1922 / 91 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Apr 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Freußischer

Deutscher Reichsanzeiger Staatsanzeiger.

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Inhalt des amtlichen Teiles: Dentsches Reich. Bekanntmachungen, betreffend Genehmigungen zur Herstellung von Mischfutterarten. . Bekanntmachungen über die Regelung der Textilwirtschaft. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 29 Teil L des Reichsgesetz blatts. Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Handels verbot.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 3 2 Ab. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1929 (RGBl. S. 491) ist am 13. April 1922 J.-⸗Nr. V/ . M. 618 die Herstellung folgender Mischung genehmigt worden:

Bezeichnung: Gewürzter Futterkalk Marke Pohl. (Enthält ca. 5060/0 phosphorsauren kohlensauren Futterkalk.) Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Präzipitierter vhosphorsaurer Futterkalk, Kohlensaurer Futterkalk,

Kochsalz. . Name des Herstellers: Firma Friedrich PolOhl in Breslau 1, Carlstraße 29. Berlin, den 13. April 1922. . Der Reichs minister für Crnährung und Landwirischaft. J An: Löhr.

und 5009

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 2 Abf. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 13. April 1922

S. J⸗Nr. V3. M. 615 die Herstellung folgender

Mischung genehmigt worden:

Bezeichnung: Gewürzter kohlensaurer Futterkalt Marke Centralin.

Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Koblensaurer Kalk, Fenchel. Kochsalz . Name des Herstellers: Chemische Fabrik Centralin in Oppeln.

Berlin, den 13. April 1972. Der Reichsminister für Ernährung und Landwpirischaft. J. A.: Löhr.

Bekanntmachung. Auf Grund des 82 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗

futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 13. April 1927 J⸗Nr. V/ 3 M. 5o7 die Herstellung fol gender Mischung genehmigt worden: Bezeichnung: Gewürzter Futterkalk Marke „BotovalÜl“. (Enthält 20 phosphorsauren Futterkalk.) Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Feingemahlener staubfeiner kohlensaurer Kalt, Phosphorsaurer vräzipitierter Futterkalk, Feingemahlener Fenchel,

Kochsal;. ; . Name des Herstellers: Chemische Fabrik Albert Nägele G. m.

b. H. in Stuttgart, Tübinger Straße 27. Berlin, den 13. April 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. M, h

. Bekanntmachung über die Regelung der Textilwirtschaft.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichswirtschafts⸗ ministeriums vom 29. März 1922 Reichsanzeiger Nr. I6), pere fen; Aufhebung der ien n gn. des Staats sefretrs des Reichswirtschaftsamts über Befugnisse der Reichsstelle für Tertilwirischaft und der Reichswirtschafts fiellen auf dem Texiil⸗ gebiet vom 1. Februar 1915 (RGBl. S. 175), treten mit Nirkung vom J. April 1927 die nachste henden Ver⸗ ann den der Reichsstelle für Textilwirtschaft außer

1. Bekanntmachung P 10 über die Regelung der Textilwirtschaft hom 1. Marz 1915 (Reichsanzeiger Nr. 51).

2. Bekanntmachung T 60 über Errichtung eines Bastfaser⸗Haupt⸗ ausschusses vom 19. März 1919 (Reichsanzeiger Nr. 74).

3. Bekanntmachung T 70 über , , und Enteignung vom 19. März 1919 (Reichsanzeiger Nr. 79.

4. Bekanntmachung F S0 über Beauftragte der Reichsstelle für Textilwirtjchaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textil⸗ gebiet vom 19. März 1919 (Reichsanzeiger Nr. 74).

5. Bekanntmachung T 100 über Säcke vom 15. April 1919 (Reichsanzeiger Nr. 90).

6. Bekanntmachung T 30 über Beschlagnahme und Bestands⸗ erhebung von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren vom 1. März 1919 (Reichsanzeiger Nr. 51) in der Fassung der Bekannt⸗ machung vom 19. Februar 1920 (Reichsanzeiger Nr. 47).

7. Bekanntmachung T 130 über Verwendungsverbot für Faser⸗ stoffe vom 23. Oktober 1919 (Reichsanzeiger Nr. 249.

8. Bekanntmachung, betreffend Einfuhr textiler Rohstoffe und Erzeugnisse vom 28. Dezember 1918 (Reichsanzeiger Nr. 307).

Berlin, den 31. März 1922. Reichsstelle für Textilwirtschaft. Ju st.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichswirtschaftz⸗ ministeriums vom 29. März 1922 (Reichsanzeiger Nr. 76), betreffend Aufhebung der Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichswirtschaftsamts über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textil⸗ gebiet vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 175), treten mit Wirkung vom 1. April 1922 die nachstehenden Ver⸗ fügungen der Reichswirtschaftsstelle für Baum⸗ wolle außer Kraft:

1. Bekanntmachung B 1013. 19 über Beschlagnahme baum⸗ wollener Spinnstoffe und. Garne (Spinn⸗ und Webverbot) vom 1. März 1919 (Reichsanz. Nr. 51) in der Fassung der n mn B 50/9. 19 vom 14. Oktober 1919 (Reichsanz. Nr. 244).

2. Bekanntmachung 2013. 19 über Höchstpreise für Baumwoll⸗ spinnstoffe und Baumwollgespinste vom 1. März 1919 (Reichsanz. Nr. 51) in der Fassung der Bekanntmachungen B 2014. 19 vom 12. April 1919 (Reichsanz. Nr. 85) und B 6019. 19 vom 14. Oktober 1919 (Reichsanz. Nr. 244).

Die Verfügungen behalten gemäß 5 1 der Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministeriums vom 29. März 1922 (Reichsanzeiger Nr. 76) ihre Wirkjamkeit hinsichtlich aller wegen Verletzung dieser Verfügungen eingeleiteten Verfahren.

Berlin, den 31. März 1922.

Reichswirtschaftsstelle für Baumwolle. Der Vorsitzende. Roesch.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichswirtschafts⸗ ministeriums vom 29. März 1922 (Reichsanzeiger Nr. 76), betreffend Aufhebung der Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichswirtschaftsamts über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textil⸗ gebiet vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 175), tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 die Verfügung des Bast⸗ fa ser⸗Hauptausschusses Bast 60 über das Melde⸗ wesen für Bastfaserrohstoffe und ⸗erzeugnisse vom 19. Juli 1921 (Reichsanz. Nr. 172) außer Kraft.

Berlin, den 31. März 1922.

Bastfaser⸗Hauptausschuß. Der Vorsitzende. Müller.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichswirtschafts⸗ ministeriums vom 29. März 1922 (Reichsanz. Nr. 76), be⸗ treffend Aufhebung der Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichswirischaftsamts über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textil⸗ gebiet vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 175) tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 die Verfügung der Reichs⸗ wirtschaftsstelle für Jute J 30 über Regelung des Absatzes für Juteerzeugnisse vom 13. April 1920 (Reichsanz. Nr. Sl) außer Kraft.

Berlin, den 31. März 1922. Reichswirtschaftsstelle für Jute. Der Vorsitzende: Hoffmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichswirischafts⸗ ministeriums vom 29. 64 1922 (Reichsanz. Nr. 76), be⸗ treffend Aufhebung der Bekanntmachung des Stagtssekretärs des Reichswirtschaftsamts über Befugnisse der Reichastelle für

Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textil⸗ gebiet vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 1735), tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 die Verfügung der Reichs⸗ wirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe E 10 über Spinnpapier⸗ und Papierrundggarn⸗Lieferungsver⸗ träge vom 1. April 1919 (Reichsanz. Nr. 90) außer Kraft. Berlin, den 31. März 1922. Reichswirtschaftsstelle für Erxsatz spinnstoffe. Der Vorsitzende: Georg W. Meyer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 29 Teil I des Reichsgesetzblatts enthält

die sechste Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 6. April 1922 und

eine Verordnung über den Disziplinarhof für richterliche Militärjustizbeamte auf Grund des 5 25 des Gesetzes, betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit vom 17. August 1925 (RGBl. S. 1579), vom 29. März 1922.

Berlin W., den 15. April 1922.

Postzeitungsamt. Krüer.

Pren ßen.

Ministerium des Innern.

Der frühere Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Krüger aug Graudenz ist zum Regierungsrat ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dem Tierarzt Dr. Bach in Berlin ist die kommissarische Verwaltung der Kreistierarztstelle IV in Berlin übertragen worden.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung ,. Personen vom Handel vom 25. September 1915 (RGB. S. 603) habe ich dem Schankwirt Alfred Diedrichs in Berlin, An der Stralauer Brücke 2, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 13. April 1922.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitz heim.

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Nichtamtliches.

Dentsches Reich.

Der Königlich dänische Gesandte Graf Moltke ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Die führenden Delegierten Englands, Ita liens, Frank⸗ reichs, Belgiens, der Tschech⸗Slowak ei, Polens, Jugoslawiens, Rumäniens und Japans in Genug haben laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ beschlossen, folgende Note an die deutsche Del ggation zu rich ten:

Die unterzeichneten Mächte haben mit ,, vernommen, daß Seutschland im ersten Stadium der Arbeiten der Konferenz ins= geheim eln Abkommen mit, der Sowjetregierung getroffen hat, ohne die anderen hier vertretenen Staaten davon zu unterrichten. Die Angelegenheiten, auf die sich dieses Abkommen bezteht, bilden gegenwärtig den Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertretern Rußlands und denjenigen aller anderen Mächte, welche zur Konferenz eingeladen warden sind, ein⸗ schließlich Deutschlands, Es ist, kaum eine Woche vergangen, seltdem der deutsche Reichskanzler selbst in der Eröffnungs⸗ sitzung der Konferenz erklärt hat, daß die deutsche Delegatien beab= sichtige, im Geifte aufrichtiger Lohalität und Solidarität zur Klärung diefer Fragen mit den anderen Mächten zusammenzuarbeiten. Die unter- zeichneken Mächte müssen hiermit der deutschen Delegation in der offensten Weise ihre Meinung dahin zum Ausdruck bringen, der Abschluß eines solchen Abkommens, während die Kon noch tagt, eine Verletzung derjenigen Bedingungen e welche Heut f fhlend sich verpflichtet hatte, einzuhalten, indem eg fich der Konferenz anschloß. Mit der an Deutschland * richteten Einladung, nach Genua zu kommen, und mit dem An- erbieten, in diefer Kommission auf demselben Boden der Gleich- i mit ihnen selbst vertreten zu fein., haben die einladenden Mächte ihre Bereitwilligkeit bewiesen, die Erinnerung an Krieg beiseite zu lassen und Deutschland die Gelegenheit zu einem loyalen