Preußen.
Gesetz über ein vereinfachtes Enteignung sverfahren. Vom 26. Juli 1922.
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 1
Für Unternehmen, bei denen das Enteignungsverfahren aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur . oder Abwendung größerer Arbeitslosigkeit oder eines sonstigen Notstandes, einer befonderen Beschleunigung bedarf, kann das Staatsministerium durch einen im Amtsblatt bekanntzumachenden Erlaß anordnen, daß ein vereinfachtes Enteignungsverfahren stattfindet.
Soweit eine solche Anordnung ergeht, sind die Vorschriften deg Gesetzes über die . von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. WMI) in Verbindung mit dem XXII. des Gesetzes über die Zuständigkeit der Perwaltungs, und waltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) mit den nachstehenden Aenderungen anzuwenden.
S§ 2. An die Stelle des Bezirköausschusses tritt der Regierungs⸗ prãsident.
83. Die in 5 19 des Enteignungsgesetzes vorgesehene Frist von zwei Wochen wird auf eine Woche verkürzt.
8 4.
Der Beschluß über die Feslstellung der Entschädigung (6 29 des Enteignungsgefetzeß und der Enteignungsbeschluß (8 32 des Ent⸗ eignungsgesetzes werden verbunden. In geeigneten Fällen können diese Veschlüff' auch mit dem Beschluß über die Feststellung des Planes (8 21 des Enteignungsgesetzes verbunden werden.
Für jeden Teil des Beschlusses verbleibt es bei den gesetzlich verordneten Rechtsbehelfen.
Das Eigentum des enteigneten Grundstũcks geht auf den Unter⸗ nehmer erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs⸗ summe über. 36
Der Regierungspräsident kann den Unternehmer auf Antrag vor⸗ läufig in den Besttz der im Plan begeichneten Grundstücke einweisen sobald der Beschluß über die Feststellung des Planes ergangen jst (s 21 des Enteignungsgesetzes). Auf, Antrag eines Betelligten ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die spätere Fest⸗ stellung des Grundstückswerts und Der Nebenentschädigungen von Bedeutung ist, im Besitzeinweisungstermin oder, wenn daz nicht sofort möglich ist, in einem mit kurzer Frist anzuberaumenden neuen Termin, nötigenfalls unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachwverständiger, schriftlich niederzulegen. Dem Besitzer des Grundstücks ist der durch die Einweisung entstandene, nötigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten. Ist der Eigentümer im Besitz des Grundstücks, so ist ihm die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tage der Besitz—⸗ einweifung an zu verzinsen. Erleidet er einen weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersehen.
Die Entschädigung (Abs. I) ist tunlichst bereits in dem Beschluß, durch den der Unternehmer in den Besitz eingewiesen wird, fest⸗= zustellen. Sie ist dem Besitzer alshald zu zahlen; wird die Zahlung a f verzögert, so ist auf den Antrag des Besitzers der Beschluß aufzuheben.
Der Beschluß ist dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll zu verkünden. Ihnen steht binnen einer Woche nach der Zustellung oder Verkündung die Beschwerde an den Minister fir Handel, und Gewerbe su. Vie Beschwerde hat keine gufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung über eine Entschädigung ist der Rechtsweg gemäß 5 30 des Enteignungsgesetzes
zulůssig.
5 16. .
Ergeht eine Anordnung nach 1 Abs. 1 für einen Fall, in dem
ein Enteignungsverfahren nach den Bestimmungen der §S§ 1365 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1565 (Gesetzsamml. S. J05) in Verbindung mit § 169 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs⸗ gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) statt⸗ sindet, so finden die 55 2 und 6 Anwendung, und zwar 86 mit folgenden Maßgahen:
1. Im § 6 Abs. 1 treten an die Stelle des Regierungspräsidenten das Oberbergamt und der Regierungspräsident.
2. Die Besitzeinweisung (5 6 Abs. 1) kann durch die Kommissare des Oberbergamts und des Regierungspräsidenten in gegen⸗ seitigem Einvernehmen bereits in dem nach 8 143 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin erfolgen.
3. In 5 6 Abs. 3 Satz 2 treten an die Stelle des Ministers für ö und Gewerbe dieser Minister und der Minister für
ndwirtschaft, Domänen und Forsten.
88. Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen erläßt der Minister für Handel und Gewerbe.
§ 9.
Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1922 in Kraft.
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Bestimmungen der Verordnung vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 189) Bezug genommen ist, treten die Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Skelle.
Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit , . Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt.
Berlin, den 26. Juli 1922. Das Prenußische Staatsministertum. Braun. Sierin g.
Finanzministerium.
Der Zollamtmann Josef Som merlin Simbach ist in den Ruhestand versetzt worden.
Min isterium für Landwirtschaft, Dom änen und Forsten.
Der Ober⸗ und Geheime Baurat Kieseritzky (W) in Stettin ist zum Wasserbaudirektor ernannt und dem Ober⸗ . in Stettin für die bei ihm zu errichtende Wasser⸗
audirektion überwiesen worden.
Der Regierungs⸗ und Baurat Odenkirchen (W) ist von . an die Elbstrombauverwaltung in Magdeburg versetzt worden.
Der Regierungs- und Baurat Dr.⸗Ing. Thürnau (W) in Magdeburg ist auf seinen Antrag aus dem Staatsdienst ent⸗ lassen worden. J
Der Kreistierarzt Dr. Goedecke in Gersfeld (Reg⸗Bez. Cassel) ist in die Kreistierarztstelle in Wanzleben Bez. Magdeburg) versetzt worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st und ern rn, d ;
Der Präparandenanstaltsvorsteher Koch ist zum Krels⸗
. in Baumholder, Regierungsbezirk Trier, ernannt
Bekanntmachung.
Auf Grund der Nummer 4 der in Ar. l3 des Deutschen 8 und Königlich Preußischen Staatsanzeigers vom J. September 1913 veröffentlichten, am 22. Mal 1912 in Kraft getretenen
Grundsätze für amtliche Tintenprüfung hat folgende Fitma ihre Kennmarken für ihre Tinten bei bem unterzeichneten Amt eintragen lassen:
Nr. der
Kennmarke Bezeichnung der Tinte
Firma
66 Cosmos Erzeugnisse
Georg Lange Cosmos⸗rkundentinte Berlin 8. 14, Prinzenstr. 43
97 . Cosmos Tinte Dieselbe Eisengallus Echreibtinte
Berlin⸗Dahlem, den 2. August 1922.
Staatliches Materialprüfungsamt. u d eff
Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeits erklärung eines Sprengstofferlaubnisscheins.
Der dem Betriebsführer Wilhelm Kunkler in h bach unterm 8. k d. J. unter lfd. Nr. 140 des Ver⸗ , ,. ausgestellte Sprengsto e e, Muster B, ist ungültig geworden, da dle Gewerkschaft Hofwald ihren Gruben⸗ betrieb in der Gemarkung Wolfenhausen eingestellt hat.
Weilburg, den 3. August 192. Der Landrat. J. V.: Lang, Kreisobersekretär.
Bekanntmachung.
Gemäß 5 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats zur Fern⸗ , unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603 habe ich dem Kaufmann Ernst Gappisch zu Düsseldorf, Remscheider Straße 6, wohnhaft, die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln gestattet.
Düsseldorf, den 31. Juli 1922.
Presseamt der Stadt Düsseldorf. J. V.: Dr. Meyer.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1815, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel 6 S. 663) habe ich den Altwarenhändler Wil⸗
elm Böttcher von hier, Wilhelminenstraße 98, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, inshesondere mit Möbeln, wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Gelsenkirchen, den 3. August 1922.
Der Oberburgermeister. J. V.: Sprenger.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Die Antwortnote der Reichsregierung auf die Note der französischen Regierung in der Angelegenheit der Aus⸗ gleichszahlungen, die vorgestern der französischen Regierung durch den deutschen Geschäftsträger Botschaftsrat von Hoesch überreicht worden ist, lautet dem „Wolffschen Telegraphenbüro“
zufolge: Herr Ministerpräsident!
Eurer Exzellenz beehre ich mich, den Empfang der Note vom 1. August 63 zu bestätigen.
Vie Reparatienstommission hat auf. den Antrag der deutschen Regierung vom 12. Juli 1822 auf Gewährung eines Moratoriums für die Reparationszahlungen mit Schreiben vom 13. Juli 1922 in Aussicht gestellt, daß sie ihre Entscheidung auf diesen Antrag vor dem 15. August 1922 treffen und mitteilen wird.
Die Königlich Großbritannische Regierung hat auf den Antrag der deutschen Reglerung vom 19. Juli 1922 auf Herabsetzung der monatlichen Ausgleichsraten mit Schreiben vom 26. Juli 1922 geantwortet, daß sie beabsichtigt, diese Frage bald mit den anderen be⸗ , Mächten zu erörtern, um der deutschen Regierung eine Antwort im Namen der Gesamtheit der beteiligten Mächte zugehen zu lassen. Die Königlich Belgische Regierung hat auf den e Antrag ge⸗ antwortwortet, daß sie sich auf diesen Antrag zur selben Zeit wie Über das Gesuch um ein Morgtorium für die Reparationsbarzahlungen äußern werde. Eine Abschrift dieser beiden. Noten beehre ich mich * gefälligen Kenntnis Euerer Exzellenz beizufügen. Die deutsche
eglerung kann danach annehmen, daß bereits vor dem 16. August 1972 eine grundsätzliche Regelung der Frage der Ausgleichszahlungen
möglich sein wird. Sollte diese Annahme, die sih auf das Schreiben der Reparationskommisston vom 15. Juli 1922 im Zusammenhang mit den erwähnten beiden Noten gründet, nicht zutreffen, so wird die deutsche Regierung ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen shrer Leistungsfähigkeit zu erfüllen bestrebt sein. Auf die Frage der eranziehung der privaten Ausgleichsschuldner zu der föngnziellen Ah⸗ deckung der r, , , , ,, wird die deutsche Regierung in ihrer Aeußerung zu der Sache se 9 die sie sich in ihrer Note bom 1. August 1922 vorbehalten hat, besonders eingehen. Schon jetzt sei bemerkt, daß ein dem Reichsrat vorliegender Gesetzentwurf eine Aenderung des Verrechnungssystems vorsieht, nach welcher insbesondere a die Ausgleichsschuldner stärker als bisher herangezogen werden ollen.
Euere Exzellenz bezeichnen die in Ihrer Note vom 26. Juli 1922 angekündigten Maßnahmen nunmehr als Retorsionsmaßnahmen“. Nach dem Abkammen vom 10. Juni 1921 ist die einzelne Rechtsfolge der Nichterfüllung der von Deutschland ühernommenen Verpflichtungen die, daß die beteiligten alliierten Mächte dieses fristlos kündigen können. Die ,, die Wirkung, daß die Bestimmungen des Vertrages von Versailles über die Zahlung der jeweiligen Debet⸗ salden wieder Anwendung finden würden. Als Sicherung für den . der Nitzahlung gibt der Vertrag von Versailles den alliierten
n e. lediglich ein Pfandrecht an den Erlösen aus der Liquidation des deutschen Eigentums. Dem Sinn und Zweck dieser gerade für den Fall der , ,,. vorgesehenen Bestimmungen würde die Anwendung der für den 6. uf, 1922 angekündigten Retorsions⸗ maßnahmen widersprechen, ms für eine Zahlung, die überhaupt erft am 15. August fällig ist.
Seit Guerer rel enn Note vom 26. Juli 1922 hat sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage Deutschlands weiter außerordentlich berschlechtert; die Mark ist inzwischen bis anf 1/ E wertes gefunken und die ngs fähigkeit
Deutschlands demen
ihres Friedens⸗ tjnrechend
weiter zurückgegangen. Unter diesen Umständen gibt die deutsche Re. gierung eindringlichst der Erwägung der Französischen Regierung anheim, die Angelegenheit einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen und ihre Entfcheidung bis zu den in der anliegenden englischen und belgischen Note erwähnten Verhandlungen der beteiligten alliierten Mãchte zurückzustellen. Wirth.
Auf diese Note hat die französische Regigrung mit einer No te geantwortet, die nach „W. T. B.“ folgenden Wortlaut hat: . ö
In Beantwortung Ihres Schreibens von heute beehre ich mich Ihnen bekanntzugeben, daß in Anbetracht dessen, daß die Mitteilung Fer deutschen Regierung nur einen dilgterischen Charakter hat, die Regierung der Republik folgende Beschlüsse zur Sicherstellung ihrer Ansprüche gefaßt hat:
J. Die Ausgleichsämter von Paris und Straßburg werden auf⸗ e n auf weiteres jede Anerkennung deutscher Forderungen aufzuschieben.
2. Die Ausgleichsämter von Paris und Straßburg werden auf gefordert, bis guf weiteres jede Zahlung von Entschädigungen für Rechnung der Deutschen Regierung au g ge gn, die in Anwendung des Artikels 297 des Vertrags von Versailles geschuldet werden. Die Zahlung dieser Entschädigungen bleiht bis auf, weiteres eine pirekle Verpflichtung Deutschlands und, diese Entschädigungen können im vorauß gemäß dem genannten Absatz e des Artikels 297 dem Eigentum der deutschen Staatgangehörigen entnommen werden, das e französsschem Gebiet vorhanden ist oder sich unter französischer Kontrolle befindet.
3. Die Ausgleichsämter von Paris und Straßburg werden auf gefordert, bis auf weiteres jede Mitteilung an das deutsche Aus⸗ gleichsamt über den Erlös aus Liquidationen deutschen Eigentums in Frankreich auszusetzen. 264 ; .
4. Der Generalkommissar der Republik in Straßburg wird auf— gefordert, bis auf weiteres die Ausfuhr des unter das französisch⸗ deutsche Abkommen vom 15. November 1919 fallenden deutschen Mobiliars auszusetzen. .
5. In Ufaß-Lothringen werden Vorkehrungen getroffen, die das Verbleiben des Eigentums im Lande sichern.
Falls die verschiedenen Maßnghmen zur prompten Regelung der Fragé nicht ausreichen, werden sie durch weitere progressive Maß⸗ nahmen ergänzt werden.
Genehmigen Sie, ꝛc
Uebersicht über die Finanzgebarung des Reichs.
Vom 1. April 1922 bis
Vom 21. Juli 1922 bis 31. Juli 31. Juli
1922 1922
Tausend Mark
Einnahme. Allgemeine Finanzverwaltung: Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren (darunter Reichsnotopferj .... Schwebende Schuld Fundierte Schuld
9. 61 988 403 (1 087 9418) 36 875 300
3 950 064 7 515 830
Summe der Einnahme. 11465 894 M 863 7103
Ausgabe. Allgemeine Verwaltungsausgaben Gegenrechnung der Einnahmen . Schwebende Schuld . Fundierte Schuld.. . Zinsen für die schwebende Schuld . ... Zinsen für die fundierte Schuld....
unter 9 837 090 99 326 703 bol 318 1501647
486 346 7. * 185 . 6175 395
11 010063 107 003 745
Betriebsvemrwaltungen. Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung: Ablieferung?) 365 676 Deutsche Reichsbahn: Mehr an Ausgabe ) mithin . Summe der Ausgabe. Die schwebende Schuld betrug an dis—⸗ kontierten Schatzanweisungen am 20. Juli 1922 300 294 635 Es traten hinzu. 36 346 743 Es gingen ab.. 23 830 A3 mithin zu. 75156 830
ergibt.. 307 810 465
Mehr an Abliefe⸗ Ausgabe 3) rung?) h 145 9140 252
11 455 208 97 863 493
Davon: a) mit dreimonatiger Laufzeit (bei der Reichsbank diskontiert). 292 301 535 b) sonstige, mit einer länge⸗ ren Laufzeit ausgegebene Schatz anweisungen 15 508 g30
Zur Beschaf fung von ausländischen Zahlungsmitteln
für die Erfüllung des Friedensvertrags von
Versailles sind Papiermark aufgewendet worden
3 242 581 27 746 012
y Das tatsächliche Steuern, usw. Aufkommen bis ein⸗ schließlich Juni 1922; von da ab das Aufkommen nach Abzug der von den Oberfinanz⸗ und Finanzkassen geleisteten Aufgaben.
) Diese Angaben lassen einen Schluß auf das Wirtschaftsergebnis der Betriebsberwaltungen nicht zu, weil sie bei der Post auch fremde Einnahmen (5. B. Erlöse aus Reichssteuermarkens und Ausgaben (5. B. Militärrenten) umfassen.
3 Yi die Einnahme um S820 221 übersteigende Ausgabe in der . vom 21. bis 31. Jult 1922 wird durch Ablieferungen in der eit vom 1. April bis 36. Juli 1922 gedeckt.
Der bevollmächtigte Vertreter der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet⸗Republik Krestins ki hat Berlin ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Stephan Bratman-Brodowski die Geschäfte der bevollmächtigten Vertretung.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Au sfuhbxrabgabengutschuß des vorläufigen Reichswirtschaftsrats beschäftigte sich in seiner Sitzung am 5. August d. J. mit der Frage der Anpassung der Ausfuhr⸗ abgabe an die veränderte Devisenlage. Nach längeren Ausführungen des Vertreters des Reichswirtischafts⸗ ministerjum s über die Ursachen und mutmaßlichen Wirkungen der jetzigen Markentwertung sprach sich der Ausschuß, wie das Nach⸗ richtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger“ berichtet, ent ⸗ sprechend, einem Antrage der Regierung mit drei gegen zwei Stimmen (der Ausschuß hat sechs Mitglieder] grundsätzlich für eine Anpassung der Ausfuhrabgabe an den Gala, aus. Für piese Anpassung stimmten die Arbeitnehmer und der Vertreter der freien Beruse, gegen sie die Arbeitgeber des Handels und der Industrie⸗ ö, die 6 der n 3us hlag wurde ein Beschluß noch nicht
efaßt. Hierüber verbreitete anderslautende Pressemeldungen ent⸗ ö nicht den Tatsachen. . . l .
uebersicht
E. der unahmen bes Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben, II. der Einnahmen der Reichs ⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung,
LIE. Ser Reichsbahn für die Zeit vom 1. April bis 30. LV. über den Stand der schwebenden Schuld am 31. J
1922, 1922.
.
e, ö
Aufgekommen sind
Aufgekommen sind
Bezeichnung der Einnahmen
im Monat Juni 1922
A.
vom 1. April 1922 bis Ende Juni 1922
16
im Monat Juni 1921
p.
vom 1. April 1921 bis Ende Juni 1921
4
Mithin Rechnungsjahr 1922 gegen n, 1921
insgesamt
4 mehr — we . (Spalte 4 und 6)
M.
J
veran
Im Reicht ⸗
haushaltsplan ist die Einnahme ür das Rechnungs⸗
jahr 1922 lagt auf
4
2
3
4
9
6
7
8
. A. Besitz⸗ und Verkehrsstenern.
a) Fort dauernde Steuern.
a Törn, annere, . 2 b) Abgabe nach § 37 des Vermögenssteuergesetzes . , , Umsatzfteuer: a) nach dem Gesetz vom 25. Juli 1918. . ö 24. Dezember 1919 1. allgemeine. J 2. erhöhte.. ö c.
Grun derwerbsteuer . Kapitalverkehrsteuer:
a) Gesellschaftssteuer. b) Wertpapiersteuer. 6 , er d) Aufsichtgratsteuer Kraftfahrzeugsteuer .. Versicherungssteuer . Rennwett⸗ und Lotteriesteuer: 9 Rennwettsteuer..
b) Lotteriesteuer. Wechselstempel teuer... Stempel von Frachturkunden... Abgaben vom Personen⸗ und Güterverkehr: , 1 I
Zuwachssteuer. . Reichsstempelabgaben von
ö Gesellschaftsverträügen.....
P Mertpapieren oJ Gewinnanteilschein und Zinsbogen. .. d) Kauf und sonstigen Anschaffungsgeschäft ej Lotterielosen und Wetteinsätzen:
1. Wetteinsãtzen b. inländischen Pferderennen 2. inländischen Losen anderer Art... 3. ausländischen Losen,. . ; f) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge,. g) Vergütungen an Mitglieder von Aufsichtsräten
J
Grundstücksũbertragung F h) Ver sicherun gin ö
Summe a.
14 14 *. 1 2 2
b) Ginmalige Steuern.
Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse Außerordentliche Kriegsabgabe .
Kriegsabgabe 1916 nebft Zuschlag ; Wehrbeitrag .
1 1 . 1
Summe b. Summe A.
FH. Zölle und Verbrauchsstenern.
a) Zölle * 2 . , wn, Tabaksteuer nach dem Gesetze vom 12. Sept. 1919 a) Tabaksteuer.. b) , .
J Tabakersatzstoffabg Biersteuer . k 42 Schaumweinsteuer... Mineralwassersteuer . ö Aus dem Branntweinmonopol:
h Einnahme aus der Branntweinverwertung
k ö . Essigsäureverbrauchsabgabe. Zuckersteuer...
alzsteuer.. Zũndwarensteuer. Teuchtmittelsteuer. Spiel kartensteuer Statistische Gebühr . Aus dem Sũůßstoff monopol
k , , ,
* * . 4 2 . 2 * 2
9 2 9
* 1 * 4 0 * . *
Summe B.
C. Sonstige Abgaben. Aus ee. des Reichsfinangministeriumhp;;. ie rabgaben des Reichswirtschaftsmini steriums. Summe O.
Summe 1
II. Reichs Post ⸗ und Telegraphenverwaltung Summe U für sich. Darunter:
Postgebũühren . Telegraphengebühren Fernsprechgebühren. Scheckverkehr. ö
III. Dentsche Reichsbahn.
Personen ⸗ und Gepäckverkehtt. Güterverkehr Sonstige Betriebseinnahmen - .
h Sl h9y8 0 412781 618 174 085 213 297 430 977
610 8690 8 021 993 Ib b49 999
1777761
2 236 O66 436 15 10 31 h 55 zs
427 127 391
—
Io? 243 151 z
1 27 25 3 535 3]
189 036 566 478 4508 296 Hh 894
144 919 459
15 855 105
6 287 311
2) 318 345 792
23 814 802 2 2652 143 131379 1248796 6 371 075 hä 408
361 989 14 692 197
15 806 976 837 1908707 384 563 401 49 1087948335 162285618
25 405 935 219 716175
21 664 675 8 823 711 370
4 5b 155]
266 960 906 0h 136 877
Io 24s 6 gt
2s zog zz I dh os
431 262 338 1150 614534 386 Oh0
777 479 977 47617883
14 634 897
1 206732 525
63 677 821 15 539 238
.
3 526 932 o 796 819 499 113 h64 990 78 961372
1162789 974 147 610309 167 387 520
1249551 481
7338 700 a zb as
b 879 183
786 134 066 ob 284 540
2 758 371 2 288 069
49 569 214 1 487 013 702 351
97 139 784 13 142 345
40380917 40 210 653
11 929790
632 381 8 707238 134 631 441 975 8928 957
3 30h 760 813 6b9 422 883 393 724 852
4317 141 434
16 941 269 1061 156 3335
27 44 845
2776 433 214 123 226 301
7944 258 21 707 009
138 434 934 220 371 424 Sd 8 68l
280 199 278 24 836 138 11702451 98 480 110
46 342 214
1636163 22 333 063 662 169 548 447 40572239
2 = 1 — n .
44 **
12 551 216 024
349 284 bol 169 676 197 3 229 193 999 16228 618
8 464 666 115 519 782
6 280 170
6 h2ꝰl 45 31h 133 734 605
hob 136 857
—
io 2a 181 gd
— —
20 865 076 7 332 699
2902 827 404 930 243 110 512 631
9h 280 699 22 781 695 2932 446 1108 262 415
32777 929
1830 869 32 463 756 153 066 16543 37459 133
26 000 000 09090
3 000 000 909 1530 000000
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150909000909 117 8560 909 1500000990
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215 000 009 60 000 009 30 000 990 100 000 000
14009000009 4000 000000
4
10 952 537 812
106 704 441
13 184 447 2325736
— 1209164 866 368
32 764 129 923
378 322 443 33 755 991 z 196 370 1918213 2547 909
3 949 892 589
595 792 819 5h 163 277 732 809 2023027
3 585 639
12 643 509 632
1448024932 1265 066789 10 600 720 2790298 5394534
trI4Kt * Kt
5
20 120 620 291
1069702489 91 310 888 4404359 1779 085
3 846 675
68d 243 150 000
122 461 828
4121 840 836
6hh 831 53
1592 884 323
1171 0913 487
11 074999 640
23 X21 045 1336 862517 2 923 793 379
1169273 123
4 120 741
462 623
l 826 357 121 044 075 11097022 5 177183
3294071 1601193 47 013 446 8 276 132 9100061 8 040915 17566579 172 154
33 185 970 759
61 989 015 2 878 593 609 h 420 349 741
2 10 455 687 163 435
464 532
149 162 575 340 617 393 39 741 908
8 946 081
10009009909 54 760 750
3 335 601
115 121 199 25 163 264 36 784 ho7 19 442183
4 600 2665 487 891
4 605 724 542
38 618 884 2h66 225 241 400 673 494
280 94 204 730 409
260 122
27 763 788 60 430 448 7721 110
3 482 292
11 810 117 418 438 15 059181 3 858 444 41434083 1724512 992 341 81 249
14 236 393 955
l 456 543 699 226 400 l7 227 414
714 927 998 822 040 5266
6h O7 401 151 6656 911 23 842 748 7 224 657
29 339 578 29 b66 280 1245949 31 931 427 10 3656 987 12 430 164 4883 002 2 961 696 341 304
*
tir ttttr Htttrlt ti
18 949 576 804
29 467 528 2179 367 209 4503 122 327
1725 527 689 6bð 60h
459 306
Sc 065 174 188 960 482 16 899 160 1721 424
M0 660 422 26 194 470 2089 652 S3 189 682 14 806 267 23 354 343 14 559 131 1638570 146587
68 243 150 000
3 oo oc ooo
22 000 0000090
3 500 000 c 000
1000000000 1000900000 40 000 0090
b 762 381 234
S46 102 957 92 467 267
12 599 179 537
2 428 570 394 374 133 118
1113 809113
62 478 430 3001571
2794 543 775
210 150 374 3203 957
=
9 0d 635 762
2 218 420 020 370 930 061
38 136 700 000
2 300 09090 009 44 150 000
g 8 ↄᷣ70 224
2 802 703 512
bh 480 001
213 353 431
2 589 350 081
344 150 000
17 775 951 098
1627 794 734
48 587 853 808
4382 M9033
5 785 ol3 656
457 318 485
17 244 291 161
1385 NI 2385
***
31 343 62 647
2997699 135
108 724 000 000
20 881 275 885
gI7 845 066 225 396 475 192 502 666 202 939 431
1518 529 0090 10 972 486 09609 289 700909090
2 668 341 4490 602 331 949 26 533 941 236 298 493
3 956 818 000 28 136 684 000 799019900
300 169 576 58 76 265 bo 225 929 11 088 782
o0l 414 000 1464462000 62216900
Sbh 408 533 171 0098 122 260 897 738
20 681 200
13412330090 4198345 09090 166 844 000
***
—
1ä892932907 431 323 818 165 656 293 21h 717 293
2616 585 909
23 938 339 909
642 175 000
12 267 200 0090 1796 800 0090 5h21 000 0090
530 000 000
11 600 0090 909 7 1099 990 909
2173628 0090
Summe II
19 780 715 000
32 dd h2l 000
2 028 092 000
5 696 422 000
4 27196 099 000
l00 883 618 000
) Die Reichsstempelabgaben werden durch
die unter Nr. 9 bis 12 eingestellten Abgaben ers ö ;
3 Darunter für Anschaffungsgeschäfte von Waren nach Tarifnr. 4b: 332 139 4 und 917 468 4.
IV. Stand der schwebenden Schuld am 31. Juli 1922: 1. Diskontierte Schatzanweisungen J . i Davon: tag dreimonatiger Laufzeit (bei der Reichsbank diskontiert) h . 298 391 36 og — * b) sonstige, mit einer längeren Lau zeit ausgegebene Schgtzanweisungen 2 15 508 930 000 — 2. Weitere Zahlungsverpflichtungen aus ie n d . en und Schatzwechseln .. 2 — . 3. Sicherbeilsleistungen mit Schatzanweisungen und e n Hsck⸗ . . 2 0 6 n n. Summe IJ Di I
. 307 8jo 465 zoo - 4
*. *
der Nebersicht vgl. die Anmerkung zu der Veröffentlichung der Cinnahmen für Januar 1920 in Nr. 36 S. 1251 des Zentralblatts für das Deutsche Reich.
2 q i ĩ Au t ll — X 7 . Anmerkung: Wegen dien , . 5 ö alt unter A . 1 das wirkliche Aufkommen an direkten Steuern, Verkehrssteuern. Zöllen und Verhrauchssteuern einschließlich der eingezahlten Zoll. und Steuer stundungen und abzüglich der Ausfuhrvergütungen und der noch autstehenden Stundungen, ohne Abzug irgendwelcher Verwaltungs ausgaben. 3