1922 / 110 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 May 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

Alle Postanstalien nehmen Sestellung an; den Postanstalten und Zeitungsveririeben

Der Bezugspreis betrãgt vierteljãhrlich 75 N.

für Berlin außer

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die Geschãftsstelle SW. 48. Wilhelmstrahe Rr. ö Sinzelne Nummern kosten 2,50 Mh.

Tel: Schriftleitung Zentr. 10 286, Geschäftsstelle Zentr. 1573.

2

Angeigenpreis sũr den Naum 16 Mh., einer 3 gespaltenen Einheits zeile 5 Mh.

einer õ gespaltenen Einheits zeile

Anzeigen nimmt an:

bie Geschäftsstelle des Reichs unh Staats anzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Rr. 32.

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oftschecttontoꝛ Bertin ai821. I 922

Verlin, Freitag, den 12. Mai, Abends.

Sinzeinummern oder einzeine Beilagen werden nur gegen Barbe

zahlung oder vorheri

einschlie glich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Dent sches Reich. ennungen c. . kanntmachung, betreffend Genehmigung zur Herstellung einer Nischfutterart. zeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 6 Teil N des Reichsgesetz blatts.

BPreußen.

ennungen und zonstige Personal veränderungen. üsführungsanweisung zu dem Gesetz über die Fleischversorgung vom 18. April 1922. erzeichnis derjenigen Tierärzte, die an der Tierärztlichen Hoch⸗ schule in Hannover im Winterhalbjahr 1931/2 zum doctor medioinae veterinariae promoviert sind. andelsverbhot.

Amtliches.

Dentsches Reich.

Der Ministerialrat bei der Zweigstelle Bayern bes Reichs⸗ erkehrsminisleriums, Honorarprofessor der Technischen Hoch⸗ hule in München Dr. phil. Gleichmann ist zum Ministerial— irektor im Reichs verlehrsministerir m Wasserstraßenabteilungen) sngnnt und mit der Leitung der Wasserkraft⸗ Maschinen⸗ und lektrizitätsabteilung des Minislerlums betr nit w orden.

In der Reichsfinanzverwaltung Geschãftsbereich der Besitz!

Verkehre steuern) sind ernannt worden:

zu Oberregierungsräten: die Regierungsräte Hörner in reslau, Ggede in Cassel, Lüdde⸗Neurath in Görlitz, ick ors in Kiel und Pogge in Hamburg;

zum Zolldirektor: der ZJZollamtmann Hansen in Hamburg;

zu Regierungsräten: der Gerichte assessor a. D. Sakath, rzeit in Berlin, der Negierungsrat a. D. Frhr. von Schuck⸗ ann in Königsberg, der Gerichtsassessor a TD. Dr. Schwarz⸗ se in Charlottenburg, der Rechtsanwalt Rakette in Stettin,

Staatsanwalt Beck in Hamburg, der Ge richtsassessor a. D.

ertling in Berlin, der Regie runggassessor a. D. Dr. Möller

Berlin, der Regierungsassessor Dr. Selle, zurzeit in ersin, der Gerichtsassessor a. D. Dr. erlin, der Rechtsanwalt Zur

essoren Dr. Dadder in Crefeld und von

d Reinert in Frankfurt a. M., die Regierungsassessoren Schug Dortmund und Dr. Lorenz in Königsberg, die Gerichts— essoren a. D. Gillischewski in Berlin, nnover und Dr. Panzeram, zurzeit in Berlin, der Re⸗

nggassessor Zitzlaff in Weilburg, die Gerichtsassesso ren D. Dr. Hoffmann in Perleberg, Dr. Hillemann in mnnaver und Rath in Solingen, die Reglerungzassessoren Jzerhardt in Grimmen, Fleischmann in Sterkrade,

irth in Calau und Dr. von Arnim in Brandenburg a. S..

Gerichtsassessor a. D. Dr. die Re⸗ ung sassessoren Dr. Hoß 1 ow;

zu Steueramtmãnnern: die

Haas in Cottbus, in Cochem

Obersteuerinspektoren Ströõh

Kiel, Bender und Engel in Berlin und Schmidt in

nslaken; zum Zollamtmann: der Oberzollinspeltor Reeh in Köln; (in den Ruhestand ist versetzt: der Oberregierungsrat teinmeister in Berlin; aus dem Reichsdienst sind 4 die Regierungs⸗ Dr. Dei ter in Hannover un Wackerzapp in Berlin.

. Bei der Reichsbank ist mit Wirkung vom 1. April d. J. m PVanktassier Splittgerber aus Siegen unter Ernennung m Reichsbankrat bie Verwaltung der Reichs banknebenstelle Wurzen i. Sa. übertragen worden. Betanntmachung.

Auf Gramd des 3 Ab- der Verordnung über Misch= é vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 10. Mai , J-⸗Nr. V5 M. ss7 bie Ferstellung folgender

chung genehmigt worden:

dteichnung: Gewürzter kohlensanrer Futterkalk Walthorius ). ö! handelgzübliche Bezeichnung der Gemengteile: t ö , . Kalt, enchel,

sali.

Marke

Gesetzes entscheidet der Oberprãäsident,

Schmidt in denen t ui h Mitgliedern muß eines . j zum at haben Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Staatskommissars für

Name des Herstellers: Halle a. S, Mühlweg 26.

Berlin, den 11. Mai 1922 Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Löhr.

Firma Laboratorium G. Walther in

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 6 des Reich sgesetzblatts Teil J enthält das Gesetz über einen vorläufigen Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, vom 11. Mai 1922.

Berlin W., den 11. Mai 1922.

ostzeitungs amt. Krüer.

Breußen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Namen des Preußischen Staats ministeriums ist die Er⸗ nennung der nachstehenden Studienräte und einer Studienrãtin Sartori am Gymnasium, Dr. Rulf am Bismarck -Renl⸗ gymnasium, Dr. Stein an der Oberrealschule, Hornschuh an dem Hindenburg⸗-Realgymnassum, Hohl an dem Schiller⸗ Lyzeum, Neuse am Goethe⸗Lnzeum in Dortmund zu Ober⸗

studienräten bezw. zur Oberstudienrätin bestätigt worden.

Aus führungzsanweisung zu dem Gesetz über die Fleischbersorgung vom 18. April 1922. (Reichsgesetzbl. Teil 1 S. 460.)

L. Genehmigungspflicht für den Viehhandel. 1

Erteilung der Erlaubnis nach 5 2 des in den Regierungsbezirken Cassel, Wiesbaden, Schneidemübl und Sigmaringen der Regie⸗ rungspräsident. Vor der Entscheidung sind Sachverstãndige oder Berufsvertretungen zu hören.

Ueber Anträge auf

9 (1) Wird die Erlaubnis versagt steht dem Antragsteller inner⸗

Höfeld, zurzeit in halb einer Ausschlußfrist von 3 Wochen nach erfolgter Zustellung

in Beuthen, die Regierungs⸗ Holstein in wecke zu bildenden Kollegium zu. chmerin i. M., die Gerichtsassessoren a. D. Kaßner in Bottrop 3 l

der Entscheidung der Antrag auf mündliche Verhandlung vor einem bei dem Oberpräsidenten (Negierungspräsidenten) zu diesem In die ablehnenden Bescheide sind entsprechende Rechtsmittelbelehrungen aufzunehmen. ;

() Das Kollegium besteht aus 5 Mitgliedern. ausschließlich des Oberprösidenten (Regie rungspräsidentenz als Vorsitzenden, von denen 2 ernannt und 3 gewählt werden. Von den ernannten die Befähigung zum Richteramt haben.

Volksernährung durch den Minister des Innern tunlichst aus der Zahl der dem Oberpräsidenten Regierungspräsiden ten) zugeteillen Beamten. . ö ; (3) Von den gewählten Mitgliedern muß eines der Landwirt⸗ sckaft, eines demi Gewerbe der Biehhändler und eines dem Fleischergewerbe angehören: die Wahl erfolgt auf Vorschlag der im

und Hieber in Bezirk vorhandenen Landwirtschafts, Sandels. und Handhyerks

kammern vom Provinzialrat (Bezirks ausschuß) auf die Dauer . 3 Jahren * e, sind Landwirte, Viehhändler und

leischer, die in dem betreffenden Bezirk ihre gewerbliche Nieder⸗ fr. oder ihren Wohnsitz haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die gewählten Mitglieder erhalten Tagegel der

und Fahrkosten nach den Sätzen der im 5 1 des Gesetzes, betreffend

die Reifekoften der Staatsbeamten, vom 26. Juni 1910 Gese⸗ samml. S. 150) unter IV genannten Beamten unter Be rücksich⸗ tigung der hierzu erlassenen bezw. etwa noch ergehenden Ergän⸗ zungsbestimmungen. . .

ͤ 963 amn sämtliche Mitglieder werden in gleicher Weise Sten vertreter ernannt und gewählt.

3

(1) Die Kollegien sind befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen. Zeugen und Sachwerständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. . —ᷣ

(2) Sowest Zeugen und Sacherständige vernommen werden, gelten für ihre Gebüpren die in den Zivil prozessen zur Anwendung lommenden Vorschriften. Die durch unbegründete Anträge und Einwände erwachsenden Gebühren für Zeugen und Sach verstän⸗ dige sind demjenigen zur Last zu legen, welcher den Antrag gestent bezw. den Einwand erhoben hat.

4.

(I Den Vorsitz im Kollegium führt der Oberpräsident (Re= a,, ident) oder der zu diesem Zwecke aus der Zahl der ernannten Mitglieder bestimmte Vertreter. .

() Die Beschlußfassung erfolgt n der Besetzung von 5 Mit⸗ lieder, darunter 3 gewäblten. Stimmenmehrheit entsche det. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung und tritt dadurch Stimmengleichheit ein, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag.

5.

I) Dem Antragsteller und dem QOberyräsidenten Me ierunge⸗ prãsidenten) steht gegen den Beschluß innerhalß einer Aus ,, den 2 Wochen nach der Zustell ung die Beschwerde zu. Die Be⸗ schwerde des Antragsteller? ist beim Oberpräsidenten (Re 1 Präsidenten) einzureichen. Ueber die Beschwerde heschließt er Staats kommissar für Volksernãhrung. Seine Entscheidung ist endgültig. ; (9) In den ablehnenden Kollegialbeschluß ist eine extsprechende Rechts mittelbelehrung aufzunehmen. .

6. M) Die Erlaubnis ist für die Provinz Den Regierungsbezirt und für das Kalenderjahr zu erteilen. ; ) Die Erlaubnis kann auf einzelne Biehgattungen, ins⸗ besondere auf den Handel mit Schlachtvieh⸗ Zucht⸗ und Nutzbieh, Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe), sowie auf den Handel mit Ferkeln und Läuferschweinen beschrãnkt werden.

; 7.

) Ist die Erlaubnis erteilt, so ist vom Oberyrãsiden ten Regierungspräsidenten] dem Antragsteller eine auf seinen Namen und das Kalenderjahr lautende Erlaubniskarte auszustellen Sie dient als Ausweis und ist auf Verlangen bei Ausübung dez Ge⸗ werbebetriebes der Polizeibehörde, dem Regie rungskommissar guf den VBiehmärkten, den Eisenbahnbehörden bei Verlabung des Vie hes und den Personen, mit denen der Inhaher der Erlaubnisfarte ein Geschäft. abschließen will, vorzuzeigen. Die Ueberlassung der Er⸗ laußniskarte an eine andere Person ist verboten und strafbar

95) Genossenschaften und Bereinigungen, denen die Crclaubnis erteilt ist, sind verpflichtet, für die bei hnen im Viehhandel be⸗ schäftigten Personen Auftäufer) Nebenerlaubniskarten auf deren

amen zu beantragen; ebenso Viehhändler und die je nigen Per Unen, die dem Erlaubniszwang gemäß 5 2 letzter Abfatz dꝭs Gesetzes unterliegen und Auftäu er beschäftigen, für diese. Ohm . ist die Tãtigkeit ber Aufkäufer verboten und strafbar. .

8. . *

(1) Für die Ausstellung jeder Erlaubniskarte ist von dem Antragsteller eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich in erster Linie nach der staatlich veranlagten Gewerbefsteuerklaffe bes Gewerbebe triebes richtet. Die Gebühr beträgt für: Gewerbesteuerklasse w n,. 1 * * 600 2

. J

. w

für staatlich gewerbesteuerfrei veranlagte Betriebe, sofern eine Ver⸗ anlagung zur Hausierstener nicht in Frage kommt, und für Reben karten 30 4A. .

(2) Hat eine Veranlagung zur staatlichen Gewerbesteuer noch nicht stattgefunden oder ist der Antragsteller gemäß S5 3 bis 5 des Gesetzes vom 24. Jusi 1891 (Gesetzsamml. S. 3965) von der staatlichen Gewerbesteuer befreit, so hat der Oberprãäsident (Re⸗ gierungspräsident die Gebühr für die Erteilung der Ex⸗ laubnislarte unter Anpassung an die Bestimmungen der Ziffer 8,6, Absatz 1 dieser Ausführungsanweisung nach pflicht. mäßigem Ermessen feftzusetzen. Ist der Gewerbetreibende hin⸗ sichtlich des Viehhandels nur zur Hausiersteuer veranlagt, so betrãgt die regelmäßige Gebühr 100 *. ;

(6) Wird das Wandergewerbe in größerem Umfange, insbe⸗ sondere mit Kraftwagen. Fuhrwerk oder Begleitern ausgeübt, so hat der Oberpräfiden? Regie rungspräsident) die ö Ge⸗ bühr von 109 ½ nach pflichtmäßigem Ermeffen entsprechend bis zu dem Satz von 500 * zu erhöhen Ist Befreiung von der Hau⸗ fterste ner eingetreten, so kann der Oberprãsident (Regierung präsident) die Erlaubniskarte gebührenfrei ausstellen.

(4 Handelt es sich um die Erteilung der Erlaubnis gemaß S 2, Absatz 2 des Gesetzes an Schlächter Fleischer. Yee und Ile sschtyarenf ahritanten unter ausdrücklicher Beschränkung beg Viehaufkaufs für ihren Gewerbebetrieb, so ist die an sich zu ane, Gebühr um 50 v5 zu ermäßigen. Sind der Veranlagung zur , . Gewerbesteuer neben dem Viehhandel auch noch andere Zewerbebetriebe zugrunde gelegt oder ist die Erlaubnis auf einzelne Viehggttungen gemäß Ziffer 6, Absatz 2 dieser Ausfn rungs- anweisung beschränkt, so jst der Oberprasident Regie rungsprãsiden t) berechtigt, unter Berücksichtigung des Umfanges der einzelnen der Veranlagung zugrunde gelegten Gewerbe eine Ermãßigung der a th i, die Erteilung der Erlaubniskarte zu zahlenden Gebühr nae pflichtmäßigem Ermessen zu bewilligen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die Zahlung der vollen Gebühr eine offenbare Be⸗ nachteiligung gegenüber anderen Gewerbe treibenden darstenlt.

(5). Erfolgen weitere Erlaubniserteil Absatz ? des Gesetzes, so ist für diese in jedem ei iert der für die erste Erlaubniserteilun richten, soweit es sich um preußische Angehörige anderer deutscher Länder h laubniserteilung in Preußen bei verb Gebühr von 106 zu entrichten.

(6) Die Ausstellung eines Doppels für eine in Verlust geratene Haupt- oder Nebenerlaubniskarte 2 nach Glaub ich . Vorganges und nach rlegung einer von 10 4 in jedem einzelnen Falle. ; .

Für erteilte, aber hinterher nicht abgenommene erlaubnis und Nebenerlaubniskarten ist eine Gebühr in jedem einzelnen Falle zu ee Auch sind etwaige Nebenkosten (z. B. Portoauzlagen) zu erstatten. .

(6) Gegen die vom Ob dra nid

ntragsteller inner

erfolgte Festsetzun th san f eg, t ene e ge dn,

iner Aus ist n er . fir Volieren a en n n e.