1922 / 147 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jun 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Zwischen den Worten „bis zur Entscheidung“ und den Worten „auszusetzen“ treten statt der . 6. Schieds⸗ orte „der auf Grund dieser Verordnung zur

gerichts. die

Entscheidung berufenen Stellen“.

(. Artikel 2.

Die Vorschriften des Artikels 1 finden Anwendung auf alle

bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch . en sschiedenen 3 Artikel 3.

Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, die Verordnung vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 135) unter Berücksichtigung der in der Verordnung vom 11. März 1920 (R6GGBl. * 329) und der im Artikel 1 dieses e. enthaitenen Ab⸗ änderungen neu zu veröffentlichen unb dabei die Worte „der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts“ jedesmal durch die Worte „der Reichswirtschaftsminister“ zu ersetzen.

Artikel 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Freudenstadt, den 9. Juni 1922. Der Reichsprãsident. Ebert.

Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt. ö

Bekanntmachung s8 Textes der Vergrdnung iedsgerichtliche Erhöhung von Preisen i der Lieferung von elektrischer Arbeit,

Gas und Leitungswasser.

Vom 16. Juni 1922. Veröffentlicht im RGBl. 1922, Teil 1 S. 5ioßii)

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zweiten Aende⸗ rung der Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und enn, . vom 9. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 509) wird der Tezt dieser Verordnung nachstehend bekanntgemacht.

Berlin, den 16. Funi 1922.

Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

über die

de sch be

Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferun von elerktrischer Arbeit, Gas w vom 1. Februar 191g in der Fassung des Gesetzes zur zweiten Aenderung der Verordnung über die schieds⸗ i n, ,. Erhöhung von Preisen bei der te ferung von elektrischer Arbeit Gas und LSeitungswasser vom 9. Juni 19898 (RGBl. 1 S. oH.

Vom 16. Juni 1922.

8 1.

1. Wer auf Grund von Abmachungen, die vor dem 4. Februar 1919 abgeschlossen sind, 53 Lieferung von elektrischer oder mechanischer Arbeit, Dampf, Gas oder Leitungswasser ver⸗ Ih tet ist, kann Abänderungen dieser Abmachungen, insbesondere

rhöhung der Yieferpreise, verlangen, wenn und in foweit infolge der Kriegsverhältnisse die Höhe der Selbstkosten seit der Zeit der letzten Preisvereinbarung so gewachsen ist, daß das Anwachsen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vorauszufehen war und daß billigerweise die Tragung der Mehr⸗ kosten dem Lieferer allein nicht zugemutet werden kann.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Abänderung von Abmachungen verlangt werden, durch die der Lieferer gegen⸗ über einem Dritten an die Einhaltung gewisser Preisgrenzen im Verhältnis zu dem Abnehmer gebunden ist.

. . 1. Falls eine Einigung über die Ansprüche des § 1 nicht zustande kommt, so nn g , über dieselben ein Schiedsgericht.

2. Dieses entscheidet im Rahmen der Anträge der Parteien unter Abwägung der Fnteressen aller Beteiligten, ob und auf welche Zeit nach Maßgabe des 5 1 eine Vertragsänderung, ins⸗ besonbere eine Preiserhöhung, eintritt; die von dem Schieds⸗ gerichte hiernach getroffenen Feststellungen gelten als Bestandteile der Abmachungen. .

J. Wenn gegenüber dem in der Entscheidnug (Ibs. 3 berüũck⸗ sichtigten oder ur Zeit der Einigung (Abs. 1) borliegenden Tat⸗ bestand eine erhebli e e,, e, nern, ist, so kann jede Partei bei dem iedsgericht änderung der Abmachungen verlangen.

4. Gegen den Schiedsspruch ist, wenn es sich um Abmachungen handelt, die zur Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Feitungswasser verpflichten, die Berufung an das Reichs wirtschaftẽ⸗

richt zulässig. ie Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie ginnt mit der e, e, der in, Entscheidung. Auf das Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht und auf dessen Entscheidung finden die Vorschriften des 5 Ziffer entsprechende

Anwendung. 2 5. Die Wirkung der Entscheidung erstreckt sich auf die

nach ihrer Rechtskraft. Vor der Entscheidung können die entschei⸗ denden Stellen einstweilige Anordnungen * die Zeit vom Erlasse der einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft ber Entscheidung eriasfen. In der Entscheidung kann der durch die einstweilige Anordnung ge hefe Zustand für bie Zeit des Vorliegens einer einstweiligen Anordnung ganz oder keilweise aufve hterhalten werden.

5 3.

Der Reichswirtschaftsminisier kann Richtlinien für die Ent⸗ scheidungen der ö und des , m ,. aufstellen. Er kann diese Befugnis durch eine seimer Aufsicht unberstehende Stelle ausitben und das Nähere über deren Zu⸗

sammen und Tätigkeit anordnen

§ 4. 1. Die Parteien können über die Zusfammen se des Schiedsgerichts Vereinbarungen treffen. .

2. Kommt eine Vereinbarung nicht gzustande, fo werden Zu⸗ sammensetzung, Einrichtung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts vom Reichswirtschaftsminister bestimmt.

g. Der Reichswirts minister erläßt auch die Vorschriften ren für die Schiedsgerichte 1 und 27) und ngen za der Verordnung das Reichs

Wenn in der Anwendung dieser Verordnung Ab⸗ und , rbeit, Dampf, Gas eine besonders erhebliche be , der Selbst⸗ bewirkende Liefernngen und Leistungen chtigt, Erhöhung der vertraglichen Leistungen von e. Abnehmern

§ 1 Abs. 2 zu verlangen. minister bestimmt, welchen Arten von Recht des Abs. 1 zukommt. 8 3 Satz 2 findet

die Verhandlun

bis zur Entscheidung der auf Grund dieser Ver⸗ ordnung zur f 1 En en . 9 l

itscheidung berufenen auszusetzen ist.

1 Die Anwendung bieser Verordnung kann durch Vereinbar

. des Schiedsgerichts und die Anwendung der Vor⸗ chriften dieser Verordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein die fraglichen Verhältnisse betreffendes Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist.

. § 8. ö 1. Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt mit dem ee, 495 63 6 . Der Re irtschaftsminister bestimmt den Zei Au her tre f r n ster bestimm 2 des

Verordnung

von Preisen bei der Lieferung von elekt⸗

trischer oder mechanischer Arbeit, Dampf,

Sas und Leitungswasser sowie über das

Reichs wirtschaftsgericht als Berufungs⸗ in stan z.

Vom 16. Juni 1922. (Veröffentlicht im RGBl. 1922, Teil 1 S. 511 515)

„anf Gunz des s. 4 der Bechrdnung Hber die schide gerichtliche Erhöhung von Preisen bei der , von elek⸗ ,. . ö. r , de,. vom 1. Februar 1919

. in der un zesetzes vom 9. Juni 1922 ö 1ẽS. 509) wird 2 e r n 23

1. Zusammensetzung, Einrichtung und Zuständigkeit der Schiedsgerichte.

§ 1.

Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Zusammen⸗ setzung des Schiedsgerichts nicht 1 so gelten bei Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser die Bestimmungen der e, bis 8, bei Lieferung von mechanischer Arbeit und Dampf die Bestimmungen der 5 Z und 3 und 6 bis 8.

. 5862 1. Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei

Bas Schie kann in besonders wichtigen Fällen

er e n ah . 66 3 9296 er . . es e anzuordnen, au e ise di i

Schiedsrichter bestimmt ber eee .

83.

1. Der Schiedskläger und der Schiedsbeklagke wählen je einen 3 Der Kläger hat dem Gegner den don ihin che; Beisitzer schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, 866 eits binnen einer einwöchigen Frist ein Gleiches zu tun. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt des Zugehens der Aufforderung.

2. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der .. auf Antrag des Klägers von dem Präsidenten des fütr den nsitz des Gegners zuständigen Oberlandesgerichts ernannt. Dies gilt

wenn der Antrag auf schiedsge iche E n mehrere Personen e in allg. 3 wird 2 . innerhalb der Frist über die Person des Schiedsrichters einigen. 8er die mehreren . ihren 1 in verschiedenen berlandesgerichtsbezirken, so hat der Kläger die Wahl. Hat die Schieds sache auf den Betrieb eines Unternehmens Bezug, so ist an Stelle des Wohnsttzes des Unternehmers der Ort maßgebend, an dem die unmittelbare Verwaltung des Betriebs geführt wird. 3. Sobald die eichmung des Beisitzers der Gegenseite zu⸗ gegangen ist, ist der bezeichnende Teil daran gebunden.

§5 4. 1. Die Beisi müssen aus Listen ausgewählt werden, di der Reichs tommiffar für die . 32 . 2. . find je besondere 53 r Lieferer von elektri Arbeit der Lieferer von Gas, e, der Lie

85.

1. Der Reichs kommissar für die Kohlenverieil bellt die Listen 6 ) nach Anhörung der Lande . , der Organisationen der Beteiligten auf, legt sie dem , , ministerium zur Genehmigung bor und veröffentlicht die ge⸗ e, , Listen.

2. Bis zur Veröffentlichung ber na L aufgestellten =, sind ver e, e ö 95 Erlen, missar bekannt macht.

6.

1. Die beiden i . pbhůhn den Obmann. 2. Kommt eine Wahl nicht zustande, so wird mangels ander⸗ weiter en r der Obmann von dem Pröäsidenten des Oberlandesgeri ernannt, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 . entsprechend. der af heꝰ e n,, . ien . n,

. e r eigneten rlichen ten oder Rechtsanwälte oder der beamteten Techniker seines Bezirkes

wählen; er kann auch andere geeignete Personen wählen

§ 7. l 1. Das vorschrfftsmäßig gebildete Schie t bleibt die Anträge auf k der r, . Eini 2 96 * ö 8 65 60 . 3 uständig. auch, wenn ö in⸗ w ö ann bei hing des Verfahrens Abãn rung einer n n men oder einer . . . von ihr gewählten oder für sie bestimmten Beisttzer abrufen oder . 66 ,. 56 en e Parteien können baven, da O ) kn ger gn der Nr. 2 und . 6 ; ällen ö 3 die 3, 4 u entsprechende Anwendung. 88 ö. .

1. Die Vorsch ber gz 1 kis 8 Celten eutsprechend, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts stirbt oder . anderen wrusde Carnfsteen be, echtbdgerich Ein . iedsgerichts kann aus lbe Gründen und unter denselben Voraussetzungen e , ne, welche zur Ablehnung eines Richters 8 FS5§ 41 ff.) berechtigen. Die Ablehnung kann gußerbem erfolgen, wenn ein Mitglied die Erfüllung seiner Pflichten ungehiächrlich verzögert. Ueber die Ablehnung entscheidet der Eee n n gerichtspräsident endgültig. 960 .

Das Schiedsgericht tritt am Wohnsitz des Obmanns, zu—⸗ sammen, sofern der Obmann über de ti der⸗ . ahn, über den Zusammentritt nicht ander

. . Wird die Aenderung einer hl achur beantragt, die die Liefe⸗

ab, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei anzuordnen, daß

n ungen der Parteien nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. 13

über die Schiedsgerichte für die Erhöhung“

Leitungswasser durch den Vermieter an den Mieter für hrauch der Mieträume betrifft, und ist die . 3 2 Deserung als Teil des Miöetbertrags anzusehen, o finden Kr

3 bis 9 keine Anwendung. Es entscheiden alsdann die im

, vom 24. März 1922 und den dazu erlassenen Ausführungsbe ungen vorgesehenen Stellen. § 11.

Die Mitglieder und Schriftführer der Schiedsgerichte sind zur

Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

II. Verfahren vor den Schiedsgerichten.

S 12. ; Ist ein Schiedsgericht auf Grund der Vereinbarung der Be— leiligten oder nach den ss 1 bis 8 zusammengetreten, so , das Verfahren die Vorschriften der 85 13 bis 26.

unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel begründet werden; der Schiedskläger soll die ihm zugänglichen =, , ,, insbesonde re Vertragsurkunden und Briefe, bei⸗ gen. z 5 14.

15 Dag Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nicht. ane, . Sitzung. Der Obmann soll Personen, die ein Interesse an der Entscheidung haben, oder deren Vertretern die Ampesenhen bei der Sitzung gestatten, falls sie dies unter Glaubhaftmachung ihres Interesses vorher schrifllich beantragt haben, und nicht die zu große Zahl der Beteiligten eine Behinderung der Verhandlung befürchten läßt. .

2. Die Personen, denen die a gestattet ist Mr. y, dürfen von dem ihnen bekanntgewordenen Inhalt der Verhandlung nur zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen Gebrauch machen.

J. Die He rf, der 55 6 bis 68 der Zivilproze ßordnung über die Nebenintervention finden entsprechende Amwvendung. Der Nebenintervenient kann ohne mündliche Verhandlung zurück gewiesen werden, wenn er sein Interesse nicht n, , macht.

4. Die Nebenintervention erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Schiedsgericht. Dieses hat alsbald den Beteiligten Mit teilung von der Erklärung zu machen.

5 15.

1. Die Parteien sind zur mündlichen Verhandlung der Sache zu laden. Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Der Obmann kann eine andere Art der Ladung anordnen.

2. Die Parteien können 6 in der mündlichen Verhandlung, soweit nicht das persönliche Erscheinen angeordnet ist, durch eine mit schriftlicher e n, versehene Person vertreten lassen. Der Obmann kann das persönliche Erscheinen der Parteien oder ihrer gesetzlichen Vertreter anordnen. Sind die Parteien oder ihre Ver= freter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschie nen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden. ö

53. Eine einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Ver⸗ handlung erlassen werden. Vor dem Erlaß ist der Gegner zu

ven.

§ 16.

1. Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel, insbesondere Urkunden, vorzulegen oder e zu stellen.

2. Bei Vers aer, , rist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne Berüchsichtigung der nicht be igebrachten Beweismittel entscheiden. .

1. Das Schiedsgericht kann die Verhandlung und Entscheidunn

mehrerer Sachen verbinden und die Verbindung wieder aufheben. 25. Auf übereinsttmmenden Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht die Sache an ein anderes Schiedsgericht zur gemein ar e. rhandlung und Entscheidung mit einer dort am hängigen Sache abgeben. Das Schiedsgericht, an das die Sache abgegeben ist, wird mit der Verkündung des Beschlusses für das weitere Verfahren zuständig.

5 18.

1. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, für gründkiche Aufklärung

des Sachverhalts zu sorgen. Es kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, e e, er. auch Zeugen und Sachver⸗ ständige vernehmen, die freiwillig vor ihm erscheinen. Falle des 8 2 Abs. 3 der Verordnung vom 1. Februar 1919 ist es verpflichtet, von Amts n zu in. ob eine erhebliche Aenderung gegenüber dem in der Entscheidung berück. 1 htigten oder dem zur Zeit der Einigung vorliegenden Tatbestang e reten ist.

2. Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachberstůndigen ist das Schiedsgericht nicht befugt.

5 19. Die Befugnisse aus den 5§5 16, 18 stehen außerhalb der Sitzungen dem Obmann zu. 36

1. Eine von dem Schiedsgericht oder dem Obmann für er⸗ forderlich erachtete richterliche Handlung, zu der sie nicht befugt find, hat auf Antrag einer Partei das zuständige Gericht vorzu⸗ nehmen, sofern es den Antrag für zulässig erachtet.

2. Dem Gerichte, das die Beeidigung eines Zeugen oder Sach⸗ verständigen vorzunehmen hat, stehen auch die Entscheidungen zu die im Falle der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens notwendig werden.

§5 21. 1. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen, der von dem Obmann durch Handschlag an . 3 zu treuer und gewissenhafter f. seines Amtes verpflichtet wird.

3. Ueber die Verhandlungen wird eine Niederschrift ausge⸗ nommen, die deren wesentlichen Teil festzuhalten hat. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung und die Bezeichnung der mit⸗ wirlenden Personen und der Beieiligien enthalten. Sie soll den anwesenden Beteiligten vorgelesen ober zur Dunchsicht vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden. Sie ist von dem Obmann

und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

. 5 22. .

Der Schiedsspruch sst zu derkünden. Er enthällt aner der Entscheidung die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt n, eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes und die Enkscheidungsgründe und ist von dem Ob= mann zu unterschreibem.

§ 23. 1. Die Entscheibungen des Schiedsgerichts sind von dem Schriftführer auszufertigen; er wr, . mit der Urschrift und den Tag der Verkündung, bei nichtverkündeten einstweiligen Anordnungen den Tag des Erlasses. , , r r gere: rt ver n der 15 N 23 Weise mitzuteilen. ö

5 24. Die von den Beteiligten dem zedagerlchte vorgelegten ö sind zu sammeln und 6 * oe, en, des Ortes, bei dem das Schiedsgericht zusammentritt, we. e. m Falle einer Berufung werden die Akten dem Ber fungsge richt rn und verble alsdann daselbst.

/ 5 25. 1. Das Schiedsgericht ist berechtigt, Gebühren für seine Tätigkeit und Erstattung der ö. . Tätigkeit erwachsenen baren Anslagen zu ,. Wenn nicht eine Vereinbarung der Be⸗ teiligten oder besondere, anderweite Berechnung . Umstände vorliegen, wird die Tätigkeit des Schieds ts abge⸗ golten durch die Gebühren, die nach dem deutschen e, nene beet in feiner jeweil g Feitenden Fassung das ordentls de Gericht erster Instanz im gleichartigen e hun Der

Hangt die Cntscheibung eines von einer au Grund dieser Verordnung nen E

rung von elektrischer oder mechanischer Arbeit, Dampf, Gas und

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§ 13. Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich zu stellen. Er soll

fache der jeweiligen IYhhres betrage, höchstens jedoch auf die Summe pon 3 Millionen Mark festsetzen. Hält es jedoch aus besonderen Gründen die Festsetzung eines eren Streitwerts für angemessen, hat es die Akten zur Entscheidung darüber dem Rei irt⸗

chaftsgerichte vorzulegen, das in der Besetzung des 5 30 i . Die Verhandlungsgebühr kommt auch für eine nicht kontra⸗ diktatorische Verhandlung zur Erhebung, sofern einer der beiden Teile zur Sache verhandelt. Die Gebühren des 5 Abs. 2 des r , n ,. sind mit 10/0 anzu setzen. Die 55 21, 22 Abs. 2 und § 25 a des richtskostengesetzes finden im Falle des Vergleichs keine Anwendung.

2. Die gemäß Ziffer 1 erfolgte Festsetzung des Streitwerts ift 36 . die Bemessung der Gebühren der Parteivertreter maß⸗ gebend. ;

3. Der Obmann kann für die Gerichtskosten vom Kläger und für die Kosten der Beweisaufnahme von der Partei, die sie ver⸗ anlaßt, einen Kostenvorschuß einfordern und den weiteren Fort⸗ gang des Verfahrens von der Zahlung des Kostenvorschuffes ab⸗ hängig machen. . ;

4. Das Schiedsgericht setzt im Schiedsspruch oder durch einen besonderen Beschluß die Kosten des Verfahrens fest und spricht aus, wer sie zu tragen hat. Der Beschluß kann ohne mündliche Ver⸗ handlung gefaßt werden; die Parteien sind vorher zu hören. Wird der Beschluß ohne mündliche Verhandlung gefaßt, so finden 5 23 Abs. 2 und 8 25 dieser Verordnung Anwendung.

5. Die Entscheidung über die Höhe der Kosten ist durch Be⸗ schwerde anfechtbar, auch wenn zur Hauptsache eine Entscheidung nicht ergeht oder ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird. Die Be⸗ schwerde ist innerhalb eines Monats beim Reichswirtschaftsgericht einzulegen. Die Frist läuft bei einer auf Grund mündlicher Ver⸗ handlung verkündeten Entscheidung von der Verkündung, bei einer nichtverkündeten Entscheidung vom Zugang an die beschwerde⸗ führende Partei. Alle Kostenentscheidungen haben den Hinweis auf dieses Beschwerderecht zu enthalten.

§ 26.

Alle Schiedsgerichte sind verpflichtet, dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung die von ihnen erlassenen Schiedssprüche und die vor ihnen geschlossenen Vergleiche, auf Erfordern auch die dazu⸗ gehörigen Akten, einzusenden.

HI. Die Besetzung der entsche isenden Senate und das Verfahren des Reichswirtschaftsgerichts. § N.

1. Neber die im 82 Ziffer 4 der Verordnung vom 1. Februar 1919 in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 1922 (RGGBl. 1 S. 509) zugelassene Berufung entscheidet das Reichswirtschafts⸗ gericht in der Besetzung von einem rechtskundigen Vorsitzenden und vier sachverständigen Beisitzern.

2. Von den sachverständigen Beisitzern werden zwei nach den Grundsätzen der 85 5 und 7 der Verordung über das Reichswirt⸗ schaftsgericht vom 21. Mai 1920 (RGBl. S. 1167) in der durch §z 65 der Entschädigungsordnung vom 30. Juli 19231 (RGöGl. S. 1046) abgeänderten Fassung einberufen. Je ein weiterer Bei⸗ sitzer wird von jeder Partei binnen einer vom Vorsitzenden zu be⸗ stimmenden Frist ernannt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Aufforderung des Vorsitzenden der Partei zugeht. Ist beim Ablauf der Frist die Benennung nicht beim Reichswirtschafts⸗ gericht eingegangen, so erfolgt die Einberufung auch dieses Bei⸗ sitzers durch den Vorsitzenden nach den Grundsätzen der 55 6 und 7 der Verordnung über das Reichswirtschaftsgericht vom 21. Mai 1920 (RGBl. S. 1167) in der durch 5 65 der Entschäbigungsord⸗ nung vom 30. Juli 1921 (RGBl. S. 1046) abgeänderten Fassung.

§ 28.

Die Berufung gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte

ist bei dem Reichswirtschaftsgericht in Berlin einzulegen. 8 X.

Gegen die Versäumung der Berufungsfrist it die Wiederein⸗

setzung in den vorigen Stand zulässig. § 30.

1. Die Entscheidung über den Erlaß der gemäß § 2 Ziffer 5 der Verordnung vom 1. Februar 1919 in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 509) vorgesehenen einstweiligen Anordnungen kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. In diesem Falle bedarf es der Zuziehung der zwei von den Parteien zu ernennenden Beisitzer nicht., Ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, so ist vorher der Gegner, bei An⸗ ordnung ohne Antrag sind beide Teile zu hören. Die Entscheidung darüber vor Erlaß der einstweiligen Anordnung eine mündliche Verhandlung stattfinden soll, liegt dem Vorsitzenden ob.

2. Eine ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung kann auf Grund einer mündlichen Verhandlung jeder⸗ zeit aufgehoben oder abgeändert werden.

§5 31.

Das Schiedsgericht, das . angefochtenen Spruch gefällt hat, und seine Mitglieder sind dem Reichswirtschaftsgerichte zur Er⸗ läuterung des angefochtenen Spruches und zur Auskunft über die Verhandlungen, die ihm vorausgegangen sind, verpflichtet. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Art und Weise der Abstim⸗ mung und die von den einzelnen Schiedsrichtern bei der Beratung vertretenen Auffassungen. t.

Neber Beschwerden gegen die Entscheidung über die Höhe der Kosten des Schiedsgerichts entscheidet das Reichswirtschaftsgericht in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei von dem Vor⸗ stzenden gemäß S5 6 und 7 der Verordnung über das Reichswirt⸗ er ge, vom 21. Mai 1920 (RGBl. S. 1167) in der durch Sz 65 Ser Entschädigungsordnung vom 30. Juli 1921 (RGBl. S. 1046) abgeänderten Fassung einzuberufenden Beisitzern.

8 33.

Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ift finden auf das Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgerichte die Vorschriften der Verordnung über das Reichswirtschaftsgericht vom. 21. Mai 1920 (RGGBl. S. 1167 in der durch 8 Gz der Entschädigungsord⸗ nung vom 30. Juli 1821 (KGG S. 1046) abgeänderten Fassung entsßrechende Anwendung. Die Vorschriften des 8 14 Abs. 3 bis gelten auch für das Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgerichte.

g 5 814.

1. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. ö

5 si BPekanntmachung bom 5. März 1919 (RGGBl. S. V8) und bom 18. März 1829 (RGBl. S. 330) treten gleichzeitig außer Kraft. . ;

Berlin, den 16. Funi 1922.

Der Reichs wirtschaftsminister. Schmidt.

——

Bekanntmachung ur Abänderung der Bekanntmachung über ra s gin ge sern r che Erhöhung von Preisen bein der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitung swasser vom 1. Februar 1919.

Vom 16. Juni 1922. (erdffentlicht im Rei. 1922, Teil 1 S. Si6)

3. Au , . 5 . 86 ; . ,. über

eds g von Preisen bei der Lieferung er nn, cher Arheit, Gas ünd Leitungswasser vom 1. Fe⸗ bruar hid (RGGl. S. 136) in der Fassung des Gesetzes zur en, nee ber Verordnung über die schiedsgerichtliche A S.

bon en bei der Lieferung von elektrischer und e nn vom 2 10922 32 1 & been bete che

Artikel 1. . 1. 5 2 der Bekanntmachung über die schi kliche Er⸗ Höhn von Preisen bei der Lieserung von e ischer Arbeit, as und Leitungswasser vom 1. Februar 19519 (RGBI. S. 153) erhält folgende e, . Der Reichs kommissar ist ermächtigt, die von ihm auf⸗ 2 Richtlinien 3) und die Jusammenstellung der lbnehmer, welche berechtigt sind, Erhöhung der vertrag⸗ lichen Preise von ihren Abnehmern oder von Dritten zu verlangen (6 56), abzuändern oder zu ergängen. Die Ver⸗ entlichung der Richtlinien, der Zusammenstellung der Ab⸗ nehmer und etwaiger Abänderungen oder Ergänzungen zu en erfolgt im Deutschen Reichs- und Preußischen aatsanzeiger. 2. 5 3 fällt fort. Artikel 2. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Juni 1922. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

Aenderungen in der Belieferung mit Ziehungslisten der Deutschen Spar⸗Prämienanleihe von 1919.

Im Einverständnis mit dem Herrn Reichsminister der . sehen wir uns genötigt, die mit erheblichen linzuträglichkeiten verbunden gewesene Belieferung mit Ziehungstisten der Deutschen Spar⸗Prämienanleihe vom 1. Juli d. J. ab einzustellen.

Der Verlag der „Allgemeinen Verlosungs⸗ tabelle“ in Grünberg SSchlesien), in der die halbjährlichen

iehungslisten, jährlich auch Restlisten (Verzeichnisse der Rück⸗ lände) zum Abdruck gelangen, hat den Vertrieb von Sonderdrucken der Ziehungslisten sowie von be⸗ sonderen Restlisten übernommen, deren erste im Juni d. J. aufgestelll und auf Wunsch gegen besondere Bezahlung (Post⸗ scheckkonto Breslau 12347) mitversandt werden soll.

Die Ziehungs⸗ oder die besonderen Restlisten kosten seinschl. Porto)h: 1 Stück 130 M, 2 Stück Ziehungs⸗ oder Restlisten nach Wahl 1,50 S, 5 Stück 3 M, 10 Stück 4 M, i600 Stück 40 MS, 1009 Stück 400 M; bei größerem Bedarf Preise nach Anfrage beim Verlag.

Berlin, den 24. Juni 192. Reichsschuldenverwaltung.

Breu ßen. Ministerium des Innern.

Der Landrat Willig mann aus Perleberg ist zum Ne⸗ gierunggrat ernannt und der Regierung in Frankfurt a. D. überwiesen worden.

Ju stizministerinm.

Der AR. Markmann in Cassel, die LR. Remm ert in Hagen J. . u. Schrader in Stendal sind zu CGöRMäten,

der MR. Dr. Dill zum AGRat in Haigerloch ur ;

der St ARat Dr. l, in Breslau zum ESA. bei der StA. des OEG. daselbst ernannt worden.

Der Amtssitz ist angewiesen: den Notaren Meinhardt, bisher in Berlin⸗Wilmersdorf, in demjenigen Teile der Stadt Berlin, der zum Bezirke des AG. Berlin⸗Mitte ehört, Dr. von Broecker in Berlin in demjenigen Teile . ö der zum Bezirke des AG. Berlin⸗Schöne⸗

ehört. u Notaren sind ernannt: die RA. Dr. Frank mit An⸗ weisung des Amtssitzes in demjenigen Teile der Stadt Berlin, der zum Bezirke des AG. Berlin-Mitte gehört, Kneifel in Berlin mit Anweisung des Amtssitzes in 2 Teile der Stabt Berlin, der zum Bezirke des AG. Berlin⸗Schöneberg gehört, Jahn cke in Bleckede.

berg

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Der Assistent am Hygienischen Institut der Universität Köln Dr. med. Karl Klein ist zum Direktor des Medizinal⸗

untersuchungsamts in Düsseldorf ernannt.

Akabemie Ser Wissenschaften.

Die Preußische Akademie der Wissenschaften hat den Direktor des phyfikalischen Instituts der Uninersität Leiden Professor Dr. On nes, den Professor der Physik an der Universität Umsterdam Dr. Zeeman und den Professor der theoretischen Phystk an der Universttät Kopenhagen Dr. Bohr zu korrespondierenden Mitgliedern ihrer phy Ikalisch⸗mathemati⸗ shen Klasse sowie den Professor der englischen Philologie an ber Unwersität Wien Professor Dr. Luck zum lorre⸗ ö Mitglied ihrer philosophisch⸗ historischen Klasse gewã

Bekanntmachung. Das unter Nr. 20 der Wasserzeichenliste eingetragene Wasserzeichen Seebald Treuenbrietzen V... Normal ist gelöscht worden. Berlin⸗Dahlem, den B. Juni 1922.

Staatliches Materialprüfungsamt. Rndeloff.

Nichtamtliches.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Aeltestenrat des Reichstags hat beschlossen, daß in dieser Woche noch am Mittwoch, Freitag und Sonn⸗ abend Plenarsitzmgen staltfinden. Das Gesetz zum Schutz der Republlkt und das Amnestlegesetz sollen erledigt werden. Dann wirb eine Paufe von etwa acht Tagen eintreten. Danach werden die drei Steuergesetze, Zwangsanleihe und Aenderung des Cinkommensseuergesetzeß und des Erbschaftssteuergesetzes, zur Beratung gelangen.

ö

Verkehrs wesen. Für die rete gr anml nn,

anweisungen schen

Vom 1. Juli an sind im Flugpost verkehr mit der Schweiz auch dringende Pakete zugelassen, die nicht mehr als 5 kg wiegen und in keiner Ausdehnung 60 em üherschreiten dürsen. Für diese Sendungen sind zu entrichten? 1 Dieselben Gebühren wie är andere dringende Pakete nach der Schweiz, * ein Flugzuschlag pon 25 M für jedes angefangene Kilogramm. Ichlußzeit beim Post⸗ amt Berlin G. 1 für zollamtlich bereits geprüfte Pakete 342 Vor⸗ mittags, für noch zu prüfende 9 Abends vorher.

Handel und Gewerbe.

Zum Zeichen der Trauer um den ermordeten Neichsminister Dr. Walther Rathengu bleibt die Börse am Dienstag, den 77. d. M., für jeden Verkehr geschloßsen. ] In der ordentlichen Generalversammlung der Allgemeinen Elektticitäts⸗-Gefellschaft war laut Meldung des W. T. B. eine Erhöhung des Grundkapitals um bis 250 Millionen Mark mit der Maßgabe beschlossen, daß Aufsichtsrat und Vorstand bis zum 31. Dejember d. J. Zeithunkt und jedesmaligen Betrag der Ausgabe festzuseßzen haben. Jetzt sollen zur Verstärkung der Betriebt⸗ mittel zunächst 175 Millionen Mark junger Stammaktien mit Di⸗ videndenberechtigung vom 1. Juli d. J. ausgegeben und von dem Bankenkonsortium der Gesellschaft mit der Verpflichtung übernommen werden, den ganzen Betrag den alten Stammaktionaͤren im Ver⸗ hältnis von 2:1 zum Kurs von 255 vo anzubieten.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Clektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldu des W. T. B. am 26. Juni auf 11 108 4 (am 24. Juni au 15 455 AM für 109 Kg.

Berichte von auswärtigen Wertpapiermãrkten.

Köln, 25. Juni. (W. T. B.) (Amtliche Deyisenkurle.) Holland 13 338,30 G., 13 371 70 B. Frankreich 203, 86 G., 2919,15 B., Belgien 269. 00 G. 2776090 B., Amerika 359 80 G., 351,70 B., England 1533,55 G. 1637,65 B. Schweiz 6611770 G., 6628,30 B., Italien 1612,55 G., 1617,95 B., Dänemark 7365,75 G. 7384 75 B., Norwegen 5627,95 G. 5644 05 B, Schweden 8913359 G. S936 .25 B.,. Spanien 333,30. G., 5346,70 B. Prag 659, 15 G. 660.85 B., Budapest 34.95 G., 35.05 B. Wien 1478 G. 1,A83 B.

Hamburg, 26. Juni. (W. T. B.) (Börsenschlußturse.) Deu nch Auft ralische Damnmmfschis - Geseischaft 77 o bis * od bez. Samburger Paketfahrt 395 00 bis 492,090 bez., Hamburg⸗ Südamerika oö, 00 bis 722,69 bez., Norddeutscher Llond 295, 00 his 298,00 bez., Vereinigte EClbeschiffahrt 690,00 bis 6979 bez., Schantungbahn bez, Brasilianische Bank. 1225,90 bis 1275,00 bez., Commerz · und Privat · Bank 294,00 bis 297, 00 bez., Vereins⸗ bank 284 06 bis 286,00 bez., Alsen⸗Portland⸗Zement 1480, 00 bis 150600 bez, Anglo⸗Continental 1625.99 bis 1653,00 bez., Afbest Calmon 59, 00 bis 452.00 bez, Dynamit Nobel 515,00 bez. Gerbstoff Renner 130000 bez., Norddeutsche Jutespinneret G., —— B., Merck Guand 875/00 bez, Harburg · Wiener Gummi bez, Kaoko bez. Sloman Salpeter Gr, B. Neuguinea bez., Ota. Minen⸗Altien = bez. Still.

Leipzig, 26. Jun. (W. J. B.). Sächstsche Rente S3. 19. h oo Leipziger Stadtanleihe 100,560, Allgemeine Deutsche Credit anstalt 2700, Bank für Grundbesttz 20,00, Chemnitzer Bank⸗ herein 290 00, Ludwig Hupfeld 359.00, Piano Zimmermann 720, 00, Leipziger Baumwollspinnerei sö, 90, Sächs. Emaillier⸗ u. Stanz⸗ werke vorm. Gebr. Gnüchtel 370 00, Stöhr u. Co. 161000, Thür. Wollgarnfpinnerei 1000 00, Sächs. Wollgs. vorm. Tittel u. Krüger ioc 5d, Tränkner u. Würker 750, M, Jimmermann-Werke 3394 09, Germania Io, 05, Peniger Maschinenfabrik 280,00, Leipziger Werk- zeug Pittler u. Co. S70 0, Wotan⸗Werke S889, 00. Leipz. Kammgarn⸗ pinnerei 820 00. Hugo Schneider 65br o). Vurzner Kunstmühl. vorm. Krietsch Nb, 60, Hall. Zucker- Fahrik 903, 0, Mittweidaer Kratzen —— Fritz Schulz jun. NG, 00, Riebeck u. Co. 180,00. i Gas 310 60, Hallesche Pfännerschaft 390,09. Ziem⸗

est.

Frankfurt a. M, 26. Juni. W. . B) Desterr. Kredit 7556, Badische Anilin 718, 00. hein. Griesheim 725300, Höchster Farbwerke 625, 00, Holzverkohlungs-Industrie Konstanz id, Ch, Peutsche Gold⸗ und Sllbersche dean kalt N36 00, Ablerwerke Kleher 20 00, Hilpert Armaturen 380 er. Pokorny u. Wittekind bo, G5, Aschaffenburg Zellstoff 695, 00, Phil. Holzmann 490 00, 9 u. Freytag 530 00, Lothringer Zement —— Zuckerfabrik Waghãausel 821, 09, 3 o Mexikanische Silberanleihe

Danzig, 26. Juni. W. T. B.) Noten:; Amerikanische 348.65 G., 349.333 B., Polnische 7561 G., 64 B. Tele⸗ graphische Auszahlungen: London 152845 G. 153135 B. Halland Iz 536,65 Ge, 13 363,35 B., Paris 227,05 G. 2935, 95 B., Posen 766 G. 7369 B., Warschau „66 G., 7, 69 B., Polen —— G., B., Danziger Privatbank G.

rag, 26. Jimi. (W. T. B.) Notierungen der Devisen zentrale (Durchschniltskurses: Amsterdam 2003, 90, Berlin 1480, Stoch. holm 1355,00, Christianig S6 00, Kopenhagen 11123530, Zürich Sho Ho, London 250 00. New Jork 52,40, Wien h. 75 t, Mark⸗ noten 14,30, Polnische Noten L143.

London, 26. Juni. (W. T. B.) Deyisenkurse. Paris 53 73, Belglen S574, Schweiz 2,30, Nolland 11.50, New Vork 439 26, Spanien 28 35. Italien —— Deutschland 1507, Wien 79 500, Bukarest hoo, C0.

Paris, 26. Juni. W. T. B.) Devisenkurse. Deutschland 3, 5, Amerika 12065, 00, Belgien 9540, England oe 86. Holland 160,90, Italien bb, 40, Schweiz 8,09. Spanien 186,90.

Am ter dam, 26. Juni, (W. T. B.. 8 0 Niederlandische Stagtsanleihe pon 1918 871, 3 0 Niederländische Staats. anleihe hoöß / , 3 og. Deutsche keichsanlelhe Janugr- Juli Coupon Königlich Niederländ. Petroleum 458, 59. Holland ⸗Amerika⸗ Linie 106,50, ison, Topeka & Santa Fe 106,00 Rock Island —— Southern Pacifie 96 / . Southern Railway 25.0, Union e. . Anaconda 107, United States Steel Corp. 103,50. Gedrückt. .

Am ster dam, 25. Juni. B. X. B) . Devisenkurse. London 11,493, Berlin ro Paris 21,874, Schweiz 49,60, Wien Gol 45 Kopenhagen Hö, bd, Btogthrolm ö. hh. Ghristiania . 25, New Jo 26hssg, Brüssei 0.88. Madrid 40.5624, Italien 1200.

Iz *ich! 26. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. Berlin 149, Wien G, oz, Prag 10009 Holland 20176. Nem Jork WGoss, London 3, 30, Pari 44.10, Itallen 24 36, Brüssel 1 50, Kopen hagen 111,50, Stockholm 13450, 866 . S6, 00, Madrid 81,50

1

*

ĩ Buenos Aires 155, 55, Budapest C53, Bularest = Ugram 156 0h , . vpenhagen, * mn . 2 London hon 6 Jork N3 560, ö 39 P 3 Antwerpen 6 Zirich S5, 30, Amsterdam 180 50, Stockholm 120 zo, Ehristlania ö. nd af g gen 10.55 ., Stagholm, 256 Fun. (G. T. 3, Paris 33, I. 3

1124, Berlin 1,1 ö Christianig .

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