1922 / 162 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

w

.

. Zur Vermeidung von Härten kann der Reichsminister der Finanzen in Einzelfällen von der Verpflichtung zur Zeichnung 3.

anleihe, von der Verpflichtung zur Vorauszeichnung, von der erhöhten Zeichnungspflicht oder von allen diesen Verpflichtungen ganz oder teilweise entbinden. äämtern Übertragen werden.

mminifter der Finanzen mit Zust immung des Reichsrats bestimmen.

entsprechende Anwendung.

Jedem Gefetze besonders zu verhängen.

1923 festzustellen.

*

N 5 189. Der Reichsninister der Finanzen wird ermächtigt, die Stellen

zu bestinznen, die als Annahmestellen für die Zeichnung

anleihe tätig zu sein haben, und den Aung hmestellen eine .

gung für Aufwand und ine mn, gewähren.

Die eichnung der ö

n istung und n zu stunden, wenn der

wesentliche Cinschränkung des Betriebs erfolgen müßte.

ö offen. Das Landesfinanzamt entscheidet endgültig. . n besonderen Fällen kann von dem Verlangen nach Jicherheite, leistung abgesehen werden.

Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die Vor⸗

aussetzungen hierfür weggefallen sind oder wenn eine na li (. langte Sicherheit nicht geleistet wird. dtn e m

Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf die Voraus zeichnung Anwendung. Sofern der Stundungsantrag big zum 31. Jannar 1923 gestellt wird, ist die Vorauszeichnung als rechtzeitig gnzusehen, wenn sie inaerhalb eines Monats nach Ablehnung des Antrags erfolgt. .

wangs⸗

Die Befugnis hierzu kann den Landesfinanz⸗ Das gleiche kann für bestänmte Gruppen von Fällen der Reichs⸗

8 22. Die 88 30, 31, 32 des Vermögensteuergesetzes finden auf die Vorauszeichnung (38 12, 13) und auf die endgkltige Zeichnung G 14

Straf⸗, Uebergangs⸗ und Schlußvorschriften. 23

Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen vor— sätzlich bewirkt, daß die Einnahmen, die dem Reiche auf Grund der S5 14 bis 16 zustehen, verkürzt werden, wird mit einer Geldstrafe im einfachen bis zum fünffachen Betrage der hinterzogenen Ein— nahmen bestraft. Danehen kann auf Gefängnis erkannt werden.

Werden durch dieselbe Handlung die Vorschriften dieses Gesetzes und des Vermögensteuergesetzes verletzt, so sind die Geldstrafen nach

5 24. gif ö. §s 18 Abs. 5 des Vermögensteuergesetzes erhält folgenden usatz:

Filr die erste Veranlagung zur Vermögensteuer sind Wertpapiere, abweschend von 5 141 der Reichsabgabenordnung, mit der durch drei geteilten Summe der Kurse am Ende der ersten Hälfte der voran gegangenen drei letzten Jahre zu bewerten. Die näheren Be— stlmmungen trifft der Reichsminister der Finanzen nach Anhörung von Sach verständigen. 266

Bei der Feststellung des Vermögens auf den 31. Dezember 1922 darf die Verpflichtung zur Zeichnung von Zwangsanleihe nicht be⸗ rücksichtigt werden, soweit eine Vorauszeichnung bis zum 31. Dezember 1922 nicht stattgefunden hat. Hat jedoch eine Vorauszeichnung statt⸗ gefunden, so sind die Schuldverschreibungen der Zwangsanleihe oder der Anspruch auf diese mit dem Kurswert, höchstens aber mit 50 vom Hundert des Nennwerts zu m,.

26.

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf die Zwangsanleihe und ihre Durchführung, insbesondere auf die Er⸗ mittlung, Festsetzung und Erhebung, auf die Bestrafung von Zuwider⸗ handlun en gegen dieses Gesetz sowie auf das Strafverfahren, die Vorschriften der Reichsabgabenoͤrdnung sinngemäße Anwendung.

§5 W. ö. Die Einnahmen aus der Jwangganleihe find zum 31. Dezember

Uebersteigen die Einnahmen gus der Zwangsanleihe den Betrag bon 9 Milliarden Mark um mehr als J vom Hundert, so ist der 70 Milliarden Mark überschießende Betrag den Jeichnungspflichtigen ganteslig gegen Rückgabe eines entsprechenden Betrags in Schuldber⸗ schreibungen zurückzugewähren.

Bleiben die Ginnahmen aus der Zwangganleihe um mindestens 4 hom Hundert hinter dem Betrgge von 70 Hr ie den Mark zurück so ist, der an 70 Millarden Mark fehlende Betrag anteilig durch Zuschläge nachzuzeichnen.

Bei der . nach Abs. 2, 3 bleiben die gemäß 8 16 zu zeichnenden Zwangsanleihebeträge außer Ansatz. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des ö ö § 28. Ist gegen die beschleunigte Veranlagung des Reichsnotopfers nach dem Fesetz vom 22. Dezember 1926 (RGGBI. S. 53114) ein Nechtsmittel nicht eingelegt, so findet eine weltere Veranlagung ' nicht mehr statt; die beschleunigte Veranlagung ist unanfechtbar; der 5 56 Abf. 1 des Gesetzes über das Reichsnotopfer findet keine Anwendung. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes finden beschleunigte Veran. lagungen nicht mehr statt. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die Veranlagung des Reichsnotopfers ein Rechtsmittel eingelegt, so ist dieses Rechtsmittel, insoweit es sich gegen die Bewertung landwirtschaftlicher, forft= wirtschaftlicher oder gärtnerischer Grundstücke mit nicht mehr als dem einundeinhalbfachen Wehrbeitragswert richtet, mter Rieder⸗ Hirn, der Kosten für erledigt zu erklären; diese Verfügung ist den Betelligten zuzustellen. Der nych zu entrschtende Abgabebetrag wird binnen einem Monat nach Zustellung der Verfügung fällig. Das Rechtsmittelverfahren wird jedoch, auch insoweit es für erledigt er⸗ klärt worden ift, fortgesetzt, wenn a) geltend gemacht ist, daß gus einer Verringerung der Boden— fläche oder aug einer Verschlechterung dieser Bodenfläche in- folge außergewöhnlicher Naturereignisse sich eine geringere Be⸗ wertung rechtfertige oder daß die Voraussetzungen für eine Er⸗ ledigungtzerklärung nicht vorgelegen hätten, und

b) binnen einem Monat nach en, der Verfügung die Fort⸗ setzung deg Rechtsmittel berfahrens beantragt wirb.

Wird festgestellt, daß die für die Fortfetzung des Rechtsmittel⸗ verfahrens geltend gemachten Tatsachen nicht zutreffen, so bleibt die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung des Grundftücks auch für das Rechtgmittelperfahren maßgebend. Satz 1 bis 3 finden ent— TFrechende Anwendung, wenn nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechtsmittel gegen die hen m zum Notopfer eingelegt wird.

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt Reichsminister der Finanzen . des ö. .

Das Gesamtergebnis der Zwangsanleihe ist lediglich zur Ab- deckung von Verbindlichkeiten zu verwenden, die das i n 87 leistungen aus dem Friedensbertrag von Versailles und den auf Grund dieses Vertrags abgeschlossenen Uebereinkommen zu jahlen hat

§ 31.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in .

JJ ung mn Ranft

1, das Gesetz zur Aenderung des Erbschaftssteuergesetzes,

; ) das Geseßz zur Aenderung des Einkommensteuergeseßzes erlassen.

Berlin, den 20. Juli 1922. Der Reichs präsident. Gbert. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Herm es.

sanieihe ist ganz oder a gegen icher eistun, hnungs⸗ i r nachweist, daß ohne die Stundung seine vf n .

xistenz gefährdet werden würde oder die Einstellung 5 eine h egen die Ablehnung des Stundungsgesuchs steht die Beschwerde an pee enden:

Gesetz zur Aenderung des Einkom mensteuergesetz es.

Vom 20. Juli 1922. (Veröffentlicht im RGBl. 1922, Teil L S. 607610.)

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkuͤndet wird:

Artikel J.

Das Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920 (RGBl. S. 359) in der Fassung der Gesetze vom 31. März 1920 (RGB. S. 428), 21. Jul Ih (hö 3 G. gs), L., Mn, ide Gi, 8 is, 11. Juli 1921 (RGGBl. S. 845) und 20. Dejember 19231 (RGB. S. I580) wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 werden as in Nr. 6 hinter den Worten Orts, und Teuerungtzulagen die Worte nebst Teuerungszuschüssen“ eingefügt, b) in Nr.! die Worte „someit die genannten Bezüge zusammen mit den in Nr. 6 erwähnten Gebührnissen den Betrag von achttausend Mark nicht übersteigen“ gestrichen. 2. Im §z 13 werden a) in Abs. 1 Nr. 4 die Worte hundert Mark“ durch die Worte eeintausend Mark‘, b) in Abs. 1. Nr. 5 die Worte „dreitausend Mark“ durch die Worte achttausend Mark“ ersetzt, ferner wird e) in Abs. 1 hinter Nr. 6h folgende Vorschrift eingefügt:

ha) Spareinlagen bis zu einem Betrage von achttausend Mark jährlich, sofern die Rückzahlung des Kapitals nur für den Todesfall oder für den Fall des Erlebens innerhalb einer Zeit don nicht weniger als 20 Jahren vereinbart ist und die Ver— einbarung unter Verzicht beider Vertragsteile auf eine Ab⸗ änderung oder Aufhebung dem zuständigen Finanzamt an⸗ gezeigt wird;

d) in Abs. 1 hinter Nr. 6 folgende Vorschrift eingefügt:

6a) Steuern an die im Artikel 137 der Reichsverfassung genannten Körperschaften, soweit diese Steuern in dem nach 5 39 Abs. 1 für die Veranlagung maßgebenden Kalenderjahre fällig ge⸗ worden sind;

ferner werden e) im Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 vor den Worten „Beiträge an in— ländische Vereinigungen! die Worte einmalige und regel⸗ mäßige“ eingefügt; ; ferner wird Sim Ahs. Z die Zahl 5 durch die Zahl ha ersetzt; g) als Abs. 3 folgende Vorschrift eingefügt: Die Abzüge gemäß Abs. J Nr. 5H und Ha dürfen zusammen den Betrag von achttausend Mark jährlich nicht überfteigen.

3. Der § 21 erhält folgende Fassung:

§ 21 Die Einkommensteuer beträgt

für die ersten angefangenen oder vollen 100 000 Mark des stenerbaren Einkommens 10 vom Hundert,

für die weiteren angefangenen oder vollen 50 00 Mark des

steuerbaren Cinkommens 15 vom Hundert,

füt die weiteren angefangenen oder vollen 50 000 Mark des

steuerbaren Einkommens 20 vom Hundert,

für die weiteren angefangenen oder vollen 50 000 Mark des

steuerbaren Einkommens 25 vom Hundert,

für die weiteren angefangenen oder vollen 150 900 Mark des

stenerbaren Einkommens 30 vom Hundert,

für die weiteren angefangenen oder vollen 200 000 Mark des steuerbaren Einkommens 35 vom Hundert.

für die weiteren angefangenen oder vollen 200 000 Mark des

steterbaren Einkommens 40 vom Hundert, ;

die weiteren angefangenen ober vollen 200 05990 Mack des

stenerbaren Ginkommens 45 vom Hundert,

für die weiteren angefangenen oder vollen 1 G00 000, Mark des

steterbaren Cin kommens 50 vom Hundert, .

für die weiteren angefangenen oder vollen 1 000 000 Mark des steuerbaren Einkommens 55 vom Hundert,

für die weiteren Beträge 60 vom Hundert.

4. Im 5 26 erhält a) der Absatz 1 folgende Fassung: Die nach SF 21 bis 25 berechnete Einkommensteuer er—

. . 9

a) um je kark für den Steuerpflichtigen und für seine nicht e en, zu veranlagende Ehefrau, wenn das steuer⸗ bare Einkommen nicht mehr als 100 00 Mark beträgt,

b) um je 960 Mark für jedes zur Haushaltung des Steuer— pflichtigen zählende minderjährige Kind, das nicht selbfländig zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als 300 G0 Mark beträgt.

Die Ermäßigung wird auch für solche Kinder gewährt, die Arbeitseinkommen beziehen, sofern ste das 17. Lebenz—⸗ jahr noch nicht vollendet haben.

c) um 2000 Mark für Steuerpflichtige, die über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht bloß vorfbergehend be— hindert sind, ihren Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, sofern das steuerbare Einkommen den Betrag von 50 9000 Mark nicht übersteigt und sich hauptsächlich aus Kapitaleinkommen und Bezügen der im 88 Nr. 3 oder im z 11 Nr. 1 bezeichneten Art zusammensetzt oder haupt- sächlich aus einer von diesen Cinkommengarten besteht. Auf den Betrag von 20900 Mark wird der gemäß 5 46 Abf. 2 Nr. 3 bereits berücksichtigte Betrag angerechnet Ferner wird

b) 3 n 2 die Zahl „‚Sso000“ durch die Zahl „200 000 ersetzt.

H. 5m 9 m en R a) im Abf. J hinter den Worten 89 Nr. 3. die Worte „oder i SI. Nr. 1. eingefügt und das Wort „beiden Durch daz Ban diesen“ ersetzt, b) im Abs. 2 die Worte 10 00 Mark“ und 20 000 Mark“ die Worte ‚25 000 Mark“ und „50 000 Mark“ erer . 6. Im §z 46 erhält a) der Abs. 2 folgende Fassung: ui e Setra von 10 vom Hundert des Arbeitslohns er⸗ 1 1 1. fir den Steuerpflichtigen und für seine iner & . i 9 für s zu seiner Haushaltung a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für voll 9 um je . 9 nat une ,, im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für voll n Kale en e be i hsch ie n wen e) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns . tage um je 1,69 Mark täglich, nl fr ln nnen d) im Falle der 8 ö , . für kürzere Zeit- räume um je G40 Mark für je zwei volle Arbeitsstunden; JJ 2. für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichti ä nder brisn ie e, de, gn tigen zählende a) im Falle der Zahlung des Arbeits ohnt für volle Monate . gen be, 9 . be Falle der Zahlung des Arbeitslohns um 1920 Mark wöchentlich, n nn kehr wochen

3. 7 Abgeltung der nach 5 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 zulässigen züge a) im . der Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate um 30 Mark monatlich, . b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen

um Il 560 Mark wöchentlich ö ) im Falle der Fön des Arbeitslohns für volle Arbeits⸗

tage um 3,60 Mark täglich, ; d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für kürzere Zeit⸗

räume um 0, 99 Mark für je zwei angefangene oder volle

Arheitsstunden.

Auf Antrag ist eine Erhöhung dieser Beträge zuzulassen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die ihm zustehenden Abzüge im Sinne des 513 Abs. J Nr. 1 bis 7 den Betrag von 10 5800 Mark um mindestens 1200 Mark übersteigen. Ueber den Antrag entscheidet das Finanzamt. .

Stehen Abzüge im wirtschaftlichen Zusammenhange mit anderem Einkommen als Arbeitslohn, so sind sie zunächst von dem anderen Einkommen abzusetzen; nur insoweit diese Ah⸗ züge das andere Einkommen übersteigen, sind sie in die Ab⸗ geltung einbegriffen.

Ferner wird b) im Abs. 6 das Wort vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt. 7. Im 8z 45 Abs. 1, 2 und 3 wird J die zahl „50 000“) durch „lo0 000“, b) in Abs. 1 und 2 die Zahl „600“ durch „1200“ ersetzt. 8. Im ö; 49 wird a) im Abs. 1 1. die Zahl „50 000“ durch die Zahl 100000“, 2. die Zahl „Sl00“ durch die Zahl „12 000, 3. die Zahl, „45 durch die Zahl 960“, b) im Abs. 2 die Zahl „56 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt, 9. Der § 52M erhält folgende Fassung: ö

Die Träger der , , mg nach der Reichsversiche⸗ rungsordnung und die Träger der Versicherung nach dem Ver⸗ sicherungsgesetz für Angestellte haben den Finanzbehörden jede zur Durchführung der §§ 45 bis 57 und der den Finanz⸗ ämtern obliegenden Prüfung. und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten. Insoweit finden die Vorschriften des 3 142 der Reichsversicherungsordnung und des 5 350 des Versicherungs⸗ gesetzes für Angestellte keine Anwendung.

Artikel II.

Ergibt sich nach endgültiger Feststellung des Reichsnotopfers, daß der bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens zum Zwecke der Veranlagung zur Einkommensteuer in Abzug gebrachte Betrag der Zinsen des Reichsnotopfers den Betrag der tatsächlich zu entrichtenden Zinsen des Reichsnotopfers übersteigt, so ist der Unterschied als steuer⸗ hare Einnahme bel der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1922 in Ansatz zu bringen. Steht der Betrag der tat⸗ sächlich zu entrichtenden Zinsen bei der Veranlagung der Einkommen- stener für das Kalenderlahr 1922 noch nicht fest, so ist der Unter— schied als steuerbgre Einnahme des Kalendersahrs, in dem die endgültige Feststellung des Reichsnotopfers erfolgt, in Ansatz zu bringen.

Artikel II.

Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. J und 9 treten mit Wirkung dom 1. Januar 1927 in Kraft. Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 8 sowie die Vorschriften des Artikels IL finden erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1922 mit der Maßgabe Anwendung, daß für dieses Kalenderjahr die Ermäßigungen nach z 26 Abs. 1 statt je 480 Mark und je 960 Mark nur je 340 Yar und je 610 Mark betragen. Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 6 treten mit Wirkung vom 1. August 1922 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin vorgesehenen Ermäßigungen nach 5 46 Abf. 2. 6 bei jeder Lohnzahlung für den in der Zeit nach dem 31. Juli 1922 gezahlten und nach dem 31. Juli 1922 fällig ,, Arbeitslohn eintreten.

Einheitlich gleichzeitig mit diesem Gefetz werden 1. das Geseß über bie Zwangsanleihe, 2. das Gesetz zur Aenderung des Erbschaftssteuergesetzes erlassen.

Berlin, den 20. Juli 1922.

Der Reichsprãsident. Ebert.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes.

Bekanntmachung

über das Verbot der Ausfuhr von Kakaoschalen, Kakaobutter, Kakaomasse, Kakaopulver und Zier— geflügel und über die Freigabe der Ausfuhr von Zierfischen.

Vom 14. Juli 192.

(Veröffentlicht in der am 21. Juli 1922 ausgegebenen Nr. 34 des Zentralblatts für das Deutsche Reich.)

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels— kontrolle vom 20. Dezember 1915 (RGBl. S. 228) wird verordnet, was folgt:

51.

Im 5 3 der Bekanntmachung vom 4 Mai 1920, betreffend das Verhol der Ausfuhr von Waren des Abschnitts des fe (Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirtschaft und andere tierische und en, rn , dfn, Nahrungs⸗ und Genußmittel) (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105) in der Faffung der Bekanntmachung vom 12 April 19a (Deutscher Reichsanzeiger Nr. S7) wird in der Auf⸗ zählung der Waren, auf die sich daz Herber nicht erstreckt,

Auzfuhrnummer des Statistischen Waren verzeichnisses

1. hinzugefügt:

che,. J 2. gestrichen:

Kakaoschalen, roh, auch gebrannt. ......

aus 115a u. b

8§8 8. Die Bekanntmachung tritt mit bem 1. August 1922 in Kraft. Berlin, den 14. Juli 1922.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Fehr.

——

Sekanntmachung.

e) im Falle der Zahlung des Arbeitz ũ . n,, lohns für volle Arbeite.

q) im Falle der Zahlung des Arbeitzlohns für kürzere Zeit⸗ *

räume um (O,50 Mark für je zwei , Arbeits stunden je jwei angefangene oder volle

Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die Arbeits . ö

gesetzt für

Eine Belohnung bis zu zwei Millio nen wird aus— die Ermittelung und Ergreifung von ersonen, die Merdtaten gegen Mitglieder der im

. befindlichen oder einer , . republitanischen

egierung oder einer Vol vertretung des Reichs

oder eines Landes (Ermordung der früheren Minister Erzberger und Rathenau, Attentat gegen den 5

Scheidemann u. a.) veraßrebet ober sonst or aben oder die solche Verabredungen oder Drum ae, e f oder sonstwie unterstützꝛꝛ haben.

Die Entscheidung darüber, ob bie Belohnung verbient ist, wem sie gebührt und wie sie gegebenenfalls zu verteilen ist, erfolgt endgültig durch mich.

Leipzig, den 22. Juli 1922.

Der Oberreichsanwalt. Dr. Ebermayer.

Berichtigung.

In der Bekanntmachung, betreffend Ausführung von Reparationslieferungen im . Verkehr an Frankreich Reichsanzeiger“ Nr. 158 vom 20. Juli 1922) muß es unter Das Abkommen) 5. und 7. Zeile von unten und unter I Zulaßung zum Vertragabschluß) 5. Zeile von unten statt kriegsbeschädigt richtig „kr iegsgeschäbigt“ heißen.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 53 des Reichsgesetzblatts Teil Lenthält

das Gesetz über die Zwangsanleihe, vom 20. Juli 192,

das Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes, vom ö. 9 1922, 44 n

as Gesetz zur Aenderung des Erbschaftssteuergesetzes, vom XV. Juli 1921, , .

das Gesetz über den Ersatz der durch den Krieg ver⸗ ursachten Personenschäden (Personenschädengesetz, vom 15. Juli

das Gesetz über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden, vom I. Juli 1922,

das Gesetz über die Vergütung von Leistungen für die bewaffnete deutsche Macht, vom 12. Juli 192,

das Gesetz über die Arbeitszeit im Bergbau unter Tage, vom II. Juli 1922, .

das Gesetz über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Not⸗ lage der Presse, vom 21. Juli 1922,

eine Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schutze der Republik, vom 2B. Juli 1922,

eine Berichtigung der Verordnung über die deutschen Flaggen, vom 11. Juli 1922,

eine Bekanntmachung zur , der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen, vom 1I7. Juli 1922, und

eine Verordnung über künstliche 17. Juli 1922.

Berlin, den 25. Juli 1922.

Gesetzsammlungs amt. Krüer.

Düngemittel, vom

Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe. Bekanntmachung.

Bei dem Berggewerbegericht in Dortmund ist der Bergrat Ringhardtz in Essen zum Stellvertreter des Vorsitzenden unter gleichzeitiger Betrauung mit dem stellvertretenden Vorsitz der Kammer Essen N dieses Gerichts ernannt worden.

Ber lin, den 20. Juli 1922. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Cless.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Auf Grund des 8 8 des Gesetzes über Lanbegkultur⸗ behörden vom 3. Juni 1919 (Hesetzsamml. S. 101) wird hler⸗ durch in Abänderung meiner Bekanntmachung vom 4. Oktober 1919 (Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. M4, Ministerialblatt für 1919 S. 308) bekanntgemacht, daß der Sitz des Kulturamts Küstrin im Landeskulturamtsbezirk Frankfurt a. d. O. vom 1. Juli 1922 ab von Frankfurt a. d. O. nach Küstrin verlegt ist.

Berlin, den 22. Juli 1922.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Schaup.

Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung,

betreffend Teuerungszuschlag zu den i. ber

Gebührenordnung für approbierte Aerzte 6

ärzte vom 15. März 192 er, ,, 185)

und betreffend Abänderung einiger Hestimmungen dieser Gebührenordnung.

Vom 20. Juli 1922.

Auf Grund geg 13 26 ö 1 der e , betreffend den Erlaß einer Gebührenordnung für app Aerzte und Zahnärzte vom 15. März 16 (Volkswohlfahrt

S. 185) bestimme ich, daß:

1. hom 1. Juli 1922 zu den Sitzen der Geblhrenordnung (11A und B sowie III) ein it n. ag von 46 tritt;

2. am Schlusse des 5 2 Abs. 2 der Gebührenordnung die Worte hinzutreten; „zu dessen Gebührensätzen die zwischen dem wirtschaft⸗ lichen Verbande deutscher Zahnärste und den Krankenkassenhaupt⸗ berbänden vereinbarten Teuerungszuschläge jeweils hinzutreten;

3. Abs. 2 deg 3 15 der Gebührenordnung folgende Fassung er, hält: „In jedem Vierteljahr wird durch einen Ausschuß e nf ob die Gebihrenfütze dem jeweiligen Teuerungsstand entsprechen. Der Ausschuß setzt fich jufammen aus einem von mir zu bestimmenden Vorsitzenden, aus vier von den großen Hauptverbänden zu benennenden Vertrẽtern der Reichsversicherungsträger darunter zwei Vertreter der Krankenkassen und einem von mir zu bestimmenden fünsten Mitglied einerseits, ferner aus fünf von dem Aerzte lammerausschuß für Preußen zu benennenden Aerzten, soweit die Gebühren für Aerzte, und fünf von der Preußsschen Zahnärztekammer zu benennenden Zahn⸗ ärzten, soweit die Gebühren für Zahnärste in Betracht kommen, anderselts, Ber Autschuß bt seine Tätigkeit nach der von mir er⸗

Beschã weisung aus.“ 2 e nh . co des Tarifs III der Gebührenordnung

olgen assung erhalten: / ö 6 unt Tr, Porzellan und Murzelring 260 - 2600 H. 60. Bei allen mit technischen Leistungen verbundenen Be⸗ handlungen ift der Wert deg verwendeten Materials nicht einbegriffen und den Tagegpreisen entsprechend besonders ju berechnen: Besondere Berechnung des aterials erfolgt auch

bel Fällungen nach Ziffer 29 a—– i. .

b. der Tarif L' der Gebührenordnung folgende Fassung erhält:

Beratung eines Kranken elnschl. Untersuchung umd etwaiger schriftlicher Verordnung a) 23 Wohnung des Zahnarztes (Beratungs⸗ gebũhr

ergegangener Wurzelbehandlung astischem

3

;

itt zu den vor⸗ hlag von. schen dem wir

Berlin, den 20. Juli 1922.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. Hirtsief er.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichs rat trat heute 9 einer Vollsitzung zusammen; vorher hielten der Ausschuß Verfassung und Geschäfts⸗ ordnung, bie vereinigten Ausschüsse für Verfassung und Ge⸗ schäftsordnung und für . Rechnung wesen ferner die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung, für Volkswirt⸗ heft und i eh wel und Rechnungswesen, die vereinigten

usschüsse für Vollswirtschaft und 6. innere Verwaltung, die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft und für NRechis lege, die vereinigten Aus schüsse für Volkswirtschaft und für Haushalt und Rechnungswesen sowie die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung und für Rechtspflege Sitzungen.

Die Auslands markpreise für Brom unb Brom⸗ salze sind mit Wirkung vom 24. Juli 1922 erhöht worden; desgleichen haben die AÜuslandsmartpreise für Ble imennige eine Aenderung erfahren. Ferner sind die Markmindestpreise für Erdfarben geändert worden. Näheres ist durch die Außenhanbelstelle Chemie zu erfahren.

Statistik und Volkswirtschaft.

Der Fleischverbrauch in Preußen im Jahre 1921.

Neuerdings werden von mehreren Stellen Berechnungen auf⸗ gestellt, in denen der Fleischverbrguch der Nachkriegszeit in Deutsch— land zu dem der Friedengzelt in Beziehung gesetzt wird, gewöhnlich * dem Ergebnis, ö für die jetzige Zeit ein Rückgang deg Ver⸗ brauchs auf 23 bis 1g des Friedengperbrauchs vorliegt, Diese He⸗ rechnungen knüpfen an die vierteljährlichen Veröffentlichungen über die Schlachtvieh und Fleischbeschau sowie an die jährlichen Zusammen⸗ stellungen daraus an. Unter Benutzung dieser Zahlen erhält man für die gewerblichen Schlachtungen in Preußen! im Jahre 1921 folgendes Bild (die Vorkriegszahlen sind auf das neue Staats⸗

gebiet bezogen): ; Rinder Kälber Schweine Schafe 188 , 1934 1901528 9 989 959 1335783 , on 1622 822 4185 132 1353 684. Zetzt man die Zahlen von 1913 in den einzelnen Tierarten gleich 100, so ergeben sich für 1921 folgende Verhältnieziffern. ken an en e nn, n,

Abgesehen zunächst von den Schweineschlachtungen, enen Besonderheiten borllegen, ist keine allzu e ft . der Schlachtziffern, bel den Schafen sogar eine geringe Junghnie festzu⸗ stellen. Die Zahl der Schlachtungen innerhalb einet Jahres steht offenbar in einem gewissen , . mit dem Vlehbestand zu Beginn des betreffenden ib sahres, d. h, hier am 2. Dejember 1912*) und am 1. , 91 ĩ fg h 3 e meln Arten am Beginn des Zähllahres kommen achtungen be eg. lage wien men g wah tun gg , me, eee 1 227, 96 74,3 37,0 1921 ö 212 n 44, eo 33 ; as. Für die Rinder, Kälber und Schafe geht aus diesen 3h n hervor, daß die Verminderung der Schlachtungen im Jahre 1921 durchgus parallel geht mit der Abnahme des Viehstandeg gegenllber dem Jahre 1513. Ber erhebliche Rückgang bel den Schwelnen deutet darauf hin, daß hier ein wesentlicher, und . für 1221 r* erer An⸗ fell der Schlachtungen nicht erfaßt fein ann. Nach Lage der Dinge kann es 6 hier nur um Hgusschlachtung en handeln, und es muß verfucht werden, durch Heranziehung der Zahlen der Trichinen schau ein verbessertes Ergebnis zu erreichen. g

In Preusen ist die Trichsnenschau geregelt durch das Geseß betreffend Ausführung det Schlachtvieh. und Flelschbeschaugesetz j dom 25. Junl 1302, wongch die gewerblichen Swe neschlachtun gen mit Nusnahme dersenigen in Hohenzollern bei der Schlachtvieh⸗ und Fleisch⸗ beschau auch einer Untersuchung auf Trichinen unterworfen werden,

) ausschließllich des abgetretenen Teils von Oberschlesien, weil in ihm dle Schlachtungen nichl mehr vollständig erfaßt werden konnten.

) ebenfalls . das neue Staatsgebiet umgerechnet unter Be. nutzung desfelben Verhältnisseg, wie es sich für 1. Dejember 1913 aus den bereit vorliegenden Zahlen für das neue und denen fuͤr das alte Staatsgebtet ergibt.

) Reichsgesetz vom 3. Juni 1900.

die Einführung, des Trichinenschauzwangs bei Hausschlachtungen von Schweinen dem Polizeiverordnungsrecht vorbehalten ist. . artige Polizeiwerordnungen wurden erseksen in den Regierungs⸗ bezirken: Danzig, Marienwerder, Stadtkreis Berlin, Potsdam, rankfurt, Stettin, Stralsund, Posen, Bromberg, Breslau, Liegnitz, ppeln, Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Hannover, Hildesheim, Lllneburg, Stade, Osnabrück, Minden, Arnsberg, Cassel, Düsseldorf, Aachen, außerdem seit dem Kriege in Schleswig, Köln, Koblenz, Wiesbaden. In diesen Regierungsbezirken werden also durch die Trichinenschau sowohl die gewerblichen wie die Hausschlachtungen bei den Schweinen erfaßt. Da andererseits aus den Angaben der Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau die Zahl der gewerblichen Schlachtungen hervorgeht, so kann man für die genannten NRe⸗ gierungsbezirke das Verhältnis zwischen den gewerblichen und den gesamten Schlachtungen der Schweine ermitteln und dieses auf die übrigen Bezsrke übertragen. Dadurch, daß in den Gemeinden mit Schlachthaus, oder örtlichem Beschauzwang (der dann auch für die Hausschlachtungen gilt) außer den gewerblichen auch die Haug⸗- schlachtungen in den Fleischbeschauzahlen enthalten sind, wird dieses Verhältnis etwas getrübt, es darf jedoch angenommen werden, daß der⸗ selbe Fehler etwa in derselben Stärke durch sämtliche Regierungs⸗ bezirke durchläuft; die Anwendung der geschilderten Methode läßt also— brauchbare Ergebnisse erwarten. Die Regirrungebezirke Berlin, Oppeln, Wiesbaden und Cassel müssen hierbei unbetücksichtigt bleiben, da in ihnen durchweg säm tliche Schweineschlachtungen der Fleischbeschau unterliegen. Unter Berücksichti ung aller dieser Um stände kommt man für 1913 auf 22, für 1921 . 23 Regierungsbezirke, in denen das Verhältnis der gesamten Schweineschlachtungen, dargestellt durch die Zahlen der Trichinenschau, zu den gewerblichen Schlachtungen er⸗ mittelt werden kann. Setzt man die Zahl der gewerblichen Schlach⸗ tungen gleich 199, so betragen die gesamten Schlachtun gen 1913: 1445, 1921: 229. Die Perhältnisse in den genannten gierungsbeztrken ditrfen als durchschnittlich und typisch angeseher werden, da die Bezirke ziemlich gleichmäßig durch den ganzen Staat verteilt liegen und die Berufs⸗ und Gewerbeverteilung in ibnen da; für ganz Preußen entsprechen dürfte. 63 Unter dieser Voraussetzung also vollzieht sich die Ueber⸗ tragung der Ergebnisse auf den ganzen Staat folgendermaßen: a gt werden die Zahlen für die Bezirke Berlin, Oppeln, Tassel und Wiesbaden von denen für den ganzen Staat (im heutigen Umfange) abgesetzt, sodann nach den mit⸗ geteilten Verhäͤltnisziffern die gesamten Schlachtungen für den verbleibenden Staatsumfang berechnet und zum Schluß die vier Regierungsbezirke wieder agg, Auf diese Weise kommt man für 19135 zu insgesamt 13 236 290 geschlachteten Schweinen und für 1921 zu YS 57,90 vH der Schlachtungen von 1913. Berechnet man das Verhältnis zwischen den , ,, ö. und dem jeweiligen Bestand auf Grund dieser Zahlen, so ergeben sich hierfür in der oben aufgeführten Uebersicht wesentlich höhere Zahlen. Auf 100 Tiere am Jahresbeginn kommen jetzt Schlach

tungen bei Rindern Kälbern Schweinen Schafen 19 227,6 99, 46, 37,21 16 ,,, zie, , Wenn auch ein Teil der Schweineschlachtungen durch Schätzung er⸗ mittelt werden mußte, so darf das Ergebnis doch in dem vorliegenden Zusammenhang als ausreichend an 42 werden, zumal da durch die Zahlen der amtlichen Trichinenschan für den ganzen Staat jeder Schätzung eine feste Untergrenze gesetzt ist, und das hier ermittelte Mehr von Ga bis Os Million die nicht gezählten Hausschlachtungen in den ohnehin weniger ins Gewicht fallenden übrigen Regierungs⸗- bezirken richtig wiedergeben dürfte. . . . Sind so die Schlachtungszahlen in den vier Hauptgattungen ) festgestellt, so können jetzt die Schlachtgewichte eingesetzt werden zur Ermittlung 66 leischverbrauchs (unter Beschränkung uf im nlande geschlachtete Tiere). Für die wan, . werden hierbei die ahlen des Reichsgesundheitsamts eingesetzt, für 1921 die Zahlen, die als Durschnitt der einzelnen Monate auf dem städtischen Vieh hof in Berlin durch Berechnung aus dem Lebendgewicht festgestellt worden sind. Auf dem Schlacht hof snd zwar zum Teil erheblich höhere Gewichte bei den zum Verbrauch in Berlin bestimnmlen Tieren eren mittelt, andererseits wird aber von den im Viehhof behandelten Tleren ein großer Teil der leichteren Ware lebend nach auswärts? verkauft; man geht deshalb wohl nicht fehl, wenn man für die Zwedke dieser n, annimmt, daß das Viehhofgewicht einen zu⸗- a, . . 4 3 e,, J ö ie einzusetzenden Gewichte betragen in kg bei . . ; Rindern Kälbern Schweinen Schafen 1 2650 40 85 8 2 12 2606 . Insgesamt ergibt sich hieraus , Fleisch n rauch in kg:

Rinder... 462 6908 50990 329 604 800 , 76 061 120 58 421 592 Schweine... 1125 0984 650 613 097 920 . 29 387 226 28 427 3654 zusgmmen . . 1633 141 4953 1029 551276. ö. Danach ist der Fleischverbrauch, soweit im Inland eschlachtete Tiere in Frage kommen von 1913 bis 631 auf 60 81 Mυ‛ des Verbrauchs von 1813 Lurü6 c gegangen. Setzt man, um für den Verbrauch an Inlandsfteisch die Kopfquote zu erhalten, die Einwohnerzahlen für 1913 und 1821 (nach dem setzigen Gebietzumfange) mit I6, bezw. 361 Milllon ke ein, so entfällt auf den Kopf der Bevölkerung ohne Untet. schied von Alter und Geschlecht ein Jahresverbrauch von 4616 Kg für 1513 und von 8, 82 Kg für 1821, also ein Rllck. gang von 190 auf 61s. , Zu diesem aus Inlandsfleisch ö Kopfantell tritt aber ein Betrag hinzu, der sich aus der Ginfuhr von Fleisch und tieri⸗ * schen Fetten ergibt. Die Einfuhr an Rind(Kalb)⸗ Schwelne⸗ und Schaffleisch sowie an Schweinespeck, Schweineschmal, Olgomargarin und Talg betrug 1913 (nach Abzug der geringen Ausfuhr) da Millionen 1 und verteilte sich auf eine Reichsbevölkerung don 66,3 Millionen, so daß auf den Kopf der Bevölkerung Zet kg kamen. 1921 sind in den Monaten Mai bis Desember 206,0 Millionen Kilogramm eingeführt, also schätzungsweise im ganzen Jahr 1921: 8100 Milliouen kg bei einer Reichsbevölterung von 628 Millionen; demnach beträgt der Verbrauch aus der Einfuhr auf den Kopf jetzt s Kg. ö 9 Nimmt man an, daß für das Reich dieselben Verhältnisse gelten wie für Preußen, so kann man den Verbrauch an Inlands⸗ und Auslandsfleisch zusammenfassen zu einer Zahl für den Kopf der , Bevölkerung und gelangt somit zu einem Gesamt⸗ berbrauch von ee kg für 1913 und von 83, 6 kg für 13521, das bedeutet einen Rückgang von 100 auf 67.3. . ; Bei dieser 6e muß aher eins beräcksichtigt werben: wie oben gezeigt, haben ssch die Hausschlachtungen bei Schweinen und zwar minvestens ven Zan guf Z, illionen vermehrt, während die gewerblichen Schlachtungen zurückgegangen sind. Die erh achtungen finden nun fast 1 . dem platten Lande latt. Das so geschlachtete Fleisch wird also in erster Linie von der landwirtschaftlichen Bevölkerung verbraucht, wenn auch vielleicht hierin infolge der 1 der Industrie auf das Land eine gewisse 41 wächung in der letzten Zeit eingetreten ist, Auf der andern Seite fommt natürlich pie vermehrte Fleischeinfuhr sast aus⸗ schließlich der städtlschen Bevölkerung zugute. Im ganzen ist aber zweifellos der Rückgang des Fleischverbrauchs bei der nichtland wirt, schaftlichen Bevölkerung weit stärker gewesen als bei der ländlichen. Es wird hiernach mit ziemlicher Sicherheit gesagt werden können, daß die städtische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit heute nur b0 = 60 oo ihres Fleischverbrauches vor dem Kriege verbraucht. 6 (Stat. Korr.) ;

) Die Cane cla tige, von Schafen konnten ec, nicht eln. y werden, da ihr Anteil außer in wenigen *. n nicht von erheblicher Bedeutung ist und kein nahen f ger nhalt für eine genauere Schätzung vorlegt. J

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