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Preußen.
Gesetz über Sereitste llung von Staats mitteln zur Förderung von Bodenverbesserungen.
Vom 1. April 1922. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 1
§5 1.
() Dem Staatgministerim wird ein Betrag von dreihundert Millionen Mark zur Verfügung gestellt., aus dessen Zinsen zur Förde⸗ Hung von Bedenverbesserungen jeglicher Art zffen lich rechtlichen Verbãnden ¶Wassergenossenschaften. Bodenverbesserungsgenossenschaften und dergleichen mehr), ähnlichen Vereinigungen und gemeinnützigen Siedlungsunternehmungen im Sinne des Re Hhäsiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) Jinterleichterungen im Wege unverzinslicher, spätestens nach 30 Jahren rückzablbarer Darsehen gewährt werden können. Räͤckeinnahmen fließen dem Fonds wieder zu.
(2) Bis zur Hälfte des Betrags können auch Zinserleichterungen ohne Auflage der Rückgewähr gegeben werden, falls die Provinz sich mit dem gleichen Betrage beteiligt.
§ 2.
Das Staatsministerium wird ermächtigt., im Rahmen der nach § Ü bereitgestellten Mittel die Bürgschaft für Verzinfung und Rück⸗ ahlung der von im § 1 genannten Darlehnsnehmern für die Aus— ᷓ von Bodenverbesserungen jeder Art aufgenommenen Dar⸗ lehen zu übernehmen, falls diese mit mindestens 2 vH des ursprüng⸗ lichen Betrags unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen getilgt werden.
8 3.
(1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur Deckung der im S 1 erwähnten Aufwendungen eine Anleihe durch Verausgabung eines entsprechenden Betrags von Schuld verschreibungen aufzunehmen. Die Anleihe ist mit 1,9 vH des ursprünglichen Kapitals zu tilgen unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, diese zu 5 vy gerechnet.
(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz. anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
35. Schuldverschreibungen. Schatza nweifungen, etwa zugehörlge Zinssckeine und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf ans— ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse glesch— zeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt weren.
(4) Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben werden.
(5) Die Mittel zur Einlssung von Schatzanweisungen und Wechseln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.
(6) Schuldverschreibungen, Schatzweisungen und Wechses, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be—⸗ siimmt sind, bat die Hauptverwaltung der Staattschusden auf An⸗ ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur NVerfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufzeit der neuen Schuldvapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufzeit der einzulssenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört.
(7 Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welckem Zins⸗ oder Diskontsatze., iu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcker Umlaufzeit sowie zu wescken Kurfen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel auagegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso Fleibt ihm im Kalle den Abs. 3 die Festsetzung des Wertverbältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.
(8) Im ßhrigen sind wegen Verwaltung und Tilaung der An— leihe die Vorschriften des Gesezes vom 19 Dezember 1869, betreffend die Konsolidation vreußischer Staatsanleihen (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staafa— schulden (Gesetzsamml. S. 43), und des Gesetzes vom 3. Mai 19603. betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnver⸗ waltung (Gesetzsamml. S. 155), anzuwenden.
8 4
Die Ausführung dieses Gesetzes sieat dem Minister für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten und dem Tinanminister ob.
Das vorstehenbe, vom Landfage beschlossene Gesetz wird hiermfst verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatgrats sind gewahrt.
Berlin, den 1. April 1922.
Das VPreußische Staats ministerium. Braun. v. Rich ter. Wendorff.
der Kur- und Neumärkischen Fitterschaftlichen Darlehn s⸗Kasse zu Berlin.
Teil I. Zweck der Darlehneékasse. 81.
Mit dem Kur⸗ und Neumärkiscken Rittersckafflichen Kredßt⸗ Institmte ist, unter dessen Bürgschaft, zur Unterstützung der Geschäfte dieses Qnstifuts, sowie zur Förderung und Erleichterung des länd- lichen Kredits und der Pfandbriefstilgung, nach Vorschrift dieser Satzung eine Darlehns⸗Kasse
112
verbunden.
Die Tarlebn Aus fũ hrungẽges n. — für Anleauna von Mündelgeld und Hinterlegung von W die zu Mündelve
esetzbuch Hinterle ertpapie
8 2 Die Darlebngkasse führt die Firma: Fur. und Neumärkische Ritterschaftlicke Darlebng⸗Kasse“.
n ist das Kur⸗ und Neumärkische Ritterschaftliche Kredit⸗ itz der Sauptritterschaftsdirektion zu Beilin ist auch der
83
Das Stammkavital der Darlehnsfasse besteht aus den zu diesem
Zwecke von dem Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit- jnssitut überwiesenen Beträgen, deren Verzinfung nach Maßgabe der von der Generalversammlung der Kreditverbundenen des Kredit- instituts hierüber gefaßten Besch'üsse zu erfolgen hat. Teil II. Von den Geschäften der Darlehnskasse. § 4 Die Darlebnefasse ist neben ihrer Mitwirkung bei Geschäften welche den Geschäfte bereich der Hauptritterschaftsdireftion bezw. den Geschärtshereich der Direktion des Nenen RBrandenburgischen Kredit, instituts wäbrend der Verwaltung dieses Kreditinssituts durch die Hanptritterschaftedirektion berühren und mit den satzungs mäßigen Aufgaben der Tarlehnskasse zusammenfallen, betugt: 1. Einzablungen anzunehmen und zu verzinsen und mit den Ein⸗ zahlern einen Giro⸗, Kontokorrent⸗ oder Scheckverkehr zu eröffnen:
Wertgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen; verfügbare Kassenbestände nutzbar zu machen durch Diskontierung und Anfauf von Wechseln nach den Grundsätzen der Reichs—⸗ bank, durch Anlegung bei öffentlich⸗rechtlichen Anstalten und bei den der Vereinigung von Berliner Banken und Bankiers
zugehörenden Banken, durch Crwerbung sicherer Hypotheten
und durch Ankauf von fvapieren nach den Grundsätzen der Reichsbank. Auf städttschen Grundstücken lastende Hypotheken gelten als sicher, wenn das Grundstück bebaut ist und die Dvpothek innerhalb der ersten Hälfte des von einer öffent⸗ lichen Feuerversicherungaanstalt ermittelten Gebäudewertes steht; beim Vertrieb von Inhaberschuldverschreibungen, die vom Deutschen Reich oder von einem Lande oder von einer andern deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder unter deren Gewährleistung ausgegeben werden, mitzuwirken oder sich an der Ausgabe oder dem Vertriebe solcher Werte zu beteiligen. Jedes einzelne der unter Nr. 4 gedachten Geschäfte bedarf der Di nnn des Verwaltungsrats; arlehne und Kredite auch in laufender Rechnung zu gewähren: a) gegen Hinterlegung von Wertpapieren. Bei Beleihung von ertpapieren, die nicht durch die Reichsbank beliehen werden können, ist in jedem Falle die Zustimmung des Verwaltungsrats notwendig; . gegen Hinterlegung von längstens drei Monate laufenden Wechseln nach den Grundsätzen der Reichsbank, gegen Verpfändung von sicheren Hypotheken. gegen Verpfändung von Lebensversicherungspolicen von Gesellschaften, die der Verwaltungsrat für geeignet erklärt. Hinsichtlich der Sicherheit städtischer Hypotheken gilt 8 4 Nr. 3 letzter Satz; an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern zur Aufnahme dieser Darlehne und Vorschüsse die erforder⸗ liche Genehmigung erteilt ist;
Nan ländliche Genossenschaften und Verbände derselben nach Prüfung der Satzung und der Verhältnisse unter besonderer Festsetzung der Kreditgrenze und der zu stellenden Sicher⸗ heiten durch den Verwaltungsrat; an Eigentümer der von dem Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen und dem Neuen Brandenburgischen Kredit⸗ institut bepfandbrieften Güter, deren Wirtschaftsleitung von der Abteilung für Wirtschafts beratung übernommen worden ist, während der Dauer dieses Verhältnisses behufs Instandsetzung und Weiterführung der Wirtschaft bis u einem Betrage, der zusammen mit dem Pfandbrief⸗ darlehn den anderthalbfachen Betrag des zulässigen Pfandbrief⸗ darlehns nicht überschreitet, sofern das Darlehn im un— mittelbaren Anschluß an das Pfandbriefdarlehn hypothekarisch sichergestellt wird. Darlehen solcher Art sind im zweiten und dritten Wirtschaftsjahre seit der Gewährung des Kredits mit mindestens H vH jährlich, in den nächstfolgenden
zwei Jahren mit mindestens 10 vH jährlich und dann mit mindestens 15 vH jährlich zu tilgen. Die Tilgungsbeträge sind zusammen mit den Zinsen zu entrichten. Die Darlehen sind sofort und ohne Kündigung fällig, sobald das Gut aus der Verwaltung der Abteilung für Wirtschafts beratung ausscheidet. Sofern nach den vorstehenden Bestimmungen ein Kredit beansprucht wird, der zusammen mit dem Pfandbriesdarlehn den Betrag des zulässigen Pfandbriefdarlehns um mehr als ein Viertel überschreiset, darf dem Kreditgesuch nur auf Grund einstimmigen Be— schlusses des Verwaltungsrats sowie nur unter der Be— dingung entsprochen werden, daß der Eigentümer des Gutes sich mit der Rechtswirkung gegen den jeweiligen tümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Schuld— urkunde unterwirft und, solange das Darlehn das zulässig Pandbriefdarlehn um mehr als ein Viertel übersteigt, jeglicher Verwendung des Pfandbrieftilgungsfonds zu anderen Zwecken als zur Löschung der Psandbriefschuld entsagt; auf Grund unkündbarer. einer regelmäßigen Tilgung unter⸗ worfener Darlehne an Körgerschaften des öffentlichen Rechts, welche innerhalb der Provinz Brandenburg oder im Bereiche des Kur« und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts ihren Sitz haben und zur Aufnahme dieser Darlehne die er⸗ forderliche Genehmigung erhalten haben, bis zur Höhe der der Darlehnzkasse aus diesen Geschäften erwachsenen Forderungen, verzinsliche, seitens der Gläubiger unkündbare Inhaber⸗ schuldverschreibungen (Kur⸗ und Neumärkische Ritterschaftliche Kommunalschuldverschreibungen) auszugeben; nach den von dem Vemaltungsrat näher festzustellenden Be⸗ dingungen den Grundbesitzern in der Provinz Brandenburg oder im Bereiche des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts bei der Bildung von Rentengütern Vorschüsse und Darlehne innerhalb der gesetzlich für die Ablösung von
er 1 1x . Gera s Eo w F ' z 13nd Renten und die Hergabe von Darlehnen durch die Landes-
ü De kulturbehörden gezogenen Grenzen zu gewähren;
Kommissions,, Inkasso und Realisationsgeschäfte, insbesondere den An und Verkauf von Wertpapieren, Schecks, Wechseln und Sorten sowie auch die Vermittlung von Hppotheken gegen Provision zu besorgen;
g. Kredite und Darlehne unter den von dem Verwaltungsrat näher festzustellenden Sicherheiten d Bedingungen zu willigen. redite und Darlehne dieser Art können in jedem einzelnen nur durch einstimmigen Beschluß des Ver⸗ waltungsrats bewilligt werden Sie dürsen insgesamt das Stammkapital der Darlehnskasse niemals übersteigen.
Andere al diese Geschäfte sind der Darlehnslasse nicht gestattet.
§ 5.
Die Bedingungen für die Annahme, Verzinsung und Rückzahlung von Depositengeldern bleiben besonderer Festsetzung oder Vereinbarung
vorbehalten.
Die Rückforderung Futhaben ist von Einhaltung einer an—⸗
gemessenen Kündigungsfrist abhängig zu machen. D r n wert⸗ und zins tragenden Papieren richtet sich nach den von de altungsrat hierfür jewei s erlassenen Vorschristen. Industriepaviere sollen in der Regel nicht einzeln, sondern nur im Rahmen verschieden rten von Papieren umfassender Depots belieben werden. .
Lebens versicherungspolicen dürfen nur insoweit als Unter fand angenommen werden, als ein Rückkaussanspruch gegenüber der Lebens ver sicherungsgesellschaft bestebt und sofern t besondere Sicherbeiten für die Weiterzahlung der laufenden Prämien geboten werden, nur in Höhe des jeweiligen Rückkaufswerts der Policen.
Der Ankauf von Wertpapieren darf ohne Genehmigung des Verwaltungsrats nur gegen entsprechende satzungsmäßige Deckung, der Verkauf nur gegen vorherige Ueberlieferung der betreffenden Wert- papiere übernommen werden.
Die püũnktlie und Zinsen der nach Maß⸗ gabe des 5 4 Ziffer 6 dieser Satzung ausgegebenen Schuldverschrei⸗ bungen wird gesichert:
1. durch die als Deckung für dieselben dienenden Forderungen der
Darlehnsfasse und die gebildeten Rücklagen. Die Einnahmen der nach § 28 des Regulativs vom 24. Juni 1901 betreffend die Hergabe und Abwicklung von Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen auf Grund dieser Darlehne zu bildenden S rücklagen dürfen bis auf weiteres
der Verordnung vom 18. September 1916 Gesetzsamml. S. 125 — enolgte Anschaffung von Reichskriegaanleihe ent- standen sind oder noch entstehen werden, allmählich zu decken; rurch die angesammelten Tilgungsbestände, welche den In⸗ habern dieser Schuldverichreibungen zu deren ausschließlicher Sicherheit angewiesen werden und von anderen Gläubigern der Darlebnskasse auf keine Weise in Anspruch genommen werden können, sowie durch die unbedingte Haltung des gesamten Ver⸗ mögens der Darlehnskasse und die allgemeine Bürgschaft des
Kur und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts. Die Grundlsätze, nach welchen bei der Gewährung und Tilgung von Darlehen solcher Art, bei der Verwahrung der Darlehnsurkunden sowie bei der Ausstellung und Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu verfahren ist, werden von dem Verwalfungarat im Einvernehmen mit dem Engeren Ausschuß der Generalversammlung unter Ge⸗
nehmigung der Aufsichtsbehsrde vorgezeichnet.
Teil umi.
Von der Verfassung und der Verwaltung der Da rlehnskasse. 3
§ 7. ; Die letzte Entscheldung in allen Angelegenheiten der Darlehnz, kasse hat die Generaversammlung der Kreditverbundenen des Kun, und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts. Die Generalverfammlung nimmt Kenntnis von der gesamlen Verwaltung der Darlehnskasse. Zu diesem Zweck wird ihr aslãhr ig ein alle Zweige der De lehnskasse umfassender Geschãstehericht erstattet. — Die Generalversammlung hat den Haushaltsplan der Darlehnz— kasse jährlich festzustellen und nach Vorprüfung der Nechnungen seitens ihres Engeren Augschusses die Entlastung dieser Rechnungen zu erteilen. . . Sie erteilt die Genehmigung zur Einrichtung von Zweig, niederlassungen. ö. . Nusschuß der Generalversammlung dessen Gef afte von zwei Mügliedern gültig wahrgenommen weiden können, hat die Darlehnskasse mindestens einmal jährlich außerordentlich unter Zu. ziehung von Rechnungsverständigen zu prüäsen. Nie Kassenprüfüng hat sich jedesmal gleichzeitig auf alle in dem Geschäftshause befinde lichen Kassen zu erstrecken. 9640
Die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung und dez Ge⸗ schäftäbetriebs der Darlehnskasse steht dem Verwaltungsrat zu.
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direltign bezw. ihren Stellvertretern sowie aus einem höheren banktechnischen Beamten und einem Syndikus. Die beiden legteren werden mit Justimmung der Generalversammlung von der Haupt Ritterschafts⸗ Direktion er. nannt. Ihre Vertretung in Behinderungsfällen wird durch den Vor, sitzenden geregelt. ;
a. 69 die Geschäftsführung der Haupt-⸗Ritterschafts-⸗Direktion und ihres Vorsitzenden bestehenden Vorschriften finden auf dee Geschaͤftsführung des Verwaltungsrats. der Darlehnskasse sinngemäße Anwendung. Jedoch können laufende Geschäfte von dem Vorsitzenden, dem banttechnischen Mitgliede und dem Syndikus mit der Maßgabe erledigt werden, daß. falls der Vorsitzende überstimmt wird, die Uuß—
führung des Beschlusses bis zur Beschlußfassung des Vollkollegiums, die auch durch Umlauf herbeigeführt werden kann, zu unler—⸗ bleiben hat. ö 9 8 Verwaltungsrat hat die Entscheidung über alle Angelegen. heiten der Darlehnstasse, soweit diese nicht der Generalversammlung oder dem Engeren Ausschuß derselben vorbeharten sind. Dem Verwaltungsrat liegt insbesondere ob a) die Vornahme regelmäßiger und außerordentlicher Kassen, und Geschäftsprüfungen, ö. b) die Erstattung des Geschäftsberichts an die Generalver= sammlung, . e) die Ernennung der Beamten der Darlehnskasse sowie die Annahme von Angestellten, die Bestimmung der von ihnen zu bestellenden Amtsbürggelder und die Fesisetzung shrer Bezüge und Entschädigungen innerhalb der Gre der Generalversammlung sestgestellten Haushalts die Feststellung der Grundsätze für die Verwaltung Darlehnskasse und der Erlaß von Geschäftsanweisunge der Maßgabe, daß für die Führung der Kassengeschäft Kreditinsiituts durch die Darlebnskasse die reglement mäßigen Bestimmungen des Kreditinstituts und die dazu erlassenen Anweisungen maßgebend bleiben, N die Errichtung von Zweigniederlassungen der Darlehnkkasse mit Genehmigung der Generalversammlung und die Schaffung von Vermittlungsstellen.
§ 9.
Der Vorstand führt den Betrieb und die Verwalt Geschäfte der T erteilten Weisungen.
Der Vorstand vertritt die Darlehnskasse nach außen sowohl in gerichtlichen als auch außergerichtlichen Ange legenheiten. Inebesonden werden auch gerichtliche Eide namens der Darlehnskasse v — stande geleistet. Der Vorstand ist jedoch zur Eingehung von verbindlichkeiten, ausgenommen zur Girierung von Wechseln befugt.
Der Vorstand der Hauptniederlassung der Darlehn aus zwei Beamten. Daneben werden nach Bedarf ständige und besondere Geschäftskreise ernannte Stellvertreter bestelllt.
Zweigniederlassungen stehen unter der Leitung von zwei Beamten Sie bilden den Vorstand der Zweigniederlassung und sind in nerhalb des ihnen überwiesenen Geschäftsbereichs nac für die Darlehnskasse geltenden Bestimmungen die ständig zu erledigen, zu denen die Hauptniederlassung befugt ist
§ 10.
Die Bücher der Darlebnsfasse werben mit dem 31 jeden Jahres abgeschlossen. Die Bilanz wird von dem all jährlich auf diesen Tag aufgestellt und von dem Verwallungetate nach Prüfung durch einen vereidigten Rechnungsprüfer fest
Bei Ausstellung der Bilanz müssen sowohl die sämtli ausgabten Geschäftsunkosten als auch die vorgekommenen abgesetzt und für die etwa vorhandenen unsicheren Forderung angemessener Prozentsatz abgerechnet werden. Vorhandene De papiere dürfen nicht höher als mit dem Erwerbungékurse und, wen der Erwerbungskurs am Tage der Bilanzaufstellung höher ist als de Börsenkurs, nur mit diesem in die Bilanz eingesetzt werden.
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva nach Berüchschth gung der durch den Verwaltungsrat angeordneten Abschreibungen an Zurückstellungen und nach Abzug der an die Hauptritterschaftefase abzuführenden Zinsen für das Stammkapital bildet den Reingen mn.
Der Reingewinn ist einer Kursausgleichsrücklage solange zu weisen, bis diese die Höhe von 5 vH des Wertes, mit welchem eigenen Wertpapiere der Darlehnsfasse in die Bilanz eingesenn
Dartehnskasse nach Maßgabe der vom Verwaltungera
1
Vr
worden sind, mindestens aber 1 000 900 4A erreicht hat Die Kursausgleichsrücklage muß dauernd in dieser Hök bezw. auf diese Höbe gebracht werden und dient ausschl Deckung etwaiger Kursverluste in den eigenen Wertpapieren der lehnsfasse. . Nach Ansammlung der Kursauggleichsrücklage fließt der Nenn gewinn der allgemeinen Sicherheitsrücklage der Darlehnskasse i, Hat die allgemeine Sicherheitsrücklage drei Millionen Mall. reicht, so fließt die Hälfte ihrer Erträge und die Hälfte schüsse der Darlehnskasse, hat die allgemeine Sicherheitsrü Millionen Mark erreicht, auf welcher Höhe sie zu erhalten nötigenfalls wieder zu bringen ist, so fließen alle ihre Erträtr. alle Ueberschüsse der Darlehnskasse zum Kur⸗ und Neumärlln Ritterschaftlichen Hauptinstitutsfonds zur Förderung des Boden Die allgemeine Sicherheitsrücklage dient zur Deckung ct Ausfälle bei der Verwaltung der Darlehnskasse.
1 24116
5 11. I.
Die Kursausgseicherücklage verbleibt der Darlehnslass un e, stärkung ihrer Betriebsmitsel, eine gesonderte Anlegung fin nicht statt. . . aii Ueber die Verwaltung der allgemeinen Sicherheitsrüclaqge ö
der Verwaltungsrat die näheren Bestimmungen. Die Belännn allgemeinen Sicherheitsrücklage sind von den sonstigen Beständen?
Darlehnekasse gesondert anzulegen.
der
§ 12 ö Die Provinzialritterschaftediiestionen sind Vermitlum ef. an Darlehnefasse, soweit nicht an den betreffenden Orten Zwemhhtꝝ lassungen der Darlehnskasse bestehen. —— 1 Das Verhältnis dieser Verwaltungen zur Darlehnskasse win Anweisung der Hauptritterschaftsdirekiion festgestellt Ueber die Befugnisse der sonstigen Vermittelungẽste Verwaltung rat jeweils Bestimmungen zu treffen. 8 13. e . Sämtliche Beamte der Darlehngkasse sind Beamte?
len het de
und Neumärkischen Nitterschaftlichen Kreditinstituts, und
sie bie reglemenfsmäßigen Bestimmungen dessesben sowi
feln, für die Beamten des Instituta geltenden . 18 wendung. Demgemäß haben auch die von ihnen in Angelegenheiten ren Darlehngkasse aufgengmmenen und ausgefertigten Verhandlungen und rkunden die Eigenschaft und Gültigkeit öffentlicher Urkunden. zumnahmen gelten nur insoweit, als bei der Anstellung der Beamten Fer von der Generalversammlung etwas anderer ausdrücklich be⸗
mmt ist. stim 4
§ 14. Alle Schriftstücke der Darlehngkasse werden unter d Kur und Neumãrkische Ritter schaftliche , hej Zreigniederlassungen unter Beifügung eines diese kennzeichnenden zusahen aue gefertigt.; ö . Schriftliche Erklärungen der Hauptniederlassung der Darlehn asse der einer Zweigniederlassung bedürfen, um rechtsgültig zu fein e Vollfiehung Lurch zwei dazu berufene Beamte, und zwar: ; J. . die 6 39 , . 2. durch ein Mitglied des Vorstands und einen ständi = vertreter der Mitglieder des Vorstandg, arne, ern nuch zwei n Stellvertreter, durch ein Mitglied und einen für einen bey afts⸗ 3 er, e, m . ,,, durch einen ständigen und einen für einen bes Seschãftg⸗ . . , . sonderen Geschäfts Quittungen Ctzer eingehende Gelder und Wertpapiere knnen ton denjenigen Beamten, welche der Verwaltungs be hierzu bestimmt, vollzogen werden. 6
8518. Die Namen der Beamten, welche bie Hauptniederlassung und ie Zmeigniederlassungen der Darlehntkasse vertrefen, fowie bie Ver= mittsungestellen der Darlehntkasse sind von dem Verwaltungsrat iffentlich bekannt zu machen. . Alle Bekanntmachungen in Angelegenbeiten der Darlehngkasse e, 5 Deutschen Reicht · und Preußischen Staatsanzeiger öffentlich
§5 16.
Es blejbt dem Vorstande überlassen, inwiefern er Ber machungen in derglei ; . t annt⸗ Blättern ergehen an T. Helden essn auch noch in anderen
§ 17.
Alle bei dem Kur- und Neumärkischen Ritterschaft!i Institut heste benden Bestimmungen und Einrichtungen . die Darlehnstasse und deren Verwaltung Anwendung. insoweit damit die Anordnungen der gegenwärtigen Saßung vereinbar sind ind nicht im Einzelfalle etwas anderes bestimmt sst.
Die Hauyt⸗Ritterschaftg⸗ Direktion bat hierüber bei entstehenden Zweifeln, mit Ausschluß jeden gerichtlichen Verfahrens. zu entscheiden.
5 18.
Eine Auflösung der Darlehnskasse tritt nur auf Beschl Generalversammlung der Krediiverbundenen deg KRur— en ,. mãärkischen Ritterschaftlichen Kredil⸗Infiltuts ein.
Die von ber Generalversammlung des Kur⸗ und =. mãrkischen Ritterschaftlichen Krediltinstituts am 16. 2 1921. beschlossene neue Satzung der Kur⸗ und Neu—⸗ märkischen Ritterschaftlichen Darlehn z⸗Kasse zu Berlin wird in der vorstehenden Fassung, der die Kur- und Neumãrkische Hauptritterschafts direktion auf Grund der ihr von ber Generalversammlung des Kur- und Neumärkischen Ritter; schaftlichen Kreditinstituts erteilten Ermãchtigung zugestimmt hat, hiermit genehmigt.
Berlin, den A. März 1922. Siegel.) Das Preußische Staatsministerium. am Zehnhoff. Dr. Wendorff.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
In der Woche vom 9. April bis 15. April 1922 auf Grund der Bundesrat vero ĩ = fdlege während des Krieges vom 15. Februar 1917 genehmigte ,
1. 5ffentliche Sammlung, 2. Vertriebe von Gegenständen.
Name und Wohnort des Unternehmers
Zu fordernder Wohlfahrtzzwech
— — — — —
Stelle, an die
abgeführt werden in denen das Unternebmen sollen ausgeführt wird
Turn! und Sportverein Saßnitz
1 . a. Rügen
5
2 Jugenddank für Kriegebeschädigte
8 riegsinvalid en srsorge Charloitenburg
Berlin, den 20. April 1922.
die Mittel
Erhaltung des Turn ⸗ Jugend/ und Turn⸗ und Sport. 30. September 1922 für Preußen. = Wandervogel ßeims in Saßnitz ͤ verein Saßnitz ͤ ö
Sammlung von Heldiwenden innerhalb der deutschen Turn- vereine einschließlich der Schẽler⸗ turnvereine und Wandervogel⸗ . organisationen durch Aufrufe. Reichtaneschuß für Verlängert bis 31. Dezember 1922 Kriengsbeschädigten⸗ für Preußen. — Vertrieb der in
fũrsorge Schulen gefertigten Zeichnungen und Pflanzen 2c.
2a &
Der Minister für Vollswohlfahrt. J. A: Hoffmann.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst
und Volksbildung.
Der bisherige Kreisschulrat Kley in Trier ist zum egierungs⸗ und Schulrat ernannt und der Regierung in Trier berwiesen worden.
Bei dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volks⸗ Uldung sind Fräulein Frieda Eichberg und Fräulein Elisabeth Beck zu planmäßigen Büroassistentinnen ernannt worden. Namens des Preußischen Staatsministeriums ist die Er— ennung des Studienratös Dr. Reu mont an der Oberreal⸗ hule in Necklinghausen zum Oberstudienrat bei der genannten Instalt bestätigt worden.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14 Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 12 260 das Gesetz über Bereltstellung von Staats⸗
ö ian zur Förderung von Bodenverbesserungen, vom 1. April
*
Nr. 12261 das Gesetz zur Aenderung des Kommunal⸗ bgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gefetzsamml. S. 153), vom 1. April 192,
Nr. 12 263 eine Verorbnung zur Abänderung der Ver⸗ rdnung zur Ausführung des 8 61 des Betriebsrätegesetzes om 4. Februar 1920 (RGBl. S. 147) in den dem Finanz inister und dem Minister des Innern unterstellten Zweigen
er Staatsverwaltung vom 7. Februar 1921 (Gesetzsamml. é A1) vom 8. April 1522,
Nr. 12 263 eine Bekanntmachung über die Auswechselung r Genehmigunotzurkunden zu dem zwischen Preußen und
anern am V. März 1912 abgeschlossenen Staatsvertrag über e Aenderung und Feststellung der Landesgrenze am Lochbach
mngs der preußischen Gemeinde Grumbach, Kreis St. Wendel,
1. der bayerischen Gemeinde Lauterecken, Bezirksamt Kusel, om 31. März 122 und
eine Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April
F durch die Regierungsamtsblaͤtter verössentlichten Erlasse, Urkunden usw.
Berlin W. 9, den 21. April 1922. Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Gestern ist dem Präsidenten der italienischen Delegation Genua die deutsche Antwortnote auf die am 19. d. M. peröffentlichte Note überreicht worden. Sie hat laut Meldung pes „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgenden Wortlaut: Genua, den 21. April 1922. Herr Präsident!
Auf das von Ihnen gemeinsam mit dem Hern Voisitzenden der lan ösischen, britiscken, saranisd en. belgisc en, tschecho⸗sömagknchen, polnischen, jugoslawischen, rumänischen und poitugiesischen Delegation mi eichuete Schieiben vom 18. d. M. 6 3 ich mich, folgendes zu
eln:
t ie ö.
werden konnten. Die Verhandlungen, die hierüber zwischen den beiden Regierungen geführt wurden, waren schon vor mebregzen Wochen so weit vorgeschritten, daß sie einen Abichluß ermöglichten.
Die russische Verständigung war für Deutschland deshalb be— sonders wichtig., weil hier die Möglichkeit bestand, mit einem der großen am Kriege beteiligten Staaten zu einem Friedenszustand zu gelangen, der alle dauernde Schuldnerschaft ausschließt und von Grund auf erneute, durch die Vergangenheit nicht belastete freundschaftliche Beziehungen ermöglicht.
Deutschland ing nach Genua mit dem herzlichen Wunsch nach gemeinsamer rbeit mit allen Völkern zur Wiederaufrichtung des leidenden euroväischen Erdteils, im Vertrauen auf das wechselseitige Verständnis für die Sorgen aller seiner Glieder.
Die Vorschläge des Londoner Programms ließen die beutschen Interessen außer acht. Ihre Unterzeichnung hätte drüdende Re⸗ parationgansprüche Rußlands gegenüber Deutschland hervorgerufen. Cine Reihe von Bestimmungen bätte dazu geführt, daß die Folgen ö. jaristischen Kriegsgesetze Deutschland allein zur Last gefallen ären.
Wiederholt bat die deutsche Delegation Mitglieder der Dele. gationen der einladenden Mächte in eingehenden Vesprechungen auf diese schweren Bedenken aufmerkfam gemacht. Dies ift jedoch 2bne Erfolg geblieben; vielmehr wurde der deutschen Delegation befannt, daß die einladenden Mächte Senderzgerhandlungen mit Rußland eingeleitet hatten. Mitteilungen über die se Verhandlungen jießen darauf schließen, daß eine Verständigung binnen kurzem bevorstand, daß aber die P r s c ficht i gung der gerechten deut schen Wänsche nicht in Ausficht genemm en war. Die deutsche Delegation ließ demgegenüber feinen Zweifel. daß sie gezwungen sei⸗ ihre Interessen unmittelbar zu vertreten, da sie sonst in die Lage ge— kommen wäre, sich in der Kommisston einem Eniwurf gegenüber zu leben, der für sie unannehmbar, aber von der WMehrhelt der Kom missior emitglieder bereits vereinbart war. Der Vertrag mit Rußland sst deshalb am Sonntagabend in genauer siebereinstimmung mit dem bereits vor Wochen ausgestellten Entwurf unterzeichnet und alsbald bekanntgegeben worden.
Tieser Vorgang zeigt in aller Deutlichkeit, daß die deut sche Delegation den Weg der Verhandlungen m it Ruß⸗ land nicht aus Mangel an Gemeinschaftssinn, sondern aus zwingenden Gründen , hat. Er zeigt ebensg deutlich, daß die deutsche Telegation bestrebt gewesen ist, von ihrem Verfahren jede Heim lichkeit fernzuhalten.
Es würde durchaus den Wünschen der deutschen Delegation ent— sprechen. wenn auf, der Konferenz eine allgemeine Regelung der russischen Frage gelänge, und wenn in ke Gesamtregelung der deutsch⸗russssche Vertrag eingefügt werden könnte. Die Möglichkeit hierfür ist sehr wohl gegeben. Kr Vertrag greift in das Verhaltnis dritter Staaten zu Rußland in Feiner . ein, auch ist er in jeder seiner Bestimmungen von dem Gedanfen getragen, dessen Verwirk. lichung sie mit Recht als dag Hauptziel der Konferenz bezeichnen, nämlich von dem Geiste, der das Vergangene als endgültig abge⸗ schlossen ansieht und ine Grundlage für den gemeinsamen friedlichen Wiederaufbau zu schaffen sucht.
Was die weiter, Behandlung der russischen Fragen auf der Kon serenz betrifft, so hält auch die deunsche Delegation es für richtig, daß sie sich an den Beratungen der ersten Kemmission ker diejenigen Fragen, die den zwischen Teutschland und Rußland bereits geregelten Fragen entsprechen, nur dann beteiligt, wenn etwa ihre Mitarbeit besenders Cen ünscht werden sollte. Vagegen bleibt die deutsche Delegation an allen, denjenigen der ersten Kommission übertragenen Fiagen interessiert, die sich nicht auf die im deutsch⸗russischen Vertrage geregelten Punkte beziehen.
Die deutzche . hat mit Genugtuung die Entwicklung begrüßt, welche die Verhandlungen der Kommissionen genommen haben. Sie fühlt sich einig mit dem Geist der Solidarität und des Vertraueng. der diese Arbeiten beseelte. Weit entfernt von dem Ge⸗ danken, sich von der europäischen Gemeinschaftsarbeit abzuwenden, ist
sie bereit, an den von der Konferenz von Genua zu erfũillenden Auf⸗ gaben im Sinne der Völkerver sshnung und im Sinne des Ausgleichs oöstlicher und westlicher Wohlfahrt mitzuarbeiten.
Kenebmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner aut⸗= gezeichnetsten Hochachtung. gez. Wirth.
Auf Grund des Artikels 2360 des Versailler Vertrages ö Rechte und Beteiligungen sowie Konzessionen eutscher Staatsangehöriger an ö5ffentlichen Untez⸗ nehmungen in Rußland, China, Sesterreich, Ungarn, Bulgarien, der Türkei, den Pesitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten sowie in den ehemals deutschen, durch den Versailler Vertrag abgetretenen Gebieten durch den Reichsminister für Wiederaufbau enteignet worden. Der Reichs minister für Wiederaufbau hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, um den früheren Eigentümern der enteigneten Werte schon jetzt einen Teil ber Entschãdigung utommen zu laßen, im Einvernehmen mit dem Reichsminister er i en Anweisung gegeben, daß die Sielle für aus⸗ lãndische Wertpapiere in Berlin W. 35, Pots damer Straße 12ab, unter gewissen Bedingungen eine Abschla gszahlung gewährt. Die endgültige Festsetzung der Entschädigüngssummen kann dagegen zunächst noch nicht erfolgen, da Erfordernig dafür die Gutschrist der Reyargtionsfommission für die ihr übertragenen Werte ist. Eine solche Gutschrift ist noch nicht erfolgt.
Um eine Abschlagszahlung zu erhalten, hat sich der frühere Eigentümer bis zum 31. Mai 1922 mit der Bant, bei! der er die Stücke seinerzeit eingereicht hat, in Verbindung zu setzen. Die zu erfüllenden Formalitäten werben den Banken durch Rundschreiben ber Stelle für ausländische Wertpapiere bekannt— gegeben werden. Die Gewährung der Vorentschädigung hängt im wejentlichen davon ab, daß der Eigentümer bem Reiche gegenüber die Erklärung abgibt, er habe bisher auf die ihm auf Grund des Artikels 260 des Versailler Vertrags ent— eigneten Werte keine Vorentschädigung erhalten, und es schwebe kein diesbezüglicher von ihm gestellter Antrag.
Als Abschlagszahlnng können 75 vH des Wertes gewährt werden, den die enteigneten Werte am 25. Juli 1914 in deutscher Währung gehabt haben. War ihr Wert in Reichsmark am 25. Januar 1922 niedriger als am 25. Juli 1914. so ist der erstere Wert für die Berechnung der AÄbschlagszahlung maß⸗ gebend. Hat ihr Wert in Reichsmark seit dem 25. Jul 1914 dagegen eine außerordentliche Kurssteigerung erfahren, so ist die Stelle für ausländische Wertpapiere eri sächtigt, mit Genehmigung des Reichsministers für Wiederaufbau eine Erhöhung der Ab—⸗ schlagszahlung vorzunehmen. Für solche Werte, für die zur⸗ zeit eine hinreichend sichere Bewertung unmöglich ist, insbe⸗ sondere für einen Teil der nicht notierten und für die russischen und polnischen Werte, kann eine Vorentschädigung vorläufig nicht gewährt werden. Soweit es sich um Konzessionen handelt oder um Rechte und Beteiligungen, über die kelne Wertpapiere ausgestellt find, ist der Antrag auf Abschlagszahlung bis zum 31. Mai 1922 unmittelbar der Stelle für ausländische Wert⸗ papiere einzureichen. Die früheren Inhaber von Werten, deren Abschlagsentschädigung S 60 009 nicht überschreitet, erhalten die Summe in bar; falls die Abschlagszahlung diesen Betrag übersteigt, wird ein Teil des Betrages in Schatzwechseln und Schuldverschreibungen des Reichs beglichen werben.
Die Stellen, an die die Anträge zu richten sind, halten die für die Anträge zu verwendenden Vordrucke bereit und er—⸗ teilen nähere Auskunft. Sie zahlen auch die Vorentschädigung von einem noch bekanntzugebenden Datum ab aus.
Da sämtliche auf Grund des Artikels 260 des Versailler Vertrages enteigneten elsaß⸗lothringischen Werte von der Reparationskommission an bie französische Regierung übertragen worden sind, finden die vorstehend mitgeteilten Grundsätze auf diese Werte keine Anwendung. Die früheren Eigentümer solcher Werte müssen sich vielmehr nach den Ausführungsbestimmungen gemäß 8 76 der Ent⸗ schädigungsordnung vom 23. März 1922 — „Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ Nr. 72 — an die für sie örtlich zuständige Spruchkammer des Reichsentschädigungsamtes wenden; soweit Vorentschädigungsverfahren bei den Feststellungsausschüssen bereits anhängig sind, werden sie an den Hilfsbund für die Elsaß⸗Loihringer im Reich, Berlin W. 8, Taubenstraße 34, übergeleitet.
Die Ausfuhrmindestpreise für Chlormagnesium sind geändert worden. Näheres ist bei der Außenhandelssielle Chemie, Nebenstelle „Anorg. Chemie“ zu erfahren.
Parlamentarische Nachrichten.
Nachdem wiederholt aus Post wagen der Eisenbahn« züge während der Fahrt durch den polnischen Korridor nach Ostpreußen Pa fete entwendet, insbesondere im Januar ein versiegelter, unbewachter Postwagen auf der Strecke Pr. Stargard — Swaroschin erbrochen und ein großer Teil der Pakete geraubt, am Babndamm und im nahegelegenen Walde Ueberreste des Naubes ge—= funden worden waren hatten die Landtagäabgeordneten Dr. Steffens, Lawin und Graf zu Stolberg ⸗Wernigerode an das preußische Staats ministerium die Anfrage gerichtet, wag es zu tun gedenke. um an zu⸗ ständiger Reichsstelle energische Maßnahmen anzuregen, die eine Wiederholung solcher Schädigungen deutschen Eigentumz auf dem Boden eines anderen Staates zu verhindern geeignet sind.
Darauf hat jetzt der preußische Minister für Handel
und Gewerbe dem Landtag eine Antwort zugehen lassen, in der folgendes mitgeteilt wird: „Die Anfrage ist augenscheinlich durch die Berau bung des am 2. Januar mit dem Zuge 6253 von Berlin Schlesischer Bahnhof nach Tilsit abgefertigten, unbegleiteten Po st⸗ väckereibeiwagens veranlaßt worden. Dieser Wagen ist nach Mitteilung des Herrn Reichspostministers in Dirschau von der polnischen , und aus dem Zuge aus⸗ gesetzt worden, weil er mit offener Tür eingelaufen war. Gleich. zeitig war auf der Strecke zwischen Swaroschin und Dirschau von bolnischen Polizeibeamten eine Anzahl zweifellos zur Ladung des Wagens gehörender Postpalete aufge unden worden. Wegen dieses Beraubungsfalles ist eine AUntersuchung durch die Oberpostdirektion in Körgsberg (Pr.) eingeleltet worden. die aber noch nicht ahgeschlossen ist. ie Beraubung ist unzweifelhaft zwischen den Blockstellen Liebschau und Lunai ausgeführt worden. Die Täter sind fraglos unter den Bewobnern der Orischaften Lungi, Mühlbanz, Rokittken, Liebschau und den dazwischen liegenden Ort— schaften zu suchen. Auch früher baben bier bereits Beraubungen von n, , stattgefunden, die aber dank den bei der posniichen Eisentbahnverwallung erhobenen Vorstellungen und den von der Ṕest⸗ verwaltung getroffenen Maßnahmen mertlich abgenommen baben. Tie Postpäckereibeiwagen — in der Regel Gisenbahnwagen — weiden duich die Anbringung starker Eisendrabtverschlüsse gesichert; außerdem wird ein Plomhenverschluß angelegt. Die so verschlossenen Wegen gehen in den Cemghrsam der Cisenbahnverwaltung ber, die die Sorge für deren Sicherheit übernimmt. An den volnijschen Grenzen nehmen die deutschen Postämter eing genaue Paüfung der Beschaffen. heit der über die Grenze laufenden PostpäckereibWesiwagen vor, fo daß
ein Beiwagen, der mit beschädigten Verschlüssen usw. in einen deutschen Grengort einläuft, als volnischerseilg bt oder be.