1922 / 102 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 May 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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die Geschãftsstelle des Neichs⸗ Berlin SMI. 48, Wilhelmstrahe Nr. 32.

õ gespaltenen Einheitszeile

Anzeigen nimmt an: und Staatsanzeigers.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Dentsches Reich. Ernennungen c. Bekanntmachung des Reichskalirats über Bestimmungen, be⸗ treffend Beiträge zu den Kosten von Probeuntersuchungen. Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Mechanischen Seilerwarenfabrik, A.-G. in Bamberg. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 4 gesetzblatts II. Teil.

des Reichs⸗

Preußen. Ernennungen und sonstige Personal veränderungen. Aufhebung eines Handelsverbots.

c e e . Amtliches.

Deutsches Reich.

BVraeuer und Günther sind zu Marineverwaltung ernannt worden.

die Regierungsräte Intendanturräten in der

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 57 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 (RG Bl. S. 663) hat der Reichskalirat in der Sitzung vom 29. April 1922 beschlossen, daß die Bekanntmachung vom B. Januar 1921 (Nr. X des „Deutschen Reichsanzeigers und Vreußischen Staatsanzeigers/ für 1921) durch die nachstehenden Bestim mungen, betreffend Beiträge zu den Kosten von Pro beu ntersuchungen, ersetzt wird:

1. Deutsche staatliche oder unter öffentlicher Aufsicht stebende Versuchsanstalten sowie deutsche öffentliche Handelschemiker, die für inländische Einpfänger von den von ihnen zu landwirtschaftlichen Zwecken bezogenen Kalifalzen nach Maßgabe der nachftehenden Bestimmungen Analvsen ausführen, erhalten mit Wirkung vom J. Mai 1922 bis auf weiteres für jede Analyfe solcher Salze aus Mitteln des Neichskalirats einen Betrag von 24 4, sofern dem Empfänger der Salje nicht mehr als 12 M für jede Analyvse in Rechnung ge⸗ stellt werden und die Kosten der Analyse näch den bestehenden Aus⸗ führungsbestimmungen (vgl. Abschnitt 1, 1, Ziffer 4 Absatz 2 der Betanntmachung vom 28. Juni 1511 RGBl. S 256 *) nicht em Kaliwerksbesitzer zur Last fallen. Für jede bis zum 30! April 2 ginschließlich ausgeführte Analvse bleibt es bei den bis⸗ erigen Bestimmungen, ; J ; unter der Voraussetzung gewährt wird, daß dem Empfänger

wonach für jede Analyse ein Betrag von ; . ; . 2E f 2 9 s 1 1 . als 6 4 für jede Analyse in Rechnung gestellt

.

b ] d

er Salze nicht mehr werden. .

Kommt ein Zuschuß aus Mitteln des Reichskalirats nach Abs. 1 nicht in Frage, fo dürfen die Versuchsanstalten und öffentlichen Handelschemifer bei Ausführung von Analysen aus Kalisalzsendungen, die zur Verwendung im Insande bejogen sind, für jede nach dem 30. April 1922 ausgeführte Analyse nicht mehr als 36 A in Rech— nung stellen. Für jede bis zum 39. April 1927 * einschließlich ausgeführte derartige Analyse dürfen nicht mehr als 24 A in Ansatz gebracht werden.

2. Von jedem Eisenbahnwagen von mindestens 10 Tonnen Inhalt oder beim Bezug auf dem Wasserwege oder mittels Fuhrwerk von je 10 Tonnen darf der Empfänger eine von ihm oder vom Kaliwerks⸗ besitzer gezogene Probe zur Analpse einsenden oder einsenden lassen, solern die Probe den hierfür bestehenden Ausführungsbestimmungen (Bekanntmachung vom 28. Juni 1911 RGBl. S. 256 Ab⸗ schnitt 1) entspricht.

3. Die Versuchsanstalten und ͤffentlichen sich mit der Ausführung von Analpsen nach schrijten im Laufe eines Kalenderjahres befassen dem Reichskalirat bis zum 31. Oktober des vorhergehenden Jahres Anzeige zu machen und dabei die Verpflichtung zu übernehmen, daß sie keine Rabatte oder sonstige Zuwend ungen' dem Empfänger der Salze gewähren Es ist ferner anzugeben, daß sie sich den übrigen Bedingungen dieser Bestimmungen unterwerfen 3 sind die Personen zu bezeichnen, welche die Analysen aus— sühren.

Handelschemiker, die Maßgabe dieser Vor⸗ woll en, haben hiervon

Der Reichsfalirat ent scheidet, welche Versuchsanstalten oder Dandelschemiker zur Ausführung der Analyfen zugelassen werden.

4. Die Namen der Versuchsanstalten und öffentlichen Chemiker, durch die Analysen nach, die sen Vorschriften ausgeführt werden können, werden allsährlich im Monat Dezember im Reichsanzeiger namhaft gemacht.

X, Bei Ten von den Versuchganstalten und öffentlichen Chemikern nach die len Bestimmungen auszuführenden Analysen von Kalifaljen ist lediglich der Gehalk an reinem Kali (Ke0) mit einer fuͤr die praktischen Zwecke hinreichenden Genaujgkeit sestzustellen.

Der Reiche kalirat kann für bie Ausführung der Analvsen be⸗ stimmie Methoden vorschrerten.

. 6. Die Versuchsanstalten und öffentlichen Chemiker haben über die auf Geund dieser Bestimmu ngen ausgeführten Kalisalzunter⸗ suchungen ein besonderes Register zu führen, in welchem unter fort⸗ laufender Nummer die folgenden Angaben zu machen sind: Datum des Auftrags, Name des Auftraggebers, Bezeichnung der Probe, bei Jisenbahnsendungen unter Beifügung der Wagennummer, Name des

*

einschlie glich

analvysierenden Sachberständigen, Ergebnis der Analyse, Datum der Mitteilung des Ergebnisses an den Auftraggeber, Angabe des Kosten⸗ pflichtigen und Vermerk über die Zahlung. Die Analysenregister sind auf Verlangen dem Reichskalirat vorzulegen-

7. Bis zum 1. Februar jeden Jahres haben die Versuchsanstalten und öffentlichen Chemiker dem Reichskalirat eine Bescheinigung über ie im vorangegangenen Kalenderjahr ausgeführten Analysen, für die ein Kostenbeitrag vom Neichskalirat in Anspruch genommen wird, nach dem beiliegenden Mufter vorzulegen. In der Bescheinigung sind die Personen, die die Analyfen ausgeführt haben, mit Namen und Amtscharakter aufzuführen. Sie ist von dem Leiter der Ver— suchsanstalt oder seinem Stellverfreter oder von dem öffentlichen Chemiker unter Beifügung des Amtscharakters zu vollziehen.

Muster.

daß im Kalenderjahr von Sahl! .. . Kalifalzproben auf

die im

Es wird hierdurch bescheinigt, 22 unterzeichneten... 26 . . ihren Kaligehalt untersucht worden sind; daß die Proben den in den Bestimmungen des Reichs lirats vom aufgestellten Be⸗ dingungen entsprochen haben, daß die Empfänger der Salze koften⸗ pflichtig waren und daß ihnen in keinem Falle mehr als . für eine Analyse in Rechnung gestellt worden sind. Die Unter⸗ suchungen wurden von den nachstehend bezeichneten Personen ) aus⸗ geführt.

(Ort und Datum.) Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Mai 1922 in Kraft.

Berlin, den 2. Mai 1922.

Der Vorsitzende des Reichskalirats. Dr. Kempner.

) Hinter Namen sind die Nummern der

Analysenregister anzugeben.

Analysen nach dem

anntmachung.

Der Mechanischen Seilerwarenfabrik Bamberg A.⸗G. in Bamberg wurde die Genehmigung erteilt, nach⸗ stehende, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 1006 ein⸗ geteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 3 600 000 M 5 o ige, vom 1. April 1927 an binnen 40 Jahren im Wege der Verlosung, Kündigung oder des freihändigen Rück⸗ kaufs tilgbare, vom Jahre 1532 an zu 102 rückzahlbare Schuldverschreibungen.

München, den 27. April 192.

Staats ministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. Lindner.

Jß. A.: Dr.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 des Reichs gesetzblatts Teil J enthält eine Bekanntmachung, betreffend die Prozeßordnung des nach Artikel 394 des Vertrags von Versailles errichteten Deutsch⸗ Rumänischen Gemischten Schiedsgerichtshofs vom 26. April 1922. Berlin W., den 1. Mai 192.

Postzeitungsamt. Krüer—

Preuß en. Finanzministerium.

Die Rent meisterstelle bei der Kreiskasse in Gum mers⸗ bach, Regierungsbezirk Köln, ist zum 1. Juni d. J. zu be⸗ setzen. Bewerbungen bis 20 Mai an den vorgesetzten Regierungspräsidenten.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die Zergassessoren Ringhardtz bei dem Bergrexier Essen Il, Linnemann bei dem Bergrevier Notd⸗Bochum und Wemmer bei der Kohlenwirtschaftsstelle Hannover sind zu Bergräten ernannt worden.

Oberrechnungskammer.

Der bisherige Regierungsobersekretär Freise aus Stettin ist zum Revisor bei der Ober rechnungskammer ernannt worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.

Der Abteilungsvorsteher am Anatomischen Institut der Universität Breslau, bisherige außerordentiiche Vrofeffor in der medizinischen Fakultät derselben Universitãt Dr. Dürken, ist zum ordentlichen Professor in dieser Fakultät und

der Regierungsrat im Auswärtigen Amt Dr. Schneider zum Honorarprofessor in der rechts- und staats wissenschaftlichen Fakultät der Universität in Kiel ernannt worden.

Berlin um etwa 20 vH

as Preußische Staatsministerium hat den Studiendirektor Schilling am Eymnasium in Wattenscheid zum Studiendirektor an einer staatlichen höheren Lehranstal ernannt. Als solchem ihm die Leitung des Gymnasiums in Soest übertragen

worden. Die Wahl der Studienräte

Gymnasium, Dr. Maetschke am Gymnasinn und Real⸗ gymnasium zum heiligen Geist, Dr. Schiff am Johannes Gymnasium, Dr. Wende am Realgymnasium am Zwinger, Garbsch an der Bender Oberrealschule, Martin an der Augustaschule und Dr. Lengert an der Viktoriaschule in Breslau ist namens des Preußischen Staats ministeriums bestätigt worden.

Dr. Linke am Elisabeth⸗

Bekannt g. Das am 1. April 1922 90 gen den Schankwirt Les Lubin in Berlin, Wilhelmstraße 1 lass t verbot mit allen Gegenstãnden des aufgehoben. Berlin, den 29. April 1922. Der Polizeiprãsident. Abteilung W.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Die vereinigten

. Ausschüsse des Reichsrats für Volks⸗ wirtschaft, für Haushalt und Rechnungswesen und für Durch⸗ führung des Friedensvertrags, die vereinigten Ausschüsse für Rechtspflege und für Haushalt und Rechnungswesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungswesen, für Volkgwirtschaft, für innere Verwaltung, für Verkehrswesen, für Steuer⸗ und Zollwesen, für Rechtspflege, für Reichswehr angelegenheiten, für Seewesen und für Durchführung des Friedensvertrags hielten heute Sitzungen.

Parlamentarische Nachrichten.

In einer Anfrage des Reichstagsabgeordneten Korthaus wurde die Aufmerksamkeit der Reichsregierung auf die schGwierige age gelenkt, in der sich viele Familien, die Mieter von Wohnungen mit Zentralh eizung sind, infolge der au ßerordentlichen Steigerung des Preises für Schmelz koks als Heiz⸗ material besinden. Dieser Preis betrage im März rund 75 4 für den Zentner und in einigen Monaten werde er sich nach allgemeiner Annahme guf mindestens 105 4 für den Zentner stellen. Für die Zentralheizung komme Schmelz koks allein in Betracht. Bei einem Preise von 75 werde sich die Beheizung eines Raumes von mittlerer Größe auf rund 2090 für, die Dauer einer Heizperlote stellen. Bei einem Preise von 106 * für den Zentner sei bestimmt mit einem Betrage von 2560 4 für einen Raum von mittlerer Größe zu rechnen. Viele tausend Familien, die Mieter von Wohnungen mit Sammelheizung sind, könnten unmöglich solche Aufwendungen für die Beheizung ihrer Wohnung aufbringen. Der Vermieter werde vielfach in die Zwangslage versetzt sein, gegen rückstä ndige Zahler der Heizungs⸗ kosten flagbar zu werden. Eine Ofenheizung komme für Wohnungen mit Zentralheizung nicht in Frage, weil die Schornsteine fehlten. Abg. Korthaus richtete daher an die Reichsregierung die Anfrage, was sie in Rücksicht auf diese den Wohnungsmarkt aufs nene bedrohenden Schwierigkeiten zu tun gedenke, insbesondere ob sie bereit sei, dafür einzutreten, daß die Frachten für Hausbrandkohle und Koks auf ein ertrãgliches Maß herabgesetzt werden Darauf hat der Rei chswirtschaftsmini st er dem Reichstag eine Antwort zugehen lassen, in der folgendes ausgeführt wird? Es ist zutreffend, daß der Kleinverkaufspreis für Zechenkokt im März 1922 in Berlin etwa 73 * je Zentner betrug. Seil dem 1. April 1922 stellt er sich infolge Erhöhung der Kohlensteuer und der Gütertarife auf 89 bis Hl, 40 M. Die Reichsregierung vt jedoch nicht in der Lage, eine Herabsetzung der Kokspreise vorzunehmen. Die Verkaufspreise ab Zeche werden durch die Organe der Kohlen- wirtschaft unter Obergufsicht des Reichs festgesetzt. Die Preis fest⸗ setzung ist bisher auf Grund der sorgfältig ermittelten Selbstkosten der Werke erfolgt und läßt den Zechen nur einen ver hältnis mäßig be⸗ scheidenen Gewinn. Da die Reichsregierung die Notlage der auf Sammel heizungen angewiesenen Bev öl kerung vollkommen würdigt. ist sie schon mehrfach, u. a. anläßlich der Vorberatungen der Kohlensteuer⸗ esetznovelle, in eingehende Erwägungen eingetreten, ob nicht eine , e der Hausbrandkohle möglich sei. Diese Erwãgungen ben leider zu dem Ergebnis geführt. . eine differenzierte preis- liche Bebandkung der Hausbrandkohle nicht durchführbar ist. Eine Frachtermãßigung könnte auch schwerlich auf Koks für Zentralheizung beschränkt bleiben, sondern müßte guch anderem Koks für gewerb⸗ liche Zwecke, unter Umstaͤnden auch allgemein für Kohle) gewãhrt derantworten ist. Im übrigen wärde eine Ge= für Koks von Gelsenkirchen vder . nach nur eine Ermäßigung von 260 für

praktisch wenig ins Gewicht fallen.

werden, was nicht zu mäßigung der Fracht

1᷑ Zentner ausmachen, also