für
Lieferungen hat diefe gemäß 5 3a im
2
. an Brennftoffen na ö. —
keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels und Reedereigesellschaft
und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlachtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 160 Einwohner oder Kommunalverband) wohnenden oder sich horübergehend aufhaltenden Bevölkerung
ienen. 4. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebe ʒussãndige Johlen⸗ wirtschaftsstelle nach 5 5, L. 2. Der Reichs kommissar für die Kohlen verteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗ mung entscheiden.
§S3. Inhalt der Meldung. 1. Die Angaben haben in Tonnen — 1000 Kg zu erfolgen und sind unter genauer . des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinko lenbriketts, Pechkohle, polnischober⸗ schlesische, böhmische Kohle, Braunkohlenbriketts ufw.), Herkunft nach Gebieten der Amklichen Verteilungsstellen mit der genauen Bezeich' nung gemäß S 6 (x B. Gebiete rechts der Elbe, Sachfen, Ruhr— gebiet usw. und Sorten (Fett⸗, Stückkohle ufw.) zu trennen. Bei oberschlesischer Kohle ist der Schacht anzugeben, aus dem die Kohle stammt; stammen die Kohlen von mehreren oberschlesischen Schächten, so sind die von den einzelnen Schächten bezogenen Mengen getrennt zu melden. Weiter sind zu melden: ö a) , sertart der im Vormonat bezogenen Mengen lsiehe b) Zufuhr im Vormonat, 3 Bestand zu Beginn des laufenden Monats, 4) Verbrauch im Vormonat, e) hf g T chtlicher Bedarf für den folgenden Monat (siehe
2. Die Transportart im folgenden in Bezu . ab Zeche: 6 durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden:
Plat
mit der Vollbahn ab Zeche: Bahn“;
mit der Klein oder Straßenbahn: „Kleinbahn ‘z
mit der Vollbahn ab Schiff: „Üümschlag‘;
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen';
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn? Schiff“;
durch Ketten- Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: Eigentr.“
Erfolgte die Lieferung auf verschiedenen Transportarten, so ist dies die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.
3. Als Monatsbedarf (Spalte 8 der Meldekarte) ist anzugeben die an für den Monat September zur Führung des Betriebs benötigte Menge meldepflichtiger Brennftoffe, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vgrhandenen Bestand oder aus neuen Veferungen gedeckt werden soll. ige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedäarfsanmeldung ein⸗ sestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be⸗ ieferung ganz ausgeschlossen sind oder aus anderen Gründen nicht arbeiten, hahen als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be— lieferung über eine beftimmte Brennstoffmenge oder quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als r anzumelden.
4. Der Bestgnd ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech⸗ nung, sondern tatsächlicher Feflstellung zu melden.
§S Za. Aushilfslieferungen.
1. Wenn meldepflichtiger Brennstoff im August von einem Leferer bezogen wurde, der in der Julimeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung
der Seytembermeldekarte rot zu unter st reichen. Befondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen find nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ fuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im ö. Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg ahgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener melde⸗ pflichtiger Brennstoffe.
3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in 5 322 behandelten ö 3 3 1 Br gg e. Karte rot unter⸗
en zu melden. iehe au . ie Bestimmungen in § 14 ö ö
S4 Nachprüfung der Angaben. Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verb Art, Herkunftsgebiet und Sorte .
zu führen, j ein Vergleich der Buchungen mit den ederzeit möglich ist.
§S 5. Meldestellen. I. Meldungen sind zu erstatten: 1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen;
2. an die für den Betriebsort des ,, en zuständige Kohlenwirtschafts,, Landegkohlenftelle — für daß * tzte westliche Gebiet s. Ziffer IM, für Freistaat Sachsen s. Ziffer ö 3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepfli ti Brennstoffe ö k , , . siehe d f n, —
ist in Spalte Za. zu melden durch die Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen —
anden
der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher
Verteilungsstellen, so sind an alle diefe Amtlichen Verteilung stell Meldekarten einzusenden; ch gsstellen
4 an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ n bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine befondere eldekarte zu richten. Für die bon einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen find die Melde karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, soweit es sich um in Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern gelegene Betriebe handelt, an die . Verteilungsstelle München, um die im übrigen Deutschland gelegenen an den Kohlenausgleich Dresden (siehe f hi Ziffer 6 zu senden, und zwar mit der Aufschrift: ‚Auslandtz⸗ *.
Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗ schrift: Auslandskohle“ an den Koh enausgleich Dresden von den⸗ enigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern, Württember ö
aden und Hohenzollern ihre Verbrauchsstelle haben, und i , Kohle, sei eg allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen erer beziehen.
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels. und Reederel esellschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des emaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen⸗ gusgleich Mannheim. (siehe auch 5 6, 7 a) zu fenden, auch wenn sie
erwenden. Diese besondere sechste Meldekarte it in den Melde artenheften enthalten, die bei den betreffenden füddeutschen Ver⸗ waltungsstellen nach S h, 1,2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.
HI. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer J genannten Meldekarten eine sechste Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das hefetzte westliche Gebiet, Köln, Unter ⸗Sachsenhgusen g, zu senden, auch wenn fie keine Brenn' stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.
IT. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme ber i e er Gas⸗ und Wasserwerke an Stelle der in z 5, I, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für I. Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzn, hon dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend sechs Meldekarten Elektrizitä ts, Gag. und
Wasserwerke melden dem Landeskohlengmt unmittelbar mit einer Meldekarte.
. VI. Sämtliche Meldekarten sind n, , auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene 6 Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müffen fämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Das bezieht fich auch auf die Bezeichnun der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenss au etwaige beigefügte Bemerkungen. VI. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sawie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Erfatzbriketts) ist die unter Abs. J, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Abteilung V des Reichskommissars * die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu enden.
5 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind:
LL. Für Steinkohle gus Ober- und Nieder⸗ schlesien sowie aus Polnisch Obersichlelsien: Amtliche Verteilungsstelle für schlefische Steinkohlen in Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. 2. Für Ruhrkohlen: Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Bertha⸗Krupp⸗Straße 4.
3. Für Steinkohle) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für die Brgunkohlenbriketts aus dem Ge— biet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischen Braunkohlenbriketts:
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 16.
5. Für die mitteldeutschen Braunkohlenbriketts links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ge⸗ nannten:
Amtliche Perteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun— kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66. s6. Für Braunkohlenbriketts aus den Freistaaten Sach sen und Sachfen⸗Altenburg fowie für böh⸗ mische, nach Deutschland laußer Bayern, Wüärttem? berg, Baden und Hohenzollern eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle): Kohlenausgleich Dresden, Bresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1. 6a. Für böhmische, nach Bayern, Württem berg, Baden und Hohenzollern eingeführte Kohle: Amtliche Vertellungsstelle München.
Fk Für rheinische Brgunkohlenbrikettzs: Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter⸗Sachsenhausen 9. *) 7a, Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.
8. Für Steinkohle, Pechkoh le und Braunkohlen— briketts aus dem rechtsrheinischen Ba vern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle:
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.
9. Für Steinkohle) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausfen, Ibben⸗ büren usw.):
Amtliche Verteisungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1.
19. Für die Ersatzbriketts gilt als Amtliche Verteilungs⸗ stelle Abteilung A des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.
11. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VII.
§S 7. Bun kerkohlen. . Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge— siefert werden. . 2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von , , , oder die Bunkerkohlenberbraucher mit eigenem Kohlen⸗ ager.
3. Die Meldungen sind zu erstatten: y an den Reichskommissar in doppester Ausfertigung, an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe 8 5, 1 Ziffer 3, 3. an die für den Betriebsort zuständige Lanbeskohlen— bezw. Kohlenwirtschaftsstelle, siehe 8 5, J, Ziffer 2, h. . Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗ ohlen,
b. an die Bunkerkohlenstelle.
§SS8. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsberbindlicher Nament— unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, důrfen nur auf amtlichen Septembermeldekarten erstattet werden, die feder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts, Kreis, oder Be irks⸗ kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen⸗ wirtschaftstelle nach 85, , 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be⸗ rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß 8 5, U, NI und TV sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten ssiehe 5 6, L. 3 und 4) sind dort erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepfsichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe Rückseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art feines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergrupye der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver—⸗ hraucherg ruhye angewjesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§S 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerun der Meldekarten durch Lieferer. ] ;
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den . nl ef! hestimmten Meldekarte auch, die für den Lieferer bestlmmte gin Reichs kommissar in Berlin mit, einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§S lo. Die Lieferer und die Meldung.
1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durch lochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsftelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.
2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat die Karte ohne Verzug seinem Eigenen Lieferer weiterzugeben, bis fie zu dem 3Hauptlieferer“ gelangt. Hauptsteferer ist das liefernde Werk Zeche, Brikettfabrik oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs. lartell. Eder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen
hat, dieser Dritte. 3 Lie ferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗
Frau⸗
Falls der geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern, bezieht, so gibt er nicht die, urschriftliche Meldekarte weiler, sondern verteilt der In⸗ halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlteferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. ö . * 566 ern n, e dürfen . nicht me rgeben als die der urschriftli ;
He hen fe, iftlichen Karte ede neue
a) die auf die Karte entfallende Menge, ) Auch Briketts.
V. Wegen Bunkerkoblen sihe 82.
—; W W een der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl.
—
b) die auf die anderen Karten verteilken Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Cinzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk, Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum J. April 1923 sorgfältig aufzubewahren.
4 Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6, 8, andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (àz 6, 6) zu senden.
Jeder Lieferer, der von einem in Polnisch Oberschlesien wohnenden Lieferer Steinkohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, auch wenn er im Sinne von Ziffer 2 Hauptlieferer ist, sondern an die Amtliche Verteilungsstelle für ober— schlesische Steinkohlen, Berlin NW. 52, Alt Moabit 118, zu senden.
§S1II. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. *
§SI2. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung. ah Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulässig. . ; 2. Abgabe und Bezug von meldepflichtigen Brennstoffen außer⸗ halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte G. 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle (siehe S 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur aus⸗ nahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt. Für die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn⸗ stoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei Gesellschaft m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle in ECssen der Kohlenausgleich Mannheim.
Auf F Za, Ziffer l, und 5 10 wird hingewiesen.
3. Aushilfslieferungen in meldepflichtigen Brennstoffen zwischen zwei Verhrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien bie Ge— nehmigung der Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle nach §z 5, 1,2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Eisenbahn⸗ wagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge⸗ nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6).
4. Ein Hauptlieferer (6 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher ihm die Meldekarte gemäß § 10,2 eingesandt hat, durch einen anderen Händler liefern.“ Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen hahen muß G l, Ziffer 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
5. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt— findenden Lieferungen ist in 5 Za geregelt.
§S1I3. Anfragen und Anträge.
1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
2. Besitzwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.
§S 14 Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, meldepflichtige Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind, einschließlich der Bunker⸗ kohlen, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.
§S 15. Neue meldepflichtige Betriebe. Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kehlenwirtschaftsstelle oder dem Reichskohlen⸗ kommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind.
§S1I6. Strafen.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach §z J7.der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttaufend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässsgkeit gemäß 5 5 Äbf. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe biz zu dreißigtausend Mark bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob fie dem Täter ge⸗ hören oder nicht.
§S1I7I. Wirkung unterlassener Meldung. Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht,
hat neben der Bestrafung gemäß 5 16 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird. daß
§ 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1922 in Kraft. Berlin, den 6. August 1922.
Der Reichs kommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
N Gine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehu 1d diese Bestimmung nicht ter ll wer e. göbeziehungen soll durch
— —
Bekanntmachung,
betreffend Anzeigepflicht von ech en⸗(Hütten⸗ Koks und aus ländischer .
Um eine Uebersicht über die Versorgung der Verbraucher mit nichtmeldepflichtigen Brennstoffen zu a n n, wird er Grund der S5 1, 2. 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24 Februar s9l7, ber S5 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs ommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 und der 58 L 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskun tspflicht vom 13. Juli 1917 sowie der Verordnung des Reichs chafts⸗ ministers über die Veröffentlichung der Bekanntmachung des . für die Kohlenverteilung vom B. anuar 1923 (GBl. S. 191) sowie bie Bekanntmachung des Reichs⸗ kommissars für die Kohlenverteilung, betr. Veröffentlichung
seiner Bekanntmachung vom J. Februar 1922 (RM. Nr. 44, bestimmt: §1.
Verbraucher von inländischem und ausländischem en⸗ (Hütten⸗ Koks sowie von ausländischer Steinkohle haben die i. 89 3 dieser Bekanntmachun vorgeschriebene Anzeige zu erstatten Für Steinkohle aus Polnis Oberschlesien und der Tschecho⸗Slowakei gelten jedoch nur die Bestimmungen meiner jeweils geltenden Belannt⸗ gewerblicher Ver
*
bet ĩ . etreffend Belieferung und NMeldenfiicht
2. , Zur Anzeige verpflichtet n alle gewerblichen Verbraucher, die
z 2 und 7 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und ge gfa⸗ gewerblicher Verbraucher, meldepflichtig sind. 5 3. —ĩ eige ist zu erstatten: ; gie Tw eg ihrer fg, far bie Kchlerdertetteag h. Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen; ö
2. an die für den Betriebsort des Anzeigepflichtigen zuständige Kohlenwirtschafts. bezw. Landeskohlenstelle; .
3. an dielenige Amtliche Verteilungsstelle, aus deren Zustãndigkeits⸗ gebiet der Empfänger nebenher oder bisher einheimische melde pflichtige Brennstoffe bezieht oder bezogen hat. Bezie t der Anzeigepflichtige meldepflichtige Brennstffe aus den Ge ieten , Amklicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Anzeigen zu erstatten.
Wegen der Amtlichen Verteilungsstellen vergleiche 8 6 der Be⸗ lanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher aucher. . ᷣ dale ysichtige deren Verbrauchtstelle im i. der Rheinischen Kohlenhandels, und Reedereigesellschaft im besetzten Ge⸗ biet und im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben außerdem Anzeigen an die im 8 5 1 IH und LV der Bekannt- machung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver⸗
htaucher, benannten Stellen zu erstatten.
Bezieher 13 ber n,. 6 die Meldung außerdem an den
nausglei annheim zu erstatten. ; table e n mn. für eingeführte Brennstoffe die Verschriften über die Meldung, die hon der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielgan⸗
straße 2, erlassen sind.
4.
Die Anzeige ist anmonattii auf den allgemeinen Meldekarten⸗ formularen zu erstatten, gegebenenfalls zusammen mit der Meldung iber die meldepflichtigen Brennstoffe . S JL Ziffer 3 3 und 8
der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldeyflicht gewerb⸗ iicher Verbraucher, Unter Rubrik 12 der Meldekarte (Herkunft) ist die Nummer des Einfuhrscheins anzugeben.
§ 6. ; ie Anzeige an die in § 3 dieser Bekanntmachung genannten ( 2 ist e r g mute zu erstgtten. Eine Anzeigepflicht der durch diese Bekanntmachung erfaßten Brennstoffe gegenüber dem Lieferer neldepflichtiger Brennstoffe besteht nicht.
56. . Anzeigepflichtige bat fortlaufend über Zufuhr, Verhrauch und . 1 n ,n, nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.
57. Zu wid dlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach . 57 ,,,, . Februar 1917 mit Gefängnis bis ju einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hundhttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 5 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestrgft. ; . . 2. Neben der Strafe kann im l. des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 6 Ein Anzeigepflichtiger, der seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht ö fristz* ht 26 in, ch oder unvollstänbige AÄngaben macht, Fat neben der . . gemäß § 7 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird. Berlin, den 6. August 1922. .
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
Preußen.
Finanzministerinm.
s Vorstandsmitglied der Bezugtsvereinigung der deutschen 6 ger rf ch ist zum ständigen Hilfsarbeiter des Direktoriums der Preußischen Zentral genossenschaftz asse unter Verleihung der Amtsbezeichnung „Oberfinanzrat“ ernannt . worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
- Bei dem Berggewerbegericht in Dortmund ist der Bergrat Deilmann in 26. unter Belassung in dem Nebenamte als Stellvertreter des Vorsitzenden zugleich mit dem stellvertretenden Vorsitz der Kammer Essen J des Gerichts betraut worden.
Nin ist er iu m für Landwirtschaft, Dom änen . und For sten.
Das Preußische Staatsministerium hat den bisherigen . 2 zum Regierungs- und Veterinärrat er⸗ nannt. Ihm t die 6 2 Regierungs⸗ und Veterinärrats ldemühl verliehen worden. ö 46 . Henrich in Neustadt, Oherschlesien, und Tauer in Guttentag sind zu Kreigtierärzten ernannt. Henrich ist die Kreistierarztstelle des Kreises Neustadi, Ober⸗ schlesien, und Tauer diejenige des Kreises Lublinitz übertragen worden. ierungs⸗ und Baurgt Dinkgrepe ist unter Ver⸗ ene m e n, , und Bauratsbeförderungsstelle von Minden i. W. an die Regierung in Schleswig, der Regierungs⸗ und Baurat Groth, bisher im Reichsverkehrsministerium, als Vorstand des Wasserbauamts N nach Minden i. W. ver⸗ ö ö Dr. Günther aus Berlin ist jum Kreistierarzt ernannt. Ihm ist die Kreistierarztstelle in Bolkenhain (Bez. Liegnitz) übertragen worden.
ĩ für Wissenschaft, Kun st nnn ,,
ie Wahlen des Studiendireltors Dr, Winter an dem ht feen . in Hamm i. W. zum Studiendirektor des . Uyzeums. nebst Oberlyzeum (Frauenschule) in amm 1. W. und der Studienrätin Ebel ing an der 3 uisenschule in Düsseldorf zur Oberstudienräͤtin an dieser An⸗
stalt sind bestätigt worden.
Bekanntmachung.
nd des 8 Al des Gesetzes zum Schutze der gen ef . 21. Juli ch verbiete 1 das Erscheinen der Mitteldeutschen Presse“ und des Staß urter Tage⸗ blattes“ auf 15 Tage, und zwar für die Zeit vom 8. bis 17. August 1922 einschließlich.
Magdeburg, den 5. August 1922. Der Oberpräsident. Hörsing.
Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen.
Der Sprengst off Wetter⸗Westfalit Ader Westfälisch⸗ Anha fr ff hen Sprengstoff⸗Aktien-⸗-Gesellschaft, Che⸗ mische Fabriken in Berlin wird hiermit für den Bezirk des unterzeichneten Oberbergamtz zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen.
A) Nähere Merkmale des Sprengstoffs: 1. Herstellende Firma: Westfälisch⸗Anhaltische Spren gstoff⸗Aktien⸗ esellschaft, ee, Fabriken. 2. Sitz d irma: Berlin. 3 in lere r Fabriken in Reinsdorf und Sythen. 4. Bezeichnung des Sprengstoffs: Wetter⸗Westfalit A. 5. Chemische , S0 os9 Ammonsalpeter, 24 0/0 Barytsalpeter, 1,6 o /O Naphthalin, 449 0½9 Nitroglyzerin, 8,0 oυο Alkalichlorid. B) Verwendungsbedingungen: 1. Verwendungsbereich: Gesamter Bergbau des Ober bergamts⸗ bezirks Dortmund. 2 . see,, , 30 mr. 3. Zugelassene Ladegrenze: g. . 4. 36 des Shren gstofft: Nur durch Kapsel Nr. 8 oder särkere Kapsel. 65. Der Sprengstoff ist ein Wettersprengstoff. Dortmund, den 2. August 1922. Preußisches Oberbergamt. J. V.: Schlüter.
Nichtamtliches.
Denutsches Reich.
Der französische Botschafter Charles Laurent hat Berlin verles ft re seiner Abwesenheit führt der Botschaftsrat Comte Rens de Saint⸗Quentin die Geschäfte der Botschaft.
—
In der Fußnote am Schluß des gestern an dieser Stelle veröffentlichten Wortlauts der abgeänderten Bekannt⸗ machung, betreffend Aus fuhrerleichterungen, ist als Datum der 8. August d. J. einzurücken.
Die am 5. August ausgegebene Nr. 63 des Zentralblatts der Bauver 9 ltung? hat folgenden Inhalt; Amtliches: Erlaß vom 18. Juli 1922 betreffend die für die Dienstwohnung an⸗ zurechnenden Beträge. — Dienstnachrichten. — Nichtamtliches: Das antike Damaskus. — Der Oberrhein und die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt. — Die Grundlagen der allgemeinen Abfluß⸗ formel — Vermischtes: Verleihung der Würde eines Dokteringenieurs ehrenhalber. — Ernennung ju Ehrenbürgern der Technischen Hoch⸗ schule Berlin.
Handel und Gewerbe.
— In der am 8. August 1922 unter dem Vorsitz des Geheimen Jusfssead Dr. Kempner abgehaltenen Vollsitzung des Reichs⸗ Falirats wurde laut Meldung des W. T. B. in der r. der Antrag des Deutschen Kalisyndikatz G. m. b. H. auf Erhöhung der In kandshöchstpreise erörtert. Dieser Antrag, welcher mit Wirkung vom 9. August 1927 ab. eine durchschnittliche
reigerhöhung von 390, bei den Kalisalzen und Kalisalz⸗ . vorsieht, wurde gegen die vier Stimmen der Landwirt- schaft angenommen. Die Vertreter der Landwirtschaft erklärten, daß sie zwar die Forderung der Industrie auf Erhöhung der Inlands⸗ preise als berechtigt anerkennen, daß die Landwirtschaft aber nament⸗ sich mit Rücksicht auf die durch die Getreideumlage geschaffenen Ver⸗ hältnisse nicht in der Lage sei, die erhöhten Inlandspreise zu zahlen. Entsprechend wurden zu den in der Bekanntmachung des Reichskali⸗ rats vom 19. Juli 1922 festgesetzten Inlandshöchstpreisen Preis⸗ zuschläͤge festgeseßt. Das Nähere ist aus der in der gestrigen Aus⸗ . es ,, 4 i Teil veröffentlichten Be⸗
achung des Reichskalirats zu ersehen. .
. 5 dem Geschäftshericht der Badischen Lokal⸗ Eisenbahnen, Aktiengesellschaft, Karlsruhe, für die Zeit vom JL. Januar bis 31. Dezember 1921, betrug die Gesamtlänge der . Ende des Berichtsjahres unverändert 136414 km wie im Vorjahr. Während die erste Hälfte des Jahres 1921 eine gewisse Stetigkeit, sogar eine Besserung der Preisbildung erhoffen ließ, traten in der zweiten Hälfte des Jahres sprungweise empfindliche Preis- steigerungen guf allen Gebieten ein, welche die Betriebskosten außer⸗ ordentlich erhöhten. Da die Einnahmen aus, dem Personenverkehr für die Bahnen der Gesellschaft von großer Wichtigkeit sind und bis zum Jahre 1920 die Einnahmen des. Güterverkehrs ganz erheblich überstiegen, wurde das Betriebsergebnis für das Jahr 1921 durch die niedrigen e r, besonders ungünstig beeinflußt. Der Betrieb der wichtigsten Bahn der Hesell⸗ schaft, der Albtalbahn, litt ferner unter dem teuren und mangelhaften Rotbetrieb, der feit, Stillegung des Kraftwerks im Anfang des
ahres 1519 fortgeführt werden muß, bis die Erweiterung des jetzigen n gl fertiggestellt sein wird. Das Jahr schliefst mit einem Jahresverlust von 3 642 367 4 ab. Unter diesen U. änden haben Nufsichtgrat und Vorstand geprüft, ob sich die Aufrechterhastung der Betriebe der sämtlichen Linien überhaupt noch verantworten läßt. Als Ergebnis dieser Ermittlungen wird die Stillegung zweier be= sonders verlustbringender Teilstrecken (Odenheim Hilshach und Diel heim Meckesheim) erforderlich sein, wenn die Gesellschaft nicht poll ständig jufammenbrechen soll, oder wenn nicht die jährlichen Betriebs zuschüsse von dem Staat *r den Gemeinden gedeckt werden, wofür
it kei ussicht besteht. .
. 4 4 i 5 nde ; vorschläge; Wilhelma, Allgemeine Versicherungs⸗Gesellschaft A.-G. Magdeburg: 10 . für die Aktie wie im Vorjahr. — Seefahrt, Transport. und , Akftiengesellschaft: Dividenden vorschlag 10 vo gegen 14 mu e g r.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 7. August 1922: — — —
Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen
21 193 2 355 de. 104
2243
— ———
Gestellt.
Nicht gestellt
Beladen zurũck⸗ geliefert —
ö in, 8. August. (W. T. B) Großhandels⸗ . ö 16 rlin, au nel r ent durch den Verband 6 Großhändler der Nahrungsmittel⸗ und verwandten Branchen, Verbandsgruppe Berlin (G. V., Berlin). Die Preise verstehen sich
ür 50 ig frei Haus Groß Berlin, soweit nicht auf Grund des QOrts⸗ ie gf. . wird. Gerstenflocken, lose — ., Gersten⸗
*
*
serflo
4, Reis, Bruch reis r, nn. 4 . * Reis⸗ i ose 2550 — Ringäpfel, . is 14 600 A, getr. Pfirsiche, cal. 11 S00- 11 900 A. getr. Pflaumen ꝰo0 = 6400 .. Korinthen, 1921 Ernte 580 = 9680 4. Rostnen, kiup. carab. 1921 Ernte 6500 — 5700 A, Sultaninen in Kisten 1921 20 600 - 21 600 AÆ, Mandeln, bittere 13 109 — 13 500 4, 1 süße 20 700 - 21 800 4, Kaneel 18 000-19 500 Æ, Kümmel 97 bis 9975 4, schwarzer Pfeffer 10 400 - 10 500 M, weißer Pfeffer 17 000— 18000 ,. Kaffee prime 22 00022 4990 4A, Kaffee superior 21 600 - 21 900 A. Bohnen, weiße 2450 — 2650 A. Weizen⸗ 2 4800-5500 4, Speiseerbsen 2425 — 3106 * Purelard 12400 bis 12 500 A, Bratenschmalz 11 900— 12 300 , Marmelade 2690 bis 8000 4A, Kunsthonig 1906 —– 750 , Speck, gesalzen, fett 13 200 bis 13 500 A, Corned beef 12/6 lbs per Kiste 6400-6500 4.
—
e lpreife der Notierungskommission des Deutschen gan f e , e fr Speisekartoffeln in Mark je Zentner ab Verladestation:
Berlin, 8. August: Weiße 220 — 230, Rosen 200 — 20, blaue 230-250 4.
—
ie Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für Ding Elektrolytkuyfernotiz stellte sich laut Berliner Meldun des W. T. B. am 8. August auf 24 139 4 (am 5. August au 24 593 Æ) für 100 kg.
Berichte von answärtigen Wertpapiermärkten.
5 In, 8. August. (W. T. B.) (Amtliche Devisenkurse) Holl 29 333, 25 * 29 406, 75 B. Frankreich 667, 25 G., 6182,75 B., Belgien 5797,70 G. 551230 B., Amerika 756,55 G., 758,45 B., England 3365,75 G. 3372,25 B. Schweiz 14352 G.,, 143,88 B., Italien 3440, 65 G., 3449, 35 B. Dänemark 16189, 70 G. 16230, 30 B., Norwegen 12843, 90 G.,. 12876,19 B.. Schweden 19755, 25 G., 198045756 B., Spanien 1164540 G. 1167469 B. 13 1857, 656 G., 1862,35 B., Budcpest 45,20 G., 45,0 B., Wien 1,53 ee.
am bur 8. August. (W. T. B.) ¶ Börsenschlußkurse. Deut . e Dampfschiff⸗Gesellschaft 645, 00 bis 689. 00 bez, Hamburger Paketfahrt So 00 bis 530, 09 bez., Hamburg⸗Südamerika S63, 00 bis 880,00 bez., Norddeutscher Lloyd 350,00 bis 376,00 bez., Vereinigte Glbeschiffaßrt 165 6 dis 1ioz 0 beg. Schan tungbabn 75,00 bis 500 00 bez, Brasilianische Bank 21 75.00 bis 2276.00 bez, Commerz · und Privat ⸗ Bank As, 00 bis 282, 00 bez., Vereing⸗ bank 286, 00 bis 291,00 : Alsen· Portland Zement 1600, 09 big 1700 00 bez, Anglo⸗ Continental 2050, 90 bis 115.09 bez. Asbest Galmmon w G. = B, Dunamit Nobel Sas, g bis göch o bez, Gerbstoff Renner 17860, 00 bez. Norddeutsche Jutespinnerei —— G., — — B., Merck , . bis ,. bez. err n. Gummi — — bez., amg — 1 — om Salpeter — — bez. Neuguinea — — bez., Dtavl Minen. Attier
1825, )0 bez. — Befestigt. a ,
eip zig, 8. August. (W. T. B. ichsische e 6200, 5 6 ä . gh. 26, emeine Deutsche Credit⸗ anstalt 226, 00, Bank für Grundbesitz 150, o, Chemnitzer Bank⸗ verein 240 90, Ludwig Hupfeld 625.00, Pigno Zimmermann 89h, 00, Leipziger Baumwollspinnerei 9oß, 90. Sächs. Cmaillier. u. Stanz ⸗ werke vorm. Gebr. Gnüchtel 455,00, Stöhr u. Co. 2300 00, Thür. Wollgarnspinnerei 11265 00, Sächs. Wollgf. vorm. Tittel u. Krüger 1300,00, Tränkner n. Würker 780, 00, Zimmermann Werke 495,09, Germania bob, 09, Peniger Maschinenfahrik 336, 00, Leipziger Werk- zeug Pittler u. Co. 1945, 00, Wotan⸗Wer ke 380, 99, Leipz. Rammgarn- spinnerei 111990. Hugo Schneider 675,09, Wurzner Kunstmühl. borm. Krietsch 490, 0, Hall. Zucker- Fabrik 191200. Mittweidaer Kratzen — —, Fritz Schulz fun. 1200, 99, Riebeck u. Co. 550 O09,
Thntmg. Gag 330. , Hall esche Pfaͤnnerschaft bis, h. — Unregel=
mäßig. rankfurt g. M., 8. August. W. T. B.). Desterr. grenl 165,00, Badische Anilin 900, 0, Chem. Griesheim 00,00, Höchster Farbwerke 768,00, olwwerkohlungs⸗Industrie Konstanz Lö, 60, Deutsche Gold und Silberscheideanstalt 1150, 00, Adlerwerke Kleber 500,09, Hilpert Armaturen 40,00, Pokorny u. Wittekind 660, 00, Aschaffenburg Zellstoff 840, 00. Phil. er ,. 485, 00, Wayß u. Freptag has 06, Lethringer Jement 71 009. Zuderfabrit ö 782, 00), 3 oso Mexikanische Silberanleihe do oo. Danzig, 8. August. (W. T. B.) Noten: Amerikanische 755, 74 G., 7J57, 25 B., Polnische 11.31 G., 11,34 B. — Tele⸗ graphische Auszahlungen: London 3396, 60 G. 3493, 40 B., Holland Ih dä 43 G;, s Sig ö B. Paris Sigz 85 G., zb d G., Posen 11,425 G., 11,463 B., Warschau 11,46 G., 11,49 B., Danziger Privat⸗
bank , G
rag 8. Auqust, (W. T. B) Notierungen der Deyisen ente h Chu chsch M furs Amsterdam 1387,50, Berlin M5, Christianig 697, 50, Kopenhagen S560, 09). Stockholm 106750, ** 780, 00. London 182,59. Nem York 4090, Wien G96 ark⸗ noten 5, 60, Polnische Noten O 64, Pariser Devisen 333, 00.
ond on, 8. August. (W. T. B.) Devisenkurse. Paris 54 394, gelch⸗ r,. . 26. 84, Holland 11,51, New Vork 445,55, Spanien 36 Italien 96, 25, Deutschland 34,80. Wien — —
ukarest 00. . . 33 8. August. (W. T. B.) Silber 346, Silber auf Lieferung 34
. — August. (W. T. B.) Deyisenkurse. Deutschland L624. Amerika 1223,00 Belgien 4 40, England 5c 78, Holland 475,59, Italien 56,29, Schwei; 23350, Spanien 19050.
Zürich, 8. August. (W. T. B.) Devi 6 Berlin o, 70, Wien 0,0, Prag 12,90 Holland 203,90, New ork 526, 00. London 23, 46, 86 42.80. Italien 24 12. Brüssel 406 45, Kopen⸗ lagen 15556, Stocthofm 137553. Christianla Fo, h. Madrid ol 69, Buenos Aires 191,00, Budapest O, 30, Bukarest —— Agram 16000
O, 684. 6 n , . aris 21, M4, weiz 49, ien 0, . z h ho Fhristiania 44 36, New Jork
Stockholm 67 258,00, Brůffel 19,82, cih g, 40,10, Italien 11,90, Budapest
— Finnland — —.
Am sterdam, 8. August. (W. T. B. 5 0 Niederländische ta n, von 1918 6 3 9769. Niederländisch, Staats. anleihe 60, 50. 3 olg Deutsche gfeichean llhe Januar Juli⸗ Coupon
36 fe . 1 266 helle ng ; . ini 2 Topeka anta . Southern 2. e 9725, Southern Raiswah 27, 75, 7
Paci fle Id / o6 . An aconba 11635, en,
— ne,, ig. ; .
openha —
2dr, Ker Jork 165, 5. Hamburg Gs, Faris 5 3d;
, zh /S ie , gen IS i. Stockh ain 131. So. Ghristlanla T3, Sh, eh rn 1 * II. a5.
Stockholm, 8. August. (W. X. 23 enkurse. London 17.07, Berlin O52, Paris 31,20, y. 29, S5, schweiz. 37 ,
i Helsingfor z 40. wal hn st ian va. Z. Uugust. K. X. B. a,, London 25, 9h, i, , . ; 3. 48,50, New Jork 583 00, Amsterdam j e
— —
United States Steel Corp. 105,00. (W. T. B.) Devisenkurse.
h 6, 00, Züri 090, ugfors 12,50, Antwerpen 45,00, Sto ee s g ge m ee , hee ul 9