1922 / 233 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Oct 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigs— hafen a. Rh. wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungs mäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen:

a) 10 Millionen Mark 40,ũ919ge, in längstens 50 Jahren im Wege der Kündigung oder Verlosung mit mindestens dreimonatiger Frist oder durch freihändigen Rückkauf einlösbare, in Stücke zu 50 000, 20 000, 10 000 und 5000 M eingeteilte Kommunal⸗ schuldverschreibungen (Folge 11);

b) 26 Millionen Mark 46/oige, in längstens 50 Jahren im Wege der Kündigung oder Verlosung mit mindestens dreimonatiger Frist oder durch freihändigen Rückkauf einlösbare, in Stücke zu 50 000, 20 000, 10 000, 5000, 2000 und 1000 eingeteilte Kommunalschuldverschreibungen (Folge 12 und 13) .

c) 30 Millionen Mark 4 090 ige, vor Ablauf von 10 Jahren vom Ausgabetage an seitens der Bank nicht rückzahlbare, vom Ab⸗ laufe dieser Frist an jedoch in längstens 50 Jahren im Wege der Verlosung oder Kündigung mit mindestens dreimonatiger Frist oder durch freihändigen Rückkauf einlösbare, in Stücke zu 100 000, 50 000, 20 000, 10 900 und b000 4A eingeteilte Kommunalschuldverschreibungen (Folge 14, 15 und 16).

In teilweiser Aenderung ber Euntschließung vom 20. Januar 1921 Nr. 34 299 wird ferner genehmigt, daß die Kommunal⸗ schuldverschreibungen der Folge 9 statt in Stücke zu 10000, 600, 2000, 1000, 500, 200 und 100 M nur in Stücke zu 50 0600, 20 000, 10 000 und 5000 ½ und daß die Kommunal— schuldverschreibungen der Folge 10 statt in Stücke zu 10600, 50600, 2000, 1000, 500, 200 und 100 M nur in Stücke zu 50 000, 20 000, 10 000, 5000, 20090 und 1000 eingeteilt werden.

Die Bank hat Schuldverschreibungen der Folge 9 und 160 bisher noch nicht in den Verkehr gebracht.

München, den 10. Oktober 1922.

Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe.

J. A.: Mößm er.

ü nm nt m e ch un n n.

Die am 2. Juli d. J. verfügte Auflösung des Vereins „Wandervogel, Völkischer Bund“ wird zu rück— genommen.

Cuxhaven, den 11. Oktober 1922.

Der Amtspräsident. Sthamer, Dr.

——

Bekanntmachung. Der Verein „Bund der Niederdeutschen E. V.“ in amburg wird auf Grund der 83 14 und 7. des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 für das Gehiet der Landherrenschaften der Geest⸗ und Marschlande sowie für Bergedorf verboten und aufgelöst. Hamburg, den 12. Oktober 1922. Die Landherrenschaften.

Aufhebung eines Zeisungsverbots. Das Verbot der Wochenschrifft „Fridericus“ vom 31. August 1922 ist für das Gebiet der Landherrenschaften der Geest⸗ und Marschlande sowie für Bergedorf aufgehoben worden. Hamburg, den 12. Oktober 1922. Die Landherrenschaften.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 68 des Reichsgesetzblatts Teil J enthält:

eine Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Maß— nahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse vom 21. Juli 1932 (RGBl. Teil 1 S. 629) vom 7. Ottober 1922,

eine vierte Ergänzung der Besoldungsvorschriften vom 6. Oktober 1922,

eine Verordnung über künstliche Düngemittel vom 6. Ok— tober 1922 und

eine Verordnung üher die Errichtung eines Fachausschusses sür Hausarbeit in der Posgmentenindustrie des sächsischen Erz-. gebirges vom 3. Oktober 1922.

Berlin, den 14. Oktober 1922.

Gesetzsammlungsamt.

———

Krüer.

Die von heute ab zur Ausgahe gelangende Nummer 69 des Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält

eine Verordnung gegen die Spekulation in ausländischen Zahlungsmitteln vom 12. Oktoher 1922,

eine Verordnung zur Ausführung der Verordnung gegen

die Spekulation in ausländischen Zahlungsmitteln vom 12. Oktober 1922 und eine dritte Verordnung, betreffend die Gebühren der

Rechtsanwälte vom 12. Oktoher 1922. Berlin, den 13. Oktober 1922.

Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Preußen.

Staats ministerium.

Der Stagtsarchivar Dr. Vier ist von dem Geheimen Staatsarchiv in Berlin an das Siaatsarchiv in Wiesbaden versetzt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

J

Dem Gewerberat Holtmann ist zum 1. Oktober d. J. bie Stelle eines gewerbetechnischen Hilfsarbeiters bei der Re— glerung in Oppeln verliehen worden.

Ministerium des Innern. Verfügung

zur Ausführung des 56 des Ses ch fs über die Ver⸗ waltung von Helgolanb vom 31. Juli 1922. (Gesetzlammlung Seite 169.

Auf Grund des 8 6 des Gesetzes über die Verwaltung

von Helgoland vom A. Juli (Gesetzsamml. S. 169) bestimme

4 **

ich für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Insel— ausschusses was folgt:

8 1

1 (1) Die Wahl findet zum erstenmal möglichst in der ersten nach dem 1. Oktober 1922 stattfindenden Sitzung der Gemeindeyertretung

der Landgemeinde Helgoland, spätestens bis zum 1. Novemher, statt.

(2 In der Einledung zu der Wahl, die durch den Gemeinde⸗ vorsteher oder seinen Stellvertreter mindestens eine Woche vor dem Wahltag zu erfolgen hat, ist auf die Zahl der zu wählenden Mit⸗ glieder und auf die Bestimmungen über die Wählbarkeit zum Insel⸗

ausschuß hinzuweisen.

(3 Die Einladung muß ferner die Aufforderung, Wablvorschläge bis zu einem bestimmten Termin bei dem Geneindevorstand einzu— reichen, und die erforderlichen näheren Angaben über die Einrichtung und den Inhalt der Wahlvorschläge enthalten.

52.

In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber nach Zu und Vor— namen, Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung anzugeben und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.

8 3.

(1) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlkörpers unterzeichnet sein. Der erste Unterzeichner gilt als Vertrauensmann, wenn nicht ein anderer als solcher bezeichnet ist. Der Vertrauensmann ist zu Aenderungen und zur Röcknahme des Wahlvorschlags vor seiner Zulassung befugt Der Wahlvorschlag ist mit einem Kennwort, das ihn von allen anderen Wahlwvorschlägen deutlich unterscheidet, zu versehen. Bei Fehlen eines besonderen Kennwortes dient der Name des ersten Bewerbers auf dem Wahl— vorschlag als Bezeichnung des Wahlvorschlags.

(2. Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist die Erklärnng seiner Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und eine Be— scheinigung des Gemeindevorstehers über die Wählbarkeit anzuschließen.

(3) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen findet nicht statt.

8 4.

(1) Den Wahlvorstand bilden der Gemeindevorsteher und zwei von ihm als Beisitzer zu benennende Mitglieder des Wahlkörpers.

(2) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmen⸗ mehrheit. Die Beisitzer sind von dem Gemeindevorsteher durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten. Desgleichen der hinzuzu—⸗ ziehende Schrififührer.

8 5.

Vor Beginn der Wahl prüft der Wahlvorstand die Wahlvor— schläge. Er veranlaßt nötigenfalls die Vertrauensmänner zur Be— seitigung von Mängeln, snebesondere zur Ersetzung von Bewerbern, gegen deren Wählbarkeit Bedenken vorliegen.

Nach Abschluß der Prüfung entscheidet der Wahlvorstand über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Bewerber sind zu streeichen:

1. wenn sie nicht wählbar sind,

2. wenn ihre Persönlichkeit nicht einwandfrei feststeht,

3. wenn sie in verschiedenen Wahlvorschlägen genannt sind und sich nicht rechtzeitig für einen bestimmten Wahlvorschlag erklären, nachdem der Vorsitzende den Vertrauensmann darauf aufmerksam gemacht hat,

4. wenn die nach § 3 Ziffer 2 erforderliche Erklärung fehlt.

86.

Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht

sind oder den oben angegebenen Erfordernissen nicht entsprechen. 7.

Werden Namen auf dem Wahlvorschlage gestrichen oder Wahl⸗ vorschläge nicht zugelassen, so ist hiervon dem Vertrauensmann unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.

§ 8.

Die zugelassenen Wahlvorschläge werden unmittelbar vor Beginn der Wahl, die in öffentlicher Sitzung ohne Aussprache stattfindet, verlesen. 454 .

Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Diese müssen von welßem Papier sowie von gleicher Größe und, dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein. Bie erforderlsche Zahl ist bereitzuhalten. Sie sind mit dem Kennwort des Wahlvorschlages (vergl. S3 Ziffer 1) zu versehen, dem der Wähler seine Stimme geben will.

53 10. (1) Die Wähler werden in der Buchstabenfolge aufgerufen. i Die Stimmzettel sind zusammengefaltet in die Wahlurne zu legen. 3) Der Schriftführer vermerkt die Stinnnabgabe jedes Wählers nebst seinem Namen in der Liste. § 11. Ungültig sind die Stimmzettel, die J. nicht von weißem Papier sind, mit einem Kennzeichen versehen sind, keinen Namen oder keine Angabe enthalten, aus der die Bezeichnung des Wahlxporschlags oder die Person mindestens eines Bewerbers unzweifelhaft zu erfennen ist, 4. eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, 5. die Bejeichnung verschiedener Wahlvorschläge oder Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen enthalten. 5 12. AMeber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand. Ungültige Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. 5 15 Zwecks Verteilung der Mitglieder des Inselausschusses und ihrer Stelspertreter auf die Wahlvorschläge wird die Summe der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen nacheinander durch 1,2 usw geteilt. bis bon den sich hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert werden können, als Mitglieder zu wählen sind. Von jedem Wahlvorschlag sind so viel Mitglieder und Stellpertreter gewählt, wie auf ihn Höchstzahlen entfallen. 14.

Der Vorsitzende des Wahlvorstands verkündet das vom Wahl⸗ vorstand festgessellte Ergebnis der Wahl unter Angabe der Zahl der auf die einzelnen Wahsporschläge entfallenden gültigen Stimmen sowie der Namen der Gewählten und die Reihenfolge der Stell— vertreter.

§ 15. . (1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so kann

von einer Abstimmung abgesehen worden. (2) Die darauf genannten Personen gelten als gewählt.

& rs

S 16. Die Wahl kann auch, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf erfolgen.

8 17. Ueber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die pon den Mitgliedern des Wahlporstands unterschrieben werden soll.

5 18.

Der Vorsitzende des Wahlvorstands hat die Gewählten schriftlich von der auf sie gefallenen Wahl soßort ̃z benachrichtigen und sie auf⸗ zufordern, binnen einer Woche nach Zustellung der Nachricht sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Schwelgen oder Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.

19. Das Ergebnis der Wahl ff in ortsüblicher Weise öffentlich be⸗ kanntzugeben.

§ 20. Ueber das Recht des Einspruchs gegen die Wahl, für die Wahl⸗ Lm und für das Verfahren bei Anfechtung der Wahl gelten die orschriften des 8 5 des Gesetzes vom 265. Juli 1922 zur Ergänzung und Abänderung der Wahlvorschriften für die Provinzialräte, Bezirks⸗

ausschüsse und andere Verwaltungsbeschluß⸗ und Streitbehörden.

Berlin, den 12. Otlaber 1922. Der Minister des Innern. J. V.: Fre und.

Justizmintstertum. Der Justizoberinspektor Sontowski in Schönlanke ist

zum Ministerialsekretär ernannt. Der Oberjustizrat Dr. Klem ann im Justizministerium ist zum KGRat ernannt.

Zu LGDir. sind ernannt: die CGNäte von Garnier aus Gleinitz in Breslau, Stürmer aus Bonn in Köln.

Die LR. Manfres Begemann und Dr. Twele sowie

2

Ger Assess. Dr. Rinteln sind zu LGRäten in Altona ernannt.

TR. Dr. Fritz Reim er ist zum AGRat in Fürstenberg a. O. ernannt. . der Hilfsgeistliche Marschang in Anrath ist zum katho⸗ lischen Strafanstaltspfarrer bei dem Gefängnis daselbst ernannt. Der Amtssitz ist angewiesen: dem Not. IRat Wilhelm Hoffstaedt in Berlin im Bezirke des AG. Berlin⸗Schöneberg, IMRat Dorien aus Labes in Fürstenberg a. O. Zu Notaren sind ernannt: die R. Karl Mattenklodt in Bochum, Dr. Konrad Plüntsch in Rügenwalde.

Ministerium für Landwirtschaft, D om änen und Forsten.

Der Kreistierarzt Dr. Reichert in Westerhurg (Reg.⸗ Bez. Wiesbaden) ist in die Kreistierarztstelle des Kreises Sternberg-Ost in Zielenzig (Reg. Bez. Frankfurt a. d. O.) ver⸗ setzt worden.

In Essen-Ruhr ist die Stelle als tierärztlicher Leiter der Auslandsfleifchbeschaustelle, der zugleich die Geschäfte eines Kreistierarzta ssistenten wahrzunehmen hat, zum 1. Januar 1923 zu besetzen. Bewerbungen sind bis zum 5. November 1922 dem Reglerungspräsidenten in Düssel⸗ dorf einzureichen. Die Befähigung zur Anstellung als Kreis⸗ tierarzt ist Bedingung.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Verordnung vom 3. August 1895 Gesetzsamml. S. 363 wird hierdurch genehmigt, daß die Satzungen der Landwirtschaftskammer für die Provinz Pommern in Stettin in den Beschlüssen der Vollversammlungen vom 2. April 1921 und MN. März 1922 entsprechend wie folgt geändert werden:

Der 8 3 hat zu lauten: „Wählbar zu Mitgliedern der Landwirt⸗ schäftskammer sind die in 5 7 des Gesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 19221 S. 41) be⸗ zeichneten Personen.“ .

Im d Satz 1 ist statt ordentlichen zu setzen; zin den Wahlbezsrken zu wählenden“. An die Stelle des Satzes ? treten folgende Sätze: Wahlbezirke sind in der Regel die Landkreise; die Stadtkreise werden mit den benachbarten Land— freisen, aus denen sie ausgeschieden sind, zu Wahlbezirken ver⸗ bunden. Der Stabtkreis Stettin wird mit dem Landkreis Randow zu einem Wahlbezirk verbunden.“

Im S5 Satz 1 ist das Wort „ordentlichen durch „ge⸗ wählten“ zu ersetzen.

Im 5 6 ist das Wort „außerordentlichen“ und

Im 5 7 Satz 2 das Wort ordentlichen“ zu streichen.

Im 8s ist Finser Nr h zu fetzen: ‚gestrichen'. Bei der Nr. 83 ist das Wort „außerordentlichen“ und

Im §8 12 das Wort „ordentlichen“ zu streichen.

Berlin, den 7. Oktober 1922. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dr. Wendorff.

Bekanntmachung.

Die Landwirtschaftskam mer für die Provinz Sachfen in Halle a. S, hat in der Vollyersammlung vom 9g. März 1922 beschlossen, ihre Satzung wie folgt zu ändern:

Der 8 3 hat zu lauten: „Wählbar zu Mitgliedern der Landwirt— schaftskammer sind die im § 7 des Gesches in der Fassung vom 15. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 1921 S. 41) bezeich⸗ neten Personen.“

Im 3 4 Satz 1 ist statt „ordentlichen“ zu setzen: „in den Wahlbezirken zu wählenden“.

Im § 5 Satz 1 ist das Wort ordentlichen durch „ge⸗ wählten“ zu ersetzen.

Im § 6 ist das Wort „außerordentlichen“ und

Im 8 7 Satz 2 das Wort „ordentlichen“ zu streichen.

Im 8s fällt die Nummer fort; die folgenden Nummern 6 bis 13 sind in 5 bis 12 umzuwandeln. Bei der neuen Nummer ? ist das Wort „außerordentlichen“ zu streichen.

Im §z 12 ist das Wort „ordentlichen“ zu streicheu.

Vorstehende Satzungsänderungen werden auf Grund des sz 2 der Verordnung vom 3. August 1895 (G.-S. S. 363) mit der Maßgabe genehmigt, daß ferner im 5 4 der Satzung der vierte Satz zu streichen ist. Berlin, den 7. Oltober 1922. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Wendorff.

Bekanntmachung.

Die Landwirtschafts kammer für den Regierungs⸗ bezir? Cassel hat in der Vollversammlung vom 8./9. März 1932 beschlossen, ihre Satzungen wie folgt zu ändern:

Der 5 5 hat zu lauten: „Wählbar zu Mitgliedern der Landwirt⸗ schaft-kammer sind die im 5]? des Gesetzes über die Landwirt⸗ schaftskammern in der Fassung vom 16. Dezember 1920 (Gesetzlamml. 1921 S. 41) bezeichneten Personen.“

Im Sz 4 Satz 1 ist statt: „ordentlichen“ zu setzen: in den Wahlbezirken zu wählenden“. Im Absatz ? fällt das Wort demgemäß“ weg.

Im d Satz 1. ist das Wort „ordentlichenꝰ durch ge⸗ wählten“ zu ersetzen.

Im § 6 ist das Wort außerordentlichen“ und

Im 57 Satz 2 das Wort „ordentlichen! zu streichen.

Im F. 8 fällt die Nummer y fort; dig folgenden Nummern 6 bis 13 erhalten die Bezeichnungen 5 bis 12. Bei der neuen Nummer 7 ist das Wort „außerordentlichen“ zu streichen.

Im 5 19 Absatz 3, Satz 2 sind hinter dem Worte „Gutachten“ die Worte „grundsätzllcher. Art. hinzuzusetzen.

Im s 11, Absatz 2 sind die Worte die landwirtschaftlichen Blätter“ durch die Worte „das Amtsblattt der Landwirt- schaftäkammer“ zu ersetzen.

Vorstehende Satzungsänderungen werden auf Grund des S2 der Verordnung vom 3. August 1895 (Gesetzsamml. S. 368) mit der Maßgabe genehmigt, daß ferner im 34 Abs. 1 Satz 3 der Satzung die Worte „und zwar kommen hlerbei dem Stadt— kreis Cassel 8, dem Stadtkreis Hanau 2 Wahlmänner zu“ ge⸗ strichen werden.

Berlin, den 7. Oktober 1922.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dr. Wendo rf. .

y

.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Verordnung vom 3. August 1895 23 Gesetzsamml. S. 363 wird hierdurch genehmigt, daß die Saß un gen der Landwirtschaftskammer für den Regierungsbezirk Wiesbaden dem Beschluß der Voll⸗ versammlung vom 8. März 1922 entsprechend wie folgt geändert werden:

Der 8 3 hat zu lauten: Wählbar zu Mitgliedern der Landwirt schaftskammer sind die im 57 des Gesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 19221 S. 41) be⸗ zeichneten Personen.“

In § 4 Satz 1 ist statt „ordentlichen! zu setzen: in den Wahlbezirken zu wählenden?“ Im Absatz 1 sind folgende Sätze zu streichen:

„Hierbei kommen dem Stadtkreise Wiesbaden 2 und dem Siadtkreise Frankfurt a. M. 286 Wahlmänner zu. Saͤmtliche Kreistagsmitglieder aus dem Wahlverbande der Städte sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen.“

Im § 5 Satz 1 ist das Wort „ordentlichen“ durch „gemäß F 4 gewählten“ zu ersetzen.

* FG ist das Wort „außerordentlichen“ und

Im §5 7 Satz 2 das Wort „ordentlichen“ zu streichen.

Im 8 8 fällt die Nummer 5h. sort; die folgenden Nummern 6 bis 13 sind durch 5. bis 12 zu ersetzen. Bei der neuen Nummer? ist das Wort zaußerordentlichen“ und

Im §z 12 das Wort „ordentlichen“ zu streichen.

Berlin, den 7. Oktober 1922. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Wendorff.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 82 der Verordnung vom XW. April 1898 Gesetzsamml. S. 69 wird hierdurch genehmigt, daß die Satzungen der Landwirtschaftskam mer für die Pro— Finz Westfalen in Münster i. W. dem Beschluß der Voll— versammlung vom 30. Januar 1922 entsprechend wie folgt geändert werden:

Der 8 3 hat zu lauten: „Wählbar zu Mitgliedern der Landwirt- schaftskammer sind die im 87 des Gesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 1921 S. 41) be—⸗ zeichneten Personen.“

Der 5 erhält folgenden Wortlaut: „Die Zahl der in den Wahl- bezirken zu wählenden Mitglieder der Landwirtschaftskammer beträgt 97. Wahlbezirke sind die 38 Landkreise in der Art, daß die Stadtkreise mit den gleichnamigen Landkreisen oder den Landkreisen, aus denen die Stadtkreise ausgeschieden sind, zu je einem Wahlbezirke vereinigt werden. In denjenigen 15 Wahlbezirken, in denen die Hauptsumme des Grundsteuer—⸗ reinertrags mehr als 300 009 Taler beträgt, nämlich: Beckum, Büren, Coesfeld, Dortmund, Hamm, Herford, Höxter, Lipp— stadt, Ldinghausen, Lübbecke, Minden, Münster, Recklinghausen, Soest, Warhurg, find je drei Mitglieder, in jedem der übrigen 23 Wahlbezirke je zwel Mitglieder zu wählen.“

Im 5 5 Satz 1 ist das Wort ordentlichen“ durch „ge⸗ wählten“ zu ersetzen. Die Worte „Land und Stadt'“, die sich hinter einigen Kreisbezeichnungen in der bisherigen Satzung befinden, fallen fort. Hinter Büren wird eingeschoben „Coesfeld“, wogegen dieses Wort hinter „Höxter“ fortfällt.

Im Sz 6 ist das Wort „auß erordentlichen“ und

Im §5 7 Satz 2 das Wort „ordentlichen“ zu streichen.

Im 3 8 fällt die Rummer 5. fort; die folgenden Nummern 6 bis 13 erhalten die Nummern 5. bis 12. Bet der neuen Nummer 7 ist das Wort „außerordentlichen“ und

Im 5 12 das Wort „ordentlichen“ zu streichen.

Berlin, den 7. Oktober 1922.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Wendorff.

——

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Verordnung vom 15. März 1899 Gesetzsamml. S. 31 wird hierdurch genehmigt, daß die Satzungen der Landwirtschafts kammer für die Rheinprovinz in Bonn, dem Beschlusse der Haupt⸗ versammlung vom 1. Februar 1922 entsprechend, wie folgt geändert werden:

Im 8 2 Abs. 1 Satz 3 ist statt „selbständige“ zu setzen: „selb—⸗ ständig“. Im Abs. 4 Satz 1 ist hinter „30. Juni 1894 (Gefetzsamml. S. 126 ff.) zu setzen: „in der Fassung vom 16. Dezember 1520 (Gesetzsamml. 1921 S. 41 ff.)“

Der 5 3 hat zu lauten: „Bie Mitglieder der Landwirrschafts— kammer werden nach den Vorschriften der 55 5. 6.7 des Gesenes über die Landwirtschaftéskammern in der Fassung vom IB5. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 1921 S. 41 ff) gewählt“.

Der § 4 hat zu lauten:

„Die Zahl der nach 5 3 zu wählenden Mitglieder der Landwirtschastskammer beträgt 109.

Zu je einem Wahlbezirk werden verbunden: der Stadt⸗ kreis ÄÜachen mit dem Landkreis Aachen, der Stadtkreis Koblenz mit dem Landkreis Koblenz, der Stadtkreis Barmen und der Stadtkreis Elberfeld mit dem Kreis Mettmann, der Stadt—⸗ freis Remscheid mit dem Kreis Lennep, der Stadtkreis Düssel⸗ dorf mit dem Landkreis Düsseldorf, die Stadtkreise Duis⸗ burg, Oberhausen, Mülheim a. d. Ruhr, Sterkrade und Hamborn mit dem Landkreis Dinslaken, der Stadtkreis Essen mit dem Landkrels Essen, die Stadtkreise Gladbach und Rheydt mit dem Landkreis Gladbach, der Stadtkreis Crefeld mit dem Land⸗ kreis Crefeld, der Stadtkreis Neuß mit dem Landkreis Neuß, der Stadtkreis Bonn mit dem Landkreis Bonn, der Stadtkreis Köln mit dem Landkreis Köln, der Stadtkreis Köln. Mülheim mit dem Landkreis Mülheim a. Rhein, der Stadtkreis Trier mit dem Landkreis Trier und der Stadtkreis Solingen mit dem Landkreis Solingen. Außerdem werden folgende Landkreise zu je einem Wahlbezirk zusammengefaßt: Gummersbach mit Waldbröl, Lennep mit Wipperfürth, Altenkirchen mit Neuwied, St Goar mit Simmern, Meisenheim mit St. Wendel, Cochem mit Zell. Merzig mit Saarburg, Daun mit Prüm, Adenau mit Ährweller, Monschau mit Schleiden.

In den einzelnen. Wahlbezirken tst die nachfolgend be⸗ zeichnete Anzahl Mitglieder zu wählen; ;

Aachen Stadt und Land 3, Jülich 3, Düren 3, Erkelenz 2, Geilenkiichen 2, Heinsberg 2, Monschau⸗Schleiden 2. Düssel⸗ dorf Stadt und Land 3, Kleve 3. Mörs 3, Grevenbroich 3, Rees 3, Gel ern 2, Neuß Stadt und Land 2, Dinslaken mit Mülheim a. d. Nuhr, Duisburg, Sterkrade, Hamborn und Dberhaufen 3, Kemhen 2. Mettniann mit Barnien und Elber—⸗ feld 2, Gladbach Stadt und Land 2, Essen Stadt und Land?, Solingen Stadt und Land 2, Crefeld Stadt und Land 3, Lenney- Wipperfürth 2, Köln Stadt und Land 4. Bergheim 3, Tuskirchen s. Bonn Stadt und Land 2. Siegkreis 2, Rhein⸗ bach 2, Mülhesm g. Rhein Stadt und Land 2. Waldbröl Gummersbach 2, Koblenz Stadt und Land 2, Maven 3, Wetzlar 2, Wittlich 2. Kreuznach, 3, Altenkirchen Neuwied 3, Simmern! St. Goar 2, Meisenheim-St. Wendel 3 Cochem⸗ ZJell 2, Daun⸗Prüm 2. Adenau⸗ Ahrweiler 2, Trier Stadt und Tand z, Bitburg 2, Berncaslel 2, Merzig⸗Saarburg 3.“

Der 5 5. hat zu lauten:

„Bon den nach 3 3, 4 gewählten Mitgliedern der Lande wirtschaftstkammer schelden dre Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Nees, Geldern, Mörs, Crefeld

Stadt und Land, Grevenbroich, Neuß Stadt und Land, Essen

Stadt und Land, Köln Stadt und Land,

Mülheim / Nhein

Stadt und Land, Gummersbach und Waldbröl, Euskirchen, Heinsberg, Jülich, Aachen Stadt und Land, Monschau und Schleiden, Ährweiler mit Adenau, Koblenz Stadt und Land, Jell und Cochem, Simmern und St. Goar, Meisenheim mit Restkreis St. Wendel, Daun und Prüm, Bitburg und Witt⸗

lich aus.

Die Vertreter der übrigen. Wahlbezirke. Kleve, Kempen. Gladbach Stadt und Land mit Rheydt, Düsseldorf Stadt und Land, Solingen Stadt und Land. Mettmann mit Barmen

und Elberfeld, Dinslake Hamborn und Oberhausen,

Remscheid, Bergheim, Siegkeis,

Dinslaken mit Mülheim-⸗Ruhr, S Lennep mit Wipperfürth und Bonn Stadt und Land,

Sterkrade,

Rheinbach, Erkelenz, Geilenkirchen, Düren, Altenkirchen und

Neuwied, Mayen, Kreuznach,

Wetzlar,

Berncastel, Trier

Stadt und Land, Saarburg mit Restkreis Merzig scheiden mach sechs Jahren aus, so daß von der zweiten Wahl an für

die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger

Wechsel stattfindet.“ Im 8 6 sind die Worte Stellung“,

in 5 bis 12 zu ändern.

sechs jähriger

‚außerordentlichen ! und aus ihrer

57 Satz 2 ist das Wort ordentlichen? zu streichen, Im g 8 fällt Iiffer 5 fort; die folgenden Ziffern 6

bis 13 sind

In der neuen Ziffer 7 ist das Wort „außerordentlichen“

zu streichen.

In der neuen Ziffer 11 ist das W

Satzung zu ersetzen.

ort „Satzungen“ durch

Im 8 16 fällt in Abf. 1 Satz 2 das Wort „sollenꝰ und im Abs. 2 Satz 2 das Wort „vorstehend“ fort. Im § 12 ist das Wort „ordentlichen“ zu streichen.

Der 5 13 erhält folgende Fassung:

„Die auf Lebenszeit angestellten Beamten der Landwirt- schaftskammer haben im Falle der Dienstun fähigkeit Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung wie die un⸗

mittelbaren Staatsbeamten.

Der Anspruch der kündbaren

Beamten auf Pensionierung bestimmt sich nach dem Anstellungs⸗ vertrag. Die auf die k anzurechnende Dienst⸗

zeit bestimmt der Anstellungsvertrag.

Die Ahndung von Dienstpergehen der Beamten geschieht nach den Difßiplinargesetzen für die nichtrichterlichen preußischen Beamten mit der Maßgabe, daß der Vorstand der Landwirt⸗ schaftskammer Geldbußen wie die Provinzialbehörden gegen die ihm unterstellten Beamten nach 5 19 Abs. 5 des Gesetzes vom;

21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 466) verhängt.

Beschwerden

gegen folche Verfügungen des Vorstands entscheidet, der Minister für Landwirtschaft. Domänen und Forsten endgültg.

Ueber die Anstellung und Entlassung ihrer Beamten be⸗ stimmt die Landwirtschaftskammer selbständig ohne Mitwirkung

der Aufsichts behörde.“ Berlin, den 7. Oktober 1922.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dr. Wendorff.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll— sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Haus⸗ halt und Rechnungswesen, für Volkswirtschaft, für innere Ver⸗ waltung, für Verkehrswesen, für Steuer⸗ , für

Rechtspflege, für Reichswehrangelegenheiten un

ür Seewesen,

die vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungswesen,

für innere Verwaltung, und

ür Verfassung und Geschäfts⸗

ordnung sowle die vereinigten Ausschüsse für Rechtspflege und

für Volkswirtschaft Sitzungen.

Die Außenhandelsstelle für Schnitz⸗ und Formerstoffe gibt

eine neue Ausfuhrmindestpreisliste

für Kunsthorn aus

Kasein, Galalith, Neolith und ähnlichen Stoffen

Kn. O. 65 per 165. Oktober 1922 heraus.

Uebersicht über die Finanzgebarung des Reichs.

*

Vom Vom 1. Okt. 1. April 1922 bis 1922 his 10. Okt 10. Okt.

19323 1935

Tausend Mark

Einnahme.

Allgemeine Finanzverwaltung: Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren (darunter Reichsnotopfer) Schwebende Schuld.... , ,

Summe der Einnahme.

Ausgabe. Allgemeine Verwaltungsausgaben Gegenrechnung der Einnahmen. ,, Zinsen für die schwebende Schuld . Zinsen für die fundierte Schuld ..

.

unter

Betriebs verwaltungen. *)

Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung: Abhebungen aus der Reichs

haupttasssteee. 24060689 Deutsche Reichsbahn:

Abhebungen aus der Reichs-

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Mithin: Abhebungen aus der Reichs⸗ nn,,

Summe der Ausgaben.

Die schwebende Schuld betrug an dis— kontierten Schatzanweisungen am 30. Sep⸗ fsember 1922... 450 898 247

Es traten hinzu! . It 3ö8 963 Es gingen ab 27 h63 383 Mithin zu Ergibt ..

28 824 620

Davon: . ; a) mit dreimonatiger Laufzeit, (bei der Neschsbank dis kontiert). 5 80h 847? b) sonstige, mit einer länge⸗ ren Laufzeit ausgegebene Schatz anweisungen 13917 020

Zur Beschaffung von autländischen Zahlungsmitteln

für die Erfüllung des Friedensvertrags von

Versailles sind Papiermark aufgewendet worden

1

5 383 4d 122 533 7a6s . (1 615 945) 8 824 620 217 787 707

45 248 2451 770

44 253 812 342 823 218

n 24 bot hig 28s hoz 226 633 ** hg ght

76 9h9 is 817 82s

33

2b 344 584 307 284 708

18 917 228 35 538 399

44261 812342 823107

18 7122 867

Rück⸗ einnahme *)

12 266 232 42 668 686

. = d ;;;

Anmerkungen zur Funn ge barnnug:

y Das tatsächliche Steuern usw. Aufkommen bis ein⸗ schließlich r n 1922; von da ab das Aufkommen nach Abzug der von den Sberfinanz⸗ und Finanzkassen geleisteten Ausgaben, deren Höhe jwar jetzt noch nicht näher bekannt, immerhin aber recht be⸗ deutend ist. as tatsächliche Steuern usw. Aufkommen vom 1. Ser⸗ tember 1932 ab ist wesentlich höher als die Zablen dieser Uebersicht.

3 Die Ausgaben haben sich im Vergleich mit der vorigen Be⸗ richtsdekade bedeutend vermindert, sie übersteigen jedoch infolge der fortschreitenden Geldentwertung die Ginnahmen um sehr hohe Be⸗ träge. Die Ausführung des Friedens vertrags allein hat rund 3 Milliarden beansprucht. Ferner sind zu erwähnen die Abhebungen der Betriebsverwaltungen aus der Reichskasse (19 Milliarden, zu vergleichen nachstehende Anmerkung 3); Ausgaben im Versorgungs⸗ wesen (2,6 Milliarden) und für Volkswohlsahrt (13 Milliarden);

Besoldungsvorschüsse an die Länder und Gemeinden; höhere sächliche

Unkosten der inneren Verwaltung infolge der starken Preissteigerung für alle Bedürfnisse. Diesen Steigerungen und zum Teil Vor⸗ griffen auf künftige Einnahmen steht ein aus der Geldentwertung ebenfalls zu erwarlendes höheres Steuerngufkommen gegenüber, das aber erst später in die Erscheinung treten kann. ;

) Diese Angaben lassen einen Schluß auf das Wirtschafts ergebnis der Betrlebsberwaltungen nicht zu, weil sie bei der Post dom 1. Juli 1922 ab auch fremde Einnahmen (3. B. Erlöse aus Reichs stener⸗ marken) and Ausgaben (z. B. Militärrenten) umfassen. Die Ab⸗ hebungen sollen, soweit sie nicht zu Ausgaben des außerordentlichen Haushelts verwendet werden, im Laufe des Rechnungsiahres durch spätere Ablieferungen gedeckt werden.

. Die Rückeinnahme rührt daher, daß beschaffte ausland Zahlungsmittel nicht zum Zweck der Erfüllung des Friedensv, , sondern zur Bezahlung von angekauftem ausländischem Getrerde ver⸗ wenden worden sind.

20 *. he

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Parlanentarische Vachrichten.

Der Reichsrat hat gemäß 3 16 Abs. J und 5 21 Ab⸗ satz Z des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 in der Fassung des Abaͤnderungsgesetzes vom 8. April 1922 nähere Bestimmungen über die Abgrenzung der luxusssteuer⸗ pflichtigen Gegenstände getroffen. Sie sind in den im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1921 Nr. 55, 1922 Nr, 12, IJ und 48 veröffentlichten Verordnungen über Abände⸗ rung der Ausführungsbestimmungen zum Uinsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1921, 25. März 1922, 17. Juni 1922 und X. September 1922 enthalten und auf Grund des Artikels IJ der letztgenannten Verordnung als 85 32 bis 796 der Ausführungsbestimmungen neu gefaßt. Einen Abdruck dieses Teils der Ausführungsbestimmungen hat ett der Reichsminister der Finanzen unter Bezugnahme auf 5 18 Abs. 2 und 21 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des obengenannten Abänderungsgesetzes vom 8. Aprik 1923 und unter Hinweis auf Art. 2 dieses Ab⸗ änderungsgesetzes dem Reichstag mit dem Bemerken zugehen lassen, daß gemäß 8 16 Abs. 2 dieses Gesetzes vor Erlaß der Ausführungtzbestimmungen die Anhörung eines vom vorläufigen Reichswirtschaftsrat eingesetzten sachverständigen Ausschusses er⸗ folgt ist. Der Abdruck ist als Reichstagsdrucksache Nr. 4998 erschienen.

Der Reichstagsausschuß für soziale Angelegen⸗ heiten verabschiedete vorgeftern nach längerer Debatte in zweiter Lesung den Gesetzentwurf zur Aenderung des Ver! iche⸗ rungsgesetzes für Angestellte., In diesem Gesetz wurde die Selbftverwaltung erweitert, die Spruchbehörden (Rechtsweg) sind für die allgemeine wie fär die Angestell tenversicherung nunmehr ein⸗ heitlich und die Renten an Wanderversicherte sind entsyrechend ihren Beitragsleistungen zu dem anderen Versicherungsträger geregent worden Die allgemeine Invalidenversicherung wurde entsprechend geändert; die Rentenerhöhung ist auch hier auf 9000 KA festgesetzt; die Beitragsklaͤssen stimmen nunmehr mit denen der Ange stetften⸗ versicherung uͤberein, für die neue Beitragssätze aufgestellt sind.

Handel und Gewerbe.

Am 3. Oktober 1922 fand laut Meldung des W. T. B.“ eine außerordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Nor difchen Bank für Handel und Industxie, Aktiengesellschaft, Berlin, Unter den Linden 21, statt, in der eine Erhöhung des Aktienkapitals um weitere 30 090 0900.4 beschlossen wurde. Die iungen Aktien werden von einem Konsortium zum Kurse ven 135 vp mit der Maßgabe übernommen, sie den alten Aktionären zum gleichen Kurse und in Verhältnis 1:1 anzubieten. Die neuen Aktien sollen vom 1. Juli d. J. ab dividenden berechtigt sein. Bas Kapital der Bank erbsht sich dadurch auf 60 000 ö00 A, die Reserven auf 12 000 600 .

Nach dem Geschäftsbericht de Hasper Gisen⸗ und Stahlwerks, Haspe 1. W., für 192122 stand das Geschäftsjahr im Zeichen großer Nachfrage nach den Er⸗ zeugnissen der Gesellschaft Nachdem im ersten Halbjahr 1h21 die Beschäftigung nachgelassen hatte und die Preise auf einen Stand heruntergegangen waren, der Verluste brachte, trat im Junt 1921 ein Umschwung ein, und seitdem verfolgten die Preise steigenze Richtung, entsprechend den erhöhten Selbstkosten. Im zweiten Halh— jahr 19351 waren die Erträgnisse durchaus unbefijedigend weil die Verkäufe zu sesten Preisen getätigt waren und auch, wie vereinbart, ausgeführt wurden. Die Erzeugung wurde im Rahmen der Möglich⸗ keit'gesteigert. Es hätte mit den Anlagen erheblich mehr geleistet werden können, wenn nicht andauernder Brennstoffmangel und Be— triebsunterbrechungen daran gehindert hätten. Verteilt wurden 41 vH.

Die Berkaufsstelle vereinigter Isolierrohr« Fabrikanten, G. m. b. H. Berlin, hat laut Meldung des W. T. B.“ für Lieferung ab 16. Oktober 1922 die zu den Preisen der Preisliste, Ausgabe 8. September 1922, hinzuzurechnenden Auf. schläge, wie folgt, festgesetzt; Bleirohr und Zubehör ooo vH, lackierte, farbige, Galvano. und Gelblackrohre und Zubehör boo vH, Messing= rohr und Zubehör 9500 vp. Stahlpanzerrohr und Zubehör 9gö00 vy, schwarzes Papierrohr 7506 vH, Bundverpackung wird nicht berechnet,

rachtfreie Lieferung ab Werk erfolgt bei mindestens 100 000 A akturenwert. ö ;

In der vorgestrigen Sitzung des Aufsichtsrats der Ver— einigten Stahlwerke van der Zypen und Wis(sener Etsenh üt ten U.⸗-G. wurde laut Meldung des . W. T. B.“ be⸗ chlossen, det am 3. November stattfindenden Generalversammlung den

bschluß einer Fnteressengemelinschaft mit den hi her

nis en Stahl werken vo riuschlagen, die auf 30 hre, vom 1. Juli 1922 beginnend, eine Zusammenwerfung der Gewinne auf der Grundlage vorsteht, daß auf je . 1000 Aktten

von Zypen und. Wissen die 2tfache. Dividende Hon 6 20600 * RMhennstahlaktien entfällt. Der Vorsttzende des Auf⸗ sichtzrat von Zypen und Wissen. Geheimrat Dr. Hagen, wird in den Aufssichtsrat der n n Stahlwerke und der Vorsitzende des Aufsicht rats von Rheinstahl Bergassessor Krawehl in den von Swen und Wiffen, der Generaldirektor von Zypen und Wissen Dr -Ing. 9h in die Generaldirektion bon Rheinstahl und Dr. Haßlacher von hem oh 1 i g von Zypen und Wissen eintreten. Die Rhein en

Meiderich schlagen laut Meldung des W. T. B.“ vor, 50 vh zu verteilen.

= Ser Aufsichtgrat der Neckarsulmer Fahrzeug werke ,

n re t n nn, ,.

Stahlwerke in Duisburg⸗

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