e , ö = . — ** P . 6.
—
VI.
Finanzielle Ausgleiche, die durch die Ausführung (oder die Nichtausführung) des Vertrags notwendig werden, er olgen nicht durch unmittelbare Zahlung zwischen den Beteiligten, sondern auf folgende Weise:
a) wenn sich ein Saldo zugunsten des deutschen Vertrag⸗ chließenden ergibt, so erfolgt die Zahlung auf An⸗ ö. der e , , die der Deutschen Regierung dafür Gutschrift erteilt; Zahlung und Gut⸗ schrift regeln sich nach dem Verfahren dieser Anlage.
b) Im gegenteiligen Falle veranlaßt der alliierte Vertrag⸗ schließende die Rückzahlung des Saldos zu Händen der Deutschen Regierung, welche frist⸗ und ortsgerecht durch die Reparationskommission auf Verlangen der beteiligten alliierten Regierung für den entsprechenden Betrag be⸗ lastet wird.
VII.
Alle beteiligten Parteien haben jederzeit das Recht, gegen Auszahlung dieser Schecks unter den gesetzmäßigen Formen und Bedingungen auf ihre Rechnung und Gefahr ein spruch zu erheben.
II. Verträge zwischen dem Deutschen Reich e und Frankreich über die Aus führung der im Friedensvertrag übernommenen Sach⸗
leistumgen gegenüber Frankreich. Vom 15. März und 3. Juni 1922. A. Vertrag vom 15. März 1922.
Protokoll. Das beigefügte Abkommen ist heute durch den Herrn Geheimen Regierungsrat Dr. Ruppel vom Reichsministerium für Wiederaufbau als Vertreter der Deutschen Regierung und den Herrn Contröleur de Armee Gillet vom Kabinett des Ministers der befreiten Gebiete als Vertreter der Französischen Regierung paraphiert worden. Dieses Abkommen wird den beiden Regierungen zur Ge⸗ nehmigung vorgelegt. Geschehen in doppelter Ausfertigung. Berlin, den 15. März 1922. Dr. Ruppel. Gillet.
Abkommen.
ß . . Regierung hat das größte Interesse daran, daß die von Deutschland zu bewirkenden Sachlieserungen in ö zugleich einfachen und raschen Verfahren ausgeführt werden.
Die Deutsche Regierung hat ihrerseits den festen Wunsch, an dem Wiederaufbau der zerstörten Gebiete loyal mitzuarbeiten.
Daher sind die beiden Regierungen über folgendes über⸗ eingekommen:
2. Die im Rahmen des Wiesbadener Abkommens vom 6. Oktober 1921 zu bewirkenden Sachlieferungen erfolgen hin⸗ sichtlich der Vergebung und der Ausführung der Bestellungen und der Preisfestsetzung in dem Verfahren, wie es in der am 275. Februar 1922 in Berlin durch die Herren Bemelmans und ug; paraphierten Vereinbarung vorgesehen ist, solange letztere im Verhältnis zu Frankreich nicht gekündigt ist; im übrigen bleiben die Bestimmungen des Wiesbadener Abkommens voll⸗ ständig aufrechterhalten.
3. Die Lieferungen, auf die die Vorschriften der Verein⸗ barung vom 27. Februar 1922 keine Anwendung finden, werden in dem durch das Wiesbadener Abkommen festgesetzten Ver— fahren ausgeführt.
4. Die Deutsche und die Französische Regierung sind dahin einig, daß es mit dem Geiste der Vereinbarung vom 27. Februar 1923 nicht vereinbar sein würde, wenn ein übermäßiger Teil der Bestellungen auf gewisse Firmen oder gewisse Landesteile ent⸗ fallen würde, Es bestehl. Einverständiris darüber, daß die Deutsche Regierung dabei nicht auf einer gleichmäßigen Vertei⸗ lung besteht.
Die Deutsche und die Französische Regierung bekunden aus⸗ drücklich ihre Absicht, keinerlei Druck auf ihre Staatsangehörigen in der Richtung auszuüben, daß bei den Bestellungen gewisse
irmen oder gewisse Landesteile vor anderen bevorzugt werden. Sie verpflichten sich, die Verteilung der Bestellungen ausschließlich dem freien Handelsverkehr zu überlassen und sich jeder Maßnahme zu enthalten, welche die Freiheit dieses Verkehrs beeinträchtigen könnte. Wenn eine der beiden Regierungen eine dieser Ver⸗ pflichtung zuwiderlaufende Maßnahme treffen sollte, so können die Verträge, deren Abschluß nachgewiesenermaßen die Folge dieser Maßnahme ist, „als im Widerspruch mit der Vereinbarung vom 27. Februar i952 oder mit irgendeiner späteren Zusatzverein⸗ barung“ im Sinne von Artikel 18 Ab. 3 lit. a der Vereinbarung vom I. Februar 1922 angesehen werden.
5. Die im Wiesbadener Abkommen als privatrechtliche Ein⸗ richtungen vorgesehenen Organisationen A und F können nach dem Belieben jeder der beteiligten Regierungen entweder als ls nnn des Privatrechts oder als Behörden eingerichtet werden.
s. Die Deutsche und die Französische Regierung müssen si ins Einverständnis setzen, falls eine von a. ö. 53 9 anderen amtliche Stellen aufrechterhalten oder schaffen will, die sich mit der Durchführung der Vereinbarung vom 27. Februar 1922 befassen. Es besteht Einverständnis darüber, daß weder diese Verpflichtung noch irgendwelche andere derselben Art auf die konsularischen Einrichtungen Anwendung findet, deren Rechte und Befugnisse unberührt bleiben, ohne daß irgendwelche Beein⸗ . durch dieses Brotokoll in Frage kommen kann.
J. Die Französische Regierung wird der Re parations⸗ kommission die Annahme dieses Protokolls vorschlagen.
8. Die Unterschriften des deutschen Reichsministers für Wiederaufbau und des ranzösischen Ministers der befreiten Ge⸗ biete, die unter zwei Stücke dieses Protokolls gesetzt werden ollen, bedeuten die Genehmigung der Bestimmungen dieses protokolls durch die beiderseitigen Regierungen; beide behalten sich vor, es durch das Parlament genehmigen zu lassen, falls sie dies für notwendig erachten.
Berlin, den 28. Mai 1922.
Der Reichsminister für Wiederaufbau. Dr. Müller.
Paris, den 21. März 1922.
Der Minister der befreiten Gebiete. Reibel.
B. Vertrag vom 3. Juni 1922.
Zusatzabkom men zum Abkommen vom 15. März 1922.
Die Deutsche und die Französische Regierung haben in der Absicht, die . des am 15. i. 19 gk ihnen ab⸗ Lich senen Abkommens und der am 2. Juni 1822 zwischen der
eutschen Regierung und der Reparationskommission unter zeichneten Vereinbarung in Ueberein timmung zu bringen, und von dem Wunsche geleitet, jede Möglichkeit von Mißverständnissen auszuschließen, folgendes vereinbart: 1. In dem am 16. März 1922 paraphierten Abkommen ist überall, wo die am 27. Februar 1922 von den Herren Cuntze und Bemelmans paraphierte Vereinbgrung erwähnt wird, die am 2. Juni 1922 von diesen unterzeichnete Vereinbarung zu verstehen.
2. Die in der Vereinbarung vom 2. Juni 1922 (Artikel VIII, Absatz 8 und vorgesehene Vertragsbestimmung, die in die Liefe⸗= rungsverträge (oder i rr aufgenommen werden muß, hat in den zwischen französischen und deutschen Staatsangehörigen
abgeschlossenen Verträgen (oder Zusatzverträgen) wie folgt zu lauten:
„Es wird von den Parteien ausdrücklich vereinbart, daß die Waren, die den Gegenstand dieses Vertrages bilden, aus⸗ schließlich zur Verwendung für den Wiederaufbau von
mmobilien oder Mobilien in allen zerstörten Teilen, des ranzösischen Staatsgebiets in Europa hestimmt sind.
3. BC bag Abkommen vom 15. März 19832 nur füß fran⸗ zösische Kriegsgeschädigte in Frage kommt, so finden die Bestim⸗ mungen der Vereinbarung vom 2. Juni 1922, die eine teilweise Barzahlung betreffen Artikel VII und die zugehörige Liste B), hin⸗ sichtlich französischer Staatsangehöriger nur bei solchen Be⸗ stellungen Anwendung, die nachgewiesenermaßen die Wiederauf⸗
füllung von Geschäftsdorräten bezwecken. ö ö 4. Es wird ausdrücklich das Einverständnis darüber fest⸗
gestellt, daß unter den durch den Artikel 2 des Abkommens vom 15. März 1922 aufrechterhaltenen Bestimmungen des Wiesbadener Abkommens alle diejenigen zu verstehen sind, die nicht die Ver⸗ ebung und die Ausführung der Bestellungen und die Preisfest⸗ e,, betreffen, und daß sie infolgedessen insbesondere diejenigen über die zugunsten Deutschlands zu bewirkenden Gutschriften und diejenigen des Artikels VII des iesbadener Memorandums vom 6. Oktober 1921 einschließen. .
5. Die Unterschriften des deutschen Reichsministers für Wiederaufbau und des französischen Ministers der befreiten Ge⸗ biete, die unter zwei Stücke dieses Zusatzabkommens gesetzt werden sollen, bedeuten die Genehmigung der Bestimmungen dieses Zusatz · abkommens durch die beiderseitigen Regierungen; beide behalten sich vor, es durch das Parlament genehmigen zu lassen, falls sie bies für notwendig erachten.
Im Falle der Unstimmigkeit zwischen den deutschen und fran⸗ zösischen Texten des Abkommens vom 15. März 1922. dieses Zu⸗ satzablommens und der Vereinbarungen, auf die darin Bezug ge⸗ nommen ist, gilt der französische Text.
Dieses Zusatzabkommen ist in doppelter Ausfertigung am 3. Juni 1929 in Paris von
Herrn Geheimrat Dr. Ruppel als Vertreter der Deutschen
Regierung und . ;
Herrn Contröleur Gillet als Vertreter der Französischen
Regierung paraphiert worden. Berlin, den 6. Juni 192. Der Reichsminister für Wiederaufbau. Dr. Müller.
Paris, den 9. Juni 1922. Der Minister der befreiten Gebiete. Reibel.
Bekanntmachung,
betreffend Durchführung des Wiesbadener Haupt⸗ abkommens vom 6. Oktober 1921.
Die Durchführung der Aufgaben, die nach dem Memorandum zum Wiesbadener Protokoll vom 6. Oktober 1921, betreffend deutsche Sachlieferungen an Frankreich (N GGl. II. Teil S. 6256), der Organisation A obliegen, wird auf Grund von Ziff. 5 des Vertrages vom 15. März 1922 (RGBl. II. Teil S. 657) dem Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten, Berlin W. 9, Pots damer Straße 10 / 11, übertragen.
Das im Memorandum vorgesehene Verfahren gilt nur für den Bezug der in der Liste Anlage A zur Vereinbarung mit der Reparationskommission vom 2. Juni 1922 (RGBl. II. Teil S. 6385 aufgeführten, vom freien Sachlieferungs⸗ verkehr augeschlossenen Gegenstände durch französische Kriegs⸗ geschädigte.
Berlin, den 19. Juli 192. Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Meyer⸗Gerhard.
Prenßen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Bei dem Berggewerbegericht in Dortmund ist der Revier⸗ beamte Bergrat Zir in Essen zum Stellvertreter des Gerichts⸗ vorsitzenden unter gleichzeitiger Betrauung mit dem Vorsitz der Kammer Essen J des Gerichts ernannt worden,
Die Gewerbepflegerin Trapp in Crefeld ist zum 1. August d. J. in der gleichen Amtseigenschaft an das Gewerbeaufsichts⸗ amt Berlin⸗Mitte versetzt worden.
Ver fügung, betreffend die Vereinigung der Handelskammern Frankfurt a. M. und Hanau.
Die von den Handelskammern zu Frankfurt a. M. und Hanau durch die Vereinbarung d.. 4d. Hanau, den 1. Juni 922 / Frankfurt a. M. den 22. Juni 1922, beschlossene Ver⸗ einigung dieser Körperschaften wird hierdurch genehmigt. Die neue Handelskammer führt den Namen pan e n r Frankfurt a. M. / Hanau. Sie erhält ihren Sitz in Frank—⸗ urt a. M. und beginnt ihre Tätigkeit am 1. April 1922.
Für die Wahlen sind die Bestimmungen der unter dem heutigen Tage von mir genehmigten Wahlordnung d. d. Frank⸗ furt 4. M., den 22. Juni 1922 maßgebend.
Berlin, den 4. Juli 1922.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V.: Dönhoff.
Ministerium des Innern.
Der Verwaltungsgerichtsdirektor Drgeger aus Trier ist zum Sberregierungsrat ernannt und dem Regierungspräsidenten in Koblenz zugeteilt worden.
Der Polizeiobersekretär Perdel witz ist zum Ministerial⸗ sekretär im Ministerium des Innern ernannt worden.
Hauptverwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung.
Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be⸗ wirkten Aus losung der Prioritätsobligationen
III. Serie,
III. Serie Lit. B und
NI. Serie Lit, G 1. und 2. Ausgabe der. Bergisch⸗Märkischen Eisenbahngesellschaft sind die in der Beilage verzeichneten Nummern gezogen worden. Sie werden den Besitzern zum 1. Januar 1923 mit der 3 gekündigt, die in den ausgelosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge
vom 2. Januar 1923 an gegen Quittung und Rückgabe der Obligationen bei der Staaltz⸗
schulden⸗Tilgungskasse in Berlin W. 8, Taubenstraße 29, zu erheben.
Dabei sind ;
a) mit den Obligationen III. Serie die Zins- scheine Reihe Vi Rr. 13 bis 20 nebst Erneuerungs— scheinen für die nächste Zinsscheinreihe, —
b) mit den Obligationen III. Serie Lit. B die Zinsscheine Reihe VII Nr. 2 bis 2.
c) mit den Obligationen III. Serie Lit. G 1. und 2. Ausgabe die Zinsscheine Reihe N Nr. 3 big 20 14 Erneuerungsscheinen für die nächste Zinsschein⸗ reihe
unentgeltlich mitabzuliefern. .
Die Staatsschuldentilgungskasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet. .
Die Einlösung geschieht auch bei den Reichsbankanstalten außerhalb Berlins sowie bei den Regierungshauptkassen in Aurich, Stade und Sigmaringen; die Wertpapiere können schon vom 1. Dezember 1922 einer dieser Kassen eingereicht werden, die sie der Staatsschuldentilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 2. Januar 1923 an zu bewirken hat. .
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Mit dem Ablauf des 31. Dezember d. .J. hört die Verzin sung der verlosten Obligationen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgelosten, auf der Beilage verzeichneten, noch rückständigen Obligationen wieder⸗ holt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre Verzinsung mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Auslosung aufgehört hat, und daß jeder Anspruch aus ihnen erlischt, wenn sie zehn Jahre lang alljährlich einmal öffentlich aufgerufen und dessen⸗ ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Einlösung vor elegt sein werden.
Vordrucke zu den Quittungen werden von sämtlichen oben⸗ genannten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Die Einlösung der Obligationen hat nach den Vorschriften der S5 1 bis 3 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (RGBl. S. 1820) zu er⸗ folgen. Nichtbankiers . daher den Wertpapieren ein vom Finanzamt bestätigtes tückeverzeichnis (5 3 der Verordnung) beizufügen.
Berlin, den 3. Juli 192.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der bisherige Privatdozent Dr. Hamburger in Berlin ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät derselben Universität ernannt worden.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht: ö
J. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 17. De⸗ zember 1921, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Provinzialverband der Pręvbinz Pommern für den Bau einer Wasser⸗ kraftanlage an der Rega bei Lietzom im Kreise Regenwalde, durch das Amtsblatt der Regierung in Stettin Nr. 5 S. 23, ausgegeben am
4. Februar 1922; ö .
2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8. Mai 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an das Elektri⸗ zitätswerk Schlesien, Aftiengesellschaft in Breslau, für die Anlagen zur Uebertragung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb der Landkreise Breslau und Brieg sowie der Kreise Trebnitz, Oels, Ohlau, Strehlen, Nimptsch, Frankenstein, Neurode und Reichenbach, durch das Ämtsblatt der Regierung in Breslau Nr. 265 S. 152, aus⸗
gegeben am 24. Juni 1922;
3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 17. Mai 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Crefeld für die Anlegung eines Spiel und Sportplatzes, durch das Amtsblalt der Regierung in Düsseldorf Nr. 23 S. 211, ausgegeben am 10. Juni 1922;
4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 20. Mai 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Ge—⸗ meinde Delbrück im Kreise Paderborn für die , , ihres Friedhofs, durch das Amtsblatt, der Regierung in Minden Nr. 25 S. I64, ausgegeben am 24. Juni 1922.
(ortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) a m e-
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichs rat trat heute zu einer Vollsitzung zusammen; vorher hielten die vereinigten usschüsse für Haushalt und Rechnungswesen, für Volkswirtschaft und für Rechtspflege, die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung, für Reichs wehrangelegenheiten, für Seewesen und für Haushalt und Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für . für Haushalt und Rechnungswesen und für Rechtspflege, ferner die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung und für Haushalt und Rechnungs wesen, die vereinigten Ausschüsse für fsnnere Verwaltung und für Rechtspflege, die vereinigten Aus⸗ schüsse für Volkswirtschaft und für Rechtspflege sowie die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft und für Verkehrs⸗ wesen Sitzungen.
Der Königlich schwedische Gesandte Freiherr von Essen hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der 9 Freiherr von Koskull die Geschäfte der Gesandt⸗
haft.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, und Zweiten Beilage.)
Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin.
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle J. V.: Rechnungsrat Meyer in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle (J. V.:: Meyer) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin,. Wilhelmstr. 32.
Acht Beilagen leinschließlich Börsenbeilage.)
und Erste, Zweite, Dritte und Vierte Zen tral· Handelsregister · Beilage
sowie ein Verzeichnis gekündigter Prioritäts obligationen ver Bergisch⸗Märkischen Eisenbahngesellschaft.
Er ste Be
i Lage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Donnerstag, den 20. Juli
1922
ö
. na. Re ,
Nr. 158.
Amtliches. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Preußen.
Beschlüsse des 23 Generallandtages der Schlesischen Landschaft.
Nr. 29. J. Zu m Generallandtagsbeschluß Vb von 13456
„Grunds a) zu Nr. 5.
Bei Beamten, welche das 65.
ä tze für Pen sionsbewilligungen“.
Lebensjahr zurückgelegt
haben, ist eingetretene Dienstunfähigleit nicht Bedingun des Anspruchs auf Ruhegehalt. ö h 66
b) zu Nr. 10.
Für die unfre iwill ige Versetzung in den Ruhestand bedarf es bei Beamten, welche das 65. Lebensjahr zurũckgelegt haben, nicht des Nachweises der Dienstunfãhigkeit.
Nr. 30. Il. Satzungen der landschaftlichen Bank.
Nr. 18 (zu den Satzungen der Generallandtagsbeschlüsse von 1914 wird folgendermaßen
andert:
landschaftlichen Bank) der abge⸗
J. in 51 Absatz VI Nr. 1 werden hinter den Worten „Ankauf von Wertpapieren, welche die Reichsbank in Klasse bele iht die Worte eingeschaltet:
„ferner mit Genehmigung des verzinslichen inländischen
Kuratoriums von fest⸗
Schuldverschreibungen und Vor⸗
zugsaktien inländischer Aktiengesellschaften, letztere mit Ge⸗
nehmigung des
Kura
toriums in jedem Einzelfalle und
nicht über eine einjährige Besitzdauer hinaus.
2. in 52 Nr. 2 werden
a) in Satz 1 die Worte
„innerhalb der er
wertes durch die Worte „innerhalb
sten fünf Sechstel des Grundstücks⸗
des nach den folgenden Vorschriften zu
ermittelnden Grundstückswertes“ b) in Satz? das Wort „Ho fachen“ durch das Wort „achtzig⸗
fachen / ersetzt.
Genehmigung. Der TXIII. Generallandtag der Schlesischen Landschaft hat unterm 4. November 1920 die vorstehenden Beschlüsse Nr. 29 und 30
gefaßt.
Auf Grund der der Schlesischen Generallandschaftsdirektion
Dom XXIII. Generallandtag erteilten Ermächtigung hat diese be⸗ schlossen, den Generallandtagsbeschluß Nr. 30 unter 1 dahin zu andern, daß in 5 1 Abs. VI Nr. J der Satzungen der landschaftlichen
Bank hinter den Worten
„Ankauf von Wertpapieren,
Klasse J beleiht“,
die Worte eingeschaltet werden: ferner von festverzinslichen
jedem Einzelfalle und hinaus“.
welche die Reichsbank in
inländischen Schuldverschrei⸗
bungen und den Vorzugsaktien inländischer Aktiengesell⸗
schaften, letzterer nur mit Genehmigung des Kuratoriums in
nicht über eine einjährige Besitzdauer
Die Beschlüsse Nr. 29 und 30 des XXIII. Generallandtages werden mit folgender Maßgabe genehmigt:
1. Der von der Generallan zu § 1 Abs. VI Nr. 1 Bank erhält folgende Fassung:
oschaftsdlrektion beschlossene igen der Satzungen der landschaftlichen
„serner mit Genehmigung des Kuratoriums von festver⸗
zinslichen inländischen Schuldverschreibungen und inländischer Aktiengefellschaften, letztere mit
zugsaktien
Vor⸗
Genehmigung des Kuratoriums in jedem Einzelfalle und
nicht über eine einjährige Besitzdauer hinaus. neuen Fassung des 5 1 Abs. VI Nr. 1
2. Die Genehmigung der
der Satzungen der lands
chaftlichen Bank wird auf die Dauer
von 5 Jahren, vom Tage der Veröffentlichung der Geneh⸗
migungsurkunde in dem Amtsblatte der
Regierung zu
Breslau an gerechnet, beschränkt. Berlin, den 25. Mai 1922. Eiegel.)
Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Wendorff.
Der 9
Lt
inister.
Mu gel.
Beschlüsse des 24. Generallandtages der Schlesischen Sandschaft.
1. Organische Bestimmungen.
Ne.
Die Gliederung der Schlesis landschaften soll durch Zusammen
geändert werden. Der e. des Generallandtages dahi
re Auss
Gliederung der Schlesischen Landschaft.
chen Landschaft in 9 Fürstentums⸗ schluß in eine geringere chuß wird ermächtigt, an Stelle n gehende Vere inigungsbes chlüsse von
Zahl ab⸗
Fürstentumslandschaften und die daraus herzuleitenden verfassungs⸗
und vermö
me, Die Darlehnsschuld
eigentum nehmen an den Veywaltung
durch Mitwirkung von der Zwischendeputation,
nsrechtlichen Fol und die erforderlichen Au of die Generallandschaftsdirektion
n zu
landtage in den Angelegenheiten i Angelegenheiten des Eigentümlichen
recht teil.
rungsmaßregeln zu tre zu übertragen.
genehmigen und ,
nicht inkorporierten der Verwaltung.
rierten Grund⸗ chen Landschaft
Die nähere Regelung wird dem Engeren Ausschuß übertragen.
3. Neufassung de der Geschäftsordnung
schaften und des
Der Engere Ausschuß Sandschaftsreglements, der
jährigen e ug! 5 Abgeordneten erhobe
s Landschaftsreglements, fũr die Fürstentumsland⸗ Regulgativs für die landschaft⸗ lichen Wahlen.
wird ermächtigt, eine Neufassung des Ges ern n, y . fals des Regulativs für die landschaftlichen Wahn. . und durch die Generallandschaftsdirektion der Ge⸗ nehmigung der Staatsregierung zu unterbreiten. Nr. 4. Berfassung des Engeren Ausschusses. Zu 85 2, 3 Kap. 3 Teil Il Landschaftsreglement, Generallandtags⸗ beschluß VII von 1839.
1. Die Wahl zum Engeren Ausschuß erfolgt auf einen sechs⸗
esonderen Fällen und
n wird,
wenn kein Widerspruch eines können nach dem Ermessen der
Generallandschaftsdirektion
Nr. 5. Landschaftliche
beschluß Nr. 1 von
1. Der Landschaftsdirektor ist befug
Angelegenheiten vorliegen, einen fallen zu lassen.
2. Der Generallandtagsbeschluß Nx.
verbundenen
aktenmäßigen Absendungstag als Tag der Zustellung gilt.
Nr. 6. Erhöhung der Ver
herigen Beträge erhöht.
von 1824.
Der Quittungsgroschen kann, Weihnachten 1921, durch Beschluß Bedarf bis 14 1 v9 erhöht werden.
höhungen wird dem Engeren Ausschuß
Der Generallandtagsbeschluß Nr. 3 1. 8 4
n ein und demselben Befehl fällt weg. und Ausgaben“ fallen weg
Absatz § 8.
träge wird vermerkt führung und die
beamten, Urschrift des Auftra
b) auf der u Stempelaufdruck: „Ausgeführt
Rechnungsbuch ein und nimmt die Rei
„in die dafür bestimmte Spal getragen! die Worte
„in der dafür bestimmten Stell gestellt !.
„Ueber die Einlieferung von legungsstelle wird ein durch
legungsschein nach
„sofern er vorgelegt wird!. legungsschein“ treten die Worte hein vorher zurückgereicht werde
zu streichen „und Protokoll“,
buches § 16.
und des Prüfungsberichts des Ka beglaubigten Auszuge des Generallandschaftsdirektion zur Dabei ist anzugeben, wann die
gegeben haben. 10. 8 18 Zusatz:
Zu Generallandtagsbeschluß Nr. 1 von Der Generallandtagsbeschluß Nr,
ordnung für die schlesischen
gendermaßen abgeändert:
auf die Generalsachen beschränkt,
dem laufenden zu erhaltendes 3. Generallandtagsbeschluß Nr. eit der Zwischendeputation obiger Voraussetzung“ gestrichen.
Zu Generallandtagsbeschluß Nr. von
folgenden Zusatz:
Die Fürstentumslandschaften
baren Geldverkehr der Landschaf landschaftliche Bank und deren i Fürsien tumslandschaft belegene übertragen.
] n Beschlüsse Em schuffes auch im Wege des Umlaufs herbeigeführt und von der Generallandschaftsdirektion festgestellt werden.
9 Absatz e erhält den Buchstaben b. d erhält den Buchstaben E;, 3. 5 8. An Stelle des bisherigen S 8 tritt folgender neuer
11. Der 1. Absatz wird gestrichen und dafür gesetzt:
werden die Worte
des Engeren Aus⸗
Kreistage.
Zu 5 1 Kap. 4 Teil II Landschaftsreglement, Generallandtags⸗v
1883. t, wenn keine dringlichen Kreistag im Jahre aus⸗
1 von 1883 Mitteilungen
an die Kreditverbundenen) erhält folgende Fassung:
Die Kreistagsausschreiben und die dabei den Kredit⸗ mitzuteilenden Schrift⸗ und werden durch die Post übersandt,
Drucksachen wobei der auf den folgende zweitnächste Tag Die Ausschreibung kann
statt dessen auch durch einmalige Bekanntmachung in der Zeitschrift der Landwirtschaftskammer für die Provinz Schlesien erfolgen, wobei der auf den Ausgabetag folgende zweitnächste Tag als Tag der Zustellung gilt.
fügungs fonds.
Zu Generallandtagsbeschluß Nr. 4 von 1909.
Die in Nr. 4 der Generallandtagsbeschlüsse von 1909 he⸗ stimmten Verfügungsfonds werden auf das Doppelte ihrer bis⸗
Nr. J. Qunittungsgroschen. Zu § 5 Kap. 9 Teil IIl Landschaftsreglement, Nr. 9) Declaratoria
mit Wirkung erstmalig an des Fürstentumstages nach
Die Entscheidung über etwa notwendig werdende weitere Er⸗
übertragen.
Nr. 8. Niederlegungsordnung. Zu Generallandtagsbeschluß Nr. 3 von 1920.
von 1920 Candschaftliche
Niederlegungsordnung) wird folgendermaßen abgeändert: bsatz 2 der Satz „Einnahmen und Ausgaben dürfen
nicht angeordnet werden“
2. 5 5b. Die Worte „b, je ein Protokollbuch für Einnahmen
1
Die Erledigung der am Niederlegungstage vollzogenen Auf⸗
a) im Auftragsbuch durch Eintragung des Tages der Aus⸗ Unterschriften der drei Niederlegungs⸗
gs durch einen farbigen kJ „, der von den
Niederlegungsbeamten zu vollziehen ist. Alsdann trägt der Rendant die erledigten Aufträge in das
nschriften zu den Belegen.
4. Im §5 9 treten an Stelle der Worte:
te des Auftragsbuches ein⸗ e des Auftragsbuches fest⸗
Wertstücken zur Nieder⸗ Unterschrift der Nieder⸗
legungsbeamten und Amtssiegel zu vollziehender Nie der⸗ einem von Ben dreeltwon vorzuschreibenden Muster erteilt.
6. 5 11 Absatz ? hinter dem Worte „vermerkt“ ist zuzusetzen:
der Generallandschafts⸗
J. 5 11 Absatz 3. An Stelle der Worte: „wird der Nieder⸗
„muß der Niederlegungs⸗ n. Er wird“
8. 5 13 Absatz 2 Zeile 2 hinter dem Worte: „Auftrags⸗“ ist
Zeile 6 an Stelle der Worte „den Abschlüssen der Bücher sind die Worte zu setzen: „mit dem Abschlusse des Auftrags⸗
98. 5 16. An Stelle des 5 16 tritt folgender neuer
Die Urschrift der Niederlegungsrechnung nebst Belegen
lfulators wird nebst einem
Bestandsverzeichnisses an die
Nachprüfung eingesandt. ordentlichen und außer⸗
ordentlichen Prüfungen der Niederlegungsstelle stattgefunden und ob und zu welchen Erinnerungen sie etwa Veranlassung
„Die Führung eines Kontrollbuches fällt weg“.
Nr. 9. Geschäftsordnung für die Fürstentums⸗ landschaften.
1846, Nr. 6 B von 1909. 1 von 185 (Geschäfts⸗
Fürstentumslandschaften) wird fol⸗
1. 8 30 (Geschäftstagebuch des Kalkulator) fällt weg, 2. In S5 22 a, 23 wird das Eingangsjournal des Registrators
fällt im übrigen weg und
wird durch ein den einzelnen Akten vorzuheftendes und auf
ummernverzeichnis ersetzt. 6B von 1909 (Zuständig⸗ unter
Nr. 10. Landschaftliches Kassenwesen.
1846. (Das landschaftliche
Etats⸗ und Kassenwesen.) Generallandtagsbeschluß Nr. 4c von 1846 erhält als Nr. 11
können auf Antrag durch
Beschluß des Engeren Ausschusses ermächtigt werden, nach den von ihm in entsprechender Abänderung der vorstehenden Vorschriften zu erlassenden Ausführungsbestimmungen den
tskasse auf die Schlesische m Bezirke der betreffenden Zweigniederlassungen zu
1
m Provinzial-Sebensversicherungsan stalt. u Generallandtagsbeschluß Nr. 1 von 1911 Mitwirkung der Shlesischen Landschaft bei Gründung und Verwaltung einer offent⸗ lich rechtlichen Lebensversicherungsanstalt für Schlesien). Die Generallandschaftsdirektion wird ermächtigt, Aenderungen der Satzung der e ie Erop in iall geben ber frcherungsanstalt namens der Schlesischen Landschaft zuzustimmen.
Nr. 12 Statut der Central⸗Landschaft. 1. Es wird folgenden Aenderungen des Statuts der Central⸗ Landschaft , a) 5 6 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die hierdurch bei der Kur⸗ und eumärkischen Haupt⸗ Ritterschafts⸗Direktion verursachten Verwaltungskosten haben, vorbehaltlich näherer Vereinbarung der letzteren mit der Tentral⸗Landschafts⸗Direktion, die verbundenen Kreditinstitute nach Verhältnis der auf ihren Antrag aus⸗ gegebenen Pfandbriefe abzüglich der getilgten und der sonst aus dem Umlauf zurück⸗ gezogenen Beträge zu bestreiten.“
P) Die Vorschrift in 5 15 a Absatz 3 Satz 1 des Nachtrages vom 23. Oktober 1305 zu II wird gestrichen. Der 5 15 a Absatz 3 4. a. O. erhält folgende Fassung;
Im Falle der Verbindung eines Vorschußdarlehns und eines Kursdifferenzzuschusses kann nach Ermessen der Umstände von einer weiteren Erhöhung der Jahres⸗ leistungen neben der im § 16 vorgeschriebenen höheren Jahreszahlung von mindestens einem halben Prozent der Pfandbriefschuld abgesehen werden.
c) 5 46 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die der Central⸗Landschafts⸗Direktion obliegenden Bekanntmachungen haben durch den „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger“ zu erfolgen.
2. Der Engere Ausschuß wird ermähtigt, künftigen Aende⸗ rungen des Statuts der Central⸗Landschaft 6 45), der Aufnahme anderer preußischer landschaftlicher Kreditinstitute G6 1 Absatz ?) und einer Erweiterung des Jeschäftskreises der Central⸗Landschafts⸗ Direktion, soweit es für die Interessen des Grundkredits erforder⸗ lich sein sollte 6 435, für die Schlesische Landschaft zuzustimmen.
. Die Generallandschaftsdirektion wird ermächtigt, in ge⸗ eigneten Fällen nach ihrem Ermessen von einer Einberufung, des Engeren us schusses zur Beschlußfassung in zentrallandschaftlichen Angelegenheiten abzusehen und die Entscheidung im Wege des Umlaufs herbeizuführen.
n Ab ichätzu mg s grund lsätze. Nr. 13. Verringerung der Nachweise. Zu 5 7 Abschätzungsgrundsätze von 1883/1914.
Die Generallandschaftsdirektion wird ermächtigt, eine Ver⸗ ringerung und Aenderung der in 8] verlangten Nachweise vor⸗ zunehmen.
Nr. 14. Uebergangsbestimmungen, betr. Abzüge und Zuschläge.
Für eine Uebergangszeit bis zu einer organischen Neuregelung
der Abschätzungsgrundsaͤtze gelten folgende zorschriften:
1. Zu s 66 Buchst. b und e, 8 63 Buchst. a.
Für die Abgaben und Beiträge, welche von dem Gute zur Vestreitung Der Orts kommunallasten, zu den Kreis⸗ lasten und zu provinziellen Zwecken dauernd oder zeitweise wiederkehrend zu entrichten sind, und für die Leistungen an Kirche, Pfarrei und Schule wird statt besonderer Ermittelung ein Abschlag von zusammen 2 bis 5 vo von der Summe der gefundenen Ertragswerte (6 59) gemacht. Die Beschluß⸗ fafssung über Behandlung neuer, den Grundbesitz belastender Abgaben bleibt dem Engeren Ausschuß vorbehalten.
Zu S5 61 Buchst. b, 62, 63 Buchst. b und e, 64 Abs. 4.
Die Ermittelung und Berechnung der Naturalabgaben G 61 Buchst. b), der Ausrüstungs⸗ und Instandsetzungs⸗ kosten (5 63) und der Lebtags⸗ und Auszugsrechte (5 64 Abs. 4 findet, wenn nicht besondere Bedenken vorliegen, . den Sätzen und Werten des Wirtschaftsjahres 1913/14
att.
Zu 55 68, 64 Abs. 1.
Je nach der Ausrüstung des Gutes mit Gebäuden und lebendem und totem Zubehör, nach Kulturzustand, Verkehrs⸗ lage und anderen, den Wert beeinflussenden Umständen können zu dem nach den Vorschriften der Ss§5 63, 64 Abs. 1 verbleibenden Restbetrage Zuschläge bis zu 60 vQ, bei Grundstücken bis zu 15 Hektar bis zu 79. vH, in Fällen, wo von der Bestimmung des 5 20 Ab. 2 Gebrauch gemacht wird, bis zu 86 vH eintreten. Der Materialnutzungsertrag eines Forstes wird in den Zuschlag nicht einbezogen.
Die Zuschläge können auf Antrag nachträglich auch bei älteren Abschätzungswerten eintreten, soweit im Wege der örtlichen Besichtigung durch einen Landesältesten oder bei nicht inkorporierten Grundstücken durch einen Kreistaxator das ungeschmälerte Vorhandensein der Voraussetzungen der Abschätzung festgestellt ist.
In solchen Fällen bedarf es einer vorherigen Aus⸗ scheidung des Materialnutzungsertrages eines Forstes nicht, wenn er vor dem 1. Fannar 1917 geschätzt worden ist. In Ausnahmefällen oder wenn es sich um Zuschläge zu einem vor Inkrafttreten der Abschätzungsgrundsätze von 1914 festgeseßten Taxwerte handelt, kann nach dem Er⸗ messen des Landschaftsdirektors von einer örtlichen Besichtt⸗ gung abgesehen werden.
Festsetzung und Kreditbewilligung können durch den Landschaftsdirektor erfolgen.
Verpachtete Güter, deren lebendes und totes Zubehör nicht im Eigentum des Verpächters steht, sind von der Gewährung der Zuschläge im allgemeinen ausgeschlossen. In unbedenk⸗ lichen Fällen können mit Zustimmung der Generalland⸗ schaftsdirektion Ausnahmen eintreten.
III. Beleihung des in korrorierten Grundeigentum s.
Nr. 15. Verbindlichkeiten des Darlehnsnehmers.
Zu § 6 Buchst. « Reg. vom 22. Nov. 1858 Nr. 2, Abs. 2, Reg. vom 22. Jan. 1872.
In 5 6 Buchst, e des Regulagtivs dom. X. November 1865 werden hinter den Worten „dieses Regulativs“ die Worte eingefügt „und seinen künftigen Aenderungen“.
Nr. 186. Muster zu Pfandbriefen Lit. A und C,
Zinsscheinen und Srneuerungsscheinen.
Zu §§ 18, 19 Reg. vom 22. November 1858, Nr. 6. 6 Reg. vom 32. Januar 1872. Die Genexallandscha tsdirektion ist befugt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde das Muster für die Pfan
briefe Zinsscheine und Erneuerungsscheine bed arfnisgemãß zu ändern. .