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Deutscher R zreußis
eichõanzeiger aatsanzeiger.
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.
1922
Sinzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Finsendung des Betrages
einschließlich des Portos abgegeben.
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Ernennungen re.
Exequaturerteilungen.
Verordnung über künstliche Düngemittel.
ö über Prüfungsgebühren im Kraftfahrzeug— verkehr.
Bekanntmachung der Kaliprüfungsstelle über Zuerkennung einer endgültigen Beteiligungsziffer.
Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 30 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil II.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend Zuständigkeit der Wasserbaudirektion in Königsberg i. Pr. Bekanntmachung, betreffend ämter im Bereich des Sachsen. Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten
Aenderung der Bezirke der Kultur⸗ Landeskulturamts für die Provinz
her,
geänderten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1922 für das preußische Staatsgebiet. ö Aufhebung von Handelsverboten. — Handelsverbot.
Amlliches. Den tsches Reich.
Die Regierungsräte Niedermeier und Ellert sind zu Oberregierungsräten im Bereiche des Reichsarbeitsministeriums ernannt worden.
Der Schiffsmakler Tjark van Dijk ist zum Konsular⸗ el l
agenten in Delfzyl (Niederlande) bestellt worden.
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Frankfurt a. Main Fr T Dumont und dem Vize⸗
ö — 8 Frederick T. F.
konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Frankfurt a. Main . emäß 8 8; 2 der Vo: t zurchfů des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschast vom 18. Juli 1919 eine endgültige Beteiligungsziffer in Höhe von 4 3283
James M. Taylor ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 31. Oktober 1922. 1
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. 8 a4 ) 8 9st 1917 (RC BI S 8239 5 de 8871 18 160 S. 401)/ 18. August 1917 (RGB. S. S823) und der 887 und der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) wird verordnet:
w tilel .
Im Absatz B der der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 5. August 1918 (RGB. S. 999) anliegenden „Liste der Dünge— mittel und Preise“ in der Fassung der Verordnungen vom 7. Oktober 1921 und 6. Oktober 1922 (RGBl. 1921 S. 1283; 1922 1 S. 792) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
a) Abf. 1 erhält folgende Fassung:
B) Nach dem Stickstoffgehalte gehandelte Düngemittel: Pretse für 1 Kilogramm⸗ prozent Stickstoff
1. Schwefelsaures Ammoniak: Pfennig R snihe Ware , . 6 b) für gedarrte und gemahlene Ware.... . 48900 2. Salzsaures Ammoniak (Chlorammonium) .. 47760 3. Natriumammoniumsulfat.. . 47760 4. Natrammonsa peter mit 490 - 45 vH Steinsalz gemischt 47 760 5. Kaliammonsalpeter, hergestellt aus Ammonsalpeter JJ (4469 Daneben kann der Kaligehalt mit den für Kali im Chlorkalium geltenden behördlichen Preisen in Rechnung gestellt werden. 6. Natronsalpeter .. d . 7. Knochenmehlammonsalpeter mit mindestens 3 vy J 8. Gipsammonsalpeter (mit etwa 40 vH Gips). 47 760 9. Ammonsulfatsalpeter JJ . . , e 4 6 w 30909 k e 6 96h b) In den „Besonderen Lieferungsbedingungen für 1 bis 10“ werden ; . im Abs. 3 (Zu 1 bis 9) die Worte 290 Mark“ durch die Worte „550 Mark“ und . im Abs. 6 (Zu 10) die Worte „230 Mark“ durch die Worte 440 Mark“ ersetzt.
ab⸗
. .
Artikel II.
Im Artikel IL 5 3Abs. 1 der Verordnung über künstliche Dünge⸗ mittel vom 5. Juli 1921 (RGBl. S. 822) in der Fassung der Ver. ordnungen vom 21. Juni und 13. Oktober 1922 (RGBl. L S. 523, 799) wird die Zahl „33 390“ durch die Zahl „oö 830 ersetzt.
Arti ke n . Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1922 ab in Kraft. Berlin, den 31. Oktober 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J n Dr Hein tet,
5 —
Beklannt me h nng
über Prüfungsgebühren im Kraftfahrzeugverkehr.
(Veröffentlicht in der am 27. Oktober 1922 heraus⸗ gegebenen Nr. 56 des Zentralblatts für das Deutsche Reich S. 1003.)
Auf Grund des 2 der Verordnung über Prüfungsgebühren im Kraftfahrzeugverkehr vom 5. Mai 1922 (RGBl. L S. 478) setze ich unter Aufhebung meiner Bekanntmachung über Prü—⸗ fungsgebühren im Kraftfahrzeugverkehr vom 16. September 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 646) folgende Zuschläge zu den Gebühren fest, die den Sachverständigen zustehen:
a) ür die Prüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugführern (Anlage A Ziffer RWI1V und Anlage B Ziffer IX zur Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910, RGBl. S. 389 3909 vom Hundert,
b) für die Prüfung von Fahrlehrern, Lehrwagen und Lehrmitteln (Ziffer R der Anlage zur Verordnung, betreffend die Aus⸗ bildung von Kraftfahrzeugführern, vom J. März 1921, RGGBl. S. 212) 500 vom Hundert. .
Berlin, den 23. Oktober 1922. Der Reichsverkehrsminister. Groener.
Die Kaliprüfungsstelle hat in September 1922 entschieden: Der Gewerkschaft Carlshall in Lühnde bei Alger⸗
missen wird gemäß 5 82 Absatz 2 der Vorschriften zur Durchführung
ihrer Sitzung am
5 22.
.
Tausendsteln
mit Wirkung vom 1 Juni 1922 zuerkannt, unbeschadet der auf Grund des § 84 der Verordnung vom 22. Oftoher 1921
(RGB. S. 1312) 83 vom Hundert der
porzunehmenden Aenderungen. Sie entspricht 3
durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke.
Berlin, den 27. Oktober 1922. (Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Heckel. Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Carlshall in Volpriehausen am 30. Oftober 1922 zugestellt worden. J M. Föhler.
Die von heute ah zur Ausgabe gelangende Nummer 30 des Reichsgesetzblatts Teil IL enthält ö — das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Ent⸗
schädigung der Mitglieder des Reichstags, vom N. Oktober
1922,
das Gesetz über die Gebühren in Musterregistersachen, vem 21. Oktober 1922,
die Verordnuhg wegen Errichtung einer Behörde am Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanal gemäß Artikel 336 Abs. 2 des Vertrags von Versailles, vom 7. Oktober 1922,
den Dritten Nachtrag zum Abgabentarife für den Kaiser— Wilhelm-Kanal vom 22. Juli 1922, vom 26. Oktober 1922,
die Verordnung zur Anlage O der Eisenbahnverkehrs⸗ ordnung, vom 15. Oftober 1922,
die Verordnung zur Eisenbahnverkehrsordnung, 24. Oktober 1922,
die Bekanntmachung über den Beitritt Finnlands zu den zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen und über den Beitritt Polens und der Tschecho⸗ Slowakei zu dem auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen zur friedlichen Erledigung inter— nationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907, vom 25. Oktober 1922, und .
die Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Militär⸗ tarifs für Eisenbahnen, vom 27. Oktober 1922.
Berlin, den 31. Oktober 1922. Gesetzlsammlungsamt. Krüer.
vom
Preußen. Ministerium des Innern. Der Regierungsrat von Scheller in Schneidemühl ist
auf Grund des 5 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) zum Mitgliede des
Bezirksausschusses in Schneidemühl, und zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitze dieser Behörde mit der Amts⸗ bezeichnung „Verwaltungsgerichtsdirektor“ ernannt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.
Die Zuständigkeit der am 1. August d. J. für das Gebiet der Provinz Ostpreußen beim Oberpräsidenten in Königsberg errichteten Wasserb audirektion umfaßt:
A) Belange des Reichs, die nach Weisung des Herrn Reichs⸗ verkehrsministers zu bearbeiten sind:
alle nach dem Staatsvertrag, betreffend den Uebergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, in Ostpreußen auf das Reich übergegangenen Obliegenheiten, soweit sie von der Provinzialbehörde zu erledigen sind;
B) Belange Preußens, die nach Weisung der zuständigen Herren preußischen Minister zu bearbeiten sind:
1. die an den Reichswasserstraßen einschließlich der Häfen und Anlegestellen und an den über diese Wasserstraßen führenden Brücken und Fähren in Ostpreußen bei Preußen verbliebenen Aufgaben, soweit sie sonst den Strombauverwaltungen über⸗ tragen sind (vergl. insbesondere „Allgemeine Verfügung über die Stromłmbau⸗ und Schiffahrtspolizei⸗Verwaltungen! vom 22. Januar 1889, M Bl. J. d. i. V. S. 24, Erlaß vom 31. Dejember 1894, Gesetzsamml 1835 S 43 und Erlaß vom 25 März 13053 M. Bl. J. d. i. V S. so3, die der preußischen Wasserbauberwaltung in der Provinzial instanz in den Geschäftsbereichen der Negierungspräsidenten in Königsberg und Gumbinnen obliegenden Aufgaben an der See— küste und den Seehäfen sowie an den nach dem Staatsvertrage bei Prenßen verbliebenen Wasserläufen erster Ordnung ein— schließlich der Häsen und Anlegestellen und an den über diese Wasserläuse führenden Brücken und Fähren, soweit diese Obliegenheiten nicht in der Ortsinstan; auf die Kutturbau— ämter übertragen sind oder noch übertragen werden, and zwar die Obliegenheiten an den Wasserläufen auch nur soweit sie sonst den Strombauvperwaltungen übertragen sind.
Berlin, den 27. Oktober 1922. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Hecht.
Bekannt m ach ung.
Auf Grund des 88 des Gesetzes äber behörden vom 3. Juni 1919 (Gesetzsamml. S. in Abänderung meiner Bekanntmachung vom 1. Oktober 1919 (Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 224, Ministerialblatt der landwirtschaftlichen Verwaltung S. 305) die Bezirte der Kulturämter im Bereich des Lgandeskulturamts für die Provinz Sachsen wie folgt geändert:
Der Mansfelder Gebirgskreis und der Kreis Sangerhausen werden dem Kulturamt Nordhausen zugeteilt. Die Geschäfts⸗ bezirke der Fulturämter Halle und Naumburg werden unn diese Kreise verkleinert. ;
¶ . Aenderungen treten am 1. Januar 1923 in Kraft.
Berlin, den 27. Oktober 1922. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Articus.
0
Landeskultetr⸗ 101) werden
— Ministerium für Volkswohlfahrt. 2 Bekanntmachung. .
. Nachdem durch den Herrn Reichsminister des Innern
eine Neuausgabe der Deutschen Arzneitare 1922 unter der Be—⸗
zeichnung:
Deutsche Arzneitgxe 1922, 11. abgeänderte Aus ga be. Amtliche Ausgabe,
heraus gegeben worden ist, bestimme ich, daß diese Neuausgabe
mit Wirkung, vom 1. November 1922 ab für das preußifche
Staatsgebiet in Kraft tritt. Die 11. Ausgabe erscheint
im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin
S8W. 68, Zimmerstraße 94, und kann von dort zum Preise von 160 M bezogen werden. 1.
Der durch Nr. 3 der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1922 2 er Nr. 231) bestimmte Teuerungszuschlag
von 15 v auf die Verkaufspreise von Arzneimitteln oder Arzneien bleibt unverändert in Kraft. Berlin, den 30. Oktober 1922. ; Der Minister für Volkswohlfahrt. ꝛ; J. A.: Gottstein. ̃ .