. * — Herba Bursae Herba Violae tricoloris Hexamethylentetraminum Hydrargyrum.. . Hydrargyrum bichloratum Hy drargyrum * Hydrargyrum * Hydrargyrum ** Hydrargyrum
cyanatum
Hydra rgyrum Hydrargyrum
, Hydrargyrum oxꝝycyanat ? 5* Hydrargyrum Hydrargyrum oxyde ** Hydrargyrum Hydrargyrum Hydrargyrum 2. 7 Hydrargyrum Hydrargyrum Hydrargyrum
Hydrargyrum
Kalium jodicum Lanolinum.
Lecithinum, Ovo-
Linimentum ammo
2. . Mentholum valerianicum
** * [ camphoratum
** cantharidatum. carbolisafum (20). Caryophyllorum .
Hyoscyami Jecoris Aselli
.
J
Terebinthinas
59 Tęerebinthinae
Opium pulv.
d —— 8 2
Paracodin
8 9 9 .
Paralĩkinum liquid
9 1 * . 9 90
Pastisiĩ Ammon chlo quiritiaea.-
Pastilli Coffeini O, 5 77 2 * f z
Pastilli Coffeini O, 1.
Pas lilli Hydrargyri o
* *
.
7* bijodatum 5 2 chloratum
55 2 chloratum va
imido-succinicum jodatum ...
* oxydatum.. ; J ittum via hu
5 * * praecipitatum album
** salicylicum .
. . sulfuratum rubrum
*. * * sulfuricum basicum sulfuricum neutrale.
tannicum oxydulatum thymolo-aceticum
niato-camphoratum 7*7 77 Linimentum ammoniatum.
* 7* 9 Linimentum terebinthinatum Lithargyrum ; Lithium benzoicum. Lithium salicylicum
Mentholum
Monochlorphenolum (Para) Natrium nucleinicum Natrium salicy ligum
camphoratum forte
*
. . Chamomillae infusum Chloroformii
w Asli aromatic Aselli ferratum. Aselli ferro-jodatum Aselli dlavum
77 77 7* Jecoris Aselli jodatum
lini sulfuratum Mentha piperitas.
aromaticum .
0 9
rectifion
rati
yeyanati 0,59 J Paslilli Hyardrgyri oxycyanati 1,0
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Phenacetinum
* 8 8 2
Phenylum salicylicum
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7* 7* Physostigminum salicylicum
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** ** Physostigminum sulfuricum. * 2
Podophyliinum JJ
Pulyvis Liquiritiae compositus
* * Pyrazolonum phenyldimethylicum.
*
Pyrazolonum phenyldimethylicum rennt citrlee
* *
j * * Pyrazdionum phenyldimethy licum salicylicum
** 7* * ** Pyrogallolum. .
Radix Althaeae
77 77 * * Radix Gentianae
** * Radix Liquiritiae
7* *
w
** 97* J Radix Sarsaparillae. Radix Senegas.
ö ö . Radix Valerianae.
77 * *. . 2
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Reagentien: ⸗ Dimethylaminoazobenzol Eshach'sche Lösung ...
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1 2 * 1 *. 1 1
* 7* 3 Soꝛzojodol- Quecksilber.
. , . ,
.
* 77 Soꝛzojodolsiure-.
* 1412 Sozojodol-Tink. .-. 2 * *. . Species carminativae Species diaphoreticae. Species diureticaa .. Species laxantes Species laxantes Schramm Species Lignorum
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** 7X 2 Species pectorales. ..
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Species pectorales cum Frnctibus * I 7 L
Spiritus camphoratus.
293 * * 8 * *. 2 2
Spiłitus camphoratus crocatus. Spiritus Menthae piperitae X * 7* Strichninum nitricum .. 7 2* . Strychninum sulfuricum * n Tabulettae: Acidi acetylosalic;yliei
.
,, *
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Acidi acetylodalicyliei
** Oo kfeini ,, Hexamethylentetramini Hexamethylentetramini Natrii salicylici 0,)... Natrii salicylici 1,90“.
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Phenacetini 0, Phenyli salicylici 0,5. Phenyli salicylici 1,9)...
2 2 2 — 2 1 * 2 2
1 2 — = 2 1623 2 2 * 2 L 9 9 d 9 kz
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Pyrazoloni dimethylaminophenyl-dime-
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PEyrazoloni dimeth ylaminophen l- dime- w 224 Pyrazoloni phenyldimethilici ,,5.. ...
Pyrazoloni phen yldimithylici 1,90.
Pyrazoloni phenyldimethylici cum Coffeino
,, Pyrazoloni phen y ldimethyliei
citrico 1,0.
Pyrazoloni ꝓhen yidimethylici zasicylici 0,5. Pyrazoloni phenyldimethylici salicylici 1,0
Rhizomatis Rhei 0, .... Rhizomatis Rhei 0,55... Saloli 0,5 J Saloli 1,9)... Han mn, Tartarus depuratus
8 . * *
28 8 92 2 4 9
* 2 1 1 * 14
** 7 Tartarus stibiatus * *
77 * Terpinolum. . IThymolum ..
w
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Phyrè oidinum siecum Tinctura anticholerica. Tinctura Chinas..
* 1 2 . 1 * 1 2 1 1
K 4 .
K
Pinctura hae comgꝗosita
* * * Tinctura Opiü benzoioca
Pincłura Opi crocata .
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Hannober zum Geschäftsbetrieb im Deuts
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M betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgeg
Finctura Opii simplex. 01 9 2 A J * , , e I g 32 5 3* 5 * ; 10 C 3269 Tinctura Senegac-- 10 9 14.59 ; Unguentum bäasilicum.-.. 109 9,40 2 Unguentum eamphoratum..-· 10 9 8 3 Unguentum Cantharidum--··.. 198 2550 Unguentum Cantharidum pro usu veterinario 198 23.50 4 ö ; . ; 1065 3 155, — mntum cerenin . ö 109 1250 9. Unguentum cereum compositum, w 10 g 890 ö Unguentum Cerussae camphoratum 108 99 35 Unguentum diachylon. 33 . . ; k 190 9 , Unguentum Gliycèrini . d 10 9 1 ; Unguentum Hydrargyri album - 189 . ; 5 * * —— * 9 10 g 18,5 Unguentum Hydrargyri album (H o/o) --- 109 3. Unguentum Hydrargyri rubrum.-- 10 8 ho, Unguentum molle... 109 ö ; ö. e 199 d Unguentrim Paraffin i--- 109 8550 4 Unguentum Plumbi.--.. 199 ne, Unguentum Terebinthinaa. . 1918 12 — Kw 10 9 . e 10 g bo . Vasogen Chloroformü camphoratum.-- 10 8 22353 5 Vasogen Ichthyoli (10 0so)) .. 10 8 370 Vasogen. k 1 8 13.50 Vasogen, Jod- (10 069). 10 g 93 Vasogen Mentholi (20) 1068 19,50 , Vasogen Mentholi (10 00). 10 9g 104, 4 Vasogen salicylatum (2 - 100o) wN 1 o. Vasolimentum Chloroformii camphoratum - ,, . Vasolimentum Ichthyoli (1006)... 10 9 . ö Vasolimentum Mentholi (20 )).. Io g abo, Vasolimentum Mentholi (1900) .. . 10 9g 2 . Vasolimentum Mentholi (25 0so) „-- . Vasolimentum spissum.--.. 10 9 162 . Vers trnnnll Q 8 wh. Veratrinum sulfuricum 0, 1 9g 1050 ; Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 13. Sep—
tember 1922 ab in Kraft. Berlin, den 12. September 1922.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dr. Kah ler.
Bekanntmachung.
Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung hat innerhalb seiner ch 82 des Gesetzes über die privaten J. innerhalb seiner durch 82 des Gesetzes über die priyngten rsicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (RGBl. S. 136) gegebenen Zuständigkeit A. folgende Versicherungsunterneh mungen zu⸗ gelassen, und zwar:
durch Entscheidung vom 15. Juni / J. Juli 1922:
1. die Niedersäch sische Viehversicherungs Aktiengesellschaft in
chen Reiche mit Aus⸗ s. ö . ö nahme der Freistaaten Bayern, Sachsen. Württemberg, Baden
und der Provinz Ostpreußen (5 4 a. a. O.),
durch Entscheidung vom 26. April 3. August 1922
den Kaution sperein für das deutsche Tiefbaugewerhe, Versiche=
ruüngsverein auf Gegenseitigkeit in Berlin zum Betriebe der
Lieserungs. und Teistungskautionsbersicherung im Deutschen Reiche (5 4 4. 4. O.),
durch Entscheidungen vom 3. August 1922:
3. die Versorgungskasse der Deutsche Werke Aktiengesellschaft, Versicherungsverein a. G. in Berlin zum Geschäftsbetrieb im Deutschen Reiche (5 4 a. a. O.),
„die Pensionskasse für die Angestellten der Basalt⸗Aktien⸗-Gesell— schaft zu Linz am Rhein (5 4 a. a. O.).
Die vorstehend unter 3 und 4 aufgeführten Unternehmungen
sind auf Grund des 5 53 a. a. O. als kleinere Vereine anerkannt
worden.
B. durch Entscheldung vom 25. April / ls. Juni 192 die tragung des gesamten Versicherungs- und Ver⸗ mögensbestandes der Schaum burg⸗Lippischen Immo⸗ biliar-Feuer-Versicherungs-Gesellschaft auf Gegen⸗
27
M
seitigkeit in Bückeburg auf die Landschaftliche Brandkasse, öffentliche Feuerversicherungsanstalt in Hannover, genehmigt (8 16 g. g.
II. innerhalb seiner durch 8 3 Abs. 1 a. a. O. gegebenen Zuständigkeit folgende Bestandsveränderungen gemäß §8 14 a4. 4. O. genehmigt, und zwar:
durch Entscheidungen vom 24. Juni 1922:
1. die Verschmelzung der Kranken⸗ und Sterbekasse Concordia zu
Seligenstadt mit der Kranken⸗Unterstützungs⸗ und Sterbekasse
zu Seligenstadt, jetzt „Vereinigte Kranken⸗Unterstützungs⸗ und
8
Sterbekasse zu Seligenstadt“, die Verschmelzung der Kranken⸗ und Sterbekasse Germania in
— (
Bieber mit der Allgemeinen Kranken⸗ und Sterbekasse Ludwig in Bieber unter dem Namen Allgemeine Kranken- und Sterbe⸗
Zuschußkasse in Bieber.
Berlin, den 7. September 1922.
Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. 6 8
2
1
Bekanntmachung
der Reichsgetreidestelle, betreffend leihweise Ueber⸗ lassung von Säcken, insbesondere über die Leih⸗
gebühren und über die Preise der Säcke.
Auf Grund des § 4 der Verordnung üher die Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1927 (RGBl. S. 576) wird bestimmt:
§ 1.
Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. Das gleiche gilt, wenn die Säcke bei Lieferung mittels Fuhre an eine Mühle oder ein Lagerhaus vom Empfänger sofort ausgeschüttet und mit dem Gespann zurückgegeben werden.
Im ührigen darf für leihweise Ueberlassung der Säcke eine Leihgebühr bis zu 4 4 für den Doppelzentner, bei Haser, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn bis zu 6 MA für den Boppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so kann der Verkäufer nach Ablauf der dritten Woche eine weitere Leihgebühr bis zu 129 für jeden Doppel- zentner und Tag verlangen. Die Leihgebühr darf im ganzen für den Doppelzentner 12 M nicht übersteigen. Werden die Säcke mitver⸗ kauft, so darf der Preis für den Sack, der 75 kg oder mehr hält, nicht mehr als 200 „6 und für den kleineren Sack nicht mehr als
ben, so gilt der
Döchsthetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten
Sackpreise nicht übersteigen darf.
— .. .
§ 2 Stellt der Erwerber des Getreides dem Verkäufer Füllsä
Ver fügung so kann er für die Zeit vom achten Tag . 66 . Säcke an der Empfangsstelle des Verkäufers angekommen sind, bis zu em Tage der Rãcklieferung Leihgehühren in Nechnung stellen. Bei der Berechnung der achttägigen Frist wird der Tag der Ankunft der Säcke an der Empfangsftelle nicht mitgerechnet. Die Ruck lieferung gilt als an, dem Tage erfolgt, an dem die Säcke an der zwischen dem Verkäufer und Erwerber für die Ablieferung des Getreides vereinbarten Stelle oder mangels einer solchen Vereinbarung an der Verladestelle des Ortes, von dem das Getreide mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, abgeliefert werden. Die Leihgebühr darf den Betrag von 12 3 se Doppelzentner und Tag nicht. üäberfteigen. Für den Tag der Rücklieferung' kann bie Leih gebühr voll berechnet werden. Werden Leihfäcke vom Verkäufer nicht binnen drei Wochen, nachdem sie an der Empfangsstelle des Ver täufers ugekommen sind., zurückgeliefert, so kann der Erwerber statt der Rückliefermng der Säcke außer der verfallenen Leihgebühr 2006 4 für jeden Sack, der 100 kg Roggen oder Weizen faßt, und 155 4 für jeden kleineren Sack verlangen, sosern der Verkäufer eine ihm vom Erwerber schriftlich gestellte Nachfrist von mindestens einer Woche fur die Rücklieferung hat verstreichen lasfen.
83. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. September 1922 Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die , ö
Reichsgetreidestelle vom 4. August 1922, ‚„Deutscher Reichs anzekaer; Nr. 1I7I, außer Kraft. ĩ 3 Reich anzeiger
Berlin, den 10. September 1922. Der Präsident der Reichs getreidestelle.
Merz. Preußen. Finanzministerium. . Finanzobersekretären bei der Generallotterlchirektion, Re ungsrat Hahn und Wendt sind Beförderungsstellen in
der Besoldungsgruppe A9 verliehen worden.
Der Bitrodiãtar Adam i ist zum Lotterieobersekretär, der Botenmeister Milatz und der Kassengehilfe Schulz sind zu Oberzählern bei der Generallotteriedirektion ernann worden.
Die Regierungsräte Teitge in Oppeln und Schneider in Münster sind in gleicher Amtseigenschaft an die Regierung
in Münster und Königsberg versetzt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Berghauptmann Voelkel in Halle ist in gleicher Eigenschaft an das Oberbergamt in Breslau versetzt worden.
Die Ministerialräte im Ministerium für Handel und Gewerbe, Geheimer Oberbergrat Cleff und Geheimer Ober⸗ bergrat Dr.Ing. Bornhardt sind zu Berghauptleuten ernannt. Dem Berghauptmaun Eleff ist die Stelle des Berghaupt— manns bei dem Oberbergamt in Halle und dem Berghaupt— mann Dr-Ing., Bornhardt diejenige bei dem Oberbergamt in Clausthal übertragen worden.
Dem Ohberbergrat und Abteilungsleiter bei dem Ober— bergamt in Breslau, Geheimen Bergrat Buntzel ist die Stelle des Rräsidenten der Bergwerksdirektion in Hindenburg, O. S., iberkragen worden.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. Qs 5
Auf Grund des 3] des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (RGBl. S. 518) wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft pp. folgendes bestimmt:
§ 1. Hunde aus der Tschecho⸗Slowakei dürfen für die Geltungs⸗ dauer dieser Anordnung nur mit Maulkorb versehen und an der Leine eingeführt werden.
§z 2. Die nachstehenden Ortschaften des Kreises Landeshut ein⸗ schließlich ihrer Gemarkungen, Kolonien, Ausbauten und Vor⸗ werke bilden einen Sperrbezirk: Mittelkonradswaldau, Ober⸗ konradswaldau, Vogelgesang, Trautliebersdorf, Kindelsdorf, Görtels⸗ dorf, Neuen, Klein Hennersdorf, Schömberg, Leuthmannsdorf, Kratzbach, Lindenau, Hermsdorf grüss. Ober Zieder, Ober Leppersdorf, Reichhennersdorf, Landeshut. Kreppelhof, Vogelsdorf, Schwarzwaldau, Hartau grüss., Forst, Hartmannsdorf, Wittgendorf, Gaablau, Rothenbach und Liebersdorf.
§ 3. Für diesen Sperrbezirk finden die entsprechenden Be⸗ stimmungen der 55 3 bis 7 in meiner viehseuchenpolizeilichen An— ordnung vom 15. Juni 1922 (Reg.⸗-Amtshlatt S. 148) Anwendung mit der Maßgabe, daß ihre Geltungsdauer bis zum 17. November d. J. einschließlich ausgedehnt wird.
§ 4. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des §z 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Liegnitz, den 26. August 1922. Der Regierungspräsident.
Nichtamtliches.
Deutsches Neich.
Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll— sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Verkehrs⸗ wesen, für Haushalt und Rechnungswesen und für Volkswirt⸗ schaft, die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung und für Rechtspflege, bie vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft und für Haushalt und Rechnungswesen sowie der Ausschuß für Rechtspflege Sitzungen.
w
Der Leiter des deutschen Konsulats in Genf, Legationsrat Dr. Nasse, hat gestern laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ dem Generalsekretariat des Völkler⸗ bunb eg im Auftrage der Reichsregierung folgende Note überreicht:
ö Regierung ist aus der polnischen Presse der Wort⸗ laut einer Note der polnischen Regierung an den. Völkerbund be⸗ kannt geworden, in der die hegt e ,,. eine , . bestigft Anschuldigungen gegen deutsche Regierungsorgane wegen angeh⸗ 9 n der polnischen Minder heiten in Den sch Oberschlesien und Preußen und im ührigen Deu tschland richtet. Hinsichtlich Oberschlesiens, an dessen Minderhejtenschutz MIllein ein Interesse des Völkerbundes gemäß dem Genfer Abkommen Dom 15. Mai 1922 besteht, hat die deutsche Regierung die Ehre, darauf hinzuweisen, daß sie die fraglichen Vorwürfe als in jeder ze unberechtigt und haltlos zurückweisen muß. Die deutsche Re
*
gierung behält sich vor, dem Völkerbund eingehendes Material vor— zulegen, aus dem die Haltlosigkeit der poknischen Behauptungen
hervorgeht, was übrigens auch durch das Zeugnis des Herrn Prãsidenten Calonder und des Herrn Präsidenten Kaeckenbeeck nach— zuweisen ist. Im übrigen muß die deutsche Regierung daran fest⸗ 66 * . r, . . ö eee. auf dem durch enfer ommen vom 15. Mai vorgezeichneten J =
wege erledigt werden. aeg ng
— —
Die Ausfuhrmindestpreise für Buchdruckwalzen⸗ , . ie . 166 — 24 s, . erhöht orden. Näheres ist durch die Außenhandelsstelle Chemie i Berlin W. 16 zu erfahren. ö. , , .
Parlamentarische Nachrichten.
Der Sozialpolitische Ausschuß des Reichswirt⸗ schafts rats beschäftigte sich laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger in seiner Sitzung am 7. und 8. September 1922 mit der k des Gesetz⸗ 5 über die Arbeitszeit der gewerblichen
eiter.
Der Entwurf legt im engen Anschluß an die im November 1919 in Washington gefaßten raff! des Inter nationalen Arbeits⸗ amts beim Völkerbunde, der Deutschland als Mitglied angehört, den Achtstundentag gesetzlich fest. Der Wichtigkeit dieser Frage angemessen haben lange Vorberatungen eines Arbeitgausschusses und Sachverständigendernehmungen ftattgefunden, über die, foweit sie im Sozialpolitischen Ausschuß selbst vorgenommen wurden, bereits berichtet ist. Der Ausschuß trat, daher ohne allgemeine Aussprache an Hand des Berichts seines Arbeitsausschusfes in die Einzelberatung ein.
Der erste Abschnitt des Entwurfs bestimmt den Geltungs-⸗ ber eich des Gesestze s. Zu den gewerblichen Arbeitern sind aus dem Kreise der Angessellten die Werkmeister und Techniker hinzu⸗ genommen worden, weil sie mit den g,. Arbeitern in enger Arbeitsgemeinschaft stehen. Das gah den Vertretern der Arbeit⸗= nehmer „insbesondere der Angestellten, Veranlassung, auf die Schwierigkeiten einer Trennung und verschiedenen gesetzlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen, die in der Praxis nicht immer streng zu scheiden sind, hinzuweisen. Sie verlangten infolge⸗ dessen die Vereinigung beider Gesetzentwürfe über die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeiter und die der Angestellten in einem Gesetz. Die Vertreter der Arbeitgeber widersprachen dem mit der Be⸗ gründung, daß die Aufgabe der Betriebs beamten die Vorbereitung und die kontinuierliche Fortleitung der Arbeit, z. B. die Uebergabe bei Schichtwechsel ist und ihre Arbeitszeit daher nicht gemeinsam mit der der Arheiter geregelt werden kann, auch wenn sie in enger Arbeitsgemeinschaft stehen. Sie verlangten daher die Verweisung der Werkmeister und Techniker in das Gesetz für die Angestellten. Der Vertreter des Reichsarbeitsministeriums lehnte beide Auffassungen mit einem Hinweis auf die in der De m g n . be⸗ stehende Regelung ab. Der Ausschuß behielt fich eine Entschließung über die Vereinigung der beiden Arbeitsgesetze vor. Eine Einigung der Auffassungen ergab sich nicht, doch wurde der 5 1 in der Fassung , mit 15 gegen 13 Stimmen angenommen. Diese autet:
„Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die in Gewerbe⸗ betrieben einschließlich des Handels und des Berghaues beschäftigten gewerblichen Arbeiter so wie für die mit ihnen in un⸗— mittelbarer Arbeitsgemeinschaft stehenden Be⸗ trieb sbeamten; ferner für im Haushalt be⸗ schäftigte Arbeiter, soweit das Hausgehilfen⸗ gesetz auf sie keine Anwendung findet.“
Von seiten eines Vertreters der Bergarheiterschaft wurden Bedenken dagegen geltend gemacht, daß durch diese Fassung für die im Bergbau unter Tage beschäftigten Arbeiter der Achtstundentag als normale Arbeitszeit hingeftellt werde. Der Vertreter des Reichs⸗ arbeitsministeriums betonte demgegenüber, daß das Gesetz nur die Höchstarbeitszeiten festlegt und Vereinbarungen über eine kürzere Arbeitszeit nicht berührt.
Der 8 2 gibt eine Auslegung des Begriffs gewerb⸗ licher Arbeiter und rechnet dazu auch die Lehrlinge. Gegen diese Zurechnung erhob ein Arbeitgebervertreter des Handwerks Widerspruch, weil das Lehrverhältnis ein Erziehungsverhältnis sei. Die Arbeitnehmervertreter vertraten dagegen die Ansicht, das es in der Praxis ein Arbeitsverhältnis sei. 5 2 wurde darauf nach Vor⸗ schlag des Arbeitsausschusses in der Regierungsfassung angenommen. Ferner wurde dazu folgende Entschließung gefaßt:
Mit der Begründung zu 5 2. Absaz 3 des Entwurfs ist der Ausschuß der Ansicht, daß die Lehrlinge der Arbeitsgenossenschaften in einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stehen und es deshalb hinsichtlich ihrer nicht der Aufnahme einer besonderen Bestimmung bedarf, um sie dem § 2 des Gesetzes zu unterstellen.
Im Gegensatz zur Begründung ist aber der Arbeitsausschuß der Ansicht. daß auch diejenigen Mitglieder solcher Genossenschaften als gewerbliche Arbeiter anzusehen sind, die nach der Art ihrer Be⸗ schäftigung, nach ihrer Stellung im Produktionsprozeß, nach ihrem rechtlichen Verhältnis zur Leitung des Unternehmens und nach ihrer sozialen Lage als Arbeiter anzusehen wären, wenn sie in einem Privatbetrieb beschäftigt wären. Daher fallen nach Ansicht 9 Untersuchungsausschusses auch diese Personen unter 5 2 des
esetzes.
Ahsatz L der Entschließung wurde gegen die Stimmen der Arbeit⸗ geber, Absatz N einstimmig beschlossen. z 3 des Entwurfs, der die Gewerbebetriebe der öffent⸗ lich-rechtlichen. Körperschaften einordnet, wurde ohne Erörterung einstimmig gebilligt. 5 4 des Entwurfs zählt die Gruppen von Personen auf, die den Bestimmungen des Gesetzes nicht unterliegen, darunter nach Ziffer 8 die in der Seen und Binnenschiffahrt ausschließlich des Be⸗ und Entladens der Schsffe in den Häfen beschäftigten Per⸗ sonen. Ein Arbeitnehmer verlangte die ,, der Binnen⸗ schiffahrt, da für sie die sofortige Einführung des Achtstundentages möglich sei. Der Vertreter des Reichsarbeitsministeriums wies dem⸗ gegenüber darauf hin, daß die im Sommer 1920 in Genua einberufene Hauptversammlung des Internationalen Arbeitsamts zu keinem abschließenden Ergebnis über die Regelung der Arbeitszeit in der Binnenschiffahrt gelangt ist und die beteiligten Wirtschafts⸗ verbände erst angehört werden sollen. Der Antrag wurde daraufhin mit 14 gegen 11 Stimmen abgelehnt. Von Arbeitgeberseite wurde die Einbeziehung der mit dem Be⸗ und Entladen von Schiffen in den Häfen beschäftigten Personen unter die Ausnahmen vom Gesetz mit der Begründung beantragt, daß bei den heutigen Ver⸗ kehrsschwierigkeiten ein Ile r z Interesse aller Verkehrs⸗ anstalten, inzbesondere auch der Eisenbahn, an einer weniger starren Einschränkung auf den Achtstundentag vorhanden sei. Der Vertreter des Reichsarbeitsministeriums wies darauf hin, daß bei Verkehrtz⸗ stockungen Ausnahmen vom Achtstundentag nach 5 18 des Entwurfs möglich sind. Dle Arbeitnehmer schlosen sich dieser Aufsassung an. Der Antrag wurde mit 14 . 13 Stimmen angenommen. Ferner stellten Arbeitgeber der Landwirtschaft den Antrag als Ziffer 9 der im 5 4 angeführten Ausnahmen anzuführen: ;
„»Die Landwirtschaft und ihre Nebenbetriebe (Gärtnerei, Molkerei, Brennerei usw.) sowie die mit der Landwirtschaft eng verbundenen Handwerksbetriebe (Schmiede, Sattler, Stellmacher).
Der Vertreter des Reichsarbeitsministeriums wies darauf hin, daß für die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe gewerblicher Art die Verordnung, betreffend eine vorläufige Landarbeitsordnung, vom 24. Januar 1919 und nicht der Entwurf gilt. Bei den mit der Landwirtschaft eng verbundenen Handwerksbetrieben können Ausnahmen nach § 20 des
Entwurfs zugelassen werden, die den berechtigten Wünschen der Land
wirtschaft genügen. Die Aufnahme des Antrags fei daher nicht not- wendig. Die Arbeitgeber der Landwirtschaft glauben indessen auf ihren Antrag nicht verzichten zu können, da die gesetzlich möglichen Ausnahmen den wirtschaftlichen Bedürfnissen der e n, n, die regelmäßig zu bestimmten Zeiten des Jahres, und zwar länger als 60 Tage lang auftreten, nicht gerecht würden. Die Arbeitnehmer wandten sich gegen den Antrag, well er geeignet sei, ungesunde Wett⸗ bewerbsberhältnisse innerhalb der Gewerbe zu schaffen. Der Antrag der Landwirtschaft wurde mit 15 gegen 14 Stimmen und der ganze 5 4 in der veränderten Form mit 16 gegen 133 Stimmen angenommen.
Der zweite Abschnitt des Entwurfs betrifft die Arbeitszeit im allgemeinen und setzt in 5 5 den Achtstundentag und die 48⸗Stunden⸗Woche als Regel fest. Außerdem wird bestimmt, daß bei einer verkürzten Arbeitszeit an einzelnen Werktagen, besonders vor Sonn⸗ und Festtagen, der entstehende Ausfall durch eine Verlängerung der Arbeitszeit an den übrigen Werktagen der gleichen Woche jedoch — entsprechend dem Abkommen von Washington — nur bis zn einer Stunde täglich ausgeglichen werden darf. Hierzu beantragte ein Arbeitgeber des Handwerks die Streichung dieser Beschränkung auf eine Stunde und die Aufnahme folgender Bestimmung:
An den be den letzten Tagen der Woche bezw. an den Tagen vor hohen Feiertagen darf bis zu 10 Stunden gearbeitet werden, sofern an den ersten Tagen der Woche entsprechend weniger Arbeit geleistet worden ist.“
Der Antrag wurde damit begründet, daß die Aufträge sich kurz vor hohen Fester zu häufen pflegen und es besonders für Kleinbetriebe wirtschaftlich notwendig ist, diese Konjunktur auszunutzen, um über stillere Zeiten hinwegzukommen. Der Vertreter des Reichsarbeits⸗ ministersums verwies darauf, daß die Regierung sich an das Ab⸗ kommen von Washington gebunden halte und einem derartigen Antrag nicht zustimmen könne. Die Arbeitnehmer lehnten ihn als eine Burchbrechung des Grundsatzes des Gesetzentwurfs ab und be⸗ tonten, daß Ausnahmen in Sonderfällen im Gesetz (5 18) genügend Berücksichtigung fänden und auch durch Tarifverträge vereinbart werden könnten. Der Antrag wurde mit 14 gegen 13 Stimmen an⸗ genommen. Ferner wurde von einem Arbeitgeber des Handwerks folgender Antrag gestellt:
Lehrlinge dürfen außerhalb der normalen Arbeitszeit täglich bis zu einer Stunde zu Vorbereitungs- und Aufräumungsarbelten herangezogen werden.“
Der Vertreter des Reichsarbeitsministeriums verwies darauf, daß eine derartige Möglichkeit ohne Ueberschreitung der achtstündigen Arbeitszeit durch Einlage von Pausen in § 11 des Entwurfs gegeben sei. Die Arbeitgeber betonten, daß in dem Antrag nur festgelegt werde, was sich in der Wirtschaft als praktisch herausgestellt habe und üblich sei. Die Arbeitnehmer waren gegen die Aufnahme des Antrags, da er zur Ausbeutung der Lehrlinge führen könne. De Antrag wurde mit 15 gegen 14 Stimmen angenommen. Der Ent⸗ wurf bestimmt, daß Beginn und Ende her regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen von Arbeitgeber unter Mitwirkung der Betriebs⸗ vertretungen festzusetzen ist. Diese Bestimmung der Mitwirkung der Betriebsvertretungen wurde ohne besondere Erörterung mit 10 gegen 14 Stimmen gestrichen.
§z 6 des Entwurfs setzt als Arbeitszeit in ununterbrochenen Betrieben die 56⸗Stunden⸗Woche Regel fest. Vertreter der Arbeitnehmer beantragten die Streichung dieser Bestimmung und wollten die Regelung der Arbeitszeit in ununterbrochenen Betrieben ausschließlich den Tartfverträgen überlassen. Der Vertreter des Reichs- arbeitsministeriums erklärte dazu erneut, daß der Entwurf nur Höchst⸗ grenzen für die Arbeitszeit festsetzen soll. Wenn in § 5 die
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Ueberschreitungsmöglichkeiten festlegt, würden pri wie die Tarifverträge ungesetzlich sein. sollen durch das Gesetz vorgezeichnet und verträgen geregelt werden. Dieser Auf Arbeitgeber und ein Teil der Arbeitnel der Fassung des Ausschusses, die den Gedank eine Höchstgrenze sind, deutlicher als der Regierungsentwurf zum Ausdruck bringt, mit 17 gegen 9 Stimmen angenommen.
Der Ausschuß vertagte sich darauf auf den 21. bis 23. Sep⸗ tember 1922.
In den Reichstag ritt an Stelle des verstorbene Abgeordneten Pinkau (Soz.), der im Wahlkreis 32 (Leipzig) gewählt worden war, der Redakteur in Leipzig Hermann Sie bold (Soz.) ein. 2
Land⸗ und Forstwirtschaft.
Ueber den voraussichtlichen Körnerertrag derdies⸗
jährigen Getreideernte und den Stand der noch
in der Entwicklung befindlichen Feldfrächte zu Anfang September in Preußen
entnehmen wir der „Stat. Korr. die folgenden Angaben:
Im ganzen Staatsgebiet hat die um Mitte Juli begonnene un⸗ beständige Witterung bis zur letzten Augustwoche ohne Unterbrechung angehalten, und die meisten Gegenden hatten fast täglich Niederschläge aufzuweisen. Besonders reichlich bedacht wurden die Küstengebiete und hiervon wieder Pommern, die Grenzmark und die benachbarten Bezirke, in denen vielfach so große und anhaltende Regenmengen niedergingen, daß der Boden stark aufgeweicht wurde und tiesgelegene Fluren unter Wasser ftanden. Gewitter waren häufig und weit ver⸗ breitet; sie haben stellenweise durch Hagelschlag viel Schaden an Feldfrüchten angerichtet. Erst mit Beginn der letzten Auguftwoche ist sonnige und heitere Witterung eingetreten. Die Temperatur blieb während der ganzen Regenperiode mit Ausnahme einzelner warmer Tage niedrig, meist unter 200 0.
Die Entwicklung und Ernte der Halmfrüchte — gegen frühere Jahre ohnehin schon um 14 Tage zurück — wurde durch das naß— alte Wetter noch weiter aufgehalten. Immerhin war sie bis Anfang August für Getreide schon so weit fortgeschritten, daß von den Berichterstattern ein Urteil über den voraussichtlichen Körnerertrag dom Hektar abgegeben werden konnte. Wenn auch erst die im November vorliegenden endgültigen Erntefestftellungen, die auf Grund von Drusch⸗ und Handproben gemacht werden, genaue Angaben r so weichen erfahrungsgemäß die Vorschätzungsergebnisse im Aallgeineinen doch wenig von den endgültigen Feststellungen ab, da die Berichterstatter als erfahrene Landwirte schon die Körnererträge ziemlich zuverläsftg schätzen, auch wenn die Frucht noch auf dem Halme steht. Nachstehend sind die bei den einzelnen Getreidearten fest⸗ gestellten durchschnittlichen Vorschätzungsergebniffe für den Staat auf⸗ geführt und die entsprechenden Ertragszahken der Vorjahre zum Ver⸗ gleich gegenübergestellt. kö
Hektarerträge in Doppelzentnern: 1882 1921 1920 1919 1918
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emenge aus Getreide aller Art 129 137 148 15,5 123.
Hiernach ist die diesjährige Getreideernte fast durchweg kleiner ausgefallen als in den vier Vorjahren bis 1918 zurück; sie ist aber besenders klein gegen das gute Getreidejahr 1921, das bei dem wichtigen Winterweizen um 5.3 dæ, bei Wintergerste fogar um 7,6 dz höhere Erträge aufwies. Die gesamte Erntemenge wird sich für Brotgetreide — Weizen, Spelj, Roggen — infolge der niedrigen
de und in. Perbindung mit dem Rüchang der
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