1922 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

. . D er . fand zu dienen bestimmt sind, zugestanden werden sosern der eu? mash (lebtzn Halksatz dez hes w 9) . . 2. . 8 Worte „die unehelichen 15. Der S 838 erhãlt . 6. 9 2. J , . n . ö. K ö. r,, m. 29 d) Abs. 1 II erhält folgenden g ö ö übt. Di 2 24 7 * es Reichsrats“ gestrichen; ,,, . j g. s Hilger r n gang . ; linge der in 1 R er, m n,, n, 1 n In 1. TM., 8 ein Crwerh bon egen trifft der Reichsminister der Finanzen. ö 2. der Satz? wirb durch folgende Vorschrift ersetzt: 14. Lebensjahr nl, hat; er das über den Srsatz der durch vie Besetzung annten Art.“ R nicht mehr als 50 000 36 Vn, . ; 18. Hinter g 85 wird folgende Vorschrift als 8 85a eingefügt: off e , . der mit einem auständischen Staate ge , 1 Gebührnisse, wenn er das deutschen Reichs gebiets verursachten er⸗ ges , e eme. . ö caperb von nicht hehe f § 8a. kel Be enisng dieses Ie n 83 26 n mg n, eines Angehörigen . n,, g. n h . t hat: sonenschäden. ö. „Beiträge und Zuwendungen an eine po . konsularischen Vertreter aus en ne gr nn fn . 3 wenn z bas deer, nile er 5 Ve .

; röffentlicht im RGBl. Io2z, Teil 1, S. 62d / Cas.)

2 rn. 6 bisherige VI. Klasse wird als Sas 3 as Hotz . . der im 8 35 ge ten Art, sofern sie von sind st i, soweit die von einer Person dieser Vereinigung ge= . chxe mi Ausantwortung ) z - Zuwendungen der 5 genann rt, sosern ; 1 euersrei, lo j i j ins . ö * ö rschr Zuwendungen in einem Kalenderjahr ins erfolgen 9 t der Ausantwortung zu Den Hinterbliebenen eines u der im 5 2 genannten Er er Reichstag hat das f . rf = Der Reichstag olgende Gesetz beschlossen, das ; ir de 3 ⸗.

mzugefügt: Hierunter fallen auch Zweckmwendungen, ische ; juristischen Personen oder Pe b nenvereini⸗ eiste len Veittäge und 6 nicht bie Vorschriften der 85 Je, ö, 35 a an— physischen. Personen, juristi chen, ber er,, eistete ge und, Zum n . ngen ohne Rechtspersönlichkeit anfallen, die im Inland keinen gesamt 5090 ( nicht übersteigen. . . eian isse Ve en e 52. ; o Lee , , , ee n, e er. JJ e k—— ,, , ,., ,, m alle des 20 Abs. 1 Nr. 2 gilt als Erblasser, in wei * ert * Zuwen ng ni me 8a 3 9 25 z 3 von 86. in einem Jaht ö 3 100000 D „V z . . Na ahlungen ür bie . ist. ö , , r,, ,, I , . reh ften , das . j 2. n gehören oder Zubehör eines rin nn, oder im l bei einem höheren Gesamtbetrage mit 10 vh ,, dem Finanzamt ö. , ; . y' 5. ,, .. des bara entztehenben Schadens ö derhaltuis des Krble fers oder Cchenlers zu dem nach der 89 , , . ben me, n gestrichen . . berechtigten nach idee. rr , die Person des Empfangs -= Der Witwer erhält eine at errentz auf die Dauer der Be. letzungen berursa Heim . gehe,, Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zugrunbe zu sind und soweit ; ert bei e . Markt, bei einem Anfall an 18. Der ? e , , . Vorschrfft ersetzt: 35. Im g Si werden n,. * Ohnung mitzuteilen.; dürftigkeit, wenn die infolge der Beschädigun, ber en, g . 1. . 26 Reichsgebiets ö Ab ö 3 ö 6 . . 39 . einer . ee , e, . den Bet bag von o) o Mart 20. Der 8 37 wird durch ö orsch etzt: Vermögens! di Werne be. 6 He, , e,, . leer n * Err en, ähigkeit ihres Ferre; seinen 22 stillstandes durch Handlungen 14 , Waffen · * amilie oder mmter Familien gemacht ißt. ig . ; = ; 5 eingefügt. . eam mg rwerbers“ alt wesentlich us ihrem Arbeitsverdienste bestritten hat a) fremder Besatzungstruppen, ⸗behörd inze . 49. A wird gestrichen nicht zibersse wt: „Wenn in einem Lebensderficherungsvertrage bestimmt ist, 40. q ) Für die Feststellung de ahilgkei u zri , , en, einzelner An ö. r —⸗ 1 3 Zassung⸗ 5. bei einem Anfall an Personen der Steuerklassen 1, II n daß Re Versicherungssumme zur Zahlung der Erbschaftssteuer in e gh! 34 1 Abs. 2: gelten bie Vor rm 9 , J! e, e. e . oder ihres Gefolges, . * ,, n, , e, , ,, , , ,, . , , nen, n, me, ,,, ö 8 i ühren ist, so ist die Versicherung summe bei e ; ] rei naten nach dem ie Witwerrent ( x J des Friedensvert oder er⸗ Reich abzuführen ist, o ist zi im 8 45 festgesetzten Zeitpunkt mit s vs zu berzinsen.“ ch storbe nen in e gef ö fan, rere inn, 6. nr, Abkommen sich sohist in Deutschland 4 ;

; ĩ . schaffingspreis für den einzelnen „Die Erbschaftssteuer beträgt Eh öh Härtl oder für mehrere gleichartige oder zusammen. en a cee, wegen unberlicksichtigt . Ele lere: 6 2. gehörige ,, , . 0 e , 3 , , m . V 41. Nach 8 Ca ist folgender 3 62a einzufügen: gestanden hätte hat, ober sofern se von lebenden oder Ei fünßehn h Webersteigt sedoch die Versicherungs umme den hiernach be⸗ g Ga. ĩ ö 3 ane, , nm ba m mn, ‚— . or f . ö . bertorbenen deu isschen Rünstlern ö J rechneten Steuerbetrag, so ist der Uuterschiedsbetrag dem dadurch . „Auf Grund der Steuererllärung ist der ihr entsprechende Ist der Vater der wa infolge einer Beschädigung ge⸗ haltung. Abschlebung, e gen . r r e e. 2 teu ghet ether, k 1 ,, e,, ö Bereicherten zuzurechnen und die , . ,, i,. , Zahlung zu entrichten. Das kr 9 , , dein dr orgungsgese hes , . die Flucht vor solchen Geschehmissen oder ö 4 cen fände die gechichttichen oder hung fe tl m, * Die Begünstigung tritt nur ein, wenn der Erblasser sein Ver⸗ ; 3 ie vorläufige Zahlung fest, sie ist binnen ei ie Mutter der Waisen (6 41 des Reichsv m urch deren Abwehr, soweit diese Ereigni . 200 000 20 ; he, ,,. destens Die Begünstigung trit . 4 Monat le is innen einem g ; ; . eichsver orgungs⸗ ; . . . e ignisse mit den poli⸗ 5 . J , ,,, ,, n,, , , r er , deer e, derne . ö ,,,, I e fn h 3 nd ie , me, an eine Finanzkasse abgeführt die Worte „und Gemeindeorbnungen / eingefügt. ö weng, er Witwerrente bezieht. Die , 82 1 e,. 9 ö . , e, f, ,. ö 2 n . Versicherungsunternehmen . nere , , . an gr d . R 3. ä. vH, wenn er nicht mehr lebt, 25 vp kr 3 . . der Tötung ist ber Schadener g urch Celag der = werden. Werd enn lolchg wen r m mntnis erhalten hat, un= ; . . rstorbenẽn. n einer versuchten Hei . Po O00 19 nach dem Grbfall veräußert, so tritt die Steuerbefreiung dem Tode de e re ge e ne zu veranlassen. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1921 in Kraft §5 9 des dee e , 6 . 2 r, ,,, . oh0 O09 80 außer Kraft; verziglich 36. . . ingssumme vor dem Tode des Ver⸗ schrise e, . bestimmt sich nach den bisherigen Vor⸗ Auf die nach diesem Gesehze Versorgungsberechtigten inden litten hat, daß während der Maar eit r , , ö. . 13 ö z 8 ein , . e , n , n 1 ä 5 Brain r . r eie an e nr, , . ist. ,,, vom 5. April 15830 . ue. k eine Vermehrung seiner i et ö ĩ x9. . . . ; 7. die Befveiung eines Steuerpflichtigen der euerklassen l, ] n mem, . 9g mme binnen drei onaten nach der maßgebend ; rlebenden gatten l,. S. entsprechen nwendung. ingetreten Außerdem sind die Kosten der Beerdigu ö und so fort bis zu einem Helsnttan falle don. 3 0060 o)0 A um je von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, soweit durch den Anfall ein als die Versicherungz su bend. ; el Beschädigungen, für die Versor ze. demjenigen zu ersetzen, dem di R der * igung 49 v. H. 3 je weitere 100 000 M, darüber hinaus bis zu einem n gef die D gen ner hebe rschuldung erreicht wird, Fälligkeit abgeführt wird. ö 6 en diesem Gesetze steuerpflichtiger Rechtsborgang Gesetzs gewährt? wird, sinben die gen en . . ein zu ragen setzen, ie Verpflichtung obliegt, diese Kosten . nach dem Gesetze von 1919 versteuert, so ist die gezahlte 6 über das Uebergangsgeld (8 37, den He⸗ Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Drit en

3 2 .

Gesamtanfalle won 5 000 hoh M für je weitere 00 0900 A um je s. die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, 21. Der 3 88 erhält folgende Fassung: J ; . M v. H. der im Abf. 14 genannten 8 . Bei einem höheren sosern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zwecke des § 38. ö Steuer insoweit zu erstatten, als sie die nach diesem Gesetze zu ent⸗ . in einem Verhältmwig, vorm ! n ö . ,, ö i ö Unterhalt oder mie Alu isn der Herache s. „Mehrere, innerhalb zehn Jahren van dersesbenn * e r . 3 . n ö wendung. 3. 6 40 keine An. Heseges ute h rr rf ge a ,, Tun eben ke den ö. . des Anfalls bereit varhandele wer, gr indet worden, it, dez de Erblasser die Befreiung mit Rücksicht fallende Vermögen svorteile werden in der Weise zu am mniem gt let, 3 1 e, erläßt, der Reichsminister der Finanzen die 10. konnte, und ist dem Drilten infolge der Tötung das 9 erden Erwerbe nach ihrem früheren eberleitungsbestimmungn, dabei ist insbesondere vor⸗ Die Kosten der sozialen Fürsorge mit Ausnahme der Ver⸗ den Unterhalt entzogen, so it dem Driften Ho , echt 1e. ,

!. 5 Scha 7 2

Uebersteigt daz zur Zeit r s vo mögen des Crwerbes 3 boo M M, go, wird . je ange sangene Kauf die Rotlage des Schuidners angeordnet hat and diese auch dem letzten Erwerbe die früheren ,,, e belcitigt' with. Vie Stenerbefreiung. Werke zugerechnet werden, undu bon der Steuer für den Sasamz zusehen, daß auf Antrag der Steuerpflichtinen Jamillenstiftungen waltungskosten trägt das Reich; für die Verwaltungzhoste ersatz zu leisten, als ö ĩ ̃ des nach Abs. 1, 2 berechneten Steuerbetrag erhoben. Der Zu- entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der er⸗ . j ö enn, dennen wird, welche für die früheren Erwerbe . , . Tage der Verkündung dieses Gesetzes errichtet, und das Gesetz vom 8. Mal 19536 (Reichsgesetzsl. S. 5 9 36 3. ß eben ö. e, wen 1 der mutma lichen e Vorerbschasten, die vor die sem Lage angefallen find, nach ben bisher Ausführungsbestimmungen hierzu entsprechend. ; gewesen sein würde. Die are, n ehe . , 16 ö

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chlag darf die Hälfte des 2 000 000 übersteigenden Betrags nicht lassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt tt des letzten zu erheben gewesen wäre. . . er. Er darf ferner nicht mehr betragen als 106 v. H. h. . r 7 ve , n zweite ren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht aalen, , . besteuert werden. § 11. Dritte zur Zeit der Verletzung er be ĩ der Steuer. . g ein Eiwerb, der einem Steuerypflichtigen der Steuerklassen l, mehr betragen als 80 vH dieses Erwerbes. ; se. e ᷣ. gie e tig mit diesem Gesetze werden Der Anspruch ist zur Vermeidung des Ausschlusses inner⸗ boren war. g erzeugt, aber noch nicht ge⸗ z Der Unterschied zwischen der Steuer die sich bei Anwendung II. Gltern oder Großeltern des Erblasers anfällt, sofern der 22. Der 5 40 wird aufgehoben. 2. as gere . Zwangsanlgihe⸗ . von sechs Monaten anzumelden. Die Frist beginnt mit dem 3 ö des f erb, und der Ftener, die fich berechnen würde, wenn Fiwerb zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers 3 Der 3 M erhält folgende FJassung: unn zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes age, an dem der Beschädigte von dem Schaden oder der Hinter⸗ Im Falle der Verletzun 4 3 . der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen Jo0 000 Mork nicht übersteigt und der Erwerben infolge körperlicher . ö Filebene von dem Tode des Beschädigten in zuverläffiger. Weife it der Scadenersatz durch wia . . oder der Gesundheit ĩ. hätte, wird nur insoweit erhohen, alz r oder geistiger Göbrechen und, iter Berüchsich ü gung seiner bien Die Verjährung des SteÜuergnspruchs beginnt nicht vor dem Artikel s. Kenntnis erlangt hat, frülhestens aber mit dem Inkrafttreten gemessenem Umfang sowie d r ,,, ah bei einem Steuersatze bis zu 9. H. . ehe. i. berg ö ode di e 69 Fner Zweckzuwendung unter Lebenden t . Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, das Erb⸗ dien 3. 6. der Frist ? der Verletzte oben c y. , . k ; P) bei einem Steuerfatze über 80 bis zu 50 v. H. aus drei die Führ ines g Haus ste rn, j 6rfn der Verpflichlung.“ aftafteuergesetz vom 10. Sehtember 1915, soweit es nicht d ö auf der Frist kann der Anspruch noch angemeldet oder dauernd seine G zfählgtei ,, . oder in der Ausbildung zu einem Lebensberufe begriffenen Ab⸗ nicht vor Erfüllung der Verpslie die vorst schri en l9, sotzeit, es nicht durch werden, wenn die B i eine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ö einem Steuersatze äber h v aus neun Zehnteln kömmlingen an der Ausübung einer Frwerbstätgkeit gehindert ist; 24. Der 5 42 wird gestrichen. durch folgende Vorschrist ersetzt ,, ö ,,. wird, diesen versorgungsgesetzes . . der 5 oz, Sz Abf. J des Reichs. oder eine Vernieh rung seiner Beßürfniffe eingetreten ft . 3 h ö ** 9. deck den k 16. ein Erwerb, der Personen anfällt, die dem Erblasser in 25. Im 5 45 wird der Abs. 4 durch olg 1 in fol der * he ö. ard art ender Nin mern. ; J des die Wertgrenze Übersteigenden Erwerbes gedeckt werden kann. tr' gi ; s nis Ernrttlung des Wertes des Anfglls ist soweit in ge der Paragraphen durch das Reichsgesetzblatt bekannt . ü 6 ; Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen „Für die Ermi . belle g, der eltpnltt des Ent⸗ zumachen. ) annt⸗ Cin vor Inkrafttreten dleses Gesetzes hei einer amtlichen „Ist oder wird gegen deussche Reichsangehörige durch An Stelle bereits gestellter Antrag auf Gewährung von Vor⸗ ehr. . Besatzungstruppen oder ihre; Gefolges inner= 5 h s Reichsgebiets nach Abschluß des Waffenstillstandes ein egen die Sittlichkeit begangen, ift

Die Steuer darf nicht höher sein als 80 v. H. des der Steuer anzureich *. z b j diesem Gesetze nichts zureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit diesem eset ts g ö. an, ; stehent der Steuerschulz maßgebend. Berlin, den 20. Juli 1922. entschädigung oder won Vorschüfsen gilt als Anmeldung im Sinne 4 Verbrechen oder Vergehen ihnen der daraus entstehende Schaden vom . zu ersetzen. ö

unterliegenden Erwerhbes des Zugewendete als augemessenes Entgelt anzusehen ist; Als Erwerb im Sinne der Abs. 2 bis L gilt die gesamte B inn, a3 api lern oder entferntere Abs. 2 wird gestrichen. a. . 3 wr g. . , se nc bc dak Ker mier. pordlie n, ire C n een ö n gr ng. . . 9 ,, . 6 en Besteuerung entzogen ist.“ . vertrag zugewandt hatten und das an diese Personen zurückfällt; Vermögen“ durch die Worte „der euerpflichtie ö . ; . ; ö Für das Erlöschen und ; In gleicher Weise ist z ; 514 toe ech reilsauspruch: er Satz? wird gestrichen, . . Der Reichsminister der Finanzen. ; n und Ruhen des Rechtes auf Versorgung nadie. ise ist ihnen wegen des Schadens, niht Ver 1. Der g 28 erhält folgende Fassung 1 der Verzicht auf den Kii chte l tan druch. , ö ö 96 ö , Rheorte Der Steuerbetrag - durch die 6 38 z ,, , n. . Vorschriften des Reichs versorgungs⸗ 2 ist, eine billige Entschädigung in . ge Beda 3 *. echt auf Verjorgungsgebührisse ruht außerdem zähren; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf 1. neben Renten und Bezügen aus ber veichsgesetzlichen Unfall, die Erben über. .

18 Zuwendungen unter Kbenden zum 3 z ö. fts oder zur Ausbildung des Bedachten; Worte „die Steuer ersetzt. neß Invaliden und Ange stell ten versicherung;

ö. . § 29. . ams ö, Abf. 8 ist das Vermögen des gemessengsn Untgrha : * . . „Für den Zuschlag nach 5 28 n , nnn, 14. Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche I. Der 5 N erhält folgende Fassung: . ö . ö §8 5 . e 7 ö Gesetz ꝛ; 2. neben Bezügen aus den für Beamte geltenden Unfall⸗ Ein Anspruch auf Schade ne rsatz ist nur gegeben, wenn und 9 K , ,, 36

ö ; 5 währt werd wendun. n Penstons⸗ oder Unterstützungs⸗ e. . . 384 ; ri de ; 3 Em 8 ö h j

dom 5. April 1922 Reichsgesetzbl. S. 3356) festgestellt ist. . gewährt bberben, Zuwendungen an . 1g. „Bei Bewertung von Vermägen gelten die Vorschriften der über den Ersatz der dur ben Kr ö . . m 9. 8.

Sa gnge ent. fi . ug. e e lr, it . eigenen Betriebs, sowrie die üblichen Gelegenheits; Reiche bach enen nnn über die Wertermittlung mit folgenden er ra dre, nn. 19 . . . é * 3. ,, aus den für Gefangene geltenden Unfall g , ,,,. 24 ie r g,,

i , e 3. . 3 31. Dezember 1919 Reichs- 1B. Zuwendungen an inländtsche Kirchen, an inlãndische gans enge , istähze sind jeweils unter Berüchsichti= schädengese tz. und zwar in Höhe diefer Bezüge und nur, wenn der Anspruch auf den r, r nn, . Die, Horschrift findet au getßi. 6. ee ne , gen, em fn, das fies e rer , gung Fer hene rtshaftlöhhen Kerhhltns z ener, Vom 15. Juli 1922. sie auf demseiben schähigenden Ereignis beruht wie der ö. ,, . estgestellten Vermögen sind seit der letzten Veranlagung des Er⸗ kirchliche Zwecke verfolgen, sofern ihnen die Rechte eri hn her git die dauernd dem Betriebe gewidmeten Segen stände hat Veröffentlicht im RG BI. 1922 . auf Versorgung nach diesem Gesetze. ; 8 6. ö werbers eingetreten Vermögensanfälle , , soweit sie ,, ,. mnie n,, n zu u ,, eee ,. eine bon 8 139 Abs. 2 Reichsabgabenordnung abweichende Be⸗ v . icht im RGBl. 1922, Teil J, S. 62b / S3) 8 14. hae , des Schadens ein Verschulden des Wa⸗ ben Hetrag on sh oog M übersteigen, Hät ich das für zs eich, ,. ,,,, . e t, wertung. suttzn finden Tenn im säwrit infolge der wirtschaft⸗ Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das Die Zahlung der Rente, die Heilbehandlung und die berufliche so findet 8 e , n ,, notepfer , Hermögen des Erwerber um mehr als den en m u die sem Zweck 3 if lichen Berhällnisse ein höhsrer dauernden Wert anzunehmen ist. mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Ausbildung beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen wendung irgerlichen Gesetzbuches entsprechende Am nfleg ell gennbertg so ist auf Antrag des Erne ne, sin nen engem ehnß allel inländischen Religions geselsschaften, Die Festztelling der Kerterhöhung don ingelnen , hee. 31. hierfür erfüllt find, frühestens mit dem Monat, in dem die Än= Wer wissentlich falsche Angaben bei 1 ermögen neu festzustellen. ; 6 , . , e, . egenständen hat unter Berücksichtigung der Einheit des ganzen Reichsangehörige, di J meldung erfolgt oder das der Anmeldung entgegenstehende Schaden acht gaben bei Aufstellung seiner denen die Rechte juristischer Personen zustehen, unter kirchlichen gegen ; gehörige, die durch den letzten Krieg innerhalb oder chadenberechnung macht, geht seines S

ñ , en n me nn . g een ind Teeweg. solchey Mieliglongge set haften zu Kerftehen. en , m, und! der Annahme der Weiterführung des Be⸗ ang rhea des Reichsgebiets Schädigungen an e re r e geben ö, . lustig. 9 enn, ,n,

ist es jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen, sosern die An— Religionsgesellschaft ind gleichgestellt inländische Ver⸗ triebs zu erfolgen. ; ö ö erlitten haben und nicht zu den nach dem Rei s ; ] den Beginn, die Aenderung und das J

= in ie rd lf fre hn, e , . n ffn ( n, . Der Wärdelber zum Kapitalvermögen, gehörenden Wert⸗ 36 , Hoh es n 4 ,, Aufhören der Versorgung die Vorschriften des Reichsversorgungs⸗ Der Schadenersatz wegen ushebun der Minder ö.

Fehlt es an einer in Abs. 1, 2 vorgesehenen Vermögens fest⸗ anf auung zur Aufgabe machen und denen die Rechte juristischer papiere, Noten und Forderungen in ausländischer Währung. wird erechtigten Personen gehören, erhalten mit Wirkung vom 1. April gesetzes. werbsfähigkeit und wegen Ver g oder Minderung der Er⸗

tellung, so ist das Vermögen des Erwerbers nach den Vorschriften Perfonen zustehen; kirchlichen Zwecken sind die Zwecke solscher nach Durchschnitts kursen festgestellt, welche der Reichsminister 1920 für sich und ihre Sinterbliebenen Bersorgung. ¶Nese ö 515. . letzten so rie der n aw eg 2 . er, n, des Ver⸗ es J 7 festzustellen. BVere imigungem gleich gestellt. der Finanzen gemäß 8 142 Abf. 2 der Rei hsabgabenordnung fest⸗ bestimmt sich nach dem Reichsbersorgungsgesetze nebst den Aus⸗ k , ,, ,. die der Beschädigte auf ,, ist für die Zukunft durch a,, , ö.

18. Der S 30 erhält folgende Fassung: 16. Zuwendungen, die zu ausschließlich mildtätigen oder ge⸗ zusetzen hat. . ; führungsbestimmungen, soweit nicht die nachfolgenden Vorschriften Todes en 8 r g oder, . i,, auf Grund des rente zu leisten. Diese Rente darf bei Cre e fh t ahr. . § 80. meinnüätzlgen Zwecken aus öffentlichen Mitteln eder aus den Wird nach dem Ertragswert veranlagter Grundbesitz inner⸗ etwas anderes enthalten. r Deren =. een mn . ür . den Erlaß dieses Gesetzes lich den Höchstbetrag von 30 0) A und im Falle der ö keit

Die Steuerschuld entsteht mit dem Zeitpunkt des Anfalls, än setcher zuristtscher Personen oder ihnen gleich zu erachten. halb zehn Jahren nach dem' für die Berechnung der Steuer maß. Mit Genehmigung, der Reichsvegierung kann die Ver- schaft. des öffentlichen Hehl hee 4 91 . anderen Körper⸗ den Höchstbetrag von 40 00 M nicht überschreiten. Hat. der er

bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpuntt der Aus. den Per one ngemeihlfchaften gemacht werden, die ausschließlich gebenden eitpunkt zu einem Preise veräußert, der um ein sorgung auch solchen Zivilpersonen gewährt werden, welche die di di h es bereits erhalten haben, sind ihnen schädigte für Kinder unter 158 Jahren zu sorgen, so erhöhen sich

T Zwecke der bezeichneten Art verfolgen; Hiertel hi ift als der veranlagte Wert, so . e. 66 Reichsangehörigkeit nicht besitzen. , 5 6 96 1 , . für jedes Kind um 25h) 4. , .

st als We 2 *. 3 ͤ j ngen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit verringert st j ö aa

8 dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen aus den , entsprechend. Er kann bi ren, che n ,, ö

ü ; d bei Zweckzuwendungen mit dem Eintritt . ( . ö . Karg , i e ,. 9 . Beiträge an eine Personenvereinigung, die nicht lediglich veranlagung zu erfolgen, Der Neuderanlagung ł ; die Förderung ihrer Mitglieder zum Zwecke hat, soweit die von Grundftücks der Verkaufspreis abzüglich der nach dem Erwerbe Als durch den letzten Krieg verursacht gelten Schädigungen Fründen von deutschen Behörden oder den Behörden der Be— Zuftimmung des Reichsrats wegen Aende de ö en Aenderung der allgemeinen

ge if. . e n mn, ener Person die ser Personemvereinigung geleisteten Beiträge in gemachten besonderen. Aufwendungen zugrunde zu legen, jedoch an Leib oder Leben, die unmittelbar hervorgerufen sind atzungsmã h ; ; ; ö ; m e et 5 einem Kalenderjahre Foh Mark nicht überfteigen; mnchen, dann gemeinen Wert Kür Mi bes Etwerbes hinaus. Fenner ee, ilch? Unzerneihn ungen Hentsihet, verbündet kat 96m chte gewährt sind oder werden. Das Reich hat die von wirtschaftlichen Verhältwisse anderweit festgesetzt werde 2. g hne e, n, ömmli alm 18 Zweckzuwendungen, die der Pflege des Andenkens , , . 3 Mi s Vdelmetall sind mindestens de hmungen deutscher, verbündeter den Ländern oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes Die Rente ist für drei Monate v 6. ö I . , . ,, , . dem Seeleuheile des , r e. 'r Tgchd hen die nen. . 8a , n n ,. aus meta 9 . geregelter oder ungeregelter Streit⸗ oder 6 Vorschüsse und Vorentschädigungen im Rahmen dieses rechtigte den Beginn des . ln 3 e. ö . ! Angemessen im Sinne des Abf. J Nr. 13 it ine ben Ven. mit en ge n n. vr ee. durch Festhaltung, Abschiebung, Verschleppung oder sonstige . volle auf diesen entfallende Vetrag . ,, Neben den in lbf. 3, 3 Hengnnten haftet, der Nachlaß sowie mögengberhältnissen und der Lebensstellung des Vedachten ent= 29. Im 8 49 werden Gewalltäten, durch die Flucht vor solchen, Geschehnissen str di 616 . Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in . mir , s, Ter mn , n, ge. eee, wren wine, dleseh l wberftei gende Zu⸗ 29. 2 , e. , rn, n, ,, nm . ö ; Für die nach diesem Gesetz erforderlichen Entscheidungen im Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Di an ; . 3 n 6 ee. . See, rel r e uf , eg endung st M Dollem amfang sten enpflichtig. * 1. die Worte . . ) gestriche . . . 36 hanf hl i 1 8 16h 3. , ,. ,,. ,, und Spruchverfahren sind die Behörden . findung ist nur zulässig, wenn der 2 das * Leb 96 ö J , n,, , , 1 ,,, , en e e, i . . ig Erw. ü im Ab ö Ber chti Steus ; ĩ 5 d . tende Teilbetra ie ann , ö ,, e nn ere , d, n, are n Hctichtigunn des Sierstbeschetbs de , . . ,, . , 3 . ,. 6. ö. 9 6 nis, del f n? Heng bee Grmerb e der e r n n antragen. . i mn ern findz Das a . vor den im 5 16 bezeichneten Behörden richtet 6 Zeitraum von zehn Jahren zustehenden Rentenbetrag zu pollltrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter den Nahtaßz oder genannten Betrgg, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als 30. Der 3 6z erhält folgende Fassung: durch von deutschen Behörden amtlich für unmittelbare sich nach den Vorschriften, die für die Durchführung des Reichs- eschränten und darf das Achtfache der Hälfte des jährlichen her Tei res men vor ee, m gr . i irn ber Gteuer sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages S652. Zwecke der dr hf hrung enn ern g Zwilpersonen während versorgungsgesetzes gelten. 18 ,,, ö anderen dusgeanswortet, so haften diese in Höhe des aus der Erb- gedeckt werden kann.“ Hat der Erblasser die Entrichtung der von ö in, der Ausführung ihrer Dienste, gleichbiel ob sie selbst oder Die Ansprüche für Ggabch ö anderer dem Kerr ch mne. iet . urch ausgeschlossen, daß ein . Empfangenen persönlich für die Steuer, es . denn, da 16. Der 5 34 erhält folgende Fassung: felge, Steuer einem 5 , so de. n, 3566 Dritte den Schaden erlitten haben; gleiches gilt zugunsten des Gesetzes über die durch innere Unruhen , . Die Vorschrift des § 850 16 ö r. k 2. . ö zur Zeit der Ausantwortung in gutem Glauben sind. Sie sin 8 34. o zu berechnen, wie wenn 6. . ö 66 . gaht, der bezeichneten Zivilpersonen, sofern sie bei Ausführung vom 13. Mal 19266 (Reichsgesetzbll. S. g4i) bezeichneten Art . für die dem er. zu entrichtende , . fie ö. nicht in gutem (iguben, wenn ihnen belannt oder infolge grober „Hat der Erwerber nach Kolle nd ung des 165. geben zjahwes im gilt nicht für Schenkungen, bei denen der n hlung . J,. jn 6 eschädigt wurden; . timmen sich für die Zeit vom 1. April 1920 ab nach den Vor— wendung. Das gleiche gilt für die dem Dritten . n. ahrläfsigkeit unbekannt ist, daß die Steuer weder enkrichtet noch Haushalt ober im Betriebe des Erblassers ohne Barlehn Bienste der Steuer übernimmt. durch die in Nr. czeichnelen schäbigenden Ereignise, schriften dieses Gesetzez. Dies gilt auch für die Rente 6 2 Abs. 9) von der Vorschri zu entrichtende chergestellt ist. . gieistet und dadurch eine fremde Afheitskraft erspart, so wird auf g1. Der 5 58 wird gestrichen, soweit sie außerhalb des Fieichsgebicks don fremden Ve. des Reichsderforgungsgesebes ,, . in . 5; 3 36 Zi ilprohe ßordnung. rschrift des s 860 Abs. 1 Nr. Z der Versicherungsunternehmu ngen, die vor 3 oder Kntrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag 35. Im 8 54 Abs. 1 wird der Satz? gestrichenn. 16 ,, . in ler ng. oder ae ihres Ernährers auf die im 8 1 Abf. 1 des ge ern . §5 8. . Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende e e. von dem Anfall abgezogen.“ 33. Im 5 565 wird der Satz 3 gestrichen und folgender Abs. 2 a geregelten o !. ner,, . ö. oder 896 1 innere Unruhen verursachten Vchale bezeichneten Umstande zurücl⸗ Die Rente wird auf Antrag oder von Amts wegen festge tellt . , deibtentg in dag Ruslant fahle her ansländ ihen 1J. Der 3 36 erhält folgende Fassung: angefügt; ö ö. Inne n, 461 e , ,,,, aufgehoben der abgeändert, somweit in den Verhältniffen ö ö die rechtigten zur Werfügung stellen, haften in Höhe des gas gennt. 8 36 „Bie Erklärung hat ein. Verzeichnis der zum Nachlaß ge⸗ . ,, 3 sonstigen Einzelpersonen im . ,,, Vorschriften des Gesetzes über die durch innere m, Entscheidung maßgebend waren, nachträglich eine wes . Korte ten Beleg für e ten zi des hen n tz f n Hen, Die Steuer beträgt 5 vom Hundert hörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung es . . lie . 2 Zusammenhange stehender Unruhen verursachten Schäden sind aufgehoben; 5 4 Abf. 4 und iche Aenderung eingetreten ist; der Bescheid hat den de ren ; in heren Gewahrsam sich Vermögen des Crblasset befindet, soweit , für einen. 2 Ar Timer einlkändischen Gemeinde (Ge— Gegenstandes und des Wertes des Grwerbeg erforderlichen An⸗ irren veranlaß n , sz 5 desselben Gesetzes bleiben unberührt, zu bestimmen, in dem er wirksam wird. ö ö ö . , ,, i n meindeverband) anfällt; . gaben nach , Bestimmung des Rerhhsministers der . j 9 ö. . ö. . , ar din 88 . 17 dieses Gesetzes, und 89 kl; , ö ö 2. für ei y en inländi . finanzen enthalten.“ Die im genannten schädigenden Ereignisse stehen einer ar auch, soweit Anspruche für die Zeit vo AIyril 19? ö 18. ö . er , n, een ffen . hall en r n r, e f n, Dr G gg, wird gesteichen, Dienstbeschädigung en ne we. e eg r dle gleich. erhoben werden. . K . . . n ,,,, Ob u ; ; ) 35. Der 5 57; wird gestrichen. Der Zeitpunkt dieser Ereignisse tritt bei Anwendung der 3 28 . § 189. a beginnt mit dem Ta , . rn ,, ; 36. Der 3 58 wird wie folgt geändert. und 45 des Reichsversorgungsgesetzes an die Stelle der Militär⸗ . ö. in,, . wird ermächtigt, in Fällen, in denen sich caden oder der Dritte * Abs. ng . 23 2 . dienstzeit. aus den Vorschriften dieses Gesetze, Härken oder besondere Tode des Beschädigten in , i dnn erlangt 233 .

nwöe weit die Finanzämter in Fällen des Abs. 7 Er⸗ n ; e 3 nn j mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern ihnen die kKichterunn gewähren Können, bestzmmt dei gteichsminsfter der m n , s e, Liber e en inter rten: 2 ; Schwierigkeiten ergeben, einen 1 zu gewähren. frühestens mit dem Inkraͤfttreten bieses

; . 8. für Zuwendungen, die ausschließlich mildtätigen oder ge⸗ 1. Im Abs. 1 Nr. 2 w ; 14. Der 8 62 erhält . men a en nn,, , w. e. i. ise⸗ 3 Gerichte“ das Wort „Erbscheine eingefügt; Beschädigten, die das 16 kitengsahr noch nicht vollendet 8. S eblete dder deutschen Reichsangehörigen im Ausland ge⸗ 2. der Abs. 2 wird d lgende Vorschrift . ö . ; ; n ; ; ö . ͤ ö „Von der Erbschaftssteuer sind befreit . ö 3 sind, sofern 1 bestimmten 2. 6. 846 ,, . bon haben, wird Heilbehandlung und ferner soziale Fürsorge nach di Die i err f erläßt mit Zustimmung des Reichsrats Nach Ablauf der Frist ö An ö 1. Anfälle an das Feich oder an ein Land sowie solche Anfälle, ichert Und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder be⸗ Grundftücksverträgen zuständige Beamte haben beglaubigte den S5 21, 28 und 28 des Reichs versorgungsgesetßz's gewährt: die zur Ausf hrung diefes Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. werden wenn pruch noch geltend gemacht die ausschließlich Zwecken des Reichs oder eines Landes dienen; timmte Personen beschränkt ist. Abschriften der don ihnen eröffneten Verfügungen, bon ihnen steht eine Rente von 20 ö. dan dg der nach dem . Berlin, den 15. Juli 1922. 1. ee. . 2. Anfälle an 6 Gesellschaften, Anstalten oder Stiftungen, Die im Abs. 1 bezeichneten Vergünstigungen können zugunsten Todes wegen und beurkundeten Schenkungen und Zweck r ne . zu r , ,. n, an Der Reichspräsident. nd, später bemerkbar geworden Die auaschliehlich Jwecke des Fieichs oder eines Landes verfolgen. gusländischer Stiftungen, Geseslschaften, Vereine und 3 zuwendungen zu kber sen en. ie er nz bezieht sich . h ., . G bert. 2. Folgen einer Verletzung zwar schon innerhalb der Frist Ob die Voraussetzungen des Abs. 1èẽ vorlzegen, bestimmt der der im Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Art und zugunsten solcher auch auf Ges ft die sachlich . chen kung enthalten. ; 88. ö Der Reichsminister des ö. . geworden sind, aber erst nach ir, Reichaminister der Finangen. Zuwenhungen, die den unter Nr. 3 bezeichneten 8 im Aug 37. Der 5 55 Abf. I wird wie folgt geändert: . Dle Ntente eines Beschãdigten beträgt 36 , 3 x. Inne nn * i . 2 Encwaai i.

fürsorgegesetzen;

werbers maßgebend, wie es bei det dem Erwerbe voran⸗ 1 alte r mlich : . ö e, n, zur Vermögenssteuer nach dem Gesetze Verpflichtung frühe ren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten

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