Nin iter tum für Goattsnahtfaßtt
BSeschluß von Mitgliedern des Landes⸗ gesundheitsrats.
Auf Grund des Beschlusses
dheitsrats für Preußen vom
lung S. 369) werden zu Mitgliedern des Landes⸗ undheitsrats ernannt:
1. der Professor Dr. Mießner an
ochschule in Hannover, .
2 der Oberbürgermeister Dr. Luther in Essen.
Berlin, den A. Mai 1922.
reußische Staatsministerium. fich Hirts ie fer.
über Ernennung
über die Bildun 30. Aprll 1921
der Tierärztlichen
Ministerium für Wissenschaft, K ö und . 4
Dem Dr, phil. Grapow in Berlin ist die Stelle eines ssenschaftlichen Beamten der Preußischen Akademie der Wissen⸗ chaften in Berlin übertragen worden.
Bekanntmachung.
mäß 8 46 des Kommunalabgabenges esetzsamml. S. 162) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis daß die Betriebsrechnung der Kreis Altenaer chmalspur⸗Eisenbahn⸗Aktien⸗Ges. für das Rechnungs⸗ uu den Kommunalabgaben einschätzbaren Rein⸗
eres vom 14. Juli
iahr 1920 einen ertrag nicht erge
Elberfeld, den 14. Juli 1922.
Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Grapow.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger andel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 86063) aufmann Pinkas Gewürz in Berlin, Alte durch Verfügung . Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels— betrieb untersagt. Berlin, den 5. Juli 1922.
Der Pollzeipräsident. Abteilung W. J. VB.: Froitz heim.
ersonen vom be ich dem
Schönhauser Straße 23sa4,
Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsberordnung vom 23. September 1915
ernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGöBl.
Händlern Wilhelm Lütkemeier, Haspe, Bachstraße 16, Max Böttcher, Haspe, Enneper aße 36, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit ch wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb ntersagt.
Haspe, den 3. Juli 1922.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Appel.
Bekanntmachung.
Dem Hotelbesitzer Fritz Beck aus Kaukehm en habe ich
Unzuverlässigteit je Fort führung feines Hotzel— gemäß der Hekanntmachung vom 23. SGeptemher 1916
. Bl. Seite 603, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel, bis auf weiteres untersagt.
. Heinrichzwalde, den 10. Juli 1922.
ö Der Landrat.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichs rat versammelte sich heute zu einer Vollsitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse aushalt und Rechnungswesen, für Steuer und Zollwesen, echtspflege und für Durchführung vereinlgten Ausschüße für Volkswirtsch und Rechnungswesen sowie der Ausschu
für Verkehrswesen,
des Friedensvertrags, aft und für Haus⸗ für Rechtspflege
Der Präsident des Preußischen Landeswasseramts Dr. Hol ist auf Urlaub abgereist. .
Nach Mitteilungen der Außenhandelstelle Chemie für Salmiakgeist 910 in eigenen Finnland, Rußland, Deutsch⸗Oesterreich usfuhrmindestpreis für Schwefelnatrium den valutaschwachen Ländern (Oesterreich, Ungarn, Rand⸗ staaten usw.) erhöht worden.
Ausfuhrmindestpreise und 18 prozentig nach
ber Aus fuhrmindestpreis Resselwagen sür Lieferung nach
staaten, Polen, (Tshe oflowake
wefelsaure talien sind ermäßigt usfuhrmindestpreis für 18prozentige nd bei Abnahme von 20 6 und mehr.
die Außenhandelsstelle Chemie, Neben⸗ emie“, zu erfahren.
Die Auslandsmarkpreise für Bleimennige und Blei⸗ lätte sind erhöht worden. Näheres ist durch die Außen— andelsstelle Chemie, Nebenstelle „Mineralfarben“ zu erfahren.
. 14 / 15 prozenti worden, des Ware nach Näheres ist dur „Anorganische
L249. Sitzung vom 12. Juli 1922, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger) . on der Abgg. Dr. Strese⸗ wegen der Ausschreitungen tion zum Schutze der Re⸗ 4. Juli wird nach einer Er⸗ rs Dr. Radbruch in der
beantwortet und demnächst nung gesetzt werden.
ESperrdruck herborgehoben en. Reden rilaute wiebergegeben find.
Die Interpellati ann (D. Vpt.) und Ge bei der Dem onstra ublit in Marburg am klärung des Reichsjustizministe
1 , P
eder — Mit Ausnahme der du en Minister, die im
Der Entwurf eines Sesetzes zur Kegelung von Angelegenheiten der sozialen Vexsiche⸗ rung und des Arbeitsrechts bei der Durch⸗ führung des Vertrags von Versailles wird in allen drei Lesungen ohne Erörterung angenommen.
Dann wird die zweite Beratung des Entwurfes eines Gesetzes zum Schutze der Republik mit der Abstimmung über 5 1 fortgesetzt.
34 lautet: ö. 2
„Wer an einer Vereinigung oder Verabredung teilnimmt, zu deren Bestrebungen es gehört, Mitglieder einer ö Regierung des Yeichs oder eines Landes durch den Tod zu be⸗ ie wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. (Abs. 2.) Ist in Verfolgung dieser Bestrebungen eine tung n . oder versucht worden, so wird jeder, der zur Zeit der Tat an der Vereinigung oder Ver⸗ abredung beteiligt war und ihre Bestrebungen kannte, mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.“
Ein Antrag der Abgg. Koenen (Aomm) und Gen. wonach die Zwecke, die Monarchie wieder aufzurichten oder An⸗ hänger für einen Thronanwörter oder Thronprätendenten zu werben oder die Gewaltherrschaft einer Offizierskamarilla her⸗ beizuführen, als strafbar in den Paragraphen mit aufge⸗ nommen werden sollen, wird gegen die . der Kom⸗ munisten abgelehnt.
Ein Antrag der Abgg. Dr. Stresemann (D. Vpt.) und Gen. im Abs. 1 des 5 1 hinter „beseitigen“ einzuschieben: Rund ihre Bestrebungen kennt, und im Abs. 2 die Worte „und ihre Bestrebungen kannte“ zu streichen, wird gegen die Stimmen der Rechtsparteien und einiger Demokraten abgelehnt.
Sz wird mit großer Mehrheit gegen die Stimmen einiger Deutschnationalen unverändert in der Ausschußfassung ange⸗ nommen.
5 La lautet:
Wer an einer Geheimberbindung der im § 168 des StGB. bezeichneten Art teilnimmt, wird mit Zuchthaus bestraft, wenn die Verbindung eine in 5 1 Abs. J genannte Bestrebung verfolgt.
Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) befürwortet einen An⸗ trag seiner Partei, wonach die Zuchthausstrafe nicht eintritt, ,. nur eintreten kann, mit dem Hinweis darauf, daß die
öglichkeit einer milderen Strafe offengelassen werden muß, wenn der Beschuldigte die Zwecke der 6 nicht genau gekannt hat.
Abg. Koenen (Komm.) befürwortet einen Antrag seiner Partei, wonach ebenso, wie in dem Antrag zu § 1 die Verfolgung der Zwecke der Wiederherstellung der Monarchie, der Werbung von Anhängern für einen Thronanwärter oder der Gewaltherr⸗ schaft einer Offizierskamarilla unter die Strafe gestellt werden soll. Es müsse verhindert werden, daß das Gesetz gegen links an⸗ gewendet werde. Auf eine Frage in dieser Richtung von dem Abgeordneten Emminger sei gestern der Justizminister die Ant⸗ wort k geblieben; der Minister sei also der Meinung des Abg. Emminger, daß das Gesetz auch gegen links angewendet wer⸗ den soll. Deshalb müßten die strafbaren Zwecke nach seinem Antrage gesetzlich festgelegt werden.
Bei der Abstimmung wird der kommunistische Antrag gegen die Stimmen der Kommunisten und einiger unabhängi— ger Sozialisten, der Antrag der Volkspartei gegen die Rechte und die bayerische Volksygrkei abgelehnt. S La wird in der Aus⸗ schußfassung gegen die Stimmen der Deutschnationalen, der bayerischen Volkspartei und eines Teiles der deutschen Volks—⸗ partei angenommen.
§ 16 wird nach den Ausschußbeschlüssen, wie folgt, ange⸗ nommen: n .
Der Teilnehmer an einer in dem § 1a bezeichneten Vereini⸗ gung, Verabredung oder Verbindung bleibt straffrei, wenn er der Behörde oder der bedrohten Person von dem Bestehen der Vereini- gung, von den ihm bekannten Mitgliedern und ihrem Verhleib Kenntnis gibt, bevor in Verfolgung der Bestrebungen der Ver⸗ einigung eine Tötung begangen oder versucht worden ist.
Der in der Ausschußfassung angenommene § 10 1autet:
Dem Teilnehmer an einer in den S§ 1, la bezeichneten Ver⸗ einigung, Verabredung oder Verbindung steht gleich, wer die Vereinigung oder Verbindung oder einen an der Verabredung Beteiligten mit Rat oder Tak, insbesondere mit Geld unterstützt.
§S 1d lautet:
Wer von dem Dasein einer obengenannten Vereinigung, Ver⸗ abredung oder Verbindung oder von den Plänen, eine in § 1 genannte Person zu töten, Kenntnis hat, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er es unterläßt, von dem Bestehen der Vereinigung, Verabredung oder Verbindung, von den ihn bekannten Mit⸗ gliedern, ihrem Verbleib oder von der geplanten Tötung und der Person des Täters der Behörde oder der bedrohten Person unver⸗ züglich Kenntnis zu geben.
Die se 53 findet keine Anwendung, wenn die Anzeige von einem Geistlichen in Ansehung dessen, was ihm bei Ausühung der Seelsorge anvertraut worden ist, hätte erstattet werden müssen. Straffrei bleiben Verwandte auf- und absteigender Linie und Ehegatten, wenn sie sich nach Kräften bemüht haben, den Täter von der Tat abzuhalten.
Ein kommunistischer Antrag, den zweiten Absatz des 5 14 zu streichen, wird gegen die Stimmen der on g gn Parteien abgelehnt.
Abg. Dr. Wunder lich (D. V.). begründet Abände⸗ rungsanträge seiner Fraktion, im §z 14, Absatz 2 hinter dem Worte „Geistlichen“ zu setzen „einem Arzte, einem Rechtsanwalt oder Verteidiger“, die Worte der Seelsorge“ zu ersetzen durch „ihres Berufes“, hinter dem Worte „Linie“ einzufügen „Ge⸗ schwister“, den Schlußsatz mit dem Worte „wenn“ zu streichen.
Abg. Dr. Bell (Itr. erklärt namens seiner Fraktion, daß sie sich im Ausschuß grundsätzlich für die volksparteilichen Anträge erklärt habe, daß fe denselben aber nicht zustimmen könne, weil befürchtet werden müsse, daß der Zweck der Vorlage dadurch ge⸗ fährdet werde.
Die ersten beiden volksparteilichen Anträge werden gegen die Rechte und die bayerische Volkspartei abgelehnt, der dritte auf Einfügung des Wortes „Geschwister“ wird durch Aus⸗ zählung mlt 260 gegen 188 Stimmen der Rechtsparteien, der baherischen Volkspartei und der Demokrgten gleichfalls ab⸗ gelehnt. Der vierte Abänderungsantwag fällt ebenso gegen die Rechte und die bayerische Volkspartei. 5 14 ist somit unver⸗ ändert in der Ausschußfassung angenommen.
Dem 8 16 wird in der folgenden Ausschußfassung zu⸗ gestimmt:
Wer einen anderen begünstigt (5 257 StGB.), der eine in 125. 1 genannte Person vorsätzlich tötet oder zu töten ver sucht at oder der an einer solchen Tat teilgenommen hat, wird mit
Zuchthaus bestraft. ⸗
3 2 behandelt die Tatbestände, welche unmittelbar zu Gewalttätigkeiten zu führen geeignet sind.
Danach wird mit Gefängnis von drei Monaten bis 5 Jahren bestraft, 1. wer gegen Mitglieder der republikanischen Regierung des Reichs oder der Länder einen Agriff auf Leib und Leben (Ge⸗
walttätigkeiten) 1 oder mit anderen verabredet oder dazu
auffordert oder aufwiegelt, 2. wer einen durch solche Gewalt⸗ tätigkeit Getöteten öffentlich oder in einer Versammlung be⸗ ͤ — 1. oder verleumdet, 8. wer öffentlich oder in einer Ver⸗
ammlung ein Verbrechen gegen 5 1, einen begangenen Hochverrat
D die schwerste Gefahr vor, daß das Gesetz iede 193 Arbellerschaft mit feinen Strafen bedreht. Die Suche nach Wafsen bei der Arbeiterschaft wird durch die Fassung des 3 2 geradezu heraus⸗ 10n
fer 1 zu. Allez e wbendi Bewegung fesseln könnte. zegriff der
offentlichen Frieden gefährdende monarchistische ; ö pom Schlage des Herrn, Graef⸗Thüxingen, der hier wie gestern eine monarchistische Rede hält und die Notwe! it zr. Stgatsfe mit der Behauptung begründen will, in einer Monarchie wären irk= sinnige Minister nicht möglich, treibt solche Agitation. Wer die Reichsfahne als „Judenfahne“ bezeichnet und anderntags mit schwarz⸗ weiß-roten Fahnen durch, die Strafe zieht, treibt solche Agitation, Das können wir nicht dulden. Wer schreibt, was im Tag am Ygge der Ermordung Rathenaus zu lesen war, reibt solche Agitation. Wer die Bauernbünde auffordert, je 1000 Mark Extrabestrag für den neuen König einzusenden, treibt solche verhetzende, den öffentlichen Frieden
ober Gewalttätigkeiten, die gegen Mitglieder einer republikanischen Regierung begangen worden sind, verherrlicht oder ausdrücklich billigt, solche Taten belohnt oder begünstigt, 4. wer an einer ge⸗ heimen oder stagtsfeindlichen Verbindung teilnimmt oder sie unterstützt, wenn sie den Zweck hat, die verfassungsmäßige republi⸗ kanische Staatsform zu untergraben, 5. wer sich einer geheimen oder ftaatsfeindlichen Verbindung anschließt, die selbst oder deren Mitglieder unbefugt Waffen besitzen, 6. wer von dem Vorhanden⸗ sein eines verborgenen Waffen⸗ oder Munitionslagers, Ge⸗ schützes, Minenwerfers, Flammenwerfers, Maschinengewehrs oder einer berborgenen Maschinenpistole Kenntnis hat und es unterläßt, hierbon der Behörde unberzüglich Kenntnis zu geben. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.
Reben der Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe bis 5 Millionen
Mark zu erkennen.
Von den Sozialdemokraten und unabhängigen 80 i ,,, ist die Hinzufügung folgender Ziffer? be⸗ ant ragt:
. auf Errichtung der Monarchie im Reich oder den Ländern erichtete Bestrebungen öffentlich in einer den öffentlichen Frieden ge⸗ e en Weife zu förbern unternimmt, oder die früheren Reichs⸗ in in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zur Schau tellt oder trägt.
Von dem Zentrum und den De mokratzen. ist be⸗ antragt, diese Ziffer unter Z 2a, der die Tatbestände der Beschimpfung behandelt, zu steilen; der Ziffer 6 wollen die— selben Antragsteller folgenden Zusatz geben:
es sei denn, daß damit für Verwandte guf⸗ oder absteigender Linie oder Geschwister oder den Ehegatten des Wissenden die Gefahr der Bestrafung einträte oder die Anzeige von einem Geistlichen, Rechtsanwalt oder Arzt in Ansehung dessen hätte erfolgen müssen, was ihm bei Ausübung seines Berufs anvertraut worden ist.
Die Deutsche Volkspartei und die Bayerische Volkspartei haben beantragt, im Fingang des 52 die Worte „von drei Mongten“ und. in Ziffer S die Worte „oder aufwiegelt“ zu streichen, in Ziffer 6 das Wort „verborgenen“ zu ersetzen durch „geheimen“, sowie die Ziffern 5 und 6 unter 8 2a zu stellen.
Von dem Zentrum und den Demokraten ist end⸗ lich folgende Fassung der Ziffer 4 vorgeschlagen
„wer an einer geheimen oder staatsfeindlichen Ver hindung die die Bestrebung verfolgt, die her e ungen gige republikanische Staatz⸗ form des Reichs oder eines Landes zu untergraben, teilnimmt oder sie oder im Dienste ihrer Bestrebungen ein Mitglied mit Rat oder Tat, insbesondere durch Geld unterstützt.“
staatsfeindlich z * Auch schon für staatsfeindlich tes erstrebten, den
Herr Emminger als
§ 2 unbedenk⸗
egen. Wir be⸗
ersetzen durch Mörderbanden ge⸗ demo⸗
rtohorn . 1211
auch nach, dem Leipziger Aktionsbrog, letzten Leipziger Janugrbeschlüssen in i Arbeiter erwarten ein Gesetz zur Unterdrückung der mong
E.
J . a5 6 . ra 8 7 Propaganda in Wort, Schrift und Bild. Hier liegt gerade bei 8? setz jede CKampfesregung der
Wenn unsere Anträge nicht angenommen werden ist. das Zweck, die Arbeiter durch die Neat tion
ie Arbeiter werden es sein, die die Ge—
3 j 9 ö iin ft if Kon evi M. Soz.): Wir stimmen dem ko mmunistisc e Beseltigung der Worte „oder aufwiegeln . in was die lebendige geist igt Morin bl Repuhli N
211* * 1531 Um —(6bhuß
absolut in ein Gesetz 'r bheęyhende Do LHDeßBrllbe, J
Atmosphäre geschaffen, in der die
erwachsen konnte, und ist die Bru
banden sich entwickeln konnten. bei eine mne Rede mit „Rupertus Rex“ beginnt, treibt solche verhetze
che Agitation.
*
Notwendigkeit dieser Staatsform
/ S 2 Do Me j gefährdende Agitation, die in einem Gesetz zum Schutze der Republik unterbunden werden muß.
Abg. Koenen (Komm): Um in Ziffer 6 zu erreichen, was. auch
Dr. Tevi will, haben wir beantragt, einzufügen zu monarchistisch militaristischen Zwecken“. Nur dadurch ist zu erreichen, das die Waffensuche nicht links, sondern rechts vorgenommen wird. Jh dDiese Aenderung bleibt bloß. ein Gesetz übrig, welches den Spitzeln und Reaktionären Gelegenheit gibt, ÄUrbeitern zur Einsperrung zu ver⸗ helfen.
Reichsjustizminister Dr. Radbruch: Ich möchte bitten, von
der Versetzung der Ziffern 5 und 5 nach 8 22 Abzuseben, weil diese den ganzen Aufbau des Gesetzes stören würde. Ich könnte verstẽhbzn wenn man die Ziffer 2. die Beschimpfung der Ermordeten, nach 24 übertrüge; aber die Waffenlager und die bewaffneten Verbindungen passen durchgus nicht in den milderen Tatbestand des 5 2a.
Abg. Dr. Lebi (U. Sog): Auch die Einschaltung, die die
Kommunisten in Ziffer 5 machen wollen, wird nicht verhindern, daß bei Arbeitern nach Waffen gesucht werden kann,
Abg. Emm lnger (Bayer. Vr); Es ist schon im Ausschuß
darauf hingewiesen worden, daß es Fälle gehen kann, wo die Straf⸗ androhung von mindestens drei Monaten Gefängnis üher dat Ziel hae f Es können tatsächlich Bagagtellen in Frage stehen.
eshalb bitten wir, die Mindeststrafe zu streichen.
Bei der Abstimmung wird der Eingang des 5 2 unver⸗
ändert aufrechterhalten. In Ziffer 1 werden die Worte „oder ae e . gestrichen. In Ziffer 4 wird die Fassung durch die von den Abgg. Marz und Pete sen vorgeschlagene ersetzt. Die Versetzung der Ziffer 5 und 5 nach 8 2a findet eine Mehrheit. Ebenso wird in Ziffer 6 das Wort „ver- borgenen“ durch „geheimen“ ersetzt und der von Zentrum und Demokraten beantragte Zusatz zugunsten der Verwandten und Angehörigen, der Heifllichen, Rechtsanwälte und Aerzte beschlossen. Die kommunistischen Anträge werden abgelehnt, für sie stimmen nur noch die Unabhängigen Sozial⸗ bemokraten. Abgelehnt wird auch die von den Sozialdemo⸗ kraten und Unabhängigen Sozialdemokraten beantragte
Ziffer 7, gegen welche die Gesamtheit der bürgerlichen Par— teien stimmt.
Der so gestaltete 3 2 wird durch Auszählung mit 282 gegen 147 Stimmen angenommen; dafür stimmen Sozial⸗ demokraten, Demokraten, Bayerische Volkspartei, Zentrum and ein Teil der Deutschen Volkspartei.
Zum § La, der besagt, daß mit Gefängnis bis zu fünf
Jahren, neben dem auf Geldstrafe bis zu einer Million Mark
erkannt werden kann, bestvaft wird, wer öffentlich oder in einer Versammlung die verfassungsmäßige republikanische Staats⸗ form des Reiches oder eines Landes beschimpft oder dadurch herabwürdigt, daß er Mitglieder der republikanischen Regie⸗ rung des Reiches oder eines Landes beschimpft oder ver⸗ leumdet oder wer öffentlich in einer Versammlung die Reichs⸗ oder Landesfarben beschimpft, liegen ebenfalls mehrere Ab⸗ änderungsanträge vor.
Die Kom munisten beantragen die Streichung des Wortes „verfassungsmäßige“ und wollen hinter den Worten „eines Landes“ die Worte hinzufügen „zur Förderung militaristischer und monarchistischer Bestrebungen“.
Abg. Koenen (Komm) begründet den Antrag. Es komme seiner . dapauf an, den Begriff der Republik zu schützen und ferner Vorsorge dafür zu treffen, daß diese Gesetzesbestimmung nicht zu einer Stangulierung von Arbeitern wegen gelegentlicher Ent⸗ gleisungen bei Aeußerungen benutzt werden kann.
Die Abgg. Wissell Soz) und Dr. Rosenfeld (u. Soz) beantragen, hinter den Worten mit Ge⸗ fängnis“ einzufügen die Worte „von drei Monaten“ und die vorgesehene Geldstrafe von einer Million Mark auf fünf Millionen Mark zu erhöhen. Weiter verlangt der Antrag, den Schlußsatz hinzuzufügen: „In besonders ö Fällen ist die Strafe Zuchthaus“.
Abg. Wi ie kl (Soz.) befürwortet den Antrag, der die gleichen Strafen fordere, wie sie im 5 2 vorgesehen seien.
Ein Antrag der Abgg. Mülder⸗ Franken (Soz.) und Ledebour (U. Soz) verlangt ebenfalls die Streichung des Wortes „verfassungsmäßige“.
Sämtliche Abänderungsanträge werden abgelehnt; der F 2a wird in der Ausschußfassung angenommen.
ʒ Z lautet:
„Neben jeder Verurteilung wegen Hochverpats oder wegen eines Verbrechens gegen die s8 1 bis 1e ist auf Geldstrafe zu erkennen; die Höhe der Gesdstrafe ist nicht beschränkt. Dem Verurteilten kann im Krteil der Aufenthalt in bestimmten Teilen oder an bestimmten Srten des Reiches auf die Dauer bis zu fünf Jahren angewiesen werden; gegen Ausländer ist auf Ausweisung aus dem Reichsgebiet zu . , gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bestraft.
Abg. Koenen (Komm) beantragt hierzu eine Abänderung dahin, daß hinter den Worten wegen Hochverrats“ die Worte ein fügt werden „der der Wiederaufrichtung der Monarchie oder der Ge⸗ waltherrschaft einer Offizierskamarilla dient.. Wir haben, sagt er zur Begründung, gegen die Aufenthaltsbeschränkung im Interesse der Arl t schwere Bedenken, die wir nur zurückstellen können, wenn
Begriff des Hochverrats unserem Antrage entsprechend festgelegt
Ein Antrag der Abgg. Dr. Strese mann (D. Vp.) und Genossen und Lang (Bayer. Vp. verlangt, daß hinter das Wort „Geldstrafen“ gesetzt wird „bis zu 5 Millionen Mark“, und daß der Satz „Die Höhe der Geldstrafe ist nicht beschränkt“ gestrichen wird.
Die Abänderungsanträge werden abgelehnt, der 8 3 wird nach den Beschlüssen des Ausschusses angenommen.
Auch § 4 wird unter Ablehnung eines kommunistischen Abänderungsantvages, der den Begriff des Hochverrats in der gleichen Weise festgelegt wissen will, wie dies der kommu⸗ nistische Antrag zum 5 3 forderte, in der Ausschußfassung an⸗ genommen. Er lautet:
„Die Verurteilung zum Tode oder zu Zuchthaus wegen Hochberrats oder einer in den 585 1 bis Je, T bezeichneten strafbaren Handlung hat außer den in 5 31 des Strafgesetz⸗ buches genannten Folgen den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte und bei Beamten und Militärpersonen den Verlust des Gehalts und, wenn sie nicht mehr im Amte sind, des Ruhegehalts von Rechts wegen zur Folge.
Wird wegen der in 81 genannten strafbaren Handlungen oder wegen eines Vergehens gegen den S 2a auf Gefängnis oder Festungshaft erkannt, so kann zugleich auf Verlust der bekleideten Bffentlichen Aemter, bei Militärpersonen auf Dienstentlafsung, dauernde oder zeitweilige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, den gänzlichen oder teilweisen, dauernden oder zeitweiligen Verlust des Gehalts oder des Ruhegehalts erkannt werden. Soweit nach anderen Vor⸗ schriften auf Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervor⸗ gegangenen Rechte erkannt werden kann, behält es dabei sein Bewenden.“
Dem 8 4a stimmt das Haus ohne Aussprache in folgender Ausschußfassung zu:
„Deuktsche und Ausländer können wegen der in den S§ 1 bis Za bezeichneten Handlungen auch dann verfolgt werden, wenn diese Taten im Ausland begangen sind“.
Der 5§ ö5, der die Bestimmungen über den Staats⸗ gerichtshof zum Schutze der Republik enthält, lautet nach den Beschlüssen des Ausschusses wie folgt .
Bel dem Reichsgericht wird ein Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik errichtet.
Der Gerichtshof entscheidet in einer Besetzung von sieben Mit⸗ gliedern, zwei von ihnen sind Mitglieder des Reichsgerichts; es können jedoch, vom Vorsitzenden abgesehen, auch andere festan gestellte ordentliche Richter ernannt werden. Die übrigen fünf Mitglieder brauchen nicht die Fähigkeit zum Richteramte zu haben. Entscheidun⸗ gen außerhalb der Hauptverhandlung ergehen in der Besetzung von brei Mäitgkiedern, von denen mindestens eines dem Reichsgericht an⸗ gehört. Die Mitglieder werden vom Reichspräsidenten für die Dauer ber Geltung dieses Gesetzes ernannt. Für die ordentlichen Mitglieder find Stellvertreter zu ernennen,. Die ngtwendigen ergänzenden An⸗ . trifft der Reichsminister der Justiz mit Zustimmung des Reichsrats.
Anklagebehörde ist die Reichs anwaltschaft. Der 147 Abf.? und § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Auf das Verfahren finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Straf⸗ kammern entsprechende Anwendung. Der Reichsminister der Justiz kann mit Zuftimmung des Reichsrats besondere Vorschriften erlassen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Oeffentlichkeit und Mãündlich. keit der Hauptverhandlung, die Verhaftung, die Verteidigung, das Verfahren gegen Richtanwesende, den Umfang der Beweigz auf nahme und die Vorschriften des 8 252 der Strasprozeßordnung dürfen nicht zum Rachteil des Beschuldigten geändert werden. Gegen die Ent scheidungen des Staatsgerichtshofes finden Rechtsmittel nicht statt.
Hierzu liegt ein Abän derungsantrag der Abgg. Dr. Sresemann (D. Vp.). und Genossen und Lang (B. Vp.) und Genossen vor, der die ersten beiden Absätze dieses Paragraphen, wie folgt, fassen will:
„Zur Aburkeilung der in den sz 1 bis 2. dieses Gesebes. he zeichneten Handlungen wird ein besonderer Sengt des. Reichsgerichts bestellt (Staatsgerschtshof zum Schutze der , . Der Ge⸗
richtshof entscheidet in einer Besetzung von sieben Mitgliedern. Drei
von ihnen sind Mitglieder des Reichsgerichts, Die übrigen vier Mit⸗ . hrauchen nicht die Fahigkeit zum Richteramt zu haben. Die Mitglieder werden vom Reichspräsidenten für die Dauer der Geltung biefe Gesetzes ernannt, und har die aus Rem Reichsgericht * er- nennenden Mitglieder auf Vorschlag des Präsidenten des Reichs crichts, die übrigen vier Mitglieder auf Vorschlag des Reichs rats. Für bie ordentlichen Mitglieder sind Stellvertretez zu ernennen, Ent⸗ scheidungen außerhalb der Hauptberhandlung ergehen in der Besetzung bon drel Mitgliedern, von denen mindestens eines dem Reichsgericht angehört.“ Ein Eventuglantrag derselben Abgeordneten ver⸗ zichtet auf das Vorschlags recht des Reichspräsidenten und des Reichsrats. Abg. Dr. Zapf (D. Vp) begründet kurz diesen Antrag: Bei den schweren Strafen, die vorgesehen sind, mu durch die . setzung des Gerichtshcfes möglichst weilgehende Sicherung gegeben werden. Wir sind bereit, den Laienrichtern bei der Zusammensetzung des Richterkollegiums das liebergewicht zu belassen. Sollte der An⸗ trag abgelehnt werden, dann werden wir für die Wiederherstellung der Regierungsvorlage stimmen.
Abg. G mmin ger (Bayer. Vp): Die n , über die Zusammenseßzung des Staatsgerichtshofs bedeuten ein Abgehen pon dem bewährten Prinzip der Äuslofung, wie es z. B. bei den Ge⸗ schworenen und Schöffen zur Anwenßung kommt, und damit eine Absage an die breiten Volkskreise. Es wäre zweckmäßig, wenn die Mitglieder des Staatsgerichtshofs aus einer größeren Zahl dafür vor⸗ gesehener Personen augsgelost würden. Die vorgesehene Zusammen⸗ setzung des Staatsgerichtshofs bedeutet auch ein Meißtrauensvotum gegen das Reichsgericht. Wir müssen daher diese Bestimmungen ab⸗ lehnen. Wir werden aber die Anträge unterstützen, die dahin zielen, den Staatsgerichtshof fo aufzubauen, daß er feinem Zwecke besser ge⸗ recht werden kann.
Abg. Ham m (Dem) ; Der Staatsgerichtshof muß so aufgehaut ein, dah er als höchster Gerichtshof auch von unseren ehemaligen Fegnern anerkannt wird. Mir scheint es für die moralische Kraft diefes Gesetzes und des Staatsgerichtshofs lt von größter Be⸗ deutung zu sein, daß wir diesen Stagtsgerichtshof schaffen als eine Einrichtung der Verfassung selber. Ohne die Frage entscheiden zu wollen, ob die vorgesehene Einsetzung des Staatsgerichtshofs eine Verfassungsänderung bedeutet, muß ich doch sagen, daß mancherlei Gründe für die Annahme einer Verfassungsänderung sprechen. Bei dem Staatsgerichtshof handelt es sich darum, daß die Be⸗ rufs⸗ und Laienrichter auf die Rechtsprechung des ganzen Reiches vorbildlich einwirken sollen. Es ist eine Frage der Befestigung des Ansehens dieses Gerichtshofes, daß wir ihn wirklich zu einem Gerxichtshofe höchsten Rechts machen. Ich verstehe nicht, wenn der Antrag unannehmbar bezeichnet wird, daß die vier Laienrichter nach Vorschlägen des Reichsrates ernannt werden sollen. Man hat Bayern den Vorwurf gemacht, daß es eigennützig auch in dieser Frage Sonderwünsche vorgebracht habe. Das, was von Bahern beantragt wurde, ist in keinem Punkte etwas Sonder⸗ bayerisches, sondern in allen Punkten eine allgemeine Auffassung. Die baherische Regierung war der Auffassung, daß die Amnestie eine befondere Frage sei und nichts mit dem Schutzgesetz zu tun hätte. Es war Anficht der baherischen Regierung, daß die Vor⸗ lage zu weit gehe, wenn sie die früheren Minister ebenfalls unter den Schutz des Gesetzes stellte. Zu dieser Auffassung ist auch der Ausschuß gekommen. Es war verlangt, daß Versammlungen nur dann verboten werden können, wenn bestimmte Tatsachen die Sorge rechtfertigen, daß unerlaubt Erörterungen stattfinden; dem wurde auch zugestimmt. Dem Verlangen, den 5 13 zu streichen, der die Mitglieder der ehemals regierenden Häuser unter ein unerträgliches Ausnahmegesetz stellte, wurde gleichfalls ent⸗ sprochen. Erreicht wurde allerdings nicht, daß das Gesetz eine kürzere Befristung erhielt. Wo ist die grundsätzlich schroffe Ab⸗ lehnung, die Sie berechtigt zu sagen, daß Bayern sich von vorn⸗ herein gegen das Gesetz gewandt habe? (Lebhafte Rufe links: Unannehmbar!) Ich erkenne an, daß der Gesetzentwurf besser ge⸗ worden ist als vorher. Er ist kein Ausnahmegesetz mehr. Ich erkenne an, daß der Staat gegenwärtig bedroht ist, und daß er das Recht hat, durch erhöhte Strafvorschriften sich zu schützen. (Zu⸗ rufe links. Ich werde den Wunsch des Abg. Gruber mit nach München nehmen, daß die bahyerische Regierung General Luden⸗ dorff aus München ausweisen soll. Mit welchen Rechtsmitteln soll das aber geschehen? (Unruhe links) Es liegt alle Veranlassung vor, der Vergiftung des politischen Lebens entgegenzuwirken. Wir müssen in allen Parteien gemeinsam vorgehen, daß wir der Ver⸗ hetzung des politischen Lebens entgegentreten, Zurufe links.) Sie können meiner Partei am wenigsten den ,, machen, daß wir da nicht getan haben, was wir tun konnten. (Ruf links: Ge⸗ heimerlaß von Schweyer!) Ich bin der Meinung, daß von vielen Verantwortlichen nicht das Nötige geschehen ist. (Unruhe links.) Notwendig ist, daß dieser Kampf mit der höchsten Rechtssicherheit geführt wird. Das Gesetz muß auch hinfichtlich der Zusammen⸗ setzung des Staatsgerichtshofes in Einklang gebracht werden mit ben Rotwendigkeiten des Staates und mit der Achtung vor der Persönlichkeit des Einzelnen. Weiter verlangen wir, daß der Kampf gegen die politische Unmoral, gegen den Mord, gegen die Mordhetze in Einklang gebracht wird mit den Rechten der Länder. Ruf links: Weist doch die Mörtzer raus. Man soll zie Ver⸗ hältnisse in Bayern nicht nach München beurteilen. Ich wehre mich auch dagegen, daß man die Verhältnisse Deutschlands nur nach den Forderungen eines Gebietsteiles beurteilt. Uehersehen Sie nicht, daß es neben Berlin, dem Ruhrgebiet, Sachsen, Thüringen auch weite Gebiete gibt, in denen Millionen wohnen. Es steckt in diesen Millionen auch viel Gutes an Staatsgesinnung und Treue, und das wollen wir festhalten. Ganz gewiß werden manche Parteien aus der Mordtat die Lehre ziehen müssen, den Ueberhltzungen und Übertreibungen der öffentlichen Meinung ent⸗ gegenzutreken. Es ist Furchtbares geschehen im Mißbrauch des nationalen Gedankens. Es ist Schändliches und Erbärmliches getan mit nationalen Gefühlen, die unsere Jugend beinflussen. Was steht aber in der Linkspresse zu lesen? Was Sie hier bringen, ist ja gewissermaßen eine Aenderung der Weimarer Verfassung. Durch den Erlaß des bayerischen Innenministers ist bereits dafür gesorgt, daß in der Verfolgung hon Straftaten, in der sich der Sberreichsanwalt an eine bayerische Behörde wendet, in keiner Weise eine Hemmung eintritt. Lebhafte Rufe links: Was war denn sein Erlaß? Eine Verschleppung sollte der Erlaß nur be⸗ deuten! Gewiß, ein Recht gilt für alle; Mehrheit ist in der De⸗ mokratie höchstes Gesetz. Aber die Uebereinstimmung ist nicht immer die beste Weisheit. Was Bayern in. Anregung hrachte, hätte ein Beweis sein können, daß die Verständigung nicht un⸗ möglich ist. Auch in Bayern gibt es viele Leute, und es sind wohl 90 vH des Volkes, die meinen, daß die Einheit des Reiches nur durch die republikanische Staatsform gesichert ist. Der geharnischte Befehl ist nicht die letzte Weisheit., Abg. Söllein Komm]: Da ist der Musterdemokrat.) Man sollte die Menschen zusammen⸗ führen und die Gegensätze zu überbrücken versuchen. Zwischen Demokratie, wie Sie sie auffassen und zwischen der Auffassung in Bayern scheint ja ein gewisser Unterschied 3u bestehen. 68 gibt auch in der Demokratie eine gewisse militaristische Richtung, die da meint, die Bürger kommandieren zu können. So geht das nicht, vor allem nicht da, wo Regierung und Volk eng miteinander verwachsen sind. Die größere Aufgabe ist, die Demokratie zur
taatsauffassung zu erziehen. Republik ist notwendig, weil ich mir für den Wiederaufbau unsereg Vaterlandes keine andere Staatsform denken kann, auch für die wberbrückung der Gegen⸗ sätze nicht und weil ich fühle und weiß, daß die Republik die höchste Staatsform ist, die reinste, wenn sie getragen wird von würbigen Männern, von reinen Händen. (Zurufe links.) Da haben Sie ein unendlich weites Gebiet moralischer Srohzrungen, Fepublik bedeutet vor allem Staat, staatliche Hoheit, stgatliche Würde, Einordnung, Unterordnung (lebhafte Rufe links: Jawohl Fr terstdnungh. Sollten micht Reich und Bayern davin einig sein, daß es unmöglich ist, gegen eine Klasse der Bevölkerung zu regieren, daß man sich vielmehr an alle Kräshe unseres Volkes wenden muß, wenn man den Stagt aufbauen will! Gegen den Verdacht, daß in
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. . sol Arbeiter sei, so ̃ — Sie nur einen Blick auf die Vertreter der vischen ö. die programmatischen Reden 6.
Schluß ziehen: wir haben schon s tun fast nichts mehr übrig bleibt. (Sehr richtig! links) Die Differenz, die noch bleibt, ist von Hercn Kollegen Hamm selbst als so geringfügig dargestellt, daß, wie ich glaube, er die Brücke über diesen schmalen Abgrund noch finden wird und die Differenz, die zwischen Reichsregierung und bayerischer Regierung noch bleibt, im Sinne des Standpunktes der Reichsregierung ohne Verbitterung
Bayerns erledigt werden wird.
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46 . 2 t jede
elben (Zurufe links), ng
auf das, wag die bayerische Regierung in allen wirtschaftli
getan hat. Alle Richtungen müßten wir zum Staat sébürgertz
ichen. Das vorliegende Gesetz muß so gestaltet de,. bieten
zelten Kreifen des Reiches und in weiteten Ch
als Recht angesehen wird. Es darf nicht kommen zu einem Kampf einer Seite gegen eing andere Seite, sendern wär müssen uns einigen in allen Teilen des Reiches, auch in Bayern (Beifalh). 5
Reichs justizminister Dr. Radbruch: Meine Damen und
Herren! Der Herr Kollege Hamm hat in Ausführungen, die voll ö Wärme waren lsehr richtig! bei den Deutschen Demokraten) und voll Licht, gezeigt, in wie vielen Punlten die Ausschußberatungen den bayerischen Wünschen entgegengekommn sind. (Erneute Zu-
immung) Ich wünsche seinen Ausführungen in Bayern und
im ganzen Reiche den weitesten Widerhall. Ich hoffe, daß sie zur Entspannung beitragen (sehr gut! bei den Deutschen Demokraten) und ich danke ihm dafür.
Ich selbst möchte nun aus dem, was er ausgeführt hat, den o viel für euch getan, daß uns zu
Und nunmehr komme ich zur Sache. Es ist zunächst wiederum
die Frage aufgeworfen worden, ob der Staatsgerichtshof ein Aus⸗ nahmegericht sei. Ich wiederhole nur ganz kurz, in einem Satze,
was ich gestern gesagt habe: weil der Staatsgerichtshof ein Sonder⸗ gericht ist und kein ordentliches Gericht, deshal gegen Art. 103 der Reichsverfassung ssehr richtig! bei den Deutschen
Demokraten); weil er ein Sondergericht ist und kein Ausnahme⸗
gericht, deshalb verstößt er nicht gegen Artikel 105 der Reichs⸗
verfassung. (Erneute Zustimmung bei den Deutschen Demokraten) Freilich hat der Herr Kollege Emminger hier einen Begriff des
Ausnahmegerichts gebracht und ihn als die einwandfrei und widerspruchslose Ansicht der Wissenschaft dargestellt, von dem ich sehr gern auch nur einen wissenschaftlichen Vertreter von ihm genannt haben möchte. Im übrigen gehe ich auf die Frage des
Ausnahmegerichts nicht nochmals ein.
b verstößt er nicht
Die zweite Frage war die, ob es sich empfehle, den Staatz
gerichtshof als einen Senat des Reichsgerichts auszugestalten oder
ihn „beim Reichsgericht“ einzurichten, ein Unterschied, der wirklich nur noch mikrostopisch erkennbar ist, den Herr Kollege Hamm selbst als eine querelle allemande bezeichnet hat und den ich als eine bloße Etikettierungsfrage bezeichnen möchte, auf die nun keineswegs solche Folgen gestützt werden können, wie der Herr Kollege Hamm es dann getan hat. doch letzten Endes dem Reichsgericht und guten Teil der Gerichtsbarkeit am Staatsgerichtshof anvertraut, das beweist nicht ein geringeres oder größeres Vertrauen oder Mißtrauen gegen das Reichsgericht. Ich für meine Person bin nach Ausführungen, die ich an dieser Stätte gemacht habe, vor dem Vorwurf geschützt, daß ich etwa zu dem Reichsgericht nicht das vollste Vertrauen hätte. Das wäre also die Etikettierungsfrage.
Ob man in der einen oder anderen Form seinen Richtern einen
Und nun die dritte Frage. In den Anträgen, die Herr Kollege
Hamm unterstützt, ist eine Mitwirkung des Reichsrats und des
Reichsgerichtspräsidenten bei der Besetzung des Staatsgerichtshofes vorgesehen. Ich habe schon im Ausschuß in einer Erklärung, die
der Herr Berichterstatter dann hier im Plenum verlesen hat, aus⸗
geführt, daß alles, was diese Anträge in ihrer Grundtendenz wollen, auch ohne sie in Erfüllung gehen kann. Ich habe gesagt, daß, wenn die Mitwirkung des Reichsrats dafür sorgen soll, daß gleicher⸗ maßen Angehörige der verschiedenen Länder als Laienbeisitzer und als Richter in den Staatsgerichtshof gelangen, das auch ohne die
Mitwirkung des Reichsrats geschehen wird einfach durch die pflicht ⸗ gemäße Berücksichtigung dieses Gesichts punktes seitens des Reichs⸗
justizministers und seitens des Herrn Reichspräsidenten. Und ich
habe ausgeführt, daß auch die Mitwirkung des Reichsgerichts⸗
präsidenten eine Selbstverständlichkeit ist, daß, bevor man dem
Herrn Reichsgerichtspräsidenten einen seiner Richter für die Zwecke des Staatsgerichtshofes entzieht, man natürlich mit ihm ins Be⸗ nehmen treten wird. Aber ich habe mich im Ausschuß dagegen gewendet und wende mich heute wieder dagegen, daß man diese Verbindung von Reichsrat und Reichsgerichtspräsident zu einem
förmlichen, gesetzlich fundierten Vorschlagsrecht ausgestaltet. Denn, meine Herren, ein solches Vorschlagsrecht bedeutet immer, daß der
formal Vors Besetzung der in Betracht darüber ein Urteil, weil ich ja aus der Universitätsverfassung genau weiß, was das Vorschlagsrecht der Fakultät bedeutet, und wie schwer es ist, gegen den Vorschlag der Fakultät auf Grund des
formellen Rechts des Ministeriums irgendeine Berufung und Be ⸗ setzung durchzuführen.
chlagende in Wirklichkeit das Hauptgewicht bei der kommenden Stellen hat. Ich habe
Wir möchten den Staatsgerichtshof auf die breiteste Basis des
Volksvertrauens setzen. Die breiteste Basis wäre es, wenn man die Volksrichter des Staatsgerichtshofes durch unmittelbare Volkswahl“ bestimmen wollte. (Sehr richtig! auf der äußersten Linken) Aber das ist eine technische Unmöglichkeit, und deshalb bleibt nur übrig,
sie von der Persönlichkeit bestimmen zu lassen, deren Stellung be ⸗ gründet ist in dem Vertrauen des ganzen Volkes, und das ist eben der Reichspräsident. ö
Ich möchte noch auf einen weiteren Gesichtspunkt hinweifen,
aus dem es sich nicht empfiehlt, gerade den Reichsrat in die Er- nennung der Richter mit einem Vorschlagsrecht einzusetzen, den Reichsrat, der übrigens selbst gar nicht einmal seine Beteiligung gewünscht hat. Diejenigen Herren, die dieses Vorschlagsrecht des Reichsrats fordern, sind reichsrätlicher als der Reichsrat selber. Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten) Die Einsetzung des Reichsrats könnte nur bedeuten, daß die Zusammensetzung wesent lich und in erster Linie unter Berücksichtigung der verschieden deutschen Länder geschehen soll. Für die Zusammensetzung Staatsgerichtshofs muß aber wesentlich und in erster Lini anderer Gefichtspunkt maßgebend sein, nämlich der Gesichtahunh daß die verschiedenen Weltanschauungen, die verschiedene Staatsauffassungen, soweit fie verunft- oder gestnnungsm auf dem Boden der Republik stehen, in dem Staatgger