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Eine moderne Kesselschmiede
Deutsche Fußball meisterschaft.
AMnser Schnucki Der Lauf des Mondes am Himmel vom
Nebungen einer Großstadtfeuerwehr .. Leipzig
.. Der unsichtbare Mensch
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Datum der EGnt⸗ scheidung
Ursprungs⸗
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Erneut zu⸗ gelassen nach Beschwerde
oder Widerruf
Bemerkungen
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Sascha⸗Film, Wien
Filmhaus Nitzsche A. G.
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Universum⸗Film A. G.
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Klein Wan leben . ochbahn Warschaner Brücke 6 . ; Deulig⸗Film Hochburgen der dentschen Industrie ö . Drill⸗ und Säemaschinen U n Frühlingsbilder aus Dänemark K .
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Segelregatta au . —— ö — in den Teutoburgerwald.... . ; ö ö. 2. in on men zu Geld. ot nn, Ulktrick⸗ ilm Den nsche dichtbild. Gesellsch
Das Werden Rußlands ut che M old n,. Universal⸗Film Manu⸗ Der Löwe ist los ö. 6.
Deutsche Lichtbild⸗Gesellsch.
Vierbeinige Gehilfen des Jägers...
ersten bis letzten Viertel im Sep—
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Plastrickfilm A. G.
Rus der deutschen Reichswaffenschmiede. Deutsche Lichtbild⸗Gesellsch.
Unsere Pioniere ö Die Leipziger Frühiahrẽmesse 66 *4— ö Oppelner Textilwerk G. m. . Hennig lle
Deulig· Film
Wurst wider Wurst ...
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Berlin, den 17. August 1922.
Die Stumme von Portici — 3 woche Nr. 33... as e ; Der 836 von Monto Christo, Fort⸗ setzung ..
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Josef Rideg
Filmhaus Nitzsche A. G. Deulig⸗Film
Deutsche Lichtbild⸗Gesellsch. Deulig⸗ Fim Werbefilm Deulig⸗Film
Otto Herinann Mlktrick⸗ Deutsche Lichtbild⸗Gesellsch.
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Deulig Film
1922, August Oesterreich 9.
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Entscheibungen der Filmprüsftelle in München in der Zeit vom 9. bis einschließlich 14. August 1922. .
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Ursprungsfirma
Datum Länge der
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Antragsteller
Zugelassen Erneut zu⸗ gelassen nach Beschwerde
oder Widerruf
Bemerkungen
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* Die gestohlene Seele
Seel Thomasfilm G. m.
Serienfilmreklame Nr. 3.3 — b. H., München Das Kino G. m. b. H.
1922 August Friedrich Paulak, Nürn⸗ 9.
berg Friedrich Paulak, Nürn⸗ l 9. berg .A.
Seel Thomasfilm G. m. 14.
H., München Deutsche Filmwoche, Oesterreich
Die Tochter des Brigadiers]2.;3⸗ .... 196
) Zensurbescheinigung nur für eintägige Vorführung in München, den 16. August 1922.
Dir. Fett, München
der Filmwoche gültig. . Filmprüfstelle München.
Dr. CSeidig.
Nachzensiert
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29 Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe. . r Stadtgemeinde Fürsten berg a. O. wird hierdurch auf De des sch er vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml.
S. 221) das Recht verliehen, das . Bau eines städtischen
Hafeneinschnitts am neuen Umgehungs anal bei Fürstenherg a. O.,
mehrerer Hafenbecken, von Zufahrtswegen und Eisenbahnanlggen sowie zur Erschließung eines Teils des Geländes als ndustrie⸗ gelände und als Wohnkolonie für Industriearbeiter auf dem beiliegenden Plane rot ig. Grundeigentum, soweit es dazu erforderlich ist, im Wege der Enteignung . erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. ;
Gleichzeitig wird auf Grund des 5 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignun gs verfahren, vom 2b. Juli , , S. Al) bestimmt, daß die Vorschrift dieses Gesetzes bel der Ausübung des vorstehend verliehenen Ent⸗ eignungsrechts Anwendung zu finden hat. ö Berlin, den 16. August 1922. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Stapenhorst.
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Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Auf Grund des 57 des Schutz gesetzes für die ö. Landschaft vom 1. März 1922 (RGBl. S. 228) werden zur Ausführung dieses Gesetzes nach Anhörung des Staatsrats folgende Bestimmungen erlassen;
1. Als Treuhandstelle zur Durchführung der in 8 1 Absatz 1 des Gesetzes vom J. März 1922 erteilten Ermächtigung wird die Direktion des Reuen Brandenburgischen Kredit⸗Instikuts in Berlin bestimmt. Für die Dauer der Verwaltung des Neuen Branden burgischen Kredit-Instituts durch die Hauptritterschaftsdirektion in Berlin ist diefe berechtigt, sich in den Geschäften der Treuhandstelle nach den statutarischen Vorschriften des Neuen k Kredit⸗Instituts . der zuständigen Provinzialritter⸗
sdirektion zu bedienen. fat , nr n des Neuen Brandenburgischen, Kredit⸗Instituts hat als Treuhandstelle in Fürforge für den Gläubiger dessen Rechte in Ansehung der Hypothek und der zu ihrer Sicherung eingetragenen landschaftlichen Nebenrechte in den Fällen auszuüben, in denen ein Grundbesitzer die Mitwirkung der Treuhandstelle in Anspruch nimmt.
Die 1 der Direktion des Neuen Brandenburgischen Kredit- Instituts errichtete Treuhandstelle hat ihre Erklärungen unter der
eichnun .
ö hn geri on des Neuen Branden burgischen, Kredit Instituts als Treuhgndstelle für die Posener Landschaft⸗ abzugeben. Als Siegel oder Stempel ist das . oder der Dienststempel der 2 des Neuen Brandenburgischen Kredit- Instituts ohne Zusatz oder Aenderung zu
2. Die Bestellung einer Treuhandstelle zur Durchfuhrung der ir 51 ab . e gen vom 1. März 1923 erteilten Ermächtigun und zur Regelung nicht schon in Nr. 1 aufgeführter fl bleibt bil zur gesetzlichen Neuordnung der kommunalen Verfassung und Ver waltung in der Ostmark vorbehalten. .
3. Die Pfandbriefsdarlehen der Posener Landschaft können jeder zeit ohne 36. e Kündigung an die Treuhandstelle zurückgezahll werden. Die , ü n, at nach den Bestimmungen der Satzun/ der Posener Landschaft in der am 27. Dezember 1918 geltender Fassung zu erfolgen. . ö
Eingelieferte Pfandbriefe können nur dann auf die Pfandbrie schuld ö. n, . . wenn sie den Handelsbedingungen der Berliner der. entsprechen und lieferbar im Sinne dieser Bedin⸗
ungen sind. Den Pfandhriefen müssen die noch nicht fälligen Zins 6 und Erneuerungsscheine beigefügt sein. Von der Anrechnung ausgeschloffen find solche Pfandbriefe, denen von Poznansti Ziemstwe Kredytowe! ausgegebene Zinsscheine und Erxneuerungsschelne bei gefügt sind. V . , ;
Die Darlehnszinsen für das laufende Halbjahr sind voll zu en richten, auch hat . ablösende Grundbesitzer der Treuhandstelle nach zuweisen, daß er die nicht ace hien insen und , sonstigen Rebenleistungen nach Maßgabe des Gesetzes vom 1, März i922 e- zahlt hat. Anderenfalls ind die rückständigen Beträge, soweit sil nicht verjährt sind, nachzuzahlen.
4. Die Treuhanbstelle darf eine löschungs fähige enn ers
t den Betrag an Posener Pfand. ö
mit der Aufschrift:; Für immer dem öffentlichen Verkehr entzogen persehen und durch Einschneiden oder durch Lochen für de ĩ Verkehr unbrauchbar gemacht hat. ö Lochen fin ben Mfeithszen
Die unhrauchbar gemachten Wertpapiere sind aufzubew
Ueber die Unbrauchbarmachung ist eine Hel bend kn kö die bei der Direktion des Neuen Branden burgischen re , me, 1ls Treuhandstelle bon je einem Mitgl jede der Direktion und einem Syndikus des Kreditinstituts zu unterschreiben ist.
5. Die Treuhandstelle darf eine löschungsfähige Quittung au erteilen, wenn ihr nach Maßgabe des Gesetzes vom T März 192 nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des 39 der Satzungen der Posener Landschaft vom 30. Juni 1913 erfüllt sind oder daß eine Vernichtung von Posener Pfandbriefen nach § 55 a. 4. O. statt⸗ gefunden hat.
6. Im Falle des 5 3 1. 2 des Gesetzes vom 1. März 1922 ermittelt die Treuhandstelle durch Anfrage bei der Preußischen Staalg= bank den Durchschnittskurs der polnischen Währung in Berlin am . Der so ermittelte Kurs ist der Berechnung zugrunde ju legen.
J. Die Treuhandstelle hat die bei ihr eingezahlten Barbetrt bei einer zur Anlegung von Mündelgeld für e, , s e 8 zinsbar anzulegen.
Die bei der Treuhandstelle an Zahlungs Statt eingelieferten ing scheine Posener Pfandbriefe sind, wie unter Nr. n , ,. briefen dorgeschrifben, für den öffentlichen Verkehr unbrauchkar zu machen und aufzubewahren.
8. Die Treuhandstelle hat die zur Geschäfsführ ĩ Bücher, Register und Nachweisungen zu e fefüh ö 2. Die Treuhandstelle ist befugt, mit Genehmigung der Auf—
sichtsbehörde, die durch ihre Tätigkeit entstehenden Auslagen aus den bei ihr eingezahlten Barbeträgen zu entnehmen.
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Berlin, den 4. August 1922.
Der Minister für Landwirtschaft, Domä ; an ft Dr. rn rn e, .
Ministerium für Volkswohlfahrt..
Bekanntmachung.
Auf Grund des 5 80 Absatz 1 der Gewerbeo ron ũĩ 29 Deutsche Reich . ich mit Wirkung 323 8
. Die in Nr.? der Allgemelnen Bestimmungen der Deut schen Arzneitaxe 1922, 38. Ausgahe, i te Staf fe⸗ lung der Zuschläge auf den Einkaufspreis wird durch nachstehende erfe gt ; bis zu 15 4 ein Zuschlag von 100 v, von mehr als 15 A bis zu 3 „ ein Zuschlag von 15 4, w J 3 z * 45 zl . r *. 60 vH. In „Nr. 23 der Allgemeinen Be stimmungen der Deutschen Arzneitare 1922, 8. Ausgabe, treten folgende , . ein: sch unter a) statt 4 A und 6 : 5 4 und T6560 MK, unter 3 statt 6 4: 7,50 4, unter e statt 0 Æ: 12,50 4A.
Berlin, den 16. August 1922.
Der Minister für Volkswohlfahrt. . n: ür fh hl h
In den Wochen vom 39. Juli bis 12. August 1922 auf Grund der Bundesrats verordnung über Wohlfahrtspflege
während des Krieges vom 15. Februar 1917 genehmigte öffentliche Sammlungen.
Name und Wohnort des Unternehmers
Zu fördernder Wohlfahrtszweck
Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen
Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen ausgeführt wird
Brsider in Not.“, Berlin 56, Zur Linderun Oberwallstraße 12 reichsdeutschen und
Aus landsflüchtlingen
Vorstand der Anstalt „Bethel“, z. H. des Pastors von Bodel⸗
Wohlfahrtsbestreb schwingh, Bethel b. Bielefeld hlfah estre ungen
Deutsch⸗Litauischer Memelland⸗ bund E. V., Berlin⸗Baum⸗ schulenweg
Heilsarmee — Nationales Haupt⸗ uartier — Berlin C. 19, ertraudtenstraße 1—3
Berlin, den 17. August 1922.
bestrebungen
der Not unter den hungernden Rußlanddeutschen und den
deutschstãmmigen
Zugunsten der von der Anstalt verfolgten
Zugunsten der Memellandspende
Zugunsten ibrer deutschen Wohlfahrts⸗
Vorstand Verlängert bis 31. Oktober 1922 für
6 zen. — Sammlung von
eldspenden durch Presseveröffent⸗ lichungen und öffentliche Anschläge, Werbebriefe und einmalige Haus⸗ sammlung.
31. März 1923 für Preußen. — Sammlung von Geld⸗ und Sach⸗ spenden durch Zeitungsaufrufe und durch Werbeschreiben an die Freunde und Gönner der Anstalt in dem bisherigen Umfange.
30. September 1923 für Preußen. — Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben und Zeitungsaufrufe nach dem vorgelegten Musser.
31. März 19229 für Preußen. — Sammlung von Geldspenden durch Sammelboten.
Anstalt Bethel
DL. Memelland⸗ bund
Heilsarmee
Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Bracht.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst '. und Volksbildung.
Der Ministerialrant im Reichsjustizministerhlum Dr. Schlegelberger ist zum Honorarprofessor in der juristischen Fakultät der Universität in Berlin ernannt worden. Gleich- zeitig ist ihm ein Lehrguftrag über Industrie⸗ und Wirtschafts— recht sowie über freiwillige Gerichtsbarkeit übertragen.
Bekanntmachung.
Gemäß 5 1 Abs. J u. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) über die Fernhaltung unzu— verlässiger Personen vom Handel habe ich dem Milchhändker Paul Schütz, geboren am 17. Februar 1867 zu Uedesheim, Kreis Neuß, zurzeit Dü sseldorf, Aachener Straße 11, wohnhaft, den Handel mit Milch für das gesamte Reichsgebiet verboten.
Düsseldorf, den 9. August 1922.
Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Haas.
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Nichtamtliches.
Dentsches Reich.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Haushalt und Rechnungswesen, für Volkswirtschaft, für innere Verwal—⸗ tung, für Verkehrswesen, für Steuer⸗ und Zollwesen, für Rechtspflege, für Reichswehrangelegenheiten und für Seewesen hielten heute Sitzungen.
Die britische Regierung hat der deutschen Botschaft in London am 17. August folgende gemeinsame Antwort der Alliierten auf die deutsche Note vom 14. Juli mitgeteilt:
Hinsichtlich der Barzahlungen, die von Deutschland auf Grund der Abschnitte 3 und 4 der wirtschaftlichen Bestimmungen ge— schuldet werden, beabsichtigen die alliierten Regierungen die Zahlung der jwei Millionen Pfund, die am 15. August geschuldet wurden, binnen vier Wochen von diesem Tage an zu fordern. Von diesem Tage an beabsichtigen sie, das Abkommen vom 10. Jun 1921 zu kündigen und Schritte zu tun, um einzeln mit der deutschen Regierung Abmachungen über die Regelung aller Salden zu treffen, die ihnen auf Grund der wirtschastlichen Bestimmungen in . werden. Diese Abmachungen sollen der Reparationskommission zur Einver— ständniserklärung unterbreitet werden.
W. T. B.“ hebt hervor, aus der Note ergebe sich, daß auf bem Gebiet ber Ausgleichszahlungen usw. weitere Bar⸗ zahlungen von der deutschen Regierung bis Mitte September nicht gefordert werden.
Das Reichsverkehrsministerium hat unter dem 2X. Juli 1927 die Eisenbahnverkehrsordnung dahin ergänzt, daß die Eisenbahn berechtigt ist, den Inhalt von Gepãäcksendungen in Gegenwart des Ver ügungsberechtigten zu prüfen. Die Be⸗ kanntmachung ist im RGBö. N Nr. 20 vom 8. August 1922 veröffentlicht.
Die Ausfuhrmindestpreise für Sprengstoffe⸗ Paraffinzündstreifen und für Zündschnüre haben fich geändert.
Ferner haben sich die Ausfuhrmindestpreise für Dachpappe und Biercouleur gleichfalls geändert.
Für die Ausfuhr von Mineralwasser sind von neuem die Ausfuhrmindestpreise geändert worden.
Näheres ist durch die Außenhandelstelle Chemie zu er—
fahren.
Die Ausfuhrmindestpreise für Pulver sind ge⸗ ändert worden. Näheres kann bei der Außenhandelstelle Chemie erfragt werden. —
Die Aus fuhrmindestpreise für Aetzkali fest und Aetzkalilauge nach den Randstaaten, Oesterreich und den Balkanstaaten sind heraufgesetzt worden.
Die Ausfuhrmindestpreise für Schwefelnatrium nach dem valutaschwachen Auslande, England, Ostasien und Australien wurden geändert.
Näheres ist durch die Außenhandelstelle Chemie zu er⸗ fahren.
Parlamentarische Nachrichten.
Der wirtschaftspolitische Ausschuß des vor⸗ läufigen Reichswirtschaftsrats beschäftigte sich in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Ausfuhrabgabenausschuß am 17. August mit der durch die Entwertung der Mark geschaffenen Wirt schaftslag e. Wie das „Rachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger berichtet, gab der Staats- sekretär Dr. Hir ch eine eingehende Darstellung der Lage und stellte eine Reihe von Abwehrmöglichkeiten zur Erörterung mit der Bitte, daß der Ausschuß von sich aus festumrissene Vorschläge für Gegen⸗ maßnahmen erörtern möge. In der Erörterung erklärten die Ber= treter aller Wirtschaftskreise die Lage für sehr ernst. Zur Aus— arbeitung von Vorschlägen für die durch sie gebotene Wirtschafts, Finanz! und Währungspolitik wurde ein Arbeitsausschuß, bestehend aus den Mitaliedern des Reichswirtschaftsrats Dr. August Müller, Baltrusch, Bartschat, Dr. Bücher, Czieslek, Hartung, Dr. Dilferding. Roßdeutscher, Schweitzer und Dr. Wermuth, eingesetzt. Der Ausschuß hat seine Arbeit am Freitag begonnen.
In der Nachmittagssitzung der vereinigten Ausschüsse wurde über die Anpassung der Ausfuhrabgabe an die ver änderte Devisenlage verhandelt. Der Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums führte aus, daß die Berechtigung einer Erhöhung der Ausfuhrabgabe bei der augen blicklichen schnellen Entwertung der Mark sich aus dem Zurückbleiben gewisser Teile der inländischen Selbstkosten hinter dem Weltmarkt—⸗ preise herleite. Dies gelte ingbesondere für die Kosten der Ärbeit, der Kohle, die staatlichen Verkehrskosten und die allgemeinen Generaf⸗= unkosten. Zum Beispiel seien bei einer Markentwertung um das 26o fache die Löhne im Durchschnitt nur etwa e, das ho bis 6o fache gestiegen. Die Kohle stehe ebenfalls heute wieder sehr beträchtlich unter dem Wejt⸗ marktpreis. Bei einer Preisstellung in Auslands währung, wie sie bei der Ausfuhr heute vorgeschriehen und üblich sei, entstehe also ein an vielen Stellen beträchtlicher Valutagewinn, der durch die Ausfuhr— abgabe gleich bei seiner Entstehung — und das sei ein großer Vorzug in Zeiten der sinkenden Mark — erfaßt werden könnte. Die Abgabe betrage zurzeit im Durchschnitt noch nicht ganz 4 Bei etwaigen
10. Die Treuhandstelle untersteht der Aufsicht des Ministerfums
1 — Angelegenheiten der Kommunalverbände. Vf. 77.7
richtung, Behörden, Beamte. mittlung eines Polizeibeamten. —
Osten. — Kassen⸗ und 3 d. Schutzpol. — Anstellung, Gebührnisse, Dien ftvor
Beurlaubung der setzung
rüstung. beamten. — e,,
ferde der Schutzpolizei. — Vf. 7. 8. 22, . . der g r ger 1 eiten. Vf. 9. 8. 22, Unehel. Kinder adliger P Veröffentlich. v. Standesamtsngchrichten. —
Vf. 8. 8. 22,
Weltmarktpreis erreicht ober aberschrltten haben, solle eine Heber⸗ prüfung eintreten. Der Vertreter des Auswärtigen Amts setzte sich gleichsfalls für eine Erhöhung der Ausfuhrabgabe ein, indem er darauf hinwies, daß viele Länder sich durch hohe Joll= ang. bereits gegen deutsche Waren abgeschlossen und fast alle sich auf Drängen der Interessenten die gesetzliche Möglichkeit dazu geschaffen haben, so daß bei einem neuen Valutadumping eine allge⸗ 26 rerum des Auslandes gegen deutsche warten sei.
In der Erörterung erklärten die Vertreter der Ar—⸗ beitnehmer im Rich an die Gründe der Regierung sich, für eine Erhöhung der Ausfuhrabgabe. unter bestimmten Sicherungen in den Fällen, wo die Erhöhung eine Härte bedeuten würde. Die rbeitgekervertreter der In⸗— du str ie erklärten sich grundsatzlich gegen jede Erhöhung der Ausfuhrabgabe. Sie wiesen auf den Zusammenhang zwischen der Debisenlage, der Zahlungsbilanz und der Ausfuhr hin und folgerten daraus, daß es angesichts der heutigen Lage notwendig sel, die Ausfuhr mit allen Mitteln zu fördern. Im einzelnen wurde ausgeführt, 9 die Unkosten der Valutaentwicklung außerordentlich schnell folgten und sie teilweise sogar überholten. Die Arbeitgeber⸗ Fertreter des Handels wandten sich gleichfalls gegen eine Erhöhung der Ausfuhrabgabe, well sie die Vertragstreue gefährde und die ausländischen Käufer noch mehr als bisher vom deutschen Markt abschrecke Die Arbeitgebervertreter der Land- wirtschaft erklärten sich gegen eine allgemeine Erhöhung der Ab⸗ gabe, waren jedoch mit einer Erhöhung für besonders tragfähige Warengruppen einverstanden. z
Nach längerer Erörterung wurde mit 13 gegen 11 Stimmen
Waren zu er⸗
folgender e ch ß ee, d, e lschafteh flick Mn n, des vorläufigen Reichswirtschaftsrats sti mimt der Anpassung der
Ausfuhrabgabe an die veränderte Devisenlage zu.“ Für die Erhöhung stimmten 10 Vertreter der Arbeitnehmer, 1 Vertreter der Verbraucher⸗ schaft, 1 von der Reichsregierung ernannter Vertreter und 1 Arbeit- . gegen die Erhöhung 9 Vertreter der Arbeitgeber,
Vertreter der freien Berufe und 1 vom Reichsrat ernannter Ver⸗ treter. Mit allen Stimmen bei einer Stimmenthaltung wurde dazu folgende Ergänzung beschlofsen: „Bei ber diesmaligen Er⸗ höhung der Ausfuhrabgabe sollen diejenigen Erzeugnisse, die ganz überwiegend ausländische Rohstoffe enthalten, keine oder nur eine geringe Erhöhung erfahren. Insoweit Inlandsrohstoffe den Welt⸗ marktpreis wieder erreichen oder überschreiten sollten, ist eine schleunige Ueberprüfung der Tragfähigkeit der betreffenden verarbeitenden In- dustrien vorzunehmen. Der Ausschuß behält sich vor, kei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse die Regierung aufzufordern, eventuell die erhöhte Ausfuhrabgabe wieder generell zu ermäßigen. Soweit gegen die erhöhten Abgabensätze begründete Einsprüche erfolgen, wird die ie ene gebeten, damit den Ausfuhrabgabenausschuß beschleunigt zu befassen.“
Dem preußischen Landtag ist vom Staatsministerium der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erweiterung der Berufsschulpflicht, nebst Begründung zur Beschluß⸗ fassung zugegangen.
AUnterm 28. März 1919 hatte das Reichsministerium für die wirtschaftliche De mobil machung über die Erweiterung der Fort— bildungsschulpflicht für die Zeit der wirtschaftlichen Demobil⸗- machung eine Verordnung erlassen, die u. a. besagt: 8 1. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines westeren Kommunalverbandes können jugendliche Personen unter 18 Jahren, die seit Ostern 1918 die Volksschule derlassen haben und keine weitergehende wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung ge⸗ nießen, verpflichtet werden, die Fortbildungsschule ihres Wohn- ortes zu besuchen, soweit sie nicht bereits kraft reichs⸗ oder landes. gesetzlicher Vorschrift fortbildungsschulpflichtig sind. — § 2. Die Vorschriften des 5 120 der Reichsgewerbeordnung finden entsprechende Anwendung. Insbesondere können die Arbeitgeber der Schulpflichtigen und, soweit diese nicht in einem Arbeitsperhältnssse stehen, ihre gesetz⸗ lichen Vertreter durch statutarische Bestimmungen (5 1j verpflichtet werden, sie innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist beim Schulleiter an⸗ und abzumelden. Die Arbeitgeber und die gesetzlichen Vertreter können ferner verpflichtet werden, den Schuspflichtigen die zum Besuche der Schule nötige freie Zeit zu e und sie zu pünktlichem und regelmäßigem Schulbesuche an- zuhalten.“
Auf Grund dieser Verordnung haben nach einer Umfrage vom Juli 1921 rund 375 Stadtgemeinden Ortssatzungen erlassen und so den Kreis der Berufsschulpflichtigen weiter gezogen, als es nach den Bestimmungen des 5 120 der Reichsgewerbeordnung möglich ist. Auch eine größere Anzahl von Landgemeinden und einzelne Landkreife haben bon der Verordnung Gebrauch gemacht. Andere haben von ihrer Anwendung nur deshalb abgesehen, weil sie die Geltungsdauer der Vergrdnung nicht übersehen konnten. Die Erfahrungen, die mit der Erweiterung der Fortbildungsschulpflicht gemacht sind, werden allgemein als günstig bezeichnet. Die zahlreichen Streitigkeiten über die Abgrenzung der Schulpflicht, die sich aus der aus dem § 120 der Reichsgewerbeordnung folgenden Beschränkung auf die . Arbeiter ergeben, sind vermieden, und es haben auch die esonders gefährdeten erwerbslosen Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren eingeschult werden können. Die Verordnung des Reichs- ministeriums für die wirtschaftliche Demobilmachung tritt nach dem Gesetz vom 30. März 1922 am 31. Oktober d. J. auler Kraft. Die beteiligten Gemeinden, im besonderen der Preußische Städtetag, sind deshalb nachdrücklich dafür eingetreten, daß ein Gesetz erlassen wird, welches die Bestimmungen der Demobilmachungsberordnung im wesent. lichen übernimmt. Diesem Wunsche wird in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurfe Rechnung getragen. Von einer weitergehenden Re⸗ enn des Berufsschulwesens im ganzen ist abgesehen worden. Nur oll die Möglichkeit geschaffen werden, alle Arbeitgeber zu Schul⸗ beiträgen heranzuziehen.
Die am 16. August ausgegebene Nr. 34 des M inisterial« blatts für die . che innerg Verwaltung“, herausgegeben im Preußischen Ministerium des Innern, hat folgenden Inhalt: Persönliche Angelegenheiten. — Allgemeine Verwaltungs⸗ sachen. 28. J. 22, Annahme v. Reg.⸗Referendaren. — 3. 5. 8. 22, Unterhaltszusch. f. Beamte i. Vorberelit. Dienst. — Bf 7. 8. 22, Ausübung d. Amtes als Staatsratsmitglied. — Vf. 10. 8. 23,
Besoldung wiederbeschäftigter Ruhegehaltsempfänger. — KRassen⸗ und Rechnungswesen. Vf. 4. 8. 22, * ne ssen⸗ un
erträge über Satz, Druck- un
Buchbinderarbeiten. — Vf. 5. 8. 22, 3 — Vf. 1 8. d ommunalyerbände in Oberschlesien. — Polizeiperwaltung. Ein⸗ Im allgemelnen. Vf. 4. 8. 22, Er. un Vf. 9. 8. 22, M BliV. für die Landjägermeister. — ren n en Vf. 4. 8. 22, Landesgrenzpolizei echnungswesen. Vf. 9. 8. 22. Fla NJ f.
riften. ndlungen. — Vf. 6. 8. 22, Landjägereibegmten. — Vf. J. 8. 23. Ver
d. an, ol.s Beamten. — Bekleidung, Aug. f. 8. 8. 22. Bekleidung usm. der Sch tz olizei⸗ 8e * rradbergütung der Land. — Vf.. 9. 3. W, Heim, der Landiägerel.
Veterinärwesen. Vf. 3. 8. 22, Futtersätze für die
reisverzeichn is fü ĩ
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Vf. 29. 7. 22, Anzeigen bei strafbaren Ha
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