1922 / 130 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Jun 1922 18:00:01 GMT) scan diff

s. 12 1926. Tatalsabri0 Ta- No⸗Cos Otis Dehser, Berlin. 55 1922. .

Geschäfts betrieb: Fabrikation und Vertrieb von Tabak, Zigarren und Zigaretten. Waren: Tabal⸗ fabrikate jeder Ar Beschr.

hhßãPꝛiʒresse r e!hmnm, wnhpnr,äphj, h,, , ,,,

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285752.

Pauer-Schäg grün 25/2 1922. Fa. Josef Pauer, Passau.

Heschäftsbetrieb: Tabakfabrik. Waren:

Zigaretten, Zigarettenpapier und Zigarettenhülsen.

P. 19682.

9/5 1922.

( ĩ Roh⸗, Rauch-, Kau- und Schnupftabak, Zigarren, Zigarillos,

131 1922.

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265759.

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9/5 1922.

Sch. 28891.

Hans Georg Max Scheer, Hamburg, Pastorenstr. 1315. 97 7

Heschäftsbetrieb Zigarrenfabrik.

r . Waren: Roh⸗ tabak und Tabakfabrikate.

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Glentara 111 195 Hamburg. 9/5 1922

Rauch, Kau- und Schnupftabak, Zigaretten papier.

Ww. 28529,

Emil Wolsdorff, Attiengesellsachft,

Heschäftsbetrieb Groß- und Kleinhandel mit Ta— bakfabrikaten aller Art. Waren: Zigarren, Zigaretten,

. te, so Zigarren, Zigaretten, Zigarillos Rauch, Kan. unh Schnupftabete., Jigarelierntabal, Zigarettenpapiere, Zigarettenhülsen

38.

285769.

251 1922. Cigaretten⸗ C Tabak⸗Fabrit Oskar Reil Nachf., Mannheim, 9/5 . Geschäftsbetrieb: Zigaretten⸗

„Ophyr!

Zigarettenpapier.

rieb und Tabakfabrik. Waren: Tabakfabrikate, insbesondere Zigaretten und

285770.

bst c Sabo

222 1922. Zigarettenfabrit Par“ G. m. b. Berlin. 9/5 . f „P G. m. b. S.,

HGeschäftsbetrieb: Herstellung un' Zigaretten. Waren: Zigaretten.

38. 285771

3. 6691.

Vertrieb von

e. 14702.

38.

38 285753.

Pauer-Schäg blau

25/2 1922

BGeschäftsbetrieb: Taba fabrik. Rauch- Kau- und Schnupftabak, Zigarren, Zigaril Zigaretten, Zigarettenpapier und Zigarettenhülsen.

P. 19683.

Fa. Josef Pauer, Passau. 9/5 1922. Waren: Roh⸗

13.2 1922. Adalbertstr. 48.

kz

. Geschäftsbetrieb: Sämtliche Tabakfabrikate, insbesondere Rauchtabak, Kau⸗ tabak, Schnupftabak, Zigaretten.

2857

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Georg Schmidt, Frankfurt

915 1922.

Rauchtabakfabrik. War

Sch. 28997.

a. M.,

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38. 285754. R

714 1922. Geschäftsbetrieb: Taba k⸗ Waren: Rohtabak, Tabakfabrikate, Zigarettenpapier.

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2857535.

Rotunde

42 1922. Sossidi Gebrüder, Hamburg.

Heschäftsbetrieb: Zigarettenfabrik. Waren: Zi garetten, Zigarettentabak, Rauch⸗, Kau⸗ und

Zigaretten hülsen.

27168.

1922. Fa. Wilh. Renmy, Wesel a. Rh. 9,5

und Zigarrenfabrik.

S. 21437.

5192 9/51922.

t ; Schnupf⸗ tabak und sonstige Tabnkfabrikate (unter .

von Zigarren und Zigarillos), Zigarettenpapier,

1332 1922 Adalbertstr. 48.

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Georg Schmidt,

Heschäftsbetrieb: Sämtliche Tabakfabrikate, insesonbere Rauchsabak, Kau⸗ tabak, Schnupftabak, Zigaretten.

285761.

Frankfurt 9/15 1922.

Rauchtabakfabrik. Ware

Sch. 28939.

a. M.,

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38.

1332 1922 Adalbertstr. 48. Hseschäftsbetr Sämtliche Tabakfabr

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Georg Schmidt,

tabak, Schnupftabak, Zigaretten.

285762.

Sch. 29900

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1922. Rauchtabakfabrik. tikate, insbesondere Rauchtab

Waren: ak, Kau⸗

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38.

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Adalbertstr. 48. Geschäftsbetri

Sämtliche Tabakfabrikate, insbesondere Rauchtabak, Kau—

tabak, Schnupftabak,

285763.

1922.

eb: Rauchtabakfabrik.

Waren

Zigaretten.

S4. 29002.

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15/2 1922 6 Schmidt, Frankfurt a. M. 9 5

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38.

15/2 1922.

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12 1921. Farbwerke vorm. Meister Brüning, A.⸗G., Höchst a. M. 915 . 2 - Heschäfts betrieb: Chemische Fabrik. Waren: Pharmazeutische und therapeutische Präparate für Men⸗ schen und Tiere, chemische Produkte für medizinische, hygienische und wissenschaftliche Zwecke, pharmazeutische Drogen, Pflaster, Desinfektionsmittel und Konservie⸗ rungsmittel für Lebensmittel.

85757

11. 2 7. 28/2 1922. Dr. L. Naumann Chemische⸗ und Lad⸗ fabrik, Dresden. 9/5 1922. 6. Heschäfts betrieb: Chemische und Lackfabrik. Wa⸗ ren: Farbstoffe, Farben, Blattmetalle, Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, Klebstofse, Wichse, Lederputz⸗ und Leder⸗

konservierungs mittel, Appretur- und Gerbmittel, Boh⸗ nermasse.

N. 111869.

166. 285758. Sch. 29171.

Panisatis

30,3 1922 August Schroeder, Berlin, Virchow straße 10. 9/5 1922.

Heschäftsbetrieb: Fabrikation von Likören. Wa—

F. 20152.

Adalbertstr. 48. 9.

tabak, Schnupftabak,

dollllklkinuns

Georg Schmidt,

; GHeschäftsbetrieb: Sämtliche Tabakfabrikate, insbesondere Rauchtabak, Kau⸗

285764.

Frankfurt a. M.,

5 1922. Rauchtabatfabrik. Waren:

Zigaretten.

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13.2 1922. Geo Adalbertstr. 48. 9

tabak, Schnupftabat,

. Geschäftsbetrieb: Sämtliche Tabakfabrikate, insbesondere Rauchtabak, Kau⸗

285765.

Sch. 29006.

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rg Schmidt, 5 1922.

Rauchtabakfabrik.

Frankfurt a. M.,

Waren:

zigaretten.

13.2 1922. Adalbertstr. 48. Geschäftsbetrieb

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Georg Schmidt, 9/5 1922.

285766. Sch. 29007.

Frankfurt a. M.,

. Waren: auchtabak, Kau⸗

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27.9 1921. Hamburg. 9/5 1922. Heschäftsbetrieb bakfabrikaten aller Art.

ren: Spirituosen, Wein und Bier.

Rauch-, Kau- und Sch

Verlag der Expedition Men gersng) in Berlin.

Gletschermũhle

Emil

Groß- und Kleinhandel mit Ta⸗

285767. W. 28356.

Wolsdorff, Aktiengesellschaft,

Waren: Zigarren, Zigaretten,

Sch. 29004.

Zigarren und Rauchtabak. fabrikate.

1661 1922. Fa. Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Tabakfabritaten aller Art, insbesondere Rauch-, Kau⸗ und Schnupftabak, Zigarren und Zigaretten. Waren: Tabakfabrikate aller Art, insbesondere Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabak, Zigarren und Zigaretten.

3

Ebner & Kramer, Wiesloch.

285772.

A. 15931.

AFaran

18.33 1922. Althoff C Reinboldt, Bünde i. W. 7,5 1922.

Geschäftsbetrieb: Anfertigung und Vertrieb von Waren: Sämtliche Tabal⸗

Ruhr.

Waren: Tabakfabrikate.

30/1 1922. Cigarettensabrik Muratti A a schaft, Berlin. 9/5 . . BGeschäftsbetrieb: Zigarettenfabrik. Waren: Tabakfabrikate, also Zigarren, Zigaretten, Zigarillos, Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabake, Zigareftentabake Zigarettenpapiere, Zigaretten hülsen. Beschr.

285776.

C. 23377.

30,1 1922. Cigaretten fabrik Muratti Atrtiengesell⸗ schaft, Berlin. 9g / 5 3 1 Heschäftsbetrieb: Zigarettenfabrkk. Waren: Tabakfabrikate, insbesondere Zigarren, Zigaretten, Zi⸗ garillos, Rauch, Kau⸗ und Schnupftabate, Zigaretten tabake, Zigarettenpapiere, Zigarettenhülsen. Beschr.

38. 85 777.

De 19167.

22/2 1922. Fa. her . Denn 95 1923. 96. * Geschäftsbetrieb:

us, Mülheim⸗

Tabak- und Zigarrenfabrik.

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Tabakfabrikate, Rauch⸗ Zigarettenpapiere,

C. 23332.

38.

Geschäfts betrieb: Rauchtabak.

285778. E. 14546.

911 1921. Fa. Mar Edardt, Köln.

9/15 1922. Rauchtabakfabrik.

Waren:

21,1 1922. Cigarettenfabrik Muratti Atti ö aft, Berlin. 9/5 9 engesell

Weschäftsbetrieb: Zigarettenfabrik. Waren:

24/2 1922. 9/5 1922.

Geschäftsbetrieb: fabrikate.

38.

F. C. Gustav Esche, Hochheim⸗Erfurt.

Tabakfabrik. Waren: Tabal⸗

also Zigarren, Zigaretten, Zigarillos, und Schnupftabake, Zigarettentabake, Zigarettenhülsen. Beschr.

38.

Kau⸗

21/1 1922.

285774. C. 23334.

Alle

9 1922 Heschäftsbetrieb: Zigarrenfabrikation. Waren:

285780.

K. 38805.

Flämmchen

11922. Kahn K Eschellmann, Mannheim. 9/5

Tabakfabrikate.

38.

9/5 Tabalfabrilate.

und

mupftabak, Zigarettenpapier.

schaft, Berlin.

Cigarettensabrik Muratti Attiengesell⸗ 9/5 1922. .

8/3 1922. M.

retten,

285781. L. 24083.

& Rast

E F. Liebhold A. G., Heidelberg.

Ruh

1922.

Geschäftsbetrieb: Anfertigung und Vertrieb aller

W aren: Zigarren, Zigarillos, giga⸗ Zigarettenhllsen, Rauch-, Kau-, Schn upflabat Rohtabake.

(Schluß in der folgenden Beilage.)

Druck von P. Stankiewicz' Buchdruckerei G. m. b. H., Berlin 8W. 11, Bernburger Straße 14.

Zigarettenfabrik. Waren;

Cg. Egg?

Deutscher Reichsanzei er Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 75 Mn. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin anher den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer

auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 2,50 Mh. Tel.: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573. 4 68

Mr. 130. Neichsbanegirotonto.

Anzeigenpreis für den Naum einer S5 gespaltenen Einheitszeile 15 Mh., einer 3 gespaltenen Einheits zeile 25 Mh.

Anzeigen nimmt an:

die Geschãftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers, Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den J. Inni, Abends.

Poftschectt onto: Berlin 1821.

1922

ö 82

GSinzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Sinsendung des Betrages

einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles: Dent sches Reich. Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung über die Regelung des Verbrauchs elektrischer Arbeit. Preu zen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Mitteilung über Annahme der Städteordnung seitens der Land⸗ gemeinde Thale. .

Bekanntmachung, betreffend die Louis⸗Boissonnet⸗Stiftung.

ü

Amiliches.

Deutsches Reich.

Die Regierungsräte Karl Müller und Dr. Hinsch sind zu Regierungsräten und Mitgliedern des Reichsversorgungs⸗ gerichts ernannt worden.

Der Marineoberstabszahlmeisier Seyffert ist zum In⸗ tendanturrat im Reichswehr ministerium ernannt worden.

Bekanntmachung

über die Regelung des Verbrauchs elektrischer Arbeit.

Vom 27. Mai 1922. Veröffentlicht in der am 3. Juni ausgegebenen Nr. 8 des RGBl. S. 137.)

Auf Grund der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß⸗ und Leitung wasser vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 543). und der 58 1, 3 und 6 der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß und Leitungswasser vom 3. Oktober 1917 (RGBl. S. 879) wird bestimmt:

81 Verbrauchsregelung.

1. Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird bei allen Verbrauchern, die sie von einem Strom versorgungsunternehmen beziehen, eingeschränkt. Das Maß der Einschränkung ist abhängig von der jeweiligen Kohlen⸗ fage, der Leistungsfahigkeit und dem Betriebszustande des liesernden Glektrizitätswerks und der Wichtigkeit des Verhrauchers.

2. Als Verbraucher im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch solche Großabnehmer (Kommunen, Verbände usw), die elektrische Arbeit von einem Werke i, . um sie als Stromversorgungs⸗

nen weiter zu verteilen. . . ; V , des Verbrauchs erfolgt für Abnehmer, die im Jahre mehr als 12900 Kilowattstunden verbrauchen, durch die Köhsenwirtschaftestellen, Abteilung Glektrizitat, im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann. Zuftändig ist die Kohlenwirtichaftestelle in deren Bezirk die Betriebsstätte des liefernden Stromversorgungs⸗

mterneb mens liegt. ; j unterne nen n ng die im Jahre weniger als 12000 Kilowatt⸗

4. Für Abnehmer, . l t stunden verbrauchen. erfolgt die Regelung des Verbrauchs durch die

ommunglbehörden (und zwar in Gemeinden mit mehr als 109900 3 durch die Gemeindevorstände, im übrigen durch die Vor⸗ stänke der Kommunalverbände) Um Ginvernehmen mit der Kohlen— di f lle. ö k Ziffer 3 oder 4 erfolgte Regelung des Verbrauchs ist entweder öffentlich bekanntzumachen (bei szenerellen Regelungen, Srteporschriften und dergleichen) oder dem Verbraucher schriftlich oder isch mitzuteilen. J tles er lch g nr me, die bei der Durchführung dieser Be; stimmung entstehen, sowie in den Fällen, in denen ein e, . zwischen der Kohlenwirtschaftsstelle und dem Vertrauensmann 6) bench̃ungsweise zwischen der Kommunglhebörde und der Kohlenwirt—= schaftsstelle (6 nicht erzielt wird, entscheidet der Reichskommissar für ĩ lenverteilung. ö ö Ph heberwachung der Innehaltung der getroffenen . regelung obliegt in erster Linie dem Vertrauensmann der befugt ist, zu seiner Unterstützung Hilfskräfte heranzuziehen. Daneben . die Ueberwachung im Falle 3 die Kohlenwirtschaftestelle im e e neben der Kohlenwirtschaftsstelle die Kommunalbehörde zuständig. . Z. Anträge auf Aenderung der Verhrauche regelung sind an 3. Vertöauengmann zu Tichien Solange ein erhöhier Verhrauch nich genehmigt ist, muß der Verbraucher die bisher gültigen Grenzen ein⸗ halten. Bei neu hinzutretenden Abnehmern darf die Stromentnahme erst nach erfolgter Regelung des Verbrauchs einsetzen. In keinem Falle darf ein Verhraucher mehr Strom entnehmen, als Ihm zugebilligt in Auch Anordnun gen anderer Behörden ĩ ĩ ierzu nicht. nn en, ö. erhöhten Strommenge gegen diefe rung 36 Kohlen durch den Verbraucher an das Glekfrizitãtẽ werk ist verbo ö. fallz nicht in besonderen Fällen die ausdrückliche Genehmigung ö Reichskommissars für die Kohlenverteilung bierzu erteilt worden ist.

3. Big zu dem Zeitpunkt, an dem die Verbrauchgregelung auf Grund dieser Bekanntmachung stattgefunden hat, bleibt bei Ver⸗ brauchern, die bei Inkrafttreten diefer Bekanntmachung bereits elektrische Arbeit bezogen haben, die nach den bisher geltenden Be⸗ stimmungen zulässige ,, bestehen. Dasselbe gilt von besonderen Zuteilungen oder Vorschriften, die einzelnen Verbrauchern vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gemacht worden sind.

10. Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Ver brauchs elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern der Jahresherbrauch 255 Rilowattstunden nicht übersteigt. Im Einzelfalle kann der Ver⸗ trauensmann besondere Anordnungen treffen.

Die Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizität, sind im Ein⸗ verständnisse mit den Kommunalbehörden und nach Anhörung des Vertrauengmanns berechtigt, für den von der Einschränkung nicht be⸗ troffenen Kleinverbrauch den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine niedrigere (Grenze sestzusetzen oder mit Zustimmung der Reicht= kommlssars für die Kohlenverteilung den von der Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen.

§ 2. Neuanschlüsse und Erweiterungen. . 1. Neuanschlüsse sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dũrfen nur auf Grund befonderer Genehmigung ausgeführt werden. 2. Zuständig für die Entsch idung der Genehmigung ist die Kohlenwirtschaftsftelle, Abteilung Elektrizität, unter Anhörung des Vertrauens manns. Gesuche um Neuanschlässe sind an den Vertrauensmann zu richten. ; . s 3. Der Vertrauen zmann ist berechtigt., Lichtanschlüsse und deren Erweiterungen bis zu einem Kilowatt selbst zu genehmigen.

5 3. Befreiung sbestim mung en. ;

Der Reichs kommissar für die Kohlenverteilung kann auf Antrag des Vertrauensmanns die Bestimmungen der S8 1, 2 und g wider⸗ ruflich ganz ober zeilweise außer Kraft setzen, wenn dies nach den befonderen Verhältnissen des Stromhersorgunggunternehmens angezeigt erscheint. Er kann in diesem Falle die Zuständigleit der dort ge nannten. 6 . und ihnen die Verpflichtung zür Abgabe von Nachweisungen auferlegen. : .

ö Der Antrag ist bei, der zuständigen Kohlenwirtschaftzstelle, Ab= teilung Elektrizität einzureichen, die ihn mit ihrer Agußerung dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung zur Entscheidung vorlegt.

54. . Belastungsausgleich. .

Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arheit zuständigen Stellen sind berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine beffere zeitliche Verteilung der Belastung bezwecken.

§ 5. Vertrauens männer. .

1. Für die in ihrem Bereiche liegenden, von privater Seite be⸗ friebenen Stromversorgungsunternehmen ernennt lede Kohlenwirt⸗ schaftsstelle Vertrauensmänner, im Bedarfsfall auch Stellvertreter. Sie weist jedem Vertrauengmann einen abgegrenzten Tätigkeitshezirk zu. In diesem ist der Vertrauensmann für die öffentlichen Elek⸗ trizttässwerke und die an sie angeschlossenen Verbraucher zustãndig. Erstreckt sich der Verbrauchsbezirk eines Strompersorgungsunter⸗ nehmeng über die Bereiche mehrerer Koblenwirtschaftsstellen, so rnennt der Reichskommissar für die Kohlenverteilung den Vertrauens- mann und gegebenenfalls . wenn die beteiligten Kohlen⸗ di f en zu keiner Einigung gelangen. nern,, 163 ,, einem Kommunalverband oder einer Gemeinde betriebene Strompersorgungsunternehmen bezeichnet die Reichs⸗ Staats. oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Aufgaben des Vertrauensmanns, der sich schriftlich zur Rebernahme des Amteg bereit zu erklären bat. Die Dienststelle oder der Begmte ist dem . für die Kohlenverteilung oder

kohlenwirtschaftsstelle zu benennen. ; . ö .. Bei k gern. die. sich zum Teil in staaflichem oder kommunalem, zum anderen Teil in pripatem Be⸗ sitze befinden (gemischtwirfschaftliche Unternehmungen) ist für dag Verfahren bei Bestellung des Vertrauensmanns ausschlaggebend, ob Fer Vorsitzende des Aufsichtsrats Vertreter des Staates beziehung weise ber Kommune oder Vertreter des beteiligten Privaten Kapitgls ist.

4. In der Regel sollen die technischen Leiter der Strom⸗ versorgungsunternehmen zu Vertrauensmännern ernannt werden, So⸗ t die Vertrauengmänner und ihre Stellbertreter nicht Reiche. Staats oder Kommunalbegmte sind, sind sie von der ernennenden Stelle auf ihre Obliegenheiten nach der Belanntmachung des Bundes ig! vom 3. Mai 157 (RGB. S. sz) zu verpflichten. Dem Reichs kommissar für die e ,, ist von der erfolgten Be⸗ stellun rt Anzeige zu erstatten.. . nen,, ,, in Ziffer? genannten Dienst⸗

-. aben die Aufgabe;

. rn en en geg m h ien und den Kommunal- behörden bel der Durchführung der guf Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnahmen zusammen⸗

irken, . -

b) . 3 auf Grund dieser Bekanntmachung oder durch die

Ortsvorschriften 68 17 Ziffer 3) übertragenen Rechte und ichten auszuüben. ĩ

6. D* ö üben ibre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

7. Die Figher ernannten Vertrauensmänner bleiben ohne weitere Bestätigung im Amte.

6. Anordnungen in dringenden Notfällen.

Ergibt sich bei einem Stromversorgungsunternehmen infolge mangels an Brennftoff oder aus sonstigen Ursachen die unbedingte Notwendigkeit, schleunigst Ginschränkungen des Verbrauchs elektrischen Arbeit vornehmen zu müssen, so hat der Vertrauensmann die nach Lage des Falles erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Den Ver brauchern hat er tunlichst vor der Durchsührung Kenntnis zu geben. Den beteiligten Kommunalbehörden und Kohlenwirtschaftsstellen hat

er unverzüglich Meldung zu machen.

§5 7. Kohlenwirtschaftsstellen. Die Kohlenwirtschaftsstellen. Abteilung Elektrizität, sind Organe des Reichskommissars für die Kohlenverteilung im Sinne des U. der Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. Oktober 1917 (R. G. Bl. S. 879). V ö 2 6 die Stelle der Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung CGlektrizitat, treten in Bayern die Landeskohlenstelle, Ahteilung Cleftrizit st, München, in Sachsen das Landeskohlenamt, Abteilung Elektrizität, Dresden, in Württemberg die Landeskohlenstelle, Abteilung Elektrizität, Stuttgart, in Baden die Landeskohlenstelle, Abteilung Elektrizität, fan eg; Stelle der Abteilungen Glektrizitãt der Kohlenwirtschaft stellen können andere von den Landeszentralbehörden mit der Durch⸗ füßrung der Bessimmungen diefer Bekanntmachung beauftragte Stellen treten. sd 2 . ; 8 8

TZandeszentralbehörden.

1. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne Dieler Bekanntmachung als Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Fommunalverbands und als Gemeindevorstand anzusehen ist.,

2. Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit dem Reichs kommissar fr die Kohlemverteilung andere Stellen als die Vorftände der Kommunaglverbände oder Gemeinden mit den in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kommunalverbände oder Ge. meinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen oder einzelne dieser Auf⸗ gaben sich selbst vorbehalten. . ; . .

3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit weniger als 10 009 Einwohnern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern zugewiesenen Auf gaben übertragen.

Aufpreis für den Mehrverbrauch.

1. Verbraucher, die von einem Strompversorgungs unternehmen elektrische Arbeit gegen Bezahlung erhalten, haben für jede trotz befonderer Warnung über die zugelassene Menge hinaus verbrauchte Kilowattstunde bis zum 1. April 1920 einen Aufpreis von 50 Pfennig, für jede nach dem 1. April 1920 mehrverbrauchte Kilowattstunde einen Aufpreis von 1 4 zu zahlen. . . .

2. Von den eingehenden Aufgeldern bleibt ein Betrag bis zu hoo0 i jährlich den Stromversorgungsunternehmern zur freien Ver fügung, unter der Bedingung, daß sie die Kosten tragen, die ihnen und den Vertrauensmännern bei der 2 der Einschrãnkung des Verbrauchs elektrischet Arbeit entstehen. Von dem 90 4 jährlich übersteigenden Betrag ist ein Drittel an die . Landeskohlenstelle abzuführen zwecks Weiterverwendung bei Au- bringung der Kosten der Kohlenwirtschaftsstellen; das weite Drittel fließt den Kommunalbehörden (Gemeinde vorständen beziehungs⸗ weise Vorständen der Kommunalverbände 8 8 zu, aug deren Bezirken Aufgelder eingegangen sind; das dritte Drittel verbleibt dem Stromversorgungsunternehmen zur freien Verfügung.

3. Im übrigen bleibt die Regelung des Verfahrens bei der Er⸗ hebung der Aufgelder einschließlich Abrechnung. Einziehung und Niederschlagung der nach dem 1. April 1822 fällig werdenden Auf⸗ gelder den Landeskohlenstellen überlassen.

§ 10. Strom sperrung. Die Kohlenwirtschaftsstelle ist berechtigt, dem Verbraucher den Strom zu sperren: ; 3 bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Ver⸗

trauensmanns in dringenden Notfällen (5 6),

b) nach vorausgegangener besonderer Warnung,

) bei wiederholt notwendig werdender i des Auf⸗

preises, 4) . =, innerhalb der festgesetzten Sperr⸗ unden. z Die Kohlenwirtschaftsstelle kaun die Befugnis zur Strom absperruung in geeigneten Fällen auf den Vertrauengmann übertrag

en. 3 5 11. Strafbestimm ungen. . Wer trotz hesonderer Warnung mehr elektrische Arbeit verbra als nach dieser Bekanntmachung und den Qrtsvorschriften oder d gemäß S 6 getroffenen Angrdnungen des Vertrauensmanns zuläss ist, oder wer den Vorschriften des 8 2 dieser Bekanntmachun eder den auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Bef en zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu , und . bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer Strafen bestraft.

§ 12. . 1. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer kanntmachung in ö z . 9 .

1