Schm iedekohlen: Nuß, gew.. Erbs 1, gen... Erbs H, gew... . 6 . = eine, abges. . Kleine, 33 (Ruben)
Gaskohlen:
. Gaas⸗ Stücke J Gas ⸗Würfel, gew. . Gas⸗Würfel, un gew. Gas⸗Nuß I, gew.. Gas⸗Nuß Il, gew.. Gas⸗Erbs I, gew... ( !.
(Segen Gottes Gas⸗Erbs 1, ungew. . 2158, — 4A Gas⸗Erbs Il, gew.. k Gas Erbs ll, gew. ö
16
123
8. 2 * 1
Gas⸗Erbs 10/122 mm, gew.
Gas⸗Förder, abges. Gas. Förder, unges.
Gas⸗Förder, unges.
Gas ⸗ Kleine.
Staub, gew.
Staub, ungew. ..
Gießerei⸗Stück
Stück und Hochofen
Brechwürfel ... e, k Brechnuß ö .
Erbs N.. Koksgrus ..
V. Sächsisches Steinkohlensyndikat.
1. Zwickau
er Werke.
2
2
. . 2186, — K i . 1828, (v. enn 1780 V ö
n kJ Io gh. — ooh = — ogg. — . w w
von Arnim Planitz Bockwa
Schedewi a , Altgemeinde
Vertrauensch.
Erzgeb. Steinkohlen⸗Aktienverein Betriebsabteilung
C. G. Zwickau 3 Bůrgersch. u. Kästner Vereinsglück
Gewerkschaft Morgenstern
Betriebsabtlg. Morgenstern u. Brückenberg
Florentin Kaesiner & Co.
Wilhelm⸗ schacht
„b
7 7 7 2768. — 2751. — 2750. YVö6ß.=— Yros.— 2756 —
Ib 206. . — . 2678, — 2606, 677. — Iba.
z6r 4. — 2 2666, —
2615. — 231i. — 248. 256 — . 1587 — 1712.— 1550. 2097.
Gaspechstũcke ... Rußstücke . Lesewürfel Waschwürfel 1 Waschwürfel I Waschknörpel 1 Waschknörpel I Waschnuß 1. Waschnuß H. Waschklare 1.
Waschklare II. Staubkohlen. Rohkohlen .
Melierte Kohlen. Gemischte Kohlen Rußklare 1 Schlammkohlen ... Stückkoks ... Brechkoks L.. Brechkoks II. Brechkoks III... ; ; . rechkoksabfa k — Koksgrus ... 1308, —
1866, 22265.
111
D 6 —
6. 3041, — 3 ö 3 zo35 . —
1
AM. S6, — N81, —
Nor, Yol. — 6 hg. — ob r — 2369 — zꝰS .= 1553. — 1497. — ü, zol4.-—
1897, —
S l
. JJ
416 2762, —
2621, do 4.
26030, — Val. —
1647. 1410,
1
.
D * l
.
2. Oelsnitzer und Lugauer Werke.
2742, —
2610 — 2641, —
2439, — 2234, — 1750, —
Knörpel B 1650, —
—
66, — zoll. — Illo, — zs. — zlib. — ʒozb . —
1308.
Gewerkschaft Deutschland Betriebsabteilung
Deutschland Helene⸗Ida Vereinsgluück Hedwigschacht
Vertrauen⸗
Gottes schacht
Segen
Gewerkschaft Gottes Segen
Vereinigt⸗ feld
Gers dorfer Stein⸗ kohlenbau⸗ verein
1M. 2763, — 2757, —
2637 — 2657 — 621i. — hh. 2215.
1657. — 1578 —
1337, —
Gaspechstũcke ..
Waschwürfel I Waschknörpel 1 Waschknörpel II Waschnuß 1 ö Waschnuß IL. Waschklare 1 Waschklare II Staubkohlen
Rohkohlen . , Dresdner Werke.
Staatl. Werke Zauckerode 16
Burgk A
2699, 1515.— 26587 — zh .=— zh6ß=— 417. 211. — .
2706, — 1827, — 2706, — 2582, — 26582, —
Gasstücke . Stücke esewürfel Waschwürfel 1 Waschwürfel II Waschknörpel JL. . . Waschnuß .... — Waschklare ... 16533, — Staubkohlen ... 1047, — — Schlamm 71. 71, — VI. Mitteldeutsches Braunkohlensyndikat.
Briketts im Hausbrand und größeren Industrieformat des mitteldeutschen Kernreviers und der übrigen Reviere außer 8 ‚ . . . 1211, — 4 Nußbriketts... .. 1244, — Nüschenbriketts . ⸗ W Briketts des Casseler Reviers . 1379— * Brikettspäne w Naßpreßsteine J Bei Lieferungen aller Brikettsorten (außer Casseler Briketts), Brikelstspäne und Naßpreßsteine nach Empfangsplätzen nördlich und westlich der Strecke Torgau — Cilenburg — Halle =—Oberröblingen am See == Querfurt = Vitzen burg Reinsdorf HBretleben — Kriefstedt ein⸗ schließsich der an dieser Linie gelegenen Stationen; Luftlinie Grief⸗ ftedt = Hohenebra, Bahnlinie Hohenebra — Sondershausen — Wolkrams⸗ hausen = Leinefelde = Eschwege —=Malsfeld, einschließlich der an diesen Eisenbahnlinien gelegenen Stationen, erfolgt die Lieferung auf Fracht⸗ grundlage Luckenau. Bei Lieferungen nach dem Gebiete rechts der Elbe, im Süden begrenzt durch die Bahnlinie Wittenberge = Neustadt a. d. Dosse = Paulinenaue, ausschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen, auf Frachtgrundlage Senftenberg. 6e 19 ö s— t — etwa 14 hh). Mitteldeutsches Gebie J 6 J Stückkohlen. J Die Rohkohlen aus Werken des Geiseltals und aus Werken ö ö Reviers werden auf Frachtgrundlage Frankleben verkauft.
Mag deburg⸗Helmstedter Revier. örderkohlen..... iebkohlen.
Stückkohlen . ,,, 1
2460, — 3177. — 1665. —
. 421. — 4 465. — 1 * bob, — . 465, — A6] Gruben Friederike, Emma, zebkohlen 1 bl. — Prinz Wilhelm und Stückkohlen 1 bbSs— Neue Hoffnung i len der Gewerkschaft Humbold⸗Wallensen 4209, — 4 iebkohlen , ö. ö 4163 — Stickkohlen ß ö oöo3,. -
1 AM
2719. — — 2714, — 2717, —
2688, — 2588, — 26587, — 2472, — 2195, —
1as89. 1375,
2591, — 2655 1. — z60g0. — 2475. — 2158. —
1492,
Schlamm Schlamm 94, — 94, —
* I
Anhalter Revier.
a) Förderkohlen Siebkohlen Stückkohlen
b) Förderkohlen Siebkohlen
Casseler Revier. Förderkohlen .. Siebkohlen ... Stückkohlen
Grudekoks
auf , ,, Luck Für
dustrieformat Briketts im klei
Naßpreßsteine . ; iebkohlen .. Stückkohlen . Staubkohlen ..
dustrieformat
Naßpreßsteine örderkohlen .. iebkohlen...
Stückkohlen
Staubkohlen
6
iebkohlen. .. Stückkohlen .. Staubkohlen ..
Forster Gruppe format
Brikettsyane Naßpreßsteine ö ö iebkohlen .. Stückkohlen. Staubkohlen.
Stůckkohlen. ...
Brikettspäne ...
Briketts im kleineren Industrieformat ..
6. 2736, — 2730, —
2605, — 2605, — 2604 — 2488, — 2211, —
1505, — 1594. —
Schlamm
137, —
Tiefbauwerke. 421, — ] Gruben 465, — , bob. —
Tagebauwerke.
367, — A 403, —
. , ,,
Die Lieferungen von Nachterstedter und Margaretekoks erfolgen
enau.
rzeugnifse aus Anhaltischen Werken erhöhen sich die Preise um den Betrag der Landessteuer.
VII. Ostelbisches Braunkohlensyndikat.
Niederlausitzer Gruppe. . Briketts im Hausbrand und größeren In⸗
,,,, ö d erb 3
Briketts im Hausbrand und größeren In⸗ . ö 140, — 4 Briketts im kleineren Industrieformat .. Brikettspäne ...
Briketts im Hausbrand und größeren Industrie⸗ 1228, — 4 1255.— 921, — . 1068, — =. . 3b68, — ö. 443, — . . hI10, — - 300
Marie⸗Preußlitz Solvaywerke, ; werk, Leopold⸗Cdderitz.
U Grube Coswig in Anhalt.
1211, — 4
16 2741, — 2729, —
2696 — 2556. — öS. 2468. ,,
1409, — 1358, —
Franzkohlen⸗
494 — A bö3.— 613 -
1318, — A
Görlitzer Gruppe. . Briketts im Hausbrand und größeren w, . J
Brikettz im kleineren Industrieformat 1357, —
Brikettspäne·. . Naßpreßsteine kö Förderkohlen. .
Siebkohlen .. . Stückkohlen .. ö Staubkohlen... J J i ckauf A.-G., Lichtenau, Foneordia⸗Moys ga. t (Werke der Görlitzer Gruppe). Briketts im Hausbrand und größeren Mnduffe g . orm, ; 1351. — rh im kleineren Industrieformat .. 3 Brikett späne . . Naßpreßsteine . . . J 5 . . k iebkohlen .. . . ö
2 1 1 * 1 * *
Stückkohlen 4 . k Staubkohlen .. ö . —
VIII. Rheinisches Braunkohlensyndikat.
1. Kölner Gruben. g08, — A
mit Frachtgrund⸗ lage Liblar
930. — 268. — 6 267 —
Doofbriketts s Förderkohlen .. Siebkohlen .. Brikettabrieb ; Staub⸗, Schlamm⸗ und Filter⸗
kohlen , 258, Förderkohlen der Gewerkschaft
Juntersdorf 313 — , 2. Hessische Gruben.
Gewerkschaft Friedrich in Hungen: Siebkohlen Briketts . Hessische Bergwerlsdirektion Friedberg: Förderkohlen . ,, Salzhäuser Bergwerk“, Oberschmitten; ö R Gewerkschaft „Amalia“, Seligenstadt: ö
ab Werk
3. Wester wälder Gruben. Elektrizitätswerk Westerwald Akt.⸗Ges. Marienberg Alexandria): Förderkohlen 222
Akt. Ges. für Hütten Haushrandkoblen. .. Industriekohlen 1 Industriekohlen II
677. -.
2 657. —
Hausbrandkohlen
Förderkohlen 1
Förderkohlen N... *
Heddernheimer Kupferwerke und S
(Viktoria): Hausbrandkohlen. .. Förderkohlen 1 Förderkohlen II.
Segen Gottes, Großseifen: Hausbrandkohlen .. Förderkohlen 1 Förderkohlen II
Weiler 1, Langenbach: Hausbrandkohlen ..
Nistertalsperren⸗Gesellschaft : Förder⸗ und Knorpelkohlen Stückkohlen
Concordia, Marienberg: Hausbrandkohlen .
Gustavshall. Hadamar: Hausbrandkohlen Industriekohlen
Wächtersbacher Bergbauge
S869. S2 9, — 749, — 792, — 742. —
662. —
Förderkohlen Gruskohlen . Diedenberger: Hausbrandkohlen Industriekohlen Maintal: Hausbrandkohlen. .. Industriekohlen Erlkönig, Obererlenbach: Hausbrandkohlen. .. Förderkohlen w Gruskohlen ö Rasselsteiner Eifenwerksges. m. b. S. (Hannibah): 1 Horn, Oberpleis: Hausbrandkohlen Förderkohlen Gruskohlen Freistaat Preußen (Oranien): Hausbrandkohlen Industriekohlen Adolphsburg: Förderkohlen . Westerwälder Tonindustrie: Förderkohlen———
1X. Kohlensyndikat für das rechtsrheinische Bayern.
1. Oberbayerische Pechkohlen: Hausham, Penzberg, Peißenberg, Marienstein: Stücke scher wo nm, 2020. 4
Grob 75 —200 k 2020, — Brocken bo -= 7h 2021. Würfel 25 — 650 2021, — Nuß 12 — 26 zol 4. — * I 612 2000, — Waschgries 1988, — Rohgries 1429, — Abfallkohlen 1401, — Staub 1429, — Schlamm 1322, —
Franz
1064, — 919 — 719, — 489, — 819, — 769, — 669. — 520. —
M79. — 4 zo5 ..
1231, — 92. K.
2. Steinkohlen: Stockheim: ö 9. . 1776, — 4 2 2 68 1751, — w ö 8 nn Flarkohlen ö 1674 König Ludwig, Vereinigte Erbendorfer Gewerkschaft: Schmiede toß len 11 — 4 Gaskohlen.... 1725 —
Schmiedekohlen .. Gasförderkohlen . Gasförder II...
22 . 0 ö
Fördersteinkohlen. 1699,
Frankfurter Gasgesellschaft Akt. Ges. Frankfurt a. M Neue Hoffnung)
3. BSraunkohlen:
Gustav bei Schwan⸗ Dettingen ö
enn
gaden,
dorf Schwarzen⸗ feld
A. 4. — 4835. 485. - 466, —
lz, - 876, —
Großweil, Passau
Förderkohle n Sort. Förderkohlen . Brikettspäöne .. Klarteichkohlen .. J Nußkohlen... ö Kö ). ; — —
Die in der Bekanntmachung vom 38. April 19 eichs. anzeiger Nr. 9l) und vom 29. September 1, e r , Nr. 222) enthaltenen allgemeinen und Sonderhestimmungen gelten auch für die vorgenannten Brennstoff verkaufspreise.
Berlin, den 29. Juli 1922.
Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil. Loeffler.
417. —
ö Bekamntmachung.
Auf Grund des 5 2 Abs. 2 der Verordn ũ isch⸗ futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 6 e n e n 19 — J.⸗Nr. IV/ 8 M. 299 — die Herstellung folgender Mischfutterart geneh migt worden:
Bezeichnung: „Neberlinger Kälbermehl“. Nährstoffgehalt: 36 Wasser, ; „H9 oo stickstoff haltige Sto 12 13 oo Fett, ] 6 dh, 83 d stickstoff freie Stoffe, ä , fl „33 0so Asche (darin 0 90 ο Kochsalz, 1,350 / Phosphorsäure, 3, 00 o/o Sand und Ton) ⸗ he Bejeichnung der Gemengteile: feinstes . Hafermehl (geröstet und entbittert), gemahl. Leinsamen, gemahl. Erdnußkuchenmehl, gemahl. Viehsalz, phosphorsaurer Futterkalk. Name des Herstellers: Firma Hafermühle und Nährmittelfabri Hermann Georg Ritter, Ueberlingen am BVodenscr. kö Berlin, den 26. Juli 1922.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Löhr.
Die von heute ab zur Ausgabe . Nummer 54 des Reichsgesetzblatts Teil J enthält . rg e ,, vom 9. Juli 1922 und as Einführungsgesetz zum Reichsgesetz für Jugendwohl⸗ fahrt, vom 9. Juli 192. . Berlin, den 29. Juli 1922.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 18 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält
das Gesetz über den deutsch⸗russischen Vertrag von Rapallo, vom 17. Juli 1922,
das Gesetz zur Regelung von Angelegenheiten der sozialen Versicherung und des Arbeitsrechts bei der Durchführung des Vertrags von Versailles, vom 26. Juli 1922,
einen Erlaß, betreffend den Abgabentarif für den Kaiser⸗ Wilhelm⸗Kanal, vom 22. Juli 1922,
eine Verordnung wegen Aufhebung der Nachträge zum Abgabentarife für den Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanal vom 15. und 23. Mai 1922, vom 22. Juli 1922,
eine Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 17. Juli 1922 und
eine Bekanntmachung über die Ratifikation des am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichneten Vertrags zum Abschluß der endgültigen Donauakte, vom 20. Juli 1922.
Berlin, den 28. Juli 1922.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Preus en.
Au s fũhrungsanweisung zum Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922. (RSBl. S. 537.)
Gemäß § 45 des Gesetzes über die Regelung des Ver⸗ kehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922 (RGSGBl. S. 537) wird zu dessen Ausführung folgendes bestimmt:
Zu J. Umlage.
Zu 85 2 und 3. Das auf Preußen entfallende Umlagesoll wird unter Zuschlag von 15 vH zum Ausgleiche von Ausfällen durch den Staatskommisfar für Volksernährung unter Zuziehung der Preußischen geh pts hi n mn. nach der Getreideanbau⸗ fläche auf die Provinzen verteilt. Von den 15 vH dienen bis 5 v5 zum Ausgleich von Ausfällen innerhalb der Kommunal⸗ verbände. . -
In jeder Provinz hat der Oberpräsident, in Hohenzollern der Regierungspräfident, das Umlagesoll in voller Höhe unter Hin⸗ uzlehung der zuständigen Landwirtschaftskammer und, soweit es sh um gie Verteilung durch den Oberpräsidenten handelt, unter Mitwirkung der Regierungspräsidenten nach der Getreide⸗ anbaufläche oder nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche auf die einzelnen Kreise der Provinz (des Bezirkes) unterzuverteilen.
Zu § 4. Das den Kommunalverbänden mitgeteilte Umlage⸗ soll ist in voller Höhe nach der Getreideanbaufläche oder nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche G ( des Gesetzes) unte rfn⸗ verteilen. Die k eines weiteren Zuschlags seitens der Kommunalverbände ist unzulässig. Es bleibt den Kommunal⸗ verbänden überlassen, die Verteilung auf die Gemeinden iin 2 Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz auf die Aemter un die Landbürgermeistere ien) oder unmittelbar auf die Erzeuger 36. zunehmen. Die e,, . een fer in dem Kommunal⸗
i ich der Betriebssitz befindet. . . . ,, haben die Kommunalverbände einen 6 chuß der Erzeuger hinzuzuziehen. Erfolgt die Verteilung n 9 Kommunalverbände auf die Gemeinden, so haben auch diese bei der weiteren Unterverteilung auf Die einzelnen Erzeuger . Ausschuß der Erzeuger hinzuzuziehen. Die Erzeugeraus schüsse ja . aus mindestens drei umlagepflichtigen Mitgliedern zu beste hen un ö angemessener Berücksichtigung der verschiedenen ,, Die Mitglieder werden in Landkreisen vom Vorsitzenden . ö. ausschusses, in Stadtkreisen und Landgemeinden vom Gemein vo „nach Anhörung der landwirtichaftlichen Organijationen
. , — —
berufen. Lehnen die Erzeuger die Mitwirkung ab, so setzen die Kommunalverbände und Gemeinden das . selbständig fest. Bleiben die Gemeinden mit der Unterverteilung auf die Erzeuger im Verzuge, wird das Liefersoll von den Ko]mmunalverbänden un⸗ mittelbar festgesetzt. ;
Eine Liste des vom Ausschuß vorgesehenen Liefersolls ist in
den Gemeinden während einer Woche öffentlich auszulegen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist ist das Liefersoll festzusetzen und den Ablieferungspflichtigen tunlichst bis zum 15. August 1922 bekannt⸗ zugeben, indes ist auch eine spätere Bekanntgabe rechtsgültig. Gegen die n des Liefersolls steht den Erzeugern innerhalb . 1 nach Bekanntgabe des Liefersolls das Recht der Be⸗ erde zu. ö Weschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Ent⸗ scheidung über die erhobene Beschwerde sind in Landkreisen unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Gemeindevorstandes oder eines vom Kreisausschusse oder Gemeindevorstande zu bestellenden Vertreters ein oder mehrere Ausschüsse zu bilden. Die Ausschüsse bestehen einschließlich des Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern, von denen drei Unternehmer umlagepflichtiger, im Kommunalverband belegener Betriebe sein müssen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Mitglieder find die landwirtschaftlichen Organisationen der Kommunalverbände zu hören und die verschiedenen Besitzgrößen angemessen zu berück⸗ sichtigen. Die Mitglieder der Ausschüfse werden vom Kreisaus— schuß, in Stadtkreisen vom Gemeindevorstand, gewählt. Die Vese werdeausschüsse sind bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Im Falle der Nachveranlagung gemäß 5 4 Absatz 5 finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Solche Nach⸗ veranlagungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Es ist . von den Kommunalverbänden auf die Beschwerdeagusschüsse dahin einzuwirken, daß in der Regel ein Nachlaß über die 5 35 Kreis- reserve nicht gewährt wird. Hiernach nicht verwendete Mengen der Kreisreserbe fließen der Landesreserve zu.
Kosten der Ausschüsse sind aus der den Kommunalverbänden gemäß § 28 des Gesetzes zufließenden Vergütung abzugelten.
Zu § 5. Den Kommunglverbänden bleibt es überlassen, Anbauflächenerhebungen und Ernteschätzungen anzuordnen. Zu⸗ schüsse zu den entstehenden Kosten werden aus ben von Reschs wegen für diesen Zweck im Reichshaushalt zur Verfügung gestellten Mitteln nach dem bisherigen Maßstabe gewährt. Wegen Anmel⸗ dung und Erstattung der Kosten ergeht besondere Anwessung.
Stellen im Sinne des Satzes 2, denen die Erzeuger auf Er⸗ fordern Auskunft zu erteilen haben, sind das Landesgetreideamt, die Qberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Kommunal⸗ verbände.
Zu. 83. 6. Die Oberpräsidenten, in Hohenzollern der Regie⸗ rungspräsident, haben bis zum 15. Juli 1922 dem Staatskommissar für Volksernährung und dem Landesgetreideamt das für jeden Kommunalverband sestgesetzte Umlagesoll mitzuteilen.
Die Kommunalverbände haben bis zum 20. August 1922 den Regierungspräsidenten zu berichten, daß die Unterverteilung des Umlagesolls in ihren Bezirken stattgefunden hat, und ob diese Unterverteilung unmittelbar auf die Erzeuger oder über die Ge⸗ meinden an diese erfolgt ist. Bis zum gleichen Zeitpunkt ist den Regierungspräsidenten zu berichten, daß die Ausschüsse nach § 4 bestimmungsge mäß gebildet worden sind. Die Regierungspräsi⸗ denten haben bis zum 25. August 1922 dem Staatskommissar für , und dem Landesgetreideamt entsprechenden Bericht zu erstatten.
Zu II. Reichsgetreidestelle.
Die Verteilung der Geschäfte zwischen Verwaltungsabteilung und. Geschäfts abteilung ergibt sich aus den 55 8 und 12. Hierauf ist im Schriftverkehr Rücksicht zu nehmen. Der gesamte Schrift⸗ verkehr des Kommunalverbandes mit der Verwaltungsabteilung Direktorium) geht durch die Hand der höheren Verwaltungs⸗ behörde an das Landesgetreideamt, insbesondere sind alle Anträge, zu deren Entscheidung nach dem Gesetz die Reichsgetreidestelle (Ver⸗ waltungsabteilung) zuständig ist, stets an das Landesgetreideamt zu richten. Der Schriftverkehr in geschäftlichen Angelegenheiten, alfo insbesondere über Lieferung und Bezahlung von Getreide und daraus hergestellten Erzeugnissen, geht unmittelbar an die Reichs⸗ getreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H.
3u II. Aufbringung der Umlage.
Die Regierungspräsidenten haben für jeden Kommunal⸗ verband ihres Bezirkes ein besonderes Kartenblatt anzulegen und dauernd auf dem Laufenden zu erhalten.
Die Kommunalverbände haben laufend zum 5. und 20. eines jeden Monats, beginnend vom 15. September 1922 ab, den Re⸗ gierungspräsidenten zu berichten, welche Mengen Getreide, getrennt nach den einzelnen Getreidearten, von den Erzeugern zur Er⸗ füllung ihrer Umlage abgeliefert worden sind.
Die Regierungspräsidenten haben das Ergebnis der Berichte in die nach Absatz I zu führenden Kartenblätter einzutragen und zum J. und 22. eines jeden Monats dem Staatskommissar für Volksernährung und dem Landesgetreideamt eine Zusammen⸗ stellung der Ablieferungen in den Kommunalverbänden ihres Be⸗ zirkes in der Berichtsperiode einzureichen.
Zu § 14. Die Anträge auf Fristverlängerungen sind bei dem Landesgetreideamt einzureichen. Auf ihre Genehmigung haben die Kommunalverbände nur zu rechnen, wenn besondere Uinstände eine rechtzeitige Lieferung der Umlage zu dem festgesetzten Termin ausschließen. Durch Stellung des Antrags wird die Haftung nach F§z 23 nicht berührt.
Zu 5§ 15. Zu Absatz 1. Für die Einrichtung der kauf⸗ männischen Geschäftsstelle, die jeder Kommunalverband zu unter⸗ halten hat, ist das Rundschreiben des Landesgetreideamts, be⸗ treffend Kreiskornstellen, vom 16. Juli 1917 — R. M. 3159 — maßgebend.
Zum Erwerb des Umlagegetreides soll jeder Kommunalverband Händler und landwirtschaftliche Genossenschaften in der bisher üblichen Weise nach Bedarf heranziehen. Den Händlern und Ge⸗ nossenschaften sind Unternehmer von Mühlenbetrieben sowie Mühlenvereinigungen gleichzustellen. Andere Berufskreise und Organisationen sollen bei der Aufbringung nicht beteiligt werden.
Zu Absatz 2. Die den Erzeugern von den Kommunalver⸗ bänden zu setzenden 6 sind derart zu wählen, daß den Kommunalverbänden für den Fall der Nichtlieferung die Mög⸗ lichkeit verbleibt, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung des Umlagesolls zu treffen. Es wird besonders auf den sz 2 verwiesen, der den Kommunalverbänden die Befugnis zur Vornahme von Enteignungen .
Wird ein Kommunalverband auf die Umlage verwiesen G 32 Abs. 9), so sind die . derart festzusetzen, daß die Versorgung des Kommunalverbandes mit Getreide gesichert ist.
Zu § 17. Die Kommunalverbände haben die von ihnen für die Lieferungen der Erzeuger sestzyle zenden Bedingungen nach Maß⸗ gabe der , g, ,, ,. ie die Reichsgetveidestelle für die an sie zu bewirkenden Lieferungen festsetzt, aufzustellen. Die Ge⸗ schäftsbedingungen der Reichsgetreidestelle werden durch ein Rund⸗ schreiben bekanntgegeben.
Zu § 18. In allen Fällen, in denen die Kommunalver⸗ bände die Haftpflicht der Erzeuger gemäß § 19 für erloschen er⸗ achten, ist die Entscheidung der Regierungspräsidenten, für die Stadt Berlin des Oberpräsidenten, herbeizuführen (vgl. Ausf. Anw. zu 5 29).
Die Beitreibung der Geldbeträge 6 auf Grund der Ver⸗ ordnung vom 15. November 189939. April 1921, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (Gesetzsamml. S. 545 S. 381).
Zu s 19. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 beruhen auf der Erwägung, daß in erster Linie die Erfassung des Getreides in natura anzustreben ift.
Die nach ff 3 eintretende Befreiun
w
auf Notfälle
. von der Haftung ist wie Zerstörung durch Brand. Ueberschwemmung und
d I (RGBl. S. M03) und des 5 33 Abs. 1 des Reichs
dergleichen beschränkt. Das Erlöschen der Haftpflicht kann ins- besondere nicht damit begründet werden, daß die Umlage für den einzelnen Besitzer zu hoch festgesetzt worden ist. Ein solcher Ein⸗ wand kann nur im Beschwerdeverfahren gemäß § 4 innerhalb der dort vorgesehenen Frist vorgebracht werden; es fei denn, daß der Lieferungspflichtige nachweist, daß die die ,. begründenden . bei der Unterverteilung noch nicht berücksichtigt worden ind.
Zu §§ 20 und 21. Bei der Umlage sind die Saatqutwirt⸗ 6 im gleichen Ausmaße wie die sonstigen landwirtschaftlichen
triebe heranzuziehen. Die Ablösung der Lieferpflicht durch Zahlung des gemäß 8 20 Abs. 1 festzusetzenden Betrags ist nur Ii hien von Originalsaatgut, nicht denen von Absaaten, gestattet.
die Originalzüchter können ihr Soll auch durch Ankauf und Lieferung von Getreide aus dem freien Markte erfüllen.
Zu 5s 22. Da die Erfassung des Getreides in natura zu er⸗ streben ist, haben die Kommunalverbände von der Enteignung und insbesondere von der in Abs. 3 gegebenen Befugnis des zwangs⸗ weisen Ausdrusches als wirksamen Mitteln zur Aufbringung der Umlage in allen geeigneten Fällen Gebrauch zu machen.
Zu 5§. 23. Die nähereen Bestimmungen erläßt der Staats⸗ kommissar für Volksernährung.
Zu § 26. Der Preis für ausländischen Weizen wird im Reichs anzeiger bekanntgegeben.
Zu 5 29. Ebenso wie bei der Unterverteilung bleibt es den Kommunalverbänden überlassen, zu bestimmen, ob und in welchem Umfange die Gemeinden bei der Aufbringung der Umlage mit⸗ zuwirken haben. Bei Unterverteilung der Umlage auf die Ge⸗ meinden haften die Erzeuger den Gemeinden (Aemtern, Bürger⸗ meistereien) und den Kommunalverbänden, die Gemeinden den Kommunalverbänden und dem Lande.
Zu § 30. Die den Erzeugern gegen die Kommunalverbände gegebene Beschwerde ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Kommunalverbandes bei diesem einzulegen; letzterer hat die Beschwerde mit seiner Aeußerung und in den Fällen der 85 19 und 290 mit der Stellungnahme des im § 4 Abs. 3 vorgesehenen Ausschusses an die höhere Verwaltungsbehörde zur Entscheidung weiterzureichen.
Zu I/. Verbrauchsregelung.
Zu 5 31. Hinsichtlich der Selbstversorger bleiben die bis⸗ hexigen Bestimmungen aufrechterhalten. Teilselbstversorger sind nicht zuzulassen. Ueber den Kreis derjenigen, die infolge höheren Einkommens aus der öffentlichen Brotversorgung ausschefden, ergehen noch nähere Bestimmungen.
; 3 § 33. Die Erfüllung der im § 33 der Reichsgetreidestelle auferlegten Verpflichtungen kann von den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden nur nach Maßgabe der von der Reichs⸗ getreidestelle, Geschäftsabteilung, dafür aufgestellten besonderen Geschäftsbedingungen verlangt werden.
Zu § 34. Zu Absatz 1 Satz 3. Zuständige Behörde ist der Landrat, in den Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Zu Absatz 2. Höhere Verwaltungsbehörden, die Löhne oder Vergütungen 3 wollen, haben sich zuvor mit dem Landes⸗ getreideamt in Verbindung zu setzen.
Zu § 35 Buchstabe b. Die Zuteilung von Mehl an die Bäcker, Händler usw. darf nur durch eine kehꝰ Nich oder unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung des Kommunal⸗ verbandes tätige Verteilungsstelle erfolgen.
Die Leitung der Mehlverteilungsstelle darf weder Personen noch Organisationen, die sich mit der Erzeugung, dem Handel oder der Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste oder Erzeugnissen daraus befassen, noch einem ihrer Angehörigen oder Angestellten übertragen werden.
Zu Buchstabe d. Bei der Preisfestsetzung für das Mehl ist da⸗ von auszugehen, daß die Mehlverteilung der Bevölkerung nach Möglichkeit billiges Brot gewährleisten soll und bei der Abgabe des Mehles nur die Selbstkosten — Einstandspreis und Nebenkosten (Sackleihgeld, Lagerkosten, Zinsen, allgemeine Geschäftsunkosten der Mehlverteilungsstelle usw.) — gedeckt werden. Die Mehlwirt⸗ schaft darf nicht dazu dienen, Verluste, die durch die Beschaffung anderer Lebensmittel entstanden sind, abzudecken, vielmehr sind erzielte Ueberschüsse zur Verbilligung des Mehles zu verwenden.
Zu Absatz 3. Herstellung von Gebäck, das der Verbrauchsregelung unterliegt, sst nur mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zulässig.
Zu 5§ 36. Als beteiligte Gewerbe kommen in Betracht Be⸗ triebe zur Herstellung von Brot⸗ und Backwaren sowie Mehl⸗ handlungen.
Bei Auswahl von Vertretern des Bäckerei⸗ und Konditorei⸗ gewerbes sind die auf Grund der Verordnung vom 2. Dezember 1918 (RGBl. S. 1897) gebildeten Fachausschüsse zu hören. Die Bestimmung des ersten Satzes des 5 4 der letztgenannten Ver⸗ ordnung bleibt unberührt.
Zu § 39. Zuständig für die Schließung des Betriebs ist die Ortspolizeibehörde.
Zu V. Schlußvorschriften.
Zu § 44. Als Stellen, die außer der Reichsgetreidestelle Ausnahmen von dem Verbote der Verfütterung usw. von solchem Brotgetreide und Mehl, das zur menschlichen Ernährung nicht geeignet ist, zulassen können, werden die Ortspollzeibehörden bestimmt.
Zu § 46. Das Landesgetreideamt führt die Aufsicht über die Durchführung der Reichsgetreideordnung und der zu ihrer Ausführung ergehenden Vorschriften innerhalb des preußischen Staatsgebiets.
Zu § 47. Kommunalverbände im Sinne des Gesetzes sind die Stadt und Landkreise. Der Staatskommissar für Volks⸗ ernährung ist ermächtigt, in besonderen Fällen örtlich zusammen⸗ hängende Bedarfs- und Ueberschußkreise, die sich zu einem gemein⸗ samen Versorgungsgebiete zusammenschließen und eine gemeinsame Korn- oder Mehhverteilungsstelle einrichten, vorbehaltlich der Be= stimmung im § 47 Absatz 2 anzuerkennen.
Gemeinden sind die Stadt⸗ und Landgemeinden sowie die selbständigen Gutsbezirke im Sinne der Städte⸗ und Landgemeinda⸗ ordnungen.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Umlagegesetzes und dieser Ausführungsanweisung ist der Regierungspräsident, für die Stadt Berlin der Oberpräsident.
Oberste Landesbehörde ist der Staatskommissar für Volks⸗ ernährung. Er erläßt die weiter erforderlichen Ausfühungs⸗ bestimmungen. Er kann Ausnahmen von dieser Ausführungs⸗ anweisung zulassen.
Berlin, den 22. Juli 1922. Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. Dr. Wendorff. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Wen dorff.
Der Minister 9 Handel und Gewerbe. iering.
Finanzministerium.
Bekanntmachung,
betr. Vormerkung der Versorgungsberechtigten und
Schwerbeschädigten auf Grund eines vorläufigen
Ausweises an Stelle des Zivildienst⸗ und deg Beamtenscheins.
Der den Angehörigen des Reichsheeres und der Reichs⸗ .
marine sowieg den Schwerbeschädigten auf Grund der 85 109 und 6! des Wehrmachtversorgungsgesetzes vom 4. August 1921
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Die Verwendung von Streckungsmitteln für die