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Dr. St*rouxr in Basel ist zum ordent⸗ der philosophischen Fakultät der Universität
die Wahl des Leiters der bisherigen städtischen höheren Mädchenschule in Spremberg CEausitz ) Studienrats Dr. Hoepner zum Studiendirektor des städtischen Lyzeums in Spremherg (Lausit) und die Wahl des Studienrats Naatz an der Kaiserin Auguste Victoria⸗Schule in Schneidemühl zum Oberstudienrat an dieser Anstalt ist bestätigt worden.
Bekanntmachung,
betreffend Diplomprüfung für den mittleren Bibliotheks dienst usw.
Die nächste Prüfung findet Donnerstag, den 5. Oktober 1922, und an den folgenden Tagen in der Preußischen Staats⸗ bibliothek in Berlin statt.
Gesuche um Zulassung sind nebst den erforderlichen Papieren (Prüfungsordnung vom 24. März 1916 8 5) spätestens am 7. September 1922 dem unterzeichneten Vor⸗ sitzenden, Berlin TW. 7 (Unter den Linden 38), einzureichen.
In den Gesuchen ist auch anzugeben, auf welche Art von Schreibmaschine der Bewerber eingeübt ist. Für die Prüfung können nur Maschinen der Systeme Adler und Smith Premier zur Verfügung gestellt werden. Bewerber, die eine andere Maschine benutzen wollen, haben sich diese auf ihre Kosten selbst zu beschaffen.
Die Prüfungsgebühr ist vom 1. Januar 1922 ab auf 100 M erhöht.
Berlin, den 5. Juli 1922.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission. Kaiser.
Bekanntmachun a. Dem Kaufmann Heinrich Spilker, hier, Ritterstraße 77, ist auf Grund des 5 1 der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzu— verlässiger Personen vom Handel vom 23. Seytember 1915 der Handel mit Schokoladen und Zuckerwaren wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.
Bielefeld, den 19. Juni 1922. Die Polizeiverwaltung. Prieß.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 26 der BFreußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 12303 eine Verordnung über die Einführung der Gebührenordnung der preußischen Katasterverwaltung vom ö Juni 1920 im Gebietsteile Phrmont, vom 3. Juni 192, unter
Nr. 12 304 eine Verordnung über vorläufige Aenderungen von Gerichtsbezirken anläßlich der Ausführung des Friedens— vertrags, vom 20. Juni 1922, und unter
Nr. 12 305 eine Anordnung, betreffend die Verlängerung von quf Grund der Mieterschutze und Wohnungsmangelver— ordnung erlassenen Anordnungen, vom 27. Juni 1922.
Berlin, den 30. Juni 1922. Gesetzsammlungsamt. Krüer.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)
Nichtamtliches.
Dentsches Reich.
Der Reich s rat hielt am 3. Juli Abends eine öffentliche Sitzung ab, nachdem die Beratungen seiner Ausschüsse über das Gesetz zum Schutze der Republik fast den ganzen Tag in Anspruch genommen hatten. Der Reichsrat beschloß, gegen die Beschlüsse des Reichstags zum Gesetz über die Regelung des Ver⸗ kehrs mit Getreide keinen Einspruch zu erheben und wandte sich dann dem Gesetz zum Schutz der Republik zu, über welches, nach dem Bericht des Nachrichtenbüras des Vereins deutscher Zeitungsverleger, der Ministerialrat Dr. Meister namens der Ausschüsse referierte.
Der Gesetzentwurf zerfällt in fünf Abschnitte. Der erste Ab⸗— schnitt bebandelt die strafrechtlichen Tatbestände, die den Inhalt des Gesetzes bilden. Weitere Abschnitte handeln von der Einschränkung der, Vereins ⸗ und Versammlungsfreiheit, der Preßfreiheit, und schließlich um Maßnahmen gegen Mitglieder der ehemals landes— herrlichen Familien. Daß das Gesetz verfassungsändernden Charakter hat, ist von der Reichsregierung anerkannt worden. Es bedurfte also auch im Reichsrat einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der erste Abschnitt will strafrechtlich alle dieienigen Vereinigungen erfassen, die das autgesprochene Ziel verfolgen. Mitglieder einer noch im Amt befindlichen oder früheren republikanischen Regierung des Reichs oder der Länder zu ermorden. Für die Zugehörigkeit zu soscher Vereinigung soll die Todes⸗ oder lebenslängliche Zuchthausstrafe festgesetzt werden. Der Antrag auf Beseitigung der Todes— strafe ist von den Ansschüssen abgelehnt worden. Mit dem Tode bestraft werden soll auch derjenige, der die betreffenden Vereinigungen durch Zuwendungen unterslützt. Wer um das Bestehen solcher Ver⸗ einigungen weiß, ohne der Behörde davon Kenntnis zu geben, soll mit Zuchthaus bestraft wenden. In den Ausschüssen bestanden lebhafte Bedenken hiergegen, weil man auf Bande der Verwandtschaft oder Freundschaft oder des Vertrauens Rücksicht nehmen solle. Die Aus⸗ schüsse haben aber die Berechtigung dieser Gründe nur insoweit anerkannt, als es sich um Schutz des Beichtgeheimnisses handelt. Weiterbin handelt es sich um den Schutz der republikanischen Staatsform des Reiches und der Länder und den Schutz der im Amte befindlichen Mitglieder der republikanischen Regierungen oder der früheren republikanischen Regierungen. Mit schwerer Strafe be⸗ droht sind besonders öffentliche Verherrlichungen von Gewalttaten gegen die bestehenden Staatseinrichtungen, die Verleumdung und ,, ,, der Regierungsmitglieder und die Beschimpfung der revublikanischen Staatsform und ihrer Abzeichen. Die Ausschüsse stellten sich hier auf den Standpunkt, daß nicht die republikanische Staatsform als solche bei dieser Gelegenheit geschützt werden sollte derart, daß es fich um eine theoretische Anerkennung dieser Staatsform handelte, sondern es sollte lediglich diejenige Staats⸗ form anerkannt werden, die durch die Verfassung gegeben ist. Der Schutz des Gesetzes soll nach Ansicht der Ausschüsse gegen alle Bestrebungen gerichtet sein, die auf Herstellung der Monarchie oder
ittatur gerichtet fein könnten; andererseits sollte nicht der theyretische 1 Republik schutzbedürftig sein, sondern lediglich die durch
die gegenwärtige Verfasfsung Fegrsndete republikanische Staatsform.
Darum ist überall zum Ausdruch gebracht worden, daß es sich um die verfassungsmäßige republikanische Staatsferm handelt, und die dazu ihre Zustimmung gegeben. Wichtig ist
Regierung hat ; die Beflimmung. daß bei Verbrechen gegen den ersten Tod eines Regierungs⸗
Abschnitt (Zugehörigkeit zu einem den
mitglieds bejweckenden Verein) eine Geldstrafe verhängt werden kann, die bis zur Vermögenskonfiskation fortschreitet. Dem nach dem Gesetz Verurteilten kann bis auf die Dauer von fünf Jahren der Aufenthalt an gewissen Orten und in gewissen Teilen des Deutschen Reichs versagt werden. Ausländer können aus⸗ gewiesen werden. Wer wegen Verbrechen und Vergehen nach diesem Gesetz verurteilt ist, soll durch Richterspruch des Ver— mögens verlustig gehen, öffentliche Aemter zu hekleiden, und überhaupt die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren. Bei Militär⸗ versonen kann auf Dienstentlassung erkannt werden. Beamte und Militärpersonen können teilweise des Anspruchs auf ihr Ruhegehalt für verlustig erklärt werden. Zur Aburteil ung ist ein besonderer Gerichtshof be⸗ rufen, der beim Reichsgericht errichtet werden muß. Er setzt sich zu⸗ sammen aus drei Mitgliedern des Reichsgerichts und vier anderen Mitgliedern, die nicht die Befähigung zum Richteramt zu haben brauchen. In den Ausschüssen wurde ein Antrag, das Reichsgericht als solches als Staatsgerichtshof anzuerkennen, abgelehnt. Es war nur die Frage, ob diejenigen Verbrechen und Vergehen, die sich gegen die Lander und deren republikanische Staatsform und Regierungsmitglieder gerichtet haben, auch der Aburteilung in den Ländern überlassen werden könnten. Nach dieser Richtung hin ist den Ländern die Möglichkeit gelassen worden, diese Ver—= brechen und Vergehen durch die ordentlichen Gerichte abzu⸗ urteilen, es sei denn, daß die Länder selbst oder derjenige, der durch die Straftat verletzt wird, beim Oberreichsanwalt die Ein⸗ leitung des Verfahrens durch den Staatsgerichtshof beantragt. Andererseits ist der Anklagebehörde die Möglichkeit gegeben und ebenso dem Staatsgerichtshof selber, Dinge von geringerer Wichtig⸗ keit an die ordentlichen Gerichte zu überweisen. Bei der Ein schränkung der Versammlungsfreiheit kommt es im wesentlichen darauf an, daß Versammlungen, Aufzüge und Kundgebungen verboten werden können, wenn zu besorgen ist, daß dabei Erörterungen stattfinden, die den Tatbestand einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung bilden. Dasselbe soll gelten für das Verbot und die Beschlagnahme der Druckerzeugnisse. Der fünfte Abschnitt bestimmt, daß Mitglieder ehemaliger landesherrlicher Familien, von denen Angehörige bis zum November 1918 regiert haben, wenn sie sich einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung schuldig gemacht haben und deswegen verurteilt sind, aus dem Reichsgebiet ausgewiesen werden können, und andererseits solche Mitglieder dieser Fa⸗ milien, die bereits außerhalb des Reichsgebiets ihren Wohnsitz haben, nur mit Genehmigung der Reichsregierung zurückkehren können. Ueber die Geltungsdauer des Gesetzes hat sich in den Ausschüssen eine längere Erörterung entsponnen und es wurde schließlich beschlossen, daß das Gesetz nach zwei Jahren außer Kraft treten follte. Der Berichterstatter hob weiter hervor, daß die Vorschriften über die Amnestie aus dem Gesetz heraus⸗ genommen und zu einem besonderen Entwurf verarbeitet worden sind, der dahin geht, daß alle politischen Vergehen und Verbrechen straflos bleiben sollen, die nach der für den Kapp⸗Putsch gewährten Amnestie begangen worden sind, es sei denn, daß es sich um Rohheitsdelikte handelt. Die Bestimmungen über Ausscheidung von Beamten im Interesse der Festigung der Nepublik sind gleichfalls zunächst aus dem Gesetz herausgelassen worden. Sie sollen in nächster Zeit einer besonderen gesetzlichen Regelung unterliegen.
In der Vollversammlung lagen eine Anzahl von Anträgen Bayerns vor. Zunächst sollte danach der Abschnitt 3 über Be⸗ schränkung der Vereins⸗ und Versammlungs⸗ freiheit aus dem Gesetz herausgenommen und das Ganze durch Verordnung geregelt werden. Der bayerische Minister des Innern Schweyer befürwortete den Antrag unter Hinweis darauf, daß es nach Ansicht der bayerischen Regierung nicht richtig sei, nur vorüber⸗ gehende Vorschriften gesetzlich zu verankern; es handle sich um mehr polizeiliche Maßnahmen, die unter Umständen sehr bald wegfallen könnten, wie die im vorigen Jahr erlassene Verordnung des Reichs⸗ präsidenten. Der Antrag Bayerns wurde mit 44 gegen 21 Stimmen ab⸗ gelehnt. Ein weiterer bayerischer Antrag, der die Bestimmungen über Be⸗ schränkung der Preßfreiheit gleichfalls auf den Weg der Verordnung verweisen wollte und von dem bayerischen Minister des Innern Sch weyer ähnlich motiviert wurde wie der erste Antrag, wurde mit 47 gegen 13 Stimmen abgelehnt. Ein dritter bayerischer Antrag wollte den Abschnitt 5 (Bestimmungen gegen die Mit⸗ glieder ehemals regierender Familien) ganz aus dem Gesetz herauslassen. Zur Motivierung dieses Antrages führte der bayerische Minister des Innern Schweyer Hier handelt es sich um Bestimmungen, die im wesent⸗ lichen darauf hinauslaufen, die Möglichkeit zu schaffen, die Mitglieder vormals regierender Familien auszuweisen, und solche, die bereits außerhalb des Reichs wohnen, nicht zuzulassen. Wir sind der Anschauung, daß es sich hierbei um undemokratische Maßnahmen handelt, die rechtlich eine Ungeheuerlichkeit insofern darstellen, als Deutsche aus dem eigenen Heimatlande sollen ausgewiesen werden können, zumal auch, wenn es sich um die geringeren strafbaren Hand⸗ lungen dreht. Diese Bestimmungen sind nur geeignet, die jetzt schon bestehende Beunruhigung noch zu vermehren, indem sie auf einen großen Teil unseres deutschen Volkes herausfordernd wirken. Der dritte bayerische Antrag wurde mit 45 gegen 21 Stimmen abgelehnt.
Nach dieser Abstimmung wandte sich der sächsische Gesandte Dr. Gradnauer gegen den Beschluß der Ausschüsse über die Be⸗ fristung des Gesetzes es nach zwei Jahren außer Kraft zu setzen. Die Reichsregierung habe in den Ausschüssen sehr triftige Gründe geltend gemacht für eine längere Befristung des Ge⸗ setzes. Die Absicht der Regierung gehe dahin, daß in weitesten Kreisen des deutschen Volkes das ernste Bestreben der gesetzgebenden Körperschaften und der Reichsregierung erkannt werden soll, auf lange Zeit hinaus den üblen Umtrieben ein Ende zu bereiten, die zu den letzten schweren Mordtaten führten. Unter diesen Umständen habe der Reichsrat keine Beranlassung, den Willen der Reichsregierung abzuschwächen, und wir beantragen daher, eine Frist von fünf Jahren zu beschließen. Der Antrag, das Gesetz auf fünf Jahre zu befristen, wurde mit 40 gegen 26 Stimmen an— genommen.
Vor der Gesamtabstimmung gab namens der bayerischen Regierung, der Minister des Innern Schweyer, folgende Er⸗ klärung ab: „Der vorliegende Gesetzentwurf will verbreche⸗ rischen Angriffen auf die verfassungsmäßige Staatsform mit den allerschärfsten Mitteln entgegentreten, angesichts der tief⸗ traurigen Ereignisse der letzten Zeit stimmt auch die baye⸗ rische Regierung dieser Absicht grundsätzlich zu. Auch sie hält eine Verschärfung der bestehenden Vorschriften in dieser Richtung für geboten. Die bayerische Regierung hält jedoch den Entwurf in der vorliegenden Form nicht für annehmbar. Er geht in seinen Straf⸗ androhungen weit über das zur Erreichung des gesetzten Ziels notwendige Maß hinaus; er enthalt in dem Staatägerichtshof auch ein nach der Verfassung nicht zugelassenes Ausnahme⸗ gericht, das in die verfassungsmäßigen. Zuständigkeiten der Länder tief eingreist und überdies in seiner Zusammen⸗ setzung auf eine bedenkliche Politisierung der Strafrechts⸗ pfsege hinausläuft. Der Entwurf unterwirft das ganze Vereins⸗ und Versammlungsrecht und auch die Freiheit der Presse für die Dauer der Geltung des Gesetzes außerordentlich tief einschneidenden Beschränkungen, deren Geltung sogar für die Zeit der Wahlen nicht ausgeschlossen ist. Er enthält ferner im fünften Abschnitt. Be⸗ stimmungen, die bei einem großen Teil des deutschen Volkes statt der erhofften Beruhigung neue Beunruhigung in hohem ö hervor⸗ zurufen geeignet sind. Mit Rücksicht hierauf vermag die bayerische Regierung dem Gesetzentwurf ihre Zustimmung nicht zu erteilen.“
Namens der Vertreter der preußischen Provinzen, die Gegner des Gesetzes sind, gab Freiherr von Gayl eine Er⸗ klärung ab, die zunächst besagte, daß auch alle diese Vertreter an sich grundsätzlich bereit seien, der Regierung diejenigen gesetzlichen Mittel
aus:
in die Hand zu geben, deren sie bedürfe, um eine Wiederholung der—⸗
artiger Verbrechen unter allen Umständen zu verhindern. Auch wir“, so erklärte Redner, ‚sind der Ansicht, daß mit scharfen Maßregeln gegen diejenigen eingeschritten werden muß, welche glauben, den poli⸗ tischen Kampf mit vergifteten Waffen führen zu können. An sich wären wir bereit gewesen, unsere grundsätzlichen Bedenken hintanzusetzen und für die übrigen Abschnitte des Gesetzes sowie, wenn es sein muß, auch für die Verlängerung der Geltungsdauer zu stimmen, wenn es möglich gewesen wäre, vorher ein Einvernehmen darüber zu erzielen, daß der Abschnitt 5 ausgeschaltet würde. Wir stehen auf dem Stand⸗ punkt, daß, wie auch immer die Dinge liegen, es unmöglich sein muß, daß jemand, der in Deutschland Bürgerrecht besitzt und das Recht hat, innerhalb der deutschen Grenzen zu wohnen, in irgendeiner Form durch Augnghmegesetz aus Deutschland ausgeschlossen wird. Dieser Grund ist für uns so schwerwiegend, daß wir uns schweren Herzens entschließen mußten, gegen das Gesetz zu stimmen. .
In der Gesamtabstimmung wurde das Gesetz mit 48 gegen 18 Stimmen angenommen. Dafür stimmten das preußische Staats⸗ ministerium, der Vertreter der Stadt Berlin, die Vertreter der preußischen Provinzen Sachsen, Hannober, Westfalen und der Rhein⸗ provinz, ferner die Staaten Sachsen, Württemberg, Baden, Thüringen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg⸗Schwerin, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Bremen, Lippe, Lübeck, Mecklenburg⸗Strelitz, Waldeck und Schaumburg-Lippe; dagegen stimmten die Vertreter von Ostpreußen, Brandenburg, Pommern, Westpreußen-Posen, Niederschlesien, Ober⸗ 1 Schleswig⸗Holstein, Hessen⸗Nassau und von Staaten nur
ayern.
Zum Am nestiegesetz erklärte der bayerische Minister Schwehyer, daß die bayerische Regierung auch diesem Gesetzentwurf die Zustimmung versagen müsse. Soweit es notwendig sei, könne im Wege der Einzelbegnadigung abgeholfen werden, was auch bereits im Reich wie in den Ländern reichlich geschehen sei. Eine weitere allgemeine Amnestierung würde nur dazu führen, das Rechtsbewußt⸗ sein im Volke zu untergrahen, wonach jedes Verbrechen seine Sühne finden muß. Das Amnestiegesetz wurde mit 55 gegen 11 Stimmen angenommen.
Darauf schloß der Minister des Innern Dr. Köster die Sitzung mit folgenden Worten: „Ich darf im Namen der Reichs⸗ regierung Ihnen für die am heutigen Tage geleistete Arbeit besonders herzlichen Dank sagen. Wir wollen nur wünschen, daß dieses Gesetz, das tief in das politische Leben der Deutschen einschneidet, den Erfolg haben möge, den wir alle dem deutschen Volk wünschen, wie wir auch gestimmt haben.“ .
Der österreichische Gesandte Riedl hat Berlin am 6. . M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Legationsrat Buchberger die Geschäfte der Gesandtschaft.
Am 3. d. M. verschied in Toesdorf i. Holstein der Prä⸗ sident des Reichsgerichts Heinrich Delbrück im Alter von nahezu 67 Jahren. Der Dahingeschiedene, hervorgegangen aus dem preußischen Richterstande, gehörte seit 1899 dem Reichs⸗Justizamt und späteren Reichsjustizministerium an. In seiner fast 20 jährigen Tätigkeit dort, hat sich der durch Be⸗ gabung und umfassendes Wissen gleich ausgezeichnete Mann um die Justizgesetzgebung und Justizverwaltung des Reichs hervor⸗ ragende Verdienste erworben. Seine reichen Fähigkeiten und seine unermüdliche — 966 kamen zur vollen Entfaltung, als er, seit 1913 Direktor und seit 1917 Unterstaatssekretär, den schwierigen Verhältnissen gegenüberstand, die der Krieg auch für die Reichsjustizuerwaltung im Gefolge hatte.
Am 1. Janugr 1920 trat Delbrück an die Spitze des obersten Gerichtshofs des Reichs und widmete sich den hier an ihn herantretenden schweren Aufgaben mit vollster Hingabe, bis ein plötzlicher Tod ihn nun abberief. Von ausgeprägtem Gerechtigkeitssinn, hart gegen sich selbst, voll warmen Gefühls für seine Mitmenschen — so steht sein Bild vor allen, die ihm nähertreten durften. Für Reichsjustizverwaltung und Rechts⸗ pflege bedeutet das Dahinscheiden dieses ausgezeichneten Mannes einen schweren Verlust.
Die infolge der Beteiligung des Deutschen Reichs an dem „Internationalen Verein für Veröffentlichung der Zolltarife“ der Reichsverwaltung zustehenden Stücke des von dem Internationalen Büro in Brüssel herausgegebenen „Inter⸗ nationalen Anzeigers für Zollwesen“, die der Reichs⸗ verwaltung infolge des Krieges nicht hatten zugehen können, werden jetzt wieder regelmäßig erscheinen. Von diesen Veröffentlichungen kann eine beschränkte Anzahl an einheimische Interessenten gegen Entgelt abgegeben werden. Für diese Exemplare soll rückwirkend vom 1. April 1922 ein Abonnement eröffnet werden. Der Abonnementspreis beträgt jährlich 1000 M einschließlich Portokosten. Anträge sind an das Reichswirtschaftsministerium (Zollbüro), Berlin W. 15 Kurfürstendamm 193/94), zu richten. Die bisher erschienenen noch geltenden Zolltarife und Nachträge werden, soweit ver⸗ fügbar, den Abonnenten auf Wunsch unentgeltlich nachgeliefert.
Nach Mitteilungen der Außenhandelsstelle Chemie wird vom Unteraus schuß Backpulver mit Genehmigung des Reichsernährungsministeriums jetzt auch Puddingpulver aller Art mitbearbeilet. Der Unterausschuß Back- und Pudding⸗ pulver faßte in seiner Sitzung vom 22. Juni 1922 folgende Beschlüsse: „Einfuhrbewilligung wird nicht erteilt. Ausfuhr⸗ bewilligung wird erteilt. 2 Puddingpulver muß der Nach⸗ weis erbracht werden, daß der Träger des Produkts aus Aus⸗ landsrohstoffen hergestellt ist. Nicht herstellende Firmen haben Lieferwerksbescheinigungen beizubringen.“ Näheres ist durch die obengenannte Nebenstelle der Außenhandelsstelle Chemie zu
erfahren.
Der Auslandsmarkpreis für Zinkweiß 1 Rot' siegel ist erhöht worden. Näheres ist bei der Außenhandels⸗ stelle Chemie, Nebenstelle „Mineralfarben (MUg)“ zu erfahren.
Die Ausfuhrmindestpreise für schwefelsaure Ton⸗ erde nach Belgien sind herabgesetzt worden. Näheres bei der Außenhandelsstelle Chemie, Nebenstelle ‚„Anorganische Chemie“.
Alle Ausfuhrgesuche und sonstigen Schreihen über Fliegen⸗ anger und Fliegenteller sind jetzt an die Außenhandelsneben⸗ . für Papierwaren, Berlin W. 9, Linkstraße 22, zu richten.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
Verantwortlicher Schriftleiter: J. V. Weber in Berlin.
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle J. V.: Rechnungsrat Meyer in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle (J. V.: Meyer) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, , Berlin. Wilhelmstr. 35. 6.
Zehn Beilagen *
. zarenzeichenbeilage. Nr. H Æ unt - HP)
ister Beilage.
zum Deutschen Rei
Entscheibungen der Filmprüsftelle in Berlin in der Zeit
Erste Beilage
Fortsetzung aus dem Hauptblatt) Deutsches Reich.
vom 21. bis einschließlich 27. Juni 1922.
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Berlin, Mitiwych, den 12. Juli
Der Hohentwiel im Hegan .... Im Nahetal Familie Haase
Lindners Filmwoche in Bad Elster Michel und sein Esel
Die Schriftsetzerei .. . Knoppchen kauft Porzellan.... Deulig Woche Nr. 25 (Anhang) ... Fatty in der Garage. J
Schwimmwvögel der Gebirgsseen, Zwerg⸗ gans, Raubmöve und Wassertreter, drei Vogelarten der schwedischen Gebirgsseen ... J
Neuhaus
Die Orangerie in Straßburg i. Els. ..
Gotha, die schöne ehemalige Thüringer Residenzstadt
Joe Martin und die Buschklepper. ..
Nürnberg, des Deutschen Reichs Schatz⸗
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Danzig Knoppchen und seine Schwiegermutter Höhenkurort Hahnenklee⸗Bockswiese im Oberharz, 600 m ü. M... ; Im Auto durch den Harz... Raykjavik, Islands Hauptstadt
Die weiße Wüste ..... Die drei Mohren . . Ein Ausflug nach Rio de Janeire .. Ein Winterausflug ins nördliche Schweden Eine Dampferfahrt entlang Norwegens
Fjordkũste . . Die Leipziger Messe . Er und , rn Deulig Woche 268... , . k Seepiraten, J. Episode: Die Braut des
Seerãubers..
Boulevard⸗Blut, L. Teil ......
Boulebard⸗Blut, II. Teil ...... Nudelmeyer im Olymp..
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eepiraten, II. Episode: Gefahren
Seepiraten, III. Episode: Opfer der Piraten Seepiraten, IV. Cpisode: des Teufels. Brigantenliebe . Seepiraten, VI. Episode: ö
Verborgene
Seepiraten, 7. Episode: Um Leben und Tod Des Glückes lachender Erbe.. Der Traum des Künstlers... Der Sonnenspiegel ) Die Königin von Whitechapel. Das menschliche Dokument. Ricarda Erichsen .... Teddys Unfallversicherung..
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Berlin, den 30. Juni 1922.
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