗ maringen.

13. Stuttgart..

Zweigstelle für Inlands- Auslands⸗ und Kolonial⸗ schäden (siebe 8 2). .

Für erstere nur, soweit nicht die detachierte Syruch⸗ kammer Konstanz zuständig

Von Baden die Amtsbezirke Karlsruhe, Eppingen, Bruchsai, Bretten, Durlach, Pforzheim, Ettlingen, Rastatt, Baden.

Voön Baden die AÄmtsbezirke Freiburg, Lahr, Wolfach, Triberg, Viüingen, Bühl, Kehl, Achern, Oberkirch, Offen⸗ burg, Ettenheim, Emmendingen, Brei⸗ sach. Waldkirch, Neustadt, Stauffen, Mülheim, Schönau, Lörrach, Schopfs⸗ heim. St. Blasien, Säckingen, Ueber⸗ lingen, Pfullendorf, Konstanz, Stockach, Engen, Meßkirch, Donaueschingen, Bonndorf, Waldshut.

Mit detachierten Spruch⸗ kammern für Inlands⸗

schäden in: h Offenburg ... . . Von Baden die Amtsbezirke Offenburg, und Bühl, Kehl, Achern, Oberkirch, Lahr, Wolfach, Triberg, Villingen.

1. Von Baden die Amtsbezirke Kon⸗ stanz, Ueberlingen, Pfullendorf, Stockach, Engen, Meßkirch, Donau⸗ eschingen. Bonndorf, Waldshut

. Von Württemberg die Oberämter Saulgau, Waldsee, Leutkirch Wangen, Spaichingen, Tuttlingen, Tettnang, Ravensburg.

3. Von Hohenzollern, Regierungsbezirk Sigmaringen, die Oberämter Sig⸗ maringen und Gammertingen.

ist.

14. Karlsruhe. Zweigstelle für Inlands⸗

und Auslandsschäden.

15. Freiburg Zweigstelle für Jnlands⸗

und Auslandsschäden.

Konstan

(Für Auslandsschäden ist

bei 3 die Zweigstelle Stutt⸗ gart zustandig.)

16. Mannheim ⸗Lud⸗

wigshafen ;

Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschaden.

Von Baden die Amtsbezirke Mann⸗ heim, Weinheim,. Schweßingen, Wiesloch, Heidelberg,. Sinsheim, Eberbach, Moßbach, Buche Adels heim, Tauberbischossheim. Boxberg, Wertheim.

2. Die Bayerische Rheinpfalz. Thüringen .

2. Regierungsbezirk Erfurt ohne den Kreis Heiligenstadt.

Vom Regierungsbezirk Merseburg die Kreise Mansfeld Gebirgs⸗ und See⸗ kreis, Sanger hausen, Eisieben, Quer⸗ furt, Eckartsberga, Naumburg Stadt und Land.

Von der Provinz Hessen⸗Nassau der Kreis Herrschaft Schmalkalden.

18. Darm stadt.. . . Hessen.

Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschäden. 1, .

Zweigstelle für Inlands⸗, 2. Auslands. und Kolonial⸗ 3. schäden (siehe 5 2).

17. Wei mar⸗ Erfurt Zweigstelle für Inlands⸗

und Auslandsschäden mit

dem Sitz in Weimar.

Freie und Hansestadt Hamburg.

Die Provinz Schleswig⸗Holstein. Von der Provinz Hannover die Kreise Hadeln, Neuhaus, Kedingen, Stade, Jork, Harburg Stadt und Land, Winsen, Lüneburg Stadt und Land, Bleckede und Dannenberg. Mecklenbung⸗Schwerin.

Der oldenhurgische Landesteil Lübeck. Freie und Hansestadt Lübeck.

Von Mecklenburg⸗Strelitz das Land Ratzeburg.

Freie Hansestadt Bremen.

Von der Provinz Hannover:

a) der Regierungsbezirk Aurich,

8, Zweigstelle für Inlands⸗, 2. Auslands⸗ und Kolonial⸗

Gebiet der igstelle Tönigsberg. Gebiet der Zweigstelle Breslan Gebiete der Zweigstellen Frankfurt a. M.,

6 . , . Mannheim⸗ udwigshafen, Darmstadt. Gebiete * Zweigstellen Düsseldorf., Essen,

Köln. ĩ ; Gebiete der Zweigstellen München, Nürn⸗ berg und Stuttgart. Gehiete der Zweigstellen Hamburg und remen.

5 3. Die Sonderspruchkammern für Beamten schãden sind zusländig zur Entscheidung über die Schadensersatzansprüche, welche Reichs⸗ beamte sowie unmittelbare und mittelbare Länderbeamte mit Ausnahme

a) der Kolonialbeamten, p) der elsaß-lothringischen Landes⸗ und Kommunalbeamten,

e der elsaß⸗lothringischen Lehrer und Lehrerinnen erlitten haben. 5 4.

Fachspruchkammern werden eingerichtet: A) Für Bergwerke Geschäftsbereich. Berlin.... . . das Reichsgebiet.

B) Für Banken . ) Berlin.... . . Gebiete der Hauptstelle Berlin und der Zweigstellen Königsberg, Stettin,

Breslau, Hannover, eimar⸗Erfurt,

Leipzig. ;

Gebiete der Zweigftellen Frankfurt a. M. Düsseldorsf, Essen, Köln, Trier, München, Nürnberg. Stuttgart, Freiburg, Karls n. Mannheim⸗Ludwigshafen, Darm⸗ tadt.

Gebiete der Zwelgstellen Hamburg und Bremen.

8 5.

Im Sinne des 5] gelten als;

ec) Inlandsschäden die im deutschen Reichsgebiet, ein schließlich der abgetretenen deutschen Gebiete, entstandenen Schäden,

b) Kolonialschäden die in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten entstandenen Schäden,

e) Auslandsschäden die im Auslande, mit Ausnahme der abgetretenen deutschen Gebiete und der ehemaligen deutschen Schutzgebiete, entstandenen Schäden.

Berlin, d 2. Dezember 1921. erlin, den 5c. Mär; oss

Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Dr. Müller.

b) Königeberg... c Bree lau dj Frankfurt a. M.

e) Düsseldorf 2 * München.. g) Hamburg.

b) Frankfurt a. M..

e) Hamburg...

Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 1. April 1922.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Vollsernährung vom 22. Mai 1916 (RGGBl. S. 401) 18. August 1917 (RGBl. S. S23) und des § 19 der Verordnung über fkünstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) wird verordnet:

Artikel J.

Abs. B Abs. 1 der der Verordnung über künstsicke Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl S. 999) anliegenden Liste der Dünge- mittel und Preise! in der Fassung der Verordnung vom 2. März 19822 (RGBl. 1 S. 230) erhält folgende Fassung:

B) Nach dem Stickstoffgehalt gehandelte Düngemittel: Preise für 1 Kilogramm⸗ yvrozent Stickstoff Pfennig 4 4200 . 4300

Schwefelsaures Ammoniak: a) lür gewöhnliche Ware ; b) für gedarrte und gemahlene Ware. Salzsaures Ammoniak (Chlorammonium)

Natriumammoniumsulfat ö

Natrium salpeter mit 40 45 vo Steinsalz gemischt

Kaliumsalpeter, hergestellt aus Ammonsalpeter und Chlorammonium. -

Daneben kann der Kaligehalt mi im Chlorkalium geltenden behördlichen Preisen in Rechnung gestellt werden.

Natronsalpeter (

Knochenmehlammonsalpeter mit Knochenmehl wd 4200

Gipsammonsalpeter (mit etwa 40 vo Gips) .. 4200

Ammonsulfatsalpeter. .. ö 4200

J 3740

Blutmehl ...... 3000

J 2600

Artikel II. Diese Verorbnung tritt mit Wirkung in Kraft. Berlin, den 1. April 1922 Der Reichsminister für Ernährung und Landwirischaft. J. V.: Dr. Hein ri ci.

4200 4209 4200

4200

JJ . mindestens 3 vo

1 121

. 1 * 0 2 2 * . 2 .

. 29 29 42

vom 4. April 1922 ab

Bekanntmachung des Eisenwirtschaftsbundes.

Auf Grund der Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 1. April 1920 über die Regelung der Eisenwirtschaft sind

6. ö 32 4

Bezugsbedingungen festgesetzt:

Per Lieferung an zu seisten. Ss Branntweins bis zum Tage des Eingangs des

Grund⸗ vreise die Tenne in Mark

Der Grundpreis gilt

Gießereirobeisen TV, Lurem- burger Qualitãt ö BGießereiroheisen V, Luxem- burger Qualitãt ... 5 emperroheisen von der Duis⸗ J burger Kupferhütte, grau, großes Format. erromangan, 89 0½6 ig.. 50 0/0 ig.. 10 96 ig..

ab Grenze

. ab Werk Frachtgrundlage Oberhausen

errosikijtum, ab Wer

Neberpreise

.

. bei Hämatit.

maximal 009 ½ Phosphor 5 . 6, O7 o/o

* O06 oo

. * * 1 2 9 0.05

bei Sãmatit und Gießerei 4

ö. , 3 3 060 Silizium

* do

4 440

14 5 c

5. 54 Yo

.. . 5H -= 6. 0oso

bei allen Sorten . Analysenangabe Besondere Preisbestim mungen.

Die Vergütung für den Handel ist in den Grundpreisen bereits

inbegriffen.

Die neuen Preise gelten bis auf weiteres mindesten,

. 28 ö 2 De eng

Monat April 1922.

Düsseldorf, den 29. März 1922.

Eisenwirtschaftsbund. E. Poensgen, Vorsitzender.

für den

, Die Preise für Ferromangan basteren auf einem Kurse von 1100.4 für ein englisches Pfund, sie erhöhen oder ermäßigen sich um 750 4K bei Ferromangan S0 o, ö

ö ö 4

kr seben Punkt, um den sich der Durchschnittsgeldkurs für April bezw. jeden weiteren Monat nach oben oder unten ändert. .

*

Bezugs bedingungen für un verarbeiteten Branntwein.

Auf Grund des § 107 Abs. 3 des Gesetzes über das ranntweinmonopol vom 26. Juli 1918 werden folgende

1.

Bestellungen sind auf den hierfür vorgesehenen Bestellscheinen an die Verwertungestelle der Reicksmoncrolrerwaltung für Branntwein, Berlin W. 9, Schellingstr 14 15, Abt. Verkauf, zu richten. Bestell⸗

ccheinvordruche sind von der Abt. Verkauf abzufordern.

.

. II. Zahlung ist gleichzeitig mit der Bestellung an die ‚Kasse der RNeichsmonrpolremtoltung für Branntwein“ zu seisten. Dem Ab⸗ nehmer werden Zinsen zum jeweiligen Wechselzinsfuß der Reichsbank kom Tage des Geldeingang s bis zum Tage der Lieferung des Branntweins vergütet.

4 Abnehmer, mit denen besondere Vereinbarungen über Sicherbeits,

eistung getroffen sind, haben Zahlung binnen 21 Tagen vom Tage Für die Zeit vom Tage der Lieferung 838. Geldes sind der Feichsmonopolverwaltung auf den Recknungsbetrag Zinsen nach dem WBechselzinsfuß der Reichsbank zu vergüten. .

; Lieferungstag ist dersenige Tag, an dem der Branntwein dem 4 bnehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist.

III. 1. Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt zu dem am Tage des Geldeingangs, oder, wenn die Bestellung sväter eingeht, zu dem Im Tage des Eingangs der Bestellung gültigen Preise. 24 Ist der Gegenwert durch Geld. Bürgschaft oder sonstige Sicherheit nicht voll gedeckt, so hat Besteller Anspruch auf Lieferung än dem nach 1 zutreffenden Preise nur bis zu der der vorhandenen Deckung entsprechenden Menge. . Hat die Monoyolverwaltung zur Herbeiführung eines höheren NVerkauftpreises die Einberufung des Refrafs verfügk, fo kann die a heosdernatꝝmn vom Tage der Einberufung bis zum Inkraft— reten des neuen Verkaufgpreiseg die Annahme von Bestellungen ab— hnen, es sei denn, daß der Besteller sich verpflichtet, den Preis nterschied nachzuzahlen. . Maßgebend sind zu 1 big stgestellten Eingangstage.

1. Die Lieferung erfolgt frachtfrei Eisenbahnstation des Abnehmers; Abnehmer, die am Versandort wohnen, ab Lieferstelse. Soweit der Abnehmer Eilgutperfrachtung wünscht, gehen die da⸗ en ,,,, zu seinen Lasten. die Gefahr der Versendung einschließlich der Rücksendu Füllgefäße trägt der Abnehmer. . ö Die Monopolverwaltung ist berechtigt, Mengen im Gewichte on etwa 10 000 kg an und mehr in Kesselwagen zu verfrachten. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Monopolver- altung die errorderlichen Gefäße (Fässer und Kesselwagen) zur

3 die von der Monopolverwaltung

und bei Kessehwagen die Reinigungskosten bon w jeden Wagen berechnet. ae, ,

Gelatinierte Fäßser dürfen nicht mit Wasser gespült werden und sind sofort nach Entleerung durch sorgfältigen dauerhaften Verschsuß por dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Für alle durch Ber? stõße gegen diese Bestimmung entstehenden mittelbaren oder unmüiftel= baren Schãden bleibt Abnehmer heftbar. Mindestens werden dem Abnehmer die Kosten der Neugelatinierung berechnet.

2 Falls der Branntwein mit Begleitschein versandt werden soll,

wird der erforderliche Begleitschein von der Lieferstelle angefertigt; dabei ist in jedem Falle der Abnehmer Begleitscheinnehmer Die Lieserstelle gibt in seinem Namen die Annahmeerklärung ab und voll sieht die sonst noch fär ihn als Begleitscheinnehmer erforderlichen 5 ö

Bei Bestellungen von Branntwein zu einem ermäßigten Ver— kaufshreise ist auf Verlangen der Monopolperwaltung eine zoslamt⸗ liche Beicheinigung über die Zulässigkeit des Bezuges zum ermäßigten Verkaufspreise beizubringen. ö

Bei der Berechnung des Branntweins wird die vor dem Ver—

sand durch die Zollbeamten oder Beauftragten der Reichsmonopol

verwaltung ermittelte Weingeistmenge zugrunde gelegt. VII.

Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie un.;

verjüglich nach Ankunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer Probe des beanstandeten Branntweins erfolgen. VIII

Der von der Reichs mon gpolverwaltung bezogene Branntwein ist Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten,

ausschließlich im eigenen soweit nicht die Monopolverwastung Ausnahmen ausdrücklich zuläßt. Ueber den zur unvollständigen Vergällung einschließlich Essig⸗ bereitung bezogenen Branntwein ist der Nachweis der Vergaäͤllung durch eine zollamtliche Bescheinigung zu erbringen, die sofort nach der Vergäslung an die Verwerkungsstelle der Feichsmonopolvetwal⸗ tung Abt. Buchhaltung einzusenden ist. Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, für Fehlmengen, die sich aus der Vergällungsbescheinigung ergeben, und von dem Ab⸗ sertigungsbeamten nicht unberücksichtigt gelassen werden, soforlige Bezahlung des Unterschiedes zwischen dem berechneten Preife und dem regelmäßigen Verkaufspreise für die festgestellte Gesamtfehlmenge vom Abnehmer zu fordern. Dem Abnehmer steht es jedoch in folchem

Falle frei, unter genauer Angabe der Ursache für die entstandene

Feblmenge bei der Verwertungsstelle Stundung zu beantragen. Ab- nehmer ist verpflichtet, zwischenzeitlich die ihm obliegende Inanspruch⸗ nahme der Eisenbahn oder des sonst für die entstandene Fehlmenge haftenden Dritten zu betreiben.

Für Mehrmengen, die aus der Vergällungsbescheinigung sich etwa ergeben, hat Abnehmer den sofort fälligen, der betreffenden Lieferung zugrunde liegenden Verkaufspreis zu entrichten.

X Erfüllungsort (5 29 der 3.4. O.) für beide Teile ist Berlin. XI.

Für den Bezug von Branntwein in Mengen von 2301 W. und

weniger gelten besondere Bedingungen. XII.

. Diese Bestimmungen treten am 3. April 1922 in Kraft. Gleich⸗ zeitig werden die bisherigen Lieferungsbedingungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch nicht ausgeführten Bestellungen gelten die neuen Bezugsbedingungen.

Berlin, den 1. April 1922

Reichs monopolverwaltung fũr Branntweln Steinkopff.

bes Reichsgesetzblatts enthält unter

Ur. S576 das Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung

des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1922, vom 30. März 1922. Berlin W., 31. März 1922.

Postzeitungsamt. Krüer.

Bren ßen. Finanzministerium.

Der Präsidialsekretär Götz aus Stralsund ist zum Land⸗

rentmeister bei der Regierung in Stralsund ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die Gewerkschaften Michel und Vesta in Frank⸗ leben, Kreis Merseburg, sind genötigt, den Leihabach, der ihren gemeinschaftlich betriebenen Braunkohlentagebau im früheren Felde Rheinland bei Runstädt im genannten Kreise durchquert, zu verlegen, um die Gewinnung der unter dem gegenwärtigen Bachbett und seiner Umgebung anstehenden Braunkohle zu ermöglichen und das den Bergwerks betrieb gefährdende Einfallen der Bachwasser in den Tagebau zu beseitigen. Zu diesem Zwecke haben die Gewerk⸗ schaften gemäß 85 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) in Verbindung mit 8 9 unter des Gesetzes, be⸗ treffend die Rechtsverhältnisse des Stein⸗ und Braunkohlen⸗ bergbaus in denjenigen Landesteilen, in welchen das Kurfürstlich

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 25 Uniyversilät in Greifswald und

Der Regierungsrat Burcharbi in Magdeburg Oberregierungsrat ernannt und als solcher dem k in Magdehurg zugeteilt worden. Der Ministerialsekretär Kuß steher im Ministerium des Innern ernannt worden.

16 Der Ministerialsekretär, Nechnungsrat Knöppel hei

K für die öffentliche Ordnung und 9 der Negierungsassessor Dr. Stu m me in Berli

a,, n fed n

. er Regierungsobersekretãär Schuster von der Real

n Potsdam it um Yin seriaffelt ent in hene rn,

Innern ernannt worden.

ist zum Ministerialbüropor⸗

——

Bekanntmachung.

Auf Grund des 3 4 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung vo 13. Dezember 1872719. März 1881 erkläre ich die Gren Wittenberg im Regierungsbezirk Merseburg vom 1. April 122 ab für ausgeschieden aus dem Verbande des gn dle e Wittenberg. Von diesem Tage ab bildet die Stadt Wittenhe für sich einen Stadttreis. ö

Berlin, den 30. März 1922.

Der Minister des Innern. Severing.

8 2 2 2 2 Ju stizministerium.

Der Amtssitz ist angewiesen; den Notaren So

bisher in Berlin⸗Lichterfelde, in demjenigen Teil 3 Berlin, der zum Bez, des AG. Berlin Schöneberg gehört Litterscheid aus Lindlar in Honnef (Rhein). ; . Zu Notaren sind ernannt: die RA. Dr. Löon Sänger in demjenigen Teil der Stadt Berlin, der zum Bez. des AG. Berlin-Mitte gehört, Dr. Richard Rof enthal in Duis— burg, Wilhelm Anspach in Mohrungen. ö

Min isterium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.

Der Tierarzt Dr. Karsten aus Oberndorf ist

tierarzt ernannt. Ihm ist . .

Neuhaus a. O. in Oberndorf

, , . zum FKreig⸗ die Kreistierarztstelle des Kreiseg Bezirk Stade) übertragen worden. . Die Ober försterstelle Schwarza im Regierungebefrk Erfurt ist zum 1. Mai 1922 zu besetzen. Bewerbungen misssen

bis zum 15. April 1922 eingehen.

Ministerium für Volkswohlfahrt

Der Kreismedizinalrat Dr. Bräuer in Schneidemühl ist zum Negierungs⸗ und Medizinalrat bei der Regierung in Schneidemühl ernannt worden. .

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der Privatdozent in der medizinischen Fakultät der Uni- versität Göttingen, Professor Dr. Bruns ist zum ordentlichen Professor in der medizinischen Falkultät der Univerfilät in

; milie. Dr. Groß in Hamburg zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der

Königsberg,

der außerodentliche Professor

der bisherige Privatdozent Dr. M. L. Wagner in Berlin

zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät; der Universität Berlin ernannt worden. d

Der ordentliche Professor in der rechts- und staate—=

wissenschaftlichen Fakultät in Greifswald Dr. Schmitt ist in

gleicher Eigenschaft in die juristische Fakultät der Universitãt

in Bonn versetzt worden.

Der bisherige außerordentliche Lehrer an der Staatlichen Kunstakademie in Cassel Dr. Luthmer ist zum Kustos bei dem Staatlichen Landesmuseum in Cassel ernannt worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 12 248 das Gesetz, betreffend die sofortige Bereit⸗ stellung von Mitteln zur Durchführung der staallichen Polizei⸗ verwaltung im rheinisch⸗westfälischen Industriegebiet, vom 22. März 1922, unter

Nr. 12 248 das Gesetz, betreffend Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes zur Aenderung des Stempel⸗ steuergesetzes vom 14. Januar 1921 (Gesetzsamml. S. 117, vom 28. März 1922, unter

Nr. 12250 das Gesetz, betreffend weitere Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über Teuerungszuschläge zu den Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und Gericht doll zieher und zu den Gerichtskosten, vom W. März 1922, unter

Nr. 12 251 das Gesetz zur Abänderung des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (Gesetzsamml. S. 30) vom 28. März 1922, unter

Nr. 12 252 eine Verordnung über Erhöhung der Eisen⸗ bahnfahrkosten bei Dienstreisen der Land ägereibeamten vom 13. März 1922, unter

Einführung

Nr. 12255 eine Verordnung über die ĩ preußischer Gesetze im Gebietsteile Phrmont, vom 31. Mär 192, unter 1 ,

Nr. 12 251 eine Verordnung über vorläufige Aenderung der Amtsgerichtsbezirke Monschau und Blankenheim anlã glich der Ausfuhrung des Friedensvertrags vom 26 März 1920

und unter ö. . . Nr. 12 255 eine Anordnung, betreffend die Verlängerung

von auf Grund der Mieterschutz und Wohnungsmangelver⸗ ordnung erlassenen Anordnungen, vom 22. März 1922. Berlin W. 9, den 31. März 1922. . Gesetzsammlungsamt. Krüůer.

ö Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsratz für Rechts · pflege und für Volkswirtschaft hielten heute eine Sitzung.

Der ischecho - slowakische Gesandte Tusar ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. ;

ung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Ver—

n echselungen mit deutlichen Zeichen und Nummern zu verseben. weit die Monopolverwaltung Füllgefäße steslt, werden sie nur ge⸗ Leben und dienen lediglich zum Versand zwifchen Lieferstelle und

H des Abnehmers; eine anderweitige Verwendung ist

zulässig.

Für die Gestellung der Fässer durch die Monopolverwaltun ird dem Abnehmer eine In . von 5 M je fr für die 36 Ellung der Kesselwagen eine Leihgebühr von 2. je zl der gelieferten ranntweinmenge berechnet.

Leihfässer sind innerbalb 10 Tagen, vom Tags des Eintreffens

än gerechnet, in gutem Zustande an die Versandstelle zurückzufenben.

Beschieht dies nach einmaliger schriftlicher Mahnung, gleichgültig, ob iese durch die Reichsmonopolverwaltung oder deren Lieferflellen felgt, binnen weiteren 4 Tagen nicht. so wird dem Abnehmer nach

Ablauf der 4 Tage für jedes Faß, gleichviel welcher Art und Größe ine weitere Gebühr von 3 für jeden folgenden Tag berechnet.

Kesselwagen sind innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen zu ent. leeren und nach Vorschrift der Reichsmonopolverwaltung zurückzu— enden. Bei späterer Rücksendung wird dem Abnehmer für den rsten Tag eine westere Gebühr von 29 4. für jeden folgenden Tag

242 = für den Kesselwagen berechnet. Die Aufenthaltsdauer der Frachtgrundlage Siegen FKesselmwagen in der Entladestation ist der Reichs monopolvermastung durch Uebermittlung des Frachthriefs über die Branntweinsendung End einer bahnamtlich abgestemvelten Zweitschrift der Verfügung über ie Rückleitung der entleerten Kesselwagen nachzuweisen. !. In den Fässern und Kesselwagen der Reichs menopolverwaltung o6 47. ark Branntwein nicht vergällt werden; andernfalls der Abnehmer für ho60. cen Schaden aufzukommen hat, der durch die widerrechtliche Benutzung M0. ̃ der Fässer und Kesselwagen zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar bl 70. atsteht. Mindestens werden dem Abnehmer der volle Wert der Fässer

orm =

Sächsische Mandat vom 19. August 1743 Gesetzeskraft hat, vom 22. Februar 1869 (Gesetzsamml. S. 401) die Enteignung von Teilen der Parzellen Gemarkung Bedra im Kreise Quer- furt Kartenblatt 1 Nr. 31, 30, 18, 36/13, B / l3, Kartenblatt 2 Nr. 103/54, Gemarkung Neumark in demselben Kreise Karten⸗ blatt 4 Nr. 45, 44, 319g / B, 347/39, 346/37 und die Ent⸗ eignung de ganzen Parzelle Gemarkung Neumark Karten⸗ blatt 4 Nr. 350 / v beantragt.

Au G md der 1, 9a der Verordnung, betreffend ein verein ach es Enteignungs verfahren, vom 11. Sep⸗ tember 91 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Be⸗ kannim chun vom 31. August 1921 (Gesetzsamml. S. 513) wird J erd urch bestimmt, daß die r, . dieser Ver⸗ ordnung auf das beantragte Enteignungsverfahren Anwendung zu finden haben.

Berlin, den 31. März 1922.

Im Namen des Preußischen Stagtsministeriums: Der Minister für Handel Der Minister für Landwirtschaft, und Gewerbe. Domänen und Forsten.

J A.: Reuß. J. A.: Articus.

Gelsenkirchen Stadt und Land, Dort- mund Stadt und Land, Hörde Stadt und Land, Witten, Herne. 1. Von der Rheinprovinz:

a) der Regierungsbezirk Düsseldorf, b) von dem Regierungsbezirk Aachen die Kreise Heinzberg, Erkelenz.

2. Von der Provinz Westfalen:

a) der Regierungsbezirk Arnsberg mit Ausnahme der Kreise Siegen und Wittgenstein,

b) der Regierungsbezirk Münster,

ej der Regierungsbeßirk Minden ohne die Kreise Lübbecke, Minden, Her⸗ ford Stadt und Jand.

3. Von der Provinz Hannover der Re⸗ gierungsbezirk Osnabrück.

b) i , , 5 die Kreise Lehe, Geestemünde, Bremer 4 ; , en. . kzrbe, Blumẽental, Esterhols. Jepen, Ro heisen, Ferrom angan und Ferrosilizium festgesetzt

Achim, Verden, Rothenburg. worden:

e) vom Regierungsbezirk Hannover die Kreise Syke, 80.

3. Oldenburg, ohne die Landesteile Sorte Birkenfeld und Lübeck.

4. Von Braunschweig die Enklave Thedingen.

§ 2. Sonderspruchkammern werben eingerichtet:

A Kolonialschäden in: S—e schä fts bereich. 3 Gebiete der Hauptstelle Berlin und der Zweigstellen Königsberg, Stettin, Breslau, Köln, Trier und Frankfurt a. M. . r . 39. Zweigstellen Leipzig und 1. Von der Provinz Westfalen: zeimar⸗Erfurt. . = = a) der Fegierungöbe irk Münster ohne = Gg te ker, sweigstelli Stuttgart, den Kreis Recklinghausen Stadt München, Nürnberg, Karsßruhe, Mann— und Land, ,, Freiburg, Darm⸗ Regierun irk Mind . ;

ö 3 i n r e, . c) Hamburg. .... . Gebiet der Zweigstelle Hamburg. ford Stadt und Land. e) Bremen... . Gebiete der Zweigstellen Bremen, Han⸗ ie , nn nn , g. c) von dem Regierungsbezirk Arngberg nover, Düsseldorf und Essen. Silenen en n, . eg. für Beantenschäden in: . 8 15 o Hin.

* 3 ö n Stadt und Land, h

Best, vy adt. ö ebiete der Hauptstelle Berlin und der 10— 120. Mn

A2. Von der Provinz Hannover der Re⸗ welgstessen Steitin, Hannoher Leipfig ? Gießereiroheise⸗ . gicrungsbejirk Osnabrũct J , K

schaden (siehe 5 2). vom Eisenwirischaftsbund bie folgenden Höchstpreise für

7. f seldorf ...

Grund⸗ preise die Tonne in Mark

Der Grundpreis gilt

6264, achtgrundlage Oberhausen 86. Frachtg 9 ö s 475. ö

o8 40. Siegen 5h65. ö hob b. ö

Hãmatitroheisen.. ö ö k Gießereiroheisen III.. Siegerlander Zusatzeisen, weiß meliert . grau Kalterblasenes Zufatzeisen der kleinen Siegerlãnder Hutten, weiß meliert . . rau Siegerländer een f, ;

. Puddeleisen Stahleisen, Siegerländer Qualitãt ;

Kupferarmes Stahleisen ;

Zwelgstelle fur Auslando⸗ und , für letztere jedoch nur, soweit nicht die Zweigstelle Essen und dite detachierte Spruch⸗ kammer Bochum zuständig sind, mit einer detachierten Spruchkammer für Inlands⸗

schäden in:

Münster .

a) Berlin...

bod 4, hoo? or- rag, bob

5565. ö729.—

ab Werk

*

b) Leipzig.... ) Stuttgart..

Ministerium des Innern.

Der Regierungsrat Dr. Ahrendts aus Stettin. zurzeit Hilfsarbeiter im Ministerium des Innern, It zum Oberregie⸗ rungsrat ernannt und als solcher dem Her i erm in Char⸗ lotienburg zugeteilt worden.

, B) a) Berlin..