oder der Vertrag durch die Reparatianskommission genehmigt . abgelehnt worden . 1X Scheckverkehr.
i ises ieht i der Wei e g , , , ,
gezogen auf die Friedensvertrag⸗Abrechnungs. i Straße 17; er ist bar ist nicht mit Indossament
b) der stelle, nb Berliner , . Ue ü agbar; ; . die He ung des Schecks erfolgt in Papiermark unter Um. rechnung der im Vertrage festgesetzlen Beträge über den amerikanischen Dollar zu dem am Tage den Vertrags. abschlusses geltenden Kurse der Federal ö Bank New Vork. Die Kurse werden durch die Friedensbertrag⸗ Abrechnungsstelle in, der Deutschen Außenhandels korrespondenz Geschäftsstelle Berlin W. 30, Tandshuter Straße 17) sortlaufend veröffentlicht; . . d) besondere Kennzeichen des Schecks sind Wertzeichenpapier mit Untergrund von empfindlicher Farbe, deutscher li ho⸗ graphierter Text mit unterlegtem französischen Druck⸗ ypentert, Tert in schwarzer Farbe, Schecknummer in roter Farbe, der Untergrund weist in Lichtdruck den. Reichsadler mit den Initialen Fast im Brustschild auf, die Farbe des Untergrundes ist für Schecks in Markwährung elfenbein, für in französischen Franken ausgestellte Schecks hellblau. Jeder Scheck trägt den mit Unterschrift und Stempel versehenen Aushändigungsvermerk der Regierung des fran⸗ zösischen Bestellers; 3. . . e) falls der deutsche Lieferant den Scheck durch eine Bank ein⸗ aulösen beabfichtigt, empfiehlt sich vorherige Mitteilung hierbon an die Frieden bbertrag⸗Abrechnungsstelle.
X. Barzahlung für Roh stoffanteile. . ür die in der Anlage B zur Vereinbarung vom 2. Juni 1922 . aufgeführten Gegenstände muß die französische Vertragspartei Bar⸗ ⸗ ung in Höhe des daselbst angegebenen rh ent ase leisten, wenn ĩ haft svorräten bezweckt. Die Abmachung über den Kaufpreis ist demgemäß abzufassen, um Rückfragen bezw. die Richtgenehmigung des Vertrags zu vermeiden. XI. Auskunft über das vorstehende Verfahren sind zu erteilen bereit: die Landesauftragsstellen, die Handels⸗ und Handwerks⸗ (Gewerhe⸗ Kammern, der Reichsverband der Deutschen Industrie, Berlin W. 10, Königin⸗Augusta⸗Str. 28, der Reichsverband des deutschen Handwerks, Hannover, Sophien⸗
Vestellung die Wiederauffüllung von Ge
traße 1a,
. 2 Genossenschafts verband, Charlottenburg, Berliner
Straße 95, .
der Zentralverband des deutschen Großhandels, Berlin W. 8,
Budapester Straße 21, .
der Dentsche Industrie⸗ und Handelstag, Berlin C. 2, Neue Friedrichstraße 53 / 8, . der Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den
erstörten Gebieten, Berlin, Potsdamer Straße 10111.
Im eine Ueberlaftung des Reichskommissariats mit Anfragen zu vermeiden, wird dringend geheten, daß Interessenten sich zwecks Aus— kunftserteilung an die aufgeführten Berufsvertretungen wenden und die letzteren nur zur Aufklärung etwa bestehender Zweifel sich unmittelbar mit dem Reichskommissariat ins Benehmen setzen.
Druckstücke dieser Bekanntmachung können von der Reichs⸗ bruckerei bezogen werden.
I' VB. ; d.
1. Vereinbarung zwischen der Deut schen Regierung und der Reparationskommission tber die Ausführung der im Friedensver⸗ trag übernommenen Sachleistung en geg n= über denjenigen Regierungen, die dieser Vereinbarung beitreten. Vom 2. Juni 1922. Vereinbarung. Die folgende Vereinbarung über die Festsetzung eines Ver⸗ . für die in den Anlagen 1 und IV. des Teils VIII des ertrages von Versailles vorgesehenen Sachlieferungen ist durch rrn CEuntze als Vertreter der Deutschen Regierung und. errn Bemelmans als Vertreter der Reparationskommission abgeschlossen worden: Artikel I.
Die Deutsche Regierung und die Reparationskommission sind in der Abficht, für die in den Anlagen 11 und IV des Teils VIII des Vertrags von Versailles vorgeschriebenen Sachlieferungen ein möglichst zweckmäßiges Verfghren einzurichten, übereinge⸗ kommen, zu . Zwece unter Vorbehalt der in dieser Verein⸗ barung vorgesehenen Ausnahmen unmittelbar zwischen alli⸗ ierten und deutschen Staatsangehörigen gemäß den normalen n abgeschlossene Verträge zuzulassen, wobei die
utsche Regierung nur die in dieser Vereinbarung besonders be⸗ zeichneten Verpflichtungen übernimmt.
Diese Vereinbarung wird geschlossen einerseits, um die Er⸗ füllung der Reparationsverpflichtung zu erleichtern, andererseits unter ausschlie licher Berücksichtigung der wirtschaftlichen Er⸗ wägungen, welche im normalen Handel Geltung haben.
Die alliierten Regierungen, welche das nachstehend be⸗ schriebene Verfahren annehmen werden, und die Deutsche Re⸗ gierung, welche es angenommen hat, werden sich bei dessen An⸗ wendung nur von diesen Erwägungen, unter Ausschluß aller anderen, leiten lassen.
Artikel II.
Das in dieser Vereinbarung geordnete Verfahren wird durch die Reparationskommission den beteiligten alliierten Regierungen bekanntgegeben; jeder von diesen steht es frei, es anzunehmen oder abzulehnen. Dieses Verfahren schließt die gleichzeitige An⸗ wendung eines anderen Verfahrens gus; jede alliierte Regierung, welche es angenommen hat, ist an alle Vestimmungen dieser Ver⸗ einbarung gebunden.
Die n, ,,, bleibt zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission bis zum Il, Dezember 1922 in Kraft und gilt in der Folge von Jahr zu Jahr als stillschweigend verlängert, falls sie nicht von einer der beiden Parteien vor dem 35. Nobember jeden Jahres gekündigt wird.
ede alliierte Regierung, die die Vereinbarung angenommen t ist verpflichtet, sie während einer Zeit von wenigstens sechs naten anzuwenden. Nach Ablauf dieser 3 hat sie, wenn die . keine befriedigenden Ergebnisse zeitigt, das Necht, bei der eparationskommission zu begntragen, aß die Vereinbarung ihr gegenüber unter . einer Kündigungsfrist von wenigstens einem Monat außer Kraft ge⸗ setzt wird.
Die Deutsche Regierung hat in gleicher Weise nach Ablauf der Zeit von 6 onaten und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat das Recht, bei der Repa⸗ ö die Außerkraftsetzung der Vereinbarung gegen⸗ sber einer allüerten Reglerung zu beantragen, hinsichtlich deren die Reparations kommi der wiederholt festgestellt hat, daß sie die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht innegehalten hat. Die
*
Reparationskommission hat nur für den Fall zu entscheiden, daß die Deutsche und die alliierte Regierung nicht übereinkommen, auf das in dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren zu ver⸗ zichten.
Artikel I.
Als Staatsangehörige eines alliierten Landes im Sinne des Artikels T gelten alle natürlichen und juristischen Personen, welche in diesem Lande ihren Wohnsitz haben und dessen Gesetzen unterliegen, einschließlich: .
a) aller durch freien Zusammenschluß) von Angehörigen desselben alliierten Staates gebildeten Vereinigungen;
b) aller öffentlichen Verwaltungen, welche für ihren eigenen Bedarf in der durch Gesetz oder Brauch be⸗ stimmten Form kaufen.
Hu diesem Verfahren können gleichfalls zugelassen werden, jedoch nur für die tatsächliche Wiederherstellung ihrer örtlichen Schäden, alle Kriegsgeschädigten, welche die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Negierung das Verfahren zur An⸗ wendung bringt, selbst wenn sie ihren Wohnsitz nicht in einem reparationsberechtigten Lande haben.
Die Deutsche und die alliierten Regierungen werden durch die Bestimmungen der Artikel 1I1“ und 15 nicht behindert, im freien Einvernehmen miteinander Verträge abzuschließen, die nach dieser Vereinbarung unter ihren Staatsangehörigen zuge⸗ lassen sind.
Artikel IV.
Als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 1 gelten alle natürlichen und juristischen Personen, welche ihren Wohnsitz in Deutschland haben und den deutschen Gesetzen unter⸗ liegen, insbesondere die Erzeuger, die durch freien Zusammen⸗ schluß gebildeten Vexeinigungen, wie „Fachverbände“ oder „Landesauftragsstellen· und die anerkannten Großhandels⸗, Bauunternehmer⸗ und Exportfirmen.
Ausgeschlossen sind dagegen Handelsfirmen, welche sich als Vermittlungsbüro für Lieferungen dieser Art gebildet haben oder noch bilden werden, sowie Gelegenheitsagenten.
Die Erzeuger werden durch diesen Artikel in keiner Weise behindert, sich zum Zwecke von Lieferungen frei zusammen⸗
zuschließen. Artikel 7.
Diejenigen Waren, deren Ausfuhr entweder gänzlich ver⸗ boten ist oder nur im Rahmen eines festgesetzten, in den Zei⸗ tungen oder Handelszeitschriften veröffentlichten Kontingents zu⸗ gelafsen werden kann, können weiterhin nur in dem durch den Friedensvertrag vorgesehenen Verfahren bezogen werden. Die Liste dieser Waren ist als Anlage A beigefügt, die als zurzeit vollständig gilt. Die Liste wird alle drei Monate im Einver⸗ nehmen zwischen der Deutschen Regierung und der Reparations⸗ kommission einer Durchsicht unterzogen. Die erste Durchsicht findet am 1. Oktober 1922 statt.
Die in der bezeichneten Liste enthaltenen Gegenstände sind keiner der Bestimmungen dieser Vereinbarung unterworfen, ins⸗ besondere nicht denjenigen des Artikels XV.
ö
Folgende Waren dürfen in keinem Falle in dem durch dieses Abkommen geordneten Verfahren bezogen werden:
1. Alle Waren fremder Herkunft, die nicht auf deutschem Ge⸗
biete verarbeitet worden sind;
2. alle . eingeführten Rohstoffen hergestellten Nahrungs⸗
mittel;
3. Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber.
Artikel VII.
Für die in der anliegenden Liste B aufgeführten Gegen⸗ stände muß der Erwerber, wenn sie in dem durch diese Verein⸗ barung geordneten Verfahren gekauft werden, Barzahlung in Höhe des in der Liste angegebenen Prozentsatzes unmittelbar an den Verkäufer leisten. .
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf solche Gegen⸗ stände, die von Kriegsgeschädigten oder zum Zwecke der unver⸗ änderten Abgabe an Kriegsgeschädigte gekauft werden und zum Wiederaufbau ihrer Fabriken, Werkstätten, Gebäude und Fabrik⸗ einrichtungen?) bestimmt sind. Nicht darunter fällt die Wieder⸗ auffüllung von Geschäftsvorräten.
Wenn andererseits ein Vertrag der Reparation Recover) Act oder einem ähnlichen Gesetze unterliegt, so ist der dem deutschen Lieferer für Gegenstände der Liste B bar zu bezahlende Betrag, salls dieser zuzüglich der Abgabe auf Grund der Reparation Recovery Ack oder eines ähnlichen Gesetzes den Wert der Gegen⸗ stände übersteigt, um den übersteigenden Betrag zu kürzen.
Artikel VII.
Die im Wege des unmittelbaren Verkehrs abzuschließenden Verträge 5 müssen Lieferungen im Werte von mindestens 1500 Goldmark zum Gegenstande haben.
Die Verträge (oder etwaigen Zusatzberträge) werden nach den Handelsgebräuchen unmittelbar zwischen den Beteiligten ab⸗ e clösen, wobei jeder von ihnen für die Beobachtung der Ge⸗ setze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften seines eigenen Fandes einschließlich derjenigen für die Ein⸗ und Ausfuhr ver⸗ antwortlich ist. Sie müssen den Vermerk enthalten, daß die Be⸗ us en mit der Zahlung über Reparationskonto einverstanden ind.
Die zur Genehmigung vorgelegten Verträge (oder Zusatz⸗ verträge) müssen folgende Bestimmung enthalten:
„Es wird von den Parteien ausdrücklich vereinbart, daß die Waren, welche den Gegenstand dieses Vertrages bilden, ausschließlich zur Verwendung oder Verarbeitung im Gebiete des beteiligten alliierten Staates (einschließlich seiner Dom inions, Kolonien, Protektorate und Mandats⸗ gebiete) bestimmt sind *).“
Die Vertragsparteien sind allein für die Ausführung dieser Bestimmung ,, sie können im Vertrage (oder Zusatzver⸗ trage) Vertragsstrafen vereinbaren. Indessen werden alle dieser Vereinbarung beitretenden alliierten Regierungen im Rahmen ihrer bestehenden Gesetzgebung ihr möglichstes tun, um die Wieder⸗ ausfuhr zu verhindern.
Artikel KR.
Diese Verträge (oder Zusatzverträge) werden sogleich nach
ihrem Abschluß und spätestens innerhalb von 14 Tagen auf Be⸗
4) Zur Teilnahme am Verfahren des freien Verkehrs werden weder auf deutscher noch auf alliierter Seite Vereinigungen, Dienststellen oder Organisationen zugelassen, denen die Inter⸗ essierten auf Grund von . oder Verwaltungsanord⸗ nungen beizutreten oder an die sie sich für das Vergeben oder den Empfang von Aufträgen über Reparationskonto zu wenden verpflichtet sind; freiwillige Abschlüsse im Sinne des letzten Ab⸗ fatzes des Artikels II bleiben ihnen offen.
2
) Es besteht Einverständnis, daß die wiederaufzubauenden Anlagen nicht notwendig den zerstörten genau entsprechen müssen.
3) Unter „Vertrag“ ist zu verstehen;
1. eine von beiden Parteien unterschriebene Urkunde;
Wein festes Angebot mit oder ohne Kostenanschlag, welches
vom Käufer durch Brief oder Telegramm vorbehaltlos angenommen istz
3. eine feste Bestellung, die vom Lieferer durch Brief oder
Telegramm vorbehaltlos angenommen ist.
Unter „Tag des Vertragsabschlusses“ ist zu verstehen: der Tag, an welchem der Vertrag durch die beiden Parteien unter⸗ i net worden ist, oder der Tag des Eingangs des Briefes oder Telegramms, mit welchem das Angebot oder die Bestellung an⸗ genommen worden ist. —̃
) Durch diese Bestimmung wird die Anwendung des Ab⸗ satzes 2 des Artikels II nicht berührt.
treiben des alliierten Staatsangehörigen durch dessen Regierung
der Reparationskommission f Genehmigung vorgelegt.
Die Reparationskommisston stellt den Vertrag (oder Zusatz⸗ vertrag) unberzüglich der Deutschen Negierung Kriege asten⸗ 2 zu, welche ihrerseits von ihrem Skaatsangehörigen davon bereits Kenntnis erhalten haben kann. Die Zustellung 6. folgt ohne weiteres und hat die Virkung der vorläufigen Ge— nehmigung. .
Diese Genehmigung wird mit dem Ablauf von 14 Tagen für die Verträge (und von 8 Tagen für die Zusatzverträge), vom Tage der Zustellung ab gerechnet, ohne weiteres endgültig; es sei denn, daß die eine oder die andere der beteiligten Regierungen innerhalb, dieser Frist der Reparationskommission einen. be⸗ gründeten Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Genehmigung eingereicht hat, der auf einen der folgenden vier Gründe gestützt wird: .
a) wenn der Vertrag (oder Zusatz vertrag) in Widerspruch zu dieser Vereinbarung oder zu irgendeiner späteren Zusatzvereinbarung steht; .
b) 6 ein Betrug bezüglich der Preise oder Bedingungen des Vertrags (oder Zusatzvertrags) vorliegt; .
e) wenn die Entscheidung über die Ausfuhrerlaubnis in der oben erwähnten Frist von 14 (oder 8) Tagen noch nicht getroffen ist; . .
d) wenn die Ausfuhrerlaubnis verweigert ist. . In den Fällen a und b trifft die Reparations kommission
binnẽn 8 Tagen eine Entscheidung über den ihr unterbreiteten
Aufhebungsantrag. Die beteiligten Regierungen werden auf ihr
Betreiben innerhalb dieser Fxist gehört. ö . Im Falle e trifft die Reparationskommission erst bei Ab⸗
lauf der achttägigen Frist eine Entscheidung, wenn sie zu diesem
Zeitpunkte keine Mitteilung über die Erteilung oder die Ver⸗
weigerung der Ausfuhrerlaubnis erhalten hati). ; . Wenn in den Fällen e oder d die Erlaubnis verweigert wird,
so kann die Reparationskommission die Aufrechterhaltung der Ge⸗
nehmigung nur verlangen, nachdem sie im Einvernehmen mit der Deutschen Regierung festgestellt hat, daß eine unterschiedliche
Behandlung vorliegt. ö .
Weder der Aufhebungsantrag noch die für die Entscheidung der Reparationskommission erforderliche Prüfung haben auf⸗ schiebende oder aussetzende Wirkung für die Ausführung des Ver⸗ trags (oder Zusatzvertrags); dieser wird vielmehr vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen der Parteien am Tage seines Ab⸗ schlusses rechtswirksam. . . ö
Im Falle der Aufhebung der Genehmigung behält jeder Vertrag (oder Zusatzvertrag) vorbehaltlich gegenteiliger Ab⸗ machungen der Parteien seine Rechtswirksamkeit wie ein gewöhn⸗ liches Handelsgeschäft. .
Nichts in diesem Artikel oder in irgendeinem anderen Artikel dieser Vereinbarung darf jemals als ein auch nur still⸗ schweigendes Anerkenntnis des deutschen Systems der Ausfuhr⸗ regelung hinsichtlich seiner Gültigkeit gegenüber den Be⸗
stimmungen des Vertrages von Versailles ausgelegt werden.
Artikel X.
Die endgültige Genehmigung hat folgende Wirkungen: ;
1. Die Deutsche Regierung ist verpflichtet, unverzüglich die Ausfuhrerlaubnis zu erteilen, falls sie noch nicht erteilt ist.
2. Die Deutsche Regierung übernimmt unverzüglich alle dem Alltierten Staatsangehörigen gegenüber dem dentschen Staatsangehörigen auf Grund des Vertrags (oder Zusatz— vertrags) erwachsenden finanziellen Verpflichtungen zu den vereinbarten Zahlungsterminen vorbehaltlich der im Artikel VII vorgesehenen Barzahlungen.
3. Die Deutsche Regierung erhält von der Reparations⸗ kommission zu TLasten der beteiligten Regierung Gut⸗ schriften in Goldmark für den Gegenwert der nach vor⸗ stehendem von der Deutschen Regierung gezahlten Summen. .
Infolgedessen hat der alliierte Staatsangehörige die in Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten finanziellen Ver⸗ pflichtungen ausschließlich mit seiner Regierung zu regeln. Indessen hat er die dem deutschen Staatsangehörigen etwa . * , 4 3 , , gemäß Artikel VII zustehenden Barzahlungen unmittelbar zu leisten. .
Vorbehaltlich der in Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten finanziellen Verpflichtungen wird der Vertrag (oder Zusatz vertrag) ausschließlich zwischen den Vertragsparteien ausgeführt, die untereinander durch die Bedingungen dieses Vertrags (oder Zusatzvertrags) vollständig gebunden sind. Insbesondere übernimmt keine Regierung die
Haftung für die Zahlungsfähigkeit ihres eigenen Staats⸗ angehörigen. Artikel XI.
Verträge mit Zahlungsverpflichtungen, die nicht später als zwei Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung fällig werden, sind zur Genehmigung zugelassen und werden gemäß den Be⸗ dingungen dieses Abkommens vollständig ausgeführt.
Zahlungen, welche die Deutsche Regierung auf Grund dieser Vereinbarung, aber nach ihrem Ablauf leistet, werden ihr von der Reparationskoömmission in Anrechnung auf ihre für das ent⸗ sprechende Reparationsjahr festgesetzten Verpflichtungen, und zwar zum Tage der bewirkten Zahlung, gutgeschrieben.
Artikel XII.
Zur Erleichterung der Durchführung der Absätze 2 und 3 des Artikels T wird die Deutsche Regierung Schecks nach an⸗ liegendem Muster (Anlage C) auf ein oder mehrere von ihr be⸗ stimmte Bankinstitute ausstellen.
Die Verwendung dieser Schecks wird durch die Anlage P geregelt.
Die Deutsche Regierung verpflichtet sich ausdrücklich, bei den von ihr mit der Zahlung der Schecks beauftragten Bankinstituten die für die Begleichung dieser Schecks bei Vorzeigung erforderlichen Bestände zu unterhalten, sie trägt — abgesehen von dem in Ziffer 7 der Anlage B vorgesehenen Falle — allein die Ver⸗ antwortung für alle Folgen einer unterbliebenen Zahlung.
Artikel XIII.
Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, keine Maßnahme zu ergreifen oder zuzulassen, die eine Benachteiligung der auf Grund dieses Abkommens bewirkten Lieferungen gegenüber den . Handelsgeschäften mit dem beteiligten alliierten ande zur Folge hat.
Artikel XIV.
Die alliüerten Regierungen, die dieser Vereinbarung beitreten, und die Deutsche Reglerung verpflichten sich, alle möglichen Maß⸗ nahmen zu ergreifen, um jede Umgehung oder jeden Betrug sowie jeden Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abkommens zu ver⸗ hindern; sie werden sich zu diesem Zwecke Hilfe und Beistand leisten und durch die Vermittlung der Reparations kommission alle zweckdienlichen Mitteilungen austauschen.
Artike! XX.
Nichts in dieser Vereinbarung hindert eine alliierte Regierung daran, von ihrem, Rechte Gebrauch zu machen, ihren Staats= angehörigen. Nachlässe auf, die Zölle zu gewähren oder ihren Kriegsgeschädigten die in ihrer ,, vorgesehenen Vorteile zuzuwenden (orbehaltlich jedoch der Rechte die ein anderes Land in dem Lande besitzt, welches das in dieser Vereinbarung vor⸗ gesehene Verfahren annimmt, und zwar kraft bestehender Handels⸗ verträge oder Abkommen).
z 69 6 ö , hi. Laufe der achttägigen rist erteilt wird, so wird die Genehmigung selbstverständli Gd
ö * * *
Abgesehen von solchen Nachlässen oder Vorteilen darf den alliierten Staatsangehörigen keinerlei mittelbarer oder unmittel= barer Nachlaß auf den Fakturenpreis gewährt werden; es sei dem in außergewöhnlichen Fällen oder in Fällen unbedingter Not⸗ wendigkeit; die Deutsche Regierung wird rechtzeitig Mitteilung über die bewilligten Nachlaßsätze erhalten.
Artikel XVI.
Die. Deutsche Regierung und die Reparations kommission werden in Verbindung bleiben, um sich 3 vergewissern, daß die Höhe der Zahlungen, welche die , egierung im Laufe des Ftexarotionsjahrs auf Grund dieser ereinbarung geleistet oder noch zu leisten hat, zuzüglich des Wertes der sonstigen während desselben Zeitraums von der Deutschen Regierung bewirkten oder noch zu bewirkenden Leistungen, die für diesen Zeitraum fest⸗ gesetzten Verpflichtungen Deutschlands nicht überschreitet.
Artikel XVII.
Alle in Ausführung dieser Vereinbarung bewirkten Liefe⸗ rungen gelten in jeder eziehung als Sachlieferungen zur Aus⸗ führung des Teiles VII des Vertrages von Versailles.
Artikel XVIII.
Die alliierten. Mächte, die das vorstehende Verfahren an⸗ nehmen, müssen sich mit der Deutschen Regierung ins Ein⸗ verständnis setzen, falls sie in Deutschland amtliche tell in auf⸗ rechterholten oder schaffen wollen, die sich mit der Durchführung der vorstehenden Vereinbarung befassen. Es besteht Einverständnis darüber, doß weder diese Verpflichtung noch irgendwelche andere auf die konsularischen Einrichtungen Anwendung findet, deren Rechte und. Befugnisse unberührt bleiben, ohne daß irgendwelche Beeinträchtigung durch diese Vereinbarung in Frage kommen kann.
Artikel XIX.
Die Reparations kommission entscheidet über jede Schwierigkeit, die bei der Ausführung dieses Abkommens zwischen den alliierten Regierungen, die das darin vorgesehene Verfahren annehmen, oder Foischen einer oder mehreren dieser Regierungen und der Deutschen Regierung entsteht.
Artikel XX.
Die Vereinbarung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Deutsche Regierung der Reparationskommission mitteilt, daß das 6 e fer? die Anwendung der Vereinbarung, er⸗ assen ist.
Unterzeichnet in deuhschen und französischen. Ausfertigungen. Im Falle der Unstimmigkeit zwischen dem deutschen und dem sranzösischen Texte der Vereinbarung und ihrer Anlagen gilt der französische Text.
Paris, den 2. Juni 1922.
Cuntz e. Bemelm ans.
Anlage A (Vgl. Artikel V.)
1. Künstliche und natkrliche Düngemittel mit Ausnahme von Rali, sofern es nicht mit anderen künstlichen Düngemitteln gemischt ist.
Futtermittel aller Art.
Getreide, Gemäüse⸗ und Futterhülsenfrüchte mit Ausnahme
von Saatgut. )
Tiere und verzehrbare Erzeugnifse von Tieren mit Aus⸗
nahme der Seefische, Hunde, Vögel (ausgenommen Geflügeh.
Milch, Butter, Käse. Eier und Honig.
Jolz aller Art mit Ausnahme von Holzfabrikaten.
Delfrůüchte.
Speiseßle und fette. .
. Rüben aller Art und Küchengewächse.
ö bft.
Zucker aller Art. ;
Reiz, roh und poliert, außer Reigerzeugnissen.
Müllereierzengnisse (ausgenommen aus Reis) und Hülsen⸗ .
Bier.
Sbstwein (mit Ausnahme von Traubenwein) in Mengen
uber 1000 Liter. — ? Stärke und Stäͤrkeerzeugnisse außer Reis stãrke. Hefe. Raffee⸗Ersatz mittel. ; Teigwaren, Backwerk, Zuckerwerk, Flersche Gemüse⸗ und Obstkonserven. ) Zement aus inländischer Kohle hergestellt. SItahlschrott und Gußbruch. Paraffin. Benzol. Leder. Schuhwaren. 3. Inlaͤndische Häute und Felle. Inlãändische Gerbrinde.
do
S G m o , e
) Die Genehmigung kann je nach dem Stande der Erzeugung erteilt werden.
Anlage E. (Vgl. Artikel VIL)
(Unter Vorbehalt der Nachprüfung durch deutsche und alliierte Sacherständige.)
Liste der Waren, deren Gehalt an ausländischen Rohstoffen so erheblich ist, daß ihre Lieferung nur gegen Barzahlung des Wertes der in ihnen ent⸗ hattenen ausländischen Rohstoffe erfolgen kann. Durch schnittg anteil der auzgländtschen Rohstoffe in Prozenten.
Die Halbfabrikate aller 7d Mso Grobe und feine Waren a 60 , Apparate für Brauerei⸗, ähnliche Industrien . Armaturen für Kesfel⸗ und Röhrenan JJ Elektrische Kabel, isolierte Leitungen, Akkumulatore Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer, Transfor⸗ na hrne, . Roheisfen und Rohstahl... Walzwerkserzeugnisse .. Folgende chemische Erzeugnisse . Borsäure und Böorar,. Wein; und. Zitronen saure, Jodsalze, Chrom⸗ und Kupferalaun, Bleioryd, Zinn⸗ oryd, Bleizucker, Brechweinstein, Tannin, Gold⸗, Silber⸗ Zinn⸗, Blei⸗, Wismuth. und Kupfersalze, Sueckstlber⸗ und Molybdänverbindungen, Cochenjlle, Bleimennige, Bleiweiß, Kupfersulfat, Zinnober, Schwefelfaden, Schmelzfaden, Gerbstoff auszũge . Erzeugnisse der Oel⸗ und Fettindustrie: — Ernährungeöle, technische NQle, feste Fettsäuren, Seifen, Glyzerin, Lanolin, Schmiermittel, Firnisse und Oelfarben, Lacke und Kitt. 80 Kautschuk⸗, Äsbest⸗ und Korkwaren.. . 33 a ö 99 Andere Textilwaren... ; 5h Jugerscht t Crerfclle, Pelzwaren ünd Leder jeder Art. 80 Erzeugnisse der Sattierei, Täschnerei. Kofferwaren, Erzeug nisse der Handschuh⸗ und Schuhindustrie, Treibriemen . 60 Befen, Bürften, Pin fel und Flechtwaren; . , nen eb⸗ 46. ui n . Rohsfoffe, die in Deutschland nur eine unerheb⸗ ¶ och zu 1 Verarbeitung erfahren haben , , bestimmen.
kk .
J
2 Zahlungs anwe
Nr. e . B. Frs.
Ausgestellt fũr Commission des RSparations, Services Financier, Paris.
Ls chäque afférant d ce talon min sur la Friedensvertrag-Abrechnungsstelle, G m. b. H., Berlin, a 6ts delivrs ce jour aun Gowvernement Belge: au nom de M.
(firme):
ge . aber riedensvertrag⸗Abtechnungsstelle, G. m. b. H. 4 Berlin.
Der hierzugehsrige Scheck auf den Ram des deutschen 2 4 ö
B. Frs. Kurs vom
1B. Frs. — Pm. 1B. Frs. — Gm.
im Papiermarkgegenwerte von B. Frs.
ö. . * . mit der ; Reparationskommission vom 2. Juni 1922 Gegenwert: heute auf Sie ausgestellt und der Belgischen Pm. ( Regierung übergeben worden.
Um Einlösung des Schecks bei Vorkommen Gm. wird gebeten.
Contre- valeur en marks-papier du mon- tant de
Frs. b.
Cours du
Berlin, den
Der Reichs kommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten.
(Unterschrift)
Berlin, den
Der Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten.
(Unterschrift)
Berlin, le .
Der Reichskommissar zur Ausführung von Aufbanarbeiten in den zerstörten Gebieten.
Signature)
Tiefervertrag CGommande
belg. Besteller
Liefervertrag Nr. belg. Besteller
Commettant
v. Nr.
Rü ckse ite.
Kurs vom
1B. Frs. — 5 8 5 O 238216 Pm. Gm.
Wertstellung auf Reparationskonto
(Zahlung ausgeführt am
Berlin, den Friedensvertrag⸗Abrechnungsstelle, G. m. b. H.
Dieser Scheck ist spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen nach
G chèque est à présenter Lencaissement auprès de la Friedens-
dem unten bescheinigten Datum der Aushändigung an den alliierten Staats⸗ vertrag Abrechnungsstelle, Berlin, dans le délai de quatre semaines à courir
angehörigen bei der Friedensvertrag⸗Abrechnungsstelle, Berlin, zur Zahlung vorzu⸗ de ia date de remise au ressortissant allis certifise ci-dessous.
A legen.
Friedens vertrag - Abrechnungsstelle, G. ra. b. H.
Nr B. Frs.
Perlin. Die Friedensbertrag⸗Abrechnungsstelle, Berlin,
wolle zahlen aus meinem Guthaben gegen diesen Scheck an veuille payer contre ce cheque à
Herrn (Firma) Monsieur (sirme)
Ie ehäque afférant c talon 6mis par 18 Reichskommissar zur Ausffihrung von Auf bauarbeiten in den zerstörten Gebieten, Berlin, au nom de M. (firme)
oder Ueberbringer den Papiermarkgegenwert von on an porteur la contre- valeur en marks- papier de B. Frs.
zum Kurse der Federal Reserve Bank New Jork vom . après le ours de change de la Federal Reserve Bank, New Vork du —
und für den Goldmarkgegenwert belasten das Konto der Reparations= et en 46biter de la valear en marks-or le compte de la Com-
z 6ts délivrs aujourd hni au ressortissant belge M.
kommission. mission des RòSparatäons.
Berlin, den Der Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten. (Unterschrift.) ; Dieser Scheck wurde heute dem —— — Staatsangehörigen Herrn Signature) ohne jede Verantwortung für die Regierung ausgehändigt.
Gs chòque a été dslivrs o jour au ressortissant sans aucune res ponsabilits pour le Gouvernement.
Bruxelles, le
Royaume de Belgique Ministre de Affaires...
uo massopro 1d osquposn sud 3832 gususrad op uog e0 avqbvanaꝗu 1uauv oqus Hut jm m bunstaauvgßunji dog alaG
Bruxelles, le Li. S.)
Wert erhalten den
(Signature)
den Scheck und gleichzeitig den Abschnitt Nr. 2 dem don der Deutschen
Anlage D. s Regierung bezeichneten Bankinstitut.
Zahlungsverfahren.
III.
Der alliierte Vertragschlie ßende schickt dem Deutschen Ver⸗ tragsgegner frist⸗ und ortsgerecht den — 82 Scheck, welcher bei Vorzeigung durch das von der utschen Regierung be⸗ zeichnete Bankinstitut bezahlt wird.
I. Zu den im 1 (oder im Zusatzvertrage) für die ver⸗
schiedenen Zahlungen estgesetzten Zeitpunkten übermittelt die Deutsche Regierung der beteiligten älliierten Regierung auf ihr durch die Reparationskommission übermitteltes Ersuchen die in Artikel XI vorgesehenen Schecks. Die Schecks, die ausschließlich im Papiermark zahlbar sind, werden in der im Vertrage vorge⸗ sehenen Währmig ausgestellt.
Diese Zahlungen gelten für die de utsche Ausfuhrhandels⸗ kontrolle als Zahlungen in ausländischen Devisen.
le ch eiti übermittelt sie der Reparationskommission den Abschnitt Nr. 1.
Wenn der Vertrag (oder Zu n,, eine sofortige Zahlung ee, so übermittelt die Deutsche Regierung den ent⸗ sprechenden Scheck ohne besondere Anforderung vor Ablauf der
14 tägigen (8 tägigen) Frist. Die alliierte Regierung übermittelt, nachdem sie sich mit
IV. Der eingelöste Scheck wird sodann der Re arationskommission übersandt, welche der a. Regierung für den Gegenwert der geleisteten Fr, in Goldmark zu Lasten der beteiligten alliierten Regierung Gutschrift erteilt. Der Tag der Gutschrift sst derjenige, an welchem die Zahlung geleistet worden ist.
6 Die Umrechnungen in Goldmark sowie die Umrechnungen der in dem Vertrage festgesetzten Beträge in . erfolgen an dem nämlichen Tage, und zwar vorbehaltlich späterer ander⸗ weitiger Vereinbarung m. der Deutschen Regierung und der Reparationskommission zu dem am Tage des n, *
trags (oder Zusatzvertrags tenden Kurse ihrem Staatsangehörigen ins Einvernehmen gesetzt hat, letzterem! fahren der är
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