1922 / 159 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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2.

Auffichts rats die Ensche dung des Rerhsminsfers für Ernährung und Landwirtschaft.

§8 E. Die Geschãftsabteil ung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen chtsgeschafte vorzunehmen; sie hat insbesonde re a) für den Erwerb sowie für rechtzeitige Abnahme, Be⸗ zahlung und Unterbringung des an sie abzuliefernden Getreides zu sorgen, b) den Kommunalverbänden das erforderliche Getreide oder z Mehl rechtzeitig zu liefern, 0) * die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu seorgen.

1 HI. Aufbr ing umg der Um lage. 1 § 13.

Die Umlage kann durch Sgieferung von Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz Dinkel, Fesen —, Emer und Einkorn), Gerste oder Hafer erfüllt werden; Lieferungen von Hafer, soweit es sich nicht um selbftgebauten Hafer Rus Höhenlagen über 400 Meter handelt, werden nur zu drei Fünfteln auf die Umlage ange⸗ rechnet. Nach näherer Bestimm ng der Reichsgetreidestelle kann anch Gemenge, das lediglich aus Brotgetreide und Gerste besteht, geliesert werden. .

Die Kommunalverbände haben die ihrem Umlagesoll ent⸗ sprechenden Getreidemengen in demn ihnen von den Erzeugern ge⸗ lieferten Getreidearten, vorbehaltlich der Vorschrift im s 32 Abf. 3, an die Reichsgetreidestelle nach deren Geschäftsbedingungen zu liefern. Die Reichsgetreidestelle karmn den Austausch von Umlage⸗ getrelde zwischen Kommunalverbän den zulassen. .

Die Komntunalverbände. haben die Umlagemenge innerhalb der Fristen des 5 1 zu liefern. De Reichsgetreidestelle kann bei Vorliegen besonderer Umstände die e Fristen bis zu einem Monat verlängern. Sie ist zur Abnahme der ihr zur Verfügung ge⸗ stellten Umlagemengen binnen zweien Wochen verpflichtet.

515.

Die Kommunalverbände haben eine kaufmännisch einge⸗ richtete Geschäftsstelle zu unterhalten and durch diese das Getreide von den Erzeugern für eigene Rechm ang zu den nach § 5b fest⸗ zusetzenden Preisen zu erwerben. An der Aufbringung des Ge⸗ treides sollen außer Händlern, Unternehmern von Mühlen⸗ betrieben, Mühlenvereinigungen und landwirtschaftlichen Ge⸗ nossenschaften Berufskreise und Organisa tionen anderer Art nicht beteiligt werden.

De Kommunalverbände haben den Erzeugern Lieferfristen unter Berücksichtigung der Fristen des 3 1 zu setzen und alle sonstigen zur Aufbringung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 16.

Die Kommunalverbände, können Air Durchführung ihrer Aufgaben die in ihrem Bezirke vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel aller Art in Anspruch nehmen; dabei ist angemessene Rücksicht auf die Betriebsführung der Betriebe zu nehmen, aus welchen die Maschinen entnommen werden sollen. Sie können ferner in ihr em Bezirk und mit Ge⸗ nehmigung der obersten Landesbehörden auch außerhalb ihres Bezirkes Lagerräume für die Lagexung von Getreide und daraus hergestellten Erzeugnissen in Anspruch neljmen, soweit diese nicht bereits von der Reichsgetreidestelle in Anspruch genommen worden sind. Für die Inanspruchnahme ist eine angemessene Ver⸗ gütung zu gewähren. ö

§5 I.

Die Erzeuger haben ihr Tiefersoll inaterhalb der nach 5 15 Abs. 2 zu bestimmenden Fristen an die Komntunalverbände käunf⸗

lich zu liefern; die Kommunalverbände setzen die näheren Be⸗ dingungen fest. ; Zur Lieferung verpflichtet ist, wer Uwternehmer des land⸗ wirtschaftlichen Betriebes zur Zeit des Ablaufs der nach § 15 Abs. 3 bestimmten Frist ist. 966 .

Die Erzeuger haften den Kommunnglyenbänden für die recht⸗ zeitige Erfüllung dez Tiefersolls. Sie hab en für nicht rechtze tig geliefertes Getreide Ersatz nach Maßgabe des 5 26 zu leisten. Der Kommunalverband setzt die Höhe der Ersatz leistung nach Maßgabe des 5 26 fest. . ö

Die nach Abs. 1 geschuldeten Beträge sind binnen zweier Wochen nach Empfang der Zahlungsauffondernng fällig. Gegen die Festsetzung kann binnen zweier Wocheng. Beschwerde eingelegt werden; doch hat die Beschwerde keine auf schiebende Wirkung.

Die Beitreibung der Geldbeträge erfüilgt nach den von den obersten Landesbehörden zu erlassenden Bestimmungen.

8 19.

Die Haftung nach 5 18 erlischt J .

1 soweit der Kommunalverband eim verspätete Lieferung annimmt; er ist zur Annahme verpflichtet, soweit die Erzeuger nachweisen, daß sie das Liefersoll infolge unab⸗ wendbarer Ereignisse, die nach Festsetzung des Liefer⸗ solls eingetreten sind, nicht rechtzeitig erfüllen konnten;

soweit der Kommunalverband deis Liefersoll im Wege der Enteignung (6 22) tatsächlich erhält; .

soweit die Erzeuger nachweisen, daß sie das Liefersoll

infolge unabwendbarer, bei der Unterverteilung. nicht

bereits berücksichtigter Ereignisse nicht erfüllen können. § 20.

Soweit ein Erzeuger nachweist, daß er unter Berücksichtigung des eigenen Wirtschafts bedarfs Originalsagatgut abliefern müßte, um sein Liefersoll zu erfüllen, kann er sich von der Verpflichtung

r Lieferung durch Zahlung eines Betrags befreien, dessen Höhe 83 Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt.

Die Kommunalberbände haben die ihnen nach Abs. 1 zu⸗

fließenden Beträge an die Reichsgetreidestelle abzuführen.

8 21.

Originalsaatgut im Sinne des S 20 ist nur das Saatgut solcher Züchtungen, die unter Bezeichnung des anbauenden Züchters, der Fruchtart und der Größe der Anbaufläche in einem von der Reichs⸗

etreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden

err ch nr aufgeführt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen ist nur dann Originalsaatgut, wenn die Vermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt find. .

Bel Streit über Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

§ 22.

Bei nicht rechtzeitiger Lieferung können die Kommunal⸗ verbände Getreide und Erzeugnisse daraus bis zur Höhe der zu liefernden Menge enteignen. Auf Antrag der Reichsgetreidestelle, der obersten Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle sind sie dazu verpflichtet. Das Eigentum geht auf den Kommunal⸗ verband über, sobald die Anordnung über die Enteignung dem Besitzer zugeht. .

Für das ente ignete Getreide ist ein Uebernahmepreis zu zahlen in Höhe der Hälfte des Umlage preises

Enteignete Vorräte können vom Kommunalverbande zwangs⸗ weise ausgedroschen und abgeholt werden.

Der Kommunalverband kaun schon vor der Enteignung Maß⸗ nahmen zur Sicherstellung des Getreides treffen; diese Maßnghmen können auch vor Ablauf der Lieferfristen getroffen werden, soweit die Gefahr begründet erscheint, daß der Erzeuger seiner Ver⸗ pflichtung nicht rechtzeitig nachkommt. Die Vorschrift im Abs. 3

ilt entsprechend. gilt entspreche § 23.

Die Kommunalverbände haben ihrem Lande für nicht recht⸗ zeilig geliefertes Getreide Ersgtz nach Maßgabe des 3 26 zu leisten.

Die nach Abs. 1 geschuldeten Beträge sind binnen zweier Wochen nach Empfang der Zahlungsagufforderung fällig. Gegen die Festsetzung kann binnen zweier Wochen nach Empfang die Ent⸗ scheidung der ven der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle angerufen werden. Die obersten Landesbehörden treffen die

näheren Bestimmungen.

Die Haftung der Kommunalverdände erhischt, soweit sie nach

weisen, daß Erzeuger gemäß S 19 von der Haftung oder gemäß 3 20 von der Here fich ung zur Lieferung freigeworden sind oder daß der Geldbetrag nach 6 18 Abs. 3 nicht beigetrieben werden konnte.

5 24

Die Länder haften dem Reiche für die rechtzeitige Lieferung der von ihnen aufzubringenden Umlage. Sie haben an die Reichs⸗ kasse für nicht rechtzeitig geliefertes Getreide Ersatz nach Maßgabe des S 26 zu leisten. .

Die nach Abs. 1 geschuldeten Beträge sind binnen zweier Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung fällig. Gegen

die Festsetzung kann binnen zweier Wochen nach Empfang die Ent⸗

sche bung des Reichswirtschaft gerichts angerufen werden. Dieses entscheidet über den Antrag sowie über alle sonstigen auf die Zahlungs derpflichtung bezüglichen Streitigkeiten endgültig. Der

Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und der Reichs⸗

minister der Finanzen treffen die näheren Bestimmungen. § 23 Abs. 8 und S 323 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5 25.

Das Reich ist berechtigt, mit seinen Ansprüchen aus den 55 24 und 26 die Ansprüche aufzurechnen, die den Ländern auf Grund der Vorschriften des Landes stenerge sehes vom 30. März 1920 (Reichsgesetzbl. S. 402) gegen das Reich zustehen.

Die Länder sind berechtigt. mit ihren Ansprüchen aus den

388 2 und 26 die Ansprüche aufzurechnen. die den Kommunal⸗

Berbänden oder den Gemeinden an dem Extrage von Reichs steuern oder Landessteuern gegen die Länder zustehen. § 26.

Als Ersatz im Sinne der 53 18, 23, 24 gilt der Betrag, der dem Unterschiede zwischen dem Umlagehreise fir Weizen und dem Preise für ausländischen Weizen zuzüglich eines Zuschlags von (inen Piertel des letztgenannten Preises entspricht. Maßgebend für die Berechnung ist der Umlagepreis, der für den Erzeugung ort, den Kommunalverband oder das Land gilt; kommen hiernach mehrere Preise in Betracht, so ist der höchste maßgebend. Als Preis für ausländischen Weizen ist der Preis zugrunde zu legen, den die Reichsgetreidestelle für den Liefermonat nach näherer Be⸗ stimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft auf Grund der Weltmarktpreise für Weizen im Vormonat bekannt⸗ gibt.

Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft zu erteilen und ihren Anweisungen über Lagerung und Lieferung Folge zu leisten.

§ 28

Die Kommunalverbände erhalten für ihre Tätigkeit von der Reichsgetreidestelle gemäß den von ihr mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft aufgestellten Grundsätzen eine Vergütung.

8 23

Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchem Umfang

die Gemeinden bei der Aufbringung mitzuwirken haben. Sie

können bestimmen, daß die Erzeuger außer den Kommunal⸗ verbänden auch den Gemeinden und daß die Gemeinden den Kom⸗ munaglberbänden und dem Lande haften. Auf die Haftung der Er⸗ zeuger gegenüber den Gemeinden finden die Vorschriften der S5 18 bis 290, 265, auf die Haftung der Gemeinden die der 85 23, 25, 26 entsprechende Anwendung; 5 46 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Ge⸗ meinden entsprechend. S 30.

Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Aufbringung der Um⸗ lage zwischen den Erzeugern und den Kommunalverbänden sowie zwischen den Erzeugern und den Gemeinden oder aus der Anwen⸗ dung des 5 16 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig; sie hat in den Fällen, in denen der Erzeuger sich auf die Befreiung von der Haftung G 19) oder von der Verpflichtung zur Lieferung ( 20M beruft, den nach 8 4 Abs. 4 zu bildenden Ausschuß zu hören. Sie bestimmt, wer die Kosten, in den Fällen des 5 2 einschließlich der Kosten der Enteignung, zu tragen hat.

HV. Verbrauchsregelung. § 31. . . Die Kommunalverbände haben nach näherer Bestimmung der Reichsgetreidestelle, erstmals bis zum 1. Juli 1922, dieser die Zahl der versorgungsbe rechtigten Bevölkerung mitzuteilen.

Versorgungsberechtigt sind nicht die Selbstversorger. Als Selbstversorger gelten der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft, Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn oder Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Aus⸗ gedinge, Leibzucht) Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, serner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beschäftigung sowie deren Angehörige, soweit sie mit ihnen im gleichen Haushakt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind. Als Selbstversorger gelten auch solche Geistlichen und Lehrer, die einen wesentlichen Teil ihres Diensteinkommens als einen Teil des Pachtzinses vom Pächter aus der Verpachtung von Kirchen⸗ und Schulläudereien geliefert erhalten. Das in Frage kommende Brotgetreide ist dem Pächter auf die Umlage anzurechnen. Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können nähere Bestimmungen darüber erlassen, wer als Selbst⸗ versorger anzufehen ist. ⸗‚

Versorgungsbe rechtigt sind ferner nicht Personen, bei denen nach ihren eigenen oder nach den Einkommensverhältnissen dessen, der ihnen Unterhalt im gemeinsamen Haushalt zu gewähren hat, ein Bedürfnis, Brot im Wege der öffentlichen Versorgung zu er⸗ halten, nicht anerkannt werden kann. Der Reichsminister für Er⸗ nährung und Landwirtschaft erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und mit Zustimmung des Reichsrats die näheren Bestimmungen.

§ 32.

Jeder Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. Juli 1922 zu erklären, ob er seinen Bedarssanteil G 10 Abs. 14) in Getreide oder in Mehl zugewiesen erhalten will.

Kommunalverbände, welche die Zuweisung von Getreide ge⸗ wählt haben, haben ihre Verträge mit Mühlen oder Mühlen⸗ vereinigungen nach den von der Reichsgetreidestelle gufgestellten Grundfätzen schriftlich abzuschließen und dieser auf Verlangen vor⸗ zulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichs⸗ getreidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nichtig.

Die Reichs getreidestelle kann einen Kommunalverband, anstatt ihn mit Getreide oder Mehl zu beliefern, zur Deckung seines Be⸗ darfsanteils auf die von ihm aufzubringende Umlage verweisen. Insoweit wird der Kommunalverband von der Haftung nach 5 2 frei. Der Kommunalverband hat, soweit er auf die Umlage ver⸗ wiesen wird, der Reichsgetreidestelle den Unterschied zwischen dem für Weizen geltenden Umlagepreise seines Bezirkes und dem Preise zu zahlen, zu dem die Reichsgetreidestelle Weizen liefert, Zerfällt der Bezirk in mehrere Preisgebiete, so ist der durchschnittliche Um⸗ lagepreis maßgebend. Wird der Preis, zu dem die Reichsgetreide⸗ stelle Weizen liefert, nachträglich geändert, so ändert sich der von bem Kommunalverbande zu zahlende Unterschiedsbetrag für die in der Geltungszeit des geänderten Preises zu verbrauchenden Ge⸗ treide mengen entsprechend. Abs. 2 findet Anwendung.

Die Kommunalverbände des Abs. 2 und 3 sind selbstwirt⸗ schaftende Kommunalverbände. .

8 33.

Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kom⸗ munglverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nach ihren Geschäfts bedingungen vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie möglich zurückzuliefern, und gt nach Wahl der Reichs getreidestelle in Getreide oder in Mehl. .

R M.

Die Mühlen, die gewerbsmäßig Getreide verarbeiten, haben

das Getreide zu verarbeiten, das die Reichsgetreidestelle oder der

. und T entsprechend.

elbstwirtschaftende Kommunalverband, in dessen Bezirk sie Regen, Ihnen zuweist. Sie haben das ihnen von diesen Stellen zugewiesene Getreide und die daraus hergestell ten Erzeugnisse zu verwahren

und ee n behandeln. Weigert sich eine Mühle, die Ver⸗ oflich

arbeitungsn z . erforderlichen Arbeiten auf . und mt Mittein der Mühle

zu erfüllen, so kann die zuständige Behörde die

durch einen Dritten vornehmen assen. ; . D Reichsgetreidestelle kann Mahl. und sonstige Verarhei⸗ tungslöhne sowte Vergütungen für die Verwahrun/ und . lung festsetzen. Die Festsetung von Löhnen ist au für die Fil e zulässig, für die eine Pllicht zur Verarbeitung nicht besteht. So⸗ veit die Reichsgetre idestelle keine Löhne oder. Vergütungen fest⸗ gesetzt hat, können die höheren Verwaltung behörden dieß turn Für die Verarbeitung von Mehl in Bäckereien gelten Abs.

§ 35. ]

Das zur planmäßigen Versorgung bestimmte Getreide und Mehl ist ausschließlich zur Verteilung an die bersorgungs berechtigte Bevölkerung zu verwenden. Die Lommunalverbände . den Verbrauch dieses Getreides und Mehles zu regeln. Dabei darf

insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden, als nach der von

der Reichsge tre idestelle anerkannten 6 . tigten Bevölkerung und der gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a sel gesetzten Mehlmenge zulässig ist. ö

Die Kommunalverbände hahen insbesondere .

a) Höchstpreise für die Abgabe des von ihnen gelieferten Nehles und des daraus hergestellten Brotes an. Ver- braucher festzusetzen; diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes. betreffend Höchstpreise; JJ

b) eine behördlich geleitete Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten; ;

c) durch a nn,, Brotkarten oder durch Kundenlisten eine Verbrauchsregelung einzuführen, insbesondere Vor⸗ sorge dafür zu treffen, daß nichtversorgungsberechtigte Personen G 31 Abs. 2, 3) von der Versorgung aus⸗ geschlossen bleiben; . r . für das von ihnen abgegebene Mehl so fest⸗

zusetzen. daß nur ihre Kosten gedeckt werden; sind trotzdem Heberschüsse erzielt worden, so ist der Mehlpreis ent⸗ sprechend herunterzusetzen. Der Reichsminister für Er⸗ nährung und Landwirtschaft kann Grundsätze für die Preisbemessung aufstellen. .

Die Kommunalverbände können, vorbehaltlich der Vorschrift im Satz 2, insbeso ndere anordnen, daß aus dem von ihnen ge⸗ lieferten Mehl nur Backwaren von bestimmter Form. Zusdmmen⸗ setzung, Größe und Gewicht bereitet werden dürfen. Der Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft kann Vorschriften über die Zusammensetzung des von den Kommunalverbänden ab⸗ zugebenden Brotes erlassen. . ; .

Bei der Mehlverteilung sind Bäcker ⸗Groß⸗ und Kleinbetriebe hinsichtlich der ihnen zu berechnenden Mehlpreise gleich zu be⸗ handeln.

8 36.

Zur Durchführung ihrer Aufgaben bei der Verbrauchs regelung haben die Konmmunalverbände besondere Ausschüsse zu bilden, in denen Verbraucher und die beteiligten Gewerbe vertreten sind.

5 531. .

Die Beamten der Polizei und die von der Reichsgetreidestelle, von den obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, von den Kommunalverbänden oder von der Polizeibehörde beauftragten Personen sind befugt, bei Betrieben, in denen von der Umlage erfßtes Getreide oder Erzeugnisse daraus aufbewahrt, ver⸗ arbeitet oder feilgehalten werden, in die Räume, in denen Getreide, Mehl oder Erzeugnisse daraus verarbeitet werden, jederzeit in die Räume, in denen Getreide oder daraus hergestellte Erxzeugnisse aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt oder die Geschäftsbücher ver⸗ wahrt werden oder in denen Getreide oder daraus hergestellte Er

zeugnisse zu vexmuten sind, während der Geschäfts⸗ oder Arbeitszeit

einzutreten, daselbst Besichtigun gen vorzunehmen, Geschäfts

ausseichnungen einzusehen, die vorhandenen Vorräte festzustelln

unb nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangsbestätigung entnehmen. .

Die Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtsperso nen haben den nach Abs. J zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von Dritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung, und den Kaufpreis anzugeben und Auskunft über die Be verhältnisse zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räu Berechtigten auf Erfordern bel der Festftellung der Vorräte Hilfe zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert, so kann die zu⸗ ständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des B pflichteten durch Dritte vornehmen lassen. Unternehmer landwirt⸗ schaftlicher Betriebe sowie deren Betriebsleiter und Aussichts⸗ personen haben insbesondere auf Erfordern Auskunft über Namen und Aufenthalt der Selbftversorger zu geben.

8 22 8 81

Die von der Reichsgetreidestelle oder von der Polizeibehörde beauftragten Personen find, vorbehaltlich der dienstlichen Bexicht⸗ erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts⸗ oder Betriebs⸗ geheimnisse zu enthalten.

98.

§ 39.

Hat sich der Inhaber oder Leiter eines kanfmännischen oder gewerblichen Betriebs in der Befolgung von Pflichten unzuverlässig erwiesen, die ihm durch dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Aus⸗ führungsbestimmungen auferlegt sind, so kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be⸗ schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

§ 40.

Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden haben den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände zu beaufsichtigen und können die Art der Ver⸗ brauchsregelung vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen oder eine einheitliche Regelung für das ganze Land treffen. Sie können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen über die Verbrauchsregelung treffen.

Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Aufklärung über den Geschäftsbetrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten.

Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppen von ersonen besondere Regelungen vorschreiben. ö.

Die Kommunalverbände konnen den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs überkragen wird, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für die Gemeinden entsprechend.

42.

Neber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung entstehen, einschließlich der Streitigkeiten über die Höhe des Preises für ab⸗ gegebenes Mehl zwischen den Kommunalverbänden einerseits und Bäckern. Händlern und sonstigen Abnehmern anderseits, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Bei⸗ treibung öffentlicher Abgaben.

V. Schlußvorschriften.

. 3 43. Ausfuhrverbote, Ausfuhrbeschränkungen und sonstige Absatz⸗ beschränkungen für den Vexlehr mit Brotgetreide, Gerste und Hafer sowie daraus hergestellten Erzeugnissen innerhalb des Reichsgebiets

sind ungültig, soweit ste nicht vom Reichsminister für Ernährun

und Landwirtschaft angeordnet oder vor Erlaß aus 5 . 3

. rlaß ausdrücklich ge⸗ 5 44.

Brotgetreide, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert sowie Mehl aus Brotgetreide darf nicht n, . Mr e⸗ reitung von Futtermitteln verwendet werden. Die Reichsgetreide⸗ stelle und die von den obersten Landesbehörden bestimmten Stellen können für Brotgetreide und Mehl, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, Ausnahmen zulassen.

§ 45.

Brotgetreide und Hafer so wie Erzeugnisse aus Getrei ürfen nicht auf Branntwein verarbeitet werden. . , Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen zulassen; er bestimmt, inwieweit Gerste auf Branntwein verarbeitet werden darf. Er kann eine von ihm bezeichnete Stelle mit der Ausübung der ihm nach Satz 2 zustehenden Befugnisse betrauen. .

§ 46.

Die obersten Landesbehörden erlassen di ederli Aus⸗ führe n n n , J ,,

Sie können Vermittlungsstellen einrichten, denen die Unter⸗ verteilung und die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt. In diesem Falle sind die Kommunalverbände auf Anordnung der obersten Landesbehörde verpflichtet, zur Deckung der Ver⸗ waltungskosten der Vermittlungsstelle einen entsprechenden Teil g , von . e n n, gemäß 5 28 zufließenden V an die oberste Landesbehörde oder di ihr be⸗ stimmte Stelle abzuführen. ö

Die . obersten Landesbehörden bestimmen, wer als Kom—⸗ munalverband, als Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Sie können beftimmen, daß die den Kommunalverbänden oder den Gemeinden übertragenen Aufgaben durch deren Vorstand wahrgenommen werden.

. Will die oberste Landesbehörde Bezirke, die sich über das Ge⸗ biet einer unteren Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, als Gommunalverband bezeichnen, so hat sie dies der Reichsgetreide⸗ stelle mitzuteilen. Diese kann binnen zweier Wochen Einspruch erheben. Ueber den Einspruch entscheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. ;

ö. J § 48.

, Komunnlverbände haben nach näherer Anordnung der hsgetreidestelle ihr bis zum 1. September 1922 die mit dem Beginne des 16. August für die planmäßige Versorgung vor⸗ handenen Vorräte an Getreide und Mehl anzuzeigen.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann lebergangsbestimmungen für den Verkehr mit Brotgetreide, Gerste und Hafer aus der Ernte 1921 sowie mit Erzengnissen daraus treffen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandkungen gegen die von ihm getroffenen Bestimmungen mit Gefängnis bis i einem Jahre und mit Geldstrgfe bis zu fünfhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden und daß neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht; in dlesem Falle finden die Vorschriften des 3 49 Abs. 4, 5 Anwendung.

M; 2 22 ö. ö —— 149.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist,

1. wer die von ihm nach 8 5 Satz 2 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich un⸗ richtige oder unvollständige Angaben macht,

2. wer den Vorschriften im 5 34, Abs. 1, 3 zuwiderhandelt oder wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne und sonstigen Verarbeitungslöhne oder Vergütungen (6 34 5 2, 3) fordert oder sich versprechen oder gewähren äaßt,

3. wer, ohne versorgungsberechtigt zu sein 6 31 Abs. 2, 3), die Versorgung in Anspruch nimmt oder den von dem Reichsminifter für Ernährung, und Landwirtschaft zu § 31 Abs. 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu⸗ widerhandelt,

4. wer den Vorschriften im 5 7 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäfts⸗ aufzeichnungen, die Feststellung der vorhandenen Vor⸗ räte, die Hilfeleistung bei dieser Feststellung, die Ent⸗ nahme von Proben verweigert oder wer die gemäß § 37 Abf. 2 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wer der Vorschrift im 3 38 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts⸗ oder Belriebsgeheimnissen sich nicht enthält,

wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die der Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft, eine oberste Landesbehörde, eine höhere Verwaltungsbehörde, ein Kommunalverband oder eine Gemeinde auf Grund des 5 22 Abs. 3 Satz 2, § 365, 40, 41 und 46 Abs. 1 erläßt,

wer der Vorschrift im 5 44 zuwider Brotgetreide oder Mehl daraus verfüttert,

wer der Vorschrift im 5 44 zuwider Brotgetreide oder Mehl daraus zur Bereitung von Futtermitteln ver⸗ wendet,

wer der Vorschrift im 5 45 zuwider Brotgetreide, Hafer oder Erzeugnisse gus Getreide oder den Bestimmungen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm bezeichneten Stelle zuwider Gerste auf Branntwein verarbeitet.

Im Falle der Nr. 5 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsinhabers ein.

Neben der Strafe kann in den Fällen der Nr. 6, 8 und 9 auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Hanblung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. . ;

Die Vorschriften der Perordhnung über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maß⸗ nahmen vom 18. Januar 1917 (RGBl. S. 58) und der Ver⸗ ordnung, betreffend einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften über Einziehung und über Veräußerung beschlag⸗ nahmter Gegenstände vom 23 März 1917 (RGBl. S. 255) finden entsprechende Anwendung. .

Wenn infolge polizeilicher Untersuchung von Getreide oder daraus hergestellten Erzeugnissen einschließlich Backwaren ine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eintxitt, fallen dem Ver⸗ urteilten die durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen Kosten zur Last. Diese sind zugleich mit den Kosten des gericht⸗ lichen Verfahrens festzusetzen und einzuziehen.

§ 50. ö

Der Preis für das erste Drittel der Umlage beträgt fürn Roggen 96 mr, für Weizen 7400 Mark, für Gerste 6700 Markt, für Hafer 6600 Mark je Tonne. ĩ

Für das zweite und das dritte Drittel der Umlage sezt die Reichsregierung die Preise auf der Grundlage der im Abs 1 festgesetzlen Preise nach Anhörung eines Ausschusses fest. Der Ausschuß besteht aus zwanzig Mitgliedern von denen je fünf von dem Ausschuß des Reichsrats für Volkswirtschaft und dem Aus⸗ schuß des Reichstags für Voltswirtschaft zu wählgn, fünf aus den Kresfen der Landhzirtschaft und fünf, Jus den Kreisen der Ver= braucher von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt—

aft zu berufen sind. (

ö fade . für das zweite und das dritte Drittel der Umlage erhöht, so sst für die auf das zweite oder dritte Drittel vor der Erhöhung der Preise gelieferten Mengen der Unterschied zwischen dem neuen und dem gezahlten Preise nachzuzahlen.

514. Der Reichaminister für . und Landwirtscheft er⸗ läßt mit Zustimmung des Reichsratz Vorschriften über die Ver⸗ wertung der aus dem öffentlich bewirtschafteten Getreid an. fallenden Kleie. Die aus dem Umlagegetreide anfallende Kleie ist durch Vermittlung des Kommunalverbandes den Lieferern des Getreides anteilmäßig zu einem in angemessenem Verhältnis zum Umlagegetreide stehenden Preise anzubieten. . Z Bz. ; Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen. . ; §5 53. Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.

Bekanntmachung ,

betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher von Kohle und Briketts.

Auf Grund der 85 1, 2, 6 der Vergrdnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der 85 1,7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 und der 88 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Aus⸗ kunftspflicht vom 12. Juli 1917 sowig der Verordnung des Reichs wirtschaftsministers über die Veröffentlichung der Bekannt⸗ machung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 25. Januar 1922 (RGBl. S. 191) sowie die Bekanntmachung

des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, betreffend Ver⸗

öffentlichung seiner Bekanntmachung vom 9. Februar 1922 (Reichsanzeiger Nr. 44), wird bestimmt:

§ 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldungen.

1. Zu mesden sind, alle aus dem Bergwerksbetrieb stammenden einheimischen wie eingeführten Steinkohlen und die daraus hergestellten Brlketts einschließlich der Ersatzbriketts, ferner ausländischer Koks, oberhayerische Pechkghle, böhmische Stein⸗ und Braunkohle und Braunkohlenbriketts einschließlich der Brikettspäne und Brikett⸗ abrieb. (Melde ypflichtige Brennftoffe.)

2. Meldepflichtige Brennstoffe dürfen im September 1972 nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Bestimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im August pünktlich nachgekommen ist.

3. Meldepflichtige Brennftoffe dürfen im September an einen meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im August die ordnungsmäßige

Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.

Von den Bestimmungen unter Jiffer 2 und 3 kann für die Be⸗ zieher von Ersatzbriketts, Stollenkohle und Magereiformbriketts ab⸗ gesehen werden, alsdann gelten die Bestimmungen über Aushilfs— sieferungen nach 8 3a.

4. Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. August 1922 erneut m erstatten. ;

5. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen Aushilfslieferungen siehe 8 3a und § 12.

§ 2. Meldepflichtige Per sonen.

1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), die seit dem J. Juli 1921 in mindestens drei beliebigen Monaten monatlich 10 6 Steinkohle, Koks, Braunkohle und Briketts jeder Art verbraucht haben. 1 t 1660 Kg W Ztr.) Verbraucher, die seit dem 1. Juli 1921 nur nichtmel depflichtige Brennstoffe bezogen haben, sind nicht zur Meldung verpflichtet, sofern sie nicht meldepflichtige Brenn⸗ stoffe zu beziehen gedenken oder Bestände in solchen haben. Auch die Betriebe des Reichs, der Freistaaten, Kommunen, öffentlich⸗rechtlichen Rörperschaften und Verbände (3. B. Gasanstalten, Werften, Straßen⸗ bahnen) sind meldepflichtig. .

2. Wegen Bunkerköhlen fiöhe 8 7. ; .

3 Fer Mehbepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:

a) die Staatseisenbahnen;

b) die Reichsmarine für jhre Bunkerkohlen und soweit sie auf Militärbedarfsscheine beliefert wird;

e) die Reichswehr bezw. Landes ( Schutz)polizei, soweit ihr Be⸗ darf auf Militärbedarfs⸗ bezw. Schutzpoltzeibedarfsschein ge⸗ deckt wird;

4) Zechenbestzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen und

Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Irubenbetriebs (Jechenselbstverbrauch) oder zum Betrieb eigener Kokerelen (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen) pder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbayem Anschluß an die dem⸗ selben Jechenbefitzer gehörige Zechen anlage errichtet sind; pie landwirtschaftlichen Nebenbetriehe, d. h. solche Betriebe, die im wirtfchaftlichen Zusammenßang mit einem land⸗ wirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, foweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind; Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, e,, , . Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 10090 Einwohner oder Kommunalverband) nn, oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung ienen.

4. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebs zuständige Kohlen⸗ wirtschaftsstelle nach 5 h, J. 2. Der Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗ mung entscheiden.

53. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen 1900 kg zu erfolgen und sind unter genguer Abressenangahe des Lieferers orer der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkoh enbriketts, Pechkohle, böhmische Kohle, Braunkohlenbriketts usw.), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen mit der genauen Bezeichnung gemäß 5 6 6. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Nuhrgebiet usw.) und Sorten (Fett⸗, Stückkohle usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:

a) w der im Vormonat bezogenen Mengen lsiehe Abs. 2),

b) Zufuhr im Vormonat,

Y Bestand zu Beginn des laufenden Monate,

d Verbrauch im Vormongt, =

e) k Bebarf für den folgenden Monat (siehe Abs. 3).

2. Die Transportart ist in Spalte za zu melden durch die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen bei Bezug

fuhrenweise ab Zeche: „Landahsatz“; durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden:

Platz; mit der Vollbahn ab Zeche: Bahn“; mit der Klein, oder Straßenbahn: „Kleinbahn“; mit der Vollbahn ab Schiff: Umschlag ; auf der Vollhahn mittels eigener Wagen: wee sn, mit dem Schiff . Schiff und Kleinbahn: Schiff“; durch Ketten, Seilbahn, a n nrg, und sonstige eigene Transportanlagen unmsttelbar ab Grube; „Gigentr. ),

Erfolgte die Lieferung auf verschiedenen Trantzportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

Alg Monatsbedarf (Sp. 8 der Meldekarte] ist anzugeben die an sich für den Monat August uur Führung des Betriebs benötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe, gleich ültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen 26

nannten:

erungen gedeckt werden soll.

Etwaige Lieferrũckstãnde durfen nicht in die Bedarfs anmeldung ein⸗ geflellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be lieferung ganz ausgeschlossen sind oder aus anderen Gründen nicht arbeiten haben als Berarf Null anzugeben; solche, die von der Be⸗ lieferung über eine bestimmte Brennstoff menge ver quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech⸗ nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

5 3a. Aushilfslieferungen.

1. Wenn meldepflichtiger Brennstoff im Juli von einem Lieferer bezogen wurde, ber in der Junimeldekarte als Lieferer diefes Brennstoffs nicht angegeben worden war, jo ist diese Lieferung in der Augustmeldekarte t 31 unter streich en. Besondere NMeldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.

zähen ein Verbraucher im Vormongt aus Bestand oder Zu⸗ fuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zuräckerhaltenen Mengen in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwä vorweg abgesezt oder als Verhrguch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht 16 auch auf die Rückgabe entliehener melde⸗ pflichtiger Brennstoffe, ö. . . ö

3. Der Empfänger oder ckemp anger der in 5 3a? behandelten Lieferungen hat diese gemäß 3 ai im Hauptteil der Karte rot unter. strichen zu melden. Siehe auch 8 12. Die Bestimmungen in 5 14 werden hierdurch nicht berührt.

§ 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weife Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

§ 5. Meldestellen.

I. Meldungen sind zu erstatten:

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen;

2. an die für den Betriebzort des Meldepflichtigen zuständige Kohlenwirtschafts, Landeskohlenstelle = für das besetzte westliche Gebiet s. Ziffer Ill, für Freistqat Sachsen s. Ziffer IV;

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Vertellungsstelle (siehe 5 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe us den Gebieten mehrerer Amtlicher Verleilungöftellen, fo sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;

an den Vieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Melbekarte zu richten. Für die pon einem im Auslande wohnenden Weferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde⸗ farten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, soweit es sich um in Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern gelegene Betriebe handelt, an die Amtliche Verteilungsstelle München, um die im übrigen Deutschland gelegenen an den Kohlenausgleich Dresden (fie he 5 ie iffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: ‚Auslands⸗ kohle“.

Außerdem ist eine befondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗ schrift: „‚Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den⸗ jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern ihre Verbrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutfcher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchs stelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft liegt, und der an Bavern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freiftaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen⸗ ausgleich Mannheim. (fiehe uch 3 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinifchen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde⸗ kartenhesten enthalten, die bei den betreffenden sũddeut schen Ber waltungsstellen nach S 3, 1.2 oder hren Unterstellen erhältlich ind.

HI. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer JL genannten Meldekarten eine sechste Meldekarte an' die Amtliche Verteilungsftelle fär das Hesetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhagusen M, zu senden, auch wenn sie keine Brenn⸗ stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden,

ILV. Meldepflichtige, deren Verbrauchs sielle im Freistaat Sachsen oder Sachsen - Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitate = Gas und Wafferwerke an Stelle der in S 5, J. 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Ünterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend sechs Meldelarten, Glektrizitäts,, Gas- und Wasserwerke melden dem Landes kohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.

V. Wegen Bunkerkohlen siehe 3

VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch

wenn mehrere Karten an perschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müsfen famtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Das bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen. VII. Für Rückstände und aus die sen gewonnene Brennfstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzhriketts) ist die unter Abs. J, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Abteilung U des Reichskommifssars . bie Kohlenberteilung, Berlin W. 62. Wichmannstraße 19 enden.

VIII. a) Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böhmischer Kohle fiehe 8 5, Ziffer 4. 2. Abfatz, wegen Saarkohle folgenden Satz, wegen polnisch⸗oberschlessscher Kohle siehe Abfatz b) haben den Bedenf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs auf den Meldekarten zu bemerken, die dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung ein⸗ gereicht werden. Bezieher von Saarkohle haben die Meldungen außerdem an den Kohlenausgleich Mannheim zu erstatten. Ueber⸗ dies gelten für diese Brennstoffe die Vorschriften über die Meldung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, er⸗ lassen sind

b) Die Bezieher, von polnisch⸗oberschlesischer Kohle haben Nie Meldung nach b Ziffer 1 1-4. zu erstalten, ebenso wie die Be⸗ zieher inländischer Steinkohle, Siehe auch 5 10 Ziffer 4 Absatz 2.

§S 6. Amtliche Verte ilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: . Steinkohle) aus Ober⸗ und Nieder⸗ a, ach, wen ; terungsste ; zar, Gemen ö n. . s. . . Steinkohlen in 3 mtllche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, ö ö 3 für Ruhrkohle, Essen Frau 3. Für Steinkehle n gut dem Agch ener Reabickt Amtsiche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des 4 Aachener Revlers in Kohlscheid (Bez. Aachen). Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ge⸗ biet rechts der Elbe mit Ausnahme vo ischen Braun 9 j ; w imtsiche Verteilungéstelle für die Vraunfohlenwerke r ; 6 in Berlin NW. 7, en,, 10. * n ; r die mitteldeutschen Braunkohlenbrikett. CL inks der Eibe) mit Ausnahme der n

kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger

Amtliche Verteilungestelle für den ,, Brreun⸗ taße 56.

) Auch Briketts. 4 . K