Untersuchunggrichter kann iedes Mitglied eines deutschen Gerichts und jeder Amtsrichter bestimmt werden.
O. Ein Beschluß über die guten des Hauptverfahrens ergeht
mnaicht. Die nach s 148 Abs. 2. 3 der Strg vrozeßordnung an die SBFrbffnung des Hauptverfahrens geknütten Wirkungen treten mit der Einreichung der Anklageschrift ein. Die ungen, die nach der Strafprozeßordnung an die Verlesung des Exöffnungsbeschlusses ge⸗ knüpft sind, treten mit dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache G 242 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ein. §11.
Nach Ablauf der gem 199 der Strafprozeßordnung be
stimmten Frist beraumt der 2 des Staatsgerichtshof Termin
zur Hauptberhandlung an. Hat der Angeschuldigte eine Vorunter⸗
suchung oder einzelne Beweiserhebungen beantragt oder hat er Ein⸗ wendungen gegen die Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet der Staatsgerichtshof; das gleiche gilt, wenn der Vorsitzende gegen die Hauptverhandlung Bedenken hat. 5 12
Auf die von dem Staatsgerichtshofe erkannten Strafen und auf ihre Vollstreckung finden die Vorschristen über die von dem Reicht⸗ gericht in erster Instanz erkannten Strafen und deren Vollstreckung entsprechende Anwendung.
813.
Die Kosten des Staatsgerichtshofs einschließlich der Kosten der Untersuchungshaft und der Strafvollstreckung trägt das Reich; die Verpflichtung des Verurteilten und dritter Personen zur Tragung der Kosten wird hierdurch nicht berührt. Soweit der Verurteilte oder dritte Personen zur Tragung der Kosten verpflichtet sind, fließen die von ihnen gezahlten Kosten in die Reichskasse.
In den zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gehörenden Sachen finden das r , ar und die Gebührenordnung fůr ö und Sachverständige, enksprechende Anwendung. Die Gebühren der Rechtsanwälte bestimmen sich nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte, die für die vor dem Reichs⸗
gericht in erster Instanz zu verhandelnden Sachen gelten. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 345) und des Gesetzes, betreffend die Entschädi⸗ ung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904 tGBl. S. 321) finden entsprechende Anwendung.
Berlin, den 30. Juni 1922.
Der Reichsminister der Justiz. Dr. Radbruch.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über die Abwicklung von Kriegs⸗ gesellschaften und Kriegsorganisationen (RGBl. 1921 Seite 942) wird das Vermögen der Reichs futtermittelstelle Geschäfts⸗ abteilung, G. m. b. H. i. S., in Berlin mit dem 1. Juli 1922 als auf das Reich übergegangen erklärt.
Mit der Abwicklung der Geschäfte dieser Gesellschaft wird
die Reichs⸗Kredit⸗ und Kontroll⸗Stelle G. m. b. H., Berlin W. n Eichhornstr. Nr. 9, beauftragt. Berlin, den 29. Juni 1922. Der Reichsschatzminister. J. A.: Dr. Reis.
Bekanntmachung. GWeröffentlicht im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1922 ö S. 379.)
Auf Grund des 85 Abs. 4 der Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte, vom 7. Ja⸗ nuar 1909 (NCBl. S. 210) wird im Einverständnis mit der beteiligten Landesregierung das durch Bekanntmachung vom 8. Juni 1910 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 242) veröffentlichte erzeichnis der größeren Dampf⸗ maschinenbauanstalten dahin ergänzt, daß den unter Preußen aufgeführten Anstalten die „Schiffswerft von
Stacks K Kolbe in Kiel⸗Wellingdorf“ hinzugefügt wird.
Berlin, den 10. Juni 1922. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: von Jon quisres.
Bekanntmachung über Zulaufsgenehmigungen für Wein im Verkehr mit den besetzten westlichen Reichsgebieten.
In Ausführung des Artikels 1 der Bekanntmachung über den Warenverkehr zwischen unbesetztem und besetztem Gebiet vom 15. April 1921 (RGBl. S. 487) wird folgendes bestimmt:
. 81.
Die Belanntmachung über Zulaufsgenehmigungen für inländischen Wein im Verkehr mit den hesetzten westlichen Reichsgebieten vom 21. Juli 1921 (Deutscher Reichganzeiger Nr. 169 vom 223. Juli 1921) wird aufgehoben.
8 2.
; Die Verschriften der Ziffer 3 der Bekanntmachung über Zulaufs—
genehmigungen im Verkehr mit den besetzten westlichen Reichsgebieten kom 29. April 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 1035) in der . vom 20. Juni 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 144), angeführt in der Bekanntmachung zur Aenderung der Bekanntmachung über Zusaufsgenehmigungen im Verkehr mit den besetzten westlichen Reicht gebieten vom 15. Dezember 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1921) unter g, bleiben unberührt.
§3. . Pert sende Bekanntmachung tritt mit dem 3. Juli 1922 in aft.
Berlin, den 29. Juni 1922.
Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung. J. V:. Wie neke. ö. 66
Aus führungsbestim mungen des Reichspersicherungsgmts über das Verfghren nach dem Gesetz über Erhöhung der Zulagen in der Unfallversicherung vom 3. Juni 1922 (RGöl. 1 Selte 506).
Vom 1. Juli 1922.
§1. In dem den Rentenbezug von mehreren Versicherungstrůgern
. 5 3 der Ausführungsbestimmungen, die das Reichs⸗ versicherungkamt am 16. Februar 1922 über das Verfahren zum Gesetze vom 28. Dezember 1921 über Neuregelung der Zulagen in der Unfallversicherung (RGI. 1927 Seite 7) erlassen hat (Amt⸗ liche Nachrichten des R.- P. 4. 1922 Seite 161), wird die Zahl 50 durch die Zahl 331 ersetzt.
§ 2. Sgweit die Zulagen zu erhshen sind, welche die Versicherungs⸗ r., its nach dem Gesetz über Neuregelung der Zulagen in der 7 . 96 2 28. Dezember 19231 (RGGl. 14253 Seite 7)
empfänger von det Berechnung der eihöhlen Zälagen durch formloses Schreiben benachrichtigen.
Die 1
wenn der Berechtigte
. §3. .
Die Vorsitzenden der Berufegenossenschaftsvorstände sind befugt, die erhöhen Zulagen festzufetzen und anzuwelsen, auch wenn nach der Satzung die 8e ss die nr, eststellung Sektionen zusteht.
Berlin, den 1. Juli 1922.
Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Ba ssenge.
Widerspruch erhebt oder dies beantragt.
8 Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung zur Erläuterung der Bestim⸗ mungen über die Anmeldung von Gebrauchs mustern vom 21. November 1919 wird dahin geändert, daß Nr. 2 (Gesuch) solgende Fassung erhält: ö
a) Ein Antrag auf Aussetzung der Fintragung und. Belannt⸗ machung wird entweder in einem besonderen Schriftstü? ein⸗ zureichen oder, falls er mit dem Anmeldegesuch oder mit anderen Erklärungen verbunden wird, augenfällig, z. B. durch Unter— streichen oder durch Rotstift, hervorzuheben sein, Eine Aus⸗ setzung der Bekanntmachung ohne gleichzeitige Aussetzung der Eintragung ist nicht möglich Der Antrag auf Aussetzung ist zu begründen. Einer Be— gründung bedarf es nicht, wenn beantragt wird, das Modell nicht einzutragen, bevor eine für dieses von dem Anmelder ein-
ereichte oder noch einzureichende Patentanmeldung erledigt ist Eventualanmeldung Artikel 111 Nr. 16 des Gesetzes zur Erhöhung der patentamtlichen Gebühren vom 27. Juni 1922, RGBl. Len II S. 619).
Die Aussetzung mit Rücksicht auf Anmeldungen im Auslande wird zunächst nur auf die Dauer von höchstens drei Mengten bewilligt. In Ausnahmefällen kann die Eintragung und Be—⸗ kanntmachung weiter ausgesetzt werden; der Antrag auf weitere Aussetzung bedarf besonderer Begründung und ist zweckmäßig erst einzureichen, wenn die drei Monate zu Ende gehen.
d) Die Aussetzung hindert den Anmelder nicht, jederzeit, die Ein⸗ tragung zu beantragen. Insbesondere findet die Kintragung im Falle der Eventualanmeldung auf Antrag auch vor der Erledigung der Patentanmeldung statt und zwar ohne Aenderung der Priorität.
Sind seit der Anmeldung bereits drei Jahre verstrichen, so
wird die bisher ausgesetzte Cintragung nur nach Zahlung der Verlängerungsgebühr bewirkt. Falls der Schutz des 6 betreffend den Schutz von Er⸗ findungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen, vom 18. März 1904 (RGB. S. 141) für das Modell in Anspruch genommen wird, so wird ein Vermerk darüber in ae Genug aufzunehmen sein.
Berlin, en 1. Juli 1922. ;
Der Präsident des Reichspatentamts. v. Specht.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Artikel IV Nr. 3 des Gesetzes zur Er⸗ höhung der patentamtlichen Gebühren vom 27. Juni 1922 NMi5ß Bl. S beitrag, der vor der Eintragung eines Warenzeichens zur Deckung der durch die vorgeschriebenen Veröffentlichungen ent⸗ stehenden Kosten zu entrichten ist, folgende Festsetzungen ge⸗ troffen: .
1. Der für die Berechnung des Beitrags maßgebende Umfang der Veröffentlichungen bestimmt sich nach der Länge des Raumes, den die Veröffentlichung über die Eintragung des Zeichens in der einfachen Reichsanzeigerspalte voraussichtlich einnehmen wird.
2. Zur Berechnurg der Höhe der Beiträge werden die Ver⸗ öffentlichungen über die Eintragung der Zeichen in Gruppen ein—⸗ geteilt. Die Zahl der Gruppen beträgt bis auf weiteres sieben. Die einzelne Veröffentlichung gehört zu
Gruyye 1, wenn die Länge (Nr. I) nicht mehr beträgt als 5H em,
Gruppe 2, wenn die Länge mehr als 5 und nicht mehr als 10 em beträgt,
Gruppe 3, wenn die Länge mehr als 10 und nicht mehr als 15 em beträgt,
Gruppe 4, wenn die Länge mehr als 15 und nicht mehr als 25 em beträgt,
Gruppe 5, wenn die Länge mehr als 25 und nicht mehr als
35 em beträgt,
Gruppe 6, wenn die Länge mehr als 35 und nicht mehr als 45 em beträgt,
Gruppe 7, wenn die Länge mehr beträgt als 45 em.
3. Die Höhe der Beiträge wird so abgestuft, daß für jede Gruppe . eine Beitragsstufe gebildet wird. Bis auf weiteres werden erhoben:
in Stufe !.. ) 4 ö nn,, .
in Stufe 3 ..
in Stufe 4.
in Stufe 5 ..
in Stufe 6 ..
in Stufe 7
Berlin, ben J. Juli 192. Der Präsident des Reichspatentamts. v. Specht.
Bekanntmachung über Hächstpreise für Zement.
Auf Grund des 5 1 der Bundesratsverordming vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) wird bestimmt:
Die Gültigkeit der durch Bekanntmachung des Reichskammissars für Zement vom 19. Juni 1922 (vergl. Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 141 vg 29. Juni 1922) fest⸗ gesetzlen Preise für Zement reicht bis einschließlich 2. Juli 1922. Vom 3. Juls 1922 ab werden die bisherigen Preise infolge eingetretener Kohlenpreis“, Fracht- und Lohnerhöhungen bis auf weiteres in nachstehend angegebener Weise erhöht.
. Zement im Sinne dieser Bekanntmachung sind Portlandzement, Eisenportlandzement, Hochofenzement, Schlacken zement und zement⸗ ähnliche Bindemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasser⸗ lagerung nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kg / dm haben. Die Umsatzsteuer ist in diesen Preisen mitenthalten.
A Für Lieferungen an private Zementabnehmer:
a) Im Gebiete des Norddeutschen Zementverbandes: Höchstpreig vom 20. Juni 1922 ab.. . 15 7091, — 4 neuer Zuschlag , . 5358. — Höchstpreis vom 3. Juli 1922 ab.... 21 G6. — . b) Im Gebiete des Rheinisch⸗ Westfälischen Zementverbandes en g der Verkauftzprereinigung Rheinischer Hochofenzement⸗ werke: Höchstpreis vom 20. Juni 1922 ab.... 14 357. — 4 neuer Zuschlag 60d. Höchstpreis vom 3. Juli 1922 ab e) Im Gehiete des Süddeutschen Jementverbandes: Höchstpreis vom 26. Juni 19822 ab.... neuer Zuschlag ..
können die Versicherungsträger die Renten⸗
Höchstyreis pam 3. Juli dae a5. , .
eilung eines einspruchfähigen Bescheids ist nachzuholen, 2
Sẽchstyreisen zu erhe
Teil L S. 619) werden über den Druckkosten⸗
Gießereiroheisen III, Luxem-
ü n
Die Zementverbände stellen 16 die vorgenannten Alnehmer in n einzelnen , . . n r ,. . n r Empfangssta auf Grund der tatsächlichen oder
r r , hemessen und von dem Reichswirtschafts⸗
minifferlum auf shre Julässigkeilk geprüft werden. Etwaige Ueberschüsse
Fel lbetrage sind auf Anordnung ves Reichswirtschaftsministeriums
der . nung späterer Stationgfrankopreise auszugleichen. Diese von den Anzelnen Verbänden in Rechnung gestellten Stationsfran kopreise elten für 10 000 kKg Zement ohne Verpackung und sind somit die Zement⸗
, nn im Sinne des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914
(RGB. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1hIg, vom 22. Mär I917 und der Verordnung vom 17. Januar
1520 (GBl. 1514 S. 5HI6, 1917 S. 253, 1920 S. 9.
Für den durch den Handel erfolgenden Kleinverkauf wird noch folgendes bestimmt: ; ; Falle über big in diesem Kleinhandel gverkehr zu den ohigen 22 Zuschläge zwischen Verbraucher⸗ und Händler⸗ verbünden in den einzelnen Bezirken Vereinbarungen nicht zustande kommen, beträgt der Zuschlag: ; . bis zu 50 Sack Cie 50 kg Inhalt) nicht mehr als 30 vH, 2. bis zu 195 Sac nicht mehr als 29 ph, 3. bis zu 1995 Sack nicht mehr als 10 vH. Auch die sich durch diese Zuschläge ergebenden Preise gelten als Höchstpreise im Sinne der oben angefiihrten Gesetzesbestimmungen.
B) Für direkte fern gen an die Staats- verwaltung für Staatsbauten gelten dem , folgende Preise:
a) Im Gebiete des Norddeutschen Zementverbandes
15 631 4 5358 — 20 8989 4K
b) Im Gebiete des Rheinisch⸗Westfälischen Zement-
verbandes 14 887 4 5092 — 19 979 , e) Im Gebiete des Süddeutschen Zementverbandes 16043 4 5515 — 21 558 Diese Preise sind' gleichfalls Höchstpreise im Sinne des Höchst⸗ preisgesetzes.
In Zukunft eintretende Kohlenpreiserhöhungen bedingen eine Erhöhung der Zementpreise derart, daß jede Kohlenpreiserhöhung für 10 000 kg, en sprechend ihrem prozentüalen Anteil an der Zement—⸗ erzeugung, in Anrechnung fu bringen und den Zementpreisen zu⸗ zuschlagen ist. Hierbei sind die vom Reichskohlenverband für den Ben irk des Röhein ich Westfälischen Kohlenfyn dikats festgesetzten Döchst⸗ preise (einschließlich Kohlen⸗ und Umsatzsteuer) zugrunde ju legen.
In Zukunft auf den deutschen Reichseisenbghnen eintretende Kohlenfrachterhäöhungen sollen ebenfalls eine Grhoh ung der Zement⸗ preise bedingen, die auf ähnliche Weise berechnet wird.
Berlin, den 1. Juli 1922.
Der Reichskommissar für Zement. Wessig.
Bekanntmachung des Eisenwirtschaftsbundes. Auf Grund der Verordnungen des Reichswirtschaftsministers
vom 1. April 1920 und 15. Dezember 1921 über die Regelung
der Eisenwirtschaft sind vom Eisenwirtschaftsbund mit Wirkung
ab 1. Juli d. J. die folgenden Höchstpreise für Roheisen,
Ferromangan und Ferrosilizium festgesetzt worden:
Grund⸗ preise die Tonne in Mark
Sorte Der Grundpreis gilt
S2bõ, = Frachtgrundlage Oberhausen 7915, — . . 7845, —
Hämatitroheisen.. Gießereiroheisen !!. Gießereiroheisen III... ö n Siegerländer Zusatzeisen, weiß S264, — ö Siegen meliert S334, — ö. 9 ö ö. grau S4a0d, — ö Kalterblasenes Zusatzeisen der kleinen Siegerländer Hütten, weiß ab Werk . . meliert 8 . 5 rau 3 Siegerlãnder Hessemere ft . . Puddeleisen Stahleisen, Siegerländer . Kupferarmes Stahleisen. Stahleisen mit max. C. 20 /o Cu. Spiegeleisen mit 6— 8 υί— Mn. i 8 = 1600 Mn. 10— 12560 Mn.
j
1 24 Frachtgrundlage S
burger Qualitãt ! ; Gießereiroheisen IV, Luxem⸗
burger Qualität.. Gießereiroheisen V. Luxem⸗
burger Qualitãt.. 9 ? Temperroheisen, grau, großes
n 3 Ferromangan, M oso ig..
50 0 ig.
Ferrofiliztum, iGo ig.
—
Ueberpreise
ab Grenze
2 *
ab Werk Frachtgrundlage Oberhausen ab Werk
maximal 009 o Phosphor 05 0 *
ö. O0 O7 oso .
* 9906 9 90 *
* 0.05 o/ 90 3.
3 — 34 0/9 Silizium
34 —4 do *.
4 — 41 00
44 —5 09
5 — 64 0
5 IJ — 6 0so nalysenangabe
bei Hämatit.
bei Hämatit und Gießerei⸗ roheisen. w
bei allen Sorten..
Besondere Preisbestimmungen.
Die Kolsyreiserhöhung vom 1. Juli 1922 und, die Vergütung für den Handel sind in den Grundpreisen bereits einbegriffen.
Die neuen Preise gelten bis auf weiteres mindestens für den Monat Juli 1922. Sollte während der Gültigkeitsdauer eine Erhöhung der Kokspreise eintreten, so tritt mit Wirkung vom gleichen Tage ab eine ent⸗ grechende Erböhung der Roheisenpreise ein, und zwar wird für jede Mark Kokspreiserhöhung eine Roheisenpreiserhöhung um
) Die Preise für Ferromangan basieren auf einem Kurse bon 1100 4A für ein engl che Pfund; fie erhöhen oder ermäßigen sich um 50 4 bei Ferromangan 80 *
4, — , , für jeden Punkt, um den fich der Durch schnitlegeldturs für Juli nach oben oder unten ändert.
4 für Hämatit und Cu⸗armes Stahleisen, Gießerelroheisen J und III, Siegerländer Stahleisen, Spiegeleisen, Gießereiroheisen Luxemburger = Temperroheisen, Ferromangan S0 0 ig, Ferromangan 50 o/ ig,
Ferrostliztum 10 0/o ig vorgenommen.
Düsseldorf, den 1. Juli 1922.
Eisenwirtschafts bund. EC. Poensgen, Vorsitzender.
— —
ö 7
GBekanni machung. Dem Kaufmann Hermann Karl Fritz Fumlehn in Fhemnitz, Jahnstraße 50, wird hiermit auf Grund der Ver⸗ rdnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Lebensmjtteln wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf einen derartigen Gewerbebetrieb unter , . der Kosten des Verfahrens im Reichsgebiet untersagt. Chemnitz, den 30. Juni 1922. Der Rat der Stadt Chemnitz. Preisamt. Dr. Hü ppner, Bürgermeister.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 45 des Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält
eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung und Ergänzung der Eichordnung, vom 26. Mai 1922 und
eine Bekanntmachung über die Wiederaufhehung der Zu⸗ lassung von eisernen Kriegsgewichten, vom 26. Mai 1922.
Berlin, den 30. Juni 1922. .
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 46 des Reichsgesetzblatts Teil J enthält
das Gesetz über Verlängerung der Geltungsdauer des Wohnungsmangelgesetzes, vom 28. Juni 1922,
das Gesetz zur Verlängerung der Pachtschutzordnung, vom XV. Juni 1922, und
eine zweite Verordnung zum Schutze der Republik, vom 29. Juni 1922.
Berlin, den 30. Juni 1922.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14 des Reichs gesetzblatts Teil U enthält
das Gesetz zur Erhöhung der patentamtlichen Gebühren, vom XN. Juni 192,
eine Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deutsch⸗jugoslawischen vorläufigen Handels vertrags, vom 15. Juni 1922
eine Bekanntmachung zu der dem Internationalen Ueber⸗ einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste, vom 22. Juni 1922, und
eine Verordnung über Abänderung der Ordnung für die
Untersuchung der Rheinschiffe, vom X. Juni 1922. Berlin, den 30. Juni 192.
Gesetzlsammlungsamt. Krüer.
Preußen. Staatsministerium.
Der Archivassistent Or. Vauyel bei dem Stagtsgrchiv in Berlin ist als Staattzarchivorn angestellt worden.
eßeimen
umãäßig
Gelenk, betreffend Beteiligung Preußens an der Ostpreußen⸗ werk Aktiengesellschaft.
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 1
3 Das Staatsministertum wird ermächtigt, sich durch Uebernahme von Aktsen im Höchstbetrage bon 50 000 060 „ (Fünfzig Millionen Mark) an der Ostpreußenwerk Aktiengesellschaft zu beteiligen, sofern das Reich und die Provinz Ostpreußen (bezw. die Ueberlandzentrale Ostpreußen) je den gleichen Betrag an Aktienkapital übernehmen.
5 2 (1) Das Staatsministerium wird ferner ermächtigt, der Ost⸗ vreußenwerk Aktiengesellschaft für den Bau elektrizttätswirtschaft licher Anlagen ein unkündbares unberzinsliches Darlehn von 256 000000
Fünfundzwanzig Millionen Mark) zu gewähren, sofern ibr daz Reich
für den gleichen Zweck ein unkündbares unverzinsliches Darlehn von ho ob0 obo 4 (Fünfzig Millionen Mark) gewährt. .
(2) Das Darlehn darf gezahlt werden, nachdem die Erhöhung des Grundkapitals der Ostpreufenwerk Aftiengesellschaft guf 150 ooh o 4 (Ginhundertfünffig Millionen Mark) notariell be⸗ urkundet 9. * 27 ö. n verhältnismäßigen Raten, in denen das Reich sein Darlehn zahlt.
(3) Das Darlehn ist in demselben Verhältnis wie das Reichs ⸗ darlehn bis zur vollständigen Tilgung durch die Ostpreußenwerk Aktiengeselischaft dus deren Reingewinn zurückjuzahlen, soweit er
66 v ihres Grundkapitals übersteigt, Im Falle der Auflösung oder
des Konkurses der Ostpreußenwerk Aktienge sellschaft ist das Darlehn zurückfuzahlen, sowelt es noch nicht getzlat ist. . .
d) Ferner wird das Staatsministerium ermächtigt. gemein lam mit dem Reiche und der Probinz Ostyreußen im Verhältnis ihrer Betesligungen am Aktienkapstal die Bürgschaft für Autgabe von Teilschuldverschreibungen des Ostpreußenwerkes bis zum Betrage von
600 Millionen Mark zu übernehmen.
§ 3. .
(1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die im § 1 vorgesehene Beteiligung und die im 82 erwähnten Aufwendungen eine Anleihe durch Verausgahung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen, aufzunehmen. Die AÄnleihe ist mit 1,5 vo des ursprünglichen Kapitalz zu tilgen unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, diese zu 5 vH gerechnet. ü ; .
(23 An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗ anweifungen ist der Fälligkeltztermin anzugehen. Die WMechsel wenden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Milglieder qusgestellt. * ö.
(37 Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehdrige Zingscheine und Wechfel können sämtlich ober teilweise auf dus. sändische oder auch nach einem bestimmten Wert verhãltnisse aleich⸗ zeitig auf in und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. . ;
(4) Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgege ben werden. .
werden sollen,
(6) Die Mittel zur Einlösung von , und Wechseln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden. ,
6) Schuldverschreibungen, w,, und Wechsel. die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweifungen oder Wechsel be⸗ stimmt sind., hat die Hauptverwaltung der Stagtgschulden auf An— ordnung des Finanzministers 14 Tage vor der Fälligkeit zur Ver⸗ äügung zu, halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die erzinsung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Vechsel aufhört.
(7) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, ju velchem Zins oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher Umlaufszeit sowie zu welchem Kurse die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben w bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleiht ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.
(G8) Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dejember 1863 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 1565) anzu⸗ wenden.
§ 4.
. ie Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister. Das vorstehende vom Landtag beschlossene Gesetz wird hiermit , Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt.
Berlin, den 14. Juni 1922. Das Preußische Staatsministerium. Braun. Richter. Siering.
Finanzministerium.
Der Ministerialrat, Geheime Baurat Herrmann, bisher im Reichsschatzministerium, ist zum Ministerialdirektor im Preußischen Finanzministerium (Hochbauabteilung) und
der Oberhofmarschallamtssekretär Schreibvogel zum Ministerialsekretär im Preußischen Finanzministerium ernannt.
Ministerium für Handel und Gewerbe. Bekanntmachung.
Bei dem Berggewerbegericht in Dortmund ist der Bergrat Zir in Essen unter Belassung in dem Amte als Stellvertreter des Gerichtsvorsitzenden zugleich mit dem stellvertretenden Vor⸗ sitz der Kammer Essen J dieses Gerichts betraut worden.
Berlin, den 29. Juni 1922.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Reuß.
Durch Erlaß der Reichsregierung vom 9. Mai 1922 ist dem Ostpreußen werk, Aktiengesellschaft, in Königs⸗ berg (Pr.) auf Grund des Gesetzes, betreffend die Soziali⸗ sierung der Elektrizitätswirtschaft, vom 31. Dezember 1919 RGBl. 1920 S. 19) das Recht verliehen worden, das zur Herstellung des elektrischen Mittelspannungsnetzes nebst Trans⸗ formatorenstatlon in den Kreisen Elbing und Marienburg er⸗ forderlich Grundeigentum im Wege der Enteignung
eschränkung zu belasten.
Auf Gründ des 5 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungs verfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Bekannt⸗ machung, betreffend Neuveröffentlichung der Verordnung über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 31. August 1921 (Gesetzsamml. S. 518) wird bestimmt, daß die Vorschrift dieser Verordnung bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Ent— eignungsrechts Anwendung zu finden hat.
Berlin, den 10. Juni 1922.
Im Namen des Preußischen Staatsministeriums.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Meckelburg.
h erwerben oder, soweit ausreichend, mit einer dauernden
Ministerium des Innern.
Das Preußische Staatsministerium hat den Geheimen Re⸗ gierungsrat Dr. Rose zum Präsidenten der Regierung in Stade und
* Grund des 5 238 des Landegverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 1965) den Regierungsassessor Dr. Meffert in Köln zum Stellvertreter des 1. Mitgliedes des Bezirksausschusses in Köln guf die Dauer seines Haupt⸗ amtes am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.
Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des sz 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1885 (Gesetzsamml. S. 193) den Gerichttassessor Thurau in Königsberg zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Bezirksausschusses in Königsberg auf die Dauer seines Haupt⸗ amtes am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.
Der Regierungsrat Dr. Lougear in Allenstein ist zum DOberregierungsrat ernannt und der Regierung in Oppeln über⸗ wiesen worden.
Anordnung
Auf Grund der Ziffer JI Abs. 2 der Verfügung der Landeszentralbehörden vom 10. Mai 1917 — M. d. J Va 23361, M. f. H. Hb 3991, M. f. L. IAIe 4818, F. M. 8J. 1343 — Ministerialblatt für die innere Verwaltung S. 138) wird bie zum Zwecke der gleichmäßigeren Versorgung der Bevölkerung von Groß Berlin mit Lebensmitteln und anberen Gegenständen des täglichen Bedarfs errichtete Staat⸗ liche Verteilungsstelle für Groß Berlin in Berlin W. 8, Wilhelmstraße 69, vom 1. Juli 1922 ab aufgelöst. Die bisher von der Staatlichen Ver⸗ teilungsstelle für Groß-Berlin wahrgenommenen Dienst⸗ geschäfte werben vom 1. Juli 1922 ah se nach den sachlichen , n. dem Oberpräsi denten in Chgrlotten⸗
urg bezw. dem Regierungspräsidenien in Potsdam übertragen.
Berlin, den W. Juni 1922.
Zugleich für die Minister für Hanbel und Gewerbe, für Lanbwirtschasten, Domänen und Forften, und der Finanzen.
Der Minister des Innern. J. V.: Freund.
—
ö x . * 8 2 * — 5 * 1 2 w 2 ; 8 . J ; ö 2 s — k . . ö g ; ö. 2 ; ĩ ö . H ö ; ; . h ⸗ — ( s 1 ; ; . ö. . 8 . ö 7 K . ö ö ö ) ) . ' . J 6 45 24 ö 5 26 1 ; ö . ; . , /
.. a , , ,.
Bekanntmachung. Auf Grund der 85 1 und 2 der Verordnung zum Schutze
der Republik vom 26. Juni 1922 habe ich den Verband allen seinen
nationalgesinnter Soldaten E. V. nit Landesverbänden, Bezirks- und Ortsgruppen heute aufgelöst. Berlin, den 30. Juni 1922.
Der Minister des Innern. Severing.
Bekanntmachung
des Preußischen Ministers des Innern vom 30 Juni 1942 zur Ausführung der Ergänzungsverardnun des Reichspräsidenten zum Schutze der Rem en
Vom 29. Juni 1922.
1. Außer der Landeszentralbehörde sind zu Maßnahmen nach Artikel MI der Verordnung die Oberpräsidenten, für den . der Stadtgemeinde Groß Berlin der Polizeipräsident zuständig.
2. Von jedem Verbot auf Grund des Art. N der Ver⸗ ordnung ist mir unter Beifügung der Begründung und einer Nummer der betreffenden Druckschrift Anzeige zu machen.
3. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Beschwerden über Verbot auf Grund des Art. M der Verordnung gleichzeitig in einem zweiten Stück dem Oberpräsidenten (bezw. dem Polizei⸗ präsidenten in Berlin), gegen dessen Verbot sich die Beschwerde richtet, eingereicht werden. Der Oberpräsident bezw. der Polizeipräsident in Berlin hat den Eingang mit seiner Stellung⸗ nahme beschleunigt an mich weiterzuleiten.
Berlin, den 30. Juni 1922.
Der Preußische Minister des Innern. Severing.
Auf Grund der 55 1 und 2 der Verordnung zum Schutze der Republik vom 26. Juni 1922 löse ich hiermit sämtliche in Preußen bestehenden Gruppen des Deutschvölkisch en Schutz- und Trutzbundes (Sitz in Hamburg) auf.
Gründe:
In dem Verfahren gegen die Mörder Rathenaus haben die polizeilichen Ermittlungen auf Grund der Aussagen der Täter bezw. Teilnehmer ergeben, daß der Deutschvölkische ö. und Trutzbund oder hervorragende Mitglieder desselben der Ermordung durch Hergabe des dabei benutzten Autog und der Maschinenpistole Vorschub geleistet haben. Die Ziele des Bundes sind neben der schärfften Bekämpfung des Judentums und der Aenderung der dentschen Staatsform die Förderung des Gedankens an den Revanchekri Da hiernach der Bund in seinen reaktionären, antisemitischen un hetzerischen Tendenzen Gewalttaten gegen Mitglieder der jetzigen republikanischen Regierung des Reichs unterstützt und die republi⸗ kanischen Einrichtungen des Staats in einer den inneren Frieden bes Staats gefährdenden Weife verächtlich macht, ist seine Auf löfung nach 8 1 der Verordnung zum Schutze der Republik vom 26. Juni 1922 gerechtfertigt. ;. ;
Gegen diese Anordnung ift gemäß 5§ 3 a. a. D. 4 Wochen vom Tage der Zustellung oder Veröffentlichung im Reichs und Staatsanzeiger ab die Beschwerde zulässig, die jedoch keine auf⸗ schiebende Wirkung hat.
Berlin, den 1. Juli 1922.
Der Minister des Innern. Severing.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 55 1 und 2 der Verordnung zum Schutz e der Republik vom 26. Juni 1922 habe ich den Bund der Aufrechten mit allen seinen Landesverbänden, Bezirks⸗ und Ortsgruppen heute aufgelöst.
Berlin, den 1. Juli 1922.
Der Minister des Innern. Severing.
Justi zmintsterium.
Der LR. Zahn ist zum LGRat in Breslau und der StARat Vacano in Essen zum Strafanstaltsdirektor bei dem Männergefängnis in rl ernannt.
Dem Not. Dr. Schaefer aus Königshütte ist der Amtssitz in Hindenburg O.⸗Schl. angewiesen. K
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Kreistierarztassistent Dr. Müller in Oberndorf ist zum Kreistierarzt ernannt. Ihm ist die Kreistierarztstelle des Kreises Neuhaus in Oberndorf (Bez. Stade) übertragen worden.
Bekanntmachung.
Die Abteilung für Vorarbeiten beim Ober⸗ präsidium in Hannover, die bisher die Angelegen⸗ heiten des Mittellandkangls bearbeitet hat, ist au f⸗ gelßst worden. Ihre Dienstgeschäfte sind auf die Wasser⸗ straß endirektion Hr e e, in Hannover und die Elbstrombauverwaltung (Oberpräsident) in Magdeburg in der Weise verteilt worden, daß der Hauptkanal von Hannover bis östlich Peine, Station Km 34,9, und der Zweig⸗ kanal nach Hildesheim und damit die Kanalbauämter in Hannover, Pelne und Hildesheim, auf die Wasserstraßendirektion in Hannover übergegangen sind, die übrigen Kanalteile von Station km 34,9 ab und die Talsperren, und damit das Kanalbauamt Magdeburg und dag Talsperrenneubauamt Goslar, auf die m ,, Das Saaletal⸗ sperrenneubauamt in Saalfeld unterstand bisher der Elbstrom⸗ bauverwaltung.
Berlin, den 25. Juni 1922.
Der Minister für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten. — t J. A.: Hecht.
Ministerium für VVolktswohlfahrt.
Das Preußische Staatsministerium hat den Regierungg⸗ baumeister a. D. Han sin s als besoldeten Beigeordneten des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk für die . Amttz⸗ dauer von 12 Jahren bestätigt. — J
Die n . te Dr. Helming in Ahaus und Dr. Hartwich in Nienburg zu Kreismediztnalräten und
der Reglerungshaumeister Werner Scholtz zum Regierung ⸗ rat beim Ministerium für Vollswohlfahrt ernannt worden.
Dem Regierungsrat Dr. Stumme von der Ministerial⸗ Militär- und Baukommission in Berlin ist eine planmäßige Regierungsratsstelle beim Ministerium für Volks woh ver⸗ liehen worden. ,,