1922 / 223 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Oct 1922 18:00:01 GMT) scan diff

§5 19.

. Mit Gefängnig bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu P einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften in 15 Satz 1, 8 16 oder den auf Grund des § 12 Abs. 3. 3 14 Abs, 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erfannt werden, auf Die sich die straf bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob f dem Täter gehören oder nicht.

3 ; 5 20.

Diese Verordnung tritt mit dem 4. Oktober in Kraft.

Berlin, den 4. Oktober 1922.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Fehr.

Vertrag.

Zwischen dem Verein der Deutschen 3Zucker⸗ Fndustrie in Hentnnn wird folgender Vertrag geschlossen, der zugleich ein Vertragsverhältnis aller der⸗ jenigen Firmen, die einen gleichlautenden Vertrag mit dem Verein schließen (Vertragsfirmen), untereinander begründet.

Zweck. 5§5 1.

Der Vertrag bezweckt: den von den Rüben verarbeitenden Fabriken hergestellten Zucker gemeinsam möglichst gleichmäßig zn verwerten und einen Jahresdurchschnittspreis zu erreichen, der die jeweiligen Unkossen des Rübenbaues und der Räbenverarbeitung nicht nur deckt, sondern auch den Anbau von Zuckerrüben im Vergleich mit den wichtigsten anderen Ackerfrüchten, ins—⸗ besondere Getreide und Kartoffeln, lohnend macht und zur Aufrechterhaltung und Ausdehnung des Rübenbaues anregt, 2. die Bevölkerung mit Verbrauchszucker möglichst gleichmäßig

zu versorgen,

3. den Rüben verarbeitenden Zucerfabriken die Bezahlung jhrer Rüben dadurch zu erleichtern, daß der Erlös aus d

*

den Verkäufen des Verbrauchszuckers und der Melasse nach Abzug des Werklohns den Rübenzuckerfabriken zu⸗ geführt wird. II. Anfbau. § 2. Der Durchführung des Vertrages dienen: J. die Versammlung der Vertragsfirmen, 2 die Zuckerwirtschaftsstelle und ihr engerer Ausschuß, 3. die Geschäftsführung, 4. der Beirat. 5 3. Versammlung der Vertragsfirmen.

Die Versammlung der Vertragsfirmen tritt nach Bedarf zu— sanmen, wenn die Zuckerwirtschaftsstelle es beschließt oder 25 Ver—⸗ tragsfirmen es beantragen, jedoch jedenfalls einmal jährlich. Sie wird durch die Geschäftsführung im Auftrage des Vorsitzenden ein⸗ berufen, und zwar durch einfachen Brief, Drucksache oder Drahtung, aufgegeben mindestens fünf Tage vor der Versammlung.

Zur Teilnahme an der Versammlung der Vertragsfirmen sind die Inbaber oder gesetzlichen Vertreter der Vertragsfirmen sewie die Leiter ihrer Fabriken berechtigt Bei Behinderung können diese sich durch eine zur Zeichnung ihrer Firma wenn auch nur beschränkt be—⸗ fügte Person oder durch Inhaber oder gesetzliche Vertreter anderer Vertragesirmen vertreten lassen. Die Vertretungémacht ist schriftlich zu erteilen. Vertragästrmen, für die mehrere Personen gemein⸗ schaftlich zeichnungsberechtigt find, bevollmächtigen hiermit jeden ihrer gemeinschaftlich zeichnungeberechtigten Mitinhaber oder gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht für sie allein auszuüben, wenn er allein an einer Nersammlung der Vertragèfirmen teilnimmt.

Den Vorsitz in der Versammfung der Vertragsfirmen führt der Norsitzende der Zuckerwirtschaftsstelle Die Abstimmung in der Ver— sammlung geschiebt getrennt in zwei Gruppen. In der ersten Grupye stimmen die Fabriken, die Rohzucker, in der zweiten Grüppe die Fahriken, die Verbrauchszucker in den Verkehr hringen. Fabriken, die Rohzucker neben Verbrauchszucker in den Verkehr bringen, stimmen jn beiden Gruppen auf Grund der Mengen, die sie von jedem dieser (Erzeugnisse hergestelst haben. Anteilzucker der von Fabriken her⸗ gefseslt isf, die sonst nur Robzucker in den Verkehr bringen, gilt nicht als Verbrauckszucker im Sinne dieser Bestimmung; er wird in Robzuckerwert dem von der Fabrik hergestellten Rohzucker zu gerechnet.

Jede Vertragsfirma hat in der ersten Gruppe für je 25 000 Zentner des im Betriebslahr 1921ñ22 hergestellten Rohzuckerg, in der jwesten Gruppe für je 25 000 Zentner ihres Bedarfsanteils 8 3 poder ißrer Berechtigung zur Herflellung von Verbrauchszucker (6 10 eine Stimme angefangene 25 000 Zentner werden voll gerechnet.

Beschsssse ter Versammslung der Vertragsfirmen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen in jeder Gruppe. Ist eine hebereinstimmung beider Gruppen nicht zu erreichen, so ent scheidet die Zuckerwirtschafstsstelle.

5§5 4. Zuckerwirtschaftsste!lle.

Zuckerwirtschaftestelle im Sinne dieses Vertrags ist der auf Grund des § 1 Abf. Je der Satzung des Vereins der Deutschen Zucker-Industrie gebildete Sonderausschuß.

Die Zuckerwirtschaftsstelle bestebt aus dem Vorsitzenden des Direktoriuims des Vereins als Vorsitzendem und ie elf Vertretern der Rohzuckerindustrse und der Verbrauchs z uckerindustrie als Mitgliedern. Die Zuckerwirtschafteslelle ann die Zahl der Mitglieder auf ie dreilehn Verfreter der Rohzuckerindustrie und der Verbrauchészuckerindustrie erhöhen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden führen abwechselnd der Vorsitzende und der stellvertretende. Vorsitzende des Aus⸗ schusses des Vereins den Vorsitz. Bei Nerhinderung eines Mitgliedes fritt ein Stellxertreter für ihn ein. Die Mitglieder und ihre Stell vertreter werden se zur Hälfte vom Ausschuß der Abteilung der Roh— zuckerfabriken und vom Vorstand der Abteilung der Raffinerien ge⸗ wöäblt. Unter den Vertretern der Rohzuckerindustrie müssen mindestens zwei Landwirte sein, unter den Vertretern der Verbrauchszucker— industrse mindestens zwei Vertreter Rüben verarbeitender Verbrauchs- zuckerfabriken. ;

Vie Zuckerwirtschaftestelle faßt ihre Beschlüsse mit einfgcher Mehrbest der abgegebenen Stimmen ihrer Mitglieder mit Ausschluß Fes Vorsitzenden mit der Maßgabe, daß stets nur die gleiche Anzahl NVertwler der Robzuckerinßustrie und der Verbrauchszuckerindustrie ab⸗ stimmen dürfen. Bei Stimmengleichheit unter den Mitgliedern der Zuckerwirtschaftestesse asbt bei der Festsetzung deg Grundpreises (5 22 Abf. I Rr. 1) die Mehrheit der Vertreter der Rohzuckerindustrie, bei der Fesssetzung der Grundprejstafel (8 22 Abs. 1 Nr. 2) und der Sortentafel (5 22 Abs. 1 Rr. 3) die Mehrheit der Vertreter der Nerbrauchszuckerindustrie den Ausschlag. Im übrigen entscheidet bel Stimmengleichheit unter den Mitgliedern der Vorsitzende.

8 5. Engerer Ausschuß.

Die Zuckerwirtschaftsstelle hestellt aus ihrer Mitte inen engeren Ausschuß. Sie kann ihm einzelne der ihr obliegenden Aufgaben zur Erledigung übertrqgen, ; Der engere Mugschuß besteht aus dem Vorsitzen den und je drei Vertretern der Rohzuckerindustrie und der Verbrauchszuckerindustrie. Vei Verhinderung des Vorsitzenden fübren abwechselnd der älteste Vertreter der Robzuckerindustrie und der älteste Vertreter der Ver⸗ : brauchszuckerindustrie den Vorsitz. Bei Verhinderung eines Mit 9glsedes tritt fein Stellvertreter für ihn ein. 5 4 Abs. 3 findet ent

spreaeeme Anwendung.

6. Geschäftsführung. zur Erledigung der Jaufenden Geschäfte werden Geschäftsführer bestellt. Die Zucrwirtschaftsstelle bestimmt die Zahl der erforder⸗ sichen Geschäͤfföführer. Die Geschäfteführer werden von den beiden Abteilungen des Vereing ernannt, und zwar ernennt kede Abteilung

36

ö 23 J . . U . 5 ö 9 1 1 ; ö . 3 * ; . ‚. ; . z ö , . . * * B . ö ö ö ; 77 7 77 ?7)7 7 7 7 77 77 77 7 777777 7 7 7 77 7 7 7 7 7 7 7 7 ͤ 7 7777777 7 777 Q 7777777 77777 7777777 * w = . 8 ö ke / // , , 7 7

die gleiche Anzahl Geschäftsfsihrer, sofern sich nicht beide Abteilungen siber die Person eines gemeinsam von beiden zu bestellenden Geschäfts⸗ führers einigen. ;

Die Zeichnung für die Geschäftsführung geschieht durch einen der von der Abteilung der Rohzuckerfabriken bestellten Geschäfts— jübrer gemeinsam mit einem der von der Abteilung der Raffinerien

bestellten Geschäfts führer. Die Zuckerwirtschaftsstelle kann Ausnahm en

anordnen. . Ein syruch, Geschäftsordnung.

Gegen die Entscheidungen des engeren Ausschusses sowie die— jenigen der Geschäftstührer können die Beteiligten und jede Vertrags, firma binnen einer Woche Einspruch einlegen. Ueber den Einspr uch entscheibet endgültig die Zuckerwirtschaftsstelle

Im übrigen bestimmt die Zuckerwirtschaftestelle die Geschäfts— ordnung für sich, den engeren Ausschuß und die Geschãftsführer.

§ 8. Beirat.

Zur Beratung in den die Verbraucher von Zucker berührenden Fragen der Verteilung des Verbrauchszuckers wird ein Beirat aus Vertretern der Landwirtschaft, des Handels, der Verbraucher und der Zucker verarbeitenden Gewerbe gebildet.

Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der in Betracht kommenden Körperschaften von der Zuckerwirtschaftestelle ernannt. Sie kann zur Beratung über die Unterverteilung der den einzelnen Verbrauchergruppen zuzuweisenden Zuckermenge besondere Beiräte aus Vertretern dieser Verbrauchergruppen bilden.

Den Vorsitz im Beirat führt der Vorsitzende der Zuckerwirt⸗ schaftsftelle Die Geschäfttsführer der Zuckerwirtschaftestelle nehmen an den Sitzungen des Beirats teil. Die Mitglieder des engeren Ausschusses der Zuckerwirtschaftsstelle können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.

Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und erhalten von der Zuckerwirtschaftsstelle weder eine Vergütung noch Ersatz ihrer Auslagen.

III. Rübenverarbeitung. 8 9. Roh zucker. .

Die Rüben verarbeifenden Fabriken sind verpflichtet, ihre gesamte Erzeugung an Rohe er der Zuckerwirtschaftsstelle zur gemeinsamen Verwertung zur Verfügung zu stellen. Als Rohzucker gilt aller Zucker unter gs Pelarisation, soweit er nicht vergällt ist. Die Ver⸗ gällung von Rohzucker, sowie der ö vergällten Rohzuckers, bedarf der Genebmigung der Zuckerwirtschaftsstelle.

Die Zuckerwirtschaftestelle bestimmt, inwieweit und unter welchen Bedingungen Rüben verarbeitende Fabriken, die Verhrauchezucker—= fabriken sich angegliedert oder mit solchen Gesellschafts, Pacht- Werk oder andere Verträge zwecks Verwertung ihres Rohzuckers geschlossen haben, den von ihnen erzeugten Rohzucker in diesen Verbrauchszucker⸗ fabriken verarbeiten lassen dürfen. Hierbei darf in die abgeschlossenen Verträge nicht eingegriffen werden, wenn die Rohzuckerverarbeitung der beteiligten Verbrauchszuckerfabrik die durchschnittliche Deckung der Bedarfganteile der Verbrauchszuckerfabriken nicht übersteigt. Eine Ausnahme gilt insofern, als zum Zwecke der Frachtersparnis Roh⸗ zucker ausgetauscht werden kann.

5 10. Verbrauchszucker.

Rüben verarbeitende Fabriken dürfen Verbrauchszucker nur in

folgendem Umfange herstellen: 1. 8 Abgabe als Anteilzucker an Rübenanbauer, Angestellte und rbeiter darf jede Nüben verarbeitende Fabrik Verbrauchs—⸗ zucker in der Menge herstellen, die die Zucker wirtschaftsstelle hierfür freigibt. Die Freigabe ist nach der Menge der ver⸗ arbeiteten Rüben zu bemessen und darf 50 Pfund je 100 Zentner

Rüben nicht übersteigen. Dieser Anteilzucker darf nur an die

zu seinem Bezuge berechtigten Personen abgegeben und nicht

weiter veräußert werden. Die Zuckerwirtschaftestelle trifft die

näheren Bestimmungen. . .

Fabriken, die im Betriebsjahre 1921122 alle ihre Rüben auf

Verbranchszucker verarbeitet haben, dürfen dies auch in Zu⸗

kunft. Dasselbe gilt von den Fabriken, die im Jahre 1921 22

außer Verbrauchszucker nur Rübensaft hergestellt hahen. Als

RVerbrauchszucker gilt nur Zucker von mindestens 999 Polari—-

. nicht aber Verbrauchsrohzucker oder sogenannter Edel⸗

zucker

3. Fabriken, die im Betriebsjahre 1921/!22 nur einen Teil ihrer Rüben auf Verbrauchszucker verarbeitet haben, dürfen den ent⸗ sprechenden Teil ihres diessährigen Räbenanbaues auf Verbrauchs⸗ zucker verarbeiten, mindestens aber diejenige Höchstmenge, die sie in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom J. Oktoher 1968 bis 30. September 1918 steueramtlich als Verbrauchszucker in den freien Verkehr und unversteuert zur Verwendung im Inlande abgefertigt haben, zuzüglich eines Viertels der in dem⸗ felben Zeitraum zur Ausfuhr abgefertigten Mengen. Zucker, der unverfteuert in eine andere Zuckerfabrik überführt worden ist, bleibt außer Betracht, ebenso Abläufe, deren auf Hundert⸗ teile berechneter Zuckergehalt in der Trockenmasse weniger als 70 beträgt, und shre weiteren Bearbeitungen. Andere Abläufe und ihre welteren Bearbeitungen werden zu vier Fünfteln ihrer Gewichtsmenge angerechnet. Als Verbrauchszucker gilt im sibrigen nur Zucker von mindestens 990 Polarisation, nicht aber Verbrauchsrohzucker oder sogenannter Edelzucker.

4. Die Zuckerwirtschaftsstelle bestimmt, inwieweit andere Rüben verarbeitende Fabriken, die sich für das Betriebsjahr 1922/23 auf die Herstellung von Verbrauchszucker neu eingerichtet haben, während der Rübenverarbeitung Verbrauchszucker her— stellen dürfen. Als , wn, für das Recht. Verbrauchszucker herzustellen, gilt die Leissungsfähigkeit der Fabrik und die vor⸗ ausfichtliche Deckung der Bedarfsanteile der Verbrauchszucker⸗ fabriken. Die Leistungsfähigkeit wird von der Zuckerwirtschafts⸗ stelle auf Grund der Gutachten von zwei Sachverständigen fesigestellt, von denen die Zuckerwirtschaftsstelle und die Fabrik je einen ernennt.

5. Fabriken, die auch fremden Rohzucker verarbeiten, dürfen alle jhre Rüben auf Verbrauchszudter verarbeiten. Die aus Rüben hergestellte Menge wird auf ihren Bedarfsanteil für die Roh⸗ zuckerzuteilung angerechnet, .

6. Bie Berechtigung zur Herstellung von Verbrauchszucker in Rüben verarbeitenden Fabriken ist nicht übertragbar, soweit sich nicht aus 5 15 Abs. 3 ein anderes ergibt.

§ 11. Rüben und Nebenerzeugnisse. Der Abfatz getrockneter Rüben sowie der Nebenerzeugnisse der Rübenverarbeitung, insbesondere der aus der Rübenverarbeitung ge⸗ wonnenen Melasse, der Schnitzel und der daraus hergestellten Futter⸗

mittel, ist frei. Die Zuckerwirtschaftestelle bestimmt, inwieweit flüssige Erzeug- nisse als Zucker und als Verbrauchszucker im Sinne dieses Vertrags

anzusehen sind.

0

IV. Verkehr mit Rohzucker. § 12. Grundsatz.

Die Zuceerwirtschaftzstelle verteilt den bergestelten Rohzucker auf die Verbrauchtzuckerfabrfken zur Verarbeitung auf Verbrauchtzucker und zum Absatz an die Verbraucher. .

Bie Rohjuckersabriken haben den von ihnen hergestellten Reh—⸗ zucker nach Weisung der , , , an die Verhrauchs⸗ zuckerfabriken zu liefern, bleiben jedoch Eigentümer des Zuckers bis zum Absatz an die Verbraucher. .

Die Verbrauchszuckerfabrlken haben den zugeteilten Rohzucker abzunehmen, guf Verbrauchszucker zu vergrbeiten, den heigestellten Verbrauchszucker und die dabel gewonneng Melasse für Rechnung der Rüben verarbeitenden Fabriken nach Maßgabe der Bestimmungen der Zugerwirtschaftestelle abzusetzen, den Kaufpreis einzuziehen und unter Abzug ihreg Werklohns an die Zuckerwirtschaftsstelle abzuführen.

Die Kosten der Versendung des Rohzuckers sind von den Verbrauchs. zuckerfabriken vorzulegen und ihnen nach näherer Bestimmung der Zuckerwirtschaftestelle zu erstatten. Die Verbrauchszuckerfabriken sind berechtigt, den Zucker im eigenen Namen zwecks Beschaff ung des zur Durchführung lbrer n ,. nötigen . insbesondere als Sicherheit für die Zuckersteuer zu verpfänden. ha Brbruchẽ u er sabri fen dürfen nur von der Zuckerwirtschafts⸗ stelle zugeteilten Rohzucker verarbeiten. 13. Verteilung.

Die Zuckerwirtschaftsstelle verteilt in der Regel gleichmãßig den Rohzncker von den Rohzuckerfabrifen nach ihren Abgabeanteilen an bie Berbrauchszuckerfabriken nach ihren Bedarfsanteilen. Sie teilt auch den Rüben verarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken die ihrer Herstellung an Verbrauchszucker entsprechende Menge Rohzucker nach Maßgabe ihrer Abgabeanteile zur Verarbeitung im eigenen Be⸗

triebe zu. 5 14

Abgabeanteil.

Zur Lieferung in den ersten neunzig Tagen nach Beginn der Rüben verarbeltung werden 3.5 Hunderttelle der um 25 Hundertteile gekürzten voraussichtlichen Gewinnung an Robzucker (Erst. und Nach; erzeugnis), zur Lieferung in den Monaten Januar bis August 1923 se ein Achtel des Restes der Erzeugung an die Verbrauchszuckerfabriken verteilt. Die Mengen sind abzurunden. ö ; Die vorautzsichtliche Gewinnung wird für die einzelnen Rüben verarbeitenden Fabriken aus der Anbaufläche des laufenden Betriebs

sahres und dem Durchschnittsertrag der Betriebs lahre 191213, 18131914 und 1914,15 nach denselben Grundsätzen wie bisher ermittelt.

5 15. Bedarfsanteil.

Bedarfsanteil ist diejenige Verbrauchszuckerhöchstmenge, die die Verbrauchszuckerfabrik in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 steueramtlich in den freien Verkehr und unversteuert zur Verwendung, im Inlande abgefertigt hat, zuzüglich eines Viertels der in demselben Zeitraum zur Ausfuhr abgefertigten Mengen. Die Bestimmungen des 858 10 Rr. 3 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. ;

Als Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zuckerraffinerien angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre Beteiligungszahl beim Verbande. ;

Die Bedarfsanteile können mit Genehmigung der Zucker⸗ wirtschaftsstelle übertragen werden.

516. Nacherzeugnis.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Nacherzeugnisse, sedoch mit der Maßgabe, daß verteilte Nacherzeugnisse auf den Ab⸗ gabe. und BedarfsanteiQl nur zur Hälfte der Menge an erechnet werben. Verbrauchszuckerfabrifen, die bisher Nacherzeugnisse nicht verarbeitet haben, follen Nacherzeugnisse gegen ihren Willen nicht zu⸗ geteilt werden.

3 Vorschuß.

Die Verbrauchszuckerfabriken haben für Rechnung der Zucker⸗ wirtschastsstelle an die Rüben verarbeitenden Fabriken, die ihnen Rohzucker liefern, einen Vorschuß auf den Erlös zu zahlen. Rüben verarbeitende Verbrauchszuckerfabriken behalten von dem e nnn Erlös die entsprechenden Beträge als Vorschuß für sich, mit der Maßgabe, daß als gelieferter Rohzucker die ihnen gemãß 5 13 Satz 2 zugeteilten Mengen gelten.

Der Vorschuß ift am achten Tage nach dem Tage der Verladung des Rohzuckers, spätestens am elften Tage nach dem Tage der Probenahme, zu zahlen, und zwar zur Hälfte bar und zur Hälste durch Dreimonats⸗ akzept zuzüglich Zinsen für drei Monate zu dem am Nachmittage des Probenahmetages geltenden Reichshanksatze. Bei Zucker, dessen Ver⸗ ladung auf Wunsch oder durch Verschulden der Verbrauchs zuder⸗ fabrif oder ihres Verfrachters verschoben wird, tritt an die Stelle bes Tages der Verladung der Tag ver Probenahme, hei Zucker, der vor der von der Zuckerwirtschaftsstelle angeordneten Lieferzeit oder innerhaßb dieser, aber nicht allmählich abgenommen wird, der fünt= zehnte Tag der von der Zuckerwirtschaftsstelle bestimmten Lieferzeit.

518. Höhe des Vorschusses.

Der Vorschuß beträgt für gelieferten Rohzucker Erst. erzeugnißz von 380 Ausbeute, die Hälfte des Grundyreises (36 28 Abs. 1 Nr. 1), der für die von der Zuckerwirtschafts⸗ fellé beflimmtée Lieferzeit gilt, abzüglich der gemäß

24 Nr. 4 den Verbrauchs zuckerfabriken zu ersetzen den . höchstens jedoch 1500 * je Zentner Robzucker. Für geliefertes Nacherzeugnis von 750 Ausbeute beträgt der Vorschuß vier Fünftel dieser Summe. 1

Abweichungen von 830 Ausbeute bei Ersterzeugnis und von 750 Ausbeute bei Nacherzeugnis erhöhen oder ermäßigen den Vorschuß für jeden Grad um 1,1 vᷓ des für Rohzucker Ersterzeugnis von 8580 Ausbeute zu zahlenden Vorschusses. Bie Verrechnung geschieht bei Ersterzeugnissen jedenfalls bis zu g3. im Übrigen bis zu der Höchst⸗ und Mindesigrenze, bis zu der hisher Ausbeutegrade verrechnet wurden, bei Nacherzeugnissen ohne Höchstgrenze.

Fur den nach dem 31. Dezember 1922 gelieferten Rohzucker sind außer dem Vorschuß Monatsausschläge zu zahlen. Dies gilt nicht für Robzucker, der in den ersten 90 Tagen nach Beginn der Růbenver⸗ arbestung zu liefern ist. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der Zuckerwirtschaftsselle für die Wieferung vorgeschriebene Zeitpunkt. Die Monatzaufschläge betragen 15 vom Hundert des für Rohzucker Exst⸗ erjeugniß von C80 Ausbeute zu zahlenden Vorschusses. Die Zucker= wirtschaftsstelle kann bei wesentlicher Veränderung der Verbhaͤltnisse einen anderen Satz festsetzen. ;

Die in der Rheinprovinz liegenden Rüben verarbeitenden Fabriken erhalfen einen Zuschlag von 5 voin Hundert, die in Bayern, Württem⸗ berg, Baden und Hessen liegenden Zuckerfabriken einen Zuschlag von 7 vom Hundert des für Rohzucker Ersterzeugnis von 880 Ausbeute zu zahlenden Vorschusses. 3 10

Nähere Bestim mungen.

/

Die Zuckerwirtschaftsstelle trifft die näheren Bestimmungen üher

die Lieferung, Abnahme, Verfrachtung und Lagerung von ohzucker nach den bisherigen Grundsätzen. Bie Rohzuckerfabriken sind ver pflichtet, auf Verlangen der Verbrauchszuckerfabriken zugeteilten Roh⸗ zucker auch vor der bon der Zuckerwirtschaftsstelle angeordneten Liefer⸗ zeit zu liefern.

V. Verkehr mit Verbrauchszucker. Grund satz.

Die Verbrauchszuckerfabriken sind verpflichtet, ibre e,. Er zeugung an Verbrauchszucker nach den Richtlinien oder Anweisungen der Zuckerwirtschaftsstelle für Rechnung der Rüben verarbeitenden Fabriken zu liefern. Die Zucherwirtschaftsstelle kann die Regelung des Absatzes von Verbrauchszucker dem Verbande Deutscher Zucker- raffinerien übertragen. Hierbei ist für eine angemessene Vertretung . dem Verbande nicht angehörenden Verbhrauchszuckerfabriken zu orgen.

Als Verbrauchszucker gelten auch ,, , . und Ablãufe mit Ausnahme, der Melasse, soweit sie zur eraußerung bestimmt sind. 5 11 Abs. 2 findet Anwendung.

5 21. Ante ilzu ker.

Die Zuckerwirtschaftsstelle bestimmt im Einklang mit den Frei—⸗ gaben gemäß z 19 Nr. 1, welche Mengen die Veibrauchszucker⸗ sabriken als Anteilzucker abgeben dürfen und an solche Rohzucker⸗ fabriken, die von dem Recht des 5 10 Nr. 1 keinen Gebrauch machen, e . müssen. 5 10 Nr. 1 Satz 3 und 4 finden entsprechende An⸗ wendung.

§ 22. ; Preisbedingungen. Die Zuckerwirtschaftsstelle bestimmt: 1. den Grundpreis für gemahlenen Melis bei Lieferung ab Verladestelle der Fabrik in Magdeburg (Grundpreis), 2. die Auf⸗ und Abschläge bei Lieferung ab Verladestelle der Fabrik an anderen Orten (Grundpreistatel), 3. die Auf⸗ und Abschläge für andere Sorten (Sortentafeh. Im übrigen gelten für den Verkehr mit Verbrauchs zucker die bem Verband Deutscher Zuckerraffinerien hierfür getroffenen Be⸗ stimmungen. soweit nicht die Zuckerwirtschaftsstelle ein anderes an— ordnet (Bedingungen für die Lieferung, Abnahme und Bezahlung von Verbrauchgzucfer, Freigabe zum Verkauf usw.). . Die Verhrauchtzuckerfabriken haften der Zuckerwirtschaftsstelle für den Eingang des Kaufpreises für den abgelieserten Verbrauchszucker, soweit sie Vorauszahlungen bedingen können.

VI. Verkehr mit Melasse aus der Verarbeitung fremden NRohzuckers. . § 23.

Die bei der Herstellung von Verbrauchszucker aus fremdem Roh⸗ ae gewonnene Melasse ist von den Verbrauchszuckerfabriken für dechnung der Rüben verarbeitenden Fabriken zu verkaufen. Bei Rüben verarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken gilt als aus fremdem Reohbzucker gewonnen diejenige Menge Melasse, die dem Unterschied zwischen der Gewichtsmenge des eingeworfenen fremden Rohzuckers und der sich aus den Untersuchungen ergebenden Menge an Auabeute—⸗ zentnern entspricht.

Die Verhrauchgzuckerfabriken können die Melasse selbst zur Weiterverarheitung im eigenen Betriebe käuflich erwerben zu einem mit der Zuckerwirtschaftsstelle jeweils zu vereinbarenden Kaufpreise. Die Verbrauchszuckerfabriken haften der Zuckerwirtschaftsstelle für den Eingang des Kauspreises für die abgelieferte aus fremdem . gewonnene Melasse, soweit sie Vorauszahlung bedingen önnen.

Die Zuckerwirtschaftsstelle trifft die näheren Bestimmungen.

VIE. Werklohn der Verbrauchszuckerfabriken. 5 24.

Für die Verarbeitung des Rohzuckers, die Beschaffung der für den Vorschuß (65 17, 18) erforderlichen Geldmittel sowie den Verkauf der gewonnenen Erzeugnisse erhalten die Verbrauchs zucker fabriken:

1. 1.75 vom Hundert des Grundpreises (6 22 Abs, 1 Nr. I),

2. die Sortenaufschläge (5 22 Abs. 1 Nr. 3); Sortenabschläge sind abzusetzen,

3. bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1922 Mongts⸗ aufschläge in Höhe von 1,5 vom Hundert des um die Zucker—⸗ steuer und den gemäß 5 26 an die Zuckerwirtschaftsstelle abzuführenden Betrag ermäßigten Grundpreises (5 22 Abs. 1 Nr. I); 5 18 Abs. 3 Satz 5. findet entsprechende

Anwendung, 4. . der von ihnen für den Zucker vorzulegenden Zucker⸗ euer,

5. die Verarbeitungskosten gemäß 8 25 6. 10 vom Hundert des Erlöses aus der von ihnen verkauften aus fremden Rohzucker gewonnenen Melasse.

Sellte nach dem Umsatzsteuergesetz vom 24. Dejember 1919 (RGB. S. 2157) in der Fassung vom 8. April 1922 (RGBl. Teil 1 S. 378) oder etwaigen künftigen Aenderungen dieses Gesetzes auch für die Lieferung des Rohzuckers an die Verbrauchszuckerfabrifen zur Verarbeitung auf Rechnung der Rüben verarbeitenden Fabriken im Werkvertrage eine Umsatzsteuer gezahlt werden müssen, so ist

1. den Verbrauchszuckerfabriken die von ihnen für den Absatz des Zuckers und der aus fremdem Rohzucker gewonnenen Melasse zu zahlende Umsatzsteuer insoweit zu ersetzen, als sie die Umsatzsteuer für den Werklohn übersteigt, von den Rüben verarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken der Betrag, den sie bei der Herstellung von Verbrauchszucker unmittelbar aus der Rübe oder aus in eigenem Betriebe gewonnenem Rohzucker an Umsatzsteuer sparen, an die Zuckerwirtschaftsstelle abzuführen.

5 3

; Verarbeitungskosten.

Die Verarbeitungskosten werden je Zentner verarbeiteten Roh— zMuckers von der Zuckerwirtschaftsstelle nach Bedarf festgesetzt, mindestens jedoch monatlich, und zwar nach Ablauf des Monats. Hierbei sind die für den Monat Juli 1922 festgesetzten Verarbeitungskosten als Grundlage ju nehmen. Sie erhöhen oder vermindern sich in der Weise, daß

a) der darin enthaltene Ansatz für Kohlen sich entsprechend dem durchschnistlichen Kohlenpreise frei Stettin. Kletten⸗ dorf, Magdeburg, Halle, Braunschweig, Uerdingen, Frankenthal,

b) der darin enthaltene Ansatz für Löhne und Gehälter sich entsprechend dem durchschnittlichen Stundenlohn für den ungelernten volljährigen männlichen Arbeiter in den zu a genannten Fabriken,

e) der darin enthaltene Ansatz für Versicherung und sonstige Unkosten sich entsprechend dem Mittel des durchschnittlichen

Kohlenpreises und Lohnes ändert, sofern nicht eine wesentliche Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse eine andere Festsetzung verlangt.

VIH. Erlös.

§ 26. Abführung des Erloses.

Die Verbrauchszuckerfabriken haben den nach Abzug des Vor⸗ schusses (38 17, 18) und des Werklohns (85 24, 25) verbleibenden Erlös aus dem Verkauf des Verbrauchzuckers und der aus fremdem Rohzucker gewonnenen Melasse an die Zuckerwirtschaftsstelle his zum 18. des auf die Lieferung folgenden Monats abzuführen. Bei der Berechnung des je Zentner Verbrauchsjucker abzuführenden Erlöses ist zu unkerstellen, daß Robzucker Ersterzeugnis von 900 Ausbeute verarbeitet ist und der Ausbeuteverlust ? vom Hundert beträgt. Die Zuckerwirtschaftsstelle trifft die näheren Be stimmungen.

0

5 27. Verwendung des Erlsöses.

Der von, den Verbrauchszuckerfabriken abzuführende Erlös aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse ist von der Zuckerwirtschaftsstelle ver⸗ zinslich anzulegen. Es sind daraus vorweg die Verwaltungs kosten der Zuckerwirtschaftsstelle zu decken und die Kosten der Versendung des Robzuckers Gz 13 Äbs. 3 Satz 2) zu erstatten.

Die Zuckerwirtschastsstelle kann aus dem Erlös Schäden aus⸗ leichen, die durch außergewöhnliche Verhältnisse, ungleiche Ver⸗ eilung cder außergewöhnliche Verzögerung des Bezuges des Rohzuckers oder ungleichen Absat z des Verbrauchg—⸗ zuckers entstanden sind. Insbesondere kann sie an Fabriken, die Zuckerrüben nach dem 31. Dezember 1922 auf Zucker verarbeiten, für den im Januar 1923 aus der Rübe hergesfellten Zucker einen Betrag bis zu 40 Mark, für den im Februar 1923 und später aus der Rübe hergestellten Zucker einen Betrag bis zu 60 Mark je Zentner Rohzucker zahlen. Als außergewöhnliche Verhältnisse gelten auch Zollmaßnahmen des Feindbundes, und, andere volitische . die als Folgen der Besetzung deutschen Reichsgebietes eintreten.

Die ,, n, nr, ,. kann zur Förderung des Rübenbaues

und zu Wohlfahrtszwecken Beträge bis zu 2.5 vom Tausend des Erlöses verwenden. 28. Darlehen.

Soweit die eingehenden Beträge nicht zur Deckung oder Siche⸗ rung der in 5 27 genannten Zwecke gebraucht werden, sind sie gleich⸗ mäßig nach Maßgabe der an die Verbrauchszuckerfabriken gelieserten 3 an die Rüben verarbeitenden Fabriken als Darlehen

g

Die Rüben verarbeitenden Fabriken haben diese Darlehen auf. besonderer Rechnung als Guthaben der Zuckerwirtschaftsstelle zu buchen, zu verwalten und zu einem von der Zuckerwirtschaftastelle festzusetzenden Zinsfuß vom Tage des Eingangs bis zum Tage der Rück—⸗ zahlung oder Verrechnung zu verzinsen.

3 29. Verteilung des Erlöses.

Im übrigen ist der Erlös aus Verbrauchszucker und Melasse nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs auf die Rüben verarbeitenden Fabriken gleichmäßig so zu verteilen, daß jede Fabrik denselben End⸗ preis für Rohzucker Ersterzeugnis von 889 erhält. Rohzucker Nach— erzeugnis von 759 Ausbeute ist zu 80 Hundertteilen, aus der Rübe hbergestellter Verbrauchszucker zu 113,33 Hundertteilen der hergestellten Menge als Rohzucker Ersterzeugnis zu berechnen. Rüben verarbeitende Verhrauchszuckerfabriken nehmen für den von ihnen aus Rüben ber⸗ gestellten Verbrauchszucker an der Verteilung des Erlöses aus der Melasse nicht teil.

Abweichungen von 880 Ausbeute bei Ersterzeugnis, von 759 Ausbeute bei Nacherzeugnis find auf⸗ und absteigend mit G9 vom Hundert des Endpreises zu vergüten, und zwar bei Ersterzeugnissen jedenfalls bis zu 930, im übrigen bis zu der Höchst⸗ und Mindestgrenze, bis zu der dies bisher geschah, bei Nacherzeugnissen ohne Höchstgrenze.

Die in der Rheinprovinz liegenden Rüben verarbeitenden Fabriken erhalten einen Zuschlag von 5 vom Hundert, die in Bayern, Württem⸗ berg, Baden und Hessen liegenden Fabriken einen Zuschlag von 7 vom Hundert des Endpreises.

Die gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 4 gezahlten Vorschüsse sind zu verrechnen.

IX. Einfuhr und Ausfuhr,

§ 30. Die Einfuhr und Ausfuhr von Rüben, Zucker und Melasse bedarf der Genehm igung der Zuckerwirtschaftsstelle.

X. Sonstige Bestimmungen. 5 31. Aus kunft.

Die Vertragefirmen sind verpflichtet, der Zuckerwirtschaftsstelle jede Auskunft über ihre Einrichtungen und Geschäftaberhältnisse zu geben, die sie für notwendig hält, den von ihr Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, Prüfung ihrer Läger, die Entnahme von Proben zu gestatten und Proben ihrer Erzeugnisse einzusenden. Dies gilt nicht für solche Einrichtungen und Verhältnisse, auf die sich dieser Vertrag nicht bezieht.

Zuwiderhandlung.

Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Ver— trag oder die auf Grund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen unterwirft sich jede Vertragsfirma einer von der Zuckerwirtschaftsstelle festzusetzenden und an sie zu zahlenden Vertragsstrafe, welche 50 vom Hundert des Werts des Zuckers, über den vertragswidrig verfügt ist, oder, falls die Zuwiderhandlung nicht in einer vertragswidrigen Verfügung besteht, den Betrag von 500 000 4A nicht übersteigen darf. Alle An⸗ sprüche auf Ersatz eines weiteren Schadens, der durch die Zuwider⸗ handlung etwa entstanden ist, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 33. Schiedsgericht.

Neber alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedegericht.

Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, von denen je zwei von der Zuckerwirtschaftsstelle und der beteiligten Vertragsfirma ernannt werden. Den Obmann des Schiedsgericht ernennt, falls die Beteiligten sich nicht über seine Person einigen, die Handelskammer zu Magdeburg. Die Beteiligten können verlangen, daß der zu ernennende Obmann die Befähigung zum Richteramt habe. Wenn eine Partei Schiedsrichter nicht innerhalb zwei Wochen ernennt, bestellt die Handelskammer zu Magdeburg auch diese Schiedsrichter.

Anträge an das Schiedsgericht sind bei der Zuckerwirtschaftsstelle einzureichen. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. Das Schiedagericht entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen bat und setzt ihre Höhe fest.

Das nach § 1045 der Zivikprozeßordnung zuständige Gericht ist das Amtsgericht Berlin⸗Mitte oder das Landgericht 1 in Berlin.

§ 34. Rechtsnachfolge.

Sollte eine Vertragsfirma ibre Fabrik verkaufen, ver⸗ pachten oder sonstwie den Betrieb an andere übertragen, so muß sie den Erwerber zum Eintritt in diesen Vertrag ver⸗ pflichten. Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage gehen in diesem Fall auf den Erwerber über, die Rechte aus dem Vertrage ruhen jedoch so lange, als der Betrieb nicht fort⸗

eführt wind, soweit nicht bereits vor der Einstellung des Betriebes estimmte Ansprüche aus dem Vertrage entstanden sind.

Die Bestimmungen der 55 32 und 33 finden entsprechende An⸗ wendung mit der Maßgabe, daß bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung die Vertragsstrafe bei Rüben verarbeitenden Fabriken bis zur Höhe von 50 vꝙ des jeweiligen Werts des Zuckers je Zentner der in den letzten fünf Betriebsjahren hergestellten Höchstmenge von Robzucker, bei Verbrauchszuckerfabriken bis zur Höhe von bo vH des jeweiligen Werts des Zuckers je Zentner ihres Bedarfsanteils fest— gesetzt werden kann. t

Verjährung. Alle Ansprüche aus die sem Vertrage verjähren binnen drei Jahren, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt.

8 36. Melasseentzuckerung. Kandis.

Die Zuckerwirtschaftsstelle kann mit den Melasseentzuckerungs⸗ anstalten von diesem Vertrage abweichende Vereinbarungen schließen sowie für die Erzeugnisse der Kandisfabriken im Benehmen mit den Verbänden der Kandisindustrie Sonderbestimmungen treffen.

3 77 Inkrafttreten und Dauer des Vertrags.

Dieser Vertrag gilt nur, wenn

1. alle Rüben verarbeitenden Fabriken des Deutschen Reiches seinen Bestimmungen unterworfen sind,

2. alle diesem Vertrage entgegenstehenden Verträge über Liefe⸗ rung und Verarbeitung von Nohzucker und Verbrauchszucker der Ernte 1922 aufgehoben werden.

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bestimmt das Direktorium des Vereins der Deutschen Zuckerindustrie mit Zu⸗ stimmung der Vorstände der beiden Abteilungen.

Dieser Vertrag, gilt für Zucker der Ernte 1922. Die . wirtschaftsstelle bestimmt ob und inwieweit er auch für die bei seinem Inkrafttreten vorhandenen Vorräte aus früheren Ernten gelten soll und in welcher Weise er für die mit Beginn des 1. Oktober 1923 vorhandenen Vorräte an Zucker und Melasse aus der Ernte 1922 und früherer Jahre durchgeführt werden soll.

Bekanntmachung,

betreffend Ausführung von Reparationslieferungen im freien Verkehr an Belgien.

Vom 2. Oltober 1922.

Nachdem die belgische Regierung der zwischen der Reichs⸗ regierung und der Reparationskommission geschlossenen Verein⸗ barung vom 2. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. Il, S. 638) mit Wirkung vom 15. September 1923 ab beigetreten ist, können im Rahmen des genannten Abkommens die von Deutschland zur Erfüllung des Vertrags von Versailles auszuführenden Sachlieferungen im Wege freier Verträge zwischen deutschen

und belgischen Staatsangehörigen erfolgen:

Auf dieses Lieferungs verfahren findet die Bekanntmachung, betreffend Ausführung von Reparationslieferungen im freien Verkehr an Frankreich vom 17. Juli 1922 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. I58 vom 20. Juli 1922) mit folgenden Abänbe⸗ rungen entsprechende Anwendung:

Abschnitt JL (das Abkommen) fällt weg. -

Abschnitt 111 (Zulassung zum Vertragsschluß) wird dahin geändert, daß auch diesenigen belgischen Staatsangehörigen, welche nicht kriegsgeschädigt sind, zum Verjabren zugelassen werden.

Der AÄbschnitt erbält ferner folgenden Zusatz; 36.

„Belgische Staatsangehörige, welche kriegageschãdigt sind werden auch dann zugelassen, wenn sie außerhalb Belgiens wohnen. Voraussetzung ist jedoch, daß die von ibnen be—⸗ zogenen Gegenstände ausschließlich für die tatsächliche Wieder · berstellung ihrer örtlichen Schäden bestimmt sind. Dies ist im Vertrage unter Angabe des Ortes, wo die Herstellung er= folgen soll, ausdrücklich zu vereinbaren.“

Abschnitt I (Inhalt der Verträge): Die unter Ziffer 3b vorgesehe ne Vertrageklausel wird abgeändert wie folgt: ö

„Es wird von den Parteien ausdrücklich vereinbart, daß die Waren, welche den Gegenstand dieses Vertrags hilden, aus= schließlich zur Verwendung oder Verarbeitung im Gebiete des belgischen Staates leinschließlich seiner Kolonien und Mandats gebiete) bestimmt sind.“

Ii Falle des Abschnitts IL letzter Absatz (. o.) findet diese Bestimmung keine Anwendung. .

Abfchnitt X (Barzahlung für Rohstoffanteile). An Stelle des Absatz 1 treten folgende Bestimmungen: .

„Für die in der Lsste B zur Vereinbarung vom 2. Juni 1922 aufgesührten Gegenstände muß die belgische Vertrags- partei Barzablung in Höhe des in der Liste angegebenen Prozentsatzes leisten. .

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Gegenstände, die von l! Sgeschädigten oder zum Zwecke der unveränderten Abgabe an Kriegsgeschädigte gekaust werden und zum Wiederaufbau ihrer Fabriken, Werkstätten, Gebäude und Fabrikeinrichtungen bessimmt sind. Nicht darunter fällt die Wiederauffüllung von Geschäftsvorräten.“

Berlin, den 2. Oktober 1922. Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Meyer⸗Gerhard.

Bekanntmachung.

Der gemäß Artikel 2, VI der Verordnung über den vor⸗ läufigen Reichswirtschaftsrat vom 4. Mai 1920 RGBl. S. 858) zur Benennung von zwei Mitgliedern als Vertreter der Ver⸗

raucherschaft zuständige Verband der größeren deutschen Land⸗ gemeinden hat sich in den „Deutschen Landgemeindetag E. V.“ umgewandelt. Gemäß Artikel 4 letzter Absatz der genannten Verordnung bestimme ich als für diese Benennung nunmehr zuständig den deutschen Landgemeindetag E. V. Berlin, den 30. September 1922. Der Reichswirtschaftsminister. J. U: Dr. Hirsch.

Bekannt machung des Eisenwirtschaftsbundes.

Auf Grund der Verordnungen des Reichswirtschaftsministers vom 1. April 1920 und 15. Dezember 1921 über die Regelung der Eisenwirtschaft sind vom Eisenwirtschaftsbund mit Wirkung ab 1. Oktober d. J. folgende Höchstpreise für Roheisen,

Ferromangan und Ferrosilizium festgesetzt worden:

Grund preise die Tonne in Mark

Sorte Der Grundpreis gilt

9 w as Frachtgrundlage Oberhausen

zießereiroheisen! !... 27 413, . - Gießereiroheisen II. 27 343, ö z

Siegerländer Zusatzeisen, weiß 31 060, . Siegen ö mseliert 31 260, ö .

2 . grau 33 460, Kalterblasenes Zusatzeisen der kleinen Siegerlãnder Hütten,

weiß 31 667, ab Hütte =. 2 meliert 31 867, ö ö ö grau 32 667. . Siegerländer Bessemereisen. 29 763, Frachtgrundlage Siegen ö Puddeleisen . 29 763 ' . Stahleisen, Siegerländer 9 . . Kupferarmes Stahleisen,. . 22 876, (. '. Stahleisen mit max. O, B/ Cu. 29 S20, - . . Spiegeleisen mit 6—- 8 Mn. 32 423, ' ö . S8 1005600 Mn. 32 483, . 2 ; 16-1200 Mn. 33 633. ; Gießereiroheisen III, Luxem- burger Qualität. 265 933, ah Grenze Gießereiroheisen IV, Lurem⸗ burger Qualitũãt.. .. 25 733, 8 . Gießereiroheisen V Luxem⸗ burger Qualitãt 26 533, ö ö

Temperroheisen von der Duis⸗ burger Kupferhütte, grau, großes Format... 30 159, ah Werk

Ferromangan, S0 oso ig. . . C76417,— Frachtgrundlage Oberhausen

Hobig. . . r6rg9g.-—

Ferrosilizium, 10 9j ig.. 34 443, ab Werk * Mark Ueberpreise die für Tonne bei Hämatit... 450, maximal 0 09 υί Phosphor 565, ö. O, 08 oso . 1000 , i575. e . zo JJ bei en tt und Gießerei⸗ roheisen. .. . 135, 3 3 ½ Silizium 225, 33 oso . zis— 1 - 1, 460, 44-5 00. I . 675, 55 —6 0so . bei allen Sorten.. 25. Analvsenangabe

Besondere Preisbestim mungen.

21 Vergütung für den Handel ist in den Grundyreisen bereitg einbegriffen.

ie neuen Preise gelten für die Zeit 1. bis 10. 1822 einschließlich. ö , . .

) Die Preise für Ferromangan gelten für den ganzen Monat Oktober und basieren auf einem Kurse von 6000 4 für ein eng⸗ lisches Pfund; sie erhöhen oder ermäßigen sich um

750 4 bei Ferromangan 80 0so,