1922 / 160 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

M inisteriu ür Wiss chaft, Kun st .

Die Wahl des Studienrats Gran . g

r stagtlichen Realgymnasium zu Tarnomi . 663 1 ö e se n , r ställgt worden. (Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reich srats für Verkehrs⸗

vesen, für Haushalt und Rechnungswesen, für Steuer- und Zo lwesen, ö ö k 29 riedens⸗ vertrags kan ie gereinigten Wusschüsse für Verkehrswesen,

für innere Verwaltung, für Haus alt. und . en und für auswärtige Angelegenheiten hielten heute Sitzungen,

Das Garantiekomitee hat an den Reichskanzler Dr. Wirth unter dem 18. d. M. laut Meldung des Wolffschen Telegraphenbütros folgendes Schreiben gerichtet: ö Serr Reichskanzler!

n. Ausführung des ihm van der Reygrgtjgns ammissign er⸗ end , und f . hr nf els der letzteren mit der deutschen Regierung vom 21 33 28. Mai und 31. ö. das Garantiekomitee mit den deutschen Delegierten die Maßnahmen besprochen, die hinsichtlich der Nachprüfung der Einnahmen, der Ausgaben und der schwebenden Schuld und der Unterdrückung der Kapitalflucht somie der auf die Veröffentlichung der Statistiken bezüglichen Fragen zu ergreifen sind.

i. beiliegenden Memorandum, über dessen Wortlaut die deutsch legierten und das Garxantielamjtee beraten haben, ist das . dieser Beratungen niedergelegt.

ö HYa Garantlekomitee bittet die deutsche Regierung, ihm be⸗ ätigen zu wollen, daß sie mit den in dem Memorandum ent⸗ haltenen Maßnahmen einberstanden ist, und daß sie das Erforder⸗ liche veranlassen Dird, um ihre Anwendung sicherzustellen.

le Sie, Herr Reichskanzler, die Versicherung unserer quagegze ichneten Hochachtung.

, Bemelmans, Mauelsre, d Amelin, ö. Kemball⸗Cook.

Das Memorandum

vom gleichen Tage über die durch das Gafantiekomitee aus⸗ zuübende Nachprüfung, über die Unterdrückung der Kapital⸗ flucht und über die von der deutschen Regierung gufzustellenden Statistiken lautet, wie folgt: A. Nachprüfung.

Die von dem Garantiekomitee im Auftrage der Reparations. Fommüisfion guszuführende Kontrolle ist in dem Scriftwechsel zwischen der Reparationskommission und der dentschen Regierung (Reypara⸗ tionskommission 21. März, deutsche Regierung 9. und W. Mai)

niedergelegt.

k Ginnahmen und Ausgaben.

JI. Beim Reichsfinanzministerium werden mei Vertreter der ständigen Delegation des Garantie komitees hesonders akkreditiert werden, von denen zer eine sich insbesondere mit den Einnahmen, der Can . den Ausgaben des Reichs befässen wird.

II. Seher bon ihnen wird hesonders mit dem. zuständigen

Staal ssekretzr im Reichsfinanzministe rium in Verbindung stehen.

Die Staate sekretäre werden digse Delegierten und ihre Ver⸗ Keter mit ben Abtgilungsleitern in Verhindung setzen, deren Tätig keil ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe von Nutzen sein kann,

III. Die deutsche Regierun wird durch Vermittlung dieser

Delegierten unaufgefordert dem arantiekomitee nachstehende Schrift⸗ slücke zur Kenntnisnahme übermitteln:

3) Den Entwurf des Reichshaushaltsplang für das nächste , Dieser Entwurf wird zur gleichen Zeit wie dem eichsvat mitgeteilt werden.

b) Alle Gesetzentwürfe fiskglischer Art. Diese Entwürfe werden * gleichen Zeit wie dem Reichsrat mitgeteilt werden.

Jeden Antrag auf einen Nachtragskredit zu den im Haushalt borgesehenen Krediten, den die Reichsregierung im laufenden Haus-

ö im Reichstag einzubringen heabsichtigt. Diese Vorlagen werden zur gleichen Jeit wie dem Reichsrat mitgeteilt werden. ) Jede Entscheidung des Reichsfinanzministers, durch die einem Bin isterfum ein üher dig im laufenden Haushgstplan genehmigten

; ite hinausgehender ,, bewilligt worden ist.

wie

!

Mitteilung wird in Gestall einer mongitlichen Uebersicht ge⸗ 9

Die Grgänzungskredite von weniger als 0 C09 SS brauchen nicht nach Kapitel und Titel angegeben zu werden, gber es soll der Gesamtbetrag für jeden der 20 Abschnitte des Haushalts angegeben

Wenn jedoch im 3. eines Monats oder mehrerer Mongte ber⸗ iir ang Haughaltüberschreitungen von weniger als 50 ah] Mark. ig Kei demselben Titel des Haushalts genehmigt sind, insgesgmt den krag von 0g 000 Mark oder mehr erreichen, 6 wird die Gesamt⸗ umme unter Angahe von Kapitel und Titel in der Mangtsühersicht Marg n perden, die sich auf den Monat bezieht, in dessen Verlauf der Gef e pon 500 0 Mar oder mehr erreicht ist. e) Abschrift der monatlichen Kassenabschlüsst, die jede Zentral behörde dem Reichsfinanzministerium einreicht und in denen für jedes Kapitel des Haushaltsplans angegeben 49

1. der Betrag der Ausgaben, die für Rechnung dieses Kapitels n rn nn,, mn, g, hene Karitztz seit

2. der. Betrag der üür Rechnung dieses itels seit Beginn des Nechnung jahres e ten . ö. siit Rn . . regelmäßigen und bestimmten Zeitabschnitten eine Mit-

ülung über die vom Ersparniskommissar, der nach einer kürzlich pon her beutschen Regierung getroffenen Entscheidung hestellt werden soll, arzislten Ergehnisse.

Wenn die Einrichtung bes Ersparniskommissarigts vollzogen ist, in die genannten regelmäßigen ünd bestimmten at , ff, im

nvernehmen mit der deutschen Regierung festgesetzt werden,

g) Jur gleichen Zeit wie den Laäͤndesfinanzämtern Abschrift der r, ngen fräglements), in denen allgemein das Verfahren der Veranlagung und der Grhebung irgen deiner Steuer geregelt wird oder

in denen eine bestehende Regelung geändert wird. Mags Reichsfinanz= en he . wind seren, m die Runderlgsse an die Lan desfingnz⸗

ämter, bie geesgnet sintz, die Cinnghmen und die Verbuchung der Ein= nahmen 9 änbern, zwecks CGinsichtnahme im Reichsfinangministersum in, ligung der akkredititten Beamten des Garantiekgmitees

. alten.

4) Die in der Liste aufgeführten periodischen Uebersichten, über 3 . Fir errgfn alle für dienlich erachteten Aufklärungen erbitten JV. Die Delegierten und ihre Vertreter werden in ständiger ö Fühlung mit eln . Stellen des Rei ,, (vgl. Ziffer I) diejenigen Auskünfte sammeln, die für das Komitee notwenig find, am in voller Kenntnis der Sachlage zu beurteilen: .

der d dem Garan

3 Die 2 . au en a r za.

n en be ligt, um . ker; i n ,,, He er eng 23 n Bu delnunn er imm Rentrin been inan en zn

a) sich dawon zu beg e e, daß ohne besondere Genehmigung der zuständigen Stelle keine Jahlung erfolgt ist, welche die im laufenden Haushalt borgesehenen Kredite überschreitet,

b) . von dem jeweiligen Stande der Veranlagung, von der sichtigkeit der Verhuchung der rechnerischen Ergebnisse und pon der Art der Aufstellung der Statistiken zu c e ft

) Re Ursgchen von ih n n kennen zu en, die bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern . i,

4 schenschaft zu geben über die Tätigkeit, welche von dem

eFanlagungsdi . bei Anwendung der n vorgesehenen

rüͤfungsmgßnahmen ausgeübt und welche noch von den teuerhebestellen bei Anwendung, der gesetzlichen Ver—⸗ waltungszwangsmaßnahmen entfaltet wird. . JIII. Die Delegierten werden ferner, someit es sie angeht, üher die Arbeiten und Ergebnisse des Buch- und Betriebsprüfungsdienstes unterrichtet werden.

u diesem Zweck werden sie bon den Richtlinien in Kenntnis gesetzl werden, die für die Arheiten der Früfungsbeamten dieses Dienstes gegeben sind, und sie werden üher das Ergebnis der Tätigkeit bieser letzteren, someit diese für ihre Aufgabe von Inter⸗ esse ist, Mitteilung erhalten.

VIII. Das Garantiekgmitee hat davon Kenntnis genommen, daß die deutsche Regierung demnächst einen der Zentralverwaltung angegliederten beweglichen Nachprüfung dienst schaffen wird, der dazu hestimmt ist, die dem Reichs finanzministerium nachgeordneten Dien e e lh zu in spizieren. r

; er Inhalt der Berichte der beweglichen Inspektionsbeamten wird, saweit er auf die iar des Garantiekomitees Bezug hat,

dessen Delegierten mitgeteilt werden. .

Bon Zeit zu Zeil können die Delegserten ader ihre Ver⸗ treter auf ihr Ersuchen die Inspektionsbeamten dieses Nach⸗ cee n m n, zum Zwecke der Vornahme bon Stichproben be⸗ gleiten.

Bei diesen Stichproben werden sich die Beamten des Garantie⸗ tomitees die Notwendigkeit vor Augen halten, den Gang der Ver⸗ waltung nicht zu stören und das Geheimnis det Vermhgens und der Angelegenheiten der Steuerzahler zu achten.

Die Delegierten önnen ehentuell mit Zustimmung des zu⸗ ständigen Staatssekretärs Dienststellen bezeichnen, bei denen diese Stichproben stattfinden sollen. Im Fallg der Nichtzustimmung seilens des Staatssekretärs werden die Gründe dem Garantie⸗ komitee schriftlich mitgeteilt werden.

Der obengenannte Nachprüfungsdienst soll am 1. November 192 in Tätigkeit sein.

II. Schwebende Schuld.

Zur Aufgabe des Garantiekomitees gehört es, Maßnahmen zu treffen, die es ihm ermöglichen, jederzeit den genauen Stand der schwebenden Schuld zu kennen und sich Rechenschaft zu geben über die Zahlungsmittel, die das Reichs finanzministerium zur Deckung seiner Ausgaben verwendet.

Zu diesem Zwecke wird einer der in der Ziffer J des Ka⸗ pitels J dieses Memorandums vorgesehenen Delegierten oder einer ihrer Vertreter bon der deutschen Regierung bei dem Reichs⸗ finanzministerium für diese Aufgabe besonders beglaubigt werden.

Das Reichs finanzministerium wird diesem Beamten Abschriften der von dem Reichsfinanzministexium herausgegebenen und in der ansjegenden Liste aufgeführten Aufstellungen über die staat⸗ ichen Einnghmen und Ausgaben übersenden. (Anlage 113)

Darüber hinaus wird das Reichsfinanzministerium als Ex⸗ gänzung der zehntägigen Nachweisung Nr. 2 der Anlage II) nähere Mitteilungen über die Zusammensetzung der schwebenden Schuld machen, und zwar insbesondere bezüglich des Zinsfußes, der Währung und der Umlaufszeit unter Angabe der Faͤll igkeiten bis zu , 6, 9 oder 12 Monaten sowie der länger als ein Jahr laufenden.

Das Reichsfinanzministerium wird dem obengenannten Beamten die Aufklärüngen geben, die er hinsichtlich der ihm mitgeteilten Aufftellungen verlangt, und wird ihn in die Lage verfetzen, die Richtigkeit der ihm übergebenen Uebersichten zu prüfen.

B. Unterdrückung der Kapitalflucht.

In Verfolg der von der deutschen Regierung in der Note vom 28. Mai 1922 gemachten Zusage haben die deutschen Dele⸗ gierten mit dem Gargntiekomitee die Frage der Bekämpfung der Kapitalflucht beraten. Sie haben dem Komitee als Programm der geplanten Maßnahmen Richtlinien mitgeteilt, die bestimmt find, die gegenwärtig in Geltung befindliche deutsche Gesetzgebung zu vervolkständigen, sowie Leitsätze zu Ausführungshestimmungen der vorgenannten Richtlinien. Das Garantiekomjtee hat sich mit diesem Programm einverstanden erklärt. Man hat sich darüber verständigt, daß die deutsche Regierung das Erforderliche zur In⸗ kraftsetzung dieser . in der nachstehend bekanntgegebenen Fafsung im Laufe dieses Jahres veranlassen wird.

Richtlinien für eln g ge n r Maßnahmen zur Ergänzung des deutschen Kapitalfluchtgesetzes. J.

Banken dürfen die in 52 Abs. 1 des Gesetzes gegen die ,,. vom 24. Dezember 1929 (RGGBl. 21 S. 33) / 3. März 1929 (RGB. 23 S. 33) bezeichneten Aufträge nur ausführen, wenn die von, dem Auftraggeber einzureichende Erklärung mit in. i nn ind nt ins, des für ihn zuständigen Finanzamts ersehen ist.

Der Genehmigungsvermerk des Finanzamts ist nicht erforder⸗ lich, wenn der Auftrag von Personen oder Personenvereinigungen erteilt ist, welchen die zuständige Handelskammer eine Bescheini⸗ en darüber gusgestellt hat, daß ihr Gemerbebetrieb regelmäßig

. mit ssch bringt, zu deren Abwicklung Zahlungen nach dem Auslande notwendig sind. Die Befreiung von dem Geneh⸗ migungsvermerk des Finanzamts gilt jedoch in diesem Fall nur für solche Zahlungen, welche innerhalb des regelmäßigen Ge⸗ schäftsbetrießes der Personen oder der Persgnenvereinigüngen, auf ech die Bescheinigung ausgestellt ist, getätigt werden. Auf, die Bescheinigungen finden die Vorschriften des 8 3 des Gesetzes über ausländische Zahlungsmittel vom ?. Februar 1922 (RGBl. S. 195) entsprechende Anwendung. Die oberste Landesbehörde erteilt der Handelskammer Weisungen über die Ausstellung und die Ent⸗ ziehung von Bescheinigungen. Die Entziehung kann durch die oberste Landesbehörde angeordnet werden, wenn eine mißbräuch⸗ liche Ausnutzung der Bescheinigung nachgewiesen ist. .

Im Falle des Abs. Z ist der beguftragten Bank die Bescheini⸗ i der Handelskammer in Urschrift oder in amtlich beglaubigter

bschrift vorzulegen. Die Bank hat auf der von dem Auftrag⸗ geber nach 3 2 Abs. 1 des Gesetzes en die Kapitalflucht einzu⸗ reichenden Erklärung die Einsichtnahme der Bescheinigung durch den Vermerk „Handelskammerbescheinigung eingesehen“ zu be⸗ stätigen. 6

Die Vorschrift des Artikels 1 findet auf die in 8 6 Ziffer 4, 3, 4 und 6 des Gesetzes gegen die Kapitalflucht bezeichneten Fälle keine Anwendung. .

Wird der Gegenwert ,, Ware in der Ab⸗ sicht, ihn der deutschen Bolkswirkschaft vorzuenthalten, zum Schaden der deutschen Wirtschaft 6 oder teilweise im Auslande belassen, i kann die falten dig hörde dem Ausführenden die weitere Warenausfuhr mit der irkung untersagen, daß er weitere Ausfuhr auch solcher Waren, die einem allgemeinen Aus⸗

fuhrverbot nicht unterliegen, nur mit besonderer Genehmigung der n' der Anordnung alg zuftaͤnbig bezeichne en Stelle vornehmen,

1 Die Genehmigung kann non Bedingungen abhängig gemacht erden.

w. . Die . gz hörde kann im Falle der Zuwiderhandlung er

ihre ; titel III getroffene Verfügung Geldstrafen 5 * . ; 6. der Bac auf die 5 die Zuwiderhand⸗ lung bezleht, verhängen.

Gegen die Verfügung der zuständigen Behörde (III) und gege ö Verhängung einer Geldstrafe . teht dem Betroffenen die Beschwerde an das Reichs wirtschafts gericht zu

Di. Beschwerde hal au schiebe nde Kirküng, soweit sie gegen die Verhängung einer Geldstrafe gerichtet ist. Im übrigen kann das Rei he, e ö an nn gnordnen, daß der Vollzug der anqhsocht·'nen ü fügung bis zur Entscheidung über die Be= schwerde aus . sei. . .

Die 26 erde kann nur darauf gestützt werden, daß die Ver⸗ fügung auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder auf der Verletzung gesetzlicher Voörschriften beruhe. Die Beschwerde gegen die Verhängung einer Geldstrafe kann auch darauf gestützt verden, daß die Strafe unverhältnismäßig hoch sei.

VI.

Wer den Vorschriften in Artikel 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und mit e ratz bis zu Milton Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. Die Vermögenswerte, auf die sich die trafbare Handlung bezieht, sind durch Urteil zugunsten dez Reichs verfallen zu erklären, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören.

VII.

Inhaber von Bankgeschäften, deren gesetzliche Vextreter, ard gn und Angeftellte, werden, wenn sie den Vorschriften des Artikels F vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, mit Geld⸗ strafe bis zu 100 900 Mark bestraft. Die Vorschriften der Absätze 1 nnd 3 dez 3 381 der Reichs abgabenardnung vom 13. Dezember 1919 (RGGBl. S. 1993) finden n , . Anwendung.

Die wesentlichen Leitsätze zu den Ausführungsbestimmungen für die vorerwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen, welche die deutsche Regierung erlassen wird, sind die nachfolgenden:

Leitsätze . J zu Ausführungsbestim mungen für ergänzende gesetzgeberische Maßnahmen zum Kapital⸗ fluchtgesetz.

1. Die Durchführung der Vorschriften unter Artikel J der Richtlinien für gesetzgeberische Maßnahmen“ (Bekämpfung der Kapitalflucht im Zahlungsverkehr mit dem Auslande) liegt den Finanzämtern, die Durchführung den Vorschriften unter Artikel I Bekämpfung der Kgpitalflucht im Wege der Warenaus fuhr) liegt ber vom Relchswirtschaftsminister als hierfür zuständig zu bezeich⸗ nenden Behörde ob. ö

2. Den Finanzämtern und den vorbezeichneten Behörden steht zur Erfüllung ihrer Aufgaben in erster Linie der Buch- und Be⸗ triebsprüfungsdienst der Reichsfinanzverwaltung zur Verfügung. dessen Srgane eine besondere Dienstanweisung über die Bekämpfung der Kapitalflucht erhalten. -. /

3. Wird von dem Buch⸗ und Betriebsprüfungsdienst festgestellt, daß die bon der Handelskammer gemäß Art. J Abs. 3 der Richt⸗ linien ausgeslellte Bescheinigung mißbräuchlich ausgenutzt worden ist, so ist dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen. Da? Finanzamt entscheidet über die Einleitung des Strafverfahrens Gleichzetig hat das Finanzamt in jedem Falle alebald über das Landessinnzamt an die oberste Landesbehörde über den Sach⸗ verhalt zu berichten. .

d. Die oberste Landesbehörde prüft, ob die Vęraussetzungen für die Entziehung der Bescheinigung der. Handelskammer vor⸗ liegen. Sie kann zur Ergänzung des Sachverhalts weitere Er⸗ miltlungen anordnen. Wird durch die oberste Landesbehörde die Entziehung der Bescheinigung ausgesprochen, so ist die Entscheidung endgültig. Gleichzeitig mit der Zustellung der Entscheidung an die betroffene Person ist der Handelskammer und dem Landesfinanmg⸗ amt Abschrift der Entscheidung mitzuteilen. Die Handelskammer hat die Einziehung der Bescheinigung zu bewirken. Das Landes⸗ finanzamt erteilt den Postüberwachungzstellen Anweisung, etwaige Send ungen der betroffenen Person nach dem Ausland anzuhalten, soweit nicht die Genehmigung des Finanzamts vorliegt.

5. Liegt der Verdacht der Kapitalverschiebung im Wege der Warenausführ gemäß Artikel II der Richtlinien“ vor, so hat die vom Reichswirtschaftsminister bezeichnete Behörde ein Ermittlungs⸗ verfahren einzuleiten. Für die Frage, ob ein solcher Verdacht be⸗ gründet ist, kommt es darauf an, ob der Ausführende den Gegen⸗ wert in der Absicht, ihn der deutschen Volkswirtschaft vorzuent⸗ halten, im Auslande beläßt. Diese Absicht wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn der Ausführende glauh⸗ hafte wirtschaftliche Gründe für das in Frage kommende Geschãft nicht dartun kann, oder wenn sich der Abschluß des Geschäfts, wie z. B. in Fällen der Fälschung von Faktu ven, falscher Deklaration oder sgnstiger Verstöße, unter verdächtigen Umständen vollzogen hat. Bei der Handhabung dieser Vorschriften ist darauf zu achten, daß keine Störung des legitimen Außenhandels durch inquisi⸗ forische Maßnahmen eintritt.

Bei der Durchführung des Ermittlungeverfahrens bedient sich die zuftändige Behörde, soweit dies neben der Tätigkeit des Buch⸗ und Betrieb sprüfungsdienstes notwendig erscheint, der Organe des Polizei- und Sicherheitsdienstes. Um Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen (Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Brief⸗ und Telegrammsperre) ist das zuständige Gericht oder eine andere zur Vornahme solcher Handlungen befugte Behörde zu ersuchen.

6 Die Entscheidung über eine Anordnung gemäß Artikel 11 der „Richtlinien“ ist nach Anhörung des Betroffenen zu treffen und diesem zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Reichs wirtschaftsgericht offen. Die Beschwerde ist hei der Be⸗ hörde einzureichen, welche die Entscheidung getroffen hat.

7. Die zuständige, Behörde hat zur Sicherstellung der An⸗ ordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Zu diesem Zwecke ist die Anordnung unverzüglich dem Landesfimanzamt mit zuteilen, welches die Benachrichtigung der Zokstellen, der Post⸗ zherwachungsstellen und des Buch- und Betriebsprüfungsdienstes veranlaßt. Die betroffenen Personen sind durch den Buch- und Betriebsprüsungsdienst scharf zu überwachen, wobei besonderes Augenmerk darauf zu richten ist, daß die Anordnung nicht durch Ausfuhr unter anderem Namen umgangen wird. .

Im Laufe der kürzlichen Besprechungen der Unterausschüsse für Einnahmen und für Kapitalflucht mit Vextrerern der deutschen Regierung haben diese mehrfach von dem Buch⸗ und Betriebs⸗ prüfungsdienst gesprochen.

Sie haben mehrfach und insbesondere auf den Hinweis, daß die Machenschaften, die man verhindern will, sich trotz der neuen gegen die Kapitglflucht vorgeschlagenen Bestin mungen immer noch durchführen ließen, geantwortet, daß es genüge, der Bekämpfung eine gesetzliche Grundlage zu geben, weil die Zu⸗ wider handlüngen selbst durch die Beamten dieses Dienstes bei shren Buchprüfungen in den Büchern der Beteiligten jederzeit selbst aufgedeckt werden könnten.

Daraus geht hervor, daß die zwischen der deutschen Regie⸗ rung und dem Garantiekomitee vereinbarten Maßnahmen die von diesem erwarteten Ergebnisse nur haben können, wenn eine zweckdienliche Ueberwachung durch die Prüfungsbeamten des ge⸗ nannten Dienstes gusgeübt wird.

Es ergibt sich daraus für die Delegation des Garantiekomite die Notwendigkeit, sich in ständiger Fühlung mit diesem Dienst zu halten. Diese Fühlung wird unter den nachfolgenden Bedin⸗ gungen hergestellt werden:

Die Beamten, die bei der ständigen Deleggtion zes Gargntia⸗ komitees jeweils mit der Leitung des Dienstes für die .

n n. der Ausfuhrstanstil und für bie Bekämpfung ber Kapital⸗ ucht beauftragt sind, werden heim Reichsfinanzministerium aftreditiert und werden besonderg in Fühlung mit dem für die Dee n gg, des Buch und an Sprüfungsdienstes zustän⸗ igen Stadtssekretär fein, um eine Zusammenarbeit mit diesem Dien u 55 n. ies Delegierten werden pen den Richtlinien unterrichtet

werden, die 6 Arbeiten der . Buch⸗ und in, mn, . dien zugeteilten Prüfungsbeamten gegeben werden, und Kenntnis erhalten gon dem Ergebnis ihrer 6 soweit dies 1 ihre Dienstzweige von Interesse sein kann. Auskünfte, we die Delegierten verlangen, werden ihnen . werden, aber unter n. des Geheimnisses der ten Vermögens⸗ und Gesd kr eg en rin.

Die Bedingungen, unter denen diese Him ir ene erfolgen Hird, werden in den Noten festgestellt werden, die das Reichsfinauzministerium an das Garantle lomitee richten wird.

C. Statistiken.

Das Garantiekamiter hat von dem Memorandum, das die utsche Regierung am 14. Juni d. J. wegen der , und zeröffentlichung wirtschaftlicher und finanzieller Sta in, über⸗ andt hat, . von dem Bericht Kenntnis genommen, den seine yUnterksmmissign für Statistik guf Grund ihrer Erörterungen mit

den eutschen Sachherständigen erstattet hat. Das Kamiteg glaubt, bie Maßnahmen, die treffen werden falten, un ben Wilnschen d e , m sion zu entsprechen, mie folgt zusammen⸗

. 4a des Außenhanhels. Mongtsstatistik über Aus und Einfuhr wird du ine ö Veroffentlichung 1 6 . eutschland? mit den zwölf Staaten nerbollständigt werden, e in Jahre. 1724 die sten . zu

. habt haben. Vie Eintessung diese; Ber Fffentlichung Frgucht weniger ins einzelne 96 als die⸗ ien ige der mongtlichen Uebersichten, , maeht soll die Gliede⸗ rung den Abschnitten und Unterabschnitten des Zolltarsfz unter gesonderter , der wichtigsten Waren enssprechen, J 8e e fomiter d den ten ich ell. ö . . tatistischen Reicht

m dem Ggrantiekgmitee gewisse Angaben über die Bexteilu

des deutschen Handels r , n, eines en en raumeg zu gem der der jüngsten n,, , angehbrt, wird a Statistische Feichsamt, da ihm Angaben, die 6. auf das Kalenderjahr 1921 beziehen, nicht zur Verfügung stehen, eine Uebersicht über die Ausfuhr ngch Gewicht 26 kel aufstellen lassen, die sich auf die a 16e tländer während des Zeiträume vom 1. Mgi 193 bis zum 85. April 1922 bezieht,

Das Statistische Reichtanmt wird monatlich der Delegation deg Garantiekomitees eine Uebersicht üher die Ausfuhr, getrennt 1 . Hatt erung in auslänbischen Deyssen und i' Hark, mit⸗

2. Verkehrs- und Schiffahrtsstatistit

Die Statistilen über Eisenbahn⸗ und Wasserstrasentrang papte perden ebense wie die Statistil des Ueberseehandelz regelmäßig ,,,

ö 2, un ar gemä r Erklärung, di Herr Präsident des Statistischen nl nl abgegeben hat. .

. 3. Fro duktianzs statistit. vie deutsche Regierung soll die periobhische Beröffentlichun B. einer dreimonatlichon Uebersicht über die a,,. e oduktign, ir n g I. en. Sie soll ebensog Maßnahmen er⸗ greien, damit die jlhrlichen Statistiken über die Produktion der ee n, . Industrien schneller als gegenwärtig veröffentlicht rden. Dag Komitee hofft. auf die Mitarbeit der deutschen Regierun für die Aufstellung anderer Produktionzstatistiken ebensg wie . alle sonst elwa noch gewünschten Erhebungen rechnen zu kömen. 4. Finanzstatistit.

Die deutsche iger, wird alle erforderlichen Anstrengun⸗ en machen, um die Stgtistiken über Veranlagung und Auffommen er hauptsächlichsten Steuern dem Komitee in möglichst kurzer rist mitzuteilen. Inabesondere wird die Statistit über die Ein⸗ ammensteuer ohne Verzögerung und für einen Zeitraum aufzu⸗

stellen sein, der so kurz wie möglich zurückliegt.

Die deutsche Regierun wird gemäß dem mit der Unterkom⸗ Rmissien für Statistit erzielten Sinbernehsmen als sechs Monate dem Komitee eine Pebersicht einsenden, aus der sich für das zrste Dalbjahr 1ge2 und für die wichtigsten Gruppen von Sin fuhrgütern das Hollaufkommen in Goldmark ergiht, errechnet unter Anwen⸗ hung der tarifmäßigen ollsäkze auf die Einfuhrmengen. Das Ga⸗ ranllekomsle behält sich var, die deutsche Regierung au, ersuchen, daß eine Uebersicht dieser Art ihm künftig in regelmäßigen Jeit⸗ ahschnitten übersandt wird.

Anlage 1.

giste der periodischen Uebersichten, die in Artitel mh des Kapitel l vorgesehen sind.

1. Neber den Stand der Veranlagung der Ginkemmenstener und ber Körperschaflssteüer werden monatliche Uehersichten mit⸗ geteilt werden.

2. Uehersichten über die Zerlegung der Einnahmen aus der Cinlommensteuer und Umfaßsteuer guf die einzelnen Ver⸗ anlagunge jahre (ieh, 19e, 1922 ff.) werden mit gteilt werden, sobalb nach dem Stande der Veranlagung die techn che Möglichkeit ba4u besteht und die Äufstellung solcher Uebersichten durch die e, n en vom Standpunkt der allgemeinen Geschäfts= elaftüng qus sich nach den Grundsätzen geordneter Verwaltung vertreten läßt. Für die Uebergangszeit wird mongtlich eine schätzungsweise Zerlegung des Ge amtauftkommens an Einkommen⸗ steuer und Umsatzsteuer auf die in Betracht kommenden Veran⸗ lagungsjahre aufgestellt und mitgeteilt werden.

3 Genaue monatliche Uebersichten über die Einnahmen aus der enn nnn, getrennt nach dem Steuermartenauftommen und dem Aufkommen aus dem Ueberweisun verfahren, werden erst⸗ malg dein Jannar 15ez ah mitgeteilt werden. Bis dahin mird diese monafsiche Uebersicht nach Schätzungen, die gus Berichten der Landes finanzämter gewonnen werden, aufgestellt.

4. Vom Oktober 1922 ab werden piertelsährliche Aufstellungen mitgeteilt werden, aus denen ich die Zahl der Sleuerpfli stigen und die Zahl der eingegangenen Vorgnme dungen guf dem Gebiete der Umsätzsteuer ergibt. Ueber die nach den Voranmeldungen ein; geganganen Stenerbeträge wird auf. Grund von Schätzungen nach Berichten der , mündlich Auskunft erteilt. Mündliche Auskünfte können gleichfalls auf Grund der Berichte der Landes⸗ finanzämter über He. und Eifolg des Mahnverfahrens gegeben werden.

h. Die Fertigstellung einer vorläufigen Statistik, aus der sich für das Veranlagungsjahr 1921 das Aufkommen an Einkommenstener verteilt 83) in verschiedenen Einkommensgruppen (die Einkommen über ho Mark sollen in etwa fünf Gruppen ser liedert werden), ergibt, wird bis gegen Ende des Jahres 192 2 t werden.

Anlage II.

ᷓ2

Liste der vom Reichsfinanzministarium aufzustellenden Uebersichten. ö

1. Tägliche Mitteilung über die Höhe der schwebenden Schuln,

2. 3 zehntägige Uehersicht über die Finanzen des Reichs nebst einer Uebersicht über die schwebende Schuld.

3. Monatliche n,. der Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben, der zinnahmen der Reichspost⸗ und T elegraphen⸗ n n. WBerwaltung der deutschen Reichsbahn und über den

den

n Schuld.

4. Vierkeljahrsbersich len, ien Vierteljahr nend ö. dreimal im . über 6 . ö '. eichshaushalts. 5. Endgültige Gesamtübersicht über die Ei und Ausgaber * 3. u m in r Grund erg n f usses der ö Aub tt assè.

Freußischer Staatsrat.

Sitzung vom 21. Juli 1222. (Bericht bes Nachrichtenbürog des Vereins deutscher Aeltungawarleger,]

riet am Freitag die Aus⸗

6 gen ur ö. eu Kann Der h agen, ken Kommunal verbanden die Ent⸗

ö ch der landwirt⸗

das ißernte in. Mit⸗

gezogene Betr lebe d an werden und, falls die zum Mua gleich nicht ausreicht, eine Verminderung des auf .

Reich ersolgt. Die sesigesetzien Preise erscheinen dem Man schuß zu en, Da sie für das erste Drittel ee festliegen, fordert er eine Berüchsichtigung der (gelbenfmertung 7 mindesten heim zweiten Drittek. Hen gr winscht der Ausschuß reichggesetzliche Vorschriften, um zu verhindern, dghß das ver⸗ hlilgt Gelreihe auh. folchen Heng sterungokrelsen zugute lom mt, bie eg Dicht nötig kaben. Endlich nerlangt ber Nug— . rh pon Saatgetreide. In der Aus sprache ekämmfte

Scheiftleiter Schu m gnn⸗ Pommern (Ses) die LUugschuß⸗ gnträde. Die Anträge hätten nür denselben weck wig alle He e er en Landwirtschaft, die Prelse hoch;jutteiben und die Um—⸗ age zu sabotieren.

6h Ta Grange Brandenburg (M. Son) lehnte die Aus- schußentschliehung gleichfalls ab.

Das Mitglled Feg ter Hannober Dem.) bedauertg die hach feiner Unsscht unfachlich' AUgitgtion des Landbundes,. Dig Umlage bedeute eine steuerliche Vorbelastung nur eines Teiles der Jandwirt⸗= schaft; deshalb sei zu hefürchten, 3 die Umlage nicht in dem Um⸗ ange eingehen werde, wie man gehofft habe. Wenn man die Umlage sichern wolle, müsse man sich pon volitischen Erwägungen freimachen. Der Ftedner erfuchte deghalb pie sonlch tischen Parten. hre Stellung. nahme noch einmal nachjupräüfen. Von einer Falle, die der Land- bund gestellt habe, könne keine Rede senn.

Gulsbesttzer Pauli Rheinprobinz (Zentr.) machte Bedenken der Landwirtschaft een die g e geltend, erklärte jedoch, die dem . naheftehen ke Landwtrsschast werde die Umlage lohal durch sihren, nachdem sie einmal beschlossen sei.

Darauf wurbe der Ausschußbeschluß gegen die Stimmen der brei sozialistischen Gruppen angenommen.

Es folgte nunmehr die Weiterberatung der Mitteilung des Ministeriums des Innern über die Führung der laufenden Staats geschäfte. . Profesfor Dr. Ka gg (Jentr) erklärte für seine Fraktion, daß ihr die Mitteilung nicht genüge. Weiter erklärte der Redner. die Fraktign erblicke in den ahne vorherige Anhörung der Provinzial⸗ augschüffe erfolgten Neubesetzungen wichtiger Beamtenposten eine wenn, auch nicht, rechtliche, so dach iat il. Minderung der den

rgpinziglausschüssen zuste henden Mitwirkung bei der Auswahl der

zheren Beamten und erwarte, daß die wa mn n in Zukunft alles bermelbt, was nach einer Minderung der , rechte aussehen könnte. Der Redner af hinzu, seine Partei stehe nach wie vor hinter der Regierung und den Gesetzen jum Schutze der Republik. Leider habe sich die Regierung geweigert, im Verfasfungzautschuß weitere Aufklärung zu geben, well sie die Zeit noch nicht für gekommen halte. Die Fraktion sehe aber davon ab, den Minister im Plenum ju einer Auskunft zu veranlassen. Die Fraftion verurteile nicht die Neubesetzung mehrerer Regierungt⸗ praͤstdenkenposten an fich, sondern fie perlange nur die Innehaltung der Selbstverwaltungsrechte der Probinzen. Diese Rechte habe man doch geschaffen, um Absonderungsbestrebungen zu verhindern. Man folle alfo nicht den Anschein erwecken, alt ob man die damaligen Bersprechungen nicht mehr innehalten wolle. (Sehr richtig! beim Jentrum) Eine Verdunkelung des Artikels 8 dürfe im gegenwärtigen Nugenblick unter keinen Umftänden erfolgen. An sich betreff, wohl dieser Artikel nur die endgültige Ernennung der Beamten. (Graef⸗ Frankfurt Sor f; Na alfoh Aber eg gehe auch einen Geist des Hesetzes,. Deshalb habe ja auch Fer Minsster bei der Verfassunge= beratung versprochen, selbst kommiffarische Besetzungen nur im Ein⸗ verneßmen mit den Probinzialaugschüssen vorzunehmen.

Der Minister des Innern Sevptring dankte dem Vorredger für die Erklärung, daß man der Neuhesetzung der een und der

urch führung der' Schuͤtzgefetze keinen Widerstand leisten wolle. Er danke auch für die Erklärung, daß der Minister nicht absichtlich die Propinziataugschüsse beiseite geschoben habe. Dann perstehe ey aber nicht den Vorffotz im Staatsrat. (Lebhafte Justimmung links.) Zeitungsnachrichten seien schen häufig den tatsächsichen Ernennungen shorguggeeilt. Damals habe 6g aber keine parlamentarische Körper⸗ haft bagegen gewendet. Der Staatzrat hätte nur, dann Lin Recht, 9 ju beschweren, wenn die Stggtsregierung mtlich die Ginennung Ikcher Beamten beröffentticht hätte, Der amtliche preußische Presse= dienst hahe 5 darglif beschränft, die Amtgentbebung gewisser Be ainten mitzuleslfen. Van einer Verdun felung Hönng glso keing Rede fein. Has Stagtlsminifterlum habe gflerdings den Minister des Innern ermächtigt, die Ernennungen ohne Finvernehmen mit den Provinzial⸗ ausschüffen vorzunehmen, wenn es ihm nicht gelinge, innerhalb von drei Wochen diefes Ginvernehmen herzuftellen. Beifall 1 In Zeiten wie den gegenwärtigen werde der Staatsrat die Notwendi keit dieser Maßnahmé einsehen. Solche wichtigen Posten könnten ni t in diesen unruhigen Zeiten unbesetzt bleiben. Der Minister hoffe, daß eine Ver⸗ ständigung erzielt werde; dann werde er genau so verfahren, wie in früheren Fällen. Er verspreche, daß er die Wünsche der Resolulion Raag auch in Jukunft erfüllen werde. Der Manister bestrltt, daß er im Verfasfungbausschuß versprochen habe, auch kommissarische Be⸗ setzungen nur im Einvernehmen mit den y,, vor⸗ nehmen zu wollen. (Kaas Jentr. I: Nicht ohne vorherige Fühlung⸗ nahme Auch vorherige Fühlungnahme habe er nicht ver. sprochen. Bei den fa snae e , een seien übrigens gerade hie Rechtepartesen für bie straffste Zentralgewalt eingetreten (Hört, Hört! links), Diesen Standpunkt habe die Rechte noch, denn fte wolle die Provinzialorznung ablehnen und Preußen straff zusammenfassen (Heiterkeit) Der Minister verlas die Protokolle des Verfaffungzausschusses, um iese Stellung der Rechten zu beweisen und ferner nachjuweisen, daß nach den damaligen Verhandlungen der Minister das Recht zur n Besetzung von höheren Beamtenposten haben solle, auch wenn kein Einvernehmen mit den ren mn gen erzielt werden könne. Der Redner erkfärte um Schluß, er habe als Auger Verwaltunggbeamter versucht. dieses Einvernehmen vorher 4 erhalten, und werde davon auch nicht abwejchen. (Beifall bei der Mehrheit.)

Graf zu Rantzau (ärbeitsgemeinschaft wieß den Vorwurf zurück, daß seine Fraktjon eine parteipolitische Aktion habe unter⸗ nehmen wöllen. Gz habe sich nur darum gehandelt, ob sich die Re gierung an den Artikel 86 halten wolle, und w die Regierung sich zu der nt g von Regierungspräsidenten stelle. Die Er⸗ flärung des Minifters zu dem ersten Punkt sei unantasthar, nur sei zu wünschen, daß der Minister auch vor kommissarischen Er⸗

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Darauf nahm der Staatsrat ohne weitere Dehatte die Vorlage zur Kenntnis.

Ohne Augsprache wurden nach erledigt die Entwürfe eines Gefetzes über die Neugrdnung der k * nalen Verwaltung und nn n ung in der Ostmeark, eines eff über die vorkäufige Verwaltung der oberschlessschen Kommunalverbände und eineg oh er⸗ schlefifchen Autonomiegesetzes. In einer Entschließin ab sedoch der Staatsrat der Auffassung Ausdruck, da

er allgemeinen Regelung der Autanomie der Proyinzen n vorgegriffen werden darf.

Damit war die Tagesordnun Sitzung wird voraussichtlich Ende einberufen.

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