Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen können im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Ausnahmen für öffentliche Sparkassen, für Unternehmungen pon Gemeinden und Gemeindeverbänden, für Unternehmungen öffent⸗ lich-rechtlicher Verbände oder von Kreditanstalten öffentlich rechtlicher Verbände und für öffentliche Kassen zulassen, ferner für eingetragene Genossenschaften, die einem Revisionsverbande gemäß S§ 54 ff. des Gejetzes. betreffend die Erwerbs und Wirt!chaftsgenossenmschaften, in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RCGBl. S. 810) angejchlossen sind. sofern es fich nicht um Genossenschaften handelt die am 16 Ja⸗ nuar 1920, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten Ver⸗ ordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Ja⸗ nuar 1920 (KGBl. S. 50, noch nicht in das Genossen⸗ schaftsregister eingetragen waren und deren Geschärtebetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht. Das gleiche gilt für Zentralstellen eingetragener Genossenschaften in anderer Gesell schaftsform, wenn fie überwiegend aus Genossenschaften der im Satze 1 bezeichneten Art bestehen, sowie für Unternehmungen gewerkschast⸗ licher Verbände, sofern diese Verbände bereits am 16. Januar 1920 bestanden haben.
Die Beschränkung des Abs.! erstreckt sich nicht
1. auf solche als Einzelfirma. offene Handelsgelellschaft oder
Kommanditgesellschaft betriebene neue Bankunternebmungen, zu deren Inhabern oder persönlich haftenden Gesellschaftern ausschließlich Personen gehören, welche an oder vor dem 16 Januar 1820, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14 Januar 1920 (RGBl. S. 50), bereits während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren im Inland in Unter⸗ nehmungen der im Abs. 1 bezeichneten Art als Inhaber, Mit⸗ inhaber, Vorstandsmitglieder oder kaufmännische Angestellte tãtig gewesen sind;
auf solche in Form einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesell⸗
schaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftun betriebene neue Bankunternehmungen, bei denen es sich ledigli um die Fortsetzung eines Unternehmens handelt, welches nach Maßgabe des Abs. 1 oder des Abs. 4 Ziffer 1 zum Betriebe von Depot- und Depositengeschästen berechtigt war und welche außerdem die von dem Neichsminister der Finanzen für die Wahrung der Identität des Unternehmens in jedem Einzelfalle festgesetzte Auflage erfüllen. Handelt es sich um die Fortführung einer bisher in ge⸗ nossenichaftlicher Form geführten Unternehmung, so ist der nach 78a des Gesetzes, betreffend die Erwerbs⸗ und Wirt⸗ schaftSgenossenschaften, in der Fassung vom 1. Juli 1922 (RG Bl. 1 S. 567) zuständige Revisionsverband zu hören.
§5 11.
Depotgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. die nach der Auffassung des Verkehrs als Effekten angesehen werden, für andere, die Ueberlassung von Schrankfächern an andere und die Verwahrung von verschlossenen Depots sür andere.
Dem Depotgeschäfte wird gleichgestellt die Einräumung eines Anspruchs auf Lieferung von Wertpapieren, die der Gattung und Zabl nach bestimmt sind (Gutschrift auf Stückekonto), wenn der An⸗ spruch nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit erfüllt wird.
Die Annahme von Wertpapieren gilt nicht als Depotgeschäft, wenn sie nur zum Zwecke der Abwicklung von Wertpapierverkaufs⸗ oder ⸗ankaufsaufträgen erfolgt und die Wertpapiere nicht länger als jehn Tage im Besitze des Auftragnehmers bleiben.
§ 12.
Depositengeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Verwahrung und Verwaltung von Geldbeträgen für andere, insbesondere die Annahme von Geldbeträgen zur Verzinsung.
Die Annahme von Geldbeträgen gilt nicht als Depositengeschäft, wenn die Gelrbeträge bei der Ausführung von Wertpapierankaufs⸗ oder ⸗verkaussaufträgen oder zum Zwecke der Abwicklung von Wechsel⸗ geschärten oder sonstigen Bankgeschäften außer Depot⸗ und Depositen⸗ geschäften angenommen und nicht länger als 10 Tage gutgeschrieben werden.
§ 13.
Als Depot⸗ und Depositengeschäfte gelten nicht die vorüber⸗ gehende Verwahrung von Wertpapieren eder Geldbetrãgen der Gäste in Gastwirtschaften sowie im Geschäftsverkehre zwischen Arbeit⸗ nehmern und ihren Arbeitgebern die Annahme von Wertpapieren zur Verwahrung oder Verwaltung und die Annahme von Geldbeträgen zur Verwahrung oder Verzinsung.
5 14.
Einem Ausführenden, der den Gegenwert einer ausgeführten Ware in der Absicht, in der deutjchen Volkswirtschaft vorzuenthalten, um Schaden der deutschen Wirtschaft gan; oder teilweise im Ausland irt kann die zuständige Behörde die weitere Warenausfuhr mit der Wirkung unterjagen, daß er weitere Ausfuhren auch solcher Waren, die einem allgemeinen Ausfuhrverbote nicht unterliegen, nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Stelle vornehmen darf.
ö Genehmigung kann von Bedingungen abhängig gemacht
werden. Den Handlungen des Ausführenden stehen Handlungen gleich. die von Vertretern. Bevollmächtigten. Angestellten oder sonst in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen und von Familien⸗ und Haus⸗ angehörigen in Ausübung ihrer Obliegenheiten in seinem Interesse begangen werden. .
§ 165.
Die zuständige Behörde im Sinne des 5 14 Abs. 1 wird durch die Ausführungsbestimmungen bezeichnet. .
Vor Erlaß einer Anordnung gemäß § 14 Abf. 1 ist der Be⸗ teiligte zu hören; die Anordnung hat die für die besondere Ge⸗ nehmigung zuständige Stelle zu bezeichnen; sie ist dem Beteiligten zuzustellen. 1
Die zuständige Behörde kann im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine gemäß § 14 Abs. 1 getroffene Anordnung oder eine von der zuständigen Stelle gemäß § 14 Abs. 2 gestellte Bedingung Geld⸗ strafen bis zur Höhe des Wertes, den die Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht. im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gehabt haben, durch eine dem Beteiligten zuzustellende Verfügung verhängen. Vor der Verhängung der Geldstrase ist der Beteiligte zu hören.
§ 17.
Gegen die Anordnung der zuständigen Behörde gemäß § 14 und egen die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 16 steht dem eteiligten die Beichwerde an das Reichswirtschastsgericht zu. . Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen hei der Stelle ein⸗ julegen, die die Anordnung getroffen oder die Geldstrafe verhängt bat; sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Anordnung auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe oder das Gesetz verletze, die Belchwerde gegen die Verhängung einer Geldstrafe auch 2 die Behauptung, daß die Geldstrase unverhältnismäßig
ei. Die Beschwerde hat ausschiebende Wirkung nur, soweit Fe sich gegen, die Verbängung einer Geldstrafe richtet. Das Reichs- wirtschaftsgericht kann auf Antrag anordnen, daß die Ausführung der angefochtenen Anordnung bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt bleibt. ö
5 ö
Alle Reichs-, Staal. und Gemeindebehörden sowie die Notare sind
verpflichtet, Zum iderbandlungen gegen die Vorschristen dieses Gesetzes,
die ihnen zur Kenntnis kommen, dem Finanzamt mitzuteilen, sowie
der im S 14 bezeichneten Behörde jede zur Durchführung der dieser
obliegenden Aufgaben dienliche Hilfe zu leisten. § 19.
Der Reiche minister der Finanzen ist ermãchtigt, durch Verordnm Maßnahmen 6 steuerl ichen 6 gefluchteten oder 82
fängnis bis zu zwei Jahren oder mit einer dieser Strafen sowie mit der Vertallserklärung des verheimlichten Vermögens zugunsten des
Reichs zu bedrohen. = ĩ
Der Reichsminister der Finanzen ist serner ermächtigt, im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister durch Verordnung Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Banken zu erlassen und Banken die keine Gewähr für die Innehaltung dieier Vorichxiften bieten, den Geschäftebetrieb zu untersagen. Vorsätzliche Zuwider⸗ handiungen gegen die im Satze 1 bezeichneten Vorschristen werden mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark and mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die auf Grund der Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen bedürsen der Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte zu wählenden Ausschusses von zehn Mitgliedern, sie müssen aufgehoben werden, wenn der Reichstag es verlangt.
5 20.
Wer den Vorschristen im 85 1 Abf. 1 oder im 3 8 worsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einer Million Mark be⸗ straft. Daneben kann auf Gefängnis bis zu zwei Jahren und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. Die Velmögenswerte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sind durch Urteil. Strasbescheid oder Straffestjetzung im Unterwerfungs⸗ verfahren zugunsten des Neichs für verfallen zu erklären, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören. =
S821. ö . Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 55§ 2, 4, 5, 9 und 10 Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu fünfhundert⸗ tausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. 3. kö Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der vorsätzlich einer nach § 8 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oftober 1919 (RGBl. S. 1820) erlassenen Verfügung des Landesfinanzamts zuwider den Geschäftsbetrieb einer Bank sortführt oder wieder eröffnet. .
Inhaber von Bankgeschästen, deren gesetzlicher Vertreter, Bevoll— mächtigte und Angestellte werden, wenn sie den Vorschriften des 8 3 Abs. I Satz 1, Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handeln, mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark bestraft. Die Vorschriften des § 381 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) finden entsprechende Anwendung.
§ 23.
Wer, abgeseben von den Fällen des 3 22, den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2. 3 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu einer Million Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden Der Versuch ist strafbar. Die Vermögenswerte,. auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sind durch Urteil, Strabejcheid oder Straffestsetzung im Unter⸗ wer fungß verfahren zugunsten des Reichs für verfallen zu ertlären, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören; die gutgläubig erworbenen Rechte dritter Personen bleiben unberührt.
Die Vorschristen des 5 381 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGB. S. 1933) finden entsprechende An⸗ wendung. .
5 2 1 2
Die baren Auslagen, die der zuständigen Behörde durch ein einer gemäß 5 14 getroffenen Anordnung vorausgebendes Ermittlungs⸗ verfahren entsteken, sind von dem Beteiligten zu erstatten; die Höhe diefer Auslagen ist in der Anordnung festzusetzen .
Auf dje Beitreibung der gemäß §z 16 rechtskräftig verhängten Ordnungsstrafen sowie der gemäß Abf. 1 zu erstattenden Auslagen sinden die Vorschriften der 9 298 bis 346 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) entsprechende Anwendung.
5§ 25. Es werden aufgeboben; ( .
die Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital- abwanderung in das Ausland vom 21. November 1918 (RGBl. S. 1325), .
die Verordnung zur Ergänzung der Verorbnung über Maß— nahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 43), 4
das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (RG Bi. S. iSi).
die Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (RGBl. S. 1615),
die zweite Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital- flucht vom 14. Januar 1920 (RGBl. S. 30),
die Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 58. September 1919 ö S. 1540), vom 28. September 1920 (RGBl. S. 1688).
In Geltung bleiben die Verordnung über Kapitalabwanderung in das Ausland durch Abschluß von 3 vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 49) und die Verordnung über Maßnahmen 23 die Kapitalflucht vom 24. Oftober 1919 (RGBl. S. 1820). So⸗ weit in den S5 6 und 8 der letztgenannten Verordnung auf die Vor⸗ schriften anderer, die Bekämpfung der Kapitalflucht betreffenden, nunmehr aufgehobenen Gese und Verordnungen Bezug ge⸗ nommen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes.
§ 26. ö . tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1924 außer raft.
Vierte Verordnung
über Versicherungspflicht in der Angestellten⸗ versiche rung.
Vom 9. Februar 1923.
Auf Grund des § 1a des Versicherungsgesetzes für An⸗ gestellte in der Fassung des Gesetzes über Aenderung des Ver— sicherungsgesetzes für Angestellte und der Neichsversicherungs⸗ ordnung vom 10. November 1922 (RGBl. 1 S. 849) wird mit Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet: ;
8
51. Voraussetzung der Versicherung nach § 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte ist, daß der Jahresarbeitsverdienst 4 200 000 4 nicht
über steigt.
§ 2. Wer die nach 5] fär die = , maßgebende Grenze des Jahresgrbeitẽverdienstes überschreitet, ohne seinen Arbeitgeber oder seine Stellung zu zechseln, scheidet erst mit dem ersten e des vieiten Monats nach Ueberschreiten der Versicherungsgrenze aut der Versicherungspflicht aus.
3.
Angestellte, die mit einem Jahresarbeitsverdienste von mehr als 1200 600 4 auf Grund des 1 dieser Verordnung versicherunge⸗ vflichtig werden, ohne beieits eine laufende Anwartschaft aus früherer Pflichtversichernng zu haben (Neupersicherte), werden auf Grund des 8 11 des Versicherungsgesetzes für Angestellte von der Versicherungt⸗ pflicht rückwirkend auf den Tag ihres Beginns befreit, sofern der Befreiungsantrag binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem oder der Reichsversicher anstalt eingehm und bereits zu dem früheren Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung im übrigen vorlagen.
Die Tigenschaft alt Neupersicherter gebt an nic verloren, 1 , die frühere Pflichtversi ge at.
§ 4. Ginzelnen Neuversicherten kann die Reichsver den ersten drel Jahren nach dem Inlrasttreten
ungs⸗
icherung freiwillig fort⸗
ru . stalt in r
zum Bezuge der Leistungen des Versi(berungsgesetzes für An f
durch Einzahlung der entsprechenden Deckungsmittel ab ufũt i ͤ Reichsarbeitsminister bestimmt die Grundsätze für die Berechnun ! Deckungsmittel nach Anbören der Reichsversicherungsanstalt“ ung d
4 § 5.
Neuversicherte, die beim Inkrafttreten dieler Verordnun
fünfundfümzigste Lebensjahr bereits vollendent haben, werden ann Antrag von der Versicherungsvflicht befreit, wenn ihnen . kürzung der Wartezeit nicht geftattet wird oder nicht zugemutet ⸗ ‚ kann. Der Befreiungsantrag ist innerhalb der ersten drei Jahr r dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. ö
86. Angestellten, die versicherungepflichtig gewesen, infolge Erh ibres Jahregarbeiteverdienstes aus. der Versicherungspflicht k geichieden sind und nunmehr auf Grund des 5 1 dieser wieder versicherungspflichtig werden (Wiederversicherte), sind
Kalendermonate der Iwischenzeit als Beitrags monate im San!
Wenn ein solcher Angestellter von dem Rechte der Versicherung nach 5 15 für die zurückliegende Zeit. er nicht versicherungepflichtig war, Gebrauch macht oder gemacht so gelten die freiwilligen Beiträge, die er jür diese Zeit entrichi oder gültig nachentrichtet, als Pflichtbeiträge im Sinne des)
sreiwil nur insgweit. als ihre Beiträge mindestens in der Gehaltsklaß⸗
Berlin, den 9. Februar 1923. Der Reichsarbeitsminister. B. Dr. G.
Abänderung
der Satzung des Reichskuratoriums zur wiss schaftlichen Förderung der deutschen Textilindußn
Reichgzanzeiger. Nr. 184 vom 18. August 1920 veröffentlihs laut Veroffentlichungen im „Deutschen Reichsanzeiger“ Rr] vom 2. Juli 1921 und Nr. 192 vom 23. August 192
einzufügen:
„Das Reichskuratorium ist zufolge Verordnung
Sächsischen Wirtschaftsministeriums vom 24. Jam
19233 Nr. 152 III B eine rechtsfähige Anstalt des ze
lichen Rechtes und als solche untersteht es, unbeschn
der dem Reichswirtschastsmintsterium in dieser Shu
eingeräumten Befugnisse, der Aufsicht des Sächssi
Wirtschaftsministeriums/,
im § 18 Abs. 2 am Schlusse die Worte anzufügen: wund des Sächsischen hen chef n ,.
und im 8 16 Abs. 1, vorletzte Zeile, das Wort „mündelmis
durch „sicher“ zu ersetzen.
Diese Satzungsänderungen werden hierdurch genehm
Berlin, den 11. Januar / 8. Februar 1923. Der Reichs wirkschaftsmmister. J. A.: Schä ffer.
Auflösung des Hauptversorgungsamts Lie gn und des Versorgungsamts Jauer.
Mit dem 1. Juli 1923 wird das Haupt yersorgun amt Liegnitz aufgelöst; gleichzeitig wird sein Bezirk den Hauptversorgungsamts Breslau zugelegt.
Zum gleichen Zeitpunkt wird unter Auflösung des 6. ungsamts Jauer der Bezirk dieses Amtes dem ersorgungsamts Liegnitz zugelegt.
Berlin, den 7. Februar 1923.
Der Reichsarbeits minister. J. V.: Dr. Geib.
Au flösung des Versorgungsamts Brandenburg (Hay Mit dem 1. April 1923 wird das Versorgunpn Brandenbur ehen aufgelöst. . gleichen ZJeityunlt der Kreis Westhavelland dem Versorgungsamt Neuruppin, Stadttreis Brandenburg und der Kreis Osthavelland! Versorgungsamt Potsdam zugelegt. Berlin, den 7. Februar 1923. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.
Bekanntmachung, betreffend Schwefelsäurepre
Gemäß 8 4 der Verordnung, über die Regelunß Schwefelsäurewirtschaft vom 31. Mai 1920 ist mit Genn des Reichswirtschaftsministeriums für die Zeit vom 1. bis bruar 1923 einschließlich der Erzeugerpreis für 100 54 säure 66s Lö6 auf 18 äs M und mil Wiriung ab d. g' 1923 auf 26 817 A und der Verbraucherpreis für 100 3. Schwefelsäure für die . vom 1. bis 8. Februar . IH 425 6 und mit Wirkung ab 5. Februar 1523 auf 3 e rel ef Die Umlage von 500 M für 100 kg 6her 96 , äure ist von den Verbrauchern an den Schwefelsäurenn Geschäftsstelle Berlin V. 35, Genthiner Straße 33, abius
Berlin, den 9. Februar 1923.
Der Ausschuß für Schwefelsäure. Dr. . t Dr. 3
Bekanntmachung.
1 2 1 Die Lieferungsbedingungen des Aus usse Schwefelsäure vom 31. n 1920, 16. . I4. Dezember 1921, J. März 1522, 1. Mai 192 17 1935 J. November 1927, 16. Januar 19273 sind ab 1 1923 wie folgt geändert: ; gu 12 lJär jeden Tag der Verzögerung in der Rüchendung eine Verzögerungsgebühr von ,,,, wei g un
ö8idd , gr der een wan eie fegen den Tage m in Anrechnung. . ö. Berlin, den 9. Februar 1923. Der Ausschuß für Schwefelsäure. Dr. Fran Dr Sohn.
.
., Ke , r,
Vermögens zu treffen und vorsätzliche Juwiderhandlungen gegen seine Anordnung mit Geldstrafe bis * einer Million Maik und mit Ge⸗
nach vorhergehender ärztlicher Untersuchung gest die Wartezeit
! —
Veron
S§s 18. 49 des Versicherungsgesetzes für Angestellte anzurechnen.
während wen
Die freiwillige Versicherung hat die Wirkung der Pflicht versich n
letzten Pflichtbeitrags vor jenem Ausjcheiden des Angestellten an Versichẽrungs pflicht entrichtet sind oder gültig nachentrichtet un
ö S 7. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1923 jn n
Das Reichskuratorium zur wissenschaftlichen Förderungh deutschen Textilindustrie hat gemäß 8 18 einer im „Deng
änderten Satzung beschlossen, zwischen 81 und 2 seiner Stn
Bekanntmachung Gemäß Beschluß des Reichsko
bruar 1923 gelten ab 9. sto ffver kau fspreise je
umsatzsteuer:
I. Rheinisch⸗Westfälisches Kotlensyndikat:
ßettkohlen⸗ oͤrdergrus kohlen .. örderkohlen .. elierte Kohlen. Bestmelierte Kohlen Stüůckkohlen. .. gew. Muß.. K
12 . 9 V Kokskohlen
lammförderkohlen oSflammförderkohlen Generatorkohlen Gas förderkohlen. Stückkohlen gew. Nuß 1 II
.
ö
1) , V * 2 2. 1 Nußgruskohlen ... gew. Feinkohlen .
Eßkohlen: Fördergruskohlen Förderkohlen 25 9,9... gorpertohlen ,, Bestmelierte 50 o, .. Stückf ohlen
NMagertohlen (Gstliches Revier:
Fördergruskohlen. . Förderkohlen 25 0,909 .. Förderkohlen 35 0½ . Bestmelierte 50 0½ . Stückkohlen .
w ungew. Feinkohlen.
9 2 2 9 9 0 0 C
Gas⸗ und Gasflamm kohlen:
* 120 980, 4
is zh6 —
lI66 888 — 166 888, — 166 888. — . 160 778 -— 154 789, — 125 881. —
120 980, —
. 123 356, — 129 577. — 134 401, - 140 561, — 163 165, — . 166 888, — 16888, — 166 888, — 154 789. — 120 989, — I25 881. - ,
2
120 980, — 4A.
1 37.
123 356—
138 810. — 163 507, — 183 55. — 183 615, — 175 95. 160 778, — 118 532. —
122 132. — 123 356. — 133 998. — 167 758, — 186 934, — 186 934 — 1II6 748, —
160 778,‚,— 116 034. —
NMagerkohlen westliches Rev ien
. ruskohlen... örderkohlen 25 0,99. ö h 6. elierte 45 0 ... Stich nenn. gew. Anthrazit Nuß 1 II
* * * i IV
ungew. Feinkohlen . gew. Feinkohlen
, ii 175 z. — irg oi — w KN 265 gd. = ĩS3 J5õ0. — lh g/ — 114 S3. — Ii z) -
Schlamm⸗ und minder w. Feinkohlen:
minderw. Reinkohlen Schlammkobhlen . Mittel
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stoks⸗ Großkotg 1. ö I
ᷣ 11 Gießereikoks . Brechkoks 1.
Koks, halb ges. nnd halb gebr. Knabbel. imb n rr, ö. Kleinkoks, gesiebt ....
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oksgrus ..
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9 1865 7I6. —
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IH. Aachener Steinkohlensyndikat. 1. Eschweiler Bergwerksverein:
Mager
kohlen L Sorte Stücke) Ia 70 ! ige) .. 39 438. - 1b (60 o ige. . . . 129 635. — ö IIS 898, — IlI6 go, — I92 5907. - 207 681, — . 192 597 —
153 ad. ö ö 420 131 773, — Dochofen old.. ießereiko ks. Roksasche Brechtoks Ii
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Halbfett⸗
146 519 — 165 bo3— .
191 992, — Ig oss — 188 430. — 161 755.—
126 5.
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8 2 1 .
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215 705. — ZzlIh 7Jõb. - 201 09099. — 176 559, — 187 939, —
6. 185 442, —
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9 9 8 a 8
lI20 980, — 4
I80 217, — 4 is S4 — 177 3. —
Fett⸗ kohlen 166 888, — 4 163 340 — 4 163 340, — 4A
163 bog. ien 1342:
181 217— zi 17 — isi 17 —- 163 zo —
126 559.
Ig zs, 4 ig sz =
9 112 193, — 212 519. - 203 268, —
2. Gewerkschaft Zeche Nordstern:
162 046, — 4 1 1 83 104, — . . 248 496, — *.
Herrn . ew. Nu len Großkloks ö 3. 4. Brechkoks... , , oksgrus ö.
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274 1366 — . joʒ iz .=
mr. NRieversachstsches Synditat. . Gesfamtbergamt in Obernkirchen:
Schmiedekoblen Nuß kohlen JI Loks kohlen Nachse Mager Mag Groß
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gz gz 35 952. — gs 874. - . 11ũ1266,— 123 641, — ö 161 384, — 200 85. —
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hlen verbandes vom 8. Ze ebruar 1923 folgende Brenn⸗
onne einschließlich Kohlen⸗ und
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Barsinghäuer Fördert ohlen⸗ Bantorfer Förderkohlen!
Ibbenbürener Förderkohle Stückkohlen. 7 52 8 . ö
125 234 - 4 22 566 — .
3. Preutzische Berganivektion 1 in Ih benbür
129 gz2.— 4A 147 2.
2. Preußische Berginfvektion in Barsinghausen⸗
en:
Nußkohlen 1
Püsselbürene
II 111
LIV. Rieder chlesisches Steinkohlen yndikat. Preise in Mark je Tonne ab Werk.
Feinkohlen. ungewaschene gewaschene
125 266, — 4 tz G =
Schulte schacht
Flammkohlen
— 2
Fürstensteiner
Glückhil⸗
Frieden
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6
Rudol
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Segen Gottes (
chles. Kohlen.
Abendrõͤthe u. Kokswerke Gottesberg
Wenceslaus
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122 140 122 140
Stückkohlen Würfel, ungew. . Würfel, gew Nuß J. ungew. . Nuß 1, gew Nuß II, ungew. Nuß II, gew.. Erbs 1, ungew. . Erbs J, gew. Erbs II, ungew. Erbs Il, gew. . Erbs 1II, gew.. Erbs 1IV, gew. .. Erbs 1012 mm: gewaschene . ungewaschene.
— de M. — X 282
de D — W
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123 760
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Kleinkohlen .. Kesselkohlen .. Melierte Kohlen. Grieß, gew. unsort. Staubk. 1, gew. Staubk. Ii, gew.. Staubk. I, ungew. . Stauh d. Nachw.. Schlanimkohlen.
Schmiede kohlen: k . 9 22 Erbs II, gew. mene ah, . Kleine, . (Rubengrube).
Gaskohlen⸗:
Gas⸗Stücke, ungew. Gag ⸗Würfel, gew.. Gas Würfel, ungew. Gas Nuß l, gew.. Gas Nuß II, gew. . Gas Erbs 1. gew.. Gas⸗Erbs II, gew. Gas⸗Erbs Ill, gew. Gas ⸗Erbs 10227 mm, Gag Staub, gew... Gas⸗ Staub, ungew. . ö abges. ungew.
125 529 25 770 26 260
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gew.
Gas ⸗Förder, unge . ungew. Gas⸗ Kleine ungew. ....
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11 .
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Koks:
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1.
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1
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Gas kohlen:
Gießerei ⸗Stück Stück und Hochofen. Hrechwürfel und Ruß 1 Brech
nuß . .
V. Sächsisches Steinkohlensyndikat. Zwickauer Werke.
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122 140 75 880 75 880
6
1 11111
1 11
Tiefbau
122 140
Tiefbau 75 850
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1
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ü
N c — 27 2
125 780 126 770 125 760 125 760
123 760 109 590
Ni C 2 X 8
l
DN 226 — O D 821 — — D
l
8 12 2 S
122 140 75 880
122 090
75780 75 780 107 800 107 770
72 5b0 72 550
116 680 109 520
2 500 25 260
Schulteschacht.
Gase Würfel, ungew
Gas Nuß 1, ungew. .
Gas Nuß Il, ungew. ... Bas⸗Erbz 16/22 mm, ungew. Gas ⸗Förder, abges. ungew. .
Segen Gottes.
Gas⸗Erbs 1, ungew
Gottesberg.
Gas⸗Förder, unges. ungew. .. s.
123 000. - 4 . 122 990 — is? gh — . 122 9g80.
l123 000. —
I22 990. - 29 76 O00. — 7
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9 2
von Arnim Planitz
Schedewitz Vertrauensch.
Erigeb. Steinkohlen⸗ Aktien verein Betriebsabteilung
Bockwa Altgemeinde
Zwickau Büůrgersch. u. Vereinsglůck
Florentin Kaestner G Co.
Gewerkschaft Morgenstern Betriebsabtlg Morgenstern 1.
—
Wilhelm⸗ schacht Brückenbera
4 139 310 139 312 139 232 139 308
139 136
—— — *
Gaspechstücke . ,, Lesewüůrfel Waschwürfel !. Waschwürfel II. Waschknörpel 1 . Waschknörpel II.. Waschnuß 1 .. Waschnuß U.. Waschklare J..
Waschklare H.. Staubfohlen .. Rohkohlen... Melierte Kohlen
Me slakIl Stückkoks .... Brechkoks JL... Brechkoks II.. Brechfoks III.... Brechkoks IV.. Brechtotsabfall . Koksgrus.
112966
— 8 1111 *
— ———
Deutschland Vereinsglück Hedwigschacht
16. 141 716 141714
141 634 141 634 141 560 141 592 130 576 130 544 120 092
10 334 17584 179 oo 153 666 185 666 185 O66 73 Sho
25 Coo
41.
141 706 141 706
14 192 11 495
14 154 130 92
11J 52 107 330 17 156
2 141 740 141 738
141 5209 141 518 141 514 141 486 130 572 130 544 111 670
107 276
17 372 15 235
1
ja 19s 141 85 141 380
17560
JJ
2 1466.8 131 as 131 133
130 350 127 318
110 502 105 512
1
Oelsnitzer und Lugauer Werke.
Betriebsabteilung
Gewerkschaft Deutschland
Helene ⸗ Ida
Gottes Segen
Vertrauen⸗
schacht
Gewerkschaft Gottes Segen
Vereinigt feld
4 4 142 306 112 h24
139 gba 135 35g
139 694 132 574 132 078 111062
Knörpel B 110 960
141980 141 970
Gers dorfer Stein ⸗ kohlenbau⸗ verein
Kaiser⸗ grube
Gas pechstũcke Rußstücke. ö Ldesewürfel . Waschwürfel 1.
2 2 2
Waschwürfel Waschknörvel 1 Walschknarpel I Waschnüß J.. Waschnuß H.. Waschklare J.
9 9 9 8 3 2 9 9 5
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Waschklare II.... Staubkohlen
3 2 142 258 142 254
140 288 14 1288 140270 140 212 129 866
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6a. 138 436 138 432
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7 178 31 83
2 138 692 138 682
138 548 138 548 138 530 138 20 128 126 9897234
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