Erscheint dem Gericht für eine etwaige zweite Strafe ing nicht am Platze, so muß es die Vollstreckung der ̃ ie erste Strafaussetzung bestehen e Strafe aussetzen. Der zweite rafe nachträglich aussetzen, wenn
zerdient hat, so wird ihm die Strafe erlassen. Beim ist in jedem Fall die Trennung jugendlicher von er⸗
ene zefangenen zu beachten, es sollen auch Freiheitsstrafen von einem Monat und mehr nur in besonderen, nur für Jugend⸗ he bestimmten Anstalten und Abteilungen von Anstalten voll⸗
, en. Das Jugendgericht ist das Schöffengericht. Würde zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder des Schwur⸗
soll das Jugendgericht nicht aus dem Amts⸗
höffen, sondern aus zwei Richtern und drei Schöffen bestehen. Jugendrichter und Vormundschaftsrichter sollen dieselbe Person sein, worüber nähere Bestimmungen den obersten andes behörden überlassen bleiben. Bei den Landgerichten sollen Jugendsachen besonderen Strafkammern zugewiesen werden. Die ue ndlch n Personen sein, die auf dem Gebiete der Er⸗
In,
) richter und zwei Se
Jugendfürsorge besondere Erfahrungen besitzen. Die Rugendämter haben ein Vorschlagsrecht für die Jugendschöffen. ; B ; t Frauen ist dabei nach den allgemeinen Vor⸗ schriften ol veiter statt
sc wöohr tthaft. Um den Erziehungszweck des Jugendgerichts zu sichern, sind die Verhandlungen vor ihm ein— schließlich der Verkündung der Entscheidung nichtöffentlich. Gesetz⸗
liche Vertreter und das Jugendamt haben zur Verhandlung Zu⸗ tritt, erwachsenen Angehörigen des Angeklagten kann der Zutritt gestattet werden. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendgerichts soll dort begründet sein, wo die vormundschaftliche Zuständigkeit für
den Beschuldigten begründet ist oder dieser sich zur Zeit der Er⸗ hebung der Anklage aufhällt.
Eine Verbindung von Strafsachen gegen Erwachsene mit ugendstrafsachen sollen namentlich in schweren Fällen unter— bleiben. Untersuchungshaft ist gegen Jugendliche nur dann zu vollziehen, wenn ihr Zweck durch andere Maßregeln nicht erreicht werden kann. Bei Vollziehung der Untersuchungshaft ist jede sitt⸗ !
Gefährdung des Juge
ndlichen auszuschließen. Weitere Be⸗— treffen die lung eines Verteidigers, Vorschriften über etwaige Einstellung des Verfahrens und für die Haupt⸗ verhandlung die tunlichste Fernhaltung des jugendlichen Ange— klagten von der Berührung mit erwachsenen Angeklagten. Bei Erörterungen, von denen ein nachteiliger Einfluß für ihn zu be⸗ i ist, kann er zum vorübergehenden Verlassen des Sitzungs⸗ veranlaßt werden. Urseile, die eine Erziehungsmaßregel
können ebenso wie Strafurteile angefochten werden, namentlich wenn Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist. Die Zkrafvollstreckung steht ebenso wie die Ausführung der Erziehungs⸗ maßnahmen dem Jugendrichter zu, es sei denn, daß Schutzaufsicht oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist. Privatklage gegen einen Jugendlichen soll ausgeschlossen sein, ebenso ein summarisches Ver— fahren nach 5 211 der Strafprozeßordnung. Wenn ein berechtigtes Interesse des Verletzten es rechtfertigt, darf gegen einen Jugend⸗ ichen die öfsentliche Klage erhoben werden. Erlaß von Straf⸗ efehlen gegen einen Jugendlichen ist nicht grundsätzlich ausge⸗ hlossen, indes soll nur Geldstrafe in diesem Fall festgesetzt werden önnen. Erachtet das Gericht Erziehungsmaßnahmen für aus⸗ eichend, so hat der Jugendliche keine Gebühr zu entrichten. Der Entwurf weist grundsätzlich die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe den Jugendämtern zu. Es soll aber den Landesregierungen ge⸗ stattet sein, die Jugendgerichtshöfe ganz oder teilweise den auf dem Boden der freiwilligen Liebestätigkeit entstandenen Vereinigungen zu eigener Ausübung zu übertragen. Sie haben dann im Benehmen mit den Jugendämtern tätig zu werden.
Ein Antrag Bayerns, für schwere Fälle die Verstärkung der Schöffengerichte abzulehnen, der damit motiviert wurde, daß diese Frage durch besonderes Gesetz geregelt werden sollte, wurde mit 39) gegen 22 Stimmen abgelehnt. Die Vollversammlung nahm die Beschlüsse der Ausschüsse unverändert an.
Reichsrat faßte ferner folgende Beschlüsse:
Der Reichsrat stimmte einer Regierungsvorlage zu, die sich mit Washingtoner und Genueser Beschlüssen über internationalen Arbeiterschutz beschäftigt. Von den in Washington und Genua gefaßten Beschlüssen sollen zunächst bis zum Abschluß des Gesetzes über die Arbeitszeit für Deutschland zurückgestellt werden: die Frage des Achtstundentages, der gewerb⸗ lichen Nachtarbeit Jugendlicher und Frauen und betreffend das Mindestalter für Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit. Zwei Vorschläge über die Festsetzung der Arbeitszeit in der Fischerei und in der Binnenschiffahrt sind von der Reichsregierung selbst als undurchführbar bezeichnet worden. Zustimmung fand eine Reihe von Ueberein kommen, deren Inhalt
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Der
Teil in Deutschland bereits Gesetz geworden ist, nämlich solche über Exrichtung öffentlicher Arbeitsnachweise, über das Mindest⸗ alter der Kinder zur Zulassung zur Seemannsarbeit, über Ent⸗ schädigung für durch Schiffbruch verursachte Arbeitslosigkeit, über Stellenvermittlung für Seeleute, über Behandlung ausländischer Arbeiter im Gegenseitigkeitsverfahren, über die Verhütung des Milzbrandes, über den Schutz von Frauen und Jugendlichen gegen Bleivergiftungen usw.
Mit den außerordentlichen Notstands maßnahmen für Sozialrentner, wie sie die Regierung in Aussicht ge⸗ nommen hat, erklärte sich der Reichsrat einverstanden, ebenso damit, daß der Termin für die Aufhebung der noch bestehenden Demobilmachungsveroardnungen des Reiches bis zum 31. März nächsten Jahres verlängert wird. Die Steuerkurse der zum Börsenhandel, zugelassenen und die Steuerwerte der nicht zugelassenen Wertpapiere wurden für das Reichsnotopfer end— gültig festgesetzt unter Berücksichtigung der inzwischen von den Bank und Börsenvertretungen geäußerten Wünsche. Ange—⸗ nemmen wurde eine Verordnung, wonach zum Ausgleich von Härten der 8 3 des Gesetzes über Steuernachsicht wie folgt
geändert wurde: Gibt jemand, der bei der Veranlagang der Kriegsabgabe vom Reichsvermögenszuwachs und für das Reichs— notopfer Vermögensbestandteile der Behörde verschwiegen hat, diese jetzt hei der Steuerbehörde an, bevor eine Anzeige erfolgt oder die Untersuchung eingeleitet ist ohne dazu durch die unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlaßt zu sein, so gilt der Verfall des Vermögens als nicht eingetreten.“ Den Hochbahnen in Berlin und Hamburg wurde auf weitere drei Jahre Be⸗ freiung von der Verkehrssteuer bewilligt.
Der Ausschuß des Reichsrats für Verfassung und Ge— schäftsordnung hielt heute eine Sitzung.
Die Ausfuhrmindestpreise änderten sich für Paraffinzündstreifen (seit dem 1. Oktober) und Asphalt⸗ mastix (seit dem 29. September). Die Ausfuhr von Chromsalzen (Natrium und Kaliumbichromat) sowie von Chromalaun wurde kontingentiert, die Einfuhr von Chrom⸗ alaun gesperrt, die Einfuhr von Chromsalzen bedingt zuge— lassen. Näheres durch die Außenhandelsstelle Chemie in Berlin W. 10.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Reichstagsausschuß ür ile wn gelegenheiten setzte gestern die Beratung über die Aende⸗
und ähn sondern als Im Gegensatz zu der gestellten auch dieje lediglich mechanische D Tar zrundsatz.
Büroangestellte
Erhaltung der
NVers
aber als Arbeiter stelltenversicherung erwerben. Nach Ansicht der Regierung müsse derversicherten und ihren Hinterbliebenen, zur Abwendnng einheitlicher Versicherungsschutz für den Fall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit und des Alters, sowie des Todes des Ernährers gewährt werden. Nur ein Versicherungs⸗ träger, die zuständige Landesversicherungsanstalt oder die Reichs zur Gewährung von Invalidenrente, Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente zuständig sein. ̃ Debatte, in der von sozialdemokratischer Seite die Angestelltenversicherung mit der Invalidenvper wurde, wurden folgende Leit sätze für die Wanderver siche⸗ rung angenommen:
Für das ganze Arbeitsleben wird grundsätz i für die Fälle der Erwerbsunf der Reichsversicherungsordnung und der Berufsunfähigkeit sowie Im Einzelnen können für den Fall, daß beide
versicherungsanstalt
Versicherungsschutz
des Alters gewährt. Versicherungen gleichartig aufgebaut werden gen getroffen werden: Die Beitragsentrichtung zur Invalidenversicherung ver⸗ Anwartschaftsverlust in der Angestelltenversicherung und umgekehrt. .
Die Beitragszeiten der einen Versicherung werden renten— bei der anderen Versicherung angerechnet.
in der Angestelltenversicherung nicht Versicherung für die Er—⸗ als freiwillige
3. Ist die erfüllt, so werden die Beiträge zu dieser füllung der Wartezeit in der Invalidenversicherung Beiträge angerechnet. z Ist die Wartezeit für das Ru llt, so können der Versicherte oder seine Hinterbliebenen nur das Ruhegeld und die Hinkerbliebenenrente der Angestellten⸗ Invalidenrente und die Hinterbliebenen— sicherung beanspruchen. Die von dem Ver—
ist auch für seine Hinterbliebenen
rente erfüllt,
versicherung oder die rente der Inva
berechnungen
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sion der Sätze,
der Gewerbesteuer
führen würde, die deutsche Wirtschaft zu blicklich herrschenden Zust
unhaltbar. Zuschläge
aller dieser Fragen
rung des Versicherungsgesetzes für An e ste llt e fort. Laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vere m . Zeitungsverleger kam zunächst die Frage der Do ppelversiche⸗
dnwnol go doppelte
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angestellten bestehen, doch angestellten, die ausschlie
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Der finanzpolitische Ausschuß
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ihm vom Neichsfinanzmini war. Der ministeriums führte deutscher Zeitungsverleger“
die Regierung, ill, die zurze
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er rung b räglich st für di ; zu b t g nn sie dieje it in beide Versichernngen
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tätig sein, nieme
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g und die Regelung der Wanderversicheru
ßlich mit Botengängen, Reinigungen, Auf—⸗ Dingen beschäftigt seien, nicht als
beiter oder Gehilfen zu betrachten seien. erigen Regelung müßten zu den An
Büroar
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nicht den Arbeitern oder Gehilfen der Invalidenversicherung zuweisen. Da auch Büro mäßigen Lauf der Dinge schaftlich nicht gerechtfertigt, versicherung versicherung; Angestelltenversicherung vechnen.
Bezüglich, der Wanderversicherten wurde im Ausschuß ver— schiedentlich die An r
u Angestellten würden, so se die Vorbereitungszei
*
8 2051 * 80
die Zeit nachher der ;
l
sicht laut, daß die nach den bisherigen Vor— schriften beim Uebergang aus einem Arbeiter- in ein Angestellten⸗ verhältnis und umgekehrt zur Erfüllung der Wartezeit und zur r Anwartschaft notwendige Weiterversicherung die Betroffenen eine beträchtliche finanzielle Last bedeuten,
de die Fortsetzung der Versicherung in dem Versicherungszweig, sicherte früher angehörte, vernachlässigt; der infolgedessen
t Rechtsverlust aus dieser Versicherung sei dem Be— troffenen unverständlich, und erzeuge Verbitterung, weil Invaliden
und Angestelltenversicherung teilweise den gleichen Gefahrenkreis
Vorschriften auch unmöglich, so daß die für den einen Ver— aufgewendet seien. sicherung z. B. Personen, die nur führer, die übrigen Monate der Ange⸗
f al
s Ansprüche aus
Wos
98 J.
5. Beiträge zu einem Versicherungszweig, die bei den Renten— anderen Versicherungszweig werden, sind jährlich unter Vermittlung des Reichsversicherungs⸗ amts auszugleichen. . Versicherungsfrei in der Iwaliden⸗ und Angestellten—⸗ versicherung ist, wer eine reichsgesetzliche Invaliden- oder Witwen-
bezieht oder Invalide ist. Gleiches gilt für Witwen, welche die Wjtwenren he versicherungsordnung beziehen.
Hierauf vertagt sich der Ausschuß auf heute.
* *
.
—
rung des Landessteuergesetzes vom 30. März 1922, der sterium erneut zur Stellungnahme vorgelegt Vertreter des Reichsfinanz⸗ wie das „Nachtichtenbüro des Vereins benchtet, dazu aus, der Entwurf sei einer vollständigen Umarbeitung unterzogen worden, bei der auch das Gut⸗ achten des Reichswirtschaftsrats Berücksichtigung gefunden habe. Er bitte daher, im Interesse einer beschleunigten Erledigung des Gesetzent⸗ wurfs die Beratungen möglichst auf eine Kenntnisnahme des Ent— änken. Sodann berichtete ein Ausschußmißtglied über die Abänderungen, die der neue Entwurf gegenüber dem früheren aufweist, bei denen zu einem erheblichen Teile vom ministerium
Reichswirtschaftsrats berücksichtigt worden sind. —
die Kapital
In der Erörterung wurde von verschiedenen Seiten darauf hin⸗
gewiesen, daß die den Gemeinden zugebilligten Anteile den ihnen ü asten keinesweges entsprächen. Im besonderen sei die für Mehraufwendungen infolge von Besoldungsreformen vorgesehene nicht ausreichend. ein Mitglied an Stelle der nach der Menge des sieuerbaren Getränkes
Bezüglich der Getränkesteuer wollte
168
arifsätze Prozentsätze, die nicht durch die Geldentwertung überholt werden, eingeführt wissen. Von anderer Seite wurde eine die bei der allgemeinen Preissteigerung vom Er— zeuger und Verbraucher als drückend empfunden würden, verlangt. Des weiteren betonten Vertreter aller Wirtschaftsgruppen, daß gleich— zeitig mit der Abänderung des Landessteuergesetzes eine neite Regelung
borgenommen werden müsse, so etwa, daß eine Höchstgrenze der Besteuerung für die Gemeinden festgesetzt werde. Es müsse auf jeden Fall einer Ucherspannung der Gewerbesteéuer, die dazu kraft der Gewerbetreibenden und damit die vernichten, vorgebeugt werden. Die augen— ände, daß die Gemeinden alle ihre Ausgaben der Gewerbesteuer auf die Wirtschaft abwaäͤlzen könnten, seien zur staatlichen Gewerbesteuer, die die Gemeinden och dazu vom Ertrag, nicht nur vom Reingewinn erheben, erreichten nicht selten 70900 bis 10 00 vo. Die Handhabung der Gewerbesteuer im Reich habe zudem zu einer unerträglichen Ungleichheit geführt. Es müsse eine Relation zwischen der Gewerbesteuer und dem Anteil inde an den Reichssteuern gefunden werden. Die Klärung le vurde einem Unterausschuß von 15 Mit gliedern übertragen, dem es freisteht, Sachverständige zu vernehmen. ; ĩ Unterausschuß schaftsrats für Landwirtschaft und Ernährung hielt heute eine
vorläufigen Reichswirt-
—— —
Seetiere und
Grste Beilage . zum Deutschen Reichsan zeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 225.
Verlin, Freitag, den 6. Oktober
— —
igestellten gerechnet werden, die ichten. Auch die Mehr⸗ ifverträge sowie das Betriebsrätegesetz handeln nack Daher könne auch die Sozialversicherur
Nichtamtliches.
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Anbauflächen Ende Mai 1922 in Hektar
ag der⸗
lehrlinge im regel⸗
a) Getreide u
93 viyt⸗
6 NMarkoa z . * die Vorbereitungszeit zu
ö Seehecht (Hechtdorsch) .
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ur 11
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Meng⸗ getreide aller Art
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Winter⸗
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65 R o,. atfisch (Seewolf)
*
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267 037 1910 213 723 252 690 39 661 219 996 98 807 195 147 121 084 214129 137363 134 009 202 368
Provinz Ostpreußen
. Stadt Berlin Flattbutt Carbuth . Provinz Brandenburg Lachs (Flußlachs). ; 4 ö Grenzmark Posen⸗Westpreußen Niederschlesien J Der h en. Barsch (Fluß⸗ u. Meer⸗ 8 berschlesien Schleswig⸗Ho Dann over. Westfalen Hessen⸗Nassau
Faulbarsch . Blei (Brachsen,“ Scharbe (Platen)..
1
Nach längerer Verbindung der
ohenzollern .
77 480 126 27 505 37 630 8597 11 893 3728 12779 22 454 5077 15 025 2286 13 509 315
rofte (Breitling) . Aal (Fluß⸗)
ö ,,, Aalrauve (Quappe) .
sicherung empfohlen
h ein einheitlicher gkeit im Sinne Württemberg. Flunder (Struffbutt)
Plötze (Rotauge)
do de
. . 2 , folgende Bestimmun⸗
Hamburg. Mecklenburg Oldenburg. Braunschweig .
88 o5l3 1316 0s
12 616 3484
Sonstige Fische .
Muscheln usw. Krabben (Granaten).
Taschenkrebse — Mecklenburg⸗Strelitz
Muster re.
11
hegeld und die Invaliden— Schaumburg⸗Lippe ?)
757 238 4104 420 073 153 746 104 609 61 350 81 585 45 417 1673 i, . 31 589 256 747 13 962 741
8 537 22337 19 3650 11043 2191
24 44 15335 247 35 30 Iõ dis 535 166 12 3966 1516 2 69] 16 17 1816 213
3 833 135 15
IL 152 0303 z202 324 3 163 142
126 802 4 G18 921 156 026 4 183 417
Deutsches Reich Dagegen 19219
Andere Seet tere.
27 z22 zee
Delphine und Seehunde
L. Ackerland
andelsgewächse
e) Feldmäßig
e) Futterpflanzen
berücksichtigt gebaute Garten⸗ ug nisse von S
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zen Hanf)
auch mit
tte nach Maßgabe der Reichs⸗
Landesteile mischung
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(Flachs und
zus. V Grãsern
Andere Handelsgewächse
. . des vorläufigen ReichsWwirtschaftsrats erledigte in seiner Sitzung vom
Luzerne
; von Eingaben und beschaͤftigte sich Entwurf eines Gesetzes zur Aende—
2 82
— — — —
ö
315093 61
S4 862 148 207 19902 126 528 18 443 57 967 64 511 70 287 73 45 47136 88 181 6 854
Provinz Ostnreußen Stadt Berlin Propinz Brandenburg ö Pommern. Grenzmark Posen⸗Westpr Provinz Niederschlesien Oberschlesien.
und Rheinge
————
Blaufelchen
16230 1387 640 Sand⸗(Weiß⸗PFelchen.
Schleswig ⸗Ho Hannover. Westfalen . Hessen⸗Nassau
Rheinlachs Reichsfinanz⸗ . 9 : 19 ) Beschlüsse des finanzpolitischen Aus—
ursche (Egli.
1445 96
13 563 3 932 818 6351 66 45 141 72 4319 2806 6 853 22 328 592
Weißfische (let, Nasen usw.) 1I5I 486 Sonstige Fische 304 643 120 908 81 989 48100 48 237 26 242 1560 63 736 10893 9717 4427 90 . 5134 72 1475 — 11317 4021 100
3) Darunter Kaiserhummer 135 kg ) 1 Kantie ca. 115 Eg br. ) Außerdem nachträgliche Anmeldungen: Krabben 201 083 Rg — 2855 533 . Botenfecssschereigen cfsenschaft in Staad
Württemberg
. Die Angaben der stehen noch aus.
Berlin, den 3. Septemb Statistisches Reichsamt.
Mecklenburg⸗Sch
* Bran s y 4 D. l brů ck. Braunschweig
g des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
klenburg⸗Strelitz
dect . . . . umburg⸗Lippe?)
109 869
57 272
1392 24 402 28 745 23771 10811
1138
87 2714 5786
324 65
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Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor D 2 000 570
Verantwortlich für den Ar Rechnungsrat Men
Verlag der Geschäftsstelle Druck der Norddeutschen
Deutsches R Dagegen 19219)
r Tyrol Charlottenburg. er Vorsteher der Geschäftsstelle gering in (Mengering) in Berlin.
6 * Ea * 111 hdruckerei und
rloagsanstast erlagsanstalt,
Statistisches Reichsamt.
261 716
Einschliefllich Iupinen. — Y Einschließlich Nessel. — . Bei Schaumburg-⸗Lippe sind die Ergebnisse der Anbauflächenerhebung von 1821 eingesetzt worden, weil die diessährigen noch nicht vorlagen. — Die Vergleichszahlen für 1921 entsprechen dem heutigen Reichsumfang. Berlin, den 4. Oktober 1
Delbrück.
leinschließlich Börsenbeilage und Waren
f ; zeichenbeilage Nr. 88 A und B) und Erste, Zweite und Dritte Zentral ⸗Handelsregister⸗ Beilage.
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