1922 / 232 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Oct 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Vezu gsprei is beträgt vierteljährlich 660 Mö.

Alle Postanstalten nehmen Be stellung' an; für Berlin

den Postanstalten und Zeitungsvertrieden für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SsM.. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Sinz elne Nummern kost en 15 Mk

Tel.: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573

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außer

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 60 Mk. Einheitszeile 100 Mt. wom 20. Oktober ab 140 Mh.),

2 (vom 20. Oktober ab 80 Mk.) einer 3 5

inzeigen nimmt an:

die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanz

Berlin SWI. 48, Wilhelmstraße Nr. 33.

CG

Jr. 232. Neichsbankairotonto. Berli n, Sonnabend, den 14. RMtober, Abends. Poftfchecttonto: Bertin at82.

S abgegeben.

be zahlung oder

vor ger rg, GSinsendung bes Betrages

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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Verordnung gege en die Spekulation in ausländischen Zahlungs-

mitteln. Verordnung zur Ausführung der Verordnung gegen die Spekulation in ausländischen Zahlungsm an. treffend Genehmigung zur Herstellung einer

künstliche Düngem iittel.

: nung über die linlage von Superphosphat.

Verzeichnis der künstlichen Düngemittel, deren gewerbsmäßige Herste ellung genehmigt worden ist.

Bekan nntmachung, betreffend Höchsipreise für Zer

3 ntmachung, betreffend Einstellung des d om mifsate für die Ablieferung der des Fried den . enteigneten Handelsschiffe.

Erk effend Auflösung der Versorgungs ämter Burg,

is leben.

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leben und Ei 9 e

Bekanntmachung, betreffend die bei der Versteuerung von Aus⸗ land ßkohlen vom 1. und 6. Oktober ab maßg ebend en Ver⸗ gleichswerte. ;

Bekanntmachung, betreffend ein privates Versicherungsunter— nehmen.

intmachung, bet treffend Aufhebung der über eine Kohlen—

ma verhängten Sperre.

scheidungen der Filmoberp Berlin

Auszug aus der Tagesordn

Landeseisenbahnrats Bresla—

Handelsyerbot.

rüfstelle und der Filmprüßfstelle

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ir die nächste Sitzung des

Ernennungen und lonftige Pe tional. zeränderungen Urkunde über Anwendung des verfahrens

2 8 fac! 10 (Cine ignung chten Gn 1nu 53

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ö Reich. m Bereiche des Reichsverkehrsministeriums sind ernannt worden: zu Abteilungsdirektoren: der Geheime Oberbaurat in Mainz und der Oberregiern 3 aurat Hermann Mer Erfurt; .

zu Oberregierungsräten: die Regierungsräte L öffler in Berlin und Dr. jur. Paul Vogel in Dresden;

zu Oberregjerungsbauräten: die Regierungsbauräte Brabandt und Friedrich Hartmann in öl Göhner und Nordhausen in Berlin, Lip pm ann in Breslau, Walther

rang in Oppeln und Fehling in Essen;

zu Regierungsräten: die Negierun asassessoren Alfred Prang in Königsberg (Er.) und Dr. jur. Wehbe in Altona, die Ministerialaniimãn ner Reil in Kempten und Hintze in Magdehurg, der Eisenbahnamtmann Schönberger in Li . fels, die Eisenbahnoberinspe eltoren Kurt Müller in Padbenl Horn, Dr. jur, et rer. pol. Dr. phil. Ritter in Torgau und Joch⸗ mann in Breslau;

zu Regierungsbauräten: die Regierungshau Ei senbaht bell ache Dr.Ing. Baumann in Ka Dobmaier in Luhwigshafen (Rhein), der Re kernig blau . des Maschinenbaufaches Prinz in N . g, der Militärbaumeister a. D. Elbelt in Görlitz, der Eisenhahn— amtmann Paul Müller in, Schneidemühl, die Eisenbahnober— ingenieure Süß in Köln, Lie pe in Berlin und Hugo Müller in Göttingen;

zu Eisenbahnamtmännern: die Eisenhahnoberin spektoꝛ ren, Rechnungsräte Karl Neumann in Münster (W Hegener in 9 J in Erfurt, Dom⸗ maschk in Halle. (Saale) und Deneser in Berlin, die Eisenbahnoberinspektoren. Spier er in Schwerin, Ge⸗ sell in Dresden, Feßler in Karlsruhe, Oeynhausen in Frankfurt (M ain, Baer in Dortmund, Sievernich in Düsseldorf und Ferdinand Sch zube rt in Hannover, die Eisen— ba 1 Bruhn in Berlin⸗Rumn els burg, Nudolph in Breslau, Gallmann in Köln, Blitz in Darmstadt und ö bs in Hamburg.

Versetzt sind: die Regierungsräte Dr. jur. Karl bisher in Altena (Westf., zur Reichshahndirektion nach feld und Karl Sachs, bisher in Trier, als , . Eisenbahnverkehrsamts nach Altena (Westf. ), die Regierungs bauräte Leiner, bisher ö. Konstanz, zur Reichs bahndirestson nach Altona, Kirn, bisher in Angerburg, als Vorstand der

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Eisenbahnbauabteilung nach Wormditt und Heinrich Eggers, zisher in Berlin, äls Vorstand des Ei isenbahnmaschinenamts e Köln, der Eisenbahnamtme ann Franz Richter, bisher in Trier, zum Eisenbahnausbess serungswerk nach Wittenberge und der Ministerial amtmann Reisert, bisher in Berlin, zum Eisen Fahngußhesse: ungswerk 1 nach Darmstadt.

Ueberwiesen ist: der Oh erregierungsbaurat Kober in Münch en . Neichsbahndirektion daselbst als Referent, der 977 *

Regierungsb murat Poppe in Schwerte dem Eifenbah m⸗ ö verk daselbst.

gerster und Dr. Dr. Richter

sind Bereiche des Reichtarbeits⸗ min

Der ,, Dr. Grimm in 6 ist für die Dauer von fünf Jahren zum beigeordneten Mitglied der

und Gewicht ernannt worden.

1sgegebenen Nr. 69

der Verfassung des Deutschen 1

der öffentlichen Sicherheit gebiet folgendes verordnet: 8 1 D Die Zahln sländiscen Zahlungsmitteln darf bei Inlands— geschäften i 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit disck mitteln vom 2. Februar 1922 (RGGBl.

S. 19) nicht gefordert, angeboten, ausbedungen, geleistet oder an— Im Klejnbandelsperkan ist duch die Preisstellung in inländischen

35 Grundlage einer ausländischen Währung Vorschriften für sonstige Inlandẽgeschafte

dieser Verordnung sind Geldsorten, ichen, Auszahlungen, Anweisungen,

ings mittel ist nur nach vorheriger

sig, in deren Bezirk der Auf⸗ al eig mangels solcher seinen senthalt hat. Der Genehmigung 8 nie von der Reichsbank oder von Banken oder von Bankiers im 6, je des 51 Abs. 1 des Gesetzes ükßer den Verkehr mit ausländiscken Zahlungs mitteln vom 2. Februar 1922 oder von einer Person oder Per onenvereinigung erteilt ist, die

Hand oder Genossenschaftsreg ister eingetragen ist und der die zuständige Handelskammer eine Beschein; gung karüber erteilt hat, daß ihr Gewerbebetrieb Geschäfte regelmäßig mit sich bringt, zu deren Abwicklung Zahlungen nach dem Ausland notwendig sind.

5 3 l des Gesetzes über den Verkehr mit aukländischen * mn 2 Februar 1922 bezeichneten Banken und dürfen an fg cl äfte über ausländische Zahlungsmittel ießen wenn . sich über die Person des Antragstellers ver— haben. Ist die Person des Antragstellers nicht bekannt, so haben sich die Banken und Bankiers die Gewißheit durch Einsicht⸗ nahme in einen mit Lichtbild versehenen behördlichen Personalausweis zu ver chaffen

Die Auftrag geber haben vor oder beim Abschluß des Geschäfts einen Beleg in diei Stücken, Ausländer für die nach den Vorschriften der Reich ah sahenordnsing vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht gegeben ist, in zwei Stücken einzur aus dem ihr Name, Stand, gewerbliche Niederlassung,

Wohnsitz oder giufenthdi tz oe Wohnung, Finanzamt und Gegenstand des Geschäfts und, oweit es sich um Erwerb von ausländischen Zahlungsmitteln handelt, der Ver wen ngen weck ersichtlich ist.

Die im Abf. 1 beze id etch Ranken und Bankiers haben . Abschluß des Geschäfts ein Stück von jedem Belege dem für der

zuständigen Finanzamt zu übersenden, es sei denn, 6 der Auftraggeber ein Ausländer ist, sär den nach den . der Nelchtabgahenordnung vom 15. Dezember 19019 RGFBl. S. 1993) die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht gegeben ist. i Stück ist üungestelle der gewerblichen Niederlassung, mangels solcher des R tzes gels beider des Ausenthaltsorts des IAluf straggebers zu übermitteln. Ein Stück ist drei Jahre aufzubewahren. 84.

gestellen kaben die ihnen übersandten Belege darauf— . . osmittel zur Bezahlung von Einfuhr— waren, zur Abeeckung von damit zusammenhängenden Verbindlichfeiten (Frachten, erf her d gen, Frovisionen, Spesen usw), zur Abdeckung von Verbindlichkeiten, deren Zahlung in ausländischer Währung zu

en hat oder zu sonstigen im Interesse der deutschen Wirtschaft en Zwecken erforderlich gewesen sind, ob der Verwendungs⸗ Weck riecht agrrhdeben ist. und ob die Zahlungsmittel zu dem an— gegebenen Zwecke verwendet worden sind. Zu diesen als zulässig er⸗

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achteten Zwecken gebören nicht Käufe von ausländischen Zahlungs⸗ mitteln zu Zwecken d er Spekulalion oder der Vermögensanlage. Ergibt die Prüfung, daß die ausla indischen Zahlungsmittel zu anderen, als den im § 4 angege 6 Zwecken erworben oder ver wendet worden sind, so kann die hierfür be simmte Stelle anordnen, daß diesen Erwer bein künftig w Zahlungsmittel nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen il nge el, abgegeben

werden dürfen. , die e An erdnung, steht dem Betroffenen binnen iner Woche die Beschwerde an den Reichswirt ichn fen nister zu, der

scheidet

Endgültig getroffer ie Anordnungen dieser Art sind im Reichs—⸗ anzeiger bekannt, machen. n. 3 6.

Personen, die k Zahlungsmittel erworben haben, haben der Prüfungsstelle alle von ihr zur Prüfung der Verwendung dieser Zahlungsmittel für en, ch gehaltenen Auskünfte zu erteilen u die nötigen Unterlagen vorzulegen.

7.

3*

Geschäfte, die entgegen dem Verbote des 51 abge eschlossen werden, sind nicht g.

ie Nichtigkeit kam nicht zum Nachteil von Personen gektend gemacht werden, die den die Nichtigkeit begründenden S Sachverhalt beim Abschluß des Geschäfts nicht kannten

* 2

Mit Gefnngnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe in Höhe des Ein⸗ bis 3e hn achen des Werts der ausläi ndischen Zahlungsmittel oder mit einer dieser Strafen wir raf

1. wer vorsät Aich den Vorschtif ten des 5 1 des Gesetzes über den

Verkehr mit ausländischen Zahlungs mi itteln vom 2. Feb 1922 oder den Vorschriften des 8 J dieser Verordt nung zuw handelt;

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8 8

des S 2 oder einer gemäß 35 1

emge chte A n rꝰnung zuwider ausl dis⸗ ie die vorherige ; enehmlgung der ,,

vorsätzlich den Vorschriften Abs. 1 belan ntg en

Inhaber von Bankge schäften, derer

und Angestellte bestraft, wenn 2 ob iner gem 3 5 5 Abs. 1

tzli sie b e er, den K iften äf bekanntgemachten Anordnung zuwid r Zahlungsmittel ohne ie vorherige Genehn nig ung der zustand: gen Reichsbankanstalt abgeben. In den Fällen des Abf. 1 und. 2 kann in leichteren Fällen eine geringere als die zulässige Mindeststrase erkannt we rden. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gel dslrase bis zum Fünffachen des Wertes der ansländischen Zahlungsmittel bestraft.

Bei vorsãtz licher ö idlung sind die ausländischen Zahlungsmittel, auf die sich die strafbare Hand dlung bezieht, zu⸗ gunsten des Reichs einzuziehen, sofern sie einem Täter oder Teil— nehmer gehören. Ern ei sich die Einziehung als . aus sührbar, so kann das Gericht (Strafprozeßordnung § 494) rac— chträglich durch Beschluß die Einziehung des? ertes anordne

Der Feststellung des Wertes der ausländischen Zahlungsmittel ist der Kurswert der Berliner Börse im Zeitvunkt der verbotenen Handlung zugrunde zu legen.

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7

II.

89. 8 7

Inhaber von Bankgeschäften, deren gel d iche Vertreter, Bevoll⸗

mächtigte und Angestellte wer den mit Geldstrafe bis zu ein hundert⸗

tausend Mark bestraft, wenn sie vor satzich . fahrlässig den Vor⸗

schriften des 8 3 Abs. 1 ire Verordnung zuwiderhandeln oder die

im § 3 Abs. 3 aufgeführten Belege nicht oder unvollständig einreichen. ; § 10.

In den Fällen des 5 8 Abs. 2, 5 9 finden die Vorschriften des XW 38581 Ter Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1915 (MGB. S. 1993) und des 8 7 des Gesetzes über den Verkehr mit aus— ländischen Zahlungsmitteln vom 2. Februar 1922 entsprechende An— wendung. ;

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die im 53 Abs. 2 dorgeschriebenen Angaben unvollständig oder falsch macht oder die gemäß F 6 von ihm geforderten Ausküntte nicht, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist oder falsch gibt, wird mit Geldstrafe bis zu einer Million Mark bestraft.

12.

Prüfungsstellen im Sinne dieser Verord mung sind die Reiche bank— anstalten, solern nicht die Neichsregierung im Einvernehmen mit der Reichsbank eine andere Stelle bestimmt.

98 153.

2, 3, 5 und 6 des 6e c e über den Verkehr mit ausländi⸗— schen Zahlungsmitteln vom 2. Februar 1922 J, vorübergehend außer Kraft gesetzt.

§ 14.

Der Reichswirtschafts mh sser erläßt die erforderlichen Aus führung beftim nungen. Er kann im einzelnen Falle oder für be— stimmte Gruppen von Fällen Ausnahmen von den Bestiminungen dieser Verordnung zulassen. z

15.

. Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Oktober 1922. Der Reichspräsident. Ebert. Die Neichsregierung. Bauer.

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