vom 18. Januar 1921 (Reichsanzeiger Nr. 15 vom 19. Ja⸗
nuar 1921) werden folgende Fahrzeuge, die in a ng
des Friedensvertrages abzugeben sind, für das Re
schlag nahmt:
ch be⸗
Eigentümer laut Zentral⸗ binnenschiffsregister
Name des Fahrzeugs
—
Bau⸗ aht
t
oder
EPS
a) Schleppdampfer.
Ostreederei Emanuel Friedländer & Co.
Karl Krause
. Goldmann, Cosel
esar Wollheim, Breslau Gabor Rafael W. Haertel, Fürstenberg Allg. Sped. Ges., Duisburg Leopold Woitscheck Beblik, Krappitz Pierschkalla, Paul Jos. Schalscha
Imperator
Johanna rmngard II
Josef
9 w 5
Meteor
Antonte
Paul Anna
Leopold
Leb
Cosel 2184
Sachsenwald
b) Hafen schlepper.
. Stettin ustav Rockel, Oberschöne⸗ weide
III Berlin 5233
c) Kohlenschuten.
Berlin⸗Stettiner Anthraeit⸗ Stettin 3059
u. Kohlen⸗Werke, Stettin Reinh. Kühnke, Stettin Hugdb Stinnes, Stettin
Stettin 3023 Hambiutrg 6534
c Schleppkähn e.
Brache, Eduard . Schwan ke Gabor, Josef Gabor, Rosalie Gromm, Pauline Richard Schmidt Karsunke, Rudolf Kretschmar, Ernst Kroschel, Gustab Braunkohlen A.⸗G. Sapok, Thomas Sapok, Anton Sapok, Karl Pflanzenstoff G. m. b. H. Reederei
Emanuel Friedländer
. *.
Helling, Otto Kluge, Richard Gabor, Rafael
. Helmuth.
eind, Ww. Martha
Gilka“ Bötzow
Kulik, Franz
Türk. Paul
Eisenwerk Kraft
ge Dampfer Comp., erliner Lloyd
Willy Heinze ö Reederei anuel Friedländer
Caesat Wollheim
Hedwigshütte A. G. Abraham, Fritz Neumann, Karl
oldt, Richard
elling, Otto
yer, Karl Brackl ow, Albert . Ernft
iegel. Otto Jau ch, Friedrich ee nch
e, Heinri
löde, Paul
ücker, Friedrich Chem. Prod. Fabrik Schles. Dampfer Comp.,
Berliner Lloyd
Aßmann, Johann rost, Josef apok L, Stanislaus Kluge, Richard Krause, Karl Discher. Johann . „Richard abor, Karl Kühnke, Reinhold Stillert, Bruno Stachelhaus C Buchloh Krusch, Ernst Blome, Heinrich
Schles. Dampfer Comp., We. Lloyd
* Sh 9 aesar Wollheim Hedwigshütte A.⸗G.
ier, Te, ö estf. Transport A.-G., .
er . n m. gioyd .
Cosel 3082
i 9. 1495 Fürstenwalde 14 z 1351
Cosel 2876 Stettin 2521 Hambitrg 7841 Stettin 2881 Cosel 2405 Eberswalde 1693 Cosel 2401 Berlin 4824 Cosel 2730 Stralsund 417
Cosel 3266 Stettin 2448
ö 2485 Breslau 2814 Cosel 2729
ö, Cöpenick 1778 ,. 1590 Breslau 2445 Stettin 2908 Berlin 4683 Cosel 2941
26 Fürstenwalde 1422 Berlin 5127 Glogau 190 Swinemünde 396 Fürstenwalde 1336 Stettin 2546
Cöpenick 1557 Berlin 4630 Breslau 2310 Eberswalde 1393
Stettin 2298 3
ö 2379 Cosel 2697
. Stettin 2520 Danzig 1103 Stettin 2580
ö. 2230 Breslau 1067 Stettin 3204 Fürstenwalde 1150 Swinemünde 9g02 Berlin 6104 Breslau 2426 Berlin 3828 Magdeburg 1668 Swinemünde 385 Magdeburg 1482 Stettin 2100 Stralsund 677 Berlin 4964 Hamburg 6299 Eberswalde 16592 Stettin 2982
Cosel 2599 . 26562 .
Fürstenwalde 59]
Cosel (Berlin 4912)
Cosel 3295 2841 .
2639 „3000
Magdeburg 1756
Cosel 3202 .
Rathenow 802
Fůrstenwalde 1439
Breslau 2462
Cosel 3044
Magdeburg 1817
Cosel 18
. Stettin 3002 Cosel 2697 Berlin 4970 Cosel 3334 Aussig 1217
ürstenwalde 1164
osel 2693
Breslau 1855 mburg 6633
reslau 2786
1908 19607 15159 1501 1511 1895 156 1916 1510 1507 15160 1505 15160
1909 1906
1910 1906 1913
1907 1914 1913 1911 1909 1905 1908 1912 1906 1913 1914 1906 1903 19606
1905 1908 1909 1910 1911 1912 1912 1913 1914 1907 1908 1906 1914 1911 1906 1914 1905
650 638 350 400 250 330 260 325 400 200 320 250 300
1
19606
1905 1905 1905 1912
1903 1904 1904 1904 1904 19065 1906 1906 1903 1904 1902 1909 1912 1910 1909 1907 1912 1904 1911 1993 1902 1906 1912 1905 1907
1904 1904 1904 1904 19056 1904 1912 1909 1908 1911 1902 1913 1903 1912 1916 1907 1906 1914 1914 1902 1902
1901 1909 1908 1904 1909 1911 1914 1908
1910
1963 1903
Eigentlmer laut entral⸗ binnensjchiff greglster
Name des Fahrzeugs
— —
Bau⸗ *
Schlef. Dampf. Comp. Berliner Lloyd z
Neue Oder ⸗Elbe⸗Reederei
Stett.⸗Portland⸗Cement⸗ Fabrik
Diltmann, Johannes
Schles. Dampfer Comp., Berliner Llohd
C. Wollheim
Helling, Otto
Krüger, Berth.
Dampfer⸗Genossenschaft Deutscher Strom⸗ und Binnenschiffer
Schalscha, Josef
Ostreederei
Kattein, Rudolf
Wieltsch, Wilhelm
H. Stinnes Stillert, Bruno
Schles. Dampfer Comp., Berliner Lloyd
Schulze, Franz
Schles. Dampfer Comp., Berliner Lloyd
Brüll. Ed.
Jänsch, Fr.
Wittchen, H.
Müller, Ferd.
Schles. Dampfer Comp. Berliner Lloyd
. In . .
C. Wollheim
Dittmann, Johannes
Hesse, Karl
Krusch, G.
Daniel, Paul
Menzel, A.
Prüfer, Paul
Schles. Dampfer Comp. Berliner Lloyd
0 2
C. Wollheim
1
Fluge, Rich
Ostreederei
Schles. Dampfer Comp. Berliner Lloyd
Schalscha, Josef
Jahn, Wilhelm
Haugwitzsche Majorats Verw.
Stähr, El. Bauschke, F. Behrendt, E. Kühnke, R. Kühnke, R. Findeklee, K. Hirschberg Paul Klepsch, W. Pflöger K Hentig Buren, Heinrich Peter, Ernst Prüfer, Paul Seel, Josef Schles. Dampfer Comp. Berliner Lloyd
*
8 n .
2 n T n n a
Reederel Emanuel Friedländer
Jos. Schalscha Sllberstein, Hans
Beermann, Gebr.
, W. epner, Pau
Ifen werk Kraft
Hansa A. G.
Portl. Cement Fabrik
Siett. Kohlen. & Schiff.
Hamburg 8950 Breslau 2659 i 2359 Bteglau 1874 Cosel 3102
Stettin 2928 3918
a) Schleppdampfer.
k 6. ö ürst von Ple
ic g,
Otto
Zukunft
Osten
Neu salz Frieda Albrecht Ach. Condor
b) Hafenschlepper.
H. Stinnes 1 Kurt
) Schlepp kähne.
S. D. C. 111 Fürstenwalde 1051
S. D. C. 33 34
Fürstenwalde 1574 Stettin 2511 Berlin 4315 Magdeburg 1778
S. D. C. 84 . 273 . 74 ö 143 C. W. 59 Stettin 2561 Breslau 2578 Cosel 2601 Cöpenick 1756 Breslau 2364 Cöpenick 1630
9
80 s
Samburg 13935 Otto
Berlin 5h 8h 4763 Clisabeth Fürstenwalde 1834 1195
Hamburg 7834 Tetschen 1256 Cosel 2583 Berlin 4428 Breslau 1966 Cosel 2638 Stettin 2652 Pirna 389
Fosel 2615 Fürstenwalde 1318
S. D. C. 161 162 163 164 165 166 167 168 170
8 8
n .
Cosel 2715 . Stettin 89
Cosel 3091 Hamburg 7555 Breslau 3613
Lagerkähne.
Berlin 1969 Stettin 2737 Stralsund 184 Wasserkant amhurg 4540 üllchow VII üllchow VI
Kontor
Fahrzeugen gehörig und au
eichnungen, bei Schiffen
.
e zugehsrigen Ersaͤtzteile. 3. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß ohne Zu⸗ stimmung des Präsihenten des Reichsausschusses für Schiffsbau
Cosel 2089
1898 1901 1903 1919 1905
1908 1907
1903 1911 1913 1914 1910
1909 1899 1902 1899 1909
1907 1900
1907 1913
1898 1898 1914 1905 1903 1913
1900 1900 1901 1899 1907 1904 1902 1910 1908 1914 1903
1905 1903. 1904 1903 1903 1903 1903 1903 1903 1912 1909
1905 1993 1907 1909
1906 1919 1915 1915 1905 1912 1915 1904 1902 1904 1913 1906 1915 1905 1909
1909 1909 1909 1909 1909 1909 1909 1909 1908 1909 1909 1909 1909 1909 1909 1909 1909 1903 1902
1909 1912 1907 1909 1905 1909
1911 1897 1898 1906 1909 1887 1886
1902
249 124 184 186
230
2. Die ,, erstreckt sich auch auf die zu den
7 Autzrüstungs stücke, auf die Bordyapiere die im Besitz des Schiffsgeigentümers befindlichen mit sigener Triebkraft außerdem auf
iffsablieferung in Berlin SW. 48, Verlängerte Hede⸗ mannstraße 3/4, die Vornahme von Veränderungen an den von lagnahme betroffenen Gegenständen verboten ist und chtsgeschäftliche Verfügungen über sie verboten und nichtig Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen solche gleich, im Wege der ngsbollstreckung oder Arrestvolljiehung erfolgen. Bie Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Erwerb durch das Reich, mit der Enteignung oder mit der Freigabe. 4. Zum Zwecke der Besichtigung der beschlagnahmten Fahrzeuge wird jeder Eigentümer eine besondere Aufforderung erhalten, sein Schiff zur bestimmten Zeit an den Besichtigungs—
ort zu verbringen.
Bis zu biefem Zeitpunkt können die Fahrzeuge im PVerkehr bleiben; auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Auslande kann aber in der Regel nicht gerechnet werden.
5. Die beschlagnahmten Fahrzeuge sind durch den Eigen⸗ h während der Dauer der Beschlagnahme pfleglich zu be—
andeln.
6. Wer vorsätzlich diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und an Geld bis zu 100 000 S oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Fahrlässige Zuwiderhandlungen unterliegen einer Geld⸗ strafe bis zu 10 000 Ab.
7. Führt die Beschlagnahme nicht zur Enteignung, so kann für Vermögensnachteile, welche sie zur Folge hat, eine an⸗ gemessene Entschädigung gewährt werden.
8. Dieentgen, welche Rechte an den beschlagnahmten Gegen⸗ ständen zu haben glauben, werden aufgefordert, sie binnen drei Wochen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im „Reichs⸗ anzeiger“ an hier anzumelden.
Berlin, den 5. August 1922.
Der Präsident des Reichsausschusses für Schiffsbau und Schiffsablieferung. J. A.: von Baum er, Ministerialdirektor.
Bekanntmachung, betreffend Neufestsetzung der Kalipreise für das Inland.
Der Reichskalirat hat unter dem 8. August 1922 auf Grund des 8 55 Abs. 1 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 RGB. S. 663) eine Erhöhung der in der Bekanntmachung vom 19. Juli 1922 (Nr. 158 des „Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Sta atsanzeigers“ für 1922) aufgeführten Kali⸗ salzhöchstpreise für das Inland mit Wirkung vom 9. August 1922 beschlossen.
Die Preise sind, wie folgt, festgesetzt worden:
für Karnallit mit mindestens 9 vom Hundert und weniger als 12 vom Hundert Ke0 in gemahlenem Zustand . 502 Pfg. Rohsalze mit 12 bis 15 vom Hundert Kæ0 in gemahlenem Zustand JJ 594 Düngesalze mit 18 bis 22 vom Hundert Keę90o . 789
ö J . ö ,,
, . Ke0 . 1200 Chlorkalkum, 50 , 69 JJ
ö Knker g. ö schwefelsaures Kali mit über 42 vom Hundert KeO0 1905 schwefelsaure Kalimagnesig JJ
für 1 vom Hundert Kali (Ke0) im Doppelzentner.
Gleichzeitig wurden in der vorgenannten Sitzung des Reichskalirats die Höchstpreise für das Inland für die nach⸗ genannten Arten von Kalisalzen, wie folgt, festgesetzt:
1. Für Rohsalze zu industriellen Zwecken, auch zu Bade⸗ und Klärzwecken, tritt ein Preisaufschlag von 30 vom Hundert ein, so daß Karnallit mit 663 Pfennig sowie Kainit und Rohsalze mit 12 bis 19 vom Hundert Ky0 mit 772 Pfennig für J] vom Hundert Kali (Kza0) im Doppelzentner nebst einer Anfuhrgebühr bis zur Station beim Bezüge von Stückgut von 400 Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden darf.
Für hochprozentigen Karnallit mit einem Mindestgehalt von 12 vom Hundert Kali (Kz0o) zur Darstellung von Magnesiummetall auf 594 Pfennig für 1 vom Hundert Kali (Kzeö) im Doppelzentner nebst einer Ausklaubungsgebühr von 20 A für den Doppelzentner.
Es wurden ferner für die Herstellung der nachbenannten Kalisalzfabrikate Aufschläge zu den Höchstpreisen für das Inland, wie folgt, festgesetzt:
1. Für doppelt gereinigtes und chemisch reines Chlorkalium mit Über 60 vom Hundert Kr0 ein Aufschlag von 1200 K für den Doppelzentner Kę0.
Für doppelt gereinigtes und chemisch reines schwefelsautes Kalt ein Aufschlag von 1400 4 für den Doppelzenter Kę0.
Von dieser Preiserhöhung sollen aber ausgeschlossen sein alle bis zum 15. Juni 1932 beim Deutschen Kalisyndikat G. m. b. H. eingegangenen Aufträge der inländischen Land⸗ wirtschaft und der Industrie, welche noch zu den im Monat Mai 1922 gültigen Preisen abzüglich der vereinbarten Rabatte erledigt werden sollen. Außerdem verpflichtet sich das Deutsche Kalisyndikat G. m. b. H., alle diejenigen Bestellungen der deutschen Landwirtschaft und Industrie, die zu prompter Lieferung in der Dit vom 16. Jun bis zum 19. Juli 1922 einschließlich beim
eutschen Kalishndikat G. m. b. H. vorlagen, noch zu den Preisen auszuführen, die auf Grund des Beschlusses vom 19. Juli 1922 in Geltung waren.
Für den Fall, daß bis zum 15. Oktober 1922 die Kohlen⸗ preise, die Kohlenfrachten, die Kohlensteuer, die Löhne und Ge⸗ hälter der Kalibergarbeiter und ⸗Angestellten oder die eine oder die andere dieser Positionen eine Steigerung erfahren sollten, hat eine aus sechs Mitgliedern des Reichskalirats zu bildende Kommission, bestehend aus
zwei Vertretern der Kalierzeuger, Kaliverbraucher, ; 5 „Arbeitnehmer das Recht, unbefchadet des Rechts eigener Beschlüsse des Reichs⸗ kalirats, vom Tage dieser Steigerung an die am 8. August
2
0 1 1
1922 vom Reichskalirat beschlossenen Kalipreise in demselben Verhältnis zu erhöhen, wie sich die Selbstkosten der Kaliindustrie
für den Doppelzentner Ke0 hierdurch erhöht haben. Die Be⸗ ir f nn erfolgt nach Stimmenmehrheit. Die Erhöhung bedarf der Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums. Berlin, den 8. August 1922. Der Vorsitzende des Reichskalirats. Dr. Kempner.
ö 11) . G .
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 29 des Rei r . Fer if . ; z
das . 6 Aus 6 des Staats verftags über , want er Staatseisenbahnsen uf das Reich, v5 m 29. Juli
line PVerorbnun ur Eis hnver srdn r ,, g zur Eisenbahnverkehrsorbnung, vom
Berlin, den 8. August 1922.
Gesetz sammlutlgsamt. Krü et.
mm, —
. Preüsz en. Ministerium für Voltswöohlfahrt. Bekanntmachung. Auf Grund bon 8 89) Absckh 1 der Getverbeotdtiung für das Deutsche Reich vom 26. if 1900 (RGB. 98 7 3
von 5 376 Absatz 1 und? der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RGBl. S. 509) bestimme ich: ) ;
7 ö
8
Nt. 1 23 vom vom 13. Apri
.
zu bringen ist. Die amtliche Ausgabe det Deutschen Atzneitate 1922 achte abqh⸗ änderte Ausgabe, erscheint im Verlage der Weidmannschen 86 handlung in Berlin 8W. 68, Zimmerstraße 94; sie ist im Buch= handel zum Preise von 34 4 für das Stück zu bezighen.
e ff tj n der . unterliegen det Bestrafüng tzach §z 148 Absatz J Ziffer 8 der Reichsgewerbeordninig. Daneben kann nach der NRechtfprechung das Reichs strafgesetzbuch in Frage kommen.
Berlin, den 1. August 1922.
Der Preitßische Ministet für Völkswohlfahrt. J. A.: Go ttstein.
Die von heute ab zur , gelangende Nummer 31 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. . das ert , der Grenzen von Bergwer . ern, vom 2X2. Juli 1922, unter
At. 13323 das Geseß, betreffend die Regelung der Selbständigkeitsrechte der Provinz Oberschlesien, vom 25. Juli 1922, und unter
Nr. 123354 elne Anotdnung des Minlsters für Volks , betreffend Erledigung der vor dem 1, Juli 1722 gestellten Anträge aus s 10 der Verordnung vom 9. Dezember 1919 (Gesetziammlung S. 187 ff) vom 8. Jull 197
Berlin, den 7. August 1922. Gesetzsammlungsamt. Krüet.
M r ĩ mn
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Durch eine im amtlichen Teil der heutigen Numnter des r , veröffentlichte Bekanntmachung des Reichs⸗ wirtschafläministerg vom 27. Juli 127 hat die Hetan ut, machung, betreffend Ausfuhrerleichterungen, vom 5. April 1991 (Reichsanzeiger Nr. S1 vom S. April 1921) einige Abänderungen erfahren. Die Bekanntmachung hat damit folgenden Wortlaut erhalten: *)
Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗ uuntt f vom 20. Dezember 1919 (MGG. S. 7128) wird bestimmt:
* . Ohne Rücksicht auf bestehende Ausfuhrverbote bedarf einer Aus fuhrbewilligung nicht: ö
1. Die Ausfuhr von aer wer n,, von Weg⸗ ziehenden, die aus Anlaß bes Wegzugs ausge führt und zur ele, eigenen Benutzung des gn e gen, bestimmt
ind, in den Grenzen seiner bisherigen rhaäͤltnisse, . a) Die Ausfuhr vbn Gebräuch gegenständen aller Art, auch bon nellen, welche Reisende, 3 rleute, Schiffer und Schlfsz man nschaften, Luftschiffer und Personal der öffent⸗=
L De Aenderungen sind durch kärkelen Druck hervorgehoben.
Die Ausfuhr von handelsüblichen Umschließungen,
Die Ausfuht von
Die
Die Ausfuhr bon Vordrucken zu
lichen Verkehrsanstalten zum versönlichen Gebrauch ober zur Ausiebung ihres Berufs während der Reise mit sich (ere von gebrauchten auch dann, wenn sie ihnen zu iesem Zweck . oder nachge sandt werden.
b) Die Ausfuhr von lebenden Tieren, die von teisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung benutzt werden, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr.
Die Ausfuhr von gebrauchten Koffern, Reisetaschen und
zonstigem Reisegerät, wenn darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Inland verbracht worden sind.
Die Ausfuhr des von Reisenden, Fuhrleuten, Luftschiffern
uttd Personal der öffentlichen Verkehrsanstalten zum e,. Verbrauch während det Reise mitgeführten Mund⸗ vorrats.
3. Die Ausfuhr von Pferden und anderen Tieren einschließ⸗
lich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder 6 Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlasfung ie Grenze überschteiten, unter det Bedingung der Wieder⸗ einfuhr, oder wenn sie in das Ausland zurückkehren, nach⸗ dem sie beim Eingang in der angegebenen Weise verwendet worden sind; auch von Pferden und anderen Tieren, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Inland zu verbringen, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr.
Die Ausfuhr von Futter, das zum Unterwegsverbrauch zur
Aussuht gelangender Tiere mitgeführt wird, in einer der . der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, jedoch öchstens einem Zeitraum von zwei Tagen entsprechenden Me nge.
Ver⸗
gckungsmitteln und Verschnürungen von Waren, sofern die aten in ihnen ausgeführt werden.
Die Ausfuhr von Karten und Kartons aus Papier oder
Pappe, die zit Aufmachung anderer Waren dienen, wenn sie e chzeittt mit diesen, wenn auch getrennt, ausgeführt werden.
Die Ausfuhr von Umschließungen sowie Schutzdecken und
anderen Verpackungsmitteln, auch Webebäumen, Holz⸗ und nn,. und dergleichen, die zum Zweck der Einfuhr von
aren ausgeführt oder, nachdem sie nachweislich zur Wareneinfuhr gedient haben, in das Ausland wieder urückgebracht werden, im ersteren Falle unter der Be⸗ ingung der Wiedereinfuhr.
a) Die Ausfuhr von handelsüblichen Mustern und Proben (mit Ausnahme von Edelmetallen und Waren daraus, Lebensmitteln, Chemikalien und Arzneimittelnz; soweit sie nicht nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr. Diese Bedingung entfällt, wenn die Muster und Proben dazu bestimmt sind, zur Beurteilung ihrer Eigenschaften be⸗ oder verarbeitet oder verbraucht zu werden, oder wenn die für die Erteilung einer Aussuhrbewilligung zuständige Stelle von ihr entbindet.
b) Die Ausfuhr von Mustern und Proben, die unter der Bedingung der Wiederausfuhr eingeführt worden sind. Akten und Manufkripten der Nummer 6746 des Statistischen Warenverzeichnisses, sofern sie keinen Sammelwert haben.
Die Ausfuhr von Särgen mit Leichen und von Urnen mit
Asche verbrannter Leichen einschließlich der Kränze und ähn⸗ licher zut Verzierung der Särge, Urnen oder Be förderungs⸗ mittel dienender Gegenstände.
Die Ausfuhr von Gegenständen, die nachweislich zur Aus⸗
stattung oder Ausschmückung von Kriegergräbern be⸗
stimmt sind.
Die Ausfuhr von wißssenschaftlichen Präparaten sowie von
lebenden Pflanzen (Stecklingen), sofern sie von öffentlichen Sammlungen oder öffentlichen Lehr⸗ oder Forschungs⸗ anstalten versandt werden. .
„Die Ausfuhr von getrockneten Pflanzen und Pflanzenteilen
zu wissenschaftlichen Zwecken, lose und in Herbarien von unbedentendem Umfang und Wert, z. B. Schulherbarien.
Die Ausfuhr von Druckplatten aus Holz und unedlen
Me fallen (Klischees, Galvahnos), die nachweislich zum Zweck der Schutzmarken (Warenzeichen)⸗Cintragung im Ausland attsgeführt werden.
Die Ausfuhr von Waren, die zum Verbrauch oder zur Ver⸗
arbeitutßg in Betrieben oder zur sonstigen Verwendung durch Werkstättenbetriebe der seewärts gelegenen Zollaus⸗ chlüfse mit Ausnahme von Helgoland oder für Bewohner bieser Gebiete bestimmt und für diese Zwecke erforderlich find, unter det Bedingung, daß die Waren oder die aus ihnen hergestellten Erzeugnisse, soweit ste einem Ausfuhr⸗ derboß unterliegen, dus diesen Gebieten nicht über die Hoheitsgrenze des Deuntschen Reichs ohne Zustimmung der Er die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung zuständigen telle ausgeführt werden.
Die Ausführ von Gebrauchsgegenständen, Lebens⸗ und
Genußmitteln und sonstigen zum Verkauf bestimmten Gegenständen, welche aus Deutschland nach dem Ausland heihtkehrende Kriegsgefangene zum eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch ihrer Angehbtigen mitführen, sofern die Ge⸗ . das Inland in füt die Heimat zusammengestellten ränsportett verlassen und die Menge der mitgenommenen Warten die bei den Transporten zugelassene Menge des , . nicht überschreitet usfuhr von Liebe sgabensendungen, die vom Deutschen , , . für die Auslandshilfe als solche bezeichnet werden.
Die Ausfuhr von Katalogen, von Schriften mit An⸗
, ,. geschäftlichen R und von Ankündigungs⸗ lafeln, die inländische Geschästshäuser für ihre Werbezwecke versenden, sowie von Geschäftsdrucksachen, die inländische Geschäftshänser an ihre Unternehmungen und Ver⸗ tretungen im Ausland versenden, um deren Kundenkreis lber ihre geschäftlichen Verhältnisse zu unterrichten. Schecks, auch zu Büchern ober Hesten vereinigt, die inländische Banken an ihre Kunden im Ausland verschicken.
Die Ausfuhr von Waren, die unter der Bedingung der
Wiederausführ zur Einfuhr zugelassen worden sind, sofern die Nämlichkeit feststeht. Ausgenommen 1 Waren, die im Inland eine Be⸗ oder Verarbeitung erfahren haben, es sei denn, daß die Bearbeitung lediglich in einer Ausbesserung (Wiederinstandsetzung) gebrauchter Gegenstände besteht.
a] Die Ausfuhr von zur Personen⸗ oder Warenheförde⸗
rung dienenden Eisenbahnlokomotiven und Eisenbahnfahr⸗
zeugen (ausgenommen Kesselwagen mit einem Raumgehalt von 11 ebm und mehr), die in den Betrieb der öffentlichen Verkehrsanstalten des Deutschen Reiches eingestellt sind, ferner von zur Personen⸗ oder Warenbefärderung dienenden Tschlffen, die im Auftrage und für Rechnung einer im Reichsgebiet ansässigen Reederei fahren, alle einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, bei Fahrten, deren Veranlassung und Zweck lediglich die Persomten⸗ oder Dare, ,,, ist, unter der Bedingung, daß während des Aufenthalts im Ausland keine Veränderung der vor⸗ stehend zur Voraussetzung der bewilligungsfreten Ausfuhr gemachten Verhältniise vorgenommen wird und daß nach ker nach den Umständen des Einzelfalles angemesse nen grist die Rückkehr in das Reichtgebiet erfelgt; serer die usfuhr von Schissen ber, Neichs marine bei Dienstfateten.
b) Pie Außsüihr von allen nicht itz das Seeschiffs⸗ tegislet (sutzetrage nen, in Deutschlatid beheimateten Schiffen und fonstigen Wassetfahrzeugen jeher Art, ausgenonttnen Vaggergerlt ur ke damm shörlnen Fahr enge, bei Fahrten, beren Veranlas ni iind Jwec lediglich die Personen⸗ vber
Warenbefsrderung ist, sosern fle von einer gemäß Ver-
fügung des Reschstomimjssars fit! Aus- und Cinsuhr⸗
bewilligung erteilten Bescheinigung (Fahrterlaubnisschein) begleitet sind, unter der 4 der Viedereinfuhr binnen der jeweils sestgesetzten Frist.
; a) Bei zur Personen⸗ oder Warenbe förderung dienenden
Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen jeder Art, die im wischsnauslandverkehr mit anderen Plätzen des Deut.
chen Reiches oder im Verkehr mit dem Ausland des
Löschens, Ladens, der Personenbeförderung, der Ausbesse⸗
rung wegen oder als Heimathafen, Nothafen oder Winter⸗
lager einen deutschen Hafen oder eine deutsche Reede auf⸗
63 haben, ferner bei Kriegsschifsen, die einen deutschen afen oder eine deutsche Reede aufge erecht haben,
1. sofern der Hafen oder die Reede im Zollinland liegt, die Ausfuhr der naͤchstehend genannten Gegenstände auf dem Schifse,
II. sofern der Hafen oder die Reede in einem Zollaus⸗ schluß liegt, die Verbringung der nachstehend genannten Gegenstände aus dem Zollinland auf das Schiff
. zu seiner Versorgung für die Fahrt:
1. Diejenigen Mengen Lebens⸗ und Genußmittel, die dem mutmaßlichen 8661 des Schiffes oder sonstigen Wasser⸗ fahrzeugs zur Verpflegung der Besatzung und der Fahr⸗ gäste für die Dauer der Fahrt entsprechen,
Nies, Sand, Erde und rohe Steine, soweit sie als Ballast notwendig sind und nicht als Handelsware geladen werden,
Materialien zur Instandhaltung des Schiffes oder sonstigen Wasserfahrzeugs sowie Stoffe zur Erhaltung der an dem betreffenbeimt Platz eingenommenen Ladung, in Mengen . die dem jeweiligen Bedarf er;⸗ prechen,
Arzneimittel und Verbandmittel, soweit sie zur Erzielung des vorgeschriebenen Bestandes für das Schiff oder sonstige Wasserfahrzeug erforderlich sind,
von amtlichen Stellen herausgegebene Seekarten und nautische Bücher,
alles dieses unter der Bedingung, daß die Gegen⸗ stände für die genannten Zwecke Verwendung finden,
III. sofern der Hafen oder die Reede in einem Zollaus⸗
Hin liegt, die Verbringung der nachstehend genannten egenstände aus dem Zollinland auf das Schiff zu seiner Versorgüng während des Aufenthalts an diesem Platze:
1. Diejenigen Mengen Lebens⸗ und Genußmittel, die dem laufenden Bedarf der Besatzung und der Fahrgäste während des Aufenthalts entsprechen,
2. diesenigen Materialien, die zur Instandhaltung des Schiffes während des Aufenthalts erforderlich sind.
ö Bei Speisewagen, die im Betriebe der öffentlichen
Verkehrsanstalten des Deutschen Reiches im durchgehenden
Zugverkehr die Grenze überschreiten, die Ausfuhr derjenigen Mengen Lebens- und Genuß⸗ mittel, die dem mutmaßlichen Bedarf für die Dauer der Fahrt entsprechen.
Für die Versorgung der Fahrzeuge mit Kohlen und anderen Betriebsstoffen verbleibt es bei den besonderen Bestim mungen.
Die erforderlichen Ueberwachungsmaßnahmen sind von den
Landesfinanzämtern anzuordnen.
§ 2.
Die Landesfinanzämter sind ermächtigt, nach Prüfung des örtlichen Bedürfnisses und der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit unter Anordnung der erforderlichen Ueber⸗ wachungsmaßnahmen ch den Warenverkehr aus dem diesseits der Zollgrenze gelegenen Grenzbezirk nach dem jenseitigen Grenzhezirk zu bestimmen, inwieweit es einer Ausfuhrbewilligung nicht bedarf:
1. Bei Erzeugnissen des Ackerbaues und der Viehzucht von den⸗ jenigen im diesseitigen Grenzbezirk gelegenen Grund⸗ stücken, die von jenseiks der Zollgrenze befindlichen Wohn⸗ und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden.
Diese Vergünstigung kann nur gewährt werden, wenn das vorgenannte Bewirtschaftungsverhältnis auf Grund eines Eigentums⸗ oder Pachtverhältnisses bereits bei Ver⸗ öffendlichung dieser Bekanntmachung bestand, oder wenn es durch Erbfall entstanden ist. Von diesen letzteren Vor⸗ bedingungen können die zuständigen Landesfinanzämter im Falle eines örtlichen Bedürfnisses ausnahmsweise in ein⸗ zelnen Fällen oder allgemein absehen.
Bei den zur Bewirtschaftung von im jenseitigen Grenz⸗ bezirk gelegenen Grundstücken nötigen Saatgut, Pflanzgut, Düngemitteln, Gespannen und Geräten (bei den beiden letzteren unter der Bedingung der Wiede reinführ), sofern
die Grundstücke von diesseiks der Zollgrenze gelegenen Wohn⸗
und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden.
3. Bei Saatgut, Pflanzgut, Düngemitteln und Futtermitteln, die Bewohnern des jenseitigen Grenzbezirks zur Verwendung in ihren eigenen Wirtschaftsbetrieben im jenseitigen Grenz⸗ bezirk dienen.
Bei Vieh, das zur Weide, zum Schneiden, Belegen, Ver⸗ wiegen, Veschlagen, zur ärztlichen Behandlung in den jen⸗ seitigen Grenzbezirk verbracht wird, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr. —
Bei Vieh aus dem jenseitigen Grenzbezirk, das von der Weide im diesseitigen Grenzbezirk oder nach Schneiden, Be⸗ legen, Verwiegen, Beschlagen oder ärztlicher Behandlung zurückgebracht wird, sofern die Nämlichkeit feststeht.
Bei Lebens⸗ und Genußmitteln
a) für Bewohner des jenseitigen Grenzbezirks für den eigenen Bedarf in kleinen Mengen,
b) für Arbeitet, die zum Zwecke des Aufsuchens ihrer Arbeltsstätten die Grenze überschreiten und nach Tages⸗ oder Wochenschluß wieder in den diesseitigen Grenzbezirk zurückkehren, für diejenige Menge, die sie mit sich führen öder von ihren Angehörigen zugetragen erhalten, um sie während ihres Aufenthalts an ihren Arbeitsstätten zu ver⸗ brauchen.
„Bei Raff⸗ und Leseholz und dergleichen Waldnutzungen.
„Bei Lebensmitteln und Kohlen, die im diesseitigen Greng⸗ bezirk arbeitende Bewohner des jenseitigen Grenzbezirks als
Teil des Lohnes erhalten (Deputat), sofern die Mengen das
übliche, nach dem Bedarf der eigenen Wirtschaft bemessene Maß nicht überschreiten.
Bei Arzneimitteln und Verbandmitteln für den eigenen Verbrauch von Bewohnern des jenseitigen Grenzbezirks; bei nicht zun Handverkauf zugelassenen Arzneimitteln jedoch nur, sofern sie gegen dichepte approbierter Aerzte des Grenzbezirks getauft sind.
Bei Gegenständen, die Bewohner des diesseitigen Grenz⸗ bezirks für ihren eigenen Bedarf von Handwerkern im jen⸗ seitigen Grenzbezirk verarbeiten oder vervollkommnen lassen wollen, beschränkt auf: Zeugstoffe zu Kleidungsstücken Leder zu Fußbekleidungen, Vifen zu Schmiedearbeiten, Holz zum Schneiden oder zu Tischlerarbeiten, Häute zum Gerhen, Garne zum Weben, Garne und Stoffe zum Färben, Be⸗ drucken oder Bleichen, Getreide oder Oelsaat zum Mahlen oder Schlagen, in allen diesen Fällen unter der Bedingung der Einfuhr der Fertigwaren, des Mahlguts oder ge⸗ wonnenen Oels.
Bei Gegenständen des persönlichen Bedarfs oder 6 . e im jenseitigen Grenzbezirk qusgebessert oder instandgese gt
schaftlichen Gebrauchs aus dem diesseikigen in d
werden sollen, unter der Bedingung der Wiedereinsuht,. 2. Bei Gegenständen des notwendigen täglichen persönlichen
Bedarfs, die nicht unter die Ziffern 1 bis 11 ol 3
Bewohner des jenseitigen Grenzbezirks, sofern diese Ware
ausschließlich zum Verbrauch innerhalb des eigenen Laus⸗
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