1922 / 159 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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brauchergruppe angewiesen worden, so

enbriketts aus den Freistagten n-Altenburg sowie für böh⸗ and (außer Bayern, Württem⸗ enzollern eingeführte Kohle teinkohle ): A. 24, Bismarckplatz 1. 6a Fůrböshmische nach Bavern, Württ em berg, Baden n ic * e e n, eingeführte Kohle: Amtliche Verteilungsstelle München.

7. Für rheinische Brgunkohlenbrikett?: Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9.“)

Ja. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill⸗ gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

8. Für Steinkohle, Pechkoble und Braun kohlen⸗

ketts aus dem rechtsrheinischen Bayern und für

mische nach Bayern eingeführte Kohler Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenberghau im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

3. Für Steinkohle“) des Deisters und seiner

im gebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ ü ten usw.):

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des

Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1.

15. Für Saarkohle:

Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

11. Für die Ersatzbriketts gilt als Amtliche Verteilungs⸗ slelle Abteilung A6 des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.

12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe S 5, VII.

§ 7. Bun kerkohlen.

1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ liefert werden.

2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von m . oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen⸗ lager.

3. Die Meldungen sind zu erstatten:

an den Reichskommissar in doppelter Ausfertigung,

an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe 3 5, L. Ziffer 3,

an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle, siehe 5, J, Ziffer 2,

t . Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗ ohlen,

„an die Bunkerkohlenstelle.

§ 8. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrifty des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Augustmeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗, Kreis- oder Bezirks⸗ kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen⸗ wirtschaftsstelle nach d b. 1, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be⸗ rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß § 5, U, NI und L sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten ssiehe z 5, L. 3 und 4) sind dort erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in * iedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Melde ,. hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe. (Rückseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen 6 ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruphe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ . ö at er diese zu durchkreuzen. Es ist unzuläfsig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§ 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichs kommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§ 10. Die Lieferer und die Meldung.

1. Me Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist,

2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen istz⸗ hat die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem Hauptlieferer gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs⸗ lartell oder Handelsftrma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

3. Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗

len

geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er

. die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Mesldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf, die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen CFinzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk, Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden ,. zu versehen. Die . Karte ist bis zum J. April 1923 sorgfältig aufzubewahren.

4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (8 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (6, 6) zu senden. Zeder Lieferer, der von einem in Polnisch Oberschlesien wohnenden Lieferer Brennstoffe ö hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, auch wenn er im Sinne von Ziffer 2 Hauptlieferer ist, sondern an die Amtliche Verteilungsstelle für ober⸗ schlesische Stein kohlen, Berlin NW. 52, Alt Moabit 118, zu senden.

§ 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.

§ 12. Ausnahmebe stimmungen (Aushilfslieferung. af. Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulässig. ö 2. Abgabe und Bezug von meldepflichtigen Brennstoffen außer⸗ halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte (5 1, 1 und 3) bedürfen der ö,, oder der , derjenigen Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle (fiehe 8 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. 6. die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur aus— nahmzweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt. Für die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn—⸗ stoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels—

Auch Briketts. 865, , . der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl.

und Reederei⸗Gesellschaft m. b. S. (Kohlenkontor Mannheim bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder ,,,, für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.

Auf § Za, Ziffer l, und 5 10 wird hingewiesen.

3. Aushilfslieferungen in meldepflichtigen Brennstoffen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge nehmigung der Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle nach §z 5, J, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Eisenbahn⸗ wagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge— nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6).

4. Ein Hauptlieferer (5 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher ihm die Meldekarte gemäß § 19, 2 eingesandt, hat, durch einen anderen Händler liefern.“ Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (8 1, Ziffer 1 und ), keine Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

5. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § Za geregelt.

5 13. Anfragen und Anträge.

1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

2. Besitzwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

5 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für

andere Zwecke.

Es ist verboten, meldepflichtige Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind, einschließlich der Bunker⸗ kohlen, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.

§ 15. Neue meldepflichtige Betriebe. Neue 1 , . Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlenwirtschaftsstelle oder dem Reichskohlen⸗ kommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind.

§ 16. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider. handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht.

§ 17. Wirkung unterlassener Meldung. Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.

§ 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1922 in Kraft. Berlin, den 6. Juli 1922.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll dur diese Bestimmung nicht bend werden. ch

Bekanntmachung,

betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher.

n Grund der 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. . 1917, ber 83 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 und der Ss. 1, 2, 3 und 5. der Verordnung über Auskunfts⸗ pflicht vom 12. Juli 1917 sowie der Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Veröffentlichung der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlen⸗ verteilung vom 25. Januar 1922 (RGBl. S. 191) sowie die Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, betreffend Veröffentlichung einer Bekanntmachung vom 9. Februar 1922 (RA. Nr. 44) wird die Bekanntmachung, betreffend Be⸗ lieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher, vom 6. Juli 1922, wie folgt abgeändert:

In § 1 wird gestrichen: in Zeile ? die Worte „wie eingeführten; in Zeile 4 die Worte „ausländischer Koks“. In 2 wird gestrichen: Zeile 4 und 5 die Worte „Steinkohle, Koks, Braunkohle und Briketts jeder Art“ und dali getz ; der in Ziffer J genannten Brennstoffe sowie von in⸗ ländischem Koks und Braunkohle. f n In § 3 Ziffer 1 Absatz 1 wird zugesetzt; In Zeile 4 nach Pechkohle polnisch⸗oberschlesische“ und ferner in der letzten Zeile nach trennen“; „Bei polnisch⸗oberschlesischer Kohle ist der Schacht anzugeben, aus dem die Kohle stammt“. In §z 5 wird gestrichen: VIII

In 5 8 hinzugefügt: Ziffer 1 zum Schluß der 1. Reihe „und Polnisch⸗Oberschlesien“, zu streichen Ziffer 12. In 5 . 3 ö. . 6 9. . wird da ort „Brennstoffe“ ersetzt durch „Steinkohle“. In 5 16, Ziffer 1, letzte Reihe, ; h . das Wort „dreitausend“ ersetzt durch „dreißigtausend“.

Berlin, den 15. Juli 1922.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

Bekanntmachung,

betreffend Anzeigepflicht von Zechen⸗(Hütten⸗) Koks und aus ländischer Elche f

Um eine Uebersicht über die Versorgung der Verbraucher mit nichtmeldepflichtigen Brennstoffen zu n wird ö. Grund der §§5 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Fehruar 1917, der S3 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 und der 5 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 sowie der Verordnung des Reichswirtschafts⸗ ministers über die Veröffentlichung der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 25. Januar

1922 (RGBl. S. 191) sowie die Bekanntmachung des Neichs⸗

kommissars für die Kohlenverteilung, betr. Veröffentlichung feiner Bekanntmachung vom 9. Februar 1922 (RA. Nr. 44 bestimmt: 9 Verbraucher von inländischem und ausländischem Zechen⸗(Hütten⸗) Koks sowie von ausländischer Steinkohle haben die in den S5 2 bis 8 dieser Bekanntmachung vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Für Steinkohle aus Polnisch⸗Oberschlesien und der Tschechoslowakei gelten scboch nur die Bestimmungen meiner jeweils geltenden Bekannt— machung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver⸗ braucher. 16 5 2.

Zur Anzeige verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher, die gemäß S5 2 und 7 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher, meldepflichtig sind.

8 3. Die Anzeige ist zu erstatten: . J. an den Reichskommisfar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen; ö 2. an die für den Betriebsort des Anzeigepflichtigen zuständige Kohlenwirtschafts, bezw. Landeskohlenstelle; ö 3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, aus deren Zuständigkeits⸗ gebiet der Empfänger nebenher oder bisher einheimische melde⸗ pflichtige Brennstoffe bezieht oder bezogen hat. Bezieht der Anzeigepflichtige meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amklicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Anzeigen zu erstatten.

Wegen der Amtlichen Verteilungsstellen vergleiche 8 6 der Be⸗ kannsmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher. . .

Anzeigepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels. und Reedereigesellschaft im besetzten Ge⸗ biet und im Freiftaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt., haben außerdem Anzeigen an die im S 5 1 111 und TV der Bekannt⸗ machung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver⸗ braucher, benannten Stellen zu erstatten.

Bezieher von Saarkohle haben die Meldung außerdem an den Kohlenausgleich Mannheim zu erstatten. . 2

Ueberdies gelten für eingeführte Brennstoffe die Vorschriften über die Meldung, dle von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielgan⸗ straße 2, erlass en sind.

§ 4.

Die Anzeige ist allmonatlich auf den allgemeinen Meldekarten⸗ formularen zu erstatten, gegebenenfalls zusammen mit der Meldung über die meldepflichtigen Brennstoffe gemäß 8 1 Ziffer 4, 5 3 und 8 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerb⸗ licher Verbraucher. .

Die Anzeige an die in 8 3 dieser Bekanntmachung genannten Stellen ist gleichlautend zu erstatten. Eine Anzeigepflicht der durch diefe Bekanntmachung erfaßten Brennstoffe gegenüber dem Lieferer meldepflichtiger Brennstoffe besteht nicht.

586.

Der Anzeigepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr, Verbrauch und Bestand an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in soscher Weife Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

3

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 5 5 Abs. ? der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 88

Ein Anzeigepflichtiger, der einer Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § ? zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.

Berlin, den 15. Juli 1922.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

Bekanntmachung,

betreffend Abänderung der Bekanntmachungen vom

28. No vember 1919, 30. September 1929 und 4. März

1922 (Nr. 276 für 1919 beziehung sweise Nr. 223 für

1920 und Nr. 54 für 1922 des „Deutschen Reichs—

anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers“ über

die Zusammensetzung des Reichskalirats und der Ka listellen.

1. Auf Grund des 57 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 (RGBl. S. 663) sind vom 1. August 1922 ab auf drei Jahre wiedergewählt worden:

J. Reichskalirat. Vorsitzender: Dr. Kempner, Geheimer Justizrat (ᷣꝰgl. IA), stellvertretender Vorsitzender: Sach se, Direktor im Deutschen Kalisyn dikat (ogl. 10), Schriftführer: Dr. Su ttho ff, Direktor (vgl. 16), stellvertretender Schriftführer: Bruns, Gewerkschaftssekretär (vgl. IK). 2. Es treten an Stelle des verstorbenen Mitgliedes Generaldirektors

Kain: J. Reichskalirat. A. Vertreter der Kalierzeuger.

Mitglied: Dr. Bu sch, Rittergutsbesitzer, Rechtsanwalt, Berlin 8W. 11, Hallesche Straße 18,

an Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes Dr. Krische:

F. Vertreter der kaufmännischen Kaliwerksangestellten. Stellvertreter: Meisenburg, Berlin⸗Schöneberg, Bar⸗ barossastraße 63.

Berlin, den 21. Juli 1922. Der Vorsitzende des Reichskalirats: Dr. Kempner.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

ö ,, Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin. erantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstell J. V.: Rechnungsrat Meyer in Be. n .

Verlag der Geschäftsstelle (J. V.: Meyer) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanst Berlin, Wilhelmstr. 33 erlagsanstalt,

. Neun Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 66 A und B)

und Erste, Zweite, Dritte und Vierte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage

2

zum Deut schen Reichsa

Nr. 159.

Erfte Beilage

Berlin, Freitag, den 21. Juli

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

e ·

1922

Amtliches.

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Der Reichstag hat in seiner heutigen Plenarsitzung be⸗ schlossen, die zu den Gesetzentwürfen: . 1. eines Luftverkehrsgesetzes, 2. eines Gesetzes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse, 3. eines Gesetzes zum Schutze der Republik, 4. eines Gesetzes über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik, eingegangenen Petitionen durch die Beschlußfassung über die genannten Gesetzentwürfe für erledigt zu erklären sowie über die eingegangenen Petitionen, betreffend Revision des Impf⸗ gesetzes zur Tagesordn ung überzugehen. Eine weitere Benachrichtigung erfolgt nicht. Berlin, den 18. Juli 1922. Der Direktor beim Reichstag. . 6 Galle.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 51 des Reichsgesetzblatts Teil Lenthält

das Gesetz zur Aenderung des 5 91 des Reichsbeamten⸗ gesetzes, vom 4. Juli 1922,

das Gesetz uber Geldstrafen in der Reichsversicherungs— ordnung und im Versicherungsgesetze für Angestellte, vom 24. Juni 1922,

das Gesetz über die Erhöhung der Bezüge aus der Unfall⸗ fürsorge für Gefangene, vom 26. Juni 192,

das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Juli 1922,

das Gesetz zur weiteren Entlastung der Gerichte, vom 8. Juli 1922,

das Gesetz zur Ueberleitung von Rechtsangelegenheiten der Schutzgebiete, vom 9. Juli 1922,

das Gesetz, betreffend Abweichungen von dem Biersteuer— gesetze vom 26. Juli 1918, vom 9. Juli 1922,

das Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Aemtern und Berufen der Rechtspflege, vom 11. Juli 192,

eine Verordnung zur Durchführung des 5] des Reichs⸗ versorgun gsgesetzes, vom 3. Juli 1922

eine Verordnung über künstliche Düngemittel, vom 6. Juli 1922,

eine Verordnung über das Brennen von Gerste und von Gemenge aus Gerste und Hafer, vom 14. Juli 1922,

eine Verordnung über die Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1922, vom 14. Juli 1922,

eine Verordnung über Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten, vom 14. Juni 1922 und

eine Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Wein⸗ baubezirken, vom 24. Juni 1

Berlin, den 21. Juli 1922.

Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Preußen. Finanzministerium.

Geschäftsanweisung für die Akademie des Bauwesens.

Vom 14. Juli 1922.

Für die Akademie des Bauwesens ist auch ferner der Allerhöchste Erlaß vom 7. Mai 1880 (Gesetzsamml. 1880 S. 261 262) maßgebend, jedoch ist an die Stelle des Königs das Preußische Staatsministerium (Artikel 8. der Verfassung des Freistaates Preußen vom 30. 11. 1920, G. S. S. 558) und an die Stelle des Ministers der öffentlichen Arbeiten der Finanzminister (Beschluß der Staatsregierung vom 3. 3. 19220) getreten. Die gemäß Ziffer 8 daselbst erlassene Instruktion vom 2. August 1880 nebst Aenderungen wird hiermit auf⸗ gehoben und durch nachstehende Geschäftsanweisung ersetzt.

A. Geschäftskreis.

1. Die Akademie des Bauwesens hat die Vorlagen, welche ihr von dem Finanzminister über Fragen und Gegenstände der in Nummer 2 des Allerhöchsten Erlasses vom J. Mai 1889 bezeichneten Art zugefertigt werden, zu erledigen. .

3 er Akademie bleibt es freigestellt, über solche Fragen und Gegenstände auch auf Veranlassung nichtpreußischer oder nicht staatlicher Behörden und Körperschaften oder aus eigener Anregung in Beratung zu treten. ;

3. Die Beurteilung von Bauunternehmungen und die Begut⸗ achtung von neueren Erfahrungen und Vorschlägen in künstleri⸗ scher, wissenschaftlicher und ö Beziehung erfolgt nur im Hinblick auf das Gemeinwohl. .

. Von 1 Ergebnis ihrer k hat die Akademie dem Finanzminister Kenntnis zu gehen.

ging 3 ist zur Veröffentlichung ihrer Arbeiten und Gutachten befugt,. jedoch mit folgenden Einschränkungen: .

a) Die Zustimmung des Finanzministers ist erforderlich, wenn es sich um Reichs⸗ und Staatsangelegenheiten handelt. .

p) Erfolgt die Begutachtung auf Ersuchen einer anderen Ställ? ist deren Zustimmung erforderlih.

z. Die Akademie verwaltet die ihr überwiesenen Stiftungen.

B. Zusammensetzung der Akadem ie. . . räsidenten und den Abteilungsdirigenten stehen stãndige ö die aus den Mitgliedern zu wählen sind,

zur Seite einer für die Akademie und je einer für jede der beiden

Abteĩ . ; 6 ; ung den Präsidenten, die Abteilungsdirigenten und die

tändlaen? Schriftführer wird je ein Stellvertreter bestelt

. ae, d e und sein Vertreter sowie die Abteilungs⸗ dirigenten und ihre Vertreter bilden das Präsidium der Akademie. Die Schriftführer können zu dessen Beratungen ohne Stimmrecht

zugezogen werden.

10. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder beträgt einschließlich des Präsidiums höchstens 70, von denen 30 auf die Abteilung für den Hochbau, 46 auf die Abteilung für das Ingenieur- und Maschinenwesen entfallen. .

Die Zahl der außerordentlichen Mitglieder ist nicht beschränkt.

C. Präsidium. 11. Der Präsident leitet mit Hilfe des Schriftführers der Akademie die Geschäfte und vertritt die Akademie nach außen.

12. Aufgabe des Präsidiums ist die Vorbereitung wichtiger

Entschließungen der Akademie von allgemeiner oder grundsätzlicher Art, die Behandlung wichtiger persönlicher, die Mitglieder be⸗ treffender Fragen sowie die Bewilligung von Mitteln aus den von der Akademie verwalteten Stiftungen.

13. In eiligen Fällen von geringerer Bedeutung tritt der Be⸗ schluß des Präsidiums an die Stelle eines Beschlusses der Akademie,

14. Der Präsident führt im Präsidium den Vorsitz, bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend.

15. Die Mitglieder des Präsidiums werden auf drei Jahre gewählt, und zwar in der Weise, daß die Wahlzeit endet, wenn in Gemäßheit der Bestimmungen unter Nummer 4 des Allerhöchsten Erlasses vom J. Mai 1886 eine neue Zusammensetzung der Aka⸗ demie eintritt.

16. Das Präsidium und die Schriftführer sowie deren Stell- vertreter werden von den Mitgliedern der Akademie aus der Zahl der ordentlichen (siehe Nummer 32) Mitglieder gewählt.

17. Der Präsident und sein Vertreter sollen verschiedenen Ab⸗ teilungen entnommen werden, ebenso der Schriftführer der Aka⸗ demie und sein Stellvertreter.

18. Die Wahl des Präsidenten, des Schriftführers der Aka⸗ demie und ihrer Stellvertreter erfolgt in einer Gesamtsitzung, die der Abteilungsdirigenten, der Schriftführer der Abteilungen

und ihrer Stellvertreter in Sitzungen der betreffenden Abteilungen.

19. Der Präsident und sein Stellvertreter können gleichzeitig zu Abteilungsdirigenten gewählt werden, ebenso der Schriftführer der Akademse und sein Stellvertreter zu Schriftführern der Ab⸗ teilungen.

25. Die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters hat derjenigen der Abteilungsdirigenten und ihrer Stellvertreter vor⸗ auszugehen; ebenso ist es bei der folgenden Wahl der Schriftführer und ihrer Stellvertreter zu halten.

21. Die Wahlen sind für jedes Mitglied des Präsidiums getrennt vorzunehmen.

22 Bei der Wahl des Präsidenten, des Schriftführers der Akademie und ihrer Stellvertreter müssen mindestens 24, bei der⸗ Schriftführer der Ab⸗

jenigen der Abteilungsdirigenten, der

teilungen und ihrer Stellvertreter mindestens 15 Mitglieder für

die J. Abteilung und 20 Mitglieder für die II. Abteilung an⸗ wesend sein.

23. Das dem Lebensalter nach älteste ordentliche Mitglied der Akademie bzw. der betreffenden Abteilung führt den Vorsitz bei den Wahlen und ernennt zwei Mitglieder, welchen die Zählung der Stimmen obliegt, und einen Schriftführer.

24. Die Wahlen sind geheim und durch verdeckte Abgabe von Stimmzetteln vorzunehmen, auf welche nur der Name des zu wählenden Mitgliedes zu schreiben ist.

25. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet die Wahl⸗ versammlung. Ungültige Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. ;

26. Gewählt ist derjenige, welcher mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat, andernfalls kommen diejenigen zwei Ver⸗

sonen, welche die meisten Stimmen für sich haben, auf die engere

Wahl.

vorstehers zu ziehende Los darüber, wer auf die engere Wahl zu

bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch tie r leiteten Sitzungen zuzuziehen.

die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergibt.

28 Die Niederschrift über den Wahlvorgang ist von dem

Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und dem Finanzminister einzureichen. .

2 29 Eine Wiederwahl der einzelnen Mitglieder des Präsidiums ist zulässig. J .

30. Falls bei Ablauf der Amtszeit des Präsidiums die an dessen Stelle Neugewählten noch nicht bestätigt sind, haben die wieder⸗ gewählten Mitglieder des Präsidiums, im übrigen aber die dem Lebensalter nach ältesten ordentlichen Mitglieder der Akademie die betreffenden Geschäfte wahrzunehmen. .

31 Tritt eine Erledigung der Stellen im Präsidium durch Todesfall, Rücktritt, dauernde Krankheit. Aufgabe des für ordent⸗ fiche Mitglieder vorgeschriebenen Wohnsitzes oder andere Ursachen ein, so kann auch während der dreijährigen Amtszeit für den Rest derselben eine Neuwahl vorgenommen werden. .

D. Mitglieder.

32. Ordentliche Mitglieder sind die in Berlin und Umgegend im Bereiche des Vorortverkehrs wohnenden Mitglieder.

33. Außerordentliche Mitglieder sind die auswärts wohnenden Mitglieder, denen die Teilnahme an den Sitzungen der Akademie anheimzustellen ist. Von den Sitzungen sind die außerordentlichen Mitglieder regelmäßig zu benachrichtigen. Sind diese Mitglieder mit dem besonderen Ersuchen um Teilnahme eingeladen, so er⸗ halten sie .

a) sofern sie unmittelbare Staatsbeamte sind, die ihrer Dienststellung entsprechenden Reisekosten (Tagegelder und Fahrkosten) und

b) sofern diese Voraussetzung nicht zutrifft, Reisekosten nach den für die Beamten der Besoldungsgruppe 13 geltenden Grundsätzen.

34. Die Mitgliedschaft ist als Ehrenamt mit einer Ver⸗ gütung nicht verbunden, jedoch wird für die Tätigkeit der Schrift⸗ führer eine Vergütung gewährt, welche der Finanzminister nach Anhörung des Präsidenten festsetzt. . .

35. Die Mitglieder werden bei ihrem ersten Erscheinen in

der Akademie von dem Finanzminister oder in dessen Auftrage von dem Präsidenten eingeführt und auf die gewissenhafte Er⸗ füllung ihrer Obliegenheiten und Beachtung der Amtsver⸗ chwiegenheit verpflichtet. 69 39 ö. nin, jedem Mitgliede bei seinem Eintritt er⸗ wartet, daß es das besondere Gebiet seiner Erfahrungen und seines Schaffens in einem Antrittsvortrage behandelt, der den Mitgliedern der Akademie und, wenn geeignet, auch der Oeffent⸗ lichkeit zugänglich gemacht werden soll. ö.

37 Der Vorschlag zur Wahl eines neuen Mitgliedes erfolgt bei dem Abteilungsdirigenten durch schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder, in dem die Wüdigkeit des Vorgeschlagenen begründet sein muß. Der Vorschlag wird von dem Abteilungs dirigenten in der nächsten Abteilungssitzung bekanntgegeben und zur Verhandlung gestellt. Die entscheidende Wahl jedoch findet erst in der nächstfolgenden . statt und erfolgt nach den

rschriften Ziffer 2525. . 4 gr iitz. dir ie n, hat dem Finanzminister, die ordentlichen Mitglieder haben dem Präsidenten eine die Dauer von sechs Wochen überschreitende Behinderung an der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten anzuzeigen.

39. Die Geschäfte der Mitglieder des Präsidiums werden bei ihrer Behinderung von den dem Lebensalter nach ältesten ordent⸗ lichen Mitgliedern der Akademie oder der Abteilungen wahr⸗ genommen.

E. Mitarbeiter.

40. Zur ständigen oder gelegentlichen hilfeleist kann der

Präsident jüngere Architekten und Ingenieure zu Mitarbeitern der

Akademie bestellen.

41. Die Mitarbeit ist eine ehrenamtliche.

42 Jie Mitarbeiter werden nach Erfordernis! zu den Ver⸗ handlungen über die von ihnen bearbeiteten Gegenstände mit be⸗ ratender Stimme zugezogen.

3 Die Mitarbeiter werden vom Präsidenten zur Amtsver⸗ schwiegenheit verpflichtet.

F. Sitzungen.

44. Sitzungen der Akademie und der Abteilungen sind nach Bedarf abzuhalten. . ;

15. Der Präsident führt den Vorsitz in den Gesamtsitzungen, die Abteilungsdirigenten in den Abteilungssitzungen. .

16. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen zu den Ge⸗ samtsitzungen durch den Präsidenten, zu den Abteilungssitzungen durch die Abteilungsdirigenten. Die Tagesordnung ist der Ein⸗ ladung beizufügen. .

47. Der Präsident hat das Recht, jederzeit den Sitzungen der Abteilungen beizuwohnen und den Vorsitz in derjenigen Abteilung zu übernehmen, deren Fachrichtung er angehört.

15. In den Gesamtsitzungen sind zu erledigen:

a) die Wahl des Präsidenten, seines Stellvertreters und des Schriftführers der Akademie und seines Stell ver⸗ treters; .

b) die Vorschläge über Ernennungen neuer Mitglieder, welche jedoch in den Abteilungen vorzubereiten sind;

e) die Vorlagen über organisatorische Fragen oder sonstige Gegenstände, welche allgemeiner Natur und für alle Fächer des Bauwesens von Bedeutung sind;

d) die Verwaltungen der Stiftungen; 3.

e alle Angelegenheiten, welche der Präsident hierzu für geeignet erachtet.

49. In den Abteilungssitzungen werden ;

a) nach Erfordernis die in der Gesamtsitzung zu fassenden Beschlüsse vorbereitet, . .

b) die Angelegenheiten erledigt, welche nur die Abteilungen betreffen.

50. Anregungen innerhalb einer der Abteilungen, welchen Folge gegeben werden soll, sind alsbald dem Präsidenten zu unter⸗ breiten.

51. Abgesehen von dem in Nr. 22 erwähnten Falle, ist Beschlußfähigkeit vorhanden, wenn in den Gesamtsitzungen mindestens' 39, in den Abteilungssitzungen mindestens 10 Mit⸗ glieder anwesend sind. ; . 53. Ueber den Verlauf der Sitzungen wird eine Niederschrift geführt, in welcher der Gegenstand und der Gang der Verhand⸗ lungen sowie das Ergebnis kurz vermerkt werden. Dabei sind auch die Ansichten der Minderheit, auf Antrag auch die abweichen⸗ den Ansichten Einzelner wiederzugeben. Die Niederschrift wird von dem Leiter der Sitzung und dem Schriftführer vollzogen und entweder in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung ver⸗ lesen oder den Mitgliedern abschriftlich mitgeteilt. In letzterem Falle sind Richtigstellungen des Inhalts innerhalb 8 Tagen nach der Absendung beim Schriftführer vorzubringen und von diesem in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

53. Die Beschlüsse der Abteilungen und der Vollversammlung

27. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleichviel werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt

Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des Wahl⸗

die Stimme des Leiters der Sitzungen den Ausschlag. 54. Der Präsident und die Abteilungsdirigenten sind berech⸗ tigt, ausnahmsweise auch Nichtmitglieder zu den von ihnen ge⸗

55. Ueber die Verhandlungen der Akademie sollen in der Regel kurze Veröffentlichungen erfolgen. Der Wortlaut ist dem zuständigen Abteilungsdirigenten und dem Präsidenten vorher zur Genehmigung vorzulegen.

G. Geldmittel.

55. Der Akademie werden die Geldmittel, deren sie zur Er= füllung ihrer Aufgaben bedarf, durch den Staatshaushalt zur Ver⸗ fügung gestellt. .

57. Die bewilligten Mittel sollen die Akademie in den Stand etzen, . 1 a) baukünstlerische, baumissenschaftliche und bautechnische

Aufgaben zu stellen und die besten Arbeiten durch Preise auszuzeichnen,

b) hervorvagende Leistungen von Architekten und Ingenieuren Deutschlands durch Verleihung von Medaillen anzu- erkennen,

e) Beihilfen zu baukünstlerischen und bauwissenschaftlichen Arbeiten und Veröffentlichungen zu gewähren, .

d) Unkosten für Aufnahmen, ÜUntersuchungen und Reisen, die durch solche Arbeiten veranlaßt werden, zu erstatten,

e) eigene Arbeiten der Akademie, namentlich geeignete in den Sitzungen gehaltene Vorträge, drucken zu lassen,

h Unkosten zu decken, die durch die von der Akademie ge⸗ forderten Gutachten oder aus anderen Ursachen entstehen, soweit diese Kosten nicht anderweitig gedeckt werden.

58. Die den Mitgliedern aus ihrer Zugehörigkeit zur Akademie erwachsenden Kosten werden im allgemeinen nicht ersetzt.

59. Jedoch werden den außerordentlichen Mitgliedern die zwecks Teilnahme an den Sitzungen entstehenden Reiselosten und Tagegelder nach den Sätzen der preußischen Ministerialräte ver⸗ gütet werden, wenn der Präsident auf die Teilnahme besonderen Wert legt und die Erstattung der Kosten bei der Einladung aus— drücklich in Aussicht stellt.

80. Das gleiche gilt für Reise⸗ und sonstige Ausgaben von Mitgliedern, die zwecks Erstattung von Berichten oder Gutachten notwendig und vorher vom Präsidenten genehmigt sind.

6i. Ueber die Verrechnung der aus den vorstehenden An⸗ lässen erwachsenden Kosten bestimmt der Finanzminister.

62. Etwaige sonst der Akademie zufließende Mittel verwendet sie entsprechend den daran geknüpften Bedingungen oder mangels solcher nach eigenem Ermessen.

IH. Geschäftsgang.

63. Die der Akademie des Bauwesens durch den Finanz⸗ minifter zugefertigen Vorlagen und die sonstigen Eingänge werden zunächst dem Präsidenten vorgelegt, nach dessen Bestimmungen be⸗ handelt und geeignetenfalls den Abteilungen überwiesen. . 64. Der Geschäftsgang soll möglichst einfach sein und wird, insofern in gegenwärtigen Bestimmungen nichts vorgeschrieben ist, der Bestimmung des Präsidenten überlassen. .

66. Die Abteilungsdirigenten, denen für die Geschäftsführung die Schriftführer der Abteilungen zur Seite stehen ernennen mit möglichst gleichmäßiger Geschäftsverteilung für jede Sache einen Be richterstatter, erforderlichenfasls auch einen oder mehrere Mit⸗ berichterstatter, und bestimmen den Zeitpunkt, an welchem die Berichte schriftlich oder in der Sitzung mündlich zum Vortrag zuͤu

bringen sind.