. §11. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1922 in Kraft. Für reichsdeutsche Rentenempfänger, die ihren Wohnsitz im Aus⸗ land haben, und für die durch den Friedensvertrag abgetretenen Ge⸗ biete sowie für das Saargebiet gilt dieses Gefetz nur, insoweit die Reichsregierung eine entsprechende Anordnung oder Vereinbarung trifft.
Berlin, den 21. Juli 1922. Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichsarheitsminister. Dr. Brauns.
Gesetz hun Neuregelung der im S 68 Abs. 1, im § 74a Abs. ? Satz 1 und im S750 Satz 2 des Handels—⸗ gesetzbuchs sowie im § 13324 b Abs. 1 der Gewerbe— ordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen.
Vom 21. Juli 1922. (Veröffentlicht im RGBl. 1922 Teil L S. 652 / 653.)
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
. Das Handelsgesetzbuch wird, wie folgt, geändert: Es werden ersetzt: 1. im 5 68 Abs. 1 die Zahl „dreißigtausend“ durch die Zahl „einhunderttausend“, 2. im 5 4a Abs. 2 Satz 1 die Zahl „zwölftausend“ durch die Zahl „fünfzigtausend“, 3. im § 75 Satz 2 die Zahl „vierzigtausend“ durch die Zahl einhundertzwanzigkausend“. Artikel II. Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: Im S 133 a5 Abs. 1 wird die Zahl durch die Zahl „einhunderttausend“ ersetzt. Arti? gl III. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1922 in Kraft. Die neuen Vorschriften finden auch auf die vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes vereinbarten Kündigungsbedingungen und Wett— bewerbverbote Anwendung.
Kündigungen werden nach den bisherigen Vorschriften beurteilt, wenn sie vor Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes voran⸗ gegangenen Kalendermonats erklärt sind oder die Kündigungsfrist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen war.
Die Wirksamkeit von Wettbewerbverboten wird durch die Vor— schrift des Artikels L Nr. 2 dieses Gesetzes nicht berührt, falls sich der Prinzipal, vor dem Ablauf von drei Monaten seit dem In— krafttreten dieses Gesetzes schriftlich erbietet, für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die dem Handlungsgehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen auf mehr als fünfzig⸗ tausend Mark für das Jahr sowie die im § 74 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Entschädigung entsprechend zu erhöhen. Das gleiche gilt für die Vorschrift des- Artikels J Rr. 3. falls sich der Prinzipal innerhalb derselben Frist schriftlich erbietet, für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die vertrags⸗ mäßigen Leistungen auf mehr als einhundertzwanzigtausend Mark für das Jahr zu erhöhen oder die im 8 74 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Entschädigung zu zahlen.
Berlin, den 21. Juli 1922.
Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Justiz. Dr. Radbruch. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
—
Gesetz über Aenderungen in der Seeunfallversiche rung. Vom 21. Juli 1922. (Veröffentlicht im RGBl. 1922 Teil 18S. 653 / 654.)
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkuͤndet wird:
Artikel l.
An die Stelle der 8 1067 bis 1070 der Reichs versicherungs⸗ ordnung in der Fassung des Artikels XI des Gesetzes, betreffend Aenderungen in der Unfallversicherung, vom 11. April 1531 (RGðBl. S. 467) treten folgende Vorschriften:
§ 1067.
Als Jahresarbeitsverdienst der Personen, die zur Besatzung von Seefahrzeugen gehören, mit Ausnahme der in Schlepper⸗ und Leichter⸗ betrieben Beschäftigten, gilt das Zwölffache des Durchschnittssatzes, der zur Zeit des Unfalls bei Anmustern oder Anwerben an barem Entgelt (Heuer) für den Monat gewährt wird; dazu werden zwei Fünßtel dieses Durchschnittsatzes für Vollmatrofen als Geldwert' der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung gerechnet.
§ 106.
Den monatlichen Durchschnitt setzt ein Ausschuß fest, der aus einem Vorsitzenden sowie aus Vertretern von Recdervereini ungen und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer als Beisitzern besteht. Den Vorsitzenden ernennt der Reichsarbeitsminister. Die Beisitzer wählt das Reichsversicherungsamt aus den von den Vereinigungen e Reedern und seemännischen Arbeitnehmern vorgeschlagenen
ersonen.
An der Festsetzung sollen mindestenz sechs Beisitzer mitwirken. Die Beisitzer müssen je zur Hälfte den beiden Arten von Vereini— gungen entnommen sein.
Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungs⸗ amts. Das Reichsversicherungsamt kann für die Festsetzung eine Frist bestimmen; nach dem Ablauf der Frist kann es die Durchschnittsãtze selbst festsetzen.
§ 1069.
Die Festsetzung erfolgt, einheitlich für die ganze deutsche Küste, und zwar nach den Lohnsätzen, welche die einzelnen Küiassen ber Schiffsbesatzung zur Zeit der Festsetzung beziehen. Der Durch⸗ nit kann auch noch nach der Gattung der Schiffe abgestuft werden.
Für die Klassen der Schiffsbesatzung, die neben Lohn oder Gehalt regelmäßige Nebencinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei der Festsetzung des Durchschnitts eingerechnet.
Bei der Festsetzung sind die Sätze für Barlöhne und Sach⸗ bezüge in den zwischen Reedern oder Vereinigungen solcher und Ver- einigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträgen zu hberücksichtigen. Die Vorschrift des 5 1667 Halbsatz 2 wird hier⸗ durch nicht berührt.
§ 1070. Bei hersonen der Schiffsbesatzung, für die kein besonderer Durch schnitt festgesetzt ist, werden drei Viertel des für Vollmatrosen fest⸗ gesetzten Durchschnitts gerechnet. ö.
. 8 „Wie Föstsetzung wird in jedem Jahre einmal nachgeprüft. Das ReichsvbersicherungJszamt kann auch in der Zwischenzeit Nachprüfungen
anordnen. Artikel II.
in der Reichsversicherungs ordnung erhält folgenden Abs. 2: ls Summe deg durchschnittlichen Entgelt nach Abf. I ir 1 sind Die ür den, Anfang deg abgelaufenen Geschäftgjahrs maß- gebenden Durchschnittsatze zu berücklichtigen.
dreißigtausend!
Artikel II.
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1922 in Kraft.
Der Artikel Xl des Gesetzes, betreffend Aenderungen in der Unfallversicherung, vom 11. April 1921 (RGBl. S. 467) wird mit Wirkung vom 15. April 18321 ab aufgehoben. Die durch ihn aufgehobenen Vorschriften der Reichsversicherungs ordnung treten mit Wirkung vom gleichen Tage ab für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1921 wieder in Kraft.
Sind Versicherungsleistungen auf Grund der Vorschriften des Artikels XI des Gesetzes vom 11. April 1921 rechtskräftig gewährt, so hat der Versicherungsträger die Feststellung nochmals zu prüfen. Führt die Prüfung zu einem dem Berechtigten günstigeren Ergebnis oder wird es von dem Berechtigten beantragt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen.
Artikel 1V.
Der Reichsarbeitsminister kann Näheres über die Durchfũhrung des Gesetzes oder über das Verfahren bestimmen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf das Reichsversicherungsamt über— tragen.
Berlin, den 21. Juli 1922.
Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
Gesetz über Aenderungen der Reichsversicherungsordnung. Vom 21. Juli 1922. (Veröffentlicht im RGBl. 1922 Teil 1 S. 654 / 656.)
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung bes Reichsrats hiermit verkündet wird:
Artikel .
Die Reichsversicherungs ordnung wird wie felgt geändert:
1. Der S 2052 Abs. 5h in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über Wochenhilfe vom 5. Juni 152 (RGBl. Teil L S. 499) erhält folgenden dritten Satz: , .
Berechtigt ist die Schwangere oder Wöchnerin; im Falle ihres Todes gilt 195 a Abs. 4 entsprechend. 2X Der § 404 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß das Ver⸗ sicherungsamt nach Anhören der Kasse die geschäftsleitenden An—⸗ gestellten als Vollstreckungsbeamte und sonstige Angestellte der Kasse als Vollziehungsbeamte bestellen darf. .
3. Der 5 842 erhält folgenden dritten Absatz:
Das Reichsversicherungsamt kann auf Antrag des Vorstands der Versicherungsgenossenschaft abweichend von den 5§8§ S839, 840, 807, doo) bis il. 813 bestimmen, daß die Unternehmer, den Nach— weis (5 839) für jedes Kalenderhalbjahr oder Kalenderjahr an den Vorstand oder das von diesem bestimmte rgan der Versicherungsgenossenschaft binnen sechs Wochen nach. Ahlauf. des Zeit⸗ abschnitts einzureichen haben und daß der Vorstand die Prämie (8 So?) nach Kalenderhalbiahren oder Kalenderjahren berechnet, den Auszug aus der Heberolle (58 809, 812) dem Unternehmer zustellt und die Prämie selbst einzieht. Dabei gelten die 85 752, 754 Abs. 1, § 765 entsprechend.
4. Der 5 845 erhält folgende Fassung: ; .
Beschlüsse der Genossenschaftspersammlung über Einrichtungen der im 85 S843 bezeichneten Art und über die Satzungen der im 5 843 Nr. 1, 2 bezeichneten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. z
3. Der 02 erhält folgenden dritten Absatz;
Als Ausführungsbehörden für Reichsbetriebe können auch Organe von Berufsgenossenschaften bestimmt werden.
6. Im § 1242 werden die Worte der Bundesrat“ durch die Worte das Reichsversicherun gsamt“ ersetzt.
7. Dem § 1281 wird als Nr. 3 hinzugefügt: .
3. die in der freiwilligen Kriegskrankenpflege einer dem Deutschen Reiche verbündeten oder befreundeten Macht zurückgelegten Dienstzeiten. .
8. Im §z 1360 Abs. 1 und 2 im § 1370 sowie im 81350 Abs. 2 wird je das Wort, Bundesrat“ durch das Wort. Reichsarbeits—, minister', im § 1375 Satz 1“ werden die Worte „Auf Beschluß des Bundesrats“ durch die Worte Mit Genehmigung des Reichtarbeits⸗ ministers“ und im 5§ 1380 Abs. 1 Satz 1 sowie im § 1400 Abf. 2
wird je das Wort „Bundesrats“ durch das Wort „Reichsarbeits⸗
ministers“ ersetzt.
2. Im 5§ 146 Abs. 1 Satz ? und im 5 1423 Abs. 3 werden die Worte der Bundesrat“ durch die Worte „das Reichsversicherungz⸗ amt“ ersetzt.
106. Im § 1447 Abs. 1 und 2 werden je die Worte „nach An⸗ hören durch die Worte „mit Zustimmung“ ersetzt.
Ferner wird im § 1447 als Abs. 3 eingefügt: .
Die oberste Verwaltungsbehörde kann das Einzugsverfahren wieder aufheben. Auf Antrag eines Versicherungsträgers kann auch die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats das Einzugsverfa hren wieder aufheben.
1I. 5 1522 Ab. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 1523 und 8 1524 letzter Satz fallen weg.
Ferner fallen weg:
Im § 621 ‚§5 1522“ sowie in den §§ 1324 und 1526 § 1522 Abs. 3.5.
Artikel II.
Die Vorschriften der 55 2, 3 und 5. der Bekanntmachung über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von An⸗ wartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenen versicherung vom 23. Dezember 1915 (RGBl. S. 845) gelten entfyrechend für Kriegs⸗ gefangene, Internierte und sonstige infolge feindlicher Maßnahmen im Ausland zurückgehaltene Personen, die nach dem 30. Juni 15231 nach Deutschland zurückkehren. Die Fristen der 55 2 und 3 laufen sechs Monate nach Ueberschreiten der Reichsgrenze, spätestens jedoch mit dem 30. Juni 1923 ab. Für Kriegsgefangene laufen die Fristen nicht eher ab als sechs Monate nach der Entlaffung aus der Kriegs⸗ gefangenschaft.
Artikel II.
Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 7 treten mit Wirkung vom 1. August 1914, die Vorschriften des Artikels J Nr. I1 mit Wirkung vom J. Juli 1922 in Kraft.
Artikel ITV.
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung dieses Gesetzes schwebt, unterliegen dessen Vorschriften. Ihre Nichtanwendung bildet 3 dann einen Revisionsgrund, wenn das Qberversicherungöamt sie noch nicht anwenden konnte.
Sind Ansprüche, die nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ge— setzes begründet sein würden, ganz oder teilweise rechts kräftig abgelehnt worden oder sind Ansprüche auf Grund der aufgehobenen Bor riften des ö 1522 der Reichsversicherungsordnung oder entfprechender Vor— schriften früherer Gefetze rechtskräftig festgeftesft worden, so hat sie der Versicherungzträger auf Antrag des Berechtigten nach den Bor— chriften dieses Gesetzes zu prüfen und Über das Ergebnis einen neuen
escheid zu erteilen.
Berlin, den 21. Juli 1922.
Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichgarbeitsminister. Dr. Brauns.
—
Zweite Verordn ung über die Zeichnungsstellen für die Zwangsanleihe. Vom 1. August 1922.
In Ergänzung der Verordnung über die Zeichnun zstellen für die 5. n vom 21. Juli 1922 werden auf Grund des 5 19 des Gesetzes über die Zwangsanleihe vom 20. Juli 1922 (RGBl. S. : ; Zeichnungsstellen für die Zwangsanleihe bestimmt: ; die 2 Staatsbank (Seehandlung) in Berlin, die Bayerische Staatsbank in München, die Sächsische Staatsbank in Leipzig, ; die Braunschweigische Staatsbank in Braunschweig, die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in Berlin, die Sächsische Bank in Dresden, die Bayerische Notenbank in München, die Badische Bank in Mannheim, die Württembergische Notenbank in Stuttgart, die Hannoversche Landeskreditanstalt in Hannover, die def he Landeshypothekenbank in Darmstadt, die Kommunalständische Bank für die Preußische Oberlausitz in Görlitz, ; die Landesbank der Provinz Hannober in Hannover, die Landesbank der Provinz Ostpreußen in Königsberg,
die Landesbank der Provinz Schleswig⸗Holstein in Kiel,
die Landesbank der Provinz Westfalen in Münster,
die Landesbank der ehe eg n, in Düsseldorf,
die Landeskreditkasse in Cassel,
die ft t ge, Bank des Sächsischen Markgrafentums Oben
lausitz in Bautzen, ; .
die fr e Landesbank, Staatliche Kreditanstalt in Detmold 21. die Nassauische Landesbank in Wiesbaden, die Nassauische Sparkasse in Wiesbaden,
3. die Pommersche Stadtschaft in Stettin, ⸗ Provinzialhilfskassen Brandenburg in Berlin, . Provinzialhilfskasse für die Provinz Pœo mern in Stettin, Provinzialhilfskasse für die Provinz Schlesien in Breslau, Sächsische Provinzialbank in Merseburg,
⸗ Staatliche Kreditanstalt in Aldenburg, 23. das Berliner Pfandbriefamt in Berlin, . die Deutsche Pfandbriefanstalt Posen in Berlin, 31. die Stadtschaft der Provinz Brandenburg in Berlin, 32. die Stadtschaft der Provinz Hannover in Hannover, .
33. das Westfälische Pfandbriefamt für Hausgrundstücke in Münster,
34. die Landesbank in Altenburg in Sachsen⸗Altenburg,
2. die Landeskreditanstalt in Gotha,
36. die Landeskreditanstalt Weimar,
37. die , . , .
38. die Landeskreditkasse in Rudolstadt,
39. der Landwirtschaftliche Kreditverein Sachsen in Dresden,
die Spar⸗ und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande in Sigmaringen, .
; e , . ritterschaftliche Kredit⸗Verein in Stade,
der Calenberg⸗Göttingen-Grubenhagen⸗Hildesheimische ritter⸗ schaftliche Kreditverein in Hannover,
die Kommunale Landesbank in Darmstadt,
die Astpreußische Stadtschaft in Königsberg, ;
5. das Ritterschaftliche Kreditinstitut des Fürstentums Lüneburg in Celle, .
der Ritterschaftliche ö für das Herzogtum Braun⸗ schweig in Wolfenbüttel, . . ö
die ur. und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehnskasse in Berlin, . ⸗ ;
die Bank der Qstpreußischen Landschaft in Königsberg,
die Landschaftliche Bank der Provinz Pommern in Stettin,
die Landschaftliche Bank der Provinz Sachsen in Halle a. S.,
die Landschaftliche Bank der Provinz Schleswig⸗Holstein in Kiel, .
2. die Schlesische Landschaftliche Bank in Breslau,
die Chemnitzer Stadtbank in Chemnitz.
Berlin, den 1. August 1922. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes.
& & 9 , , go o r
Bekanntm achung.
A) Gemäß Beschluß des Reichskohlenverbandes vom 27. Juli 1922 gelten ab 1. August 1922 folgende Brenn stoffver⸗ kaufspreise je Tonne einschließlich Kohlen- und Umsatz⸗ steuer:
Aachener Steinkohlensyndikat:
Eschweiler Bergwerksverein: . 2980, 4K Eiformbriketts Niederschlesisches Stein kohlensyndikat: Briketts , .
Sächsisches Steinkohlensyndikat: Briketts (O. Förster u. Morgenstern). . . 2978, — 4K.
Die in der Bekanntmachung vom 28. April, 1929 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 1) und vom 29. September 1920 Reichsanzeiger Nr. 222) enthaltenen allgemeinen und Sonderbestimmungen
— —
gelten auch für die vorgenannten Brennstoffverkaufspreise.
B) Brennstoffverkauf ab oberrheinischen Umschlagplätzen. . Unter den Bedingungen der Bekanntmachung des Neichs⸗ kohlenverbandes vom 351. Januar 1921 (Reichsanzeiger Nr. N) dürfen ab 1. August 1922 für den Brennstoffverkauf frei Eisen bahnwagen ab oberrheinischen Umschlagplätzen folgende Zuschläge je Tonne zu den ab Werk geltenden Ver⸗ kaufspreisen erhoben werden: a) für Brennstoffe aus dem Bezirk des Rheinisch⸗ Westfälischen Kohlensyndikats: l. Bingen — Mainz — Kastel — Gustavs ⸗ Kohlen Koks burg — Gernsheim — Worms — Mannheim — Rheinau — Ludwigs—⸗ hafen . 542,55 4 Frankfurt a. M. — Mainkur — Offen⸗ bach (einschl. Werft⸗ und Main⸗ kanalgebühren) J .... 9699 596,20 , ,, 585,25 627, 60 Karlsruhe = Speyer.... 648, 15 Kehl ö ⸗ 797,90 602, 30 . 707, 80
83 / 0 4
468, — 487, —
F
Y K Leopoldshafen V. . 550 — ff) ö 2 62. —
ö Berlin, den 1. August 1922. .
Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil. Loeffler.
—
SSK Rx — S SSX. &s0
601) nachfolgende weitere Stellen als
Preußen.
Der Gemeinde Bullay im Kreise Zell Moseh wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. 9 1874 (Gesetz⸗ samml. S. 221) das Recht verliehen, das zur Durch⸗ . des Baues eines neuen Weges zwecks besserer Er⸗ chließung von Weinbergen erforderliche Grundeigentum, nämlich die im Flurbuch von Bullay aufgeführten Parzellen Nr. 625/3827, 5569 / 250, 262/261, 1078/4836, A0, 613/27, 1249512, 517, 122/524. im Wege der Enteignung zu sr werb en oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.
Berlin, den VN. Juli 192. Das Preußische Staatsministerium. Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe.
Der Minister des Innern. Severing.
Ministerium für Wissenschaft, Kun und go a hlisckn ichn i
.Der Direktor der Universitätsbibliothek Geheime Re⸗ gierungsrat Dr. Alfred Schulze ist zum Honorarprofessor in der philosoyhischen Fakultät der Universität in Marburg ernannt worden.
Bekanntmachung.
Der Senat der freien und Hansestadt Ham burg hat nach der Mitteilung der Kanzlei des Senats Jom 30. Juni d. J. beschlossen, die Zulassung von 3, 3“ und 4 0ι igen land⸗ schaftlichen Central-Pfandbriefen zum Handel an
der Börse in Ham burg unter Entbindung von der Pflicht
zur Veröffentlichung eines Prospekts zu genehmigen.
Die auf Grund dieses Beschlusses zugelassenen landschaftlichen
Tentral-Pfandbriefe werden den Inhabern *mit! 3 vy bezw. 33 bezw. 4 vH verzinst und in Stücken zu 5600 n, 3000 4K, 1006 4A, 300 4A, 300 4, 200 A. 150 46 und 166 4 unter fortlaufender Nummer, beginnend mit Nr. 394 610, ausgegeben. fn Die Zinsscheine der Pfandbriefe sind am 2. Januar und 1. Juli ãllig. Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar und werden gemäß § 33 des Statuts vom 21. Mai 1875 — Gesetzsamml. S. 300 — nach Ermessen der Centraf-Landschafts-Direktion durch Rückkauf oder Aufkündigung zur Barzahlung getilgt.
Die Aufkündigung erfolgt nach Auslofung entweder im Januar zum 1. Juli oder im Juli zum 1. Januar.
Die den landschaftlichen Central-Pfandbriefen zugrunde liegenden Pfandbhriefschulden selbst unterliegen einer regelmäßigen Tilgung.
Die Beleihungsgrundsätze find in dem Statut der? Central— Landschaft und in den Satzungen und Taxreglements der einzelnen zur Central -Landschaft verbundenen Institute ent halten, nämlich:
a) der Ostpreußischen Landschaft,
b) der Westpreußischen Landschaft,
e) des Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts für die Kur- und Neu—
mark Brandenburg,
des Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Instituts,
der Pommerschen Landschaft,
der Neuen Pommerschen Landschaft für den Kleingrundbesitz des Kredit-Instituts für die Ober und Niederlausitz,
der Landschaft der Propinz Sachsen,
der Schleswig⸗Holsteinischen Landschaft,
der Schlesischen Landschaft
Die Beleihungsgrenze darf die ersten zwei Dritteile des Tax⸗ werteg eines ländlichen Grundstücks nicht überfteigen. Sie darf nur überschritten werden um den Betrag, der als Pfandbriessdarlehn zur Bezablung des dem Reichsnotzins zugrunde liegenden Abgabebetrages aufgenommen und verwendet wird.
Eine Beleihung ohne weitere Wertermittlung kann nach Ermessen der Provinz iallandschaft erfolgen,
a) wenn das nachgesuchte Darlehn unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft kraft privatrechtlichen Titels haftenden Ab⸗ gaben, Leistungen und Dienstbarkeiten innerhalb des 15 oder 20 fachen Betrages des jährlichen Grundsteuerreinertrages zu stehen kommt, nach, den. Grundsätzen, die bei den einzelnen verbundenen Kreditinstituten über die Berechnung des zulässigen Pfand⸗ briefsdarlehns auf Grund einer Bonitierung oder nach den zum Zwecke der Grundsteuerveranlagung ermittelten Rein- erträgen bestehen, wenn diese 8 n. so beschaffen sind, daß die Beleihungsgrenze keinesfalls die erften zwei Dritteile eines nach gleichen Grundsätzen berechneten Guts (Tax wertes des Grundstücks übersteigen kann.
Außer den Hypotheken haften den Pfandbriefsinhabern nach 5 22
des Statuts der Central⸗-Landschaft
a) das gesamte Vermögen (Fonds und Forderungsrechte) der Central⸗Landschaft,
b) die Fonds jedes einzelnen zur Central⸗Landschaft verbundenen Instituts nach Verhältnis desjenigen Betrags, zu welchem bei dem betreffenden Institut zurzeit der Inanspruchnahme Grund⸗ stücke mit landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen beliehen sind, insoweit diese Fonds nicht für ältere wohlerworbene Rechte Dritter verhaftet sind,
e) die Besitzer aller Güter, welche in dem Bereich des in An— spruch genommenen Kreditinstituts mit Darlehen in Zentral. pfandbriefen beliehen sind, und
d) die Amortisationsbeiträge sämtlicher zum zentrallandschaftlichen Verbande gehörigen Grundstücke.
Berlin, den 25. Juli 192. Central⸗Landschafts⸗Direktion für die Preußischen Staaten. von Winterfeld.
Bekanntmachung.
Auf Grund der uns durch die Beschlüsse des Reichg⸗ kohlenverbandes vom 29. Dezember 1920 und vom 28. Januar 1921 erteilten Ermächtigung werden nachfolgende Brennstoff⸗ ver kaufspreise . Tonne einschließlich Kohlen- und Umsatz⸗ steuer für den Verkauf im Landabfatz vom ]. August 1922 ab bis auf weiteres festgesetzt:
l. Ge samthergamt in Obernkirchen: Schmiede kohlen V.. . 2431, — 4 n . 1764 — . Kokskohlen .. 2307, — ref und Schlammkohlen.. ... . 1692, — Magerförderkohlen 19564. Magernußkohlen . . 2168. — Beckedorser Förderkohlen . . 1938 — 8 J 2770, — Brechkoks .. ; ; 3469. —
Perlkoks d Koksgrus V. 1524. — 2667, —
Briketts . in Bars(inghausen: 2 2207, — 16. * 21 54, — . 238 21388. — , . 2115, 9.
D 2 9 a9 9
3. Preußische Berginspektion 1 in Ibbenbüren: Vbenbürener Förderkohlen . .. 2168, — 4A Stückkohlen 2520
. . „2214, —
2 2211, —
J .
Feinkohlen 2041. —
1702, —
a n a n e n
4. Stein kohlenbergwerk Osterwald in O sterwald: Förderkohlen: a) vom Bärensteinstollen
2 5. Stein kohlenbergwerk in Münchehagen: Schmiedekohlen 24351, — KA ,, . 2154— 6. Steinkohlenbergwerk Argestorf⸗Wennigsen: Förderkohlen 135 Feinkohlen J. Kohlenberg werk Minden, G. m. b. H. Minden i. W. Förderkohlen 28309. — 4 Nußkohlen Feinkohlen 253 . 8. Steinkohlenwerk Plstz, G. m. b. H., in Plötz bei Löbejün: Förderkohlen
Stückkohlen Nußkohlen Briketts, 15 kg.. ö (Eiform) g. Private Steinkohlenbetriebe von Ibbenbüren: Glücksburg Förderkohlen Dickenberg Förderkohlen Buchholz Förderkohlen
lo. Zeche Hammerstein bei Wellingholzhausen (Kreis Melle):
ö 2096, — 4 11. Borg loher Bergwerks⸗Gesellschaft, G. m. b. H.,
Fung Förderkohlen 2096, — 4K
12. Sülisbavner Stein kohlenbergwerk: Förderkohlen
13. Gewerkschaft Wenzelzeche Ilfeld: Förderkohlen
Hannover, den 31. Juli 192. Niedersächsisches Kohlensyndikat. Sch lösser. Brust.
in der Gegend
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 28 der Pireußischen Gesetzsammlung enthalt unter
Nr. 12309 das Gesetz über die Bereitstellung von Staats— mitteln zur Gewährung staatlicher Arbeitgeberdarlehen, vom 7. Juni 1922, unter .
Nr. 12310 das Gesetz über eine Erhöhung der Beamten⸗ bezüge, vom 20. Juli 19272, unter
Nr. 125311 das Gesetz über die Verwaltung von Helgoland, vom 21. Juli 1922 und unter
Nr. 123812 das Gesetz über die Neuordnung der kommunalen
Verfassung und Verwaltung in der Ostmark, vom 21. Juli 1922. Berlin, den 27. Juli 1922. Gesetzsamm lungsamt.
—— —
Die von heute ab zur 6 gelangende Nummer 2X der Preußischen Geseßzsa mm ung enthält unter
Nr. 12313 das Gesetz über die nächsten Wahlen zur Zahn⸗ ärztekammer und zu den Apothekerkammern, vom 26. Juli 192, unter
Nr. 12314 das Gesetz über das Hebammenwesen, vom 20. Juli 1922, unter
Nr. 12315 das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über Teuerungszuschläge zu den Gebühren der Notare, Rechts anwälte a n rr ne üi cher und zu den Gerichtskosten, vom 24. Juli
unter
Nr. 12316 das Gesetz über die Gewährung von Straf⸗ freiheit, vom 26. Juli 1922, unter
Nr. 12317 eine Bekanntmachung, betreffend das Ab— kommen zwischen den Regierungen Preußens und Bayerns über die Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Landesstempel⸗ sachen vom 2. Mai 1922, vom 15. Juli 192 und
das Abkommen zwischen den Regierungen Preußens und Bayerns über die Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Landesstempelsachen vom 2. Mai 1922.
Berlin, den 31. Juli 1922. Gesetzlammlungsamt. Krüer.
Ji Nichtamtliches.
Deut sches Reich.
Die Antwortnote der deutschen Regierung auf die französische Note vom 25. Juli 1822 hat laut Mel ung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgenden Wortlaut:
Berlin, den 31. Juli 1922.
Herr Ministerpräsident.
Ich beehre mich den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom
26. Juli 1922 zu bestätigen.
as Abkommen über die Ausgleichzzahlungen vom 10. Juni 1921 t ven Deutschland nicht mit einzelnen Mächten, sondern mit der Gesamtheit der beteiligten alltierten Regierungen abgeschlossen worden. Demgemä it die Note der deutschen Regierung vom 14. Juli d. J, wie der französischen Regierung bekannt . glei fig an die anderen hauptbeteiligien Mächte gerichtet worden. Die deutsche Regierung kann sich äber ihre weitere Stellungnahme aus diesem Grunde erst schlüssig machen, wenn sich alte beteiligten Regierungen geäußert haben. Eine andere Haltung ist shr auch eh esikh der in ultimativer Form r ten nicht näher bezeichneten Maßnahmen Frankreichs nicht möglich.
Indem sich die deutsche Regierung ein weitere Eingehen auf die Sache selbst vorkzebält, bemerkt sie schon jetzt: Die Jablungen, die Deutschland im Ausgleichsverfahren und aus Urtifel 357 jessien muß, können letzten Endes nur, aus derselben Quelle geschöpft werden, wie die Reparationszahlungen. Gleichwviel, ob eg fich um Schulden des Reiches oder um Privatschulden bandelt, in heiden Fällen bleibt die Notwendigkeit der Herausnahme von
Krü er.
Devisen aus der gesamten deutschen Volkewirtschaft die gleiche und
für die Wirkungen dieser Operatlonen auf den Markkurs ist es ohne Bedeutung, an welche Stelle und auf Grund welcher Para⸗ graphen die Zahlung erfolgt. Wenn die deutsche Volkswirtschaft die Entziehung von monatlich 50 Millionen Goldmark für Reparations ⸗ zahlungen nicht tragen kann, so wäre es eine Illusion zu glauben, daß die Ausgleichsza hlungen von fast 40 Millionen Goldmark monatlich weiterhin aufgebracht werden können. Alle diese Leistungen können nur als ein ginheitliches Ganzes betrachtet und in einem einheitlichen Plane behandelt werden. Der deutsche Antrag, der nicht eine Kürzung der Ausgleichszablungen, sondern lediglich ihre Verteilung auf einen längeren Zeitraum be⸗ zweckt, beruht auf denselben Gründen, die für die deutsche Re ⸗ 664 bei ihrem Antrag auf Gewährung eines Moratoriums ür die Reparationszahlungen maßgebend gewesen sind, nämlich der derzeitigen Erschöpfung der Fähigkeit Deutschlands zu Zahlungen in ausländischer Währung, die in dem katastrophalen Niedergang der Mark deutlich zum Ausdruck kommt. Inzwischen ist nach dem Ein ⸗ ang der Note Eurer Exzellenz ein neuer Sturz der deutschen Währung eingetreten und die Mark bis auf ein Mu ihres Friedens ⸗· werts gesunken. 163 Deutschland macht alle Anstrengungen, seine aus dem Kriege entstan denen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu ist aber vor allem die Gesundung seiner Volkswirtschaft notwendig. Diese wirtschaft⸗ liche Wiederherstellung, wie die ganz Europas kann jedoch nur er. folgen durch die alsbaldige solidarische Zusammenarbeit aller be— teiligten Mächte Eine Politik der Drohungen wirkt nicht wiederaufbauend, sondern zerstsrend. ;
Der Ministerpräsident Poincars hat gestern dem deutschen Geschäftsträger, Botschaftsrat von Hoesch, obiger Quelle zufolge nachstehende Antwort übermittelt: 3
Paris, 1. August. Herr Geschäftsträger! Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage zu bestätigen, der auf meine Mitteilung vom 26. Juli antwortet. Mit Bedauern muß ich feststellen, daß Ihre Antwort nicht die in meinem Briefe geforderten Zusicherungen enthält. Das . Abkommen vom 10. Juni 1921 wurde damals zwischen Deutschland und den verschiedenen alliierten Mächten geschlossen; seine Abänderung kann daher in der Tat nur aus einem einstimmigen Ueberein. kommen der vertragschließenden Mächte hervorgehen. Die Regierung Frankreichs hat Ihnen bereits mitgeteilt, daß sie nicht daran denke, auf Grund der deutschen Note vom 14. Juli Aenderungen vor⸗ zunehmen. Die französische Regierung hat daher das Recht zu verlangen, daß innerhalb der in meiner Note vom 26. Juti gewährten Frist, das heißt vor dem 5. August Mittags, die Versicherung ab⸗ gegeben wird, daß, bis die unerläßliche Ueber⸗ einstimmung zu jener Abänderung gewährleistet ist, das Abkommen vom 10. Funi ganz und gar an⸗ gewendet wird, und daß die Pflichtfum me von zwei Millionen Pfund Sterling am 15. August bezahlt wir d. Wenn diese Zusicherung nicht gegeben wird, hat die sranzösische Regierung das Recht, um die Anwendung des bestehenden Vertrages sicherzustellen, Aus gleich smaß⸗ nahmen zu ergreifen, die sie im Interesse Jo vieler eigener Stagtsangehörigen und derer der anderen alliierten Staaten, die das Abkommen unterschrieben haben, für notwendig er⸗ achtet. Die fe Maßnahmen werden, wie ich bereits angeführt habe, vom 5. August ab in Kraft treten, und die französische Regierung glaubt nicht, heute schon den vollständigen Plan, der hier⸗ für gefaßt wird, bekanntgeben zu können. Unter diesen Vorbehalten zu den Ausführungen der Note vom 1. August bemerkt die franzöfische Regierung nur, daß die deutsche Regierung nicht die geringsten Anstrengungen macht, um die Zahlung der geschuldeten Summe an die alliterten Aemter durch die wirklichen Schuldner, das heißt durch die deutschen Privatleute, sicherzustellen, die nach den letzten uns zu⸗ gegangenen Meldungen durch ihre Ankäufe fremder Deyisen zu dem gegenwärtigen Markkurs beigetragen haben. .
Genehmigen Sie usw. Poinear s.
Der Kammergerichtspräsident, Wirkliche Geheime Ober⸗ justizrat Dr. von Staff hat Berlin mit Urlaub verlassen.
Der polnische Gesandte Dr. von Madeyski hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit ih der Legationsrat
Dr. von Wysocki die Geschäfte der Ge andtschaft.
„Der lettländische Gesandte Dr. Woit ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Die Ausfuhrmindestpreise für Bleimennige sind neu festgesetzt und die für chemisch reine Salzsäure (zu Genuß⸗ zwecken) na den Untervalutaländern und Randstaaten erhöht worden. Näheres ist bei der Außenhandelstelle Chemie, Neben⸗ stelle‚Mineralfarben“ resp. Abteilung „Anorganische Chemie“ zu erfahren.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Neberwachungsausschuß des Reichstags be handelte gestern, wie, das Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger ⸗ berichtet, die Frage einer Hilfsaktion für diejenigen Lebensverficherungen, die durch Aus landsverpflichtungen in finanzielle Bedrängnis gekommen sind. Insbesondere handelt es sich um eine Ver. pflichtung in Höhe von 5 Millionen Schweizer Franken, die bereits seßt jur Zahlung fällig, aber noch nicht gezahlt sind. Die Schweiz ist bereit, diese Summe zu günstigen Bedingungen vorzustrecken, wenn, das. Reich die Verpflichtung übernimmt, diese Summe zurückzuzahlen, falls das bekannte Abkommen müt der Schweiz nicht bis zum 1. Dezember zustande kommt. Abg, He i mann (Soz.) begründete eingehend den ablehnenden Stand-
untt seiner Fraktion und betonte insbefondere das Versagen des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung sowie das weni entgegen · kemmende und vorausschauende Verhalten der ,,, Gesell⸗ schaften selbst. Abg. Dr. Moldenhauer (D. Vp.) wies auf die , eines etwa eintretenden Konkurses der debensversicherungs · gesellschaften hin und sprach sich für das Abkommen mit der Schwei aus, wenn, wie zu erwarten sei, der Anteil der Schweiz von 28 09 auf 354 gso erhöht werde und die Schwein auf die Garantig der Banken und der Länder verzichte. Abg. Klöckner? entr.) schloß sich den Vorwürfen gegen dag Reichsaufsichtsamt für Vriwat · versicherung und gegen die Gesellschaften an, erklärte . aber aus allgemeinen Interessen bereit, den notwendigen Dilfsmaßnahmen zuzustimmen. Äbg. Horn (ü. Son) wandte sich gegen eine solche Hilfsaktion, pflichtete den Ausführungen des bge⸗ ordneten Heimann bei und verlangte die Vorlegung übrlicheren Materials. Abg. Dr. He Lfferich (O. Nat. hielt einen sammen⸗ bruch der großen r, für verhängnisvoll ür die Wirtschaft der ganzen Weit. Das Liblammen mul der sei außerordentlich borteilhaft; deshalb sellte man auch das vorla ö,, i a n. 2. fünf n,, .
i scher. Köln (Dem) spra rundsãtz r die Hilfsaktion aus, zumal da auch ein objektives r ner, des ö. . . sondere des Aufsichtsamts an den beutsgen * streiten sei. Die . solle genaues Material vorlegen das eine Abgabe der Gefellschaften in und namentlich die Gesellschaften, denen geho
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möglichst scharfer Weise heranziehe.