1922 / 200 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Sep 1922 18:00:01 GMT) scan diff

/

soweit eit dem Bedarf der in dem Versorgungshenirt Ge⸗ . 1 . oder Kommunalverband) . e nenden oder sich vorllberge hend aufhaltenden Bevolterung

. ier ĩ cher meldepflichtig ist, bestimmt im we K e . * Sitz des Betriebs mussandige Kohlen⸗ virtschaftsstelle nach s 3. J. 2. Der Neichsfemmissar für die Kohlen⸗ verteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗ mung entscheiden.

§ 3. Inhalt der Meldung. . . 1. Die Angaben haben in Tonnen 1900 kg zu erfolgen un sind unter 2 An g gn. des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts Pechkohle, polnisch⸗ ober⸗ cschlesische, böhmische Kohle, Braunkohlenbriketts uw.) Herkunft nach Gebeten der Ämtlichen Vertellungsstellen mit der genauen Bezeich= nung gemäß 5 6 (3. B. Geblete recht? der Elbe, Sachsen, Ruhr— gebiet usw. und Sorten (Fett-, Stückkohle usw.) zu trennen. Bei Pberschlesischer Kohle ist der Schacht anzugeben, aus dem die Kohle stammt; stammen die Kohlen von mehreren oberschlesischen Schächten, fo find die von den einzelnen Schächten bezogenen Mengen getrennt

ju melden. Weiter sind zu melden: a) Trangportart der in Vormonat bezogenen Mengen lsiehe

ö

b Zufuhr im Vormonat, h Bestand zu Beginn des laufenden Monats, d) Verbrauch im Vormonat,

e) vorgussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat lsiehe, Abs. 3).

2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen bei Bezu

fuhrenweise ab Zeche: „Landahsatz“; .

durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: Platz j

mil der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“;

mit der Klein⸗ oder Straßenbahn: „Kleinbahn“;

mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;

auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“;

mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: Schiff;

durch Ketten,, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“.

Erfolgte die Lieferung auf verschiedenen Transportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Mongtsbedarf (Spalte 8 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich für den Monat November zur Führung des Betriebs benötigte Menge meldeyflichtiger Brennstoffe, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung ein⸗ gestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be⸗ lieferung ganz ausgeschlossen sind oder aus anderen Gründen nicht arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be— lieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder ⸗quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech⸗ nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

§S 3a. Aushilfslieferungen.

1. Wenn meldepflichtiger Brennstoff im September von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Augustmeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Oktobermeldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ fuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im leichen Monat zurückjzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen engen in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener melde— pflichtiger Brennstoffe. 4

3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in 5 3a? behandelten Lieferungen hat diese gemäß § Za im Hauptteil der Karte rot unter⸗ strichen zu melden. Siehe auch 5 12. Die Bestimmungen in § 14 werden hierdurch nicht berührt.

/ §S 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

§ 5. Meldestellen. L. Meldungen sind zu erstatten:

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen;

2. an die für den Betriebzort des Meldepflichtigen zuständige Tohlenwirtschafts, Landeskohlenstelle für das . westliche Gebiet s. Ziffer HI, für Freistaat Sachsen s. Ziffer TV;

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe 5 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsflellen Meldekarten einzusenden;

4 an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde— kflichti e bei mehreren Lieferern, so ist an seden Keferer eine befondere Meldekarte zu richten. Für die hon einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde⸗ karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, soweit es fich um in Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern gelegene Betriebe handelt, an die Amtliche Verteilungèstelle München, um die im übrigen Deutschland gelegenen an den Kohlenausgleich Dresden ssiehe J 9 Jiffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: ‚Ausland⸗

Pohle“.

Außerdem ist eine, besondere sechste Meldekarte mit der Auf— schrift:; Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den— senigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern, Württemberg, Haden und Hohenzollern ihre Verbrauchsstelle haben, und böhmische Fohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels., und MReedereigeselsschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen- ausgleich Mannheim, (siehe auch 5 6, 7a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Nheinifchen Kohlenhandels und Reedereigesellschaft berwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den WMelde⸗

kartenheften enthalten, die bei den betreffenden füddeutschen Ver— waltungsstellen nach 55, 1,2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

II. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer J genannten Meldekarten eine sechste Merdekarte an die Amtliche Verteilungestelle für das hesetzte westliche Gebiet, Köln, Unter⸗Sachsenhgusen M, zu senden, auch wenn sie keine Brenn⸗ stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

1I7. Meldepflichtige, deren Verbrauchtstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen Altenburg liegt, haben mit Ausnahme ee. e e e, s. und Wasserwerke an Stele der in 5 5, j, 2 erwähnten einen Möeldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe= aufsichtsamt fi senden. Die bon dem Sächstschen Landeskohlenamt bim, bon dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte anthalten dementsprechend sechs Meldekarten. Elektriitäts, Gas und a . melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer

e.

I. Keren Bunkerkohlen siche SJ.

VI. Sämtliche Meldekarten sind leichlautend auszufüllen. Auch

n mehrere Rarten an perschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder e , Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Das bezieht sich auch der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso au etwaige beigefügte Bemerkungen. 26 . ;

VII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) ist die unter Abs. J Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Abteilung V des Reichskommissars 6 die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu enden.

5 6. Amtliche Verteiklungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: 1. Für Steinkohle) gus Ober⸗ und Nieder⸗ schlesien sowie aus Polnisch Oberschlesien: Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohlen in Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. 2. Für Ru hrkohle “): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4.

3. Für Steinkohle) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4 Für die Brgunkohlenbriketts aus dem Ge—⸗ biet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächfsischen Braunkohlenbriketts:

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin RW. 7, Reichstagsufer 10.

5. Für die mitteldeutschen Braun kohlenbriketts Cdlinks der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ge— nannten:

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.

6. Für Braunkohlenbriketts aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen-Altenburg sowie für böh⸗ mische nach Deutschland außer Bayern, Württem«— berg, Baden und Hohenzollern eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle ':

Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1. 6a. Für böhmische, nach Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern eingeführte Kohle: Amtliche Verteilungsstelle München. 7. Für rheinische Braunkohlenbriketts: Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter⸗Sachsenhausen 9. ;

7a. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill

gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27129.

8. Für Steinkohle, Pechkohle und Braun kohlen⸗ briketts aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle:

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße (6.

9. Für Steinkohle“ des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ büren usw.):

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1.

19. Für die Ersatzbriketts gilt als Amtliche Verteilungs⸗ stelle Abteilung A6 des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.

11. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe 55, VII.

§ 7. Bun kerkohlen.

1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ liefert werden. 2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Bunkerkohlen oder die Bunkerkohlenberbraucher mit eigenem Kohlen- lager. 3. Die Meldungen sind zu erstatten: 1 an den Reichskommissar in doppelter Ausfertigung, 2. an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe 5 5, I, Ziffer 3, 3. an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen bezw. Kohlenwirtschaftsstelle, siehe 5 5, I, Ziffer 2, an den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗ kohlen,

an die Bunkerkohlenstelle.

§ 8. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Oktobermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts-, Kreis⸗ oder Bezirks—⸗ kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen— wirtschaftsstelle nach 5, I, 2 beziehen kann. Diese It fen sind be⸗ rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß § 5, U, II und IV sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe 5, J, 3 und 4) sind dort erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder , ., hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe. (Rückselte der Karte) durch Durchkreuzen kennt— lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art feines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommisfar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§5 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommjssar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§S 10. Die gieferer und die Meldung.

1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.

2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis fie zu dem Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs- lartell eder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

„3. Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf— geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, fo gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteill deren In— halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge,

Auch Briketts.

. 588 . Team der Meldepflicht in den n Gebieten vergl.

auf die Bezeichnung

X

D) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von Tem bezogenen Cinzel mengen und Sorten zu enthalten Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk, Aufgeteilt und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschrsftliche Karte ist bis zum J. April 1923 sorgfältig aufzubewahren. .

4. Jeder Lieferer (Händler der von einem im Auglande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Vertellungsstelle München (8 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dregden 6, 6) zu senden.

Jeder Lieferer, der von einem in Polnisch Oherschlesien wohnenden Lleferer Stelnkohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, auch wenn er im Sinne von Ziffer 2 Hauptlieferer ist, sondern an die Amtliche Vexteilungsstelle für ober⸗ schlesische Stein kohlen, Berlin NW. 52, Alt Moabit 118, zu senden.

§ 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. ;

§5 12. Ausnahmebe stim mungen (Aushilfslieferung.

1. Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulãässig.

2. Abgabe und Bezug von meldepflichtigen Brennstoffen außer⸗ halb der ordnungsmäßigen Monagtsmeldekarte ( 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Ver—⸗ teilungsstelle (siehe 5 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. : nahmsweise heim Vorllegen einez besonders wichtigen Grundes erteilt. Für die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn⸗ stoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Gesellschaft m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver— teilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.

Auf 5 Za, Ziffer l, und 5 10 wird hingewiesen.

3. Aushilfslieferungen in meldepflichtigen Brennstoffen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Matz handlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge⸗ nehmigung der Landeekohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle nach § 5, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Eisenbahn⸗ wagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge⸗ nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe 6).

4. Ein Hauptlieferer (5 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines wichtigen Grundes ganstatt durch den Händler, welcher ihm die Meldekarte gemäß 5 19,2 eingesandt hat, durch einen anderen Händler liefern.“ Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (8 1, Ziffer 1' und 27), keine Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

5. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § Za geregelt.

§ 13. Anfragen und Anträge.

1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. .

2. Besitzwechsel, Firmenänderungen und Exlöschen einer Firma sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

§ 14 Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.

Es ist verboten, meldepflichtige Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind, einschließlich der Bunker⸗ kohlen, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrand wecke abzugeben oder zu verwenden.

§ 15. Neue meldepflichtige Betriebe. Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlenwirtschaftsstelle oder dem Reichskohlen⸗ kommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind.

§ 16. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach §z 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 8 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht.

§S1I7. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß 5 16 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.

§5 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1922 in Kraft. Berlin, den 6. September 1922. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

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; 4 Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll durch diese Bestimmung nicht begünstigt werden.

——

Bekanntmachung,

betreffend Anzeigepflicht von Zechen-⸗(Hütten⸗ Koks und ausländischer Steinkohle.

Um eine Uebersicht über die Versorgung der Verbraucher mit nichtmeldepflichtigen Brennstoffen zu gewinnen, wird auf Grund der S3 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der 55 1,7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 und der 585 1 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13 Juli 1917 sowie der Verordnung des Reichswirtschafts—⸗ ministers über die Veröffentlichung der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom X. Januar 1922 (RGBl. S. 191) sowie die Bekanntmachung des Reichs kommissars für die Kohlenverteilung, betr. Veröffentlichung kr k vom 9. Februar 1922 (RA. Nr. 44, estimmt:

§1.

Verbraucher von inländischem und ausländischem Zechen⸗(Hüũtten⸗ Koks sowie von ausländischer Steinkohle haben die in * 6 3 dieser Bekanntmachung borgeschriebene Anzeige zu erstatten. Für Steinkohle aus Polnisch⸗Oberschlesien und der Tschecho⸗Slowakei gelten jedech nur die Bestimmungen meiner jeweils geltenden Bekannt⸗

machung, betreffend Beli . . braucher. ffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver—

Die Genehmigung wird nur aus⸗

. 1 Zur Anzeige verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher, die gemäß 35 2 und 7 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher, meldepflichtig sind.

Die Anzeige ist zu erstatten:

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen;

2. an die für den Betriebsort des Anzeigepflichtigen zuständige Kohlenwirtschafts⸗ bezw. Landeskohlenstelle;

3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, aus deren Zuständigkeits⸗ gebiet der Empfänger nebenher oder bisher einhelmische melde— pflichtige Brennstoffe bezieht oder bezogen hat. Verbraucher, die nur Koks beziehen, haben die Meldung der für den Brenn— stoff zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle zu erstatten. Be⸗ zieht der Anzeigepflichtige meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Anzeigen zu erstatten.

Wegen der Amtlichen Verteilungsstellen vergleiche 5 6 der Be— kannt machung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher.

Anzeigepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reedereigesellschaft im besetzten Ge— biet und im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben außerdem Anzeigen gn die im 5 5 1 III und IV der Bekannt⸗ machung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver⸗ braucher, genannten Stellen zu erstatten.

Bezieher von Saarkohle haben die Anzeige außerdem an den Kohlenausgleich Mannheim zu erstatten.

Ueberdies gelten für eingeführte Brennstoffe die Vorschriften über die Meldung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielgan⸗ straße 2, erlassen sind.

Die Anzeige ist allmonatlich auf den allgemeinen Meldekarten—⸗ formularen zu erstatten, gegebenenfalls zusammen mit der Meldung über die meldepflichtigen Brennstoffe gemäß 5 1 Ziffer 4, 8 3 und 5 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerb— licher Verbraucher. Unter der Rubrik La der Meldekarte (Herkunft) ist die Nummer des Einfuhrscheins anzugeben.

8 h.

Die Anzeige an die in 53 dieser Bekanntmachung genannten Stellen ist gleichlautend zu erstatten. Eine Anzeigepflicht der durch diese Bekanntmachung erfaßten Brennstoffe gegenüber dem Lieferer meldepflichtiger Brennstoffe besteht nicht.

§ 6.

Der Anzeigepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr, Verbrauch und Bestand an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach §z 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 5 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

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Ein Anzeigepflichtiger, der seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder salsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß 5 7 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.

9 Berlin, den 6. September 1922. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

n

Bekanntmachung. Auf Grund § 21 des Gesetzes zum Schutze der Republik

vom 21. Juli 1922 wird die in München erscheinende periodische Druckschrift „Fridericus“ für das Ge⸗ biet der Landherrenschaften der Geest⸗ und Marsch⸗ lande sowie für Bergedorf auf die Dauer von 6 Monaten verboten. Hamburg, den 31. August 1922. Die Landherrenschaften.

Bekanntmachung.

Das von der Polizeibehörde am 23. August 1922 auf vier Wochen verfügte Verbot der „Hamburger Volks⸗ zeitung“ ist vom Senat auf die Dauer von elf Tagen herabgesetzt.

Hamburg, den 5. September 1922.

Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Schlan busch.

Prensen.

Der Stadt gemeinde Guben wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsammlung Seite 221) das Recht verliehen, das zu einem Exweiterungsbau des städtischen Säuglingsfürsorgeheims erforderliche Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grund⸗ stücken findet dieses Recht keine Anwendung. J .

Gleichzeitig wird auf Grund des 81 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsammlung Seite 211) bestimmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Enteignungsrechts Anwendung zu finden haben.

Berlin, den 2. September 1922.

Das Preußische Staatsministerium. Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe. Der Minister des Innern. J. V.: Freund.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Dem Kommunalen Glektrizitätswerk Mark, Aktiengesellschaft in Hagen i. W. ist durch Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 4. Oktober 1921 VL. aA. 1. 424 auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. M1) das Recht verliehen, das zum Bau von Anlagen zur Erzeugung, Umformung und Fortleitung elektrischer Energie im Stadtkreise Hagen, im Landkreise Hagen und im Kreise Altena, in der Stadtgemeinde Schwerte und

ndgemeinde Garenfelb, Landkreises Hörde, in der Gemeinde

3.

Affeln, Kreises Arnsberg, und in den Gemeinden Bausenrode, Frester, Frielentrop, Lehnhausen, Müllen, Ostentrop, Rönk— hausen, Schönholthausen, Serkenrode und Finnentrop, Kreises Meschede, erforderliche Grundeigentum im Wege der Ent⸗ eignung zu erwerben, oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Auf Grund des 81 des Gefetzes über ein vereinfachtes Enteignung sverfahren vom 25. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211), wird bestimmt, daß die Vorschrift dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend bezeichneten Enteignungsrechts Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 31. August 1922.

Im Namen des Preußischen Staats ministeriums. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Kroh ne.

Dem Märkischen Elektrizität swerk Aktiengesell⸗ schaft in Berlin ist durch die Erlasse des Preußischen Staagtsministeriums vom 5. Februar 1921 III 853 —, 17. Mai 1921 HI 56235 —, 6. April 1922 Va. 2897 und 10. April 1922 Va. 2745 auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Enteignungs⸗ recht zur Herstellung von Anlagen für die Leitung und Ver— teilung elektrischen Stromes in den Kreisen Königsberg (Neu— mark), Landzherg⸗Land, Ost⸗Sternberg, West⸗Sternberg, Krossen, Lebus, Solbin, Friedeberg (Neumark), Guben⸗-Land, Sprem⸗ berg, Arnswalde und Sorau verliehen worden.

Auf Grund des 51 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) wird bestimmt, daß die Vorschrift dieses Gesetzes

bei der Ausübung des vorstehend bezeichneten Enteignungsrechts Anwendung zu finden hat. Berlin, den 1. September 1922. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Haa selau.

——

Dem Märkischen Elektrizitätswerk, Aktien⸗ gesellschaft, in Berlin ist durch Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 5. August 1920 IU 9796 M. H. u. G. das Enteignungsrecht zur Herstellung der Anlagen für die Leitung und Verteilung elektrischen Stromes innerhalb der Kreise Beeskow⸗Storkow, Jüterbog⸗-Luckenwalde, Angermünde, Templin, Oberbarnim und Niederbarnim ver— liehen worden.

Auf Grund des 81 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 25. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. All) wird bestimmt, daß die Vorschrift dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend bezeichneten Enteignungsrechts Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 1. September 1922.

7

Im Namen des Preußischen Staatsministeriums. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Haaselau.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der Volksschulrektor Diebschlag ist zum Kreisschulrat in Lennep, Regierungsbezirk Düsseldorf, ernannt worden. Die Wahl des Kreisschulrats Dr. Staxick in Berlin zum Oberstudiendirektor des Friedrichs⸗Realgymnasiums in Berlin ist bestätigt worden.

Bekanntmachung.

Den Beginn der nächsten in der Akademie für Kirchen⸗ und Schulmusik in Charlottenburg, Hardenbergstraße 36, ab⸗ zuhaltenden Prüfung für Gesanglehrer und —lehre⸗ rinnen an höheren Lehranstalten in Preußen habe ich auf den 4. Januar 1923 festgesetzt.

Berlin, den 25. August 1922.

Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. 8

Bekanntmachung.

Durch Anordnung des Herrn Oberpräsidenten der Rhein⸗ provinz in Koblenz vom 29. August 1927 D. II. 258 ist die „Bergische Arbeiterstimme“ in Solingen auf die Zeit bis zum 10. September 1922 auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 verboten worden.

Solingen, den 4. September 1922.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Scheidhauß, Beigeordneter.

Bekanntmachung. Dem Kaufmann Hugo Sel ke von hier ist die HLandel'tz⸗ erlaubnis zum Handel mit Lebensmitteln wegen Unzuverlässigkeit bis 1. Oktober d. Is. ent zogen worden.

Insterburg, den 2. September 1922 Die Stadtpolizeiverwaltung. J. A.: Kahlfur.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Vall— sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Volks⸗

wirtschaft und für Haushalt und Rechnungswesen eine Sitzung.

Die Ausfuhrmindestpreise für Paraffin⸗Zünd⸗ streifen, Sprengkapseln und Zündschnüre haben sich geändert. Näheres ist bei der Außenhandelsstelle Chemie zu erfahren.

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Der Reichstagsausschuß für Volkswirtschaft begann seine gestrige Sitzung mit einer Besprechung der wirt⸗ schaftlichen Lage. Wie das Nachrichtenbärd des Vereins deutscher Zeitungsverleger / berichtet, wies der Neichswirtschaftsminkister Schmidt einleitend auf die gegensätzlichen Erscheinungen in unserem Wirtschaftsleben hin. Wir hätten zurzeit eine sehr große Preis. bewegung nach aufwärts und daneben eine eigentlich weit äber das normale Maß hinausgehende Nachfrage nach Waren, eine sehr starke Au fnahmefählgkeit des inneren Marktes. Die Arbeitslosigkeit sei so gering, wie kaum jemals zuvor; in einigen Berufen bestehe sogar ein Mangel an Arbeitskräften, insbesondere im Bergbau, Dieser an⸗ scheinend sehr günstigen Lage ständen aber schwer drohende Krankherts⸗ keime gegenüber. Industrie, Groß⸗ und Klein handel klagten über Kapital—= mangel; Das Draͤngen, weit über das notwendige Maß hinaus Waren namentlich auch im Hause anzusammeln, führe zu einer Unregel⸗ mäßigkeit in der Warenyroduktionsverteilung. Mit dieser An⸗ spannung des inneren Marktes gehe eine sehr starke Vernach⸗ lässigung des Außenhandels Hand in Hand. Kleinhandel, Großhandel und Austfuhrhandel klagten darüber, nicht mehr kalkulieren zu können, weil keine festen Preisbestimmungen mehr wvorlägen, sie vielmehr der Willkür der Lieferanten überantwortet seien. Hierüber klagt auch eine Entschließung des Hamburger Großhandels, die in dieser Unsicherheit eine schwere Schädigung des Ansehens des deutschen Kaufmanns im Auslande erblickt. Die Regierung möge ihren ganzen Einfluß darauf geltend machen, daß in Zukunft fest übernommene Verträge auch ausgeführt würden, damit nicht fernerhin Treu und Glauben untergraben würden. Diese Klagen halte er für durchaus berechtigt. Von den allgemeinen Uebelständen ging der Minister dann zu Einzelheiten über. Er wandte sich gegen die immer mehr überhand⸗ nehmende Fakturierung in ausländischer Valuta auch bei Erzeugnissen aus rein inländischen Rohstoffen sowie überhaupt gegen die Gin⸗ führung ausländischer Valuta in den inländischen Geschäftsverkehr. Alle diese Erscheinungen seien eine Folge des enormen Falleng der Mark. Eine Lösung der Krise erscheine nur möglich durch eine Lösung des Währungsproblems einer Frage, mit der sich fortgesetzt alle Wirtschaftskreise und alle politischen Parteien beschäftigten, die aber letzten Endes in das Gebiet des Reichsfinanzministers falle. Die Erörterungen in der Reparationskommission hätten zweifellos die ungünstige Entwicklung des Devisenmarktes stark gefördert und durch das Ueberhandnehmen der Berechnung in ausländischer Valuta für den inneren Verkehr werde die Nachfrage nach Devisen ungeheuer gesteigert. Gewisse Interessentenkreise meinten, nur durch Ankauf fremder Devisen ihr Betriebskapital retten zu können. Das Fakturieren in ausländischer Währung veranlasse den Groß⸗ und Kleinhandel dazu, sich ebenfalls in Devisen einzudecken. Hier vollziehe sich ein ähnlicher Vorgang wie ein Desterreich, der dort zur vollständigen Zerrüttung der Währung geführt habe. Sollte es etwa dahin kommen, daß auch Löhne und Gehälter in ausländischer Währung festgesetzt würden, so wäre das ein Zustand geradezu fürchterlicher Art, der uns zu ganz unleidlichen Zuständen führen müsse. Dergleichen beginne sich aber bereits zu zeigen. Wag etwa an Maßnahmen hiergegen geschehen könnte, darüber könne er nur seine persönliche Meinung sagen, nicht die Ansicht der Regierung. Ein Verbot, in fremder Währung abzuschließen und zu zahlen, würde wirkungslos bleiben und, wenn die Berechnung in fremder Währung, die Zahlung in deutscher Währung erfolgte, nur zu einer allgemeinen Spekulation à la baisse der Mark führen. Auch wäre es praktisch nur schwer möglich, ein solches Verbot wirklich durchzuführen. Der Minister ging dann kurz auf den im Reichswirtschaftsrat erörterten Vor⸗ schlag ein, daß die Regierung Schatzwechsel ausgebe, die auf ausländische Währung lauten, um so der Spekulation in fremden Devisen ent gegenzutreten. Das Risiko eines solchen Vorgehens sei zweifellos außerordentlich groß, aber irgendwelche ernsthafte Vorschläge, diesen Uebelständen in anderer Weise zu begegnen, seien bisher nicht gemacht worden. Innerlich unberechtigt sei es offenbar, daß die Preise in⸗ ländischer Erzeugnisse mit dem Dollarkurse mitliefen. So sei der Weizenpreis an der Berliner Börse am 30. Juni 936 4 gewesen, am 31. Auqust 3209 1A. Ebensowenig sei das Steigen der Preise für Kartoffeln, für Butter und Milch herechtigt. Dieselbe Erscheinung sei in der Industrie. Gießereieisen sei um das 324 fache, andere Sorten seien um das 362 fache erhöht, also über den Stand des Dollars hinaus. Dahei sei eine neue Steigerung wegen Erhöhung der Kohlenpreise in Aussicht. Der Nähgarnpreis habe im Juni 84 4 betragen, am 7. August 124 4, am 21. August 171 A und betrage jetzt 2975 4A, ungefähr das Tausendfache des Friedenspreises, während der Baumwpollpreis nur auf das 609 fache bis 709 fache gestiegen sei. Der Minister habe in seinem Ministerium den Auftrag gegeben, zu prüfen, ob gegen das Nähgarnsyndikat nicht wegen Wuchers vorzugehen sei. Ausländisches Garn solle billiger sein; vielleicht müsse man sogar dieses hereinlassen, um den Inlandspreis zu drücken. Besonders eingehend beschäftigte sich der Minister mit der Gefahr der weiteren Verteuerung des Druckpapiers und der dadurch verschärften Notlage der Zeitungen. Der Kilopreis würde von 23 4 auf etwa 84 erhöht werden, dann würde ein Bogen Papier im Format des „Ber⸗ liner Tageblatts“ oder des „Berliner Lokalanzeigers“ etwa 1,B36 4 kosten, der tägliche Bedarf von vier Bogen also über 5 . Ein großer Teil der Zeitungen würde dann nicht mehr erscheinen können. Schon heute hätten weite Schichten der Bürger⸗ und der Arheiterkreise die Zeitungen abbestellt. Die Lage werde noch dadurch verschlimmert, daß die Papierfabrikanten ihre Zahlungsbedingungen ganz wesentlich verschärft hätten. Angesichts dieser Mißstände dränge sich die Frage auf, ob der Minister nicht von der Befugnis des Ge⸗ setzes Gebrauch machen und im Interesse der Presse beim Druckpapier zum Teil oder vollständig zur Zwangswirtschaft zurückkehren solle. Auch die Verleger hätten sich jetzt dringend für Höchstpreise aus⸗ gesprochen. Der Minister saͤhe wenigstens keinen anderen Ausweg als ein Zwangssyndikat. Die eigentliche Ursache der Papierteuerung seien die unglaublichen Holzpreise; hier müsse vor allem eingegriffen werden. In Oesterreich fei die Presse schon so 2 totgeschlagen. Wenn es nicht anders würde, käme eg bei uns au dahin, e nur noch einige große, finanziell gut ausgestattete Konzerne Zeitungen herausgeben könnten. Der deutsche Außenhandel sei in den ersten sechs Mongten gegenüber 1914 sehr erheblich zurückgegangen, die Cinfuhr etwa auf die Hälfte, die Ausfuhr auf ein Drittel, immer der Menge nach. Hier müsse man vor allem die überflüssige Einfuhr erdrosseln. So hätten wir in diesen sechs Monaten für 27 Milliarden Mark Tabak, für 73 Millionen Zigarren und Zigaretten, für 1,X Milliarde Kaffee, für 1,1 Milliarde Obst und Süd⸗ früchte, für 242 Millionen Sprit, für 272 Millionen KWkör, für 477 Millionen Weine, für 18 Millionen Bier und für 125 Millionen Mark Frühkartoffeln eingeführt. Die Regierung habe jetzt die Einfuhr einiger dieser Waren gesperrt, so auch beim Tabak, doch sei diese Sperre nur vorübergehend, da die Einführung höherer Zölle heabsichtigt sei und man verhindern wolle, daß vorher noch zu große Mengen bei niedrigeren Zöllen eingeführt würden. Die Entwicklung auf dem Kohlenmarkte habe seine schlimmsten Befürchtungen übertroffen. Gelänge es nicht, zu einer höheren Kohlenförderung zu kommen, so ständen wir, namentlich die Arbeiterschaft, vor entsetz⸗= lichen Folgen. Anstatt auszuführen, hätten wir Kohlen, Zement, Roheisen einführen müssen. Diese Uebelstände könnten nur gehoben werden, wenn wir im Bergbau zu größeren Leistungen kämen, sei eg technisch das gehe nicht im 82 sei es durch größere Ueberschichten. Er hätte die Hoffnung, mit den Ueber schichten wieder in Gang zu kommen, sehe aber zu seinem dauern, daß von kommunistischer Seite eine sehr rege und anscheinend nicht gang unwirksame Agitation gegen die Uebe schichten getrieben werde, die in einzelnen Bergwerksgebiete schon zu Streiks geführt habe. Die Kohlenlage sei für ganze Wirtschaft verzweiflungsvoll, wenn in der Arbeitersch nicht mehr Verständnig Platz greife und die unvernün und unverständliche Agitatlon der Kommunisten nicht auft Ohne die Mehrerzeugung der Braunkohle wäre 5. noch schlimmer; aber die Braunkohle allein könne uns nicht Alles hänge davon ab, im Bergbau zu größerer Arbeitsl zu kommen. In den Betrieben 2 technischen Mögl zu höherer Leistungsfähigkeit restlg ausgenutzt werden.