1922 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Sep 1922 18:00:01 GMT) scan diff

des Ausschusses des Reichstags für soziale Angelegenheiten folgendes verordnet: 81.

In dem 5 544 Abs. 1 Nr. 2, § 548 Nr. 3, z 550 Abs. 1, 2, 8 896, 5 923 Abs. 1 Nr. 2, 3 920 Nr. 2, § 927 Abs. 1. 2 und den Ss§ 10663, 1170 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Artikel l, II des Gesetzes über Aenderung von Geldbeträgen in der Unfallversicherung vom 13. April 1922 (RGBl. 1 S. 458) wird das

Wort einhundertfünfzigtausend durch das Wort „dreihundert⸗ tausend“ ersetzt. 3 7 In dem § 563 Abs. 2, 5 732 Abs. 2, 8 939, 5 1017 Abs. 2

und den 5§5 1673, 1079, 1170 der Reichsversicherungs ordnung in der Fassung der Artikel L. II des Gesetzes über Aenderung von Geld⸗ beträgen in der Unfallversicherung vom 13. April 1922 (RGB. 1] S. 468) wird das Wort „sechsunddreißigtausendꝰ durch das Wort nennzigtausend“ ersetzt.

R 29 8.

Im 5 586 Abf. 1 Nr. 1 und im 5 1097 Abs. 2 der Reichs⸗ versicherungsordnung in der Fassung des Artikels III, des Gesetzes über Aenderung von Geldbeträgen in der Unfallversicherung vom 13. April 1922 (RGBl. 1 S. 468) wird das Wort xeintausend“ durch das Wort „dreitausend“ ersetzt.

83 1

Im 8 612 Abs. 1 der Reichsversicherungszordnung in der Fassung des Artikels 1V des Gesetzes über Aenderung von Geldbeträgen in der Unfallversicherung vom 13. April 1922 (RGBl. 1 S. 408) wird das Wort „sechshundert“‘ durch das Wort „eintausendzweihundert“ ersetzt.

4

Im §5 720 Abf. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels VI des Gesetzes über Aenderung von Geldbeträgen in der Unfallversicherung vom 13. April 1922 (RGBl. 1 S. 468) wird in Zeile ? und 5 das Wort „fünfzigtausend' je durch das Wort seinhunderttausend‘ und in Zeile 3 das Wort „einhunderttausend“ durch das Wort „zweihunderttausend“ ersetzt.

86

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Die Aenderungen des 8 563 Abs. 2, §z 586 Abs. 1 Nr. 1, der §§5 939, 1063, 10673, 1079. 1097 Abf. 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung gelten für alle Unfälle, die sich nach dem 31. August 1922 ereignet haben oder noch ereignen werden, mit der Maßgahe, daß bei der Berechnung der Leistungen auch die vor dem Inkraftreten der Verordnung bezogenen Entgelte nach den neuen Vorschriften berück— sichtigt werden.

Das Reichsversicherungs amt bestimmt, wieweit die Aenderungen des 5 732 Abs. 2, § 1017 Abs. 2, § 1170 der Reichs versicherungs⸗ ordnung bei der Umlegung der Aufwendungen des Jahres 1922 zu berücksichtigen sind.

3 .

Das Reichsversicherungsamt kann Näheres über die Durchführung der Verordnung und das Verfahren best immen. .

Berlin, den 12. September 1922.

Der Reichsarbeitsminister. Dr. Bra uns.

Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung. Vom 12. September 1922. (Veröffentlicht in der am 15. September ausgegebenen Nr. 63 des RGBl. S. 726

29.)

Auf Grund des Artikels VI des Gesetzes über vorläufige Umgestaltung der Angestelltenversicherung vom 11. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 505) wird mit Zustimmung des Reichsrats und des Ausschussegs des Reichstags für soziale Angelegenheiten folgendes verordnet:

Artikel J.

Im § 1 Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (RGBl. S. 989) in der Fassung des Gesetzes über vorläufige Umgestaltung der Angestelltenversicherung rom 11. Juni 1922 (RGBl. 1 S. Hob) wird das Wort „hunderttausend“ ersetzt durch dreihunderttausend“.

et el nn . Für Neuversicherte gelten die 366, 395 bis 398 des PVer⸗ sicherungsgesetzeg für Angestellt; mit der Maßgabe, daß die Fristen vom Inkrafttreten dieses Artikels ab laufen.

Arti ke! NI.

Den Wiederversicherten werden die Kalendermonate der Zwischen⸗ zeit als Beitragsmonate im Sinne der §§ 16, 49 des Versicherungs⸗ gesetzes für Angestellte angerechnet.

Wenn ein 66 Angestellter von dem Rechte der freiwilligen Versicherung nach 8 159 des Versicherungsgesetzes für Angestellte für die zurückliegende Zeit, während der er nicht versicherungspflichtig war, Gebꝛauch macht oder gemacht hat, so gelten die freiwilligen Bei⸗ träge, die er für diese Zeit entrichtet hat oder gültig nachentrichtet, als Pflichtbeiträge im Sinne des 5 48 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, nicht dagegen im Sinne des § 398. Die freiwillige Ver—⸗ sicherung hat die Wirkung der Pflichtversicherung nur insowelt, als ihre Beiträge mindestens in der Gehaltsklasse des letzten Pflicht— beitrags vor jenem Ausscheiden des Angestellten aus der Versicherungs⸗ pflicht und im Falle des 5177 mindestens in derjenigen Gehaltsklasse, deren Beitrag diesem Pflichtbeitrag am nächsten liegt, entrichtet sind oder gültig naͤchentrichtet werden.

Artikel IV.

Neuyersicherte werden auf Grund des § 11 des Versicherungs⸗ . für . , . von der Versicherungspflicht rückwirkend auf den Tag ihres Beginns befreit, wenn, der Befreiungsantrag bis ein⸗ schließlich 31. Oktober 1922 beim Rentenausschuß oder der Neichs- bersichernmigsanstalt eingeht, und bereits zu dem früheren Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung im übrigen vor⸗

lagen. Artikel V. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1922 ab in Kraft. Berlin, den 12. September 1922. Der Neichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Bekanntmachung.

Im Einvernehmen mit dem Preußischen Herrn Minister für Handel und Gewerbe ist der Stadt Aachen und dem Landkreise Aachen gemäß § 3 des Reichsgesetzes über die Ausgabe und Einlösung von Notgeld vom 17. Juli 1922 (RGBl. J. Teil S. 693) die Genehmigung erteilt worden, bis zum Hächstbetrage von 300 Millionen Mark gemeinschaftliches Notgeld auszugeben. Die Notgeld— scheine dürfen den Betrag von 500 nicht übersteigen. Die Laufzeit des Notgeldes darf die Dauer von zwei Mongten nicht überschreiten und muß aus den Scheinen ersichtlich sein oder öffentlich bekanntgemacht werden.

Rerlin, den 8. September 1922.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: No rden

(

Bekanntmachung.

Im Einvernehmen mit dem Herrn Pteußischen Ministe ür Sandel und Gewerbe ist dem Magistrat in Bielefel gemäß § 3 des Reichsgesetzes über die Ausgabe und Einlösung von Notgeld vom 17. Juli 1922 (RGGBl. J. Teil S. 693) die Genehmigung erteilt worden, bis zum Höchstbeltrage von 50 Millionen Mart Notgeld auszuge Die Notgeld scheine dürfen den Betrag von 500 M nicht übersteigen. Die Laufzeit des Notgeldes darf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten und muß aus den Scheinen ersichtlich sein oder öffentlich bekanntgemacht werden.

Berlin, den 11. September 192 Der Reichsminister der Finanzen. J. A.; Nord en.

8 D

15901 ben.

Beck anntmachung.

Im Einvernehmen mit dem Herrn Preußischen Minister für Handel und Gewerbe ist dem Magistrat der Stadt

Kiel, gemäß 8 3 des Reichsgesetzes über die Ausgabe und Einlösung von Notgeld vom 17. Juli 1922 (RGBl. J. Teil

S. 696) die Genehmigung erteilt worden, bis zum Häöchst— betrage von 100 Millionen Mark Notgeld auszugeben. Die Notgeldscheine dürfen den Betrag von 500 Mark nicht übersteigen. Die Laufzeit des Notgeldes darf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten und muß aus den Scheinen ersichtlich sein oder öffentlich bekanntgemacht werden. Berlin, den 11. September 1922. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Nord en.

nn, n g

Nr. 305 des Jahrgangs 1921 im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger veröffentlichten Be⸗ stimmungen über Form und Inhalt der Anträge der Geschädigten (8 19 Reichsentschädigungsordnung vom 30. Juli 1921) werden wie folgt berichtigt:

In Anlage Abschnitt IIb ist bei der Prüfungsstelle Frankfurt a. Main beizufügen „mit Ausschluß der Kreise Ober⸗ und Unter⸗ westerwald, Wesserburg, Limburg, Unterlahnkreis, St. Goarshausen“, ferner bei der Prüfungsstelle Koblenz hinter den Worten: „Kreise des Regierungsbezirks Koblenz“ hinzuzusetzen: „mit Einschluß der Kreise Ober⸗ und Unterwesterwald, Westerburg, Limburg, Unterlahnkreis und St. Goarshausen“.

Berlin, den 11. September 1922. Der Präsident des Reichsentschädigungsamts für Kriegsschäden. J. Ve: Bach. .

Die in

Bekanntmachung.

Auf Grund des Artikels I7 Nr. 3 des Gesetzes zur Er⸗ höhung der patentamtlichen Gebühren vom 27. Juni 1922 (RGBl. Teil II Seite 619) werden die durch die Be⸗ kanntmachung vom 12. August d. J., vergl. dieses Blatt XVIII Seite 99 Nr. 122, festgesetzten Druckkostenbeiträge für die Veröffentlichung von Warenzeichen vom 18. September

1922 ab erhöht. Bis auf weiteres werden erhoben: n nee 69 , 1. . 3 0 0 4 2 20 800 . . , . JJ J J Ib lo

Berlin, den 15. September 1922. Der Präsident des Reichspatentamts. v. Specht.

Bekanntmachung.

Unter Bezug auf s5§ 111 und 114 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 wird bekanntgemacht: Vom 18. September d. J. ab betragen die Preise für Monopoltrinkbranntwein mit einem Weingeistgehalt von 35 Raumhundertteilen 4K 137 je Flasche, 40 ö 9 . 415 ö. ö 162 von 4 1 Inhalt einschließlich Flasche.

Die zu diesen Preisen zur Ausgabe gelangenden Menovolerzeug⸗ nisse tragen die neuen Preisaufschriften. Eine Nacherhebung des Preisunterschiedes für die bei den Wieder verkäufern vor⸗ handenen Bestände findet nicht statt. Diese Bestände sind dem⸗ entsprechend zu den aufgedruckten Preisen zu verkaufen. Unbeschädigte leere Flaschen mit dem Stempel „Monopol“ im Boden, die nicht zur Aufbewahrung anderer Flüssigkeiten gedient haben, werden durch die Wiederverkaufsstellen vom Publikum zum Preise von 17 4 je Flasche zurückgenommen.

Berlin, den 14. September 1922.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Stein kopff.

Be anntm e chen

Infolge nachgewiesener Unzuverlässigkeit habe ich die Sperre über die nachstehend aufgeführte, mit dem Kohlenhandel befaßte Firma verhängt. Nach 8 3 der Bekanntmachung des Reichskohlenrats vom 31. März 1921 (Reichsanzeiger Nr. 76) darf ein gesperrter Händler keinen Brennstoffhandel treiben und keine Verträge über Brennstoffe vermitteln. Es ist verboten, ihm Brennstoffe zu liefern oder sich seiner zur Vermittlung von Verträgen über Brennstoffe zu bedienen.

Reiher & Behm, Berlin, Potsdamer Straße 38.

Die über die Firma Sauerland in Werl verhängte Sperre habe ich aufgehoben. j Berlin, den 13. September 1922.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

A.: Dr. Kauffmann.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 63 des Reichsgesetzblatts Teil enthält

eine Verordnung über die öffentliche Brotversorgung vom 8. September 1922. .

eine Bekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld

in Vorʒugsaltien der Rhein⸗Main⸗Donau⸗Aktiengesellschaft in

München vom 7. September 1922,

eine Verordnung über Grundlöhne bei den Krankenkassen vom 12. Seytember 1922.

.

.

eine Verordnung über Erhöhung von Geldbeträgen in der allversicherung vom 12. September 19225 eine Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht n der Angestelltenversicherung vom 13. September 1922, eine Verordnung über Lebensmittel vom 8. September eine Verordnung über künstliche Düngemittel vom 8. ember 1922. Berlin, den 15. September 1922. Gesetzsammlungsamt.

192

2

Sep⸗

Krüer.

Preußen.

Der Linksniederrheinischen Entwässerungs⸗ genofsenschaft zu Mörs ist auf Grund des Gesetzes vom JI. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 22I) bereits durch Verordnung vom 23. Februar 1914 (Gesetzsamml. S. 52) das Recht ver— liehen, das zur Durchführung ihrer Anlagen erforderliche Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

„Auf Grund des 81 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) wird nunmehr bestimmt, daß die Vorschrift dieser Ferordnung bei der Ausübung des Enteignungsrechts für die Ausführung einer Druckrohrleitung von dem Grundbesitz der Niederrheinischen Bergwerksgesellschaft zu Neukirchen, Kreis Mörs, zur Fossa Eugeniana nach dem Entwurf vom 26. Mai 1922 Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 28. August 1922

Im Namen des Preußischen Staatsministeriums: Der Minister für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten. J. V.: Abicht.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. A.: Krohne.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über ein verein—= fachtes Enteignungs verfahren vom 25. Juli 192 Gesetzsammlung S. 211) wird hierdurch bestimmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung der der Stadt Köln durch die Erlasse vom 9. Juli 1929 und 28. Februar 1927 gemäß dem Gesetz vom 11. Juni 1874 (Gesetzsammlung S. 22 verliehenen Enteignungsrechts Anwendung zu finden haben.

Berlin, den 8. September 1922.

Im Namen des Preußischen Staatsministeriums: Der Minister für Handel und Gewerbe. J. L: Krohne.

Dem Märkischen Elektrizitätswerk, Aktiengesell⸗ schaft zu Berlin, wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzlamml. S. 221) das Recht ver— liehen, das zum Bau einer 50 900 Hochvoltleitung von dem Kraftwerk Finkenheerd bei Brieskow über Frankfurt a. d. Dder— Ost nach Leißow innerhalb des Stadtkreises Frankfurt a. d. Oder erforderliche Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies qusreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staarliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstüchen findet dieses Recht keine Anwendung.

Gleichzeitig wird auf Grund des 5 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Ente ignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 2115 bestimmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend verliehener Enteignungsrechts Anwendung zu finden haben.

Berlin, den 11. September 1922.

Im Namen detz Preußischen Staatsministeriums:

.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Krohne.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 25. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) in Verbindung mit dem Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) wird hiermit . a) der Badischen Anilin⸗ und Sodafabxrik in Ludwigshafen a. Rh. als Pächterin der Braunkohlengrube Pauline bei Stöbnitz im Kreise Querfurt das Recht verliehen, die Parzellen Gemarkung Mücheln im genannten Kreise Karten— blatt 7 Nr. 86/59, 258 / 75, 360/75, Kartenblatt 6 Nr. 40/11, 42/10 und Gemarkung Zorbau in demselben Kreise Karten⸗ blatt 2 Nr. 319/119, soweit sie zu der zum Zwecke der Kohlen⸗ gewinnung im Felde der Grube Pauline notwendigen Verlegung des Weges Zorbau— St. Ulrich erforderlich find, im Wegt der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten, und .

b) bestimmt, daß bei der Ausübung des vorstehend ver— liehenen Enteignungsrechts das vereinfachte Enteignungs⸗ verfahren Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 12. September 1922.

Im Namen des Preußischen Staats ministeriums: Der Minister für Handel und Gewerbe. J. W.: Reuß.

Der Verein oberschlesischer vaterländische Soldaten (V. o. v. S.) wird hiermit auf Grund der 8§5 1-8 14. 17, 26 des Gesetzes zum 86 der Republik vom 21. Juli 192 (RGBl. S. a6 f. der Bekanntmachung des Ministers des Innern vom W. Juli 1922 H. G. 2029 zu der Verordnung des Reichspräsidenten vom 2B. Juli 1922 zur Aufhebung der Verordnung zum Schutze der Republik und der Ausführungsverordnung des Ministers des Innern vom 28. Juli 1922 II. G. 2030 für das Gesetz zum Schutze der Republik vom 21. Juli 192 aufgelöst. ö Gegen diese Anordnung ist gemäß 8 17 des Gesetzes vom 21. Juli 1922 binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab die Beschwerde zulässig; fie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist unter Beilegung zweier Abschriften dar Beschwerdeschrift bei mir einzulegen. Oppeln, den 13. September 1922.

Der Oberpräsident der Provinz

Bitta.

1

*

Oberschlesien.

M inisterium

während des Krieges vom 15. Februar 1917 genehmigte

öffentliche Sammlungen und Mitgliederwerbungen.

für Votkswohlfahrt. In der Woche vom 38. bis 10. September 1922 auf Grund der Bundesratsverordnung über Wohlfahrtspflege

—— ' 8 Name und Wohnort ö , . Zeit und Bezirk, Zu Förder 8 8in ie 2 en m nennen Zu fördernder Wohlfahrtszweck abe ahrt werden in denen das Unternehmen 5 sollen ausgeführt wird 1 Verlag des Berliner Tage⸗ Zugunsten der Fürsorge für arme Fa⸗ Verlag 31. März 1823 für Preußen. latts , . Jerusalemer milien, notleidende Anstalten, ins⸗ Samm kung von Geldspenden durch Straße 46/489 , . für arme erholungsbedürftige Jeitungzaufru fe. ö inder

2 Büro für Soialpolitft Berlin Zugunsten einer Ernst Francke⸗Ge⸗ Bstro 31. März 1923 für Preußen. W. 30, Nollendorfstraße 29 / 30 dächtnis⸗Spende“ zur Erhaltung uud Sammlung von Geldspenden durch

Förderung der soztalreformatorischen Versendung von Aufrufen und Ab⸗ Einrichtungen druck derselben in den Tages⸗

3 Hilfswerk für das Wais k . 31 ö zeitungen.

3 Hilfswerk, für das Waisenhaus Zugunsten seiner Aufgaben Hilfswerk 3zJ März i923 für das Ausland. und die Stiftungen, August Sammlung von Geldspenden durch Hermann Frankes, Halle a. S., Aufrufe und Werbeschreiben Große Steinstraße 19 k

4 Frehwilliger Erziehungebeirgt für Desgleichen Freiwilliger 31. März 1923 für Berlin und die k Waisen, C. 19, Erziehungsbeirat Provinz Brandenburg. Samm⸗ Grünstraße 26 / 26 kung von Geldspenden durch münd⸗

liche Werbung der Mitglieder und durch Werbeschreiben; Sammel⸗ listen in Vereinen und Geschäfts⸗

s . . betrieben.

5 Kriegerdankbund. Berlin 8W. 11, Zusammenschluß aller christlich gesinnten Bund Verlängert bis 31. März 1923 für

Bernburger Straße 34 Kriegsteilnehmer und Soldaten ze. Preußen. Werbung von Mit⸗ sowie Unterstützung seiner Mitglieder gliedern durch Aufrufe und Samm⸗ / min sozialer Hinsicht kung von Geldspenden im Anschluß an die von dem Vorsitzenden des Bundes und dem Bundes sekretär gehaltenen religissen Vorträge.

Berlin, den 14. September 1922.

Der Minister für Volkswohlfahrt.

J. A.: Bracht.

Bekanntmachung, betr. Ungültigkeitserklärung eines Sprengstoff⸗ erlaubnisscheins.

Der von mir für den Arbeiter Oskar Petrasch in Münder am 6. Januar 1922 ausgestellte Sprengstofferlaubnisschein Nr. ]

3 51 r 1. 9 ** 1 n. 2 ( Muster A über 25 kg Sprengstoff, aus Pikrinsäure und 20 Stück Sprengkapseln, ist für ungültig erklärt worden.

Springe, den 13. September 1922. Der Landrat. v. La er.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlãssiger 3 vom Handel vom 23. September 1918 (RGBl. S. 608) aben wir dem Händler Wilhelm Mattutat von Hier durch Verfügung hom heutigen Tage den Handel mit Käse wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt.

Insterburg, den 12. September 1922.

Stadtpoltzeiverwaltung. J. A.: Kahlfeld.

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(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

M 28* * *. Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Ausschüsse des Reichsrats für innere Rechtspflege hielten heute eine Sitzung.

Die vereinigten Verwaltung und für

2. September ist nach längerem schweren Leiden ein bewährtes Mitglied des Reichsfinanzhofs, Reichsfingnzrat Dr. Spieß, gestorben. Er war am 17. Juni 1855 in Berlin geboren, studierte an den Universitäten Jena, Heidelberg und Berlin Rechtswisfenschaft, trat 1880 in den preußischen Justiz— dienst und wurde 1882 in den Verwaltungsdienst über⸗ nommen. Seit 1834 Regierungsassessor in Stettin und bei der Ministerial-Militär⸗ und Baukommission in Berlin, war er nach seiner Ernennung zum Regierungsrat im Jahre 1890 anfangs noch bei letzterer, sodann bei der Regierung in Gumbinnen? und bei der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin tätig, wo er auch nach seiner Ex— nennung zum Oberregierungsrat im Jahre 19090 verblieb. 1908 wurde er SOberverwaltungsgerichtsrat in Berlin; seit November 1919 gehörte er dem Neichsfinanzhof als Mitglied an. Dr. Spieß war ein außerordentlich pflichteifriger und kenntnigreicher Beamter, dessen Tätigkeit in allen, seinen Stellungen Anerkennung gefunden hat. Seine persönlichen Eigenschaften gewannen ihm die Zuneigung von Vorgesetzten und Mitarbeitern. Sein Ableben wird aufrichtig betrauert.

——

Die Aus fuhrmindestpreise haben sich geändert für; Sprengstoffe, Pulver, Zündschnüre und für Trinitrotoluel mit mindestens o/, Metablnitrotoluol. Näheres ist in der Außen⸗ handelstelle Chemie in Berlin W 10 zu erfahren.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Ausschuß des Reichswirtschaftsrats für Landwirtfchaft und Ernährung lag ein Antrag Roß⸗ deut scher (Arbeitgeber der Landwirtschaft) auf A ban derung der Bestimmungen des Gesetzes ỹberdie Regelung bes Verkehrs mit Getreide gus der Ernte 1922 vom 4. Jul 1823, soweit sie sich auf die Behandlung der Saatgutzuchten

des Antrags weist, wie das

beziehen, vor. Die Begründung 1 18s weist, 4 „‚RNachrichtenbüro Ter Vereins deutscher Zejtungsberleger berichtet, darauf hin, daß ein schwerer Mangel an Saatgetreide, namentlich

„gen aufgetreten ist und führt diesen

darauf zurück, daß im geltenden Gesetz nur das Originalsaatgut an erkannter Isicktem von ker Umlage fresgelassen ist, während, im Vor— sahre auch die erfte und zweite anerkannte Absaat unser bestimmten Bedingungen nicht abgesiefert zu werden brauchte; Hauptsächlich war

. der Ablieferungspflicht die

an Winterweizen und Winterre

BVertreter der Arbeitnehmer und der Verbraucher

5 Stimmen wurde der Beschluß gefaßt, die Regierung zu ersuchen,

edingung für die Befreiung bon Re . Jahlung eines Betrages, der dem Unterschied zwischen dem Umlage⸗

Getreide zur Zeit des ung sollte nach dieser Bestimmung den Ausfall dem freien Markt einde sönnen. Diesen Zussand will der Antrag wiederherstellen. Vertreter des Reichs ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft widersprach dem Antrag. Saatgut stehe im Preife höher als anderes freies Getreide. Der Züchter habe die Möglichkeit, es auf dem freien Markt gegen Brotgetreide mit Vorteil einzutauschen. Der Antrag schiebe das Nisiko dieses Geschäftes der Regierung zu und nehme ihr einen Teil des Umlagegetreides aus der Hand. Bie Mengen, um die es sich handele, seien nach amtlichen Feststellungen folgende:

dem Marktpreis für freies entsprach. Die Regie auf

preis und Liefertermins

und haben etwa Ertrag 100 0900 t, 100 09090 t,

50 000 t,

——

2650 000 t.

Es sind bestellt mit Originalsaatgut.. 50 9000 ha mit bsgas⸗⸗ 50 000 ha mit 2. Absaat 31 000 ha

im ganzen 131 000 ha

X II 68

erklärten sich gegen jede Verminderung des Umlagesol . stellung des auftretenden Mangels an Saatgut in manchen Bezirken und Vermeidung der Ablieferung von Saatgut auf die Umlage wurde ein gegenseitiger Austausch unter den Landwirtschaftsfammer⸗ bezirken vorgeschlagen. Nur wenn die Ablieferung der 2,5 Millionen Tonnen Umlagegetreide unberührt bliebe, würden keine Bedenken gegen den Antrag erhoben. Arbeit gebervertreter der Landwirt- schaft und der In du strie suchten daraufhin den Nach⸗ weis zu erbringen, daß die Umlage nicht beeinträchtigt werde. Die Regierung könne den Ausfall auf dem freien Markt ohne Risiko decken, da die Festsetzung des zu zahlenden Unterschiedes zwischen Markt., und Umlagepreis in ihren Händen liege. Eine Einigung ergab sich jedoch nicht. Mit 10 gegen

Zur Ab⸗

die über die Ablieferung von Saatgutgetreide un Vorjahre gültig gewesenen Vorschriften wieder im vollen Umfange in Anwendung zu bringen. Die Mehrheit setzte sich aus Arbeitgebern, Verbrauchern und einem Arbeitnehmer, die Minderheit aus Arbeitnehmern und einem Verbraucher zusammen. .

Der Ausschuß wandte sich darauf einem Rundschreiben ver⸗ schiedener Reichs- und Landesressorts über die Kartoffelver⸗ sorgung der Beamten zu. Die Vertreter der Ge⸗ nosfenschaften wie auch die der Arbeitgeber der Land⸗ wirtfchaft erklärten, daß der Ankauf von Kartoffeln trotz aller abgeschlossenen Lieferungsverträge infolge wilder Aufkäufe durch Ver⸗ brauchergruppen, die sich nicht der Genossenschaften und Handels—⸗ organisattonen bedienen, hereits wieder regellos vor sich gehe. Von dem Auftreten der nach dem Rundschreiben neu zu gründenden Finkaufagefellschaften, die etwa 10 bis 12 Millionen Verbraucher hinter fich haben, als Käufer auf dem Markte wurde eine große Verwirrung und Preissteigerung im Kartoffel handel befürchtet. Ein⸗ slimmig wurde folgender Beschluß gefaßt: „Der Ausschuß befürchtet von der felbständigen Kartoffelversorgung der Beamten der Länder⸗ und Reichsrefforts, wie sie z. B. durch den Erlaß des preußischen Finanzministers vom 26. August 1922 J 0 23790 angestrebt wird, eine verhängnisvolle Beeinflussung der allgemeinen Kartoffel⸗

versorgung und ersucht das Ernährungsministerium, den befürchteten

Folgen dieser Einrichtung entgegenzuwirken und ste auf die Kredit gewährung zu beschränken.“

Statistik und Volkswirtschaft.

Die Wirtschaftslage in Deutschland um Mitte August 1922. .

Auf Grund von Angaben der wirtschaftlichen Fachverbände, der Handelskammern usw., von 1715 Einzelmeldungen typischer Betriebe, meist größerer Unternehmungen, die über die Gestaltung der wirt⸗ schaftlichen Lage in den letzten vier Wochen vor dem 20. August und sber die Ausfichten für die Beschäftigung in den folgenden zwei Wochen auf Grund des Auftrags. und Materialbestauds belragt worden sind, sowie unter Berücksichtigung der umfangreichen Fach⸗ vresse berichtet , über die Wirtschaftslage in Deutschland um Mitte August d. J.:

Die Entwersung der deutschen Mark im August, die sich in einem Sturz vollzog, der das bisher erlebte Fallen der Mark noch welt übertraf, führte auf dem Inlande markt. zu Preis⸗ sselgerungen auf allen Gebieten der Warenwirtschaft, wie sie in der bisherigen Zeit der fortschreitenden Geldentwertung noch nicht in gleichem Grade zu beobachten war. Nach der Großhandelsinder⸗ ziffer des Statistischen Reichs amts stiegen die Großhandels preise m Verkauf des letzten Monats um 79 vH; die Reichs inder⸗ ziffer für die Aufwendung für Ernährung Heizung, Beleuchtung und Wohnung erhöhte sich im Durchschnitt des Monats August um 41 vo. Ersorderte es bisher eine gewisse Spanne Zeit, bis sich rie Entwertung der deutschen Währung im Ausland auch auf dem Binnenmarkte durchsetzte, so wirkte sich der üngste Verfall während der Verhandlungen über Erlangung oder Versagung eineg Moratorium an Deutschland dietmal unmittelbar auf dem Inland markt in Formen au, die jetzt klar erkennen lassen, daß die deutsche Wirt⸗ schaft trotz aller Anstrengungen, sich emporzuarbeiten, derartigen

fondern wiederholl und sch vor sich gehende starke Verteuerung

und Erzeugnisse wurde der Industrie der Boden für jede sichere Preisberechnung entzogen, und ein planmäßiges Arbeiten und Disponkeren fast zur Unmöglichkeit gemacht. Die Leipziger Herbftmeffe stand trotz des Andrangs und des starken Warenbegehrs in ihren geschäftlichen Ergebnissen hinter den vor⸗ ausgegangenen zurück, weil sie, wie sie bezeichnet worden ist, die Messe ohne Kalkulationsbafis war. Vor allem verschärfte die verbängnisvolle neue Markentwertung die Kapitalknappheit in stärkster Weise und

der wichtigsten Rohstoffe

schürste damit das) zentrale Problem, mit dessen Lösung die beutsche Wirtschaft steht oder fällt. Schon jetzt ist es vielen Handels⸗ und Industriebetrieben nicht mehr möglich, aus den Geschäftseinnahmen die gestiegenen Ausgaben für den Bezug der erforderlichen Betriebsstoffe in bisherigem Um⸗

fange zu decken. Die Berichte der Landesarbeitsämter und die Einzel⸗ berichte von Industriebettieben lassen vorerst nur vereinzelt unmittel⸗ bare Arbeitszeitverkürzungen und Arbeiterentlassungen erkennen; aber als warnendes Zeichen für das Sinken der Koniunktur auf. dem deutschen Arbeitsmarkt tritt allgemeiner die Jeststellung der Arbeits⸗ nachweise von einer Zurückhaltung in der Bedarfs anmeldung von Arbeitskräften hervor. Hatte sonst das Steigen des Dollars der Inzustrie eine starke Belebung des Bestellungseingangs gebracht, so machte sich im August die Bedarfseindeckung möglichst noch vor Eintritt der Preis⸗ erhöhung in offensichtlich schwächerem Maße geltend im wesent⸗ lichen infolge ber gefunkenen Kaufkraft der Verbrgucher wie den Jer schwächten Kapitaltraft des Handels und der Industrie. Auch die Belebung der Ausfuhr, die ebenso wie die Steigerung der Deckungs⸗ einkdufe im Inland mit dem Währungsrückgang eintrat, ist bei dem starken Sturz der Mark im Juli und im August wesentlich schwãcher in Erscheinung getreten, zum Teil ganz ausgeblieben, trotzdem die Entwertung der Mark wesentlich einschneidender als vorher war.

Aus den EGinzelberichten Ty pijcher In du strie betriebe an das Reichsarbeitsblatt“ ergibt sich ein im wesentlichen unverändert lebhafter Beschäftigungsgrad, verglichen mit den Vormonaten. Von den 1,365 Mill. Arbeitern und AÄngestellten am 16 August, über die von 1715 typischen Betrieben verschiedener Industrien Berichte ein⸗ gingen, gehörten 696 100 oder 0 vSH gegen 663 100 oder 19 pH Unternehmungen an, die gu ten Be schäftigungs grad aufwiesen. In den Betrieben mit befriedigender GSeschäfts⸗ Lage waren 160 006 Arbeitnehmer oder 34 v gegen 188 000 oder 36 vo am I5. Juli tätig. Schlecht beschäftigten Werken gehörten im Berschtsmonat 14 v8 gegen 11 v im Vormemnnt und 27 vh im Vorjahr an; die Zahl der schlecht beschäftigten Betriebe nahm also waz ju. Daß eine Verschlechterung des Beschäftigungsgrades in Kürje zu erwarten steht, geht auch daraus hervor daß von den berichtenden Betrieben statt 55 nur 46 vH die Aussichten für die nächsten zwei Wochen noch als gut zu bewerten vermochten. Zu berückfichtigen ift noch, daß die Zahl der Beschäftigten, die in Wer en tätig waren, für welche eine Bewertung des Beschãftigungsgrades nichl vorlag, von 4 vH im Vormonat auf 2 vd im Berichtsmonat

zurückging.

Gesundheitõwesen, Tierkraukheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Dem Reichsgesundheitsamt ist das Erlöschen der Maul⸗

und Klauenseuche vom Schlachtviehhof in Leipzig am 15. September 1922 gemeldet worden.

Handel und Gewerbe. Telegraphische Anszahlung.

16. September 15. September Geld Brief Geld Brie Amsterdam⸗ Rotterdam 57128, 59 57271, 50 56429, 35 o6h 70, 65 Buenos Aires (Papier⸗ ; ö,, . 524,329 525,57 518, 85 520, 15 Brüssel und Antwerpen 1066 1,65 10688,‚,365 19461, 90 10488, 10 Christiania 24818, 90 24881, 19 24119, So 24180, 20 Fopenhagen.. 31360,75 31439, 25 Z0o66l, 60 30738, 40 Stockholm und Gothen⸗ burg 39051, 10 39145, 99 38202, 15 3829 85 Helsingfors . 31956 3204 3146,05 3153 25 Italien 65631705 6332,95 6167,25 6182, 5 London 6546,89 6563,20 6441, 90 6458, 10 New Jork... 1485,64 1489,3 1458, 17 1461,83 Paris; w 11285335 11314415 sftLo76é, 19 11193,90 re,, 27865, 10 27934, 890 27265, S5 27334. 15 Spanien. 22471, 85 22528, 15 2022,40 2207760 Japan ; 3 711,60 713,40 709,10 710, 90 Rio de Janeiro 184,76 185, 24 182,52 182,98 Wien 8966 ; z . Wien ( Dtsch.⸗Oesterr. ), abgestemp. ; 2,95 2,07 1,957 199 k N44, 05 4755,95 4694,19 4705,90 enn, 59, 92 h0 . 08 58, 92 boy, O8 Sofia. J 88, 85 891, 15 48. 90 85 l, 10 Konstantinopel ...

Auusländische Banknoten vom 16. Septkem ber.

Geld Brlef

Amerikanische Banknoten 1000-5 Doll. 1483.50 1486,50 J. ü 2 und 1 Doll. .. . 1476,50 1479,50 Belgische . für 100 Fres. 10714, 25 10736, 75 Dãaͤnische . für 1090 Kr. 31368, 59 31431,50 Englische ö. große (1600 - 00 2Tstrl.) 6653, 265 6666,75 ö . 1 Lstrl. u. darunter. 6563, 25 6566,75 Finnische . ö Französische ö 100 Freß. . 1313,20 11336559 Hollaͤndische ö. 100 Fl. . 67192, 73 5730725 Italienische ö 100 Äre. . . . 6318,B, 50 6331,50 Norwegische ö 100 Kr.... . 24850, 24900, Desterreichische alte e,, ö. ö alte (10 - 100 Kr.).

ö . neue (1000 Kr.)... 1,86 195

ö ö neue (10 u. 100 Kr.) Rumãnische s⸗ bo00 u. 1000 Lei... 889, S9 l. s ö unter hood der Schwedische . für 100 Kr.... . 390690, 75 39139, 25 Schweizer 9 für 1600 Fr. 27847. 27993. Spanische ö w ,, Tschecho⸗flow. Staatsnot, neue (100 Kr. u. darüber) 4770. 1180 . unter 100 Kr.. N70. 4780 Ungarische Banknoten. . 657,40 57, 60

Laut Mitteilung des W. T. B.‘ ergibt sich für den Lothringer 9ätten- u. Bergwerksverein nach Ver⸗ rechnung mit den Interessengemeinschaftswerken auf Grund der Ver träge für das Geschäftslahr 1921122 einschließlich des Vortrags ein Gesam tüberschuß von 45 135 307 . Nach Abzug der Anleihezinden von 1 800 000 4A verbleibt ein Reingewinn von 41 3585 307 4. Der Hauptversammlung soll , , . werden, 30 vo Dividende auf das Aktienkapital von 1933 Millionen zu verteilen. Nach Berck. sichtigung der satzungsmäßigen Tantiemen des Aufsichtsrais verbleibt ein Vortrag von 1 009 220 4A für das neue Geschäftsiahr.

Auf Grund der Interessengemeinschaftsverträge stellen sich die Ergebnisse der Konzernwerke, wie folgt:

Hasper gisen⸗ u. Stahlwerk: Abschreibungen 5 004 503 A, Rückstellungen 3 Millionen Mark, Reingewinn

Erschütterungen auf die Dauer erliegen muß. Durch die sprung⸗ haste und im Verlauf des Monats August nicht nur einmal,

20 047 3629 M, Dividende 41 vH auf das Aktienkapital von 24 Mil⸗ lionen, Vortrag 760 942 . . l .