1922 / 234 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Oct 1922 18:00:01 GMT) scan diff

dafür zu sorgen, daß der Zucker rechtzeitig und gleichmäßig in die Hände der Verbraucher gelangt. Falls sich in der Versorgung der Bevölkerung mit Zucker Schwierigkeiten einstellen, sind diese Kontroll⸗ stellen (8 3) berechtigt, zur Abwendung jolcher Mißstände nähere An⸗ weisung zu geben, auch in besonderen Fällen die Abgabe des Zuckers nach anderen Bezirken zu veranlassen.

IV. Als Großhändler im Sinne dieser Ausführungsanweisung gilt, wer unmittelbar von der Fabrik Zucker kauft.

.

J. Voraussetzung für die Zulassung einer Organisation ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Mu ster A sowie die Er— füllung der in Absatz III angegebenen Verpflichtung.

If. Vorbehaltlich der Erfüllung dieser Voraussetzungen werden zugelassen:

A) Der organisierte Großhandel.

1. die Mitglieder des Reichsverbands des Deutschen Nahrungs— mittelgroßhandels (bisher Verband Deutscher Großhändler der Nahrungsmittel⸗ und verwandten Branchen) (. V. in Berlin,

2. der Verein Deutscher Zuckergroßhändler C. V. in Magdeburg.

B) Der organisierte Einzelhandel.

1. die Edeka Zentrale Deutscher kaufmännischer Genossenschaften e. G. m. b. H. in Berlin mit den ihr angeschlossenen Ge— nossenschaften,

2. der Reichsverband Deutscher Kolonialwaren⸗ und Lebensmittel händler in Berlin mit seinen selbständigen Wirtschafts— organisationen.

O) Die genossenschaftlich organisierte Ver⸗

braucherschaft.

1. die Konsumvereine,

a) die Großeinkaufsgesellschast deutscher Konsumvereine in Hamburg,

b) die Großeinkaufszentrale Düsseldorf, 6. zu a und b: mit den ihnen angeschlossenen Genossen— chaften,

2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften,

a) der Wirtschaftsverband der Raiffeisenschen Warenanstalten Berlin,

b) die Hauptgenossenschaft des Reichsverbands der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Berlin.

III. Zur Deckung der Unkosten der Zuckerverteilung haben die zum Bezuge von Zucker zugelassenen Organisationen nach näherer Bestimmung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (Staatsfommissar für Volksernährung) an die Hauptgeschäftsstelle Vorschüsse zu leisten. .

5

J. Die zugelassenen Organifationen sind verpflichtet, in Berlin eine gemeinsame Hauptgeschäftsstelle und außerdem in jeder Provinz (in dem Verwaltungebezirk Groß Berlin und den Regierungsbezirken Gassel, Wiesbaden, Sigmaringen in jedem dieser Bezirke) Konfroll— stellen zu unterhalten. Der Oberpräsident kann, wenn besondere Ver⸗ hältnisse dies erfordern, mit Genehmigung des Ministers für Land— wirtschaft, Domänen und Forsten (Staatskommissar für Volks⸗ ernährung) anordnen, daß die Kontrollstellen auch für einzelne Re⸗ gierungsbezirke eingerichtet werden.

JI. Die Aufsicht über die Hauptgeschäftsstelle führt der Minister ftir Landwirtschaft, Domänen und Forsten (Staatskommissar für Volkgernährung).

III. Der Hauptgeschäftsstelle haben neben ihrem Geschäfts— führer und je zwei Vertretern der drei zugelassenen Gruppen des Handels anzugehören:

a) ein Kommissar des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (Staatskommissar für Volksernäbrung)

b) ein Vertrauensmann der Verhraucherschaft, den der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (Staatskommissar für Volksernährung) beruft,

e) ein Vertrauensmann der Zuckerwirtschaftestelle. Die in 85 2 Abs. II Nr. IIb genannte Organisation hat gleich⸗ zeitig die Interessen des Einzelhandels bei der Zucker— verteilung zu vertreten.

IV. Die Aufsicht über die Kontrollstellen führt der Oberpräsident (Regierungspräsident). Die Kontrollstellen sind in gleicher Weise zu⸗ saminengesetzt wie die Hauptgeschäftsstelle mit der Maßgabe, daß der staatliche Kommissar und der Vertrauensmann der Verbraucherschaft (1. und 2.) vom Oberpräsidenten (Regierungspräsidenten) bestellt bezw. berufen wird. 5

J. Die Kontrollstellen haben

a) dafür zu sorgen. daß der Zucker in der vorgeschriebenen Weise von der Fabrik über die Organe des Großhandels an die Einzelhändler gelangt und von den Einzelhändlern dem Verbrauch zugeführt wird,

b) Störungen in der Belieferung zu verhindern oder zu be— seitigen,

c) die Verwendung von Reserven der Zuckergroßhändler gegebenenfalls zu genehmigen,

d) Streitigkeiten zwischen Großhändlern und Einzelhändlern oder zwischen beiden und ihren Organisationen über die Zuckerverteilung zu schlichten.

JI. Der staatliche Kommissar ist berechtigt. Beschlüsse mit auf— schiebender Wirkung zu beanstanden. Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Aufsichtsbebörde.

III. Die Hauptgeschäftsstelle und die Kontrollstellen geben sich selbst ihre Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde bedarf. Bei mangelnder Einigung setzt die Aufsichtsbehörde die Geschäftsordnung fest.

J. Die Zuckerfabriken baben binnen fünf Tagen, nachdem sie von der Zuckerwirtschaftsstelle gemäß § 12 der Verordnung vom 3. Oktober 1922 Mitteilung über den von ihnen für bestimmte Be⸗ zirke zu liefernden Zucker erhalten haben, der Kentrollstelle des be— treffenden Bezirks anzuzeigen, wieviel Zucker sie dem einzelnen Großhändler verkauft haben (Verkaufsanzeige) Die Fabriken haben gleichzeitig mit jeder Absendung von Zucker an einen Großhändler der zuständigen Kontrollstelle eine Lieferungsanzeige zu. machen. Auf Grund derselben wird bei der Kontrollstelle der Großhän dler belastet.

§ 6.

Aus dem von der Zuckerwirtschaftsstelle überwiesenen Zucker sollen die Verbraucher 1 kg für den Monat erhalten, außerdem sind von den überwiesenen Gesamtmengen 5Hoso für die Apotheken und Anstalten sowie 30½G für die Gastwirtschaften und Pensionen bestimmt.

§ 7.

J. Der Großhändler darf nur an Einzelhändler liefern die ihm gegenüber einen Vemflichtungsschein nach anliegendem Muster (CG I oder C 2) unterzeichnet haben.

II. Die Großhändler haben dafür zu sorgen, daß die Einzel bändler des Bezirks den zur Versorgung ihres Kundenkreises erforder— sichen Zucker erhalten. Ueber 15 0½ᷣä der von der Fabrik bezogenen Gesamlmenge dürfen sie nur mit Genehmigung der Kontrrollstelle verfügen (Ausgleichsreserve).

1II. Der Großbändler hat über jeden Verkauf der Kontrollstelle eine Anzeige in zwei Stücken zu machen. Das erste Stück wird für seine Entlastung benutzt, das zweite dient für die Belastung des Käufers. Die Kontrollstelle hat Vorsorge zu treffen, Naß sie jederzeit seststellen kann, von wem, wann und in welchen Mengen ein Händler Zucker erhalten und abgegeben hat.

8 8. I. Vom 1. Dezember ab darf der Mundzucker nur gegen Vor⸗ legung einer Zuckerkarte abgegeben werden. Der Händler hat den der Zeit und abgegebenen Menge entsprechenden Abschnitt abzutrennen

und an sich zu nehmen. . . JI. Die Zuckerkarte gilt für das ganze preußische Staatsgebiet,

sie wird durch die Hauptgeschäftsstelle nach einem vom Minister für

Landwirtschast, Domänen und Forsten (Staatskommissar für Volks—

erni'hrung) zu kestünmenden Muster Hergestellt und auf die Tommunal— verbände verteilt. Die sämtlichen beteiligten Stellen haben für sichere Aufbewahrung und Versendung der Karten zu sorgen. Die bisher mit der Ausgabe von Lebenkmittelkarten betrauten Stellen geben die Karten an die Verhraucher ab, die in ihren Bezirk ihren ständigen Wohnsitz haben und dort polizeilich gemeldet sind.

III. Die Annahme mehrerer Zuckerkarten des gleichen Zeit⸗ raumes für einen Verhraucher ist untersagt.

1V. Die Zuckerkarten und ihre einzelnen Abschnitte sind nicht übertragbar.

V. Zum Empfang einer Zuckerkarte ist nicht berechtigt. wer selbst oder als Haushaltungsangehöriger auf Grund eines Rüben— lieserungs« oder sonstigen Vertrages mit Zucker versorgt wird. Die Annahme einer Zuckerkarte ist diesen Personen untersagt.

VI. Der Oberpräsident (Regierungspräsident) bestimmt, welche Entschädigung die Hauptgeschäftsstelle den Kommunalverbänden für die Verteilung der Karten zu leisten hat.

VII. Wegen der Ausgabe des Einmachezuckers sowie von Sonder⸗ zuweisungen für werdende und stillende Mütter und für Säuglinge ergehen besondere Verfügungen.

I. An Avotheken, Anstalten, Gastwirtschaften und Pensionen darf der Großhändler gegen Empfangsbescheinigung Zucker abgeben.

II. Vom 1. Dezember ab darf an Apotheken und Anstalten nur gegen Ablieferung eines von der Kontrollstelle ausgestellten Bezugs— scheins geliefert werden, der an die Stelle der Empfangsbescheini⸗ gung tritt.

III. Die abgegebenen Mengen sind in einem besonderen Buche nachzuweisen, das auf Verlangen der Kontrollstelle und den polizei— lichen Ueberwachungsorganen vorzulegen ist. Die Gesamtmenge ist der Kontrollstelle getrennt nach den Lieferungen an

a) Apotheker und Anstalten, b) Gastwirtschaften und Pensionen unter Vorlage der Bezugs⸗ scheine und Empfangsbescheinigungen monatlich zu melden.

IV. In gleicher Weise sind die Abschnätte der Zuckerkarten der

Kontrollstelle monatlich einzureichen.

§ 10. Bei Einschaltung eines Zwischen händlers finden auf ihn die Vor⸗ schriften dieser Ausführungsanweisung entsprechende Anwendung.

5 11.

J. Alle preußischen Zuckerfabriken, die vor Erlaß dieser Aus—⸗ führungsanweisung Zucker der Ernte 1922 an Händler und Ver— braucher verkauft oder anderweit abgegeben haben, sind verpflichtet, bis zum 25. Oktober der Hauptgeschäftsstelle unter Angabe des Tages der Lieferung, der gelieferten . und genauen Adresse des Be⸗ lieferten schriftlich hiervon Anzeige zu erstatten.

II. Die gleiche Verpflichtung hat der Großhändler oder der Einzelhändler, der unmittelbar von einer Zuckerfabrik oder von einem Groß oder Zwischenhändler Zucker aus der Ernte 1922 erhalten hat.

III. Bis zur Einrichtung der Hauptgeschäftsstelle werden deren Aufgaben von dem Reichsverbande des Deutschen Nahrungsmittel⸗ großhandels, Berlin NW. 7, am Weidendamm La, wahrgenommen.

3 12.

Soweit nicht vom Reichsminister für Ernährung und Landwirkt— schaft oder vom Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (Stgatekommissar für Volksernährung) hbesondere Preisbestimm ungen erlassen werden, kann der Oberpräsident (Regierungspräsident) nach Anhörung der Preisprüfungestelle und der Kontrollstelle im Rahmen der bisher ergangenen Bestimmungen einheitliche Berechnungsgrund⸗ sätze festsetzen, insbejondere kann er auf eine einheitliche Gestaltung des Zuckerpreises in seinem Bezirke durch Einführung eines Frachten ausgleichs hinwirken.

5 165 Es ist verboten, die Abgabe von Zucker von dem Zukauf anderer Waren abhängig zu machen. 896i

Zuwiderhandlungen s die Bestimmungen des S 1 Abs. I und III, 5, 7, 8 8 Abs. J, III, TV, V, 9- 11 Abs. I, II und §z 13 dieser Ausführungsanweisung unterliegen den Strafvorschristen des 5 19 der Reichsverordnung.

Berlin, den 14. Oktober 1922.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. Dr. Wen dorff.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. V.: Dönhoff.

Der Minister des Innern.

J V Fre unh.

Anlage A.

Verpflichtungserklärung über die Verteilung von Zucker durch den Handel.

Die unterzeichneten Organisationen des Großhandels übernehmen hinsichtlich der Verteilung des Zuckers im Betriebsiahre 1922.‚23 auf Grund der Verordnung, des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 3. Sktober 1922 (RGBl. Teil L S. 7623) und der preußischen Ausführungsanweisung vom ... ...... ..... nachfolgende Verpflichtungen.

1

Sie führen die Bestimmungen der Verordnung des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschast vom 3. Oktober 1922 und der dazu erlassenen oder noch zu erlassenden preußischen Aus— führungsanweisungen gewissenhaft durch, übernehmen insbesondere die aus den preußischen Ausführungsanweisungen sich ergebenden ver— mögensrechtlichen Verpflichtungen und wirken bei ihren Mitgliedern mit allen Mitteln darauf hin, daß jeder einzelne die übernommenen Verpflichtungen innehält. .

Sie errichten auf ihre Kosten in jeder Provinz (in dem Ver— sorgungsbezirk Groß Berlin und in den Regierungsbezirken Cassel, Wiesbaden, Sigmaringen in jedem Negierungsbezirk)., auf Anordnung des Oberpräsidenten auch in anderen Regierungsbezirken je eine Kontrollstelle. Sie errichten weiter eine Hauptgeschäftsftelle in Berlin zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Verordnung, zur Beratung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (Staatskommissar für Volksernährung) in Fragen von allgemeiner Bedeutung und zur Vermittlung des Geschäftsverkehrs mit den Unter— organisationen.

§ 3.

Sie überreichen bis zum 1. November 1922 dem Minisier für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (Stagtskommissar für Volks— ernährung) ein Verzeichnis derjenigen ihrer Mitglieder, die sich durch Verpflichtungserklärung zur Uebernahme der vorschriftsmäßigen Zuckerverteilung nach Maßgabe der ergangenen Bestimmungen ver— pflichtet haben.

8 4.

Der Reichsverband des Deutschen Nahrungsmittel-Großhandels und der Verein Deutscher Zucker-Großhändler in Magdeburg ver— pflichten sich sobald der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (Staatskommissar für Volksernährung) ihre gala eg im Sinne seiner Ausführungsanweisung ausgesprochen hat, bis zur Bildung der Hauptgeschäftsstelle die Vorarbeiten für die Durch— führung der Zuckerverteilung und für die Bildung der Hauptgeschäfts— stelle zu treffen.

§ 5.

Zur Schlichtung von Streitigkeiten, die aus diesem Ver— pflichtungsverhältnis entstehen, unterwerfen sich die unterzeichneten Organisationen unter . des ordentlichen Rechtsweges einem dreigliederigen Schiedsgericht, für das der. Minister für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsten (Staatskommissar für Volksernährung) und die beteiligte Organisation je einen Schiedsrichter bestimmt. Den Ohmann ernennt, falls die Parteien sich nicht einigen, der Präsident des Kammergerichts in Berlin.

.

Anlage MR 1. Verpflichtungsschein des Großhändlers. (G. F. auch des Zwischenhändlers.) Ich verpflichte mich dem Verbands name) gegenüber: . ö

J. bei der Verteilung des mir im Betriebsjahre 1822 23 zu über⸗ sassenden Zuckers die Bestimmungen, die der Mteichs ninister ür Ernährung und Landwirtschaft und der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (Staatskommissar für Volksernährung) erlassen haben oder noch erlassen werden,

insbesondere der Ausführungsanweisung vom

zeichnen und hinterlegen, Zucker nicht an kontingentierte oder auf die Verwendung von Auslandszucker verwiesene Betriebe zu liefern, J

4. die vorgeschriebenen Meldungen an die Zuckerkontrollstellen pünktlich zu erstatten,

b. Inlandszucker in keiner Weise mit Auslandszucker zu ver— mischen oder seine Abgabe an die Abnahme von Auslandszucker oder anderer Ware zu knüpfen.

Für den Fall, daß ich diese Verpflichtung verletze, unterwerfe ich

mich einer von dem (Name des Verbandes) festzusetzenden Vertrags⸗ strafe; diese soll für jeden Fall den doppelten Verkaufswert des Zuckers betragen, mit dessen vorschriftswidriger Abgabe ich die Ver— pflichtung verletzt habe, mindestens aber 2000 6.

Ich erkenne das Recht meines Verbandes an, mich wegen Ver—

letzung dieser Verpflichtung aus dem Verbande auszuschließtzen.

Anlage z 2. Verpflichtungsschein für Genossenschaften. Die unterzeichnete Genossenschaft verpflichtet sich dem (Verbands⸗

name) gegenüber: .

bei der Verteilung des uns im Betriebsiahr 192223 über⸗ lassenen Zuckers die Bestimmungen, die der Reichsminister, für Ernährung und Landwirtschaft und der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (Staats kommissar für Volksernährung) erlassen haben oder noch erlassen werden, insbesondere der preußischen Ausführungsanweisung vom .... , gewissenhaft zu befolgen, .

2. den uns für einen bestimmten Bezirk zugewiesenen Zucker nur an Mitglieder unserer Genossenschaft zu überlassen, welche in diesem Bezirk ihren Wohnsitz haben, sowie diesen Grundsatz auch bei der Abgabe an unsere Vertellungestellen streng zu beachten und von den Verteilungsstellen auch die gleiche schrift⸗ liche Verpflichtung zu erfordern,

3. Zucker nicht an kontingentierte oder auf die Verwendung von Auslandszucker verwiesene Betriehe zu liefern.

4. über alle Abgaben an andere Verteilungsstellen oder andere Genossenschaften die vorgeschriebene Meldung an die Kontroll⸗ stelle pünktlich zu erstatten.

5. Inlandszucker in feiner Weise mit Auslandszucker zu ver⸗ mischen oder seine Abgabe an die Abnahme von Auslandszucker oder anderen Waren zu knüpfen.

Für den Fall, daß wir diese Verpflichtung verletzen unterwerfen wir uns einer von (Name der Spitzenorganisation) sestzusetzenden Vertragsstrafe. Diese soll für jeden Fall den doppelten Verkaufswert des Zuckers betragen, mit dessen vorschriftswidriger Abgahe wir die Verpflichtung verletzt haben, mindestens aber 2000 6. Wir erkennen ferner das Recht unserer Spitzenorganisation an, uns wegen Verletzung dieser Verpflichtung von der weiteren Verteilung von Zucker aus⸗ zuschließen, auch unsere Organisation als solche wegen Vertragsbruchs aus dem Verbande auszuschließen.

Anlage C 1. Verpflichtungsschein des Einzelhändlers. Ich verpflichte mich, dem (Name des Großhändlers oder Zwischenhändlers) gegenüber: 1. bei der Verteilung des mir im Betriebsjahre 1922/23 über⸗ lassenen Zuckers die Bestimmungen, die der Neichsminister für

Ernährung und Landwirtschaft und der Preuhische Minister für Landwirtschaft Domänen und Forsten (Staatskommissar für Volkoernährung) erlassen haben oder noch erlassen werden, insbefondere der preußischen Aussührungsanweisung vom 7... ...... gewissenhaft zu befolgen,

den Zucker nur nach Maßgabe der ergangenen oder noch er⸗

gehenden Verordnungen und behördlichen Anweisungen,

namentlich nach den Vorschriften über die Zuckerkarte an meine

Kunden abzugeben,

3. Zucker nicht an kontingentierte oder auf die Verwendung von Auslandszucker verwiesene Betriebe zu liefern,

4. die vorgeschriebenen Meldungen an die Kontrollstelle pünktlich zu erstatten sowie das Kontrollbuch (8 9 der preußischen Aus⸗ führungsanweisung) gewissenhaft zu jühren,

5. Inlandszucker in keiner Weise mit Auslandszucker zu ver⸗ mischen oder seine Abgabe an die Abnahme von Auslands⸗

zucker zu knüpfen,

6. die Abgabe von Inlandszucker in keiner Weise von der Ab—

nahme anderer Waren abhängig zu machen.

Für den Fall, daß ich diese Verpflichtungen verletze, unterwerfe ich mich einer von der Kontrollstelle festzusetzenden Vertragsstrafe; diese soll für jeden Fall den doppelten Verfaufswert des Zuckers be— tragen, mit dessen vorschriftswidriger Abgabe ich die Verpflichtung verletzt habe, mindestens aber 2000 4.

Anlage C Z. Verpflichtungsschein des Einzelhändlers. Ich verpflichte mich dem (Name des Verbandes) gegenüber:

1. bei der Verteilung des mir im Betriebsiahre 1922.ñ23 über⸗ lassenen Zuckers die Bestimmungen, die der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (Stgatskommissar für Volksernährung) erlassen haben oder noch erlassen werden, insbesondere der preußischen Ausführungsanweisung, gewissenhaft zu befolgen,

2. den ,. nur nach Maßgabe der ergangenen oder noch er⸗ gehenden Verordnungen und behördlichen Anweisungen, nament⸗ lich nach den Vorschriften über die Zuckerkarte, an meine Kunden abzugeben,

3. Zucker nich! an kontingentierte oder auf die Verwendung von

uslandszucker verwiesene Betriebe zu liefern,

die vorgeschriebenen Meldungen an die Kontrollstelle pünktlich zu erstatten sowie das Kontrollbuch (8 9 der preußischen Aus— führungsanweisung) gewissenhaft zu führen,

b. Inlandszucker in keiner Weise mit Auslandszucker zu ver⸗ mischen oder seine Abgabe an die Abnahme von Auslandszucker zu knüpfen,

6. die Abgabe von Inlandszucker in keiner Weise von der Abnahme anderer Waren abhängig zu machen.

Für den Fall, daß ich diese Verpflichtungen verletze, unterwerfe ich mich einer von dem (Name des Verbandes) festzusetzenden Ver⸗ tragsstrafe; diese soll für jeden Fall den doppelten Verkausswert des Zuckers betragen, mit dessen vorschriftswidriger Abgabe ich die Ver⸗ pflichtung verletzt habe, mindestens aber 2000 4.

Ich erkenne das Recht meines Rerbandes an, mich wegen Ver= letzung dieser Verpflichtungen aus dem Verbande auszuschließen.

Nachtrag zum Statut der Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873.

k Der 88 des Statuts der Zentrallandschaft für die Preußischen Stagten erhält folgenden Zusatz: Den Zinosatz, zu dem die Pfandhriese jeweilig auszugeben sind, bestimmt die Zentrallandschaftsdirektion. Innerhalb dieses Rahmens hat der Darlehnsnehmer die Wahl.“

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*

2. Der 8 14 des Statuts der Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten sowie die Nachträge zu diesem Statut vom 14. Juli 1898 und vom 25. Oktober 1911 zu 1 werden aufgehoben.

An ihre Stelle tritt als § 14 des Statuts folgende

ö 9 Vorschrift: .

„Die ausgefertigten Pfandhriefe werden dem verbundenen Institut, auf dessen Antrag die Ausfertigung erfolgt ist, zwecks Ausreichung der Darlehnsvaluta an den Darlehnsnehmer überwiesen.

Die verbundenen Institute sind befugt, bei Kursen der Pfandhriefe von 19050 ab dem Darlehnsnehmer anstatt der Pfandbriefe ihren Nennwert in barem Gelde auszureichen und den Kursgewinn zu ihrem Fonds zu vereinnahmen.“

(Siegel.)

Vorstehender Nachtrag zum Statut der Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 wird hier— durch genehmigt.

Berlin, den 21. Januar 1922.

Namens des Preußischen Staatsministeriums. Der Justizminister: T Am Zehn hoff. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Wendorff.

Finanzministerium. Im Preunßischen Finanzministerium sind ernannt worden:

der Regierungs- und Steuerrat Dziegalowski zum. Ministerialrat,

der Ministerialsekretär Geheime Rechnungsrat Opitz zum Ministerialbürovorsteher,

die Negierungsobersekretäre Scheerer, Müller, Knauth und der Oberstenerinspektor Zachariat zu Ministerialsekretären,

der technische Negierungsobersekretär in Sonderstellung Greuel zum technischen Ministerialsekretär,

der technische Regierungsobersekretär Lother zum technischen Regierungsobersekretär in Sonderstellung und

der Ministerialkanzleisekretär Meyer zum Kassenobersekretär.

Der Ministerialrat im Preußischen Finanzministerium Geheime. Finanzrat, Dr, Huth ist zum Präfidenten der Preußischen Generallotteriedirektion ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.

Die Vorschrift im S 1 Nr. 5 der Promotions⸗ ordnungen für die Erteilung der Würde eines doctor medicinas veterinariae durch die Tierärztlichen Hochschulen in Berlin und Hannover vom 29. Oktober 1910 und 7. Mai 1913 wird dahin geändert, daß die Prüfungsgebühr für Reichsinländer auf 1200 „S6 festaesetzt wird. Ausländer zahlen daneben einen einmaligen Zuschlag, dessen Höhe jeweilig vom Minister für Landwirtschaft festgesetzt wird. Diese Vorschrist tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 14. Oktober 1922.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Wendorff.

Ministerinm für Wissenschaft, Kun st

und Volksbildung.

Der ordentliche Professor Dr. Schmidt⸗Rimpler in Rostock ist zum ordentlichen Prafessor in der rechts- und staats⸗ Fakultät der Universität in Breslau ernannt

orden.

Nichtamtliches.

Dentsches Reich.

Der Reichs rat trat gestern zu einer öffentlichen Sitzung zusammen, über die das „Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger“, wie folgt, berichtet:

Zunächst nahm der Reichsrat die 7. Ergänzung zum Be⸗ soldu ngägesetz an. Hierin sind die Teuerungszuschläge und die bisherigen Wirtschaftsbeihilfen in die Grundgehälter und die Orts— zuschläge eingearbeitet worden, wodurch die Spannung der Gehälter unberührt bleibt. Dagegen ist eine gewisse Zusammenziehung der Gehälter eingetreten dadurch, daß die Kinderbeihilfen und der Kopf— zuschlag erhöht worden sind. Im großen und ganzen ist eine Einigung mit den Organisationen auf dieser Grundlage erfolgt. Da— gegen verbleibt es dabei, daß die Frauenzulagen prozentual abgestuft sind. Die Regierung hat zugesagt, daß die Vorschüsse für die Beamtenbesoldung wie bisher auf Grund des Oktoberabkommens von 1921 geleistet werden sollen.

Der Reichsrat nahm ferner den 4. Nachtragsetat für 1922 an. Ministerialdirektor Sachs führte als Berichterstatter aus, daß der Nachtraasetat zunächst die im Laufe des Sommers und Herbstes gewährten Teuerungszuschläge legalisieren solle. In Zukunft soll der Koyfzuschlag 1000 AM monatlich betragen und dazu ein Teuerungs— zuschlag von 100 Prozent gegeben werden; im übrigen sollen für Unverheirgte 3 Prozent, für Verheiratete 6 Prozent und für die Kinderzuschläge ebenfalls 6 Prozent Zuschlag gewährt werden. An Stelle der Wirtschaftsbeihilfen sollen örtliche Sonderzuschläge gegeben

werden, die sich auf wenige besenders teure Orte beschränken. Auch die an den teuren Orten wohnenden Wartegeldempfänger, Pen sionäre und Witwen sollen die Zuschläge erhalten. Die

Kreditermächtigung sür den Reichsfinanzminister wird um 120 Milliarden Mark erhöht. Auf Grund des Moratoriums vom 21. März dieses Jahres waren zu zahlen 720 Millionen Gold mark in bar und 1450 Millionen in Sachleistungen, das waren nach einem Umrechnungsverhälfnis von 1: 70 50,4 Paviermilliarden und weitere 101,5 Papiermilliarden, zusammen 1519 Papiermilliarden. Heute muß ein Umrechnungsverhältnis von 1: 790 zugrunde gelegt werden und dadurch würden sich die Ansätze erhöhen auf 504 und 1015 Milliarden, zusammen also 1519 Papiermilliarden. Also allein 13 Tausend Milliarden sind notwendig zur Deckung. Das sind Tor⸗ derungen, so fagte der Berichterstatter, die jedes vernünftige Maß übersteigen, denen man eigentlich nur noch fassungslos gegenüberstehen kann. Ein weiterer Kredit von 120 Milliarden ist für die Reichs⸗ getreidestelle vorgesehen zur Bezablung des Umlagegetreides und des ausländischen Getreides. Dieser Betrag wird durch die späteren Ver— käufe wieder einkommen. Die bisherigen Rentensätze für Kriegs— invaliden werden verdoppelt.

und Reichstag bestimmt werden soll. Wenn eine Partei nicht mehr

am 3. Dezember der Zuschuß des Reichs für

abgegebene Stimme zwei Mark betragen solle. Die Reichsratsaus— schüsse aber hielten es nicht für angebracht, einen bestimmten Satz für eine einzelne Wabl bereits gesetzlich festzulegen, und das Plenum schloß sich der Streichung dieser Bestimmung aus dem Gesetz an. Wohl aber erklärte sich der Reichsrat bereits jetzt damit einverstanden, daß für die Wahl am 3. Dezember das Reich einen Zuschuß von je zwei Mark leisten solle

Der Reichsrat beschäftigte sich ferner mit dem Gesetzentwurf über die Verminderung der Lasten des Reiches aus der Gesetzgebung über die Entschädigung aus dem Ausgleichsverfahren aus Anlaß des Friedensvertrages von Versailles. Der Berichterstatter der Ausschüsse, Geheimrat Fellinger führte aus, daß die Vorlage in drei Teile zerfalle: Das Liquidations⸗ schädengesetz, das Gesetz zur Abänderung des Reichsausgleichgesetzes und in das sogenannte Reichsentlastungsgesetz als . Der Zweck ist die Herabminderung der Belastung des Reich aus der bis⸗ herigen Regelung der Entschädigung der Liguidationsgläubiger und aus den im Ausgleichsgesetz enthaltenen Abrechnungsbestimmungen für die Valutagläubiger und ⸗schuldner. Das Liquidationsschädengesetz ändert die Bestimmungen über die Entschädigung der Liquidations—⸗ gläubiger in der Weise ab, daß es die auf den bisherigen Liguidationsrichtlinien beruhenden Ansprüche auf den Liu idations⸗ erlös umgerechnet zum Tageskurse, auf ein geringes Mehrfache des Friedenswertes beschränkt. In der Abänderung seeichsaus⸗

zum J gleichsgesetz werden in gleicher Weise die Ansprüche der Valuta⸗ gläubiger beschränkt, und die Valataschuldner, denen das Reich bisher Abrechnung zur Friedensvparität zugesichert hat, im erheblichen Umfang zu den Lasten des Reiches aus dem Ausgleichsverfahren berangezogen werden. Die Notwendigkeit, diese Gesetze zu er⸗ lassen, wirft ein grelles Schlaglicht auf die finanzielle Lage des Reiches. Die Reichsratsausschüsse haben im Einverständnis mit der Regierung eine Erhöhung der Entschädigungs⸗ und Abrechnungs— sätze für die Gläubiger vorgenommen, die sich aber in mäßigen Grenzen hält und im wesentlichen nur denen zukommen soll, die im Ausland ober Inland wirklich wieder aufbauen. Andererseits wollen die Valutaschuldner innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit zu den Lasten des Reichs mit beitragen, indem die Abrechnung zur Friedensparität und die Uebernahme der Differenz zwischen Tageskurs und Friedensparität auf das Reich geändert wird. Der Grun'fatz der Abrechnung zum gleichen Kurse mit Valutagläubigern und Valuta⸗ schuldnern ist aufgestellt. Die Ausschüsse haben mit allen Stimmen gegen die der drei Hansastädte trotz schwerer Bedenken der Vorlage zugestimmt, weil angesichts der ungeheuren Notlage des Reichs die Einlösung der früher gegebenen Zusage eine völlige Unmöglichkeit geworden ist.

In der Vollversammlung erklärte Dr. Gradnauer namens der sächsischen Regierung, daß diese der Vorlage nicht zustimmen namentlich wegen des gleichen Abrechnungssatzes für Gläubiger und Schuldner. Für die drei Hansastädte erklärte der Senator Strandes, der Vorlage nicht zustimmen zu können. Die vorgesehenen Entschädigungssätze würden den Geschädigten im Normalfall nur 62 vH und im Besffall nur 363 vH der ihnen ent⸗— zogenen Goldwerte wiedergeben, während das Reich Ueberschüsse von vielen Hunderten von Milliarden Papiermark erzielen würde. Gänzlich unbefriedigend sei auch die Zahlung in Schatzanweisungen mit einer

Die den Ausgleichsschuldnern auferlegte Verpflichtung der Bezahlung ihrer Verbindlichkeiten zum vierfachen

könne,

ruinös wirken. gegen die Stimmen Sachsens und der drei Hansastädte angenommen.

Der Reichsrat erklärte sich mit dem Gesetzentwurf einverstanden, wonach der Betrag des unpfändbaren Lohns auf 100 000 AM erhöht und die weitere bewegliche Grenze auf 300 000 4. erhöht wird. Weiterhin soll die Regierung ermächtigt werden, in Zukunft Erhöhungen im Verordnungswege nach Anhörung des be— treffenden Reichstagsausschusses vorzunehmen. Angenommen wurde auch ein Gesetz, wonach die Gebühren und Tagegelder für Zeugen und Sachverständige erhöht werden. Das Tage⸗ geld foll an teuren Orten künftig 240, an billigen Orten 180 4, das

Uebernachtungsgeld drei Viertel dieser Sätze betragen.

Der Ausschuß des Reichsrats für Verkehrswesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Steuer- und Zollwesen und für Volkswirtschaft hielten heute Sitzungen.

Parlamentarische Nachrichten.

Einer vom Reichstag in seiner 205. Sitzung vom 7. April d. J. gefaßten Entschließung gemäß hat der Reichs—⸗ minister der Finanzen diesem eine Denkschrift über die selbsttätig gleitende Gehalts- und Lohnskala vorgelegt (Drucksache des Reichstags Nr. 5007).

Die nach Beendigung des Krieges infolge der zunehmenden allgemeinen Warenknappheit und fortschreitenden Geldentwertung ständig anwachsende Teuerung hat auf dem Gebiete der Besoldungspolitif in notwendiger Folge häufige, in letzter Zeit in kurzen Zwischen⸗ räumen sich wiederholende Aenderungen der Gehalts- und Lohn⸗ sätze erforderlich gemacht und so im Verlauf der Nach- kriegszeit immer mehr dazu geführt, von dem Grund⸗ satßz der dauernden, für einen längeren Zeitraum un⸗ veränderlichen Geltung der Besoldungsordnungen und Lohntarife ab—= zuweichen. Die bei diesen vielfachen Besoldungsänderungen namentlich in der ersten Zeit eingetretenen praktischen Schwierigkeiten, vor allem die häufigen, im Wege oft langwieriger und zeitraubender Ver— handlungen ausgetragenen Gehalts, und Lohnkämpfe haben im Schrifttum und in der Praxis den Gedanken entstehen lassen, ob es im Hinblick auf die veränderten wirtschaftlichen Vexhältnisse nicht zweckmäßig sei, unter möglichst weitgehender Ausschaltung des sub— sektiven Moments der Parteiverhandlungen und unter völliger Aufgabe des Grundsatzes der unveränderlichen Geltungsdauer der Gehalts- und Lohnsätze in Anlehnung an englische Vorbilder eine in erster Linie nach objektiven Gesichtspunkten periodisch veränderliche, nach einem rechnerisch selbsttätigen Schema festzusetzende Besoldung ein⸗ zuführen, um die Bezüge der Arbeitnehmer reibungslos und ohne produktionstörende Wirtschattskämpse mit der größten möglichen Beschleunigung der jeweiligen Marktlage anzupassen und so durch Sicherstellung eines angemessenen Reallohnes und mittels einer ver⸗ einfachten und beschleunigten Technik der Besoldungsänderungen die für die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens wünschenswerte Be⸗ ruhigung in den Kreisen aller Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die in den letzten Jahren aus diesen Erwägungen heraus gemachten Vor— schläge und durchgeführten Versuche mit periodisch veränderlichen, rechnerisch selbsttätigen Besoldungssystemen haben zu den verschiedensten Erscheinungsformen geführt, die unter dem Sammelnamen „auto⸗ matische Gehalts. und Lohnanpassung im Wege gleitender Skala“ zusammengefaßt werden und deren gemeinsames Merkmal in der zwangsläufigen Beziehung der Gehalts⸗ und Lohnhöhe zu den je— weiligen meßbaren Schwankungen einer anderen, vorher bestimmten Größe 3. B. der Lebenshaltungskosten besteht, einer Größe, der ihrer Natur nach eine ausschlaggebende Bedeutung für die Grund⸗ lagen der Festsetzung eines gerechten Lohnes“ beigemessen wird.

Die Regierungen der Länder stehen in ihrer überwiegenden Mehr⸗ heit auf dem Standpunkt, daß eine rein schematische selbsttätige Voll⸗ anpassung der Besoldung an die Teuerungsverhältnisse mit Rücksicht auf die finanzielle Lage des Reiches nicht möglich ist; sie sind ferner zu dem Ergebnis gekommen, daß auch die Durchführung einer ein— geschränkt selbsttätigen Gehalts- oder Lohnskala auf Grund einer schematischen Anpassung zu den größten praktischen Schwierigkeiten führen muß und daher zurzeit nicht durchführbar ist. Der Deutsche Städtetag und der Reichsstädtebund stehen gleichfalls auf dem Stand— punkt, daß die Einführung der gleitenden Gehalts kala jedenfalls

K 1 11 J zu rze muß.

it als undurchführbar bezeichnet werden Auch die Arbeit⸗

geberverbände lehnen in ihrer Gesamtheit die Einführung einer selbst⸗

tätig gleitenden Gehaltsskala ab. Die Stellungnahme der AÄrheit⸗

nehmer ist wechselnd und nicht immer eindeutig gewesen; in letzter Zeit mehren sich aber auch in den Arbeitnehmerkreifen die Stimmen, die lebhafte Bedenken gegen die Einführung einer automatischen Lohn— anpassung geltend machen.

Die Reichsregierung nimmt zu den vom Reichstag in seiner Entschließung vom T. April d. J. aufgeworfenen Fragen folgende Stellung: 1. Die Einführung einer uneingeschränkt selbsttätigen Gehalts- und Lohnskala auf der Grundlage einer Voll— anpassung ist im Hinblick auf ihre finanzpolitischen und volkswirt⸗ schaftlichen Folgen abzulehnen; sie ist auch nicht geeignet, den be⸗ rechtigten Forderungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter zu genügen. Z. Die Einführung einer beschränkt selbsttätigen, auf Grund einer schematischen Anpassung erfolgenden gleitenden Gehalts— und Lohnskala ist wegen der damit verbundenen praklischen Schwierig⸗ keiten und wegen der Unmöglichkeit eines brauchbaren Vorschlags als undurchführbar zu bezeichnen. 3. Nach den mit der bisherigen An⸗ passungsform gemachten Erfahrungen liegt eine zwingende Notwendig⸗ keit zur Anssellung neuer, praktisch schwieriger Versuche nicht vor. Dagegen wird die Regierung, wenn sie auch der Frage einer Einführung der unbeschränkt selbsttälig gleitenden Gehaltsskala ab⸗ lehnend gegenübersteht, weiterhin bemüht sein, nach Möglichkeit auf eine ausreichende und rechtzeitige Anpassung bedacht zu sein. Die

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zuführen. 4 Gehalts kala

. das l elbe zunächst

für die Beamten, Angestellten und Arbeiter in Landes- und Kom— erfolgen, um eine Ueberflügelung der Bezüge der Reichsbeamten durch die übrigen Beamten, Angestellten und Arbeizer zu vermeiden. An einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehlt es aber jedenfalls hinsichtlich der Angestellten und Arbeiter. Weiterhin wäre die wahrscheinlich unvermeidbare Folge die Einführung der gleitenden Skala für Arbeiter und Angestellte im privaten Dienfz. Hierbei würde sich eine Reihe von in ihren Folgen nicht eindeutig üb⸗ sehbaren Einwirkungen auf die Wirtschaft ergeben. 5. Die Sicherung eines Mindesteinkommens ist nur möglich durch Erhöhung der Er— zeugung und Herabsetzung der Reparationslasten, die Voraussetzungen einer Verminderung der Geldinflation sind.

Der Arbeitsausschuß des vorläufigen Reichswirt⸗

schaftsrats für die Kreditfrage hielt heute eine Sitzung.

Statistik und Volkswirtschaft.

Die Wirtschaftslage in Deutschland um Mitte September 1922.

Auf Grund von Angaben der wirtschaftlichen Fachverbände, der Handelskammern usw., von 1577 Einzelmeldungen tvpischer Betriebe, meist größerer Unternehmungen, die über die Gestaltung der wirt⸗ schaftlichen Lage in den letzten vier Wochen vor dem 20. September und über die Aussichten für die Beschäftigung in den folgenden zwei Wochen auf Grund des Auftrags⸗ und Materialbestands befragt worden sind, sowie unter Berücksichtigung der umfangreichen Fach⸗ presse berichtet das „Reichsarbeitsblatk“ über die Wirtschaftslage in

Deutschland um Mitte September d. J.:

Für eine Reihe von Gewerbezweigen brachte der September ein Abflauen der durch den Sturz der deutschen Mark im August ausgelösten Deckungskäufe der Verbraucherkreise. Diese Deckungs⸗ käufe waren in den früheren Fällen der Markentwertung stärter und anhaltender aufgetreten und hätten bei der im August schneller und all⸗ gemeiner als vordem sich durchsetzenden Verteuerung in heftigerem Maße fühlbar werden müssen, wenn nicht Kavital⸗ und Kreditnot wie das allgemeine Sinken der Kaufkraft im Inland den Käufern Schranken gesetzt hätten. Der im Berichtsmonat mehr oder minder starke Nückgang der Auftragseingänge, der sich stellenweise zur Stockung im Eingang neuer Bestellungen auswuchs, wirkte sich im allgemeinen noch nicht in dem Beschäftigungsgrad der Industrie aus; überwiegend lagen noch Aufträge aus den Vormonaten vor, welche die Be⸗ schäftigung der meisten Unternehmungen auf einige, zum Teil aller⸗ dings nur noch auf kürzere Zeit sicherten. Das Steigen der Zahl der Arbeitsuchenden auf dem Arbeitsmarkt und die Ende September und Anfang Oktober aus verschiedenen Gewerbezweigen und Gebieten des Deutschen Reichs eingehenden Einzelmeldungen über Betriebsͤ⸗ einschränkungen sind aber Zeichen dafür, daß die gegenwärtige, noch ungewöhnlich günstige Lage des Arbeitsmarkts nicht unvermindert fortbestehen wird.

Nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts irt die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten (Aufwendungen für Er⸗ nährung, Heizung, Beleuchtung und Wohnung) im Durchschnitt des Monats September dem Vormonat gegenüber um fast 62 vH ge⸗ stiegen. Hatte die Gesamtindexziffer der Großhandelspreise nach den Berechnungen des Statistischen Reichsamts im August das 180 fache der Preise im Jahre 1913 betragen, so ist sie nach der Zwischen⸗ berechnung am 325. September auf das 282 fache gestiegen für die Industriestoffe allein steigerte sich die Großhandelsindezziffer von dem 192 fachen auf das rund 350 sache.

Aus den Einzelberichten typischer Industriebetriebe an das, Reichsarbeitsblatt“ ergibt sich für September eine nur gering⸗ fügige Abschwächung des regen Beschästigungsgrades der Industrie. Von den 1577 berichtenden Einzelunternehmungen mit 1,23 Mill. Arbeitern und Angestellten (gegen 1,22 Mill. im Vormonat) gaben 1548 Industriebetriebe mit 1,22 Mill. Beschäftigten eine Bewertung des Tätigkeitsgrades im Berichtsmonat wie im Vormonat und im Sep⸗ tember des Vorjahrs an (die Zahl der Beschäftigten dieser 1545 Unternehmungen hatte im Vorjahre 1074 Mill. im Vor⸗

monat 1,211 Mill., im Berichtsmonat 1222 Mill. Arbeiter und Angestellte betragen). Es waren in Werken mit gutem Geschäftsgang im Berichtsmonat etwas über 621 000 der Arbeiter und Angestellten, über die Berichte vorlagen.

oder 51 vH (gegen 53 vH im Vormonat und 35 vH im Vorjahr) tätig; Betrieben mit befriedigendem Geschästsgang ge— hörten 32 vH der Beschäftigten gegen 31!᷑ vo, im Vormonat und öh vo im Vorjahr an. Der Anteil der schlecht beichäftigten Betriebe stieg von 15 vo im August auf 17 vd im September; im September des Voriahres hatte er etwas über ein Fünftel (21 vy) ausgemacht es ist dabei zu herücssichtigen, daß eine nähere Angabe des Beschäftigungsgrades im Vorjahr für 9 vy der Beschäftigten und im Vormonat für 1 vd (im Berichtsmonat 0 vH) nicht vorlag. Die Aussichten für die nächste Zeit wurden im September d. J. nur von 44 vo der Berichte als gut, doch auch nur von 199 als schlecht gekennzeichnet.

Handel und Gewerbe. Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts

Nuhrrevier Oberschlefisches Nevier Anzahl der Wagen am 14. Oktober 1922: , 22 039 2453 Nicht gestellt .. 6 Beladen zurück⸗ gelernt 21 027 2450 . am 15. Oktober 1922: kN, 5 473 352 Nicht gestellt.. . Beladen zurück— geliefert.. 5 385 349

, = .

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