1923 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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othek Berlin argh ersin

Der Bez 4 . . Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits T7 Alle Postanstalt . 9 8 gesp z

gen ore; r; 2 ö ; 280 Mh., einer 3 gespaltenen Einheits zeile 630 Me. auch die ; . . . Anzeigen nimmt an: * 3 die Geschäftsstelle des Reichs und Staatsanzeigers Berlin Sw. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Mr. 1. Reichs bant girotonto. Berlin, Dienstag, den 2. Januar, Abend. 0Postichecero is2i.

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Ginzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließzlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles: alß ihres regelmäßigen Geschẽãftobetriebs getätigt werden. Auf die finden die Vorschriften der s 298 bis 3465 der Reichsabgahenordnung Deut sches Reich 26 eintgung finden die Vorschriften, des 583 Abs. 3 bis 3 des Ge⸗ vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) entsprechende Anwendung. . t . J . über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 8 Mitteilungen über Empfänge von Vertretern auswärtiger H , 8 195) eren e „inn endung, Die . ö. 511. J Mãchte be te Landesbehörde Inn den Handelskammern Weisungen Über dis ic. Tus ührungsbestimmungen zu iesem Gesetze werden vom J ꝛc. Ausstellung und die Einziehung der Bescheinigung erteilen. ö Die Neichsmwirtschaftẽminiffer und vom Reichsminister der Finanzen gemein⸗ Eregua ure teiliingen t Enlzlehung kann durch die oberste Landesbehörde angeordnet werden, schaftlich mit Zuftimmung des Reichsrat erlassen. 8 zur Ergang mt und Abänderung des Gesetzes gegen die wenn ns nmshhbräuchsi be, ltzsn utzn ng ker Bescheinigung nachgemie en ist. 512 letz zur Erganzung g des Gesetzes gegen die Im Falle des Abf. ift der beauftragten Bantu Bescheinigung . , Kapitalflucht. . . . U MDandelstkammer in Urschrift oder itt einer Yun einem Finanzamt, Das öseß gegen, die Karitalflucht vom 24. Desember 1929 ,, zur Ausführung dieses Gesetzes. einem ö einer Wld bßta mmer oder einem Notar beglaubigten 83 . 3 ö. a 6 ,, . . Handelsverbot. Abschrift vorzulegen. Die Bank hat auf sämtlichen Ausfertigungen (GSi. S. 80s und bort e Mär 1922 hönn, ee,, ,. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 86 des Reichs Ir bon dem An straggcber nach s 2 Abs. i des Gesctzes gegen Cie. wie felgt n, gesetzblatts Teil J. ahi talflucht . . die insichtnahme der Be— , . ut 58 Saß 1 die Worte zwanzigtausend Mark . l 5 scheinigung durch den Vermerk Handels ime ini eingesehen“ bl; 1 ir. 8 Saß l ö ! cart . Preußen. . . . z Dandelskammerbescheinigung eingefehen durch die Worte oe hunde sta cem . Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. 82 b) im Ab. 1 Nr 5 Satz 2 die Worte dreitausend Mark durch Nachtrag zu der Ausführungsanmeisung über die Versorgung Die Porschtiften zes s 1 nden auf zie im 8 6 Abf. 1 Nr.], die Worte nz anzigtausend Mark. ersez. mit Zucker im Betriebsjahre 1923/23 vom 14. Oktober 1923. 3, 4, 3 und auf die nach 5 6 Abf. 3 des Gesetzes gegen die Kapital⸗

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Ferner wird

: hetr. die Deutsche Arzneitare I9g5' lucht zugelassenen Ausnahmen keine Anwendung. ) dem Abs. . Nr. 5 als Abf. folgende Vorschrift hinzugefügt:

e ne n,. er b n , , 5. ficht zue lassener ! ö J . ö er ö der ,. 3. ern , lee

ö Sspreng ö . . . Zetrage entsprechend der Veränderung des Geltwerts zu

Aufhebungen von Handelsverboten. ö Hande znerbate. ; Einem Ausführenden, der den Gegenwert einer ausgeführten ändern. Außerdem sind die Finanzãmter ermächtigt, den im

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Num mer der Preußischen Ware in der Absicht, ihn der deutschen PVolkswirtschaft vorzuent alten, Satze 1 des vorhergehenden Absatzes festgesetzten Söchstbetrag Gesetzsammlung. jum Schaden der deutschen Wirtschaft ganz oder teilweise im Aus auf Antrag zu erhöhen.

. land beläßt, kann die zuftändige Behörde die weitere Warenausfuhr d) der Abs. X gestrichen. xc m —ui—iKJ&? eee. mit der Wirkung untersagen, daß er weitere Ausfuhren auch solcher 2. Im 8 9 erhalt Waren, die einem allgemeinen Ausfuhrverbote nicht unterliegen, nur a) der Abs. I folgende FJajfung: ; 2 mit besonderer Genehmigung der zuständigen Stelle vornehmen darf. Bis zum 31. Derembe 1924 durfen Depot.: dD t. ͤ ö. . 6 iche , mn er ese mber a4 dürfen Depot- und Depositen, Amtli es. , . ö ö Genehmigung kann von Bedingungen abhangig ge macht gejcha fte Iz 16 n ., geschäftsnaßi nur bon solchen Renken 2 ; en,, 5 e. . leben werden, die bereils an 18 * 1920, Tage Deu tsches Reich. 11 d Den i , . . ,. ö, e m mn 3 r ,, n, her , nne. w, . . . 53 ie von Vertretern, Wevollmächtigten. Angestellten oder fonst in gen di sta flucht 14. Januar 1520 RGB S*. Der Herr Reichspräsident hat am 30. Dezember den nen⸗ seinem Dienste ober Lohne, stehenden Personen und von Familien- e n n, . . Ge n , . ernannten Königlich italienischen außerordentlichen und bepoll⸗ und Hgusangehörigen in Auskbung ihrer Obliegenheiten in seinem Geld gerichteten Gewerbebetrieb unterhalten harten um mächtigten Botschafter Conte de Bosdari zur Entgegennghme Interesse begangen werden??? ; e n, . ö seines Veglaubigungss sreibens und des Ab erufungsschrelbens Die zustäͤndige Behörde imd inne des g 3 Ahf . 2 Hie Findeszenkrasbehörden oder die von ihnen bezeichneten des bisherigen Königlich italienischen außerordentlichen und die , . , des 8 3 Abs. J wird durch Stellen können im Einbernehmsen mit dem Reichsminister der bevollmächtigten Botschafters Frassati empfangen. Ve dem ngen vegei ,,, ö Finanzen Ausnahmen ür Ifen liche Sxarkassen, für nter ; ĩ . = w Vor Erlaß einer Anordnung gemäß 5 3 Abs. 1 ist der Beteiligte ri, , ,, . rr Em fange war der Reichsminister des Auswärtigen von ö 26 . ö ; ehmungen von Gemeinden und emeinde verbünden, für ; ; w ge zu hören; die Anordnung hat die für di besondere Genehmigung zu⸗ 1 öffentlich rechtlicher Verbande. . Ro senb erg zugegen ständige Stelle zu bezeichnen; sie ist dem Beteiligten zuzuffellen , n,, 1 6 6 4. . *r e 3 ö landige Stelle u hezeichnen; sie ist Ve 5 ; Feeditanstalten öffentlich rechtlicher Verbände urd ür öffent- Des weiteren hat der Herr Reichs präsident an demselben Tage § 5. . liche Kassen zulgsfen, ferner für eingetragene Genossenschaften, den neuernannten bevollmächtigten Vertreter (Gesandten) der Die zuständige Behörde kann im Falle der Zuwiderhandlung die einem Revisionsberbande gemäß. 6s de ff. des Gesetzes, Utrainischen Sozialistischen Räterepnblit Woldemar Ausse m. gegen eine gemäß s 3 Abf. j gelroffen. Angrdnung oder eine pon der betreffend die Erwerbe und Wirt chaftz gen s sen chatten. n d t ßerordentlichen Gesandt d bevol' zuständigen Stelle gemäß 3 3 Abf. gestellte Be din ung Geldstrafen der Fassnng vom 20. Mai 1898 (RGGi. S. 810) und den neuernannten außerorden ichen Gesandten und beyo ; ö bl. 3 ) f He dit n * ö ächtigten Minister des Königreichs der Serbe Kroaten und Fis zur Höhe des Werts, den die Waren, auf Fir ich die Zuwider⸗ angeschlossen sind, sofern es sich nicht um Genossenschaften mächtigten Mi Mart 9 zur 6 . , g, . handlung bezieht, im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gehabt haben, handelt, die am 16 Januar 1929 de Tage des Inkraft= Slowenen Joran art anitch zur . ntgegennahme ihrer durch eine dem Beteiligten zuzustellende Verfügung verhängen. Vor tretens der zweiten Verordnung über Maßnahmen gegen die Beglaubigungsschreiben empfangen. Bei diesen Empfängen e, Verhängung der Geldsträfe ift der Beteiligte zu hören. Kapitahflucht vom 14. Januar 1920 (R Bl. S. 55) noch nicht war der Staatssekretär im Auswärtigen Amt Freiherr von 86 ö er f r n, . waren und 3. He⸗ Maltzan zugegen. ö . a6 s 3 äftsbetrieh liber den Kreis ihrer Mug ieder hinausgeht. Das ⸗— zugeg Gegen die Anordnung der zuständigen Behörde gemäß s 3 und gleiche gist fir gente ef, eingertage ner Gen effet f fte f?

gegen die Verhängung einer Geldstrafe gemäß 5§z 5 steht dem Be⸗ 63 986 1 fh . ; Mme wer z. ö anderer Gesellschaftsform, wenn fie sberwie end aus Genossen⸗ Der e er aur Geheimer Baurat Hein rich in Berlin . re, err , , . schaften der im Satz i berel meten Art 53 sowie für ist zum Präsibenten der Reichsbahndfrektion in Halle (Saale) die M Anordnung getroffen ober die Heidstrafe verhängt hat; si⸗ Unternehmungen erk cha j liche Verbände, sosern diese Ver⸗ ernannt worden. kann, nur darauf, geslütźt werden, daß die Anordnung auf einer k ö 1920 bestanden haben; : K unrichtigen Feststellung des Sachwerhalts beruhe oder das Gesetz ver. ) der . ö 1 erstreckt sich nicht Bei der Reichsbank ist ernannt: der Reichs banftassier Hans . , ,,, 6 auf 1. auf solche als Einzelfirma, offene Handelsgesellschaft oder Kilign in Weinheim zum Reichs bankrat unter lebertragung die ö , Gel strase hib hältn smäßig ̃ der Verwaltung der Reichsbanknebenstelle daselbst. ö.

Kommanditgesellschaft betriebene neue Bantunternehmungen,

, . ; . . Neich wir! zu deren In habern oder persönkich haftenden Gesellschaftern gegen die Verhängung einer Geldstrafe richtet. Das Reichswirt auschließlich Ver onen gehen, weiche an pre e,

schaftsgericht kann auf Antrag anordnen, daß die Ausführung der an⸗ 9

; ; 3 j j 16. Januar 1520, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten J * 9. . J 5 8 2 * ö . 3 2 6 . 8 Dem Konsul von Uruguay in Frankfurt a. M. Enrico ,, . bis zut Entscheidung über die Bejchmwerde aus Ver erdnung über Maßnahmen geJen die Kapitalflucht vom

Wey rang . . e, Vijekonsul in 87 H K . , Elbing Arnol iede ist namens des Reichs das Exequatur Die Reichs, Staats, und Gemeindebehörden sowie die Notare ü neeltehs fünt Jahren im Zulan erteilt worden. 4 hahen der im 55 , , Behörde jede zur Durchführung der Hternehmunggn zer m Libs. beieichneten Art g Inh haher,

: ; : 6 . 6 ü . dieser obliegenden Aufgaben 6 Hilfe zu leisten. . w oder kaufmännische An

Gesetz * 1 s. ; 3 auf solche in Form einer Attiengesellschaft, Kommandit⸗

h Inhaber von Bankgeschäften, deren gesetzliche Vertreter, Ber oll sellichaft Tus n, wer Her f it ren,, zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes gegen mächligte und Angestel werden, wenn sie den Vorschriften des § 1 6 1 Hesellschaft mit beschränkter 3 günzung die en er, aht . s f geg . ar n J ig ner , . re er , Haftung betriebene neue Bankunternehmungen, bei denen

9 . . . bestatt. Die Vorfchtifit es sich lediglich um die Fortsetzung ines Unternehmens Vom 22. Dezember 1922. ö ,, nn,, 1. . f handelt, welcheg nach Maßgabe des Ab J. I oder des Abf. 4

(Veröffentlicht in der am 36. Dezember 19697 ausgegebenen (RGBlI. S. I5h3 finden entsprechende Anwendung. k G

Nr. S6 des RGBl. Teil 18. 968.) k ö. ö g. e ss, der went. n. n . Finanzen 6. die . * K des

er Reich Fesetz beschlosse . Röer, abgesehen bon den Fällen des den Vorschriften e nternehmens in jedem Einzelfalfse festgesetzte Auflage er⸗

dd ;; er fsb ne ee, n,. he.

8 t eich rats 2 . Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu einer . . es sich

§1. ö. Veillign Mark oder mit qmer diefer Sttgfen besttaft. Daneben if genossenschaftlicher Form

Banken dürfen die im 8 2 Abf. 4 des Gesetzes gegen die auf Verlust., der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der der nach 78a des (

Kapitalflucht vom 26. Dezember 1520 RG Bl. 12 S. 33) fo3. Mär; Versuch ist strafbar. Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare Wirtschaftsgenosse ssung vom 1. Juli

1922 (RGBl. S. 282 bezeichneten Aufträge nur ausführen, wenn Handlung bezieht, sind durch Urteil, Strafbescheid oder Straf⸗ 1922 (RGBlI. 1 S. ige Revisionsverband zu

die von dem Auftraggeber einzureichende Erklärung mit einem sestsetzung im Unterwerfungz verfahren zugunsten des Reichs für ver⸗ hören;

Genehmigungshermerke des für den Auftraggeber zuständigen Finanz⸗ fallen zu erklären, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gebören; 3. Im 5 14 werden

amts versehen ist. Die Entscheidung des Fiügngzamts ist nnd erzüglich, die gutgläubig erworbenen Rechte dritter Personen bleiben unberührt. a) im Abf. J die Worte bis zu einhunderttausend Mark durch

spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Die Vorschriften des 9 331 der Reiche abgabenordnung vom die Worte bis zu einer Million Mark. ;

Antrags zu treffen. t . 1 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1983) finden entsprechende An= b) im Abf. 2 die Worte bis zu zfünfzigtausend Mark“ durch die Der Genehmigungsvermerk des Finanzamts ist nicht erforderlich, wendung. Werte big zu sünfhunderttaufend Hark ersetzt.

wenn der Auftrag von einer Perfon vder ersonenvereinigung erteilt ö ; ; 4 Im s 15 werden ö

ist, welcher die zuständige Handeläfammer cine Heschein gung darhßer Die baren Auelagen die der zuständigen Behörde durch ein ) im Satze 1 die Worte von einhundert Mark big n ein-

ausgestellt hat, daß ihr Gewerbebetrieb regelmäßig Geschäfte mit sich einer gemäß 8 3 getroffenen Anordnung vorausgehen des Ermittlungs⸗ hunderttausend Mark durch die Worte „bis zu einer Nihon

bringt, zu deren Abwicklun Zahlungen nach dem Ausland notwendig verfahren entstehen, find von dem Beteiligten zu erstatten; die Höhe Mark“ ersetzt, . ..

sind. Die genannten Personen vber Per onenverein gungen dürfen dieser Auslagen ift in der Anordnung festzusetzen. . b) im Satz 4 hinter dem Worte „Urteil“ die Worte Straf·

don der Befreiung von dem Gene hniigungsvermerkfe des Finanzamts Auf die Beitreibung der emäß 5 5 rechtskräftig verhãngten bescheid oder Straffestsetzung im Unterwerfungs verfahren? em.

nur für solche Zahlungen Gebrauch, machen, welche Inner— Ordnungsstrafen fowie der gemäß Abs. 1 zu erstattenden Auslagen gefügt.

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chwerde hat aufschiebende Wirkung nur soweit sie sich

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