Magnesium sulf Manganum lacticum . . Massa Pilularum Ferri carbonici
Methylenum caerulenm Natrium hitartaricum
Natrium formicicum H d glycerino- phosphoricum Natrium nitricum
* — perboricum . thiosulfuricum
Oleum Amy gdalarum
* * Oleum Chloroformii
Oleum Citri. Oleum Coriandri.
Pankreatinum . Papayotiuum Paracodin
Paraformin Pasta Vinci ö w Pasta Vinci salicy lata . 23 * J Pastilli Ammounii chlorati cum Pelletierinum . . J Pelletierinum sulfuricum.
* ** Felietierinum tannicum Physostigminum salicylicum,
** * * Physostigminum sulfuricum.
77 * Pilulne Chinini ferro-ditrici ductae O, 09. Pilulae Chinini ductae 0, l. . Plumbum jodatum Podophyllinum ..
Radix Bardaunae ; Radix Ononidis. ponariae albas.
ferro-citrici
. JJ Rhizoma Hydrastis Sal bromatum effervescens .. Scopolaminum hydrobromicum.
* 7* Gkeopolaminum hyndrochlorieum. Scopolaminum hydrojodioum. Scopolaminum suifuricum Semen Rrucas omen Sahadillae
5 J Species diureticae .. Species Lignorum.
** 77 * 2 Species resolventes Spiritus Melissa ; Spiritus Melissae composi Stearinum album Strontium sulfurntum
Styrax depuratus .... ; Sulfur depuratum
Sulfur gublisnatum ;
Sup positoris'ꝰ Glycerin i g Suppòᷣsitoria Glyderini 22 Suppositoria Clycerini 3 *
Tabulettae Kalii chlorici 0, 25 Kalii chlorici 0,5 ). Nitroglycerini 0, 0005. Nitrog lycerini 0, 001
Toannalbin.
4 JJ Tannalbin pro usu veterinario W. 1 Tanninum albun
* Tannobromin
Tanocol .... Tinctura Aloës
* * ö Tinctura Frangulae Tinetura Hydrustis ; Tinctura Menthae piperitae Tinetura Sa badillas
Traumaticinum Lricresolum.
LTriferrin- Arsen
, 1
ö J Unguentum Acidi borici
* * Ungnuentum cereum Unguentum Cerussae Unguentum Cerussae camp Unguentum diachylon.
Vnguentum Hydłargyri lburn ?
ignor Ammonsi canstici spirituosns Liquor Ferri chlorati . Liquor Kalii siliciei Magnesium chloratum Magnesium salicylicum Magnesium sulfuricum
(õ0 oñ)
Saccharo
Saccharo
K
ex Albumine
Vnguentum Hydłargyri albùm 65 do) Unguentum Hydrargyri rubrum
ö JT Je 9 G FR g M G 2 2 2 . 2 = 2
8 M M
78 *
8
— 82 OG 9 (0 οσ 9
— ö 2 —
8
8 — . . O — — — — — — — — — — — Q — — — — — —
— —
3— 33822
w . 2 * 2 2 ——
— — — 82
—
Fehn G Go oe de ge Fe g 3 C63 e 02 3 8 0 G σς οέ α·cσς λσά πλ Q σλς ά ' πυλ· σ˖ πσ˖
— GS — — — — — — — — ——— — 8
— — O — — D
— — O
2 *
— — — K—
— — — — — — — SS —— —— 338 —33—3— 8 —
2 , ,
82
, , , 9 —
e —
*
zember 1922 in Krast. Berlin, den 20. Dezember 1922. Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dam mann.
— —
Bekanntmachung über die Prämientarife der Zweiganstalten von Baugewerks⸗Berufsgenossenschaften.
anstalten der 1. Schlesisch⸗Posenschen 2. Sächsischen 3. Hessen⸗Nassauischen ( 4. Rheinisch⸗Westsälischen
Baugewerks⸗Berufegenossenschaft
tarif für die Zweiganstalt der 5. Württembergischen Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft,
von 200 vH erhoben wird. Berlin, den 21. Dezember 1922.
Dr. Kaufmann.
Betanntm achung.
hoben:
in Stuse 1.5. d J . wd dd J J 2 . 36 400 ..
Berlin, den 20. Dezember 1922. Der Präsident des Reichspatentamts. v. Specht.
Bekanntmachung.
Die in Nr. 273 des Deutschen Reichs, und Preußischen Staats anzeigers veröffentlichte Bekanntmachung des Stadtdirektors zu Gera vom 28. Nopember 1922, betr. Geschäftsschließung des Roßschlächters Max Götze in Gera, Krumme Gasse 6, wird hiermit aufgehoben.
Der Stadtdirektor zu Gera — Polizeiamt — den 14. Dezember 1922. Dr. Trautner.
zember 1922 (Nr. 280 des Reichs, und Staatsanzeigers) — Ent« ziehung der Erlaubnis zum Handel — muß es heißen: Hugo Meinhold (nicht Meinel) in Obersachsenberg Nr. 3. Auerbach i. V, den 13. Dezember 1922.
Die Amtshauptmannschaft.
In der n , . der Amtshauptmannschaft vom 9. De—⸗ 1
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 37 des Reichsgesetzblatts Teil 11 enthält: das Gesetz über die Feststellung eines siebenten Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1922 vom 19. Dezember 1922 und eine Verordnung über die Wahl des Wohnsitzes nach Artikel 29 Abs. 2 des deutsch-polnischen Abkommens über Oberschlesien vom 13. Dezember 1922. Berlin, den 20. Dezember 1922.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Preusen.
Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Förderung Königsberger Hafenanlagen.
Der Preußische Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: J 8 16 Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur Gewährung a) einer weiteren Beihilfe an die Stadtgemeinde Königsberg (Preußen) für den Bau der Hafenbecken 1II1 und 18 ein- schließlich eines Freibezirkes. . 188 000 000 4A b) eines weiteren hypothekarischen Darlehns an die Königsberger Speicher-Aktiengesell⸗ schaft für die Errichtung von Hafensveichern aan Hafenbecken JJ 96 gh,
283 00 004A
iweihundertdreiundachtzig Millionen Mark — zu verwenden unter der Voraussetzung, daß die Reichsregierung in eine entsprechende Er⸗
da d do ga 97 92 92 M G a O σς 7M ω G . ö .
w , n n , , , , , , n , n 6 R * 3
kde 9 9 , SO —— S — — — —
— — —
böhung der vom Reiche zu tragenden Kosten einwilligt.
wgannnnn,, 10 g 140, — 4 Ungnoeontum Liar . 10g 81, — Unguentum Ma joranace 10g 83, — m 10 g 30— . J K 100 g 220, — . e . 108g 130— Unguentum Styracis... k 19 8 140 — Unguentum sulfuratum compositum ... 106 9 57.— Unguentum Tartari stibiati ö 10g 886, — , e 10 g 43 — ö . wd 1069 g 360.— . J,, 18 8, 90. . 3 ö 3 108 74, —
. ö. 1 100 g 612, — Vaselinum album für Augensalbe ..... 18 9,50 , * * . 0. 2 10 C 79. — * J 19 3,90 ö ö V . 10 B68.
. . w J 100 g 270 — . Vasolimentum Chloroformii camphoratum. 10g 190 — Xylolum J w 100 g 378— ö ,, i;; ö 870. 5 5 K 68282424 16 g 56, — *
* 3 . J 100 g 462, —
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 23. De⸗
Die durch Bekanntmachung des Reichs ver sicherungsamts vom 17. November 1911 veröffentlichten Prämientarife der Zweig—
sowie der nach der Bekanntmachung des Württembergischen Landes— versicherungsamts vom 16. September 1911 veröffentlichte Prämien
die durch Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts vom 21. No— vember 1914 auf unbestimmte Zeit verlängert worden sind, werden nach Anhörung der Genossenschaftsporstände für das Jahr 1923 dahin abgeändert, daß zu den Tarifsätzen aller Gefahrklassen bei den unter l, 2 und ? genannten Zweiganstalten ein Zuschlag von 100 v́h und bei den unter 3 und 4 genannten Zweiganstalten ein Zuschlag
Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung.
Auf Grund des Artikels J 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Er— höhung der patentamtlichen Gebühren vom 27. Juni 1922 (RGVBl. Teil 1 S. 619) werden in Abänderung der Vekannt⸗ machung vom 30. November 1922 die Druckkostenbeiträge für die Veröffentlichung von Warenzeichen hiermit anderweit festgesetzt Vom 2. Januar 19233 an werden er⸗
5 vH gerechnet.
zweier Mitglieder ausgestellt.
zahlbar gestellt werden.
werden.
beschafft werden.
oder Wechsel aufhört.
näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland übeilassen.
anzuwenden.
Minister.
mit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt. Verlin, den 14. Dezember 192.
Das Preußische Staatsministerium. Braun. Siering. von Richter.
— —
des Friedhofs einen Teil der Fläche der Gemarkung Ronnen⸗
eignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.
Berlin, den 16. Dezember 1922. Das Preußische Staatsministerium. Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe.
Der Minister des Innern. Severing.
Finanzministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der staatlichen Kreiskasse in Bartenstein ist zum 1. März 1923 zu besetzen. Meldungen bis 1. Februar 1923 an den Regierungspräsidenten in Königs— berg durch den vorgesetzten Regierungspräsidenten.
Am 1. Januar 193 tritt die neue Gebühren— ordnung der Katasterverwaltung vom 7. Dezember 1922 in Kraft. Die Gebührenordnung wird im preußischen Finanz— ministerlalblatt veröffentlicht werden. Sie kann vom Verlage R. v. Decker, Berlin, bezogen werden.
Berlin, den 19. Dezember 192.
Der Preußische Finanzminister. J. A.: Wolffram.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 8 des Gesetzes über Landeskultur— behörden vom 3. Juni 1919 (Gesetzsamml. S. 101) werden in Abänderung meiner Bekanntmachung vom 1. Ottober 1919 (Reichs ⸗ und Staattanzeiger Nr. 224, Ministerialblatt der landwirtschaftlichen Verwaltung S. 303) im Bezirk des Landeskulturamts für die Provinz Ostpreußen die Kulturamtsbezirke wie folgt geändert:
Das Kulturamt Goldap wird nach Gumbinnen verlegt; ihm wird zu seinem bisherigen Geschästsbezirk noch der Kreis Gumhinnen unter Abtrennung vom Kulturamt Insterburg zugeteilt.
Der Kreis Gerdauen wird vom Kulturamt Bartenstein abgetrennt und dem Kulturamt Insterburg zugeteilt.
Der Kreis Pr. Eylau wird vom Kulturamt Braunsberg abgetrennt und dem Kulturamt Bartenslein zugeteilt.
Vorstehende Aenderungen treten am 1. Januar 1923 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 1922.
Der Minister für Landwirtschast, Domänen und Forsten. J A.: Articus.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Dem Regierungs⸗ und Baurat Kohlhagen ist die Stelle des hauptamtlichen Bezirks-Wohnungsaufsichtsbeamten — 9 11 — bei der Regierung in Gumbinnen verliehen worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.
Der Seminarlehrer Teichmann aus Uelzen ist zum ö nt in Soltau, Regierungsbezirk Lüneburg, ernannt worden.
Die Wahl des Studienrats Dr. Brömse an der Hohen⸗ zollernschule G. A. in Berlin⸗Schöneberg zum Studiendirektor der Fichte Realschule in Berlin-Schöneberg ist bestätigt worden.
8 2. (I) Das Staats ministerkum wird ermächtigt, ur Deckung der im § L erwähnten Aufwendungen eine Anleihe durch Verausgabung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Die Anleihe ist mit 1,9 vo des ursprünglichen Kapitals zu tilgen unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, diese zu
(2 An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift
(3. Schuld ven schreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige
Zinsscheine und Wechsel konnen sämflich oder teilweise auf aus—
ländische oder auch nach einem beslimmten Wertverhältnisse gleich
. auf in⸗ und ausländische Währungen sowie im Auslande ar
(4) Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben
5 Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage
(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die jur Einlösung fällig werdender Schahanweisungen eder Wechsel be⸗ stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An⸗ aldnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu hallen. Die Verzinsung oder Umlaufzeit der neuen Schul dpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufzeit der einzulösenden Schatzanweisungen
(7) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins oder Die kontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher Umlaufzeit sowie zu welchem Kurse die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle dez Abf. 3 die Feststellung des Wertverhältnisses sowie der
(8) Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der An— leihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1868 (Gesetz- amm]. S. 1I97), des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamm. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 19035 (Gesetzsamml. S. 1655)
z 5.
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen
Das vorstehende, vom Landtag beschlossene Gesetz wird hier—
Der Landgemeinde Ronnenberg im Kreise Linden wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzlamml. S. 221) das Recht verliehen, zur Erweiterung
berg Kartenblatt 4 Parzelle Tos / 5658 im Wege der Ent—
Sekanntmachung.
Den Althändlern Wilbelm und Heinrich Ko⸗ sitzki, Leit he, Krayerstraße 30. Franz Winkler, Leithe, Wühelmstraße 20, Anna Lgenzian, Leit he, Wilhelmstraße 2a, Gottlieb Lenzian dessen Ehefrau und dessen Kindern Gustav und Martha Lenzian, Leit he, Wilhelmstraße 2a, und Wil belm Wiesel, Wattenscheid, Friedrichstraße 10, babe ich mit Wirkung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Alt⸗ und Lumpenhandel für das ganze Reichsgebiet wegen Unzuver— lässigkeit untersagt. Etwaige Wandergewerbescheine dieser Per⸗ sonen verlieren ihre Gültigkeit.
Gelsenkirchen, den 19. Dezember 1922.
Der Landrat. J. V.: Bödecker.
Bekanntmachung.
Dem Roöhproduktenhbändler Peter Wollscheid in Halldle, Albert-Schmidt⸗-Straße 2 ist auf Grund des l der Zerordnung des stellvertretenden Reichskanzlers vom 23. September 1915 der Handel mit altem Metallgerät, aller Art Metallbruch und dergleichen wegen Unzuverlässigkeit unter⸗ sagt worden.
Halle, den 18. Dezember 1922.
Die Polizeiverwaltung. Döltz.
Bekanntmachung.
Dem Rohproduktenhändler Otto Kietz in Halle, Fritz⸗Reuter⸗Straße 1, ist auf Grund des 5 1 der Verordnung des stell vertretenden Reichskanzlers vom 23. September 1915 der Handel mit altem Metallgerät, aller Art Me⸗ tallbruch und dergleichen wegen Unzuvperlässigkeit untersagt worden.
Halle, den 19. Dezember 1922.
Die Polizeiverwaltung. Döͤltz.
Bekanntmachung.
Dem Rohproduktenhändler und Händler mit Edelmetallen Ernst Funke in Halle, Breitestraße 5, ist auf Grund des 51 der Verordnung des stellvertretenden Reichs kanzleis vom 23. September 1915 der Handel mit altem Metallgerät, aller Art Metallbruch und dergleichen wegen Unzuverlässigkeit un tersagt worden.
Halle, den 19. Dezember 1922.
Die Polizeiverwaltung. Döltz.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep- tember 1915/27 November 1919 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Bäcker Robert Lehmann in Lüneburg, Heiligen-Geist Straße Nr 17, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfz, insbesendere mit Gold, Silber, Platin, Gebissen, Schmuckgegen ständen aller Art sär das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt.
Lüneburg, den 15. Dezember 1922.
Die Polizeidirektion. Meyer.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat nahm in seiner gestrigen zffentlichen Sitzung, die von dem Reichsminister des Junern Oeser ge⸗ leitet wurde, den Etatvoranschlag für 1923 an.
Wie der Referent Ministerialdirektor Sachs, laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger, hervorhob, bietet der Entwurf ein sehr unvollkommenes und unzu⸗
erlässiges Bild der voraussichtlichen Finanzwirtschaft des Jahres
1923, was beim ständigen Schwanken des Kurswertes der Mark nur natürlich ist. Die Ausstellung des Entwurfs liegt mehrere Monate zurück. Der Mehrbedars, der infolge der sortschreitenden Geldentwertung erforderlich wird, soll dadurch gedeckt werden, daß Ausgleichsfonds eingestellt sind. Im ordentlichen Haushalt der allgemeinen Reichsverwaltung betragen diese insgesamt für persön⸗ liche und sächliche Ausgaben 332 Milliarden, im außerordentlichen Haushalt der allgemeinen Reichsverwaltung 10 Milliarden. Der Postetat enthält im ordentlichen Etat einen Ausgleichssonds von 23 Milliarden, im außerordentlichen von 407 Milliarden, der Eisenbahnetat im ordentlichen Etat einen Ausgleichsfonds von 50 Milliarden, im außerordentlichen von 241 Milliarden Mark. und der Haushalt für die Ausführung des Friedensvertrages im ordentlichen Etat einen Ausgleichsfonds von 20 Milliarden, im außerordentlichen von 60 Milliarden. Alles in allem geuommen gibt der Haushaltsplan nur den Rahmen ab für eine ordnungs⸗ mäßige Fortführung der Reichsverwaltung und der Betriebs- verwaltungen.
Der ordentliche Haushalt der allgemeinen Reichs- verwaltung ga in Einnahmen und Ausgaben das Gleich gewicht mit 31,9 Milliarden Mark. Die Einnahmen sind gestiegen von 442,1 Milliarden Mark des Vorjahres auf 731.9 Milliarden Mark, die fortdauernden Ausgaben von 399, Milliarden auf 6594 Milliarden Mark, die einmaligen von 43 Milliarden auf 7235 Milliarden Mark. Aus Steuern wird eine Einnahme von 325, Milliarden Mark gegen 218,5 Milliarden Mark des Vorjahres erwartet, wobei die Einkommensteuer mit 111 Milliarden, die allge⸗ meine Umsatzsteuer mit 100 Milliarden, die Abgaben vom Güter⸗ verkehr mit 67 Milliarden, die Zölle und Verbrauchssteuern mit 340,4 Milliarden veranschlagt sind. Die Kohlensteuer ist mit 270 Milliarden Mark gegen 120 Milliarden Mark im Vorjahr ver⸗ anschlagt. Von den Ausfuhrabgaben wird eine Einnahme von 30 Milliarden erwartet. Im außerordentlichen Etat der allge⸗ meinen Neichsverwaltung stehen Ausgaben von 8435 Milliarden 18,7 Milliarden Mark Einnahmen gegenüber, so daß sich hier ein Anleihebedarf von 65,3 Milliarden ergibt. Dazu tritt der Zuschuß⸗ bedarf der Betriebsverwaltungen aus allgemeinen Reichsmitteln in Höhe von 9,3 Milliarden und der Bedarf des Haushaltz zur. Aus⸗ Friedenspertrages in Höhe von 206,4 Milliarden Mark, wovon 106,78 Milliarden aus allgemeinen Reichsmitteln den Anleihebedarf der allgemeinen Reichsverwaltung erhöhen, während
e , e? aus dem Ertrag der Zwangsanleihe fließen sollen, deren Ertrag neben den für 1922 bereits veranschlagten 46 Mil⸗ liarden nunmehr auf weitere 109 Milliarden Mark ange⸗ nommen wird. Der Gesamtanleihebedarf des Reiches für 1923 beläuft sich auf 7216 Milliarden, wovon 99,6 Milliarden durch die Zwangsanleihe gedeckt werden, während der Restbetrag von G22 Milliarden ungedeckt bleibt. Wenn der Fehlbetrag für 1923
eringer erscheint als der Fehlbetrag von 889 Milliarden Mark für
. so liegt das daran, daß in dem Haushalt für die Ausführung des Friedensvertrages diesmal Ansätze für die eigentlichen —̃ . ie ein⸗
estellt werden müssen, einstweilen fehlen. Würde man die vorige
Summe von 306,( Milliarben dafür einstellen, so würde der Ge⸗ e, ,, sich auf 1027, Milliarden, also auf über eine
führung des
99.65
tionszahlungen mangels eines Anhalts dafür, wie hoch s
illion Mark, erhöhen.
Der ordentliche Po st⸗ und Telegraphenetat schließt in Ausgabe ab 4 gad 8 Milliarden gegen 1572 Milliarden im
Vorjahre. Dem stehen 28642 MiJsiarden Einnahmen gegenüber, so daß aus allgemeinen Reichsmitteln ein Fehlbetrag von S0 5 Mil⸗ liarden zu decken ist. gabe von 84,5 Milliarden t gegenüber, so daß aus allgemeisien Reichsmitteln ein Anleihebedarf von 8435 Milliarden zu decken ist. Im ganzen verlangt die Post⸗ verwaltung 165.1 Milliarden Mark Zuschuß aus
Reichsmitteln gegenüber 71,6 Milli 1
postverwaltung ist, wie der Zweifel darüber, daß hier n mechanischer Gebührensteigerung Dieses Mittel muß in dem Augen
eigerung durch den Verkehrsrüc
betrages ist allerdings noch weit
hält mit dem gewaltigen Betrage von 1 461 286 Milliarden Mark, also nahezu anderthalb Billionen,
581 581 Milliarden im Vorjah
nahezu 1000 Milliarden? der Tarife glaubt die Verwaltung mit einer weiteren Verkehrs⸗ steigerung (im Personen⸗ und Gepäckverkehr von 5 Prozent, im Güterverkehr von 4 Prozent) gegen das Vorjahr rechnen zu können. Infolge der Lieferun
lufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebes englische Kohle ausgegeben worden. das Bild aufsteigender E Der außerordentliche Haushalt 284, Milliarden auf, wodurch Reichsverwaltung entsz triebszahl stellt sich für 1921 haben sich erheblich gesteigert. über 1922 eine den Reichsratsaus Mark für den Erwer Nebenbahnen eingeste
Friedensvertrages enthält im Ordinarium einen jabebedarf von 8435 Milliarden, im außerordentlichen Hausha von 121,9 Milliarden, so daß 6 J
206 4 Milliarden bet
lichen Reparationsleistung terlichen Lasten der Be⸗ setzung des Rheinl t in einer neuerlichen Uebersicht weiterhi mitgeteilt worden. Allein in der Zeit von 194 vom Herbst 1920 bis Sommer 1922,
ist die Forde rung na zimmern, 5000 S 4660 Küchen erfüllt Ausstattung sind nock 2909 einzel ne Klubs Korbsessel, 3500 Kinderbetten, 3000 El schreibtische und 500 Frisiertoiletten. Der Bedarf an
services, Weingläsern usw. ist im Reichstag bere wähnt worden. An Leinwandstoff für Betö⸗ und Tischwäsche der Be⸗ satzung sind 2060 bis 3609 Kilometer geliefert worden, an Bett⸗ tuchstoff allein soviel, als nö wäre, um ein Leinwandband
tig in Bettuchbreite von Kristiania nach Mailand zu spannen. In dem neuen Haushaltsplan tritt auch zum ersten Male eine neue ungeheuerliche Be⸗ lastung in die Erscheinung, die dem Artikel 168 des Friedens⸗ vertrages durchaus widerspricht. Das Londoner Ultimatum hat uns die Verpflichtung auferlegt, Waffen, Munition und Kriegs⸗ gerät aller Art nur in solchen Fabriken herstellen zu lassen, die von den Verbandsstaaten zugelassen über eine leistungsfä l 3. stellung des beschränkten Bedarfs an Wafsen, Munition und Kriegsgerät ohne weiteres von bestehenden Fabriken hätte über— nommen werden können, die mit allen erforderlichen Maschinen und
waren und sich im Besitz der Patente befanden, sind die von Deutschland vorgeschlagenen Fa
dessen wurden uns neue mit und dürfen z. B. nicht mehr Ge Mauser hergestellt werden, s Suhl bezogen werden, die bisher in der Hauptsache mit der Her⸗ stellung von Fahrrädern und Kraftwagen und nur während des
hoben 9 fahl fen Fabriken ihre Betriebe haben schließen, ihre Maschinen und Vorrichtungen auf G l so daß sie Schadenersatzansp der Maschinen ö die
6 Für die ? . ö eich aufzubringen, Die daraus sich ergebende Be⸗ lastung für 1923 ist auf 4 bis 5 Milliarden Mark zu schätzen, der zunächft eingestellte Betrag von 752 Millionen ist aus dem Aus⸗ gleichsfonds zu ergänzen.
— 9
hen Etat steht einer Aus⸗
Im außerorden . von 78 Millionen Mack
eine Einna me
allgemeinen im Vorjahr. Die Reichs⸗ er hervorhob, nicht im n Wege weiterer rein l geschaffen werden kann. ersagen, wo die Einnahme⸗ ang wettgemacht wird. Die innahmen
Ni
tarder
ostverwaltung beabsichtigt eine Vermehrung ihrer Ein! dadurch, daß sie sich vollen Entgelt für bisher unvergütete oder
5 14h ⸗ . ; ungenügend vergütete Leistungen sichert und andererseits das
zur Beseitigung des Fehl⸗
Der ordentliche Etat der Eisenbahnverwaltung l das Gleichgewicht gegen Die Steigerung beträgt also Trotz unaufhaltsamer Erhöhung
*
f Kohle an die Entente sind zur 70 Milliarden Mark für
deu tscher
Der Etat insgesamt bietet
f J
ortschreitender Gesundung. einen Anleihebedarf von jebedarf der allgemeinen Die sogenannte Be⸗ Betriebsleistungen stand wird gegen⸗ ofe vorgeseher. Von jüssen ist ein neuer Titel von 50 Millionen cb oder die Unterstützung notleidender privater
Entwicklung und
llt worden.
Der Haushalt für die Ausführungen
X
9
; 1 1 vw * 21 Zuschußbedarf insg ĩ ein Ansatz für die eigent⸗ e
stattung von 1400 Salons, 2600 Herren⸗ zimmern, 10 300 Schlafzimmern und vorden. Nehen der üblichen regelrechten verwandt worden 180 Klubmöbelgarnituren, essel, 18090 Korbmöbelgarnituren, 6300 einzel ne selongues,
2
16
55 X; wre wer X zur Ausführung des Friedensvertrages
sind. Trotzdem Deutschland industrie gebot und die Her⸗
hige Rüstungs
zorrichtungen und einem geschulten Arbeiterstand ausgestattet
briken verworfen worden. Statt die sich bisher icht beschäftigt haben
— 1 71
Anfertigung derart
durchaus di 2. . den Reichstagsbeschlüssen eine Bestimmung darüber, wer der Kostenträgec sein soll. Die Kosten würden für die einzelnen Länder sehr erheblich sein, daher müßten die den Ländern er⸗ wachsenden Kosten vom Reich erstattet werden Da das Gesetz erst
der allgemeinen ; . o Jari verträgen gegenüber dem bisherigen, etwas schwer fälligen 111 geh z ; —ĩ — .
Geschäftsgang wesentlich erleichtert, eine Verordnung, die die Ve r⸗ sicherungspflicht für die Ange stelltenversiche⸗ rung bis auf Einke . . erhöh
8 10 66h M, eine Verordnung über die weitere Erhöhung der Unterstützung f ür Rentene mpfänger der Invaliden ⸗ und Angestelltenversicherung und er Entwurf einer
sä zwei Kindern besteht, te
rung erklärte sich ic daraus, daß die Krankenkassen zu Tr. . macht werden. Den Gegenstand der Versicherung bild gung in Krankheitsfällen und die Arbeitslosenunterstützung. Grund⸗ sätzlich muß aber nur mindestens
und Gen Reichsarbe
sprechordnung, wonach insb gebühren wesentlich erhöht werden.
U serichtet sind. So 1 2 9 = 1 * ** wehve in der bekannten Fabrik von
1 de r dafür nicht oder nur
Krieges sich auch mit der stellung eines Gewehrteiles beschäftigt hat. Die Firma hat nie ein Maschinengewehr gemacht, ährend sie jetzt allein die Herstellerin aller benötigten Infanterie wehre und Maschinenge wehre sein soll, von denen letztere allein ile
Die jener Vorschrift war, daß unsere leistungs⸗
ß vielfach haben zerstören müssen, rüche erheben können und der Ankauf uns aufgenötigten Fabriken nicht einmal richtung der neuen Fabriken sind große
Der Gesamtau gabebedarf des Haushalts der allgemeinen Reichsverwaltung überschreitet zum ersten Male eine Billion Mark. So steigert die mit der Unsicherheit unserer Lage wachsende Geld⸗ entwertung, verbunden mit den unerträglichen uns auferlegten Lasten, unsere Ausgaben und unsere Fehlbeträge zu immer riesen—
afterer Höhe. .
haf Im Militäretat finden sich, obgesehen von den bereits erwäbnlen Forderungen für die Waffenfabriken noch eine Reihe von Posttionen, die durch Forderungen der Entente verursacht worden sind, die nach deutscher Auffassung zum Teil nicht mit dem Friedensvertrag in Einklang stehen. So wurde insbesondere die Auslieferung und Verschrottung aller noch vorhandenen Halb⸗ fabrikate, Ecsatzteile und Vorratsteile für Infanteriehandwaffen, für Maschinengewehre, für Fertigung von Infanteriemunition von Exerzierzündern und von Artilleriemunition verlangt, wodurch Neuanschaffungen in Höhe von rund 1800 Millionen Mark er⸗ forderlich werden. Ferner wurde die Verwendung jeglicher Uebungsausstattung bei dem Waffengerät der Pioniere, bei dem allgemeinen Waffen⸗ und Heergerät aller Waffen, bei den Kraft⸗— fahrgeräten und bei den Nachrichtengeräten verboten, Infolgedessen muß die Feldausstattung auch für Uebungszwecke benutzt werden, deren Gebrauchsdauer dadurch auf ein Drittel bis ein Viertel herabgesetzt wird. Die hieraus entstehenden Mehrkosten für Auf⸗ frischung betragen rund 118 Millionen. Den Kraftfahrtruyven wurde die Benutzung der ehemaligen Flugplätze einschließlich Tankanlagen verboten; an deren Stelle mußten andere Kasernen ausgebaut, Tankanlagen verlegt und neu beschafft werden mit einem Kostenaufwand von etwa 71 Millionen Mark. Für, die Ausrüstungsstücke (Tornister usw.) wurden besondere Sollstärken festgesetzt und die Abgabe von überschie ßenden Beständen im Werte bon etwa 119 Milliarden gefordert. Die abgegebenen Stücke hätten den Ersatzbedarf für etwa 25 Jahre gedeckt, während er jetzt jährlich in den Etat eingestellt werden muß.. Die Zahl der Remonteämter wurde von vierzehn auf acht verringert, wodurch die Selbstversorgung mit Futter und die Viehhaltung verhindert wurde, was einen laufenden Mehrbedarf von rund 140 Millionen veranlaßt. Dabei sind diese Ziffern sämtlich nach dem Geldstand vom August angegeben. Alle diese Maßnahmen belasten den Etat des Reiches außerordentlich, stehen mit den allerersten Grund⸗ sätzen wirtschaftlicher Finanzgebarung im Widerspruch und er— schweren die Erfüllung der Reparationsverpflichtungen aufs äußerste. Auf die Widersprüche in diesem Verhalten der Entente
sei auch bei dieser Gelegenheit nachdrücklichst hingewiesen.
idern müssen von einer Fabrik in
Der Reichsrat faßte in der gestrigen Sitzung noch folgende
Beschlüs e:
Mit der Novelle zum Einkommensteuergesetz in
der Fassung des Reichstags erklärte sich der Reichsrat einver⸗ standen. Der Antrag Sachsens und Thüringens, gegen die Veichstagsbeschlüsse Einspruch zu erheben, wurde gegen die Stimmen dieser Staaten abgelehnt. Einspruch erhoben warde da⸗ gegen auf Grund des Vorschlags der Ausschüsse gegen den vom Reichstag beschlossenen Gesetzentwurf über Erstattung von Yechts⸗ anwaltsgebühren in Armensachen. Auch der Reichsrat begrüßt
diefe Maßnahme zugunsten der Rechtsanwälte, aber es
am 15. Februar nächsten Jahres in Kraft treten soll, so hofft der Jieichzrak bis dahin auf eine Verständigung mit dem Reichstag.
Einverstanden erklärte sich der Reichsrat ferner mit dem Ge⸗
setzentwurf über den Auslieserungs vertrag mii der Tschechoslo wake i. Der Vertrag sieht eine Auslieferung auf dem Fuß der Gegenseitigleit vor; in weitem Umfang soll aus⸗ geliefert werden bei allen Verbrechen und Vergehen, die nach den Gesetzen beider Länder mit Freiheitsstrasen belegt n erden. Ferner wurde ein Gesetzentwurf angenommen. über einen Vertrag zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei, betreffend R ech t3f ch u tz und Rechtshilfe in bürgerlichen A ngelegen⸗ heiten. Die beiderseitigen Staatsangehörigen stehen danach vor Gericht völlig gleich.
7 2 * 9 5 Angenommen wurde der Gesetzentwurf über das am 10. August
bereits unterzeichnete deutsch-ameritkanische Ab⸗ ü ihe schweb frage if dem kommen, das eine Reihe schwebender Rechtsfragen auf einfachen Weg der Erledigung durch ein Schiedsgericht regelt. Ferner wurden angenommen ein Gesetzentwurf, der die Erklärung
16
Verbindlichkeit von Tarif⸗
6
ommen von 12 Millionen Mark erhöht (bisher
Verordnung über Heraufsetzung der Höchst⸗ tze in der Erwerbslosenfürsorge. Beispielsweise rd Mann und Frau sowie
nunmehr für eine Familie, die aus nunmehr e, die An! ö. täglich ein Satz von 750 A gezahlt.
Mit dem Gesetzentwurf über Arbeits losenver siche⸗ der Reichsrat einverstanden. Hervorzuheben ist
Trägern dieser Versi herung ge⸗ si ldet die Versor⸗
3
der Arbeitslose auch anderweite Arbeit annehmen, unter gewissen Voraussetzungen Die Va rteʒe it beträgt
26 Wochen. Die Aufbringung der Mittel ist derart Drittel durch Beiträge der Arbeitgeber und Drittel durch Zuschüsse des Reiches, der Länder einden bestritten werden Die Beiträge werden vom itzminister festgesetzt. Gewählt ist das Umlageve fahren. Angenommen wurde eine Neuregelung der Fern⸗ . sbesondere die sogenannten Neben-
Darlehnskassenscheine wurde
Der Höchstbetrag der
auf 400 Milliarden Mark festgesetzt und beschlossen, die Tage⸗ und Uebernachtungsgelder bei Dee nst ge isen. der Reichsbeamten und die Gebühren der Rechtsanwälte um 30 vH. zu erhöhen.
—
Das Reichsverkehrsministerium hat unterm 12. d. M.
einige Aenderungen und Ergänzungen der Anlage C
21
ᷓ.is nver ⸗ erfũ s Nähere zur Eisenbahnverkehrsordnung verfügt, Das her. geht aus der Verordnung in Nr. 36 des RGBl. Teil U Jervor.
Für Sprengstoffe, für Farbbänder, für Bleimennige sowie
für bie in belgischen und in französischen Franten verkaufte Lithopone sind die Ausfuhrpreise geändert. Die Aus⸗ und die Einfuhr von Sulfat ist bedingt gestattet. Näheres durch die Außenhandelstelle Chemie in Berlin W. 10.
21
Parlamentarische Nachrichten. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß des Vor. rf igen Reichswirtschaftsrats beschäftigte sich gestern nit dem Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes über
Maßnahmen gegen die wirtsch aftliche Not a e der Presse vom 21. Juli 1922, der die Erhöhung der Abgabe von Holzverkäufen der zur Gewinnung des Holzes von forstwirt⸗
chaftlich benutzten Grunzstücken Berechtigten von 5 vy. auf 13 v́H. ministeriums führte, nach dem Bericht des Nachrichten⸗ buregus des Vereins Deutscher Zeitungsverleger, zur Begründung aus: Seit dem Erlasse des Gesetzes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Nottage der Presse (RGBl. S. 629) haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zeitungsunternehmungen im Zu- sammenhang mit der Entwertung der Mark weiter verschlechtert. Neben der starken Steigerung sämtlicher Materialpreise beruht diese Entwicklung auf dem Emporschnellen des Papierpreises, der besonders durch das starke Anziehen der Holzpreise beeinflußt wird. Der Preis für ein Kilogramm Zeitungsdruckpapier betrug im Juli dieses Jahres 19,9 ÆK und beträgt vom Dezember ab 405 4 unter Berücksichtigung der Rückverrechnungen, zu denen die be— teiligten Halbstoffindustrien verpflichtet sind. Die Preise für Zeitungsdruckpapier und Zellstoff sind im Einvernehmen mit den amtlichen Stellen festgesetzt worden. Aus der geltenden Ausfuhrabgabe werden schätzungsweise in Zukunft monatlich 150 Millionen, aus der Holzabgabe 375 Millionen für Rück⸗ vergütungen verfügbar sein. Bei einem Druckpapierverbrauch von 15 Millionen Kilogramm können mithin auf das Kilo⸗ gramm im Durchschnitt etwa 35 4 monatlich zurückver⸗ gůtet werden. Dieser Betrag reicht zu einer einigermaßen wirksamen Unterstützung der Presse nicht mehr aus. Eine Er⸗ höhung der Abgabe auf die Ausfuhr über 15 pro Mille hinaus erscheint bei der gegenwärtigen Lage nicht angängig. Der Um⸗ stand jedoch. daß die Holzpreise in letzter Zeit weit über den all⸗ gemeinen Entwertungsfaktor der Mark im Inland gestiegen sind und deß bei der Knappheit an Holz mit einem weiteren Steigen der Holzpreise gerechnet werden muß, läßt es möglich erscheinen, die Abgabe von Holzverkäufen von 5 auf 11 vo zu erhöhen. Bei einer derartigen Erhöhung kann mit jährlich 135 Milliarden Mark gerechnet werden. Dann stehen bei Berücksichtigung des Ertrags der Ausfuhrabgabe monatlich 1275 Millionen Min für Rückvergütungen zur Verfügung. Bei einem Verbrauch von 15 Millionen Kilogramm Druckpapier im Monat entfallen auf das Kilogramm 85 , also bei einem Endpreis von 405 ÆK im Dezember rund 29 v5. Die Abgabe von Holzverkäufen ist vielfach dem Erwerber gesondert in Rechnung gestellt worden, während sie grundsätzlich vom Veräußerer getragen werden soll. Es erscheint deshalb geboten, dies im Gesetz besonders zum Ausdruck zu bringen.
Schon bei der Beratung des ursprünglichen Gesetzentwurfs im Wirtschaftspolitischen Ausschuß am 22. und 29. Juni und am J. Juli 1927 wurden von den Arbeitgebervertretern der Forstwirtschaft Bedenken gegen die einseitige Belastung eines Berufsstandes zugunsten eines anderen erhoben.
Der Ausschuß hatte sich dem in seinem Gutachten r, m . und zur Verteilung der Last die Erhebungen einer Außfuhrabgabe
dorsieht. Der Ver reter des Reichs wirtschafts⸗