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Deutscher Reichs anzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
9 — 9 . 9 Der Bezugspreis beträgt vier cr r- 75 Mh. ö. Alle Postanstalten nehmen . 2 ö. 9 den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschãftsstelle SWM. 48, Wilhelmstraße Nr. 327 Einzelne Nummern kosten 2,50 Mh. Tel.: *
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ö . Anzeigenpreis für den Raum einer 5ᷣ gespaltenen Einheitszeile für Verlin auher 15 Mh, einer 3 gespaltenen Einheits zeile 25 Mh. Anzeigen nimmt an:
die Geschãftsstelle des Reichs und Staats anzeigers,
Berlin SW. 48, Wilhelmstrahe Nr. 32.
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bantgirołonto.
Berlin, Sonnabend, den kz. Mai, Abends. Poseschecktonto: Berim ai621. 1922
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Sinsendung des Betrages
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich. Ernennungen 2c. Exequaturerteilung. Gesetz über die Unterstützung von Rentenempfängern der In⸗ validen⸗ und Angestelltenversicherung. Gesetz über Versicherung der Hausgewerbetreibenden. Verordnung über künstliche Düngemittel. Bekanntmachung, betreffend Gebührenordnung für die elektrischen Prüfämter. Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht ge⸗ werblicher Verbraucher von Kohle und Briketts Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadt Pforzheim. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 33) Teil 1 des Reichsgesetz blatts. Erste Beilage Entscheidungen der Filmprüfstellen in Berlin und München.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personal veränderungen.
Bekanntmachung der in der Woche vom 23. bis 29. April zu Wohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Sammlungen und Werbungen von Mitgliedern.
a ᷣ r QL, , e ᷑eᷣ ,, Amtliches.
Deutsches Reich.
Im Bereich des Reichsverkehrsministeriums sind versetzt worden: der Oberregierungsrat Welzel, bisher in Würz⸗ burg, nach München als Referent beim Revisionsamt daselbst, die Qherregierungsbauräte Kilp, bisher in Halle (Saale), zur Eisenbahndireftion nach Frankfurt (Main), und Friedrich Wil!, bisher in Nördlingen, als Vorstand der Eisenbahnbetriebsinspektion 7 nach München, der Re gierungsrat Steffler, bisher in Uelzen, zur Eisenbahn⸗ direktion nach Königsberg (Pr.), die Regierungsbauräte Kherwig,;, bisher in Münster West erung ba nn glied des Eisenbahnzentralamts nach Berlin, Hubert Dietz, bisher in Wittenberge, als Vorstand des Eisenbahn— betriebsamts nach Euskirchen, Tillinger, bisher in Aschers— leben, als Mitglied lauftrm.) der Eisenbahndirektion nach Elberfeld, Dr.-Ing. Jänecke, bisher in Magdeburg, als Mitglied (auftrw.) der Eisenbahndirekten nach Berlin, Julius Dölker, bisher in Eßlingen, zur Eisenbahndirektion nach Frankfurt (Main), Friedrich Wegener, bisher in Opladen, als Vorstand des Eisenbahnwerkstättenamts nach Delitzsch, Hermann Boehme, bisher in Delitzsch, nach Opladen als Vorstand eines Werkfstättenamts be der Eisenbahnhauptwerkstätte daselbst, und Ernst Rich ter, bisher in Köln, zur Eisenbahn⸗ direktion nach Hannover.
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Der Kanzleiassistent Hildebrandt ist zum Ministerial⸗ kanzleisekretär im Reichswehr ministerium — Marineleitung — ernannt worden.
Dem Königlich griechischen Generalkonsul in Berlin Angely Con stantin ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
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Gesetz über die Unterstützung von Rentenempfän⸗ gern der Invaliden⸗ und Angestelltenver— siche rung.
Vom 24. April 1922. (Veröffentlicht in der am 5. Mai ausgegebenen Nummer 33 des RGBl. S. 464.)
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Fei e, hiermit verkündet wird: Artikel JI.
Das Gesetz über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Rentenempfängern der Invaliden ⸗ und Angestelltenversiche rung dom 7. Dezember 1921 (RGBl. S. 1533) wird dahin geandert:
In 5 2 wird
3 . Abs. 4 das Wort „zweitausend“ durch das Wort „viertausend“ ersetzt. Ferner wird ö
b) im Abs. 5 das Wort „sechshundert zeintausendzweihundert“ ersetzt.
2. Hinter 5 2 wird eingefügt:
2a
durch das Wort
Die Unterftützung . a 1 und 2) kann, soweit besondere Umstände er erfordern, bis zu einem solchen Be⸗
einschließlich des Portos abgegeben.
Gesamtjahreseinkommen des
trag erhöht werden, daß das oder Altersrente oder eines
Empfängers einer Invaliden Ruhegeldes den Betrag von viertausendachthundert Mark, einer Witwen- oder Witwerrente den Betrag von. drei⸗ tausenddreihundert Mark, einer Waisenrente den Betrag von zweitausend Mark erreicht. 3. In 5 8 erhält Abs. 3 folgenden Zusatz: Für nicht leistungsfähige Gemeinden oder nach dessen Bestimmung eine sonstige Körperschaft des schüssen einzutreten. Rrtiker 17 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 in Kraft. Berlin, den 24. April 1922. Der Reichspräsident. Ebert.
hat das Land Lin Gemeindeverband oder offentlichen Rechtes mit Zu⸗
Für den Reichsarbeitsminister. Bauer.
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Gese tz Versicherung der Hausgewerb⸗ nden.
treibe Vom 30. April 1922.
in der am 5. Mai ausgegebenen Nr. 33 des RGBl. S. 465.) Der Reichstag hat das folgende Gesetz heschlossen, das mit Zustimmung des Reichs rats hiermit verkündet wird:
A. Gemeinsame Vorschriften. ö) Artikel.
Im 5 153 Abs. 2 der Reichs versicherungsordnung werden die Worte „während sie außerhalb für den Arbeitgeber einzelne Arbeiten don geringer Dauer ausführen“ ersetzt durch die Worte „während sie bei Arbeiten, die ihr außerhalb der Betriebsstätte
br Arbeitgeber ausführen läßt, für kürzere Zeit beschäftigt werden“.
Artikel l.
Dem §z 154 der Reichs versicherungsordnung wird folgender
Abs. 2 zugefügt: .
Fir Hausgewerbtreibende gilt als Beschäftigungsort
ohne Rücksicht auf den Betriebsitz ihrer Arbeitgeber oder Auf⸗
traggeber der Ort, an dem sie ihre eigene Betriebstätte haben.“ ; .
Artikel II. der Reichversicherungs ordnung erhält folgenden
„Als Hausgewerbtreibende gelten ferner diejenigen, welche in gleicher Weise wie die im Abs. 1 Bezeichneten, aber mit der Maßgabe tätig sind, daß sie im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Verbände, öffentlicher Körperschaften oder gemeinnütziger Unternehmungen arbeiten.“
Im §z 162 der Reichs versicherungsordnung wird der bisherige Abs. 3 zum Abs. 3. In seinem Eingang werden die Worte „Sie gelten dafür“ ersetzt durch die Worte „Die im Abs. 1, 2 Bezeich⸗ neten gelten für Hausgewerbtreibende.“
Dem angeführten 3 162 werden als Abs. 4, 5 folgende Vor⸗ schriften angefügt:
„Als Arbeitgeber des Hausgewerbtreibenden gilt, wer die Arbeit unmittelbar an ihn vergibt.
Als Auftraggeber des Hausgewerbtreibenden gilt der— jenige, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung er haus⸗ gewerblich arbeitet.“
Artikel lv.
Der 5 2 der Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges vom 28. Januar 1915 (RGBl. S. 49) fällt weg.
B. Krankenversicherung. Artikel v.
Der 5 235 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhält fol- gende Fassung: .
„Mitglieder der Landkrankenkassen sind die in der Land= wirtschaft und im Wandergewerbe Beschäftigten sowie die Dienstboten.“
Der 5 250 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung er⸗ hält folgenden Wortlaut⸗
„Dieser Kasse gehören, vorbehaltlich der ss 309, 470, die in den Betrieben beschäftigten Versicherungspflichtigen an? soweit sie nicht nach den S5 235, 236 landkassenpflichtig sind.
An die Stelle der S5 466 bis 493 der Reichsversicherungs⸗ ordnung treten die nachstehenden Vorschriften:
5 466.
Die Versicherung der Hausgewerbtreibenden wird durch Statut der Gemeinden oder kommunaler Verbände geregelt. Vorher ist den beteiligten Ortskrankenkassen Gelegenheit jur Aeußerung zu geben. Das Statut und seine Aenderung bedürfen unter Äusschluß der Zuftändigkeit anderer Behörden der Zustimmung des Oberversicherungsamts. Die in stimmüng darf nur durch die Beschlußkammer ver agt werden. Die Gründe der Versagung sind mitzuteilen; gegen die Versagung findet die Beschwerde an die oberste Ver⸗ waltungsbehörde statt.
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Tm meer.
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Was als kommunaler Verband gilt, bestimmt die obe rste
Verwaltungsbehörde 5 467.
Auf übereinstimmenden Antrag der für den Erlaß des Statuts zustän en Stelle und der allgemeinen Srtskranken kasse oder Ortskrankenkassen ihres Bezirkes kann das Ober versicherungsamt genehmigen, daß die Versicherung der Hausgewerbtreibenden für diesen Bezirk durch die Satzung der allgemeinen rtskrankenkasse oder Ortskrantenłkassen geregelt wird. Gegen die Versagung der Genehmigung findet die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde statt. Für die Bestimmungen der Satzung über die Ver sicherung der Hausgewerbtreibenden gilt 466 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
3 468.
Ist für einen Bezirk innerhalb sechs Monaten nach In⸗ krafttreten dieser Vorschriften die Regelung nach den 89 66, 467 nicht erfolgt, so erläßt die oberfte Verwaltungsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde die erforderliche Be stimmung, es sei denn, daß in dem Bezirk eine hausgewerb⸗ liche Beschäftigung nicht stattfinset.
Aenderungen der Bestimmungen gleichen Stellen.
erfolgen durch die 53 469.
Was nach den nachstehenden Vorschriften für die Rege⸗ lung der hausgewerblichen Krankenversicherung durch Statut (8 456) gilt, gift auch für die Regelung nach den SS 467, 468.
Die nach den 58 466 bis 4653 für die Hausgewerb⸗ treibenden eines Bezirkes getroffene Bestimmung gilt auch für die außerhalb des Bezirkes wohnenden Arbeitgeber und Auftraggeber dieser Hausgewerbtreibenden.
§ 470.
Die Hausgewerbtreibenden sind, vorbehaltlich des 5 309. bei der allgemeinen Ortskrankenkasse ihrer Betrieb sstätte versichert. .
Wo für einzelne oder mehrere Gewerbszweige eine be⸗ sondere Ortskrankenkasse besteht und für diese Gewerbszweige die haus gewerbliche Betriebsart in größerem Umfang start⸗ findet, kann das Statut die Hausgewerbtreibenden dieser Gewerbszweige auch der besonderen Ortskrankenkasse zu weisen. Die allgemeine Ortskrankenkasse oder die allge meinen Ortskrankenkassen des Bezirkes sind vorher zu hören.
Der Kasse des Hausgewerbtreibenden gehören auch die von ihm in seinem hausgewerblichen Betriebe Beschãftigten an. Für ihre Versicherung gelten die allgemeinen Vor⸗ schriften dieses Buches.
§ 471.
Die Meldepflicht für seine Beschäftigten liegt dem Saus. gewerbtreibenden, diejenige für den letzteren sjeinem Arbeit- geber (6 162 Abs. 4) ob.
§ 472.
Die Mittel für die Krankemersicherung sind durch Bei= träge der Hausgewerbtreibenden und ihrer Arbeitgeber auf⸗ zubringen.
S 381 Abs. 1 und die allgemeinen Vorschriften über die Zahlung der Beiträge gelten entsprechend.
Das Statut kann den Auftraggeber für die Beitrãge haftbar machen.
Für die Zeit, in eigene Rechnung arbeiten, Person selbst zu zahlen.
die Hausgewerbtreibenden für haben sie die Beiträge für ihre
§8 473. z
Das Statut kann den Auftraggebern Zuschüsse bis zu 1. EPS des Entgelts für die vom Sansgew erbtreibenden ge⸗ lieferten Arbeitserzeugniffe auferle en. Es kann statt des Arbeitgeberbeitrags den Arbeitgebern oder Auftraggebern solche Zuschüsse bis zu 2 vs des Entgelts auferlegen.
Dabei ist zu bestimmen, ob vom Entgelt der Wert der vom Hausgewerbtreibenden beschafften Roh⸗ und Hilfstoffe abzuziehen ist.
Die Vorschriften über Beitrags streitigkeiten & 405 gelten entsprechend bei Streit über Zuschůsse
Wo Zuschüsse erhoben werden, setzt das Versicherungs amt im Falle eines Bedürfnisses den Durchschnittswert der Roh- und Hilfstoffe fest. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
§ 474.
Die Auftraggeber stehen für di Ss 137 bis 149 den Arbeitgebern gleich.
§ 475.
Für die Leistungen der Krankenkassen an die Saus gewerbtreibenden gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Buches.
Für Bezirke, in denen der Grundlohn für die Saus gewerbtreibenden du rchschnittlich niedriger ist als der Ortz⸗ lohn, kann das Statut den letzteren als Grundlohn festsetzen
Das Statut kann für Sausgewerbtreibende, deren Ent gelt geringer ist als der halbe Grundlohn der niedrigften Lohnstufe bei ihrer Kasse, die Beiträge entsprechend er⸗ mäßigen.
Artikel vr (
Im § 539 Abf. 1 der Reichs versicherungsordnung fallen die Worte oder die Listen über beschaftigte Saus gewerbtre bende nicht einreicht 8 3) weg.
Im Abf. 2 daselbst fallen die Worte oder die Einreichung der Listen der Hausgewerbtreibenden⸗ unde de Anziehung des 165 Abs. 2 sowie der 8 3, 74 weg.