1923 / 3 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Jan 1923 18:00:01 GMT) scan diff

n Der Einspruch ist von dem Antragsteller bei dem für die Arbeits— stelle zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweis einzureichen und hat, soweit die ausländischen Arbeiter bereits auf der Arbeitsstelle be— schäftigt sind, aufschiebende Wirkung.

III Abschnitt. Sondervorschriften und Ausnahmen. 517 Gewerbebetriebe im Umherziehen.

Für die Beschäftigung ausländischer Arbeiter in Gewerbebetrieben im Umherziehen ist die Genehmigung bei dem Landesamt zu bean. tragen, in dessen Bezirk der Gewerbebetrieb zunächst seine Tätigkeit ausüben will. Die Prüsung und Entscheidung über die Anträge erfolgt durch den Vorsitzenden des Landesamts für Arbeitsvermittlung. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller Einspruch bei einem vom Verwaltungsausschuß gebildeten Prüfungsausschuß zu, dem außer dem Vorsitzenden höchstens je drei Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Beisitzer angehören. Die Entscheidung des Prüfungsausschuffes ist endgültig.

Wird der Betrieb während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung in den Bezirk eines anderen Landesamts verlegt, so ist die Ausdehnung der Genehmigung auf diesen Bezirk bei dem anderen Landesamt: unter Vorlage der laufenden Genehmigung oder ihrer beglaubigten Abschrift zu beantragen. Der Antrag kann auch bereits vor der Ver= legung des Betriebs bei dem anderen Landesamt gestellt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 finden Anwendung.

§18. Ausnahm en.

Die Reichsarbeits verwaltung (Reichsamt für Arbeits termittlung) kann mit Zustimmung der beteiligten Länder für bestiminte Bezirke oder bestimmte Gruppen ausländischer Arbeiter oder für bestimmte Arten von Arbeitsstellen Ausnahmen von den vorstehenden Bestim—

mungen zulassen. In gleicher Weise kann sie diese Befugnis auf

einzelne Landesämter für Arbeitsvermittlung übertragen, die' bei der Zulassung von Ausnahmen an die Zustimmung der obersten Landes- bebörde oder der von ihr bestimmten Stelle und des Verwaltungs—⸗ ausschusses (Fachausschusses) gebunden sind. Die Reichsarbeitsver- waltung MReichsamt für Arbeitsvermittlung) kann nach Benehmen mit den Ländern die Ermächtigung zurücknehmen.

IV. Abschnitt. Straf⸗ und Schlußbestimmungen.

§ 19. Mit Geldstrafe bis zu 106 0900 4 oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Verord—⸗ nung zuwiderhandelt. Ahfatz 1 findet auf Handlungen keine Anwendung, die im Betrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts begangen werden. Die Durchführung dieser Verordnung gegenüber den Körperschaften des öffentlichen Rechts liegt den Dienstaufsichtsbeh orden ob.

8 20. Sonstige Vorschriften über Einreise und Aufenthalt von aus— ländischen Arbeitern im Inlande, insbesondere die landesrechtlichen Vorschriften über die Legitimierung, werden durch diese Verordnung nicht berührt. ö.

1.

Die Verordnung tritt am 15. Januar 1923 in Kraft. Berlin, den 2. Januar 1923.

Der Präsident der Reichsarbeits verwaltung (Reichsamt für Arbeits vermittlung). Dr. Syrup.

Verordnung

über die Abänderung der Verordnung über die An-

werbung und Vermittlung aus ländischer Land⸗

arbeiter. Vom 2. Januar 1923.

Auf Grund von 8 26 des Arbeits nachweis gesetzes vom 2X. Juli 1922 (RGBl. 1 S. 657) wird im Einvernehmen mit den Ländern folgendes verordnet:

Artikel J

Die Verordnung über die Anwerbung und Vermittlung aus— ländischer Landarbeiter vom 19. Oktober 1927 (Reichs arbeitsbl. S. 590) wird geändert wie folgt:

1. S 4 erhält folgende Fassung:

Aus ländische landwirtschaftliche Wanderarbeiter dürfen nur auf Grund des vom landwirtschaftlichen Fachausschuß der Reichsarbeits verwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung) aufgestellten Arbeitsvertrags für ausländische Wanderarbeiter angeworben und vermittelt werden.

Andere Arbeitsverträge mit ausländischen landwirtschaft— lichen Wanderarbeitern sind insoweit unwirksam, als sie von dem in Absatz 1 genannten Arbeitsvertrage zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen. An die Stelle unwirkjamer Ver⸗ einbarungen treten die entsprechenden Bestimmungen des in Absat genannten Arbeitsvertrags.

ie Bestimmungen der Vorläufigen Landarbeitsordnung

vom 24. Januar 1919 (RGBl. S. 111) werden hierdurch nicht berübrt. 5 7 erhält folgende Fassung: . .

Ausländische Landarbeiler, die sich bereits im Inland be⸗ finden, dürfen nur dann angeworben und vermittelt werden, wenn für sie die Voraussetzungen zur Einstellung in eine neue Arbeitestelle nach den 8 4 bis 7 der Verordnung Über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom 2. Januar 1923 gegeben sind.

Artikel I. Die Verordnung tritt am 15. Januar 1923 in Kraft. Berlin, den 2. Januar 1925.

Der Präsident der Reichsarbeits verwaltung (Reichs amt für Arbeits vermittlung). Dr. Sy rup.

Runder laß an die Träger der Unfallversicherung über die Erhöhung und, Zahlung der Rentenzu lagen auf Grund der Zweiten Verordnung über Erhöhung der Zulagen in der Unfallversicherung vom 23. Dezember 1922 (RGBl. 1922 1 Seite 98864) sowie über die Voraus⸗ zahlung von Renten in vierteljährlichen Beträgen auf Grund der Zweiten Verordnung über Erhöhung von Geldbeträgen in der Unfallversich erung vom 16. Dezember 1922 (RGBl. 1922 1 Seite 929.

Vom 3. Januar 19233 116.

L. Das Reichs versicherungsmt weist die Versicherungs⸗

träger auf die 552 und 3 der Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamts über das Verfahren nach dem Gesetz über Erhöhung der Zulagen in der Unfallversicherung vom 3. Juni 1922 (RGBl. J Seite 5906) vom 1. Jull 192 (Amtliche Nachrichten des Reichs versicherungsamts Seite 3453) hin, die für das Verfahren nach der Zweiten Verordnung über örhöhung der Zulagen in der Unfallversicherung vom 25. De⸗ ember 1922 enisprechend gelten, soweit die nachfolgenden Be⸗ ö nichts Abweichendes enthalten.

Das Reichsver sicherungs amt ersucht die Versicherungs—⸗ träger, für die tunlichst beschleunigte Durchführung der Ver— ordnung vom 23. Dezember 1922 zu sorgen.

Zu diesem Zweck wird im Einverständnis mit dem Herrn

Reichspostminister folgendes angeordnet:

- J. Auf alle von den gewerblichen Berufsgenossenschaften, von der See⸗Berufegenossenschaft, der Reichsaus tührungsbehörde für Unfallversicherung und ihren Rechtsnachfolgern (dem Haupt⸗ versorgungsamt Berlin als Ausführungsbehörde für Unfall versicherung, der Heereäbeamtenabteilung des Reichswehr⸗ ministeriums in Berlin und der Marinewerft in Wilhelms⸗ haven als Ausführungsbehörden der Heeres⸗- und Marine⸗ verwaltung), den Reichsbahndirektionen, einschließlich der Reichsbahn⸗Generaldirektionen und des Wohlfahrtsamts beim Reichswehrministerium Zweigstelle Bayern in Rosenheim, bis einschließlich den 30 November 1922 ausgestellten und äber den 31. Dezember 1922 hinaus laufenden Zahlungsanweisungen an die Post, die im Vordruck des Musters U l bei Ziffer UI den ausgefüllten Zulagevermerk enthalten und die auf einen Gesamtbetrag laufender Monatszahlung von 800 4 oder mehr lauten, wird die Postverwaltung mit Wirkung vom 1 Dezember 1922 den laufenden Monatsbetrag vervierfachen. Die Vewierfachung wird nach den auf volle Mark auf⸗ gerundeten Beträgen bewirkt (zu vergleichen die Ausführungs⸗ bestimmungen vom 20. Mai 1922 Amtliche Nachrichten des R.⸗V⸗A. 1922 Seite 290 Ziffer D.

Die Postverwaltung wird entsprechende Nachzahlungen

schon im Laufe des Monats Januar vornehmen, falls die

Berechtigten sich bei den Postämtern melden. Die Post—

verwaltung wird durch Aushang an den Postschaltern bekannt machen, daß die von den genannten Versicherungsträgern bis einschließlich den 30. November 1922 ausgestellten und über den 35. Dezember 1922 hinauslaufenden Anweisungen, die unter besonderer Hervorhebung des Zul agebetrags auf Zahlung eines Gesamtbetrags von Rente und Zulage in Höhe von 300 M oder mehr lauten, von der Postverwaltung ohne Rücksicht auf eine Benachrichtigung der Zulageempfänger durch die Versicherungsträger mit Wirkung vom 1. Dezember 1522 vervierfacht werden.

2. Im Falle der Auszahlung der vervierfachten Beträge gemäß Nr. L sind die Postanstalten berechtigt. die bis einschließlich den 30 November 1922 ausgestellten Zahlungsanweisungen der unter Nr.è 1 genannten Versicherungsträger und die den Post⸗ anstalten vorgelegten alten Quittungen der Empfänger ent- sprechend zu berichtigen und die Berichtigung der Quittungen vom Empfänger anerkennen zu lassen.

Alle übrigen mit Zulagen verbundenen Rentenzahlungen sind von den Versicherungstraͤgern neu anzuweisen.

. Soweit durch den vorstehend unter Nr. 1 Abs. 2 bezeichneten Aushang der Postverwaltung die Rentenempfänger auf die Erhöhung ihrer Zulagen hingewiesen sind, gilt der Hinweis als eine allgemeine Benachrichtigung der Berechtigten von der Zulagenerhöͤhung, die die Einzelbenachrichtigung im allgemeinen entbehrlich macht. Es erscheint jedoch erwünscht, daß die Ver⸗ sicherungsträger in geeigneten Fällen die Einzelbenachrichtigung der Rentenempfänger baldigst nachholen, um den Berechtigten Gewißheit über die Höhe ihrer Bezüge zu geben.

In allen übrigen Fällen haben die Versicherungsträger die Rentenempfänger von der Zulagenerhöhung zu benachrichtigen und dabei darauf hinzuweisen, daß nicht vor dem achten Tage nach dem Empfang der Benachrichtigung mit der Auszahlung bei der Postanstalt zu rechnen ist.

H. Vom 1. April 1923 ab wird die Postverwaltung auf Grund ber Zweiten Verordnung über Erhöhung von Geldbeträgen in der Unfallversicherung vom 16. Dezember 1922 RGBI. I S. 929) die Umstellung der Monatsrenten bis 500 M6, die nach s 612 Abs. 1 der Reichsversicherungs ordnung in der neuen . Fassung von jetzt ab vierteljährlich zu zahlen sind, selbständig vor— nehmen, sofern nicht die Versicherungsträger neue Anweisungen auf Vierteljahrzahlung erlassen. Soweit die Postverwaltung die Vierteljahres vorauszahlung selbständig veranlaßt, verdreifacht sie dabei die aufgerundeten Monatsbeträge. Die Postanstalten sind berechtigt, die alten Anweisungen der Versicherungsträger und die ihnen vorgelegten alten Quittungen der Empfaänger entsprechend zu berichtigen.

Berlin, den 3. Januar 1933.

Das Reichs versicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Kaufmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, ist das fol gende Syst em von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfänter im Deutschen Reiche zu⸗— gelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden:

System S germ EA, Magnetmotorzähler für Gleichstrom, hergẽssellt von der Firma Paul Firchow Nachfgr. in Berlin.

Eine Beschreibung wird in der Eleftrotechnischen Zeitschrift ver= öffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 3, Link- straße 23̃)24) Sonderabdrucke bezogen werden können.

Charlottenburg, den 28. Dezember 192.

Der Präsident der ,, Reichsanstalt. ern st.

Oldenburg vom 19. Juli 1922, betreffen

In Ausführung des 3 Ya des Gesetzes für den Freistaat 1 die Neubeordnung der Staatlichen Kreditanstalt (Fassung der Verordnung vom BV. August 1922), wird die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg ermächtigt, weitere verzinsliche ober unverzing liche Schatz anweisun gen im Höchstbetrage von 100 Millionen Mark auszugeben. Oldenburg, den A. Dezember 192.

Staats ministerium. Dr. Dri ver.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 14 und 7 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 wird die . Sozialistische Deutsche Arbeiterpartei aus den für Preußen für das Verbot gleicher Art ö, Erwägungen für das Gebiet des Freistaates Schaumburg-Lippe verboten und die in Sch aumburg⸗-Lippe bestehende National⸗Sozialistische Arbeiterpartei für auf gelö t erklärt. Bückeburg, den 22. Dezember 1922. Schaumburg ⸗Lippische Landesregierung. Wippermann. Steinbrecher.

*

Preußen. Den A. Riebeck'schen Mon tanwerken, Aktiengesell⸗

schaft zu Halle (Saale) wird hierdurch auf Grund des Geseeg vom II. Jun 1874 (Gejetz samml. 8 269) van Re g

verliehen, das zum Bau einer 15 000⸗Voltleitung von den Transformatorenstation Webau nach der Grube Hermann bei Göthewitz erforderliche, in den Gemarkungen Webau und Gnäditz, Kreis Weißenfels, belegene Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf stagtliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dieses Recht keine Anwendung. ; ö

Gleichzeitig wird auf Grund des z 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignung sverfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) besti mmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Ent— einnungsrechts Anwendung zu finden haben.

Berlin, den 28. Dezember 1922.

Das Preußische Staatsministerium.

Der Minister fir Handel und Gewerbe. J. A.: Jaques.

——

Ober ver waltungsgericht.

Der Kanzleiinspektor Schulz ist zum Kanzleidirektor bej dem Preußischen Oberverwaltungsgericht ernannt worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Das Preußische Staatsministerium hat den Studienrat bei dem Provinzialschulkollegium Dr. Cybulla in Königsberg i. Pr. zum Oberstudienrat und

die Studienrätin bei dem Provinzialschulkollegium Frau Dr. Wurmb in Hannover zur Oberstudienrätin ernannt.

——

Zwischen der preußischen und der anhaltischen Regierung ist ein Abkommen wegen gegenseitiger An— erkennung der Zeugnisse über die Befähigung zur endgültigen Anstellung als Volksschullehrer ab⸗ geschlossen worden. Hiernach werden die in Anhalt auf Grund der neuen anhaltischen Ordnung zur Erwerbung der An⸗ stellungsfähigkeit im anhaltischen Volksschuldienst vom 7. Sep— tember 1922 ausgestellten Zeugnisse den Zeugnissen, die auf Grund der prrugisen Prüfungsordnun Anstellung als Volksschullehrer vom 13. Juli 1912 und deren Abänderung bezw. Ergänzung vom 18. April 1919 sowie der preußischen Richtlinien für Arbeitsgemeinschaften vom 30. No— vember 1920 und deren Ergänzung vom 23. April 1921 und vom 23. September 1922 ausgestellt sind, als gleichwertig an— erkannt. ;

Berlin, den 29. Dezember 1922.

Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A.: Kaestner.

Geschäfts ordnung des Wahlprüfungsgerichts beim Preußischen Landtag.

Auf Grund des 3 4 des Gesetzes über die Prüfung der

Wahlen zum Preußischen Landtag und das Wahlprüfungs—

gericht vom 3. Februar 1922 (Gesetzsamml. S. 30) regelt dag Wahlprüfungsgerxicht beim Preußischen Landtag seinen Ge schäftsgang wie folgt:

51.

Das Wahlprüfungsgericht prüft von Amts wegen die Gültig keit der Wahlen zum Landtage (6 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1922).

Ist gegen die Wahl kein Einspruch erhoben, so kann sich das Wahlprüfungsgericht auf eine allgemeine Prüfung der Ordnungs— mäßigkeit der Wahl beschränken (6 2 Ab. 4 des Gesetzes vom 3. Februar 1922).

Das Wahlprüfungsgericht entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat. Die Enischeidung erfolgt von Amts wegen, auf Antrag des Präsidenten des Landtagè oder auf Einspruch eines Wahlberechtigten (56 3 des Gesetzes vom 3. Februar 1922).

S2. Das Wahlprüfungsgericht ist bei Vollsitzungen beschlußfähig, wenn mehr als die 66 seiner Mitglieder anwesend ist. In Einzelfällen kann ein Beschluß des Wahsprüfungsgerichts vom Vor sitzenden durch Umlauf herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

Das Wahlprüfungsgericht wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Einer von ihnen muß ein Mitglied des Ober= verwaltungsgerichts sein.

53. Der Vorsitzende vertritt das Wahlprüfungsgericht nach außen. Er läßt die Geschäftsordnung im Reichs⸗ und Staatsanzeiger ver= öffentlichen. Der Vorsitzende verteilt die Geschäfte. Das Wahlprüfungsgericht führt ein Siegel mit der Umschrift: Wahlprüfungsgericht beim Preußischen Landtag“.

§ 4.

Die Durchführung des Verfahrens außerhalb der Verhandlung vor dem Wahlprüfungẽgericht liegt einem der richterlichen Mitglieder ah, welches von dem Wahl prüfungsgericht zu bestellen ist. Das Wahlprüfungsgericht kann für die verschiedenen Wahlkreisverbände und für die auf Grund von Landeswahlvorschlägen erfolgten Wahlen verschiedene richterliche Mitglie der bestellen. .

Das von dem Wahlwprüfungsgericht bestellte richterliche Mitglied hat die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen (588 12, 13, 14 des Gesetzes vom 3. Februar 1932) Nach Beendigung der Ermittlungen legt es die Akten dem Vor= sitzenden des Wahlprüfungsgerichts vor.

§ 5. .

Der Vorsitzende des Wabhlprüfungsgerichts ernennt einen oder zwei Berichterstatter und beraumt nach Eingang des Berichts den Termin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung an. Vor dieset muß den Mitgliedern des erkennenden Gerichts Gelegenheit zur Prü—, sung der Akten gegeben werden. Außerdem sollen die Akten während einer Woche den Mitgliedern des Wahlprüfungsgerichts im Büro des Landtags zut Einsicht zur Verfügung stehen.

; §5 6.

Die Veröffentlichung des einzelnen Sitzungstags und seiner Tagesordnung erfolgt durch Aushang im Landtagsgebäude und im Gebäude des Oben verwaltungsgericht,z. Die Sitzungen finden in der Jiegel im Gebäude des Oberberwaltungègerichts 9 Bei diesem wird ein Büro für das Wahlprüfungsgericht eingerichtet. .

Der Präsident des Landtags ist zu ersuchen, die Sitzungètagt und die Tagetzordnungen in geeigneter Weise bekannt ugeben.

Der Vorsitzende des Wahlprüfungegerichts soll sämtlichen Mihh liedern von den Sitzungstagen und den Tagetzordnungen besonderz Kenntnis geben. 87

Vom Perhandlungstermin ind, sofern gegen eine Wahl Ein spruch erhoben ist oder sich sonst gegen die Wahl Bedenken ergebe

als . 6. zersonen e er d en deren Wahl ge . wird, und bie, welche gegen die Wahl Ginspruch erhoben haben sow

in heiden Fallen deren d la

für die endgültige

Die Benachrichtigung erfolgt durck eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbestätigunng.

Andere Personen zu benachrichtigen, bleibt dem Vorsitzenden überlassen. . .

Haben mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch erhoben, so enügt die Benachrichtigung einer von ihnen. Ist in dem gemein— chastlichen Einspruch ein Vertrauensmann bezeichnet, so ist die Be—⸗ nachrichtigung an ihn zu richten.

Zwischen dem Termin und der Absendung der Benachrichtigung

muß ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.

§88.

Die Beteiligten können sich in dem Termin durch Personen, die den gesetzlichen Bedingungen für einen Landtagswähler genügen Landeswahlgesetz 1, 2, auf Grund schriftlicher Vollmacht ver— treten lassen. z

8 274 Der Minister des Innern soll vom Termine schriftlich benach— richtigt werden. Er kann an der Verhandlung selbst teilnehmen oder einen Vertreter entsenden. gg

Das Wablyrüfungsgericht erkennt in der Besetzung von drei Mitgliedern des Landtags und zwei richterlichen Mitgliedern.

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung von Berichts personen (8 41) finden entsprechende Anwendung.

Die Reihenfolge, in der die Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts an den einzelnen Sitzungen teilnehmen, wird in der Weise geregelt, daß das Wahlprüfungsgericht für jeden Wahlkreisverband und für die auf Grund eines Landeswahlvorschlags erfolgten Wahlen ein für allemal, diejenigen Mitglieder bestimmt, welche an den Sitzungen teilzunehmen haben, in denen die Wahlen des einzelnen Wahlkreis— verbandes oder die auf Grund eines Landeswahlvorschlags erfolgten Wahlen geprüft werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Von der Teilnahme an einer Sitzung ist dasjenige richterliche Mitglied ausgeschlossen, welches das Verfahren außerhalb der Verhandlung bezüglich der in der Sitzung zu prüsenden Wahlen durchgeführt hat. u

Die Verhandlung vor dem Wahlprüfungegericht einschließlich der Verkündung der Beweiganordnungen und der Urteile nebst Begrün— dung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Berichterstatter. Die Beteiligten oder ihre Bevollmächtigten sind auf Verlangen zu hören. Auch der Minister des Innern oder sein Vertreter (8 ) erhält auf Antrag das Wort. Dem zur Durchführung des Verfahrens außer⸗ halb der Verhandlung hestellten richterlichen Mitglied ist in der Ber— handlung vor der Entscheidung Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.

§ 12. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Leitung der Verhandlung (83 136, 139, 140), das persönliche Erscheinen (8 141), k durch Zeugen und Sachverständige 165 sowie die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung (85 184 bis 200) sinden entsprechende Anwendung. lleber die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen beschließt das Gericht nach freiem Ermessen. Als Zeuge kann auch ein Beteiligter vernommen werden.

513. neber die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift . nehmen, die den Gang der Verhandlung im allgemeinen wiedergeben , ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter⸗ schreiben. Als Schriftführer wird ein vom Präsidenten des Landtags be— stelller Beamter des Landtags zugezogen.

(G65 373

§ 14.

Hält das Wahlyrũfungsgericht auf Grund der mündlichen Ver⸗ handlung wellere Ermittelungen für notwendig, so find die hierüber zu erlassenden Beweisanordnungen in öffentlicher Sitzung zu verkünden.

Das Urteil ist vom Vorsitzenden unter Mitteilung der wesent⸗ lichen Gründe zu verkünden. Es ist schriftlich zu begründen und soll von den beteiligten Mitgliedern unterschrieben werden.

815. Im Falle des 8 2 des Gesetzes vom 3. Februar 1922 kann das Urteil des Wahlprüsungsgerichts lauten;

a) auf Gültigkeit oder Ungültigkeit der gesamten Wahlen eines Wahlkreises, ; .

b) auf Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln und gegebenenfalls auf Ungültigkeitserklärung derjenigen einzelnen Wahl oder Wahlen, die durch diese Er— klärungen beeinflußt werden,

e) auf Ungültigkeit einzelner Wahlen aus Gründen, die in der Person des Gewählten ihre Ursache haben.

Im Falle des 5 3 des Gesetzes vom 3. Februar 1922 ergeht das

Urteil dahin, daß der Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren oder nicht verloren hat. za

816.

Eine Ausfertigung des Urteils ist dem Präsidenten des Landtags und zem Minister des Innern zu erteilen. Sie ist mit dem Gerichts siegel zu versehen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Die Beteiligten erhalten auf Antrag eine Abschrist des Urteils.

. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zulässig, wenn sie darauf gestützt ist, daß der , schon bei der Wahl nicht die zu seiner Wahl erforderlichen Eigenschaften besessen habe.

§ 18. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Landes kasse. Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

Berlin, den 24. November 1922. Der Vorsitzende

des Wahlprüfungsgerichts beim Preußischen Landtag. Dr. Fürstenau.

Die

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGB. S. 603) in der Fassung der Verordnung vom 27. November 1919 (RGGBl. S. I9669) habe ich durch Bering vom heutigen Tage der rödlerin Dina Kantorowiez, wohnhaft hier. Breite Straße 124, den Trödel handel, insbesondere mit Schuhen und Retragenen Kleidern und ähnlichen Sachen wie überhaupt jedem Alt⸗ andel, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb

untersagt. Altona, den 28. Dezember 1922.

Das Polizeiamt. Dr. Lamp'l.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915, be, treffend die Fernhastung unzuverläffiger Personen vom Handel, habe ich den nachbenannten Personen: Ffidor Feinsilber in Ei en, Hie lenbrockstraße 4. Hermann Kretschm ann, wohnhaft in Rotthausen, Briesenstraße 2 a, Hans Stübing, Essen, Engelbertstraße 74. Friedrich Roth, Fffen, Aachener Straße 27, Fr au erhard Düsing, Auguste geb. Kasche⸗ boweki in 8 ffen, Ziegelstraß? 12. Aib ert Sim ong in GI Ten, Curtinestraße ids, Joset Knieper in Essen, Beust⸗ traße 64 Robert Knollmann in Essen, Postallee, 32, . Abraham Rolb lit, Regina geborene Niedzwetzki. in

en, Segerothstraße 29, Friedrich Wilhelm Stahl Ich m idt n Gj fen Huyssenallee 16, und lfred Kraufe ln

Eisen, Veltenstraße 5. den Trödelhandel wegen Unzuver⸗

lässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt. Essen, den 28. Dezember 1922. Der Polizeipräsident.

Dr. Melcher.

Bekanntmachung.

Auf. Grund des 5 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung un— uberlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 ist der Vorkosthändlerin Pauline John in Görlitz, Trotzen⸗ dorfstraße, der Handel mit Milch wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt worden.

Görlitz, den 30. Dezember 1922.

Die Polizeiverwaltung. J. A. König.

1 . Nichtamtliches.

Preußen.

Der Herr Finanzminister hat in Anerkennung der bei der Ablegung der Staatsprüfung im Baufache bekundeten tüchtigen Kenntnisse und Teistungen den Regierungsbaumeistern Anselm Bock, Friedri, Co walschky, Werner Dobisch, Hein Knoche, Heinrich Landwehr, Karl Wiggers, Friebrich Wille und dem Regierungsbaurat Curt Gebauer Prämien e h 4000 M zur Ausführung von Studienreifen bewilligt.

Parlamentarische Nachrichten.

Der finanzpolitische Ausschuß des Vorläufigen Reichs⸗ wirt schaftsrats sowie der Ausschuß des Siedlungs⸗ und Wohnungswesen hielten heute Sitzungen.

Handel und Gewerbe. Berlin, den 4. Januar 1923. Telegraphische Auszahlung.

3. Januar

Geld Brief 2992, h0 3007,50

2842, 87 2857, 13

503, 73 506,27 1406,47 1413,53 1531, 16 1538, 84

20olcdotz 202d ob 156 55 157 147 384 6z 355 97 34663. V 34634, z 7oͤo6. is 7543, 32 3511 hd ß 142831 1436, 5) 18763 1157535 35h. 65 ohh dh Ih gz 6 * 17 5? 10 68 226 35 223 o/

4. Januar.

Geld Brief 3187,00 3203,00

3032 40 3047.50

55, 16 35 84 1536, 15 163, Sy 1645, 8 1664. 13

2169,56 2180, 44 196,50 197,50 415,96 416,04

37306 59 37493650

S004, 93 3045, 07 573,6 576,44

1518,59 1526,31

Log, 3c 1265, 56

gor 7 ig zs 116 5 i 20 85 2171

Amsterd.⸗Rotterd. Buenos Aires (Papierpeso)h. i g u. Antw. Christianla .... Kopenhagen ... Stockholm und Gothenburg .. elsingfors. ... talien ...

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Rio de Janeiro

Wien

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Jugoslawien (Agram u. Bel⸗

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3, 2j 53, 14

78, S0

3,02 49, S7

79.20

3,04

Budapest 5 50, 13

Sofia Konstantinopel ..

Ausländische Banknoten vom 4. Januar. Geld Brief z956,. 59 3626 60 7970,09 8010,00 523, 65 526,35 46, 8h 47, 15 K 1640,86 5 1649, 15 . . 14u. darunter 37306, 50 37493, 50 . 194,50 195,50 DJ 571, 45 K 6 ,

w 408,95 411,05 (1 Dinar 4 Kr.).

80 25 80, 75

J 1546 18 fg neue (1000-500 000 Kr.) 11,20 11,30 neue (10 u. 100 Kr.). 500 u. 1000 Lei. 45, 35 45, 6h unter 500 Lei . , J , 1248,85 1255,15 239, 40 240, 50 238,90 240, 10

Amerikanische Banknoten 1000 5 Doll. 2 und 1 Doll. Belgische HJ Bulgarische Dänische Englische

Finnische Französische Hollandische Italienische Jugoslawische Norwegische Desterreichische

8 5 * Rumãänische

Schwedische Schweizer SEpanische ( J Tschecho s low. Staatsnot., neue (100 Kr. u. darüber) ' ö unter 100 Kr. : , n,, 2799 3,0 Die Notiz „Telegraphische Auszahlung“ sowie Banknoten“ ver⸗ teht sich für e 1 Gulden, Franken, Krone, Finn ländische Mark. Lire, i n. Lei, Pfund Sterling, Dollar, Peso, Jen und Milreis und für je 100 österreichische Kronen.

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Die Verkaufsstelle Lereinigter Fsolierrohr⸗ fgbrikanten G. m. b. H., Berlin, hat laut Meldung des „W. T. B.‘ für Lieferungen ab 4. Januar 1923 die Multiplikatoren ür die Preise der Preisliste, Ausgabe 8. Seytember 1922, wie folgt festgesetzt; Bleirohr und Zubehör 250 4, lackierte, farbige, Galyans⸗ und Gelblackrohre und Zubehör 250 „, Messingrohr und Zubehör 350 M, Stahlpanzerrohr und Zubehör 59 A, schwarzes Papierrohr 300 4. Der Grundpreis für Bleirohr 11 mm beträgt 180 statt 150 M, Bundverpackung wird nicht berechnet. Frachtfreie Lieferung ab Werk erfolgt bei mindestens 309 000 6 Fakturenwert,

Die Behag“ Benzin⸗ und Erdöl ⸗Handels⸗

esellsch aft, Aktiengesellschaft. Berlin⸗Char- ke nnn, n. hat laut. Meldung des B. T B. ihr Aktien kapital von 5 auf 50 Millionen Mark erhöht. Die Behag“ ist eine jüngere Gründung in der deutschen Mineralölindustrie und gehört zu dem betannten Kahn⸗Industriekonzern.0 .

Nach dem Geschäftsbericht der Brauerei Henninger⸗ Kempff⸗Stern in Frankfurt a. M. für das Jahr 1971/22 erlitt der Bierabsatz, der sich in den ersten zehn Monaten nicht un⸗ 14 erhöht hatte, infolge der außergewöhnlich naßkalten Witte rung im Juli und August einen Rückgang, immerhin ergab das Ge— schäftsjahr noch einen namhaften Mehrverkauf. Der Rohgewinn (ohne vorjährigen Vortrag) betrug 3199 008 Æ. Hiervon wurden verwendet zu Abschreibungen 715 602 „, zur Erhöhung des Werk⸗ erhaltung kontos 1 600 0060 , als Reingewinn bleiben 1393 456 6. Es entfallen 7 vH Dividende auf die Vorzugsaktien, 15 vo Dividende 2. die Stammaktien. Auf neue Rechnung wurden 174 492 4 vor⸗ getragen.

Braunschweig, 3. Januar. (W. T. B.). Reamien ziehung der Braunschweiger 20⸗Taler⸗Lose : 30 000 A Ser. 7125 Nr. 195; J5600 4 Ser. 7100 Nr. 17500 4; Ser. 5929 Nr. 13; 4800 Æ Ser. 5929 Vr. 21; 300 M Ser. 215 Nr. 8, Ser. 2433 Nr. 27, Ser. 3532 Vr. l, Ser 5474 Nr. 43, Ser. 7526 Nr. 45, Ser. 7925 Rr. 24, Ser. 2798 Nr. 33, Ser. 3803 Nr. 17, Ser. 7100 Nr. 25, Ser. 7923 Nr. 19; 240 4 Ser. 248 Nr. 33, Ser. 1899 Nr. 16, Ser 1985 Nr. 27, Ser. 7925 Nr. 29, Ser. 8241 Nr. 8, Ser. 9112 Rr. 31.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 2. Januar 1923:

Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen

18768 keine

18 741

Gestellt .

Nicht gestellt.

Beladen zurũck⸗ geliefert.

2093 50

1979

Die Elektrolytkupfernotierung der für deutsche Elektrolytkupfernoti; stellte sich des W. T. B.“ am 3. Januar auf 2451 auf 24483 4 für 1 kg).

Vereinigung ch laut Berliner Meldung A für 1 kg (am 30. Dezember

Speisefette. Berlin, den 3. Januar 1923. (Bericht von Gebr. Gause Butter. Die Marftlage ist unverändert sest bei Leger Nachfrage und sehr kleinen Eingängen. Die heutige amtliche Notierung ist: La. Qualität 14020 AÆ, ilã a. Qualität 1200 1300 4. Margarine. Ruhiges Geschäft; die Preise sind J50 bis 1130 ½ per Pfund je nach Qualität. Schmalz. Die Nachfrage ist gut, doch kann dieselbe nicht befriedigt werden, da Vorräte fehlen. uch die in Ddamburg neu eintreffenden Partien sind nur klein und bereits im vöraus dißponiert. Der Markt ist fest, zumal auch die Chicagoer Produktenbörse steigende Preise meldet. Ebenso zogen die Devisenkurse erneut an. Die Preise sind nominell. Speck knapp, Preise nominell.

Nach dem Wochenbericht der Preisberichtstelle des Deutschen Landwirtschaftsrats zeigten die wenigen Ge⸗ schäftstage der diesmaligen Berichtsperiode, die vom 29. Dezember 1922 bis zum 2. Januar 1923 läuft, ein überwiegend ruhiges Geschäft. Für Weizen machte sich einige Nachfrage Süddeutschlands e, die aber zum Teil auch nur auf bahnstehende m.

ehufs Ausnutzung der Dezemberfracht sich bezog. Einiger Begehr gab sich seitens der Provinzmüllerei tund, während die Berliner Industrie ziemlich zurückhaltend war. Auch im Roggen⸗ , . ging es ziemlich ruhig zu. Weiter erfolgten manche

eckungskäufe gegen vorher an die Reichsgetreidestelle abgegebene Ware. Für Gerste hat sich wenig Verkehr entwickelt, zumal die Brauer sehr vorsichtig mit neuen Anschaffungen geworden sind. In der Lage des Roggengeschäfts hat sich wenig geändert. Anfänglich brachte sich noch manche Kaufneigung für den Westen zur Geltung, doch wurde der Verkehr sehr bald leblos und auch der Lokalkonsum griff nur spärlich zu. Von Mais ist manches seitens der Importeure neugekauft worden, wobei sich auch Bezugsnutzen herausrechnen ließ, unter der Voraussetzung, daß die Binnenschiffahrt weiter offen bleibt. Wieweit noch für Brennzwecke Mais erworben wurde, ließ sich nicht recht erkennen.

Getreidenotierungen in Mack für die Tonne (Welt- marktyreise umgerechnet zu dem jeweiligen Wechselkurie).

Berlin, * Januat. Weizen, märkischer 302 000— 308 vommerscher 296 000—- 300000, Roggen, märkischer 280 000 bis 284 9090, pommerscher 276 9000-280 009, Som mergerste, mãärkische 250 9090 270 909), Hafer, märkischer 2.354 000 270 909. ,, 2652 000 264 0006, Mais, loko Berlin 312 000 big

5 000.

Chicago, 2. Januar. Weizen, Mai⸗Lieserung 317799,

Mais, Mal⸗Lieferung 200 807.

Kartoffelpreise der Notlerungskommissionen des Deutschen Landwirtschaftsrats. Erzeugerpreise für Speisekartoffeln in Mark je Zentner ab Verladestation: wehe rote gelbfleisch.

Kartoffeln J

Berlin, 2. Januar: Kartoffelnotierung findet bis auf weiteres nur einmal wöchenlich, und zwar Freitags statt.

Dresden, 2. Januar: 625 625 625 Schlachtviehpreise in Mark je Zentner Lebendgewicht.

Berlin

30. Dezember a2) 46 000-47 000 b 40 000-43 000

37 000-39 000

32 000-37 0090

42 000- 45 000 bi Ig 660 -= 41 Ho0 ) 35 000-38 000 a) 43 000-47 000 b 43 000-47 000 c) 38 000 - 42 000 d) 32 000 - 35 000 e 25 000! 30 000

2) K b) 70 000-78 000 ö 60 000 - 66 000 . cd) 50 000-55 000 . ö e 40 000—- 47 000

tallmast a) 40 000 - 49 000 . b) 30 000-36 000 c 17 000—- 25 000 3 . b) a) 71 00072 000 b) 69 000—- 70 000 c 66 000-69 000 4) 62 0000-66 000 e) 5h 000 - 60 000 H bis 56 96ho g) 63 000- 66 000

Berlin, 3. Januar. (W. T. B.) Großhandels preise in Berlinim Verkebrmitdem Einzelbandel, offiziell festgestellt durch den Landesverband Berlin und Branden burg des Reichsverbands des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels, E. V., Berlin. Die Preise verstehen sich sür J kg ab Lager Berlin. Gerstenflocken, lose —— big —— 4, Gerstengraupen. lose 255,0 230. 90 4. Gerstengrütze, lose 267, 90 —- 266. 060.46, Hafer flocken, lose 350, 00 360 090 16, Hafergrütze, lose 352, 0 354, 50 4, Hafermehl, lose —— MA, Kartoffelstärkemehl 165,00 185.00 4, Maisflocken, lose —— bis 4, Maisgrieß 235, 00— 227, 00 4, Maismehl 2530 00-3200 16. Maispuder, lose 255, 00- 257, 909 4, Makkaroni, lose 345,00 - 359, 00 4, Schnittnudeln, lose 365. 0! bis 412, 00 4Æ. Reis bis 4, Burmareis 312.00 bis 320, 9090 41, glas. Taselreis 321,00 - 182, 00 4A, grober Bruch⸗ teis 242.00 264.00 4, Reismehl, lose 264, 00 - 268, 00 AM. Reig⸗= grieß, lose 260. 00 264 90 4A, Mingäpfel, amerit. 1067, 00- 1393 00 4, getr. Aprikosen, cal. 1376 00— 2562,00 A, getr. Birnen, cal. 1707.06 bis 1810,00 6, getr. Pfirsiche, cal. 1013 009 1319, 00 , getr. Pflaumen 46090 1309.0 4AÆ, Korinthen, 1922 Ernte 1288, 00 bis 1421, 00 A, Rosinen, kiup. crab, 1922 Ernte dos, o- 983, 00 4,

Hamburg 29. Dezember 50 000 50 500

1 000 - 48 000 30 000 -= 40 000 13 500 - 48 009 35 000 - 42 000 28 (00-35 000 0 000 —=55 0090 15 000-50 009 10 000-48 0090 30 000 -= 40 09099 18 000- 28 009

6h 000 - 75 0090 2 00 - 65 000 10 000 - 50 0900 36 0000 –W640 000

* * 12 . * 4 2

1 69

Weide mast z Schweine ö.

= O0 000 —– 725090 bo 000M = 70 009 62 000 = 65 000 0 000-60 000 45 000 64 000

2 , ,

Sultaninen in Kisten, 1932 Ernte 1723, 00 2768, s andeln. 1248, M- 127200 A4, Mandeln, süße