1922 / 163 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

3. der . an der Anmeldung durch Verhältnisse ver⸗ hindert worden ist, die außerhalb seines Willens liegen. Der Anspruch ist in diesen Fällen binnen drei Monaten an⸗ melden, nachdem die Folgen der Verletzung oder der Ver⸗ immerung bemerkbar geworden sind oder die Voraussetzung der 3 weggefallen ist. . . * 1 Nr. 3 und Ab. 2 gelten zugunsten eines Dritten GEG 2 Abß. 1 S. 2 und Abs. Y entsprechend.

1 511.

Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer amtlichen Stelle bereits gestellter Antrag auf Gewährung von Vorentschädi⸗ ig oder von Vorschüssen gilt als Anmeldung im Sinne des

5 12. . Vorschüsse und Vorentschädigungen, die der Beschädigte auf Grund der ke i ung oder der Dritte (6 2 Abs. 4 S. 2 und Abs. 9) auf Grund des Todes des Beschädigten aus Mitteln des Reichs, der Länder oder einer anderen Köͤrperschaft des öffent= lichen Rechtes bereits erhalten haben, sind ihnen auf die nach diesem Gesetze für die gleiche Zeit zu zahlenden Beträge anzu—⸗ rechnen. Das gleiche gilt für Entschädigungen, die dem Be⸗ schädigten oder dem Dritten (6 2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2) aus den bezeichneten Gründen von deutschen oder fremden Behörden (5 1 oder dem Schadenstifter gewahrt sind oder werden. Das Raich hat die von den Ländern oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes geleisteten Vorschüsse und Vorentschädigungen im Rahmen dieses Gesetzes zu ersetzen. 518. Die auf Grund dieses Seh gg zu leistende Entschädigung wird unter Ausschließung des Rechtswegs in einem geordneten Verfahren festgestellt. Gegen die Entscheidung im ersten Rechtszug ist Beschwerde an das Reichswirtschaftsgericht zul ssig.

Das Verfahren richtet fich, soweit der Schaden im besetzten Feichsgebiet verursacht ist oder wird, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Leistungen für die feindlichen

ere im besetzten Reichsgebiet und über die vereinfachte Ab-

chäͤtzung von Kriegsleistungen für das deutsche Heer vom 2. März 1915 (GBI. S. Bi) in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 1920 RGGBl. S. 365) und den Ausführungsbestimmungen dazu.

514. ; Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichs rats die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere auch über die Regelung des Feststellungsverfahrens ihn den Fällen, in denen der Schaden außerhalb des besetzten Reichsgebiets verursacht ist oder wird. Berlin, den 17. Juli 1922. Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichsminister des Innern. ste r.

Verordnung zur Aufhebung der Berordnung zum Schutze der Republik.

Vom 23. Juli 1922. (Veröffentlicht im RGBl. 1922, Teil 1 S. 630) Auf Grund des Artikels 43 der Verfassung des Deutschen Reichs wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet: Artikel 1.

Die Verordnung zum Schutze der Republik vom 25. Juni 2 (RGB. I S. F215) und die Zweite Verordnung zum Schatze Jer Republik vom 29. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 532) werden unbeschadet der Bestimmungen der S8 26, e des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. 1 S. 585) auf⸗

gehoben. Die Gültigkeit der auf Grund der Verordnungen erlassenen

nordnungen wird hierdurch nicht berührt, doch richtet sich das eschwerdeverfahren nach den hierüber im Gesetze zum Schutze der Republik erlassenen Vorschriften, desgleichen die Zusammen⸗ sezung des Staatsgerichtshofs von dem im 3 2A des Gesetzes zum Schutze der Republik bezeichneten Zeitpunkt an. Artikel 2. ö Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in raft. Berlin, den 23. Juli 1922. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichskanzler. Dr. Wirth.

Verordnung über Luftfahrzeugbau. Vom 2. Juli 1922.

Auf Grund des 2 des Gesetzes über die Beschränkung des Luftfahrzeugbaus vom 29. Juni 1921 (RGBl. S. 789) wird bestimmt:

Die Luftschiffbau Zeppelin G. m. b. H. in Friedrichshafen am Bodenfee wird ermächtigt, ein starres Luftschiff von 70 000 Raum⸗ metern Gazrauminhalt zu bauen und zu Probeflügen in Deutschland verkehren zu lassen.

Berlin, den 25. Juli 1922.

Die Reichsregierung. Groener.

ni ie n Reichsregierung zu 5 10 des drängungsschädengesetzes. Auf Grund des 5 10 des Verdrängungsschädengesetzes vom 258. Juli 1921 (RGBl. S. 1921) werden mit Zustimmung des Reichsrats und des vom Reichstag gewählten Ausschusses nachstehende Richtlinien aufgestellt:

der Ver⸗

n den Fällen des 3 10 des erer eg ugsschäden .

werden unter des Voraussetzungen des 5 5 Abs. 2 dieses Ge Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen gewährt:

A Für den Verlust von Krankenbezügen, Ruhegehältern, Alters Invaliden oder Hinter—

bliebenenbezügen⸗ ö ö I. Satzungsmäßtige Krankenbezüge werden in dem tatsächlich

entgangenen Betrage erse

ö 2. Für Ruhegehälter, gijters. Invaliden⸗ oder Hinterbliebenen

J wird eine Kapitalabfindung gewährt.

oweit in der Satzung der in Betracht lommenden Ver⸗ sicherungs⸗ oder , in der Fassung, die sie am taatshoheit hatte, Bestimmungen über die

laufender Bezüge enthalten waren, sind diese maß- Indernfalls wird für ein Ruhegehalt, einen Alters, In⸗ validen oder Witwenbezug ein Vielfaches seines Jahresbetrags

Tage des Wechsels der . gebend.

gewährt, und zwar: bei einem Lebensalter des Berechtigten

etz es

von 60 -= 65 ren das 715 fache, von 65— 10 Jahren das 6fache, von 70 Jahren das 4fache.

zum Ablauf gewährt

n, . terbegeld wird in dem tatsächlich entgangenen setzt

oder Fürsorgeeinrichtung bereits erhalten hat. B) Für den Verlu st der Anwartschaf 8geistung aus einer Versicherungs⸗ o

1 . . Satte der Verdrängte lediglich Anwartscha

k so wird als Entschädigung das

rente gelangt sein würde.

den Bruchteil dieses Wertes, der seiner tatsächlich Dienstzeit im Verhältnis zu der vom Eintritt in das Dienstverhältnis

entspricht. Als Wert der Altersrente gilt:

das 9fache, wenn sie vom vollendeten 60. das 713 fache, wenn sie vom vollendeten 65.

wärters gewährt werden sollte.

fürsorge, so ist der Wert der Anwartschaft um 125 zu erhöhen.

stellten Witwenpension als

auf Waisenfürsorge maßgebend.

age des Wechsels der estimmung.

oder Fürsorgeeinrichtung entrichtet, so beträgt die

Arbeitgebers Mitteln gezahlt sind, es sei denn, daß eine höhere Entschädigung zu gewähren ist.

J. In den Fällen unter 1 bis 6 wird eine nicht gewährt,

verhältnisse beruhte Dauer von fünf Jahren no

Sterbegeld.

Hatte der geld erworben, beiträge entrichtet hat,

Anwartschaft auf

Verdrãngte falls er

so werden,

l ,,, gewährt. nwendung.

ergeben,

vernehmen mit

gewähren. Berlin, den 22. Juli 1922.

J. V: Meyer⸗Gerhard.

Zweite Aenderung

Vom 17. Juli 1922.

verordnet, was folgt: Artikel l.

zember 1921) wird dahin geändert: 1. 5 2 erhält folgenden Wortlaut;

Ausfuhrherbote und Durchfuhrverbote. 2. In 5 3 wird in der Aufzählung der Waren, Verbot nicht erstreckt,

a) gestrichen: Kunstharze, Cumaronharze, in festem Zustande und dafür eingesetzt: Kunstharze, Cumaronharze, in festem Zustande b) eingesetzt: Folgende Holzwaren,

andere Nummern fallen:

Lotto,. Domino⸗ Halmaspiele, Damenbrette

figuren, Würfelspiele sowie

und einfachen Ausstattung zwar ni

genannten Gegenstände; Sparkãsten 9 . 2 2 2 . 2 9 . . 2 2

bis zu 55 Jahren das 10fache, von mehr als 56 - Jahren das gfache,

Bei Waisenrenten werden als Abfindung drei Viertel der bis der Bezugsdauer noch zu erwartenden Beträge

FJür die Berechnung des Lebensalters ist das am letzten Ge- burtstag vor dem Tage der Verdrängung vollendete Te ens jahr

Auf die hiernach zu gewährenden Entschädigungen werden die Abfindungen angerechnet, die der Verdrängte von der Versicherungs⸗

ahresbetrags gewährt, den der Verdrängte erhalten haben würde, Denn er am Tage der Verdrängung in den Genuß der Iwaliden⸗

2. Bestand neben der Anwartschaft auf einen Invalidenbezug auch eine solche auf einen Altersbezug, oder bestand lediglich eine Anwartschaft auf einen Altersbezug, so ist die Entschädigung nach dem Werte des Altersbezugs zu bemessen. Der Verdrängte erhält

bis zur Vollendung des für den Beginn der Altersrente bestimmten Alters zurückzulegenden Gesamtdienstzeit

das 10 fache ihres n, , . wenn sie vom vollendeten 55.

das 6fache, wenn sie vom vollendeten 70. Lebensjahre des An⸗

3. Bestand neben den unter 1 und 3 genannten Antwartschaften oder neben einer von ihnen auch eine solche auf Hinterbliebenen

4. Hatte der Verdrängte lediglich eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge, so ist das Zweifache der in Aussicht *.

bfindung zu gewähren. Dieser Be⸗ trag erhöht sich, wenn auch eine Wai enfürsorge vorgesehen ist, für jedes Kind um 10 vom Hundert; ist durch die Satzung ein bestimmtes Verhältnis zwischen Witwen- und Waisenpension ,, so ist dieses auch für die Abfindung aus Anwartschaft

5. Sofern in der Satzung der in Betracht kommenden Ver , oder , in der Fassung, die sie am

taatshoheit hatte, die Zahlung einer Ent- Had gang an Ausscheidende vorgesehen war, bewendet es bei dieser

6. Sind für den Verdrängten Beiträge zu einer Versicherungs⸗

75 vom Hundert, falls die Beiträge nur aus seinen eigenen Mitteln, 50 vom Hundert, falls die Beiträge aus seinen und seines

) fofern die Anwartschaft auf einem Dienst- oder Arbeits⸗ das zur Zeit der Verdrängung die nicht erreicht hatte,

b) sofern der Verdrängte durch Eintritt in ein neues Arbeits oder Dienstverhältnis eine der bisherigen annähernd gleich= wertige Anwartschaft auf Fürsorge für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes erreichte.

c Für den Verlust der Anwartschaft auf ein

hierfür Versicherungs⸗ zwei Drittel der eingezahlten Beträge, sonst ein Drittel des zu erwartenden Sterbegeldes als Ent⸗

Die Bestimmungen B5 und B 7a finden

D) Soweit sich bei der Anwendung der Richtlinien Härten kann der Reichsminister für Wiederaufbau im Ein⸗ dem Reichsminister der Finanzen Zuschläge

Der Reichsminister für Wiederaufbau.

des Verbots der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs.

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗ kontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) wird

Die Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs, vom J. Dezember 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 284 vom 5. De⸗

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller bisher auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 und auf Grund der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 260. Dezember 1919 (RGB. S. 2128) für Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs erlassenen

auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter

Schachbretter, Spielmagazine (enthaltend ein Sortiment der genannten Spiele), Schach- ; i alle anderen Unterhaltungs- und Beschästigungsspiele; alle diese, sofern sie vermöge ihrer Beschaffenheit r nicht ledig⸗ lich, aber doch vornehmlich als Kinder⸗ spielzeug zu dienen bestimmt sind; Truhen bis zu 50 em Länge zur Aufnahme der vor⸗ Sparbüchsen und

Betrage er⸗

t auf eine der Für⸗

t auf einen reifache des

urückgelegten rbeits⸗ oder

vom Hundert

Entschädigung

nach 1 bis 4 Entschãdigung

ein Sterbe⸗

auf die sich das

Ausfuhrnum mern des Statistischen Warenverzeichnisses

aus 3178 aus 6396

r,

aus 629, aus 630 und

Außerdem ohne Rücksicht darau AuRusfuhrnummern

c gestrichen:

Teile (ausgenommen Nadeln) von Nähmaschinen für den Handbetrieb, obne Gestell, von Köpfen Sberteilen) von Nähmaschinen, in Sendungen 6 bis zum Reingewichte von 20 kg aus a Teile ausgenommen . von Kurbelstick und Strick, auch Nehzftrih. Filet.) Maschinen, für den n, ohne Gestell, von Köpfen Oberteilen von solchen Maschinen 26 Sendungen big zum Reingewichte von 25 kg aus Tesse von Gestellen, einschließlich der dazu ge= hörigen Tischplatten oder Tische, von, Näh„ Kurbelstick Strick⸗ auch von Netz strick⸗ ( ilet Maschinen, in Sendungen bis zum Rein . gewichte von 25 kg ö aus Einzelteile (Ersat- und Reserveteile usw.) zu Maschinen der Nummern 598, S9ga /h, 9oo, DRolase, Soꝛasb, allein ausgehend und, anderen Nummern nicht ausdrücklich zugewiesen (mit Ausnahme der Einzelteile von Bandwebstũhlen) ö in . 6 zum Reingewichte von 26 kg aus 902c und dafür eingesetzt: . Einzesteile (Erfatz⸗ und Reserveteile usw.) zu Nähmaschinen für den Handbetrieb, ohne Gestell, zu Köpfen . von Näh⸗ maschinen lausgenommen Nadeln) allein aus-

. is zum Reingewichte gehend, in Sendungen bis zu 9 .

Maschinen, zu Köpfen ( (mit Ausnahme der P Netzstrick⸗ Filet M allein ausgehend, in ö gewichte von 5 Kg ...aus 895b Einzelteile Cr gz und Reserveteile usw.). zu Gestellen, einschließlich der dazugehörigen Tischplatten oder Tische, von Näh=, Kurbel. stick, Strick, auch von Netzstrick Filet ⸗) Maschinen, allein ausgehend, in Sendungen bi zum Reingewicht von H kg.. Einzelteile 3e. und Reserveteile usw.) ) Maschinen der Rrn. 898, 899a / h, 00, golase, g02a b, allein ausgehend und anderen Num⸗ mern nicht ausdrücklich zugewiesen (mit Aus⸗ nahme der Einzelteile bon. Bandwebstühlen und der Platinen von Wirkmaschinen) in Sendungen bis zum Reingewichte von 26 g aus goꝛc d) gestrichen: Scherzartikel, Masken... aus b 70a

e) am Schlusse des 5 Z eingesetzt:

f unter welcht die Waren fallen und ob ein befonderes Ausfuhrverbot für sie besteht.

Karnevalartikel, Kotill onartikel, Masken, Papierlaternen, Papier;

fahnen, nach Art der unter die Ausfuhrnummern S7 0gse, 671 und 652 fallenben, auch wenn sie vermöge ihrer stofflichen Be⸗ schaffenheit anderen als den vorgenannten Nummern . Schreibmaschinentypen in Sendungen bis zum Reingewicht von 3530 . 3 Einzeltelle (Ersaß. und Reserveteile usw.) zu Schreib · maschinen und Rechenmaschinen in Sendungen bis zum Rein gewicht von 500 g. Artikel II.

Diese Bekanntmachung tritt hinsichtlich der in Artikel 1, Ziffer 2e, genannten Schreibmaschinentypen und sonstigen Einzelteile zu Schreib⸗ maschinen und Rechenmaschinen an die Stelle der Verfügung des Reicht kommiffars für Aus. und Ginfuhrbewilligung B. L. S736 vom 19. De jember 1921 (Deutscher Reichzanzeiger Nr. 298 vom 21. De⸗ zember 1921), die hiermit aufgehoben witd.

Artikel III.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ausfuhrsendungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Be= kanntmachung eine Ausfuhrbewilligung nicht erforderlich war, sind innerhalb 14 Tagen vom Inkrafttreten der Bekanntmachung an ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze zu lassen, sofern sie nicht später als 8 Tage nach Inkrafttreten der Bekanntmachung zur Beförderung mit der Bestimmung nach dem Auslande aufgegeben worden sind.

Berlin, den 17. Juli 1922. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt. Sekanntmachung.

Auf Grund 51 Abs. 3 der Ausführungshestimmungen vom 8. April 1926 zu der Verordnung über die Außenhandels⸗ kontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 500) verleihe ich der Außenhandelsstelle Kautschuk zu Berlin und der Außenhandelsstelle für Kakaoc- und Scho koladen— erzeugnisse und Zuckerwaren zu Berlin die Rechts⸗

ähigkeit.

Berlin, den 18. Juli 192.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Trendelenburg.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 25. Juli 1922 J⸗Nr. IVI. M. 312 die Herstellung folgender Mischung genehmigt worden:

Bezeichnung: Gewürzter Futterkalk“. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Phosphorsaurer Futterkalk,

ohlensaurer Futterkalk,

Anis,

Viehsalz. Name des Herstellers: Chemi abrik Krumb m. b. H⸗ an n,, . hemische Fabrik Krumbach G. m. b. H, Berlin, den M. Juli 1922.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 8

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: JI V.: Weber in Berlin.

De,, fin den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle

V.: Rechnungsrat Meyer in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (J. V.: Meyer) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin. Wilhelmstr. 32.

Fünf Beilagen leinschließlich Börsenbeilage]

aus 631b

und Erste, Zweite, Dritte und Vierte Zentral Dandelaregister · Beilage.

Srste Beitrage

zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 163.

Berlin, Mittwoch, den 26. Juli

1922

ü ..

Amtliches.

(ortsetzung aus dem Hauptblatt.) Preußen. Finan zministeri um. Bei der Preußischen

eine Stelle der Besoldungsgruppe 11, den Kassenobersekretären Bärensprung, Kullmann, Säring, Beushausen und dem Regierungsobersekretär Block je eine Stelle der Be— soldungsgruppe 10 übertragen worden.

Bei der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse si te r

ö ale inschaftskasse sind unter Ernennung zu Kassenoberselretären planmäßig nt m, die Diätare Feitz, Grieger, Krau se, Sommer imd Loesch.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Dem bei den Steinkohlenbergwerken am Deister be— schãftigten Bergrat Dobbelstein ist die Bergrevierbeamten⸗ stelle des Bergreviers Diez übertragen worden.

Ministerium des Innern.

Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des h * des Landes verwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 G. S. S. 195) den Regierungsassessor Dr. Deichmann zum zweiten Mitgliede des Bezirksausschusses in Gumbinnen und den Regierungsrat Dr. Boelling unter Enthebung von seinem Amte als Stellvertreter des ersten Mitglieds zum Stesl— vertreter des zweiten Mitglieds des Bezirksausschusses in Gum— binnen auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Be⸗ zirksausschusses in Gumbinnen ernannt. ;

Der Polizeimajor Conrady in Berlin ist zum ständigen polizeitechnischen und der Kriminalinspektor 8 Berlin zum ständigen kriminaltechnischen Hilfsarbeiter im Ministerium des Innern ernannt worden.

Minister ium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Bekanntmachung.

Die Herren Forstreferendare, die in diesem Herbst die forstliche St dats prüfung abzulegen beabsichtigen, haben die vorschriftsmäßige Meldung spätestens bis zum 15. Sep⸗ tember d. J. einzureichen.

Berlin, den 22. Juli 1922.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Trebeljahr.

Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung. Das Preußische Staats ministerium hat den Ministerial⸗ dirigenten im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volks⸗ bildung, Geheimen Regierungsrat Professor Dr. Krüß zum Ministerialdirektor in diesem Ministerium ernannt.

Berichtigung.

n dem Erlaß des Staatsministeriums vom 24. Juni 1922, betreffend Verleihung des Enteignungsrechts an die Gewerk⸗ schaft Großkraftwerk „Main⸗Weser“ zu Borken (Reichs⸗ anzeiger Nr. 146 vom 26. Juni 1922) muß es in der 9. Zeile von oben richtig „in den Kreisen Homberg . . ..“ heißen.

Bekanntmachung.

Das durch Verfügung vom 6. Mai 1919 gegen den Metzger Christoph Eskuche, Ca ssel, Schlachthofstraße Nr. 43 wohn⸗ haft, erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Fleisch⸗ und Wurstwaren sowie sonstigen Nahrungs⸗ und Genußmitteln, wird hierdurch aufgehoben.

Cassel, den 19. Juli 1922.

Der Polizeipräsident. J. V.: Soeninger.

Bekanntmachung. Auf Grund des 5 2 Absatz? der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 wird das gegen den Fleischer Fritz Helbich hier am 4. Januar 1927 (Reichsanzeiger Nr. 9) erlassen« Verhot des Handels mit Gegenständen des ö Be⸗ dar fz, insbefondere mit Lebensmitteln, hiermit auf⸗ gehoben. Forst (Lausitz), den 22. Juli 1922. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Hellisinger, Bürgermeister.

d .

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat stimmte in seiner gestrigen Sitzung dem Vertrag zu, der von der Reichsregierung mit dem Ver⸗ band deutscher , , , . abgeschlossen worben ist, um die Entschädigungspflicht des Reichs für die durch das Londoner Ullimatum herbeigeführte Beschränkung des Luftfahrzeughaus abzulösen. Ueber den Umfang der Ent⸗

schädigungspflicht waren zwischen der Regierung und den Inter⸗

effenten Meinungsverschiedenheiten entstanden. Diese sind . dadurch erledigt, daß der Verband der Luftfahrzeugindustriellen vom Reiche 1560 Millionen erhält, mit denen er sämtliche Ent⸗ chäbigunggansprüche zu befriedigen hat. Weiter wurde die ,,. . die Prüfumg und Beglaubigung von Fieber⸗

QDan4r * ö 3 ö . der 1 Jentralgenossenschaftskasse ist dem ständigen Hilfsarbeiter des Direktoriums k einigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungswesen, für Volkswirtschaft, für innere Verwaltung, für Verkehrswesen, steigern, sondern legt auch der deutschen Industrie beim Einkauf der erforderlichen Rohstoffe im Auslande und der deutschen Regie⸗

schaft) dem Reichstag einzusenden.

sei, daß er zurückgenammen werde, wenn die verfassungsrecht⸗ lichen Bedenken des Reichsrats zerstreut werden.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Volks wirtschaft und für Haushalt und Rechnungswesen, die ver

für Steuer und Zollwesen, für Rechtspflege, für Reichswehr

angelegenheiten und für Seewesen, die vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungswesen, für Steuer und Zollwesen ollwesen,

sawie die vereinigten Ausschüsse für Steuer und 3 für Volkswirtschaft und für Rechtspflege hielten heute Sitzungen.

Der österreichische Gesandte Riedl ist nach Berlin zurück⸗ gekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder über⸗

nommen.

; Von der Außenhandelsstelle Chemie, Nebenstelle , Mineral⸗ farben“, wird ab 24. Juli 1922 für alle Weiß farben die Lieferwerksbescheinigung gefordert.

Gesundheitswesen, Tierkrantheiten und Absperrungs⸗ maßzregeln. Dem Reichsgesundheitsamt ist der Ausbruch der Maul⸗

und Klauenseuche vom Schlachtviehhof in Nürnberg am 24. Juli gemeldet worden.

Statistik und Volkswirtschaft.

Die Birtschaftslage in Deutschland um Mitte Fun i 1922. .

Auf Grund von Angaben der wirtschaftlichen Fachverbände, der Handelskammern usw., von 1559 Einzelmeldungen typischer Betriebe, meist größerer Unternehmungen, die über die Gestaltung der wirtschaftlichen Lage in den letzten vier Wochen vor dem 2B. Juni und über die Aussichten für die Beschäftigung in den folgenden zwei Wochen auf Grund des Auftrags⸗ und Material⸗ bestandes befragt worden sind, sowie unter Berücksichtigung der umfangreichen , berichtet das Reichsarbeitsblatt“ über die Wirtschaftslage in Deutschland um Mitte Funi d. J.:

Die deutsche Industrie arbeitete im Juni ebenso rastlos wie in den Vormonaten, obwohl die Hindernisse, die sich ihr entgegen⸗ stellen, immer größer geworden sind: die Brennstoffnot, das häufige Stocken der Rohstoffzufuhr, vor allem die Kreditnot wie die allge⸗ meine ständige Steigerung der Gestehungskosten, die unter immer rascher vor sich gehender Angleichung der Entwertung der Mark im Inland an die Auslandsmarkentwertung so hohe

ö. chlossenen Einspruch gegen =

. ometern genehmigt und be 9h en, nachträglich eine ründung für den schon früher

.

Preise bedingt, daß immer weitere Schichten der Bevölkerung im Verbrauch eingeschränkt werden und die Wettbewerbsfähigkeit im Ausland durch Erreichen oder Uebersteigen der Weltmarkt⸗ preise unterbunden wird. Im Monat Juni sind die Groß⸗ handelspreise nach der vom Statistischen Reichs amt berechneten Indexziffer erheblich weiter gestiegen; die Großhandelsindexziffer erhöhte sich von 6458 im Mai auf 70360 im Juni; die gleichfalls vom Statistischen Reichsamt berechnete Kleinhandelsindexziffer des Aufwandes einer fünfköpfigen Familie für Ernährung, Wohnung, Heizung und Beleuchtung stieg von 3462 auf 3779 und damit im Laufe eines Monats um 9,2 vs; hierbei sind die durch den neuesten Valutasturz, der stärker als die früheren war, bedingten Preis⸗ erhöhungen in den Indexziffern für die Lebenshaltungskosten und für die Großhandelspreise noch nicht einmal enthalten.

Im Beschäftigungsgrad des Juni sind die Auswirkungen des letzten Preissturzes noch nicht in Erscheinung getreten, eine Be⸗ lebung der im Mai und Juni immer mehr gehemmten Ausfuhr war noch nicht, wie früher in solchem Falle, festzustellen; auch die früheren ,, die der Unterschied zwischen dem Aus⸗ landswert der Mark und ihrem Inlandswert ermöglichte, scheinen noch nicht eingesetzt zu haben wohl eine Folge der ge⸗ steigerten Kreditnot. ö

Wie angespannt die Industrie arbeitet, läßt sich aus dem viel⸗ fach gemeldeten Mangel an tüchtigen Facharbeitern erkennen, und doch besteht gleichzeitig, verglichen mit der Friedenszeit, eine ge⸗ wisse Uebersetzung mit Arbeitskräften. Allem Streben nach Ver⸗ besserung der aschinenausrüstung zum Trotz können die Industrien, vor allem unter dem Druck der Kohlen- und Rohstoff⸗ not, nicht die volle Ausnützung der Leistungsmöglichkeit wie vor dem Kriege erreichen. Unter den jetzigen Bedingungen ist Stãnle der Beschäftigung nicht mehr gleichbedeutend mit günstiger Lage der Industrle. Daß es sich bei der angespannten Arbeit der deutschen Industrie nicht um Hochkonjunktur und nicht, wie es nach den buchmäßigen Gewinnen den Anschein haben könnte, um tatfächlich hohe Rentabilität handelt, wird allein schon durch die Tatsache offensichtlich, daß von dem vielfach um Anlagemöglichkeit verlegenen Weltmarktkapital keine nennenswerten Ger , der deutschen Industrie zufließen; obwohl man die deutsche Industrie als reich verdienend hinstellt, weil sie mit niedrigen Löhnen und Exportprämien arbeite, hält man sich davon zurück, an diesen Scheingewinnen teilzunehmen.

Aus den Einzelberichten von typischen In du strie⸗ betrieben an das „Reichsarbeitsblatt, läßt sich, ebenso wie in früheren Monaten, ö für Juni wieder eine weitere kleine Steigerung der guten Beschäftigung erkennen. Von den 136 Mil lionen Arbeitern und Angestellten am 15. Juni, über die von 1559 typischen Betrieben verschiedener Industrien Berichte ein⸗ gingen, gehörten 889 300 oder 66 vH, gegen 63 vH im Vormonat und gegen 38 v5 im Juni 1921, Unternehmungen mit gutem gen ngen an. In Betrieben, die befriedigende Beschäftigung verzeichneten, waren 306 409 Beschäftigte oder 25 vH gegenüber je 21 vo im Mai d. J. und im Juni des Vor⸗ jahres tätig. Schlecht y,, Werken waren im Berichtsmonat 10 vH der Arbeiter und Angestellten (rund 165 090) enn 11 im Vormonat und 82 v, im Vorjahr angehörig. Zu erücksichtigen ist beim Vergleich mit dem Vormonat und mit dem Vorjahre, daß im Berichtsmonat nur für 1 vH der Beschäftigten Bewertungsurteile über den Beschäftigungsgrad nicht abgegeben worden sind, während dies für den Vormonat Mai bei 8 v und für den Juni des Vorjahres bei 9 vH des Personals der Fall war. In Betrieben, deren , sowohl für den Berichts⸗ monat als auch für den Vormonat angegeben worden ist, wuchs im Laufe der vier Wochen vom 15. Mai bis 15. Juni die Zahl der Arbeitskräfte um 46 090 oder 85 v.; bei 1491 Betrieben, die einen Vergleich ihres Perlonalbestandes vom 15. Juni R. J. mit

die Novelle zum Reichsbeamtengesetz luneheliche Mutter⸗ ich n zta Dabei wurde ausdrücklich . betont, daß der Einspruch mit dem Vorbehalt eingelegt worden gegangenen Berichterstattung für den Monat Mai, die sich auf

etwa 147 Millionen Beschäftigte bezog, zeigte sich eine Zunahme des Beschäftigtenstandes gegen den Vormonat um nur 1,1 vH und

gegen das Vorjahr um 10,7 vH.

rationsgutscheine

dem der gleichen Zeit des Vorjahres gestatten, ist eine Ausdehnung der Beschäftigtenzahl um 13.5 vH festzustellen. Bei der vorher⸗

Die Ursache der seit Monaten festzustellenden Fortdauer der

lebhaften Beschäftigung ist in den Rückwirkungen der Entwertung der Mark zu suchen, die ständig, wenn auch unter Schwankungen, sich vollzog. Die Entwertung der deutschen Mark bringt nicht nur

eine ständige Verteuerung der Lebenshaltung und damit einen Zwang für die Bevölkerung mit sich, ihr Arbeitseinkommen zu

rung bei der Leistung der durch den Friedensvertrag von Versailles bedingten Geldzahlungen immer größere Lasten auf, die äußerste Anspannung aller Kräfte erfordern.

Handel und Gewerbe.

Seit dem 1. Juni 1922 werden die englischen Repa⸗ in einem Verfahren eingelöst, das den Wünschen der Erporteure entsprechend die Kurssicherung auch für den Teil des Fakturenbetrags ermöglicht, der von der englischen Regierung als Reparationsabgabe, einbehalten. wird. Bei diesem Verfahren wird von den englischen Zollämtern ein Doppel des Reparationsgutscheins an die Friedensvertrag Abrechnungsstelle gesandt, die nach Eingang dieses Schrift⸗ stücks sofort den deutschen Exporteur benachrichtigt, daß die Einlösung des im Original vorzulegenden Gutscheins zum amtlichen Berliner Geldkurse des 5. Börsennotiztages nach Eingang des Doppels bei der Friedengvertrag⸗Abrechnungsstelle erfolgen wird. Im Hinblick auf die vielfachen Schwierigkeiten dieses Verfahrens (oll, wie W. T. B. mitteilt, statt der bisher üblichen dreifachen Aus⸗ fertigung, der deutsche Exporteur in Zukunft die Faktura für den englischen Importeur in vier Exemplaren augsfertigen, von denen dieser drei dem zuständigen englischen Zollamt zustellen und dieses auffordern soll, eine Ausfertigung dem an die Friedensvertrag⸗Abrechnungsstelle zu sendenden Doppel des Gutscheins anzuheften. Um die englischen Importeure und die Zollstellen auf die, notwendigen Mgßnahmen besonders hinzuweisen, empfiehlt es sich, die zur Anheftung an das Gutscheindoppel bestimmte Ausfertigung der Faktura durch einen entsprechenden ins Auge fallenden Aufdruck zu kenn⸗ zeichnen. Auf Grund dieser Fakturadurchschrift, die außer dem Fakturenbetrag die genaue Anschrift des Exporteurs enthalten muß, wird die Friedensvertrag⸗Abrechnungsstelle ohne weiteres in der Lage sein, den Exporteur umgehend von dem Eingang des Doppels in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung des seit dem 1. Juni eingeführten Ver fahrens sowie die rechtzeitige Einlösung der Reparationsgutscheine ist überhaupt nicht mehr durchsetzbar, wenn nicht seitens der Epporteure unverzüglich den Sendungen nach England die vierte Fakturendurch, schrift beigegeben und der englische Geschäftsfreund ausdrücklich auf deren Weltergabe an das Zollamt hingewiesen wird.

Ueber Firmen in Basel und Prag (Spielwaren) sind der r,, n., zu Berlin vertrauliche Mitteilungen zugegangen.

ingetragene . des Berliner Handelskammerbezirks erhalten nähere schriftliche Auskunft im Verkehrsbüro der Handelskammer zu Berlin C 2, Klosterstraße 41.

Wien, 25. Juli. (W. T. B.) Für die neu zu errichten de Notenbank ist nach dem Statutenentwurf ein Aktienkapital von 100 Millionen Francs, eingezahlt in Gold und Devisen, vorgesehen. Jede ausgegebene Note muß zu einem Drittel in Gold und Devisen gedeckt sein. Fur die Bewertung der Devisen ist der Durchschnittskurs der letzten zwei Monate vor der Errichtung der neuen Notenbank maß , Bei. Verschlechterung der Valuta kann die Regierung im Linberständnis mit der Bankleitung spätestens einen neuen Kurs abs Grundlage für die Notenausgabe festsetzen. Die Bank ist verpflichten, den Notenkurs nicht unter einen bestimmten Stand sinken zu lassen. Die über die metallische Deckung hinaus ausgegebenen Noten müssen durch gute Wechsel gedeckt sein. In die bankmäßige Deckung des Notenumlaufs können Zombarddarlehen eingerechnet werden. Die Regierung wird die Notenbank nicht mehr beanspruchen, und wenn sie es tut, muß für die auszugebenden Noten Deckung in Devisen er⸗ legt werden. Der Staat soll zur Einreichung von Wechseln be⸗ rechtigt sein, die zu diskontieren sind. Die Bank darf auf Grund verzinslicher Einlagen Obligationen ausgeben. Die Verwaltung wird aus einem Präsidenten und 21 Generalräten, darunter sechs Aus- ländern, bestehen.

New Jork. 24. Juli. (W. T. B.) (Fonds- und Aktienbörse Die Mark notierte in der bekannten Zeitfolge: 0,183 bis C20, 9, bis 0, oz, 0,203 bis 0,204. Der Schlußkurs war G, 20, der höchste Kurs betrug G. 203, der niedrigste Kurs 193. Geldsätze 4, Wechsel auf London Cable Transfers 446, 12, Wechsel auf London 60 R 44, b0, Wechsel auf Paris 8 46, Wechsel auf Amsterdam 887 Wechsel auf Berlin 9, 29, Wechsel auf Belgien „98, Wechsel auf Schweiz 19,07, Wechsel auf Madrid 15, 0, Wechsel auf Rom 67. Silber Inland 993, Silber Ausland 693. Atchisfen Topeka u. Santa Fs 1905, Atchison Topeka u. Santa Fe pref. 92, Baltimore u. Ohio 53. Canadian Pacifie 138, Chesapeake u. y 67s, Chicage. Milwaukee u. St. Paul At, Chicago, Rock sland u. Pacific 423, Denver und Rio Grande Grie 164, reat Northern pref. 799, Illinois Central 1063, Interborong Consolidated Corporation 14, Kansas City u. Southern 24. Kansas City u. Southern pref. 56, Louisbille u. Nashville 125, Missouri Kansas u. Texas 114, Missouri Pacifie 214, National Railways of Mexiko 2nd pref. 45 G.., New Jork Central u. e n. River 94, New Aork Ontario u. Western 253, Norfolk u. Western Northern Pacifie 75k, Pennsylvania 443, Reading 731, Louis u. San Francisco 273, Southern 2441, Southern Pacific 898, Teras Pacifie 274, Union Pgcifie 1404, Wabash pref. 86. American Car 564, American Car u. Foundry 164, American Ide u. Leather 134. American Hilde u. Leather pref. 58, American melting u. Refining 59, Anaconda Copper Mining 52. Bethlehem Steel Chrporation . B. . Gentral Legt her 331, Wnternationgt Mercantile Marine 214, Internationa!. Mercantile Marine ö 54 2 . 53 e . . . or- ion United States Steel Corporation pref. 1205. Aktienumsatz 900 000. ö . t

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 24. Juli 1922:

Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen

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