1923 / 18 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Jan 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Arttlel 38s Die Kommission kann auf Antrag eines Staatsvertreters oder einer Vartel in den ihr geeignet erscheinenden Fällen einstwellige Be— blüse und Entscheidungen erlassen. Dies gilt insbesondere, wenn glaubhast gemacht wird, daß eine sofortige Maßnahme jum Schutze eines bedrohten Rechts oder zur Abwendung wesentlicher Schäden

notwendig ist. Artikel 34.

1. Hängt ein Beschluß der Kommission von der Auslegung des Artikels 256 des Friedenspertrags von Versailles ab, so e Ver⸗ fahren auszusetzen.

2. Auch in anderen Fällen ist die Kommission befugt, das Ver. fahren auszusetzen, wenn diese Unterbrechung als zweckmäßig und billig erscheint, um es später wieder aufzunehmen.

Artikel 35.

Die Beschlüsse der Kommission werden den Parteien in einer vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichneten Ausfertigung

zugestellt. Artikel 36.

Die Staatsvertreter werden die Kommissten über die Maßnahmen, welche die Regierungen treffen, um den Beschlässen der Kommission zu entsprechen, auf dem laufenden halten.

Artikel 37.

l. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Ordnung sollen in erster Linie die Bestiminungen des Abkommens befolgt werden. So⸗ weit weder dem Abkommen noch dieser Ordnung eine Vorschrift ent⸗ nommen werden kann, entscheidet die Kommission nach der Regel, die sie 36 gerecht und billig und der Natur der Verhältnisse entsprechend erachtet.

2. Die Kommission kann mit Rücksicht auf die besondere Natur eines Falles oder aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit von den Bestimmungen dieser Ordnuug abweichen.

II. Teil. Verfahren vor dem Präsidenten der Gemischten Kommission in Angelegenheiten des Minderheitsschutz es.

Artikel 38.

Der Präsident ist verpflichtet, zu jeder Eingabe, betreffend den im Abkommen vom 15. Mai 1922 gewaͤhrleisteten Minderheitsschutz,

Stellung zu nehmen und seine Stellungnahme in einem schriftlichen Bericht darzulegen und zu begründen.

Artikel 39.

Das Minderbeitsamt für Polnisch Oberschlesien und das Minder heitsamt für Deutsch Oberschlesien sind verpflichtet., die bei ihnen gemäß Artikel 1590 des Abkommens eingegangenen Eingaben, sofern s ihnen nicht gelingt, die Beschwerdeführer zu befriedigen, dem Präsidenten mit ihren schriftlichen Bemerkungen zu überweisen,. Diese Ueberweisung erfolgt spätestens 20 Tage nach Eingang der Eingabe beim Minderheitsamt.

Artikel 40.

1. Der Prãäͤsident teilt die schriftlichen Bemerkungen des Minder⸗ beitsamts den Beschwerdeführern zur schriftlichen Beantwortung mit. Replik und Duplik finden nur statt, wenn der Präsident dies als nötig erachtet.

2. Nach dem Schriftenwechsel ordnet der Präsident, wenn dies nötig erscheint, eine mündliche Verhandlung an. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. In der mündlichen Verhandlung oder im Anschluß daran kann der Präsident über bestimmte Punkte schriftliche Erklärungen vom Minderheitsamt und vom Beschwerde⸗ führer verlangen. Er kann Zeugen und Sachverständige zu der mündlichen Verhandlung laden.

Artikel 41.

Die vier übrigen Mitglieder der Kommission nehmen von allen Akten Kenntnis und wohnen der mündlichen Verhandlung bei. Diese kann stattfinden, auch wenn nicht alle vier Mitglieder anwesend sind; es müssen jedoch mindestens ein deutsches und ein polnisches Mitglied

anwesend sein. Artikel 42.

1. Der Präsident kann sich alle Informationen verschaffen, die ihm nach Lage des Falles nützlich und dienlich erscheinen.

2. Er erhebt von sich aus oder auf Antrag der Parteien oder der Mitglieder der Kommission alle Beweise, die er als erforderlich erachtet. Insbesondere kann er Eppertisen, Augenscheine und die Vernehmung von Zeugen verfügen.

Artikel 43.

J. Nachdem der Präsident die Angelegenheit geprüft und von der Meinung der übrigen Mitglieder der Kommission Kenntnis ge⸗ nommen hat, teilt er seine Stellungnahme über die Art, wie die Angelegenheit gemäß den Bestimmungen des Abkommens zu regeln ist, dem Minderheitsamte mit.

2. Die Stellungnahme des Präsidenten kann auf eine endgültige, vorläufige oder teilweise Lösung lauten. Der Präsident kann auch erklären, daß er erst nach Ablauf einer bestimmten Frist Stellung

nehmen wird. Artikel 44.

1. Sobald das Minderheitsamt den Bericht des Präsidenten erhält, überweist es ihn an die zuständige Verwaltungsbehörde.

2. Innerhalb 20 Tagen wird die zuständige Verwaltungsbehörde dem Minderheitsamt mitteilen, wie sie die Angelegenheit erledigt und ob und wie sie dabei die Stellungnahme des Präsidenten berücksichtigt hat. Das Minderheitsamt wird diese Mitteilung un⸗ verzüglich an den Präsidenten weiterleiten und gleichzeitig den Be—⸗ schwerdeführern mitteilen, wie die zuständige Verwaltungsbehörde die Angelegenheit erledigt hat.

Artikel 45.

Wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, wird der Präsident seine Stellungnahme auch den Beschwerdeführern mitteilen. Artikel 46.

Die Beschwerdeführer können den Völkerhundsrat anrufen, wenn die Erledigung ihrer Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde sie

nicht befriedigt. Artikel .

Der Bericht über die Stellungnahme des Präͤsidenten wird in einer von ihm und dem Generalsekretär unterschriebenen Ausfertigung

zugestellt. Artikel 48.

Folgende Bestimmungen des J. Teiles finden sinngemäße An⸗ wendung: Art. 9, 10, 12 17, 21, 22, 265 - 323, 37.

INI. Teil. Verfahren auf Grund des Artikels 585 des Abkommens. .

Artikel 49.

Der Präsident kann jederzeit den zuständigen Staatsvertreter auf Tatsachen, Umstände und Verhältnisse aufmerksam machen, die nach seiner Ansicht den Bestimmungen des Abkommens nicht ent⸗ sprechen (Art. 585). Er ist dabei an eine bestimmte Form des Ver⸗ fahrens nicht gebunden.

Schlußbestim mung. Artikel 50.

1. Diese Ordnung tritt 15 24. nach der Veröffentlichung im Dziennik Ustaw Rzechypospolitei Polskie; und im Reichsgesetzblatt in Kraft.

2. Die Kommission kann auf Grund des Abkommens vom 15. Mai 1922 diese Verfahrengordnung ändern oder vervollständigen.

Kattowitz, den 5. Dezember 1922. Namens der Gemischten Kommission für Oberschlesien. Der Präsident: Ca londer.

2

Zweite Bekanntmachung über das Volksbegehren auf Abänderung des Reichssiedlungsgesetzes.

Die durch Bekanntmachung vom 28. Dezember 1922 , Nr. 6 vom 8. Januar 1923) auf die Zeit vom

Volksbegehren auf wird verschoben auf die Zeit vom 18. April 1923 bis 1. Mai

193 einschließlich.

fahrt und einer Entschädigung an die Mitglieder des Vor⸗ läufigen Reichswirtschaftsrats vom W. S. 1335) in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember 1921 (RGBl. S. 1493) wird wie folgt geändert:

bis B. Februar 1923 festgesetzte Eintragungsfrist für ein Abänderung des Reichssiedlungsgesetzes

Berlin, den 19. Januar 193. =.

Der Reichsminister des Innern Oeser.

—··

Ver ordnung

über die Entschädigung der Mitglieber des Vorläufigen Reichs wirtschaftsrata.

Vom 3. Januar 1923. (Veröffentlicht im RGBl. 19233 Teil H S. 39.) J. Die Verordnung über die Gewährung freier Eisenbahn⸗

Juni 1920 (RGGBl.

1. a) 51 Abs. 3 erbält folgende Fassung: Die tägliche Entschädigung beträgt für die Mitglteder, die

im Bereich der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz haben,

für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 192 .. 700. 4

ö. ö 1. bis 30. November 192 1900 .

vom l. Da ee inn , ,.

ür die übrigen Mitglieder:

für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 192 . . 2000

. ,

vom J Megem ber 1999 as og.

b) §1 Abs. 5 erster Satz erhält folgende Fassung:

Für die Hinreise und die Rückreise erhalten die Mit⸗ lieder, die nicht in dem Bereich der Stadtgemeinde Berlin ihren . haben, eine Reiseentschädigung in Höhe der täglichen Entschädigung.

e) Dem § 1 werden solgende Absätze angefügt:

Die monatlichen Bezüge der Mitglieder dürfen die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung einschließlich des Teuerungszuschlags der Mitglieder des Reichstags nicht über schreiten. Sind die einem Mitgliede zustehenden Beträge in einem Monat höher, so kann auch der Mehrbetrag nachträglich zahlt werden, wenn und insoweit in den beiden nächstfolgenden

konaten die Bezüge dieses Mitglieds unter der monatlichen Aufwandsentschädigung einschließlich des Teuerungszuschlags der Mitglieder des Reichstags bleiben. ;.

Die Vorschriften über die tägliche Entschädigung und die Reiseentschädigung finden auch Anwendung, wenn ein Mitglied des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats an einer Besprechung teilnimmt, zu der es in dieser Eigenschaft von einer obersten Reichsbehörde eingeladen ist.

2 52 Abs. Z erhält folgende Fassung:

Der Vorsitzende des Vorlaͤufigen Reichswirtschaftsrats erbält für jeden begonnenen Monat seiner Tätigkeit eine Ge= samtaufwandsentschädigung in Höhe des . fachen, falls er aber gleichzeitig Reichstagsmitglied ist, in Höhe des fünfzehn— fachen Betrags der täglichen Entschädigung der Mitglieder, die

1

6 im Bereich der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz en.

3. Hinter 5 2 wird folgender 3 2a eingefügt; .

en 9 Vorsitzende des Vorläufigen Reichswirtschaftgratz t echtigt: ö .

a) die tägliche Entschädigung und die Reiseentschädigung für die Mitglieder die nicht im Bereich der Stadtgemeinde Berlin ibren Wohnsitz haben, bis zu dem Betrag, den die Reichsbeamten der Tagegeldstufe 17 Ministerialdirektoren uswe) für Reisen nach teuren Ortzen an Tagegeld einschließlich

Uebernachtungegeld jeweils erhalten, h b) die tägliche Entschädigung für die Mitglieder, die im

Bereich der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz haben bis zu einem Drittel dieses Betrags zu erhöhen. Hierbe sind die sich ergebenden Beträge auf volle 100 4 . oben

aʒabzurund n.

4. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung;

Wenn der Reichttag länger als drei Tage zu einer Voll, sitzung nicht zusammengetreten ist, so erhalten diese Mitglieder außerdem die Aufwandsentschädigung für Sitzungen an den— . Tagen, an denen sie nicht fär Anwesenheit in einem

eichstagsausschuß ein besonderes Tagegeld erhalten.

N. Die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gewährung freier Gisenbahnsabrt und einer Entschädigung für di Mitglieder des Vorläufigen Reichswirtschaftgrats vom 8. August 193 (RGBl. II S. 734) wird aufgehoben.

III. Diese Bestimmungen haben rückwirkende Kraft vom 1. Oz. tober 1922.

Berlin, den 3. Januar 1923. Der Reichs wirtschaftsminister. Dr. Becker. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Her mes. Der Reichs verkehrsminister. rön er.

Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 19. Januar 1923.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zue Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGGöl S. 401)/18. August 1917 (RGBl. S. 823) und der 55 7 und 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) wird verordnet:

rtr n Die der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) anliegende Liste der Büngemittel und Preise⸗ wird wie folgt geändert: Im Abs. A „Superphosphate“ in der Fassung der Ver⸗ , . vom 4. November 1922 und 8. Januar 1923 (RGB. 1927 1 S. 844; 1925 1 S. 56) wird die Zahl „79h durch die Zahl „1500“ ersetzt. Artikel H.

Im Artikel H § 3 Abs. 1 der Verordnung über künstliche Dänge— mittel vom 5. Juli 1821 (RGBl. S. 822) in der Fassung der Ver— oidnung vom 8. aft 1923 (RGBl.ᷓ 1 S. ob) wird die Zahl 70h durch die Zahl „100 ersetzt.

Artikel III. . Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Januar 192 a

Berlin, den 19. Januar 1923

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirischaft. Dr. Luthe r.

Verordnung über künstliche Düngemittel vom

. Sekannt machung. In dem Verzeichnis der Düngemittel, deren gewerbs mäßige Herstellung auf Grund des 8 8 der

August 1918 Rh. S. 999) genehmigt worden ist, erhält Nr. 1 in der Fassung der Betanntmachung vom 12. Januar 1923 (Deutscher Reichsanzeiger , Fassung:

Genehmigte Bezeichnung des

Firma Dungemittels

Preise, die beim Verkauf nicht überschritten werden 33

Besondere Bestimmungen

Rhenania, Verein chemischer Fabriken, A.⸗G., Aachen

4. Rhenania⸗

phosphat samtphos phorfaure.

bahnstation.

1275 4 für 1 Kilogrammprozent Ge⸗

1h00. 4 für i Kilogrammprozent zitronen⸗ säur elösliche Proosphorsäure. Besondere Cie ferungebedin 1 tpreis gilt frachtfrei ollbahn oder normalspurigen Klein.

Bezahlung: Barjahlung ohne Abzug.

e . Der eder deutschen

Lieferung nach Wahl des Werkes mit mindestens 140 Gesamtphotphorsäure, hiervon mindestens 7.5 cso ,, , oder mit mindestens 12 0o zitronen⸗ äurelöslicher Phosphorsäure.

Feinheitsgraz bei Gesamtphosphorsäure mindestent Wo g. auf dem Sieb A. K. 100. Bei Lieferung in Jutesäcken darf einschließlich Füllgebühr ein Auf= schlag von 1100 4 für 100 Kg und bei Lieferung in . ein Ausfschlag von 500 4 für 100 kg

erechnet werden.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 20. Januar 1923 ab in Kraft.

Berlin, den 19. Januar 1923. Der Reichsminister

für Ernährung und Lanbwirtschaft Dr. Luther.

Bekanntmachung

über die Ein- und 14 n von Waren für die im März 1923 in Kiel stattfindende Messe.

Die Zollstellen werden ermächtigt, die Ein⸗ und Wieder⸗ ausfuhr von Waren, die zur Ausstellung auf der vom 18. bis 22. März 1923 in Kiel stattfindenden Messe bestimmt und als solche in den Begleitpapieren [ n, sind, unter der Bedingung ohne Ein⸗ bezw. Ausfuhrbewilligung zuzulassen, daß sie unter Zollaufsicht * ein Kieler Hollamt abgefertigt werden, während ihres Verbleibs in Deutschland im Vormerk— ba en unter ö bleiben und binnen zwei Monaten nach Schluß der Messe wieder ausgeführt werden. Die Wieder⸗ y muß der betreffenden Zollstelle gegenüber sichergestellt werden.

Berlin, den 19. Januar 1923. Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligur :. J. V.: Dalberg. Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Gebührenzuschlages der ff Dir n ch Peüfunm tend .

Der Zuschlag, der auf Grund der Bekanntmachung vom 21. Juli 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1922 S. 444) zu den auf das r erhöhten Sätzen der Ge⸗ bührenordnung der Elektrischen Prüfämter zu erheben ist, wirb vom 1. Februar 1923 ab auf 10 000 ef es . Charlottenburg, den 11. Januar 1923. Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichganstalt. J. V.: Holborn.

Beschlagnahme.

Gegen den Nichtreichs angehörigen David Goldstein, ohne feststellbaren Wohnsitz und dauernden Aufenthalt, zurzeit im Amtsgerichtsgefängnis Johannisburg inhaftiert, ist. auf Grund des 85 11 des Steuerfluchtgesetzes ein Sicherheits beschei in Höhe von 995 900 S, in Buchstaben: „neunhundertfünf⸗ undneunzigtausend Mark“, festgesetzt.

Es wird hiermit die Beschlagnahme des im Inland befindlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Pflichtigen angeordnet.

Johannisburg, den 20. Januar 19233.

Finanzamt. Dr. Klaucke, Regierungsrat.

ö

Bekanntmachung über Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehm worben, daß das Ueberlandwerk ,, t in Bamberg, mit 8 u verzinsliche Schuldversch . auf ben Inhaber im Gesamtbetrag von 80 Millionen Mark, und zwar Stilcke zu 1060, 2000, Foöo0 und l6 00 in den Verkehr bringt.

München, den 19. Januar 1933. Bayerisches Staatsministerium des Innern. J. A.: Graf von Spreti.

schrei⸗

Sekannt machung

; usgabe von Schuldverschreibungen dur iber ö 1

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt uutden, daß die Stadtgemeinde Würzburg i . uh gie ent c lichung vom 135. Dezember 1922 (St. A . 2X0). genehmigten, mit 8 vH verzinslichen . yerschreibun gen guf den Inhaber solche im Gesamt etrag n 160 Millionen Mark mit . von 8 vH, und zwar Iricke zu 1000, 2000, 5000, 10 O0, 20 00 und S6 609 den Verkehr bringt.

München, den XW. Januar 1923.

Bayerisches Stagtsministerium des Innern. J. W: Graf von Spreti

H,

Vreußen.

Finanzministerium.

Das Katasteramt in Heinsberg,

machen, ist zu bejetzen. Regierung bezirt

Ninisterium für Handel und Gewerbe.

Der Oberbergrat Hüser von dem Oberbergamt in Claus— hal ist zum Ministerlalrat im Ministerium für Handel und Gewerbe ernannt worden.

Ju stizministerium.

ECGRat Zacharias in Düsseldorf ist um O2GRat da⸗ sebs, LR. Gripp zum 8GRat in Kiel, StA. Alfred Müller um StARat bei der AA. in Königsberg i. Pr. ernannt. Die Persetzung des Strafanstaltsdir. Vac ano vom Männergefängnis in Wittlich an das Gefängnis in Anrath MBI. 1927 S. 59!) ist auf seinen Wunsch zurückgenommen. Inselgedessen ist der Strafanstaltsdir. Sommer (IMBl. 3. 5h!) aufgefordert, sein Amt nicht in Wittlich, sondern in Feulhen O. Schl. anzutreten.

u Notaren sind ernannt: die RM. Walther Döhring md Sskar Montag in Berlin (Amtssitz im Vez. des AG. Herlin⸗Mitte), Dr. Karl Hermann in , . a. M., Josef Posenthal in Herne, Franz Jacoby in Aryg, Dr. Hermann Richter in Halle a. S.

Ninisterium für Landwirtschaft, Do m änen und For sten.

Dem Oberassistenten an der Tierärztlichen geg ule in Hannover, Tierarzt Dr. Peters, ist die kommissarische Ver⸗ valtung der Kreistierarztstelle in Bergheim, Reglerungsbezirk Köln, übertragen worden.

Anordnung

auf Grund des Art. 2 der Verordnung über bie Versorgungsregelung vom 16. April 1921 (RGBl. S. 486).

Zur Verhinderung eines Notstandes in der Versorgung der Beöölkerung mit Frischmilch wird auf Grund des Art. ! der Verordnung über die Versorgungsregelung vom 16. April 1921 RGBl. S. 486) mit Zustimmung des Neichsministeriums für

Ernährung und Landwirtschaft für das Gebiet der Stadt Berlin

solgendes angeordnet: Der Magistrat der Stadt Berlin kann für die gesamte Frischmilch, die im Stadtgebiet zur Verteilung gelangt, Vorschriften über deren Absatz und Verbrauch erlassen. Er kann zu diesem Zweck die Vergütung bestimmen, die alle von ihm zum Absatz zugelassenen Stellen für ihre Tätigkeit zu er⸗ halten haben. Er kann ferner anordnen, daß diesenigen Stellen, denen der Absatz nach Berlin eingeführter Frischmilch un⸗ mittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher gestattet ist, be⸗ stimmte Beträge an ihn abzuführen haben. Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. Januar 1923. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. Dr. Wendorff.

Ministerium für Volkswohlfahrt. Betanntmachung. ;

Die Westpreußische und die Posensche landwirt⸗ schaftliche Berufsgenossenschaft werden mit Wirkung pom 1. Januar 1923 ab aufgehoben. Wegen Abwicklung der Geschäfte dieser Berufsgenossenschaften bleibt weitere Ver⸗ fügung vorbehalten.

Berlin, den 17. Januar 1923.

Der Preußische e . für Volkswohlfahrt.

Hirtsief er.

IX. Nachtrag . ,,, , . über bie Auf⸗

ringung der Mitte vom 31. Mai 1920 (RGBl. 1920 S. 1107).

3 Ergänzung der Bekanntmachung vom Y. Juli 190 Ur Lerordnung Über die Aufbringung der Mittel für die Fohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 beflimme ich mit Ermächtigung bes Herrn Ministers für Handel und Gewerbe und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen für den Bereich der Preußischen Landeskohlenstelle folgendes: wr Die Sf 1 und 5. Abs. 2 dieser Bekanntmachung erhalten mit Birkung vom I. Januar d. J. ab folgende Fassung:

- 1. Die Beiträge betragen für: ö

Steinkohlen Sg ntoblenbritett 60, 4 für die Tonne, 0 ! Braunkohlenbriketts Böhm. Braunkohle 1 § 5 Abs. 2. J Wird die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist bewirkt, erfolgt abnung gegen eine Sondergebühr in vierfacher Höhe des jeweiligen ph für einen einfachen Fernbrief. Bleibt auch die Mahnung er⸗ h s, so werden die zu zahlenden Beiträge nach den Grundsätzen er die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben. Berlin, den 18. Januar 1925. z

Preußische Landes kohlenstelle. Röhrig.

er klärt.

ür die Kohlenwirtschafts stellen

Sekanntmachung.

Auf Grund des § A des Gesetzes zum Schutze der Re⸗ publik vom 21. Juli 19522 habe ich das Erscheinen der in Essen ö Heitunn „Ruh Echo, 6. die Dauer von

ochen, und zwar vom 22. Januar bis einschließ 11. Februar 1923, verbo ten. ö Koblenz, den 19. Januar 1923.

Der Oberpräsident der Rheinprovinz. Fuchs.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlãssiger , . vom Handel vom 23. September 1915 (RGBI. S. 653) abe ich dem Kaufmann Friedrich Fandre n Berlin, Kaiser. Wilhelm⸗ Straße 32, durch. Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen ständen' des tägkichen Bée⸗ darf wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Berlin, den 16. Januar 1923.

Der Polizeipräsident. Abteilung M. J. V.: Dr. Hinckel.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 0 g S. 65 habe ich dem Kar toffelgroßhändler Richard Kohlert in Berlin⸗Britz, Bürgerstraße 11, durch Verfügung vom i 3 . 1 , , , des täg⸗

en edar wegen Unzuverlässikeit in ug auf di Handelsbetrieb untersagt. J

Berlin, den 30. Dezember 1922.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hin cel.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915, be⸗ treffend die Fernhaltung n öh Personen vom Handel, habe ich der Ehefrau des Oskar Renski, Vittoria geb. Schaffen, geboren . 6 3. . . . hier, rer aht 49 wohn⸗ aft, den Trödelhandel wegen Unzuverlässigkeit in bezu diesen Gewerbebetrieb untersagt. . .

Essen, den 15. Januar 1923.

Der Polizeipräsident. Dr. Melcher.

Der Witwe Deppe, Thekla geborene Schmitz, sowie deren Sohnen Otto Deppe und Heinrich Deppe, hierselbst ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund dez 8§1 der Bundesratsverordnung zur Fernbaltung unzuverlässiger Perfonen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Lumpen, altem Metallgerät aller Art Metallbruch und dergl,, mit Wirkung vom 1. Februar d. J. ab wegen Unzu—⸗ verlässigkeit unter sagt worden.

Lingen, den 20. Januar 1923.

Der Magistrat. Gilles

Bekanntmachung.

Die dem Wein bändler Karl neßler in Im mig rath. Landkreis Solingen, am 1. August 1921/15. Februar 1932 unter Nr. 321/52 erteilten Erlaubnitscheine zum Groß handel mit Mineralwasser, Limonade und Weln sind dem Genannten verloren gegangen und werden hiermit, nachdem kber den Verbleib nichts ermittelt werden konnte, für un gültig

Dpladen, den 15. Dezember 1923. Der Vorsitzende der Handelserlaubnisstelle: J. V.: Dr. Meller.

Dem Molkereibesitzer Walter Dorbandt, hier, im Coesfeld Nr. 7 wohn hast, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) und der Ausführungs⸗ anweisung vom 27. September 1915 der Handel mit Frisch⸗ milch wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersggt worden. Dorbandt hat die durch das Verfahren ver⸗ ursachten Auslagen, insbesondere die Gebühren für die nach 5 1 der obengenannten Verordnung vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, zu erstatten.

Rheine i. W., den 17. Januar 1923.

Die Polizeiverwaltung.

Bekanntmachung.

Den Althändlern Max Laskin und Martin Staudte in Hohen mölsen habe ich auf Grund des §z 1 der Verordnung des stellvertretenden Reichskanzlers vom 73. September 1915 (RGBl. S. 603) zur . un⸗ uverlässiger Personen vom Handel, den Trödel handel, ins⸗ esondere den Handel mit Metallen jeder Art, und zwar auch in der Form mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligung an einem solchen Handelsbetriebe, wegen Unzuverlässigkeit . agt.

Weißensels, den 18. Jannar 1923.

Der Landrat. Zimmerm ann.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reich gzrats für innere Verwaltung und für Versassung und Geschäftsordnung sowie die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft, für Haushalt und Rechnungswesen und für imere Verwaltung hielten heute Sitzungen.

Für Brom und Bromsalze treten am 2. d. M. neue d ,, , ,. in Kraft. Die n, ,. für Italien und die Ausfuhrmindestpreise für Kalialaun sind geändert. Näheres durch die . Chemie in Berlin W. 10.

Preußischer Lanbtag. 199. Sitzung vom 20. Januar 19235, Vormittags 11 Uhr. (Bericht des Nochrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.) Präsident Leinert eröffnet die Sitzung um 11 Uhr 20 Minuten. Auf der Tagesordnung steht zunächst die Weiter⸗ beratung der Verwaltungsreform.

Abg. Scholich (Soz) beschäftigt sich mit der Landgemeinde ordnung. Die Reform ist dringend nötig. Die Neuordnung muß jetzt verfassungsmäßig festgelegt werden. Leider bringt der Ent

wirf, wie er anz Fem Sfaakzwmk wmf, eine Verschlechternng, indem er für das Wahlrecht eine halbjährige Wohnsitzdauer fest⸗ legt. Das ist ein Ausnahmegesetz gegen die Arbeiter. Der Staats rat will auch den Kommunalbeamien die Wählbarkeit nehmen Wir werden den Beschluß des Staatsrats bekämpfen, ber Land— bürgermeistere ien mur dort bilden lassen will, wo der Provinzial⸗ landtag mit Zweidrittelmehrheit sie für zulässig erklärt. Die Land bürgermeistereiwverfassung lehnt man nur ab, weil man sie nicht kennt. Wenn man die Gutsbezirke nur aguflösen will, falls di— Gutshesitzer weniger als vier Fünftel des Grund und Hobens ke sihen, dann werden wohl nicht viel Gutsbezirke aufgelöst werden Ich bedauere, daß der kommunistische Sachverständige König gestern nicht da war; er würde seinem Freunde Katz sicher widersprochen . g nn . lehnt praktische Mitarbeit ab. Wir scheuen ahlen

Abg. Elsner (Zentr): Meine Freunde lehnen die Land—⸗ bürger meisterei ab in Gegenden, wo man sie noch nicht kenn. Zweifellos schränken die Vandbũr sermeister auch die Selbst⸗ derwaltungsrechte ein. Die freudige Arbeit der Gemeinde⸗ votsteher wird dadurch nicht gefördert, die Verwaltungskosten werden erhöht. Deshalb soll man die Neubildung von Landbürger⸗ meistereien höchstens dann zulassen, wenn es der Provinziallandreg beschließt. In einer so ernsten Zeit wie heute darf man gmind⸗ stürzende Aenderungen nicht zwangsweise einführen. In Han— nover sind die Landkreise bereits so klein, daß das Dazwischen schieben der Landbürgermeistereien Ueberorganisation bedeute würde. Die Gutsinsasfen werden bei Auflösung der Gutsbezirle wenig erfreut sein, wenn sie an den Gemeindelasten mittragen sollen. Die Frage, ob die Minderbemittelten dadurch wesentlieh geschädigt werden, muß vor der Auflösung geprüst werden.

Abg. Milberg (D. Nat.): Ist eine so schwere Zeit, ist eine so undurchsichtige, ch gefahwolle politische Lage wirklich zu Exper⸗ menten, zur Durchführung oder auch nur zur Anbahnung ein Verwaltungs reform geeignet? Ich verneine die Frage, auch vom speziell holsteinischen Standpunkt aus. Es ist fehr zveierlei, ob eine Einrichtung schon jahrhundertelang besteht, oder ob sie nen eingeführt werden soll. Das gilt besonders von dem Institut der Landbürgeymeiste reien. Hinzu kommt, daß heute mehr denn je äußerste Sparsamkeit geboten ist, währe nd dieses ,, n,, organ denen, die damit versehen werden sollen, außerordentlich teuer zu stehen kommen würde. Ein unabweisbares Bedürfnis dafür ist zweifellos nicht vorhanden. Ebenso steht es mit der Frag der Auflösung der Gutsbezirke. Wenn im Kreise Gleiwitz sich die Gemeinden dafür ausgesprochen haben, so ist z. B. das Ergebnis einer Umfrage in vielen pommerschen Gemeinden das entgegen⸗ sesetzte gewesen. Mit billigen Schlagworten wie „reaktionäres

bilde“ oder „fossiler Körper“ ist der Sache nicht beizukommen. Blicken wir nach dem Westen; ein Blick dahin genügt, uns auch auf dem Gebiete der Verwaltungsreform zur äußersten Vorsicht zu mahnen. (Beifall vechts.)

Abg. Graf zu Stolberg ⸗Wernigerode (D. Vy) geht näher auf die Frage der Landbürgermeistereien ein. Mit ihrer Ein⸗ führung werde eine Einschränkung der Selbstverwaltung unleugbar mg . sein. In der Rheinprovinz wünsche man die Umgestaltung

r Landbürgermeistereien. Bevor man sie in anderen Provinzen einrichte, wäre die Auswirkung der Abänderung in der Rhein provinz abzuwarten. Die Einrichtung werde die Gemeinden auch ungeheuer belasten. In den ländlichen Verhältnissen, namentlich des Ostens, sei sie undurchführbar. Der Autonomiegedanke, den die Partei speziell auch für Ostpreußen rundweg ablehne, würde durch sie gestärkt werden. Die Gutsbezirke seien da. wo es im en, der Gemeinden liege, aufzulösen, aber vor der grund- ätzl ichen Auflösung solle man sich hüten. Der preußische Land⸗ gemeindeverband habe die Auflösung der Gutsbezirke einstimmig abzulehnen beschlossen. Als Hauptfehler des Gesamtentwurfs steche eine öde Gleichmacherei hervor. Zurück zu den ständischen Ideen des Freiherrn vom Stein! Beifall bei der Deutschen Volks partei.)

Abg. Dr. Berndt-⸗Stettin (Dem ); Wir haben schon im demokratischen Parlamentarismus Gegensätze genug; die können wir nicht durch ständische Vertretungen noch vermehren. Ich würde ein einheitliches Gemeinderecht ür Stadt und Land begrüßen. Leider sind die ,,. Verhältnisse noch nicht reif dazu. Aber eine möglichst starke Angleichung müssen wir erstreben. Unter der alten Verwaltung litten die Wohlfahrts⸗ und Wirtschafts aufgaben der ländlichen meinden. Die modernen Aufgaben erfordern gewisse Verwaltungskenntnisse, die die bisherigen Gemeinde⸗ dorsteher trotz aller Pflichttreue 4. nicht besitzen können. Leistungsfähige kommunale ,. ten kann man nicht durch Eingemeindungen gllein schaffen. Wir brauchen ein Zwischenglied, die Landbürgermeisterei, die sich im Rheinland gut bewährt hat Die Kosten dürfen wir nicht scheuen, denn eine bessere Verwaltung bringt den Eingesessenen auch wieder wirtschaftliche Vorteile. Die Landbürgermeiste reien müssen aber in eine grundlegende Ver⸗ waltungs reform eingearbeitet werden. Ueber vergrößerten Kreisen sollte sich sofort die Provinzialverwaltung erheben. Wir wollen allerdings auf die Provinzen keinen Druck zur Einführung der Landbürgermeiste eien ausüben. Die Zweidrittelmehrheit des Provinziallandtags lehnen wir allerdings ab, die Mehrheit muß entscheiden. Die Gutsbezirke als Ueberbleibsel einer längst ver gangenen Zeit müssen verschwinden. Die im Regierungsentwurf dorgesehenen notwendigen Ausnahmen . nicht zur Regel werden. Die Beschlüsse des Staatsrats z. B. sind unannehmbar. Die Entscheidung letzter Instanz muß der Staat haben, nicht wie der Staatsrat vorschlägt die lokalen Behörden.

Damit schließt die Aussprache. Der Entwurf geht an einen besonderen Ausschuß.

Es folgt die erste Lesung der Aenderungen zum Gesetz über die Verhältnisse der Juden, in welchem die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Staat und. jüdischen Religionsgemeinschaften festgelegt sind.

Abg. Dr. Badt (Soz) wünscht eine Klärung der Frage, ob das Gescetz sich in den Grenzen der Reichsverfassung Artikel 137 hält, und begntragt Ausschußberatung.

1. e, . (D. . ,. dem zu. Die Landes⸗

setzgebung sei überhaupt nicht mehr zuständig. .

. Bredt (Wirsch.⸗P.) äußert sich in dem selben Sinne.

Abg. Scholem (Komm.): Einverstanden! Aber der Staat darf weder Juden noch Christen Staatszuschüsse leisten.

Die Vorlage geht an den Rechtsausschuß.

Ohne Aussprache werden darauf eine Reihe weiterer Gegenstände erledigt, so in erster Lesung die Novelle zum Ausführungsgesetz über die Dienstwvergehen der Beamten der e, d, ,, dr, n. der Entwurf wegen Aenderung der Landgerichtsbezirke Wiesbaden, Frankfurt am Main und Limburg sowie Flensburg, Kiel und Altona, die Verordnung über die Erhöhung der Gisenbahnfahrkosten bei Dienstreisen der Staatsbeamten sowie der Landjägereibeamten, die Not⸗ verordnung über mtenausgleichszuschläge. Eine Reihe weiterer Gegenstände wird der Ausschußberatung überwiesen. sie betreffen Beamtenbesoldung, Teuerungszuschläge zu den Gerichts⸗, Notar⸗, Rechtsanwalts⸗ und Gerichtsoollzieher⸗ gebühren, Besteuerung des Herbergsvertrages durch die Ge⸗ meinden. Angenommen wird der Ant der Deutsch⸗ nationalen über Umgemeindungen Entschädigung des Rest⸗ kreises für die Verminderung der Steuerkrafh.

Es folgt der Ausschußbericht über die Anträge Dr. Weyl (Soz.) und Genossen über Aufhebung der ärzt⸗ lichen Ehrengerichte.

Der Ausschuß schlägt vor, das Ministerium um Vor— legung eines Gesetzentwurfs zu ersuchen, worin die Vor⸗ schriften des betreffenden Gesetzes zeitgemäß abgeändert werden und durch Umfrage bei den Aerzten diese Refonm in