1923 / 40 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 16 Feb 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Berichtigung 6. den Bezugsbedin gungen A für un verarbelteten anntwein jeder Art in Mengen von über 286 Liter Großverkauf). (Vergl. Nr. 36 des „Reichs und Staatsanzeigers“ vom 12. Febrnar 1923.)

Zu L EA: Anstatt in den Fällen zu IL 1 muß es heißen: Fällen zu 12 muß es heißen:

„in den Fällen zu II Abs. 2.“ Zu IV IB: Anstatt in den „in den Fällen zu Ii Abs. 4.“

Berlin. den 13. Februar 1923. Reichs monopolverwaltung

Stein kopff

für Branntwein.

2.

Die von heute ab zur bes Reichs gesetzblatts

das Gesetz über den Vertrag Reiche und der Tschecho⸗slowakischen und Rechtshilfe in bürgerlichen bruar 1923,

eine Bekanntmachung, betreffe

M

deulsch⸗russischen Vertrags von R

1923 und

eine Bekanntmachung, betreffend vom 7. Februar 1923.

Berlin, den 15. Februar 1923.

Gesetzsammlungsamt.

sahrensordnung der Gemischten Kommission für Oberschlesten

Die von heute ab zur

das Gesetz über die Verträge Reiche und der Republik Oesterreich sow Repuhlit zur Ausgleichung

14. Februar 1923 und eine Bekanntmachung Mustern und Warenzeichen brugr 1933. ͤ KRerlin, den 16. Februar 1923. . Gesetz sammlungsamt.

über den auf einer

Ausgabe gelangende Nummer 7 Teil II enthält:

Angelegenheiten vom 7. Fe⸗

Die l Ausgabe gelangende Nummer 8 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält:

h der in⸗ und ausländischen Besteuerung ub üher Nechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen vom

zwischen dem Deutschen Republik über Rechtsschutz

nd die Ratifikation des

apallo vom 1. Februar

Veröffentlichung der Ver⸗ Krü er.

zwischen dem Deutschen ie der Tschecho⸗slowakischen

Schutz von Erfindungen, Ausstellung vom 12. Fe⸗

Krü er.

Preußen

nr u n de Grunder Eisenbahn-⸗

betreffend die von der Freien Aktien gesellschaft beschlossene Grundkapitals auf weiterer auf den Inhaber lau

trage von 2000 0090 M.

Nachdem die Freien Grunder gesellschaft in Frankfurt (Main) beschlossen hat, das Grundkapital der Gesellschaft von 17600 900 6 au

durch Ausgabe von 2660 anf im Nennbeirage von je 1000. Ergänzung des Artikels II

3u

Berlin, den 23. November 1922. Siegel.)

Das Preußische Stagtsministerium. Siering.

Braun.

Finanzministe

Bekanntmachung.

Die Frundgebühren der Kata mit Wirkung vom 20. Jebruar ab

gefetzt: . Grundgebühr 1. . HII. ! 1V 2 4

ö . Berlin, ben 1h.

ö ebruar 1923. Der

breußische 9 Al nic

Präsidenten der Preuß. Bau n

Evangelischer Oberkirchenrat.

4 ialrat a. W. Dr. Richter in Berlin ist

zum Mitglied des Ebangelischen Oberkirchenrats ernannt worden. Der Pastor prim. Kleinod in Liegnitz ist

Der Oberkonsistorialrat a.

intendenten ernannt worden. Diözese Liegnitz übertragen worden.

Ata demie der Wissenschaften.

Die Preußische Afademie der Direktor der Sternwarte Dr. Gu thnick und den Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität ordentlichen Mitgliedern ihrer Klasse gewählt, Professor an der Univerfität

orhentlichen Professor an!

kalisch mathematischen Klasse gewählt.

3700900 A. durch AÄusgabe

den Inhaber lautenden Aktien

; der Konzessionsurkunde vom 14. No⸗ vember 1904 die staatliche Genehmigung

Finanzmlnister. olffr

An sämtliche Herren Regierungspräsidenten und den

Ihm ist das Ephoralamt der

in Berlin- Babelsberg, Professor ordentlichen Professor an der Berlin physikalisch⸗ mathematischen und den inzwischen verstorbenen ordentlichen nive Berlin, Geheimrat Dr. Troeltsch zum ardentlichen Mitgliede ihrer philo ophisch⸗historischen Klasse. Die Preußische Akademie ber Wissenschaften hat den ntlich der Universität Freiburg i. B. Dr. Ein Kries zum korxespondierenden Mitgliehe ihrer physt

*

Vermehrung ihres

tenden Aktien im Be⸗

Eisenbahn⸗-⸗Aktien⸗ 3 700 000 .A. erhöhen, wird hierzu in

erteilt.

rium.

sterverwaltung werden wie folgt anderweit fest⸗

2 63 . 13 2 2

am.

Herrn md Finanzdirektion.

zum Super⸗

Wiffenschaften hat den

Dr. Keibel zu

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur

e n, hom Handel vom 23. Seytem abe ich dem

de ssen Ghbeftan Gm m a geb.

Reinickendorf, chi

Tage den Handel mit Merallen

bezug auf diesen Handelsbetrieb unter sagt.

Berlin, den 22 Januar 1923. Der Polizeipräsident. Abteilung W.

Händler Wilhelm Klingelhöfer und

llingstraße g, durch Verfügung vom heutigen

Fernhaltung unzuverlässiger ber 1915 (RGRl. S. 603)

Jacob, in Berlin“

wegen Unzuwverlässigkeit in

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung. zur Fernhaltung unzuverlaͤssiger ,,. vom Handel vom 23. September 1515 (JRGrl S. 663) abe ich dem Kart gffelbändler EmidQl Heefe in Charlottenburg, Spbelstraße 27, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mt Gegenständen des täg— lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit un terfagt. . Berlin, den 21 Januar 1983.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.

8

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBi. S. 603) abe ich dem Kaufmann Otto Betz in Berlin- Wil“

mers dorf. Seesener Straße 27, durch Verfügung vom heutigen Tage, den Hande! mit Gegen ständen dez täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkelt in bezug auf diesen Handels. betrieb un terfagt.

23.

KRönigeberg. Pr., den 13. Januar 1923.

lichung im Reichs. und Staatsanzeiger sowie im Kreisblatt, fallen der p. Beier zur Last. ö. . ö

Berlin, den 31. Januar 1923. Der Polizeipräsident. Abtellung W. J. V.: Dr. Hinckel.

Bekanntmachung. Der Eherau des Fritz Gröne in Bonn, Meckenhelmer . 2, habe ich gemäß 3 1 der Bundesrats verordnung vom 25. September 1915 in der. Fassung vom 27. November 19519 die Ausübung des Handels mit Nahrungs- und Genuß⸗ mitteln mit sofortiger Wirkung un 1

Bonn, den 12. Februar 1923. Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister.

Bekanntmachung. ö. Dem Händler Maxkus Hexrbst, hier, Men. Kirchstraße 24, und seiner Ehefrau habe wegen Unzuverlässigkeit den Handel mit Edelmetallen untersagt. Crefeld, den 30. Januar 1923. Die Polizeiverwaltung. Der DOberburgermeister. J. V.: Sr. Stepkes.

Bekanntmachung. Dem Händler Karl Smits, inn, 248, hier, habe ich wegen Unzuverlässigkeit den Handel,. mit arten del?‘ metallen verboten. . ; Crefeld, den 31. Januar 1923. ö Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Br. Step keg,

.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915, be⸗ treffend die Fernhaltung unzuverlässiger Perfonen vom Handel, habe ich dem Händler Ernst Back, geboren am 77. Pezember 19801 in Essen, Metzer Straße 24 wohnhaft, den Trödelhandel . Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb unter⸗

agt. ö Essen, den 8. Februar 1923. :

Der Polizeipräsident. J. V.: Niedermeyer.

*

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915, be⸗ treffend die Fernhaltung imzuverlässtger Perfonen dom Handel, habe ich der na benannten Petson Johann O tto, geboren am UI. März 1892 in Bottrop, hier, Bergerhauser Straße Nr. 1 wohn⸗ haft, den Tröd e handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb un terfagst. . Essen, den 8. Februar 1923. 4 Der Polizeipräsident. J. V.: Nieder meyer.

1

Bekannt m ah ung. Dem Alt bändler Clemens Henke, Noonstraße 7, bierselbst, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des 8 1 der Bundesratsverordnung gur Fernhaltung unzuverlä ssiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RG Bl. S. 663) der Handel mit Lumpen, Knochen, Eisen und Metallen sowie jede unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an solchem Handel unt er sag t worden. Hamm (Westf.), den 29. Januar 1923. Dit Polizeiverwaltung. Bekannt machung. Auf Grund des 5 1 der Verordnung des Bundesrats vom Sebtemher 1318, hetreffend das Fernhalten unsuver aäfsiger Per. sonen vom Handel in Verbindung mit Ziffer 1 und 4 Absaß 2 der dazu ergangenen Ausführungsanweisung vom 27. Sey tember 1915, ; August 1916. habe ich dem Händler Anton Rie kg in Nieheim für das Reichsgebiet den gewerbsmäßigen Handel mit Kohlen aller Art un kerfagt. Höxter, den 9. Februar 1923. ö / . Der Landrat. Freiherr Dro st e.

. * Bek. ann tmachaung. ; Dem Kaufmann August Auerbach, Königsberg, Pr., Simon; Dach Straße Rr. 25/6. geboren 3. März 1871 zu Sieden! Pollentin in Pommern, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des 8 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzu— verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. C603) der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Lebens. und Fut ter⸗ mitteln, un tersagt worden. /

Der Polizeiprãäsident. J. V.: Dr. E an ge.

Bekanntmachung. Der Händlerin Meta Beier in Löwenberg i. Schles. , Goldberger Straße, ist auf Grund des 1 Abs. J der Bekannt⸗ machung zur Fernhalturg unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 RGB. S. 603 der Handel mit Lebensmitteln z. und jede Beteiligung an anderen Handels unlernehmungen wegen Unzuverlässig keit in bezug auf die sen wandel. betrieb un tersagt worden. Die durch) das Verfahren ver⸗ ursachten Auslagen, insbesondere vie Gebühren für die Veröffent⸗

Löwenberg, den 12. Februar 19zz. Der Landrat. Sch mila n.

Dem Gastwirt August Krüger in Luckenwalde, Bahnhofstraße 12, ist durch Verfügung vom heutigen Tage sein Lokal geschlossen und damit der Handel mit Ge genständen des

J. V.: Or. Hin ckel.

Kapital unter Einhaltung e Monaten kündigen kann. Infolge der Geldennvertung ist ein

Betriebe wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf dlesen betrieb von dem jelben Tage ab unte r sagt worden.

Luckenwalde, den 13. Februar 1923. Die Polizeiverwaltung. Falck.

Gren

Bekanntmachung.

Dem Produktenbändler Reinhard o hl feld, . Lingener Straße Nr 24 wohnhaft, ist auf Grund der Bunde verordnung vom 23. September 155 RGGl. S. 663) der Hann mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, inbbesan mit Lum ven, altem Metallgerät gafler Art, . bruch und dergleichen, und zwar auch in der Form mittelbarer i unmittelbarer Beteiligung an einem solchen Dandellsbetriebe . 3 Unzuverlässigkeit un tersag t worden. enn

Rheine i. Westf, den 13. Februar 1923.

Die Polizeiwerwaltung. Schüttene yer.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 38 des Gesetzes über die Regelung deß lebrs mit. Getreide aus der Ernte 1537 vom 4. Just' ige] ig h S. ff) und des 5 1 der Bekanntmachung. betr. Fernhasn unzuverläfsiger Personen vom Handel, vom 35. Sep tem ber . RGBl. S. 603 ist dem Bägermeister Ern st Schilling Wittenberge, Bahnstraße Rr. bh, durch Verfügung vom heun Tage die Ausübung des Gewerbebe'trle bes a Ls Zi dh! m ei steer sowie der gesamte Handel mit G eg en stůn ze des täglichen Bed arfs wegen Unzuverlässigkejt in bez ö. dlesen Handelsgewerbebetrieb unter fa gt worden.

Wittenberge, den 13. Februar 1923.

Die Polizeiverwaltung.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.

Nichtamtliches. Dentsches Reich.

Der Reichs rat erklaͤrte sich in seiner gestrigen öffenlliche Sitzung laut Bericht des „Naͤchxichtenbüros des Vereln⸗ deutscher Zeitungsverleger“ mit. Satzungsänderungen he ,, Pfandbriefbank in Berlin einverstanden, die t Kapitalserhöhung und Ausgabe auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien betreffen. Angenommen würde der Geseß entwurf, der den sogenannten Rapallovertrag zimmischa Sowjetrußland und Deutschland auf die Sowjetrepuhlsin ber Ukraine, Weißrußland, Georgien, Aserbeidschan, Armengn und die Republik des fernen Often ausdehnt. Angenommen wurden ferner Verordnungen zur Erhöhung der Wochth hilfe und Wochenfürsorge und zur Erhöhung per Teuernnh⸗ zulagen und der Einkonimensgrenzen im 94 über Teuerumnhy⸗ maßnahmen für Militärrentner. Der Reichsrat erklärte ij sodann mit einem Gesetzentwurf zur Abänderung des Hai arbeitsgesetzes vom 20. nr 1811 einverstanden. Nu Entwurf soll eine bessere Negelung der Löhne der Hausarhesst ermöglichen. Tarifverträge, die von den Beteiligten sels , . werden, sollen für verhindlich erklärt werden hy es soll eine Festsetzung von Mindestentgelten erfolgen, lu zwar beldes durch die bereits, eingerichteten Fah ff. Der (TLersonenkreis des Hausarbeit gesehe⸗ ist erweitert worden, u. a. auch durch die Aufnahme der kleinen Zwischenmeister für den Fall, daß die Behörde, die die Jah ausschüsse errichtet, ein Bedürfnitz anerkennt. Den Fachust⸗ schüssen werden auch die Aufgaben der Schlichtungsausschiss übertragen. Zur Errichtung von Fachausschüssen sollen auch lie obersten Landesbehörden ermächtigk werden. Der Arbeitgehe, der die festgesetzten Mindestlöhne nicht innehält, soll eht Buße zahlen. Ferner erklärte sich der Reichsraf damit ein verstanden, 3 die Gebühren für Zeugen und Sachverständs abermals erhöht werden. Angenommen wunde ein Ge etzenkmutß wonach die Vorschrift des 3 247 det Bůrgerlichen Gesetz buche einstweilen außer Kraft gesetzt wird. Der Paragraph br stimmte, daß der Schuldner, wenn ein höherer Zinssatz al 6 YE vereinbart war, nach Ablauf von sechs Monaten di einer Kündigungsfrist von sehß zeitweilige Außerkraftsetzung der Vorschrift nötig gemoꝛden Die Höchstsätze der Ermwerbslosenfürsorge wurden abermals er höht. Der Beschluß des Steuerausschußfeg des Neichslissz wonach vom 1. März an die Ermäßigung der Abzüge hei den Lohnsteuer vervierfacht wird, wurde gegen die Stimmt Thüringens angenommen.

Die vereinigten Ausschüsse des Neichsrats für Verkehlh 3. und für Haushalt und Rechmmgswesen hielten hem Sitzung. ö

m.

Verkehrs iuesen.

Weitere Ausdehnung des Blitz funktelegramm— verkehrt. Der versuchsweise eingerichtele Blitz fun ktelegramm. verkehr wird vom 18. Februar an, mehrfachen Wünschen aus det Geschäfts. und Handelgwelt entsprechend, auf eine größere Zahl. rn Orten ausgedehnt. Nähere Auskunft über die in Betracht kommende Dite sowie üher alle Einzelheiten des Blitzfunkherlehrs erteilen g Telegraphenanstalten. ;

..

36

Nr. 11 des. Reich sverkehrzsblattzg“, herausgegelen i Neichsverkehrsministerium, vom 12. Februar haf folgenden Inhalt Erlaß vom 5. Februar 1923, betr. Aligemeinc Bedingungen für di gie eit Benutzung von Güterwagen zwischen der Deutschet eichsbahn einerseits und anschließenden Eisenbahnen des allgemein Aetkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden, fowie anschließenden nicht dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen anderseits.

(ortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage)

.

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr T yrol. Charlollenbun

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der ö der Geschãftsstell Nechnungsrat engering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in er n, Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, . . Berlin. Wil hel mstr. 32. Fünf Beilagen seinschließlich Warenzeichenbeilage Nr. 14 A, und BP)

täglichen Bedarfs sowie jede Betätigung in die sem

und Erste, Zweite, Dritte und Vierte Zentral⸗Han dels tegister⸗RVeisat

, Rm * 7 .

zun Deutschen Neichsanzeiger und

Nr. 40.

ber Reichsmnopolverwaltung füt Vranntwein über Vrannweinbestände, Zugang und A

Zugang

5 Il

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 16. Februar

Amtliches.

(Fortsetzung aus dem Hauytblatt.) Deutsches Reich.

Nachweisung

se-, e e.

bfatz an unverarbeitetem Branntwein für Monat Januar I923.

. / . ee . eee .

Preußischen Staatsanzeiger

1923

Ab satz

Bestãnde der Relchs⸗· monovolverwaltung

aug Eigenbrennereien, und zwar

an sonstigem Branntwein,

und zwar zum

an unverarbeltetem Branntwein am 1. Januar 1923

aus land⸗ wirtschaft⸗ lichen

Brennereien

aus Melasse⸗

brennereien

aus Hefe⸗

brennerelen

aus sonstigen

Brennereien

Gesamt· regel

aus dem Auslande eingeführt

beschlag⸗

zugang nahmt

brennereien

aus Monopol⸗

vreis

zum allge⸗ meinen er⸗ mãßigen Verkauf⸗

zum . am Schluß besonderen zum des Mona er· z . Ausfuhr⸗ P Januar erkauf⸗ r 2 vreis ö 19

zum Essig⸗ brannt⸗ weinyreis

Gesamt⸗ absatz

Bestand

mãßigten Verkauß⸗ vreis

Hektoliter Weingeist

207 285 192 734 10 574

Berlin, den 14. Februar 1923.

Nichtamtliches. Fortsetzung aus dem Hauptblatt) Deut cher Reichstag.

299. Sitzung vom 13. Februar 1923. Nachtrag.

Die Rede des Reichsjustizministers Dr. Heinze zum Etat des Reichsjustizministeriums, die wegen verspäteten Eingangs des Stenogramms erst heute mitgeteilt werden kann, lauteie:

Meine Herren! Lassen Sie mich auf die verschiedenen Anfragen, die an mich gerichtet worden sind, und die verschiedenen Anregungen, die aus dem hohen Hause erfolgt sind, mit einigen Worten in aller Ruhe und Sachlichkeit antworten. Dabei werde ich weniger die Probleme, die ja von allergrößtem Interesse sind, theoretisch und wissenschaftlich erörtem, als dem hohen Hause und damit der Oeffent⸗ lichkeit Auskunft geben über den konkreten Stand der einzelnen Fragen.

Wenn ich nicht irre, hat ein gemeinsamer Zug die Reden der Herren Vorredner durchjogen. Es war die Forderung, daß sich auch die Justiz auf die Not unserer Zeit einstellen möge, daß die Justiz mehr, als sie früher getan hat, wirtschaftliche Fragen berück⸗ sichtigen möge.

Unter dieser Notwendigkeit leiken ratürlich rein juristische und kulturelle Aufgaben. Einer der Herren Vorredner, der Herr Ab- geordnete Kahl, hat bereits auf die Reform des Strafrechts hin gewiesen. Der Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs liegt dem abinett vor. Aber so sehr ich bedauere, daß dieser Entwurf in den rten Monaten und wahrscheinlich auch innerhalb der nächsten Monate

St vorwärts kommen wird, so erwägen Sie doch, ob sich jetzt, wo

mser Volk vom Feind aufs äußerste bedroht ist, wo wir uns jeden Tag neuen Uebergriffen im Westen gegenüber sehen, innerhalb des Kabinetts die Zeit erübrigen läßt, die wir notwendigerweise brauchen. um ein Werk von der Bedeutung wie das Strafgesetzbuch mit „zer Gründlichkeit durchzuberaten, mit der wir es durchberaten müssen. Wenn Sie sich überlegen, daß unser jetziges Strafrecht, das wir ja auf das preuß sche zurückführen können, über 70 Jahre gilt, so werden Sie ermessen, deß die Strafrechtskodifikation sorgfältigster, ruhigster Beurteilung bedarf. Und diese Ruhe können wir zurzeit nicht schaffen. (Sehr wahr! bei der Deutschen Volkspartei)

Unter der Ungunst der Zeit leidet auch eine andere hochbedeutsame

Reform, die Neuordnung der Strafgerichte. (Uha! links) Der Ent⸗ wurf zur Neuregelung der Strafgerichte liegt seit einiger Zeit dem Neichsrat vor. Er ist im Reichsrat beraten worden, aber er ist im Neichsrat deswegen nicht verabschiedet worden, weil der Sturz unserer Valuta eine vollständige Durcharbeitung unter finanziellen Gesichts-⸗ punkten notwendig machte. Ich werde mich natürlich bemühen, die Angelegenheit nach Möglichkeit zu fördern. Aber der festgestellte Entwurf bedingte eben infolge der Revolutionierung unseres Geld⸗ wesens eine durchgreifende Umarbeitung. Eine solche läßt sich nicht bon einem Tag zum anderen durchführen, um so weniger, als die Hesehgebung in den Bundesstaaten Deutschlands sehr viel komplizierter ist als in einem ECinheitsstaat. . Mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Neugestaltung der Straferichte werden auch nach Erklärungen der bayerischen Regierung die bwayerischen Volksgerichte iht Ende finden. (Zuruf links: Das ist die Schwierigkeit) Das ist ein Zeitpunkt, in dem die Volksgerichte äanz. naturgemäß verschwinden werden, und die bayerische Regierung ist damit einverstanden. Ich kann das hohe Haus nur bitten, den zu erwartenden Entwurf über die Neugestaltung der Strafgerichte mit möglichster Beschleunigung zu verabschieden. An mir wird es nicht fehlen.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Volksgerichte ver⸗ fassungswidrig seen. Einer der Herren Vorredner hat das behauptet. Vir haben die Frage im Reichsjustizministerium geprüft und sind zu der Ueberzeugung gekommen, daß sie der Reichsverfassung nicht widersprechen. (Lebhafte Rufe links: Hört, hört Ja, meine herren, gegen die juristischen Gründe können Sie auch nichts anführen.

ch erwarte zum mindesten juristische Gegengründe. Auf etwas anderes lann ich mich in diesem Stadium der Verhandlungen, wo ich die Rechtmäßigkeit der Volkegerichte und ihr Verhältnis zur Reichs¶ derfassung nachweisen will, nicht einlassen.

Das Urteil der Volksgerichte, das ganz besonders in der letzten

it Aufsehen erregt hat, ist auch von einem der Herren Vorredner berührt worden: das Urteil im Fechenbach⸗Prozeß. Dieses Urteil liegt dem Auswärtigen Ausschuß des hohen Hauses vor. Wir heben es vor einiger Zeit im Unterausschuß aufs eingehendste lesptecen. Der Unzerauäschuß hat sich im Einverstãndnis mit saãmt ·

Antvort haben Sie erhalten.

begegnen.

16744 12 293 315 238 753

Reichsmonopolamt für Branntwein. Steinkopff.

lichen Parteien vertagt, um noch gewisse Fragen zu klären, die geklärt werden müssen. Dann werden wir weiter Stellung nehmen.

In Verbindung mit der Reform der Strafgerichtsbarkeit möchte ich eine Frage beantworten, die der Herr Abgeordnete Rosenfeld berührt hat. Es ist die Frage nach dem religiösen Eide und aach dem Beschluß der Schöffenrichter Berlins. Meine Herren, die Ver—

fassung schreibt vor, daß niemand zur Ableistung des religiösen Eides

gezwungen werden kann. Die Verfassung schreibt auch weiter vor. daß jeder Eid in nichtreligiöser Form geleistet werden kann. Die Verfassung sagt aber nichts darüber, ob der Richter den Schwörenden darüber zu belehren kabe, daß er den rein weltlichen Eid leisten kann. Der Beschluß der Schöffenrichter Berlins ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. (Hört, hört! und Zurufe links. Zyweifellos nicht! (Erneute Zurufe links: Das sagt der Justizministery Ja, das sagt der Justizmin ister. Der Justizminister ist verpflichtet, auf Fragen juristischer Natur, die an ihn gestellt sind, juristische Antwort zu geben, und diese juristische (Sehr richtig rechts. Erneute lebhafte Zurufe links) Ich vertrete meine eigene Auffassung. Ich vertrete niemals eine andere Auffassung. (qurufe des Abg. Ledebour.) Haben Sie mich jemals eine. Auffassung vertreten hören, hinter der ich nicht ftehe? (Abg. Ledebour: Bitte, welches ist denn Ihre Auffassung? Rufe rechtß. Unruhe und wiederholte Zurufe links. Glocke des Präsidenten) Wenn Sie mich nicht verstehen wollen, dann kann ich auch nichts daran ändern. (Abg. Ledebour: Ich verstehe schon; Sie wollen sich um die Frage herumdrücken) Dann verstehen Sie mich falsch. Wenn Sie mich aber fragen, ob man diese Angelegenheit bei der Reform der Strafgerichte nicht auch im Straf⸗ prozeß regeln und etwa den Richter anweisen kann, den betreffenden Zeugen entsprechend zu belehren, dann würde sich darüber reden lassen, und darüber würde dann das hohe Haus zu befinden haben.

Meine Herren, was die Zivilprozeßordnung angeht, so sind wir in einer grundlegenden Reform begriffen. Gelegentlich dieser Reform wird auch die Frage nach einer Regelung des Schiebsgerichtswesens auftauchen Wir sehen mit Besorgnis die Tatsache, daß die Prozesse immer mehr von den ordentlichen Gerichten in die Schiedsgerichts barkeit abwandert. Die Gerichte werden dadurch weltfremd, werden auf weniger bedeutende, weniger einflußreiche Sachen beschränkt. Die Reichsjustizverwaltung ist verpflichtet, dem mit allen Mitteln zu Wir stehen in Erwägungen, ob wir nicht das Schieds- gerichtsverfahren besonders regeln und an die ordentlichen Gerichte angl iedern sollen.

Ich bin dann weiter nach der Stellung des Reichsgerichts gefragt worden. Die Ueberlastung des Reichsgerichts macht auch dem Reichsjustizministerium Sorgen. Es wird den Herren in allernächster Zeit ein Entwurf zugehen, in dem die Frage der Entlastung des Reichsgerichts angefaßt wird. und zwar nach zwei Richtungen hin: ein mal die Entlastung der Zivilsenate, andererseits die Entlastung der Strafsenate. Die Zivilsenate wollen wir entlasten durch eine wesentliche Erhöhung der Revisionssumme und dadurch, daß wir die beim Reichsgericht bereits eingegangenen Revisionen der neuen Revisionssumme unterstellen.

Die Entlastung der Strafgerichte wollen wir dadurch erreichen, daß wir die Senate scharf trennen zwischen Senaten, die erstinstanz⸗ liche Sachen und Senaten, die Revisionssachen bearbeiten. Die Revisionsrichter weiden dann speziell ihrer Revisionsaufgabe zugeführt werden. Es wird dadurch vermieden, daß Richter sich gleichzeitig zwei Aufgaben widmen müssen, die heterogener Natur sind, einmal der erstinstanzlichen Tätigkeit und dann der ganz wesentlich anders gearteten Revisionstätigkeit.

Was die Entlastung der Strafsenate angeht, so hat übrigens die bisherige Gesetzgebung schon einen erheblichen Erfolg gehabt. Es wird die Herren interessieren, einige Ziffern zu hören. Am 31. Januar d. J. also vor 141 Tagen, war der am äußersten anstehende Termin beim 2. Strafsenat der 19. Februar 1923. Die Sachen standen also nur auf 19 Tage an, ein außerordentlich günstiges Resullat. Beim ersten

Strafsenat war der 16. März der äußerste Tag, beim dritten der 18. März d. J. Der Stand der Revisionssachen ist hiernach gut.

Die Schwierigkeit liegt bei den erstinstanzlichen Sachen.

Anders liegt es bei den Zivilsenaten. Bei den Zivilsenaten ist der Senat, der Termine am weitesten ansetzt, bis auf den 4. März 1924 gekommẽn, also über ein Jahr hinaus. Höer muß geholfen werden.

Im Zusammenhang hiermit ist ganz allgemein von einer Hebung des Reichsgerichts gesprochen worden. Niemandem kann daran mehr angelegen sein als mir, der ich ja auch die Ehre gehabt habe, Reiche gerichtsrat zu sein. Aber die Mittel, die vorgeschlagen sind, werden doch nicht alle um Ziele führen können. Wenn man z. B. dem

einandergehen.

1382 11020

Reichsgericht im Reichshaushaltsetat einen selbständigen Etat an⸗ weisen will, so fürchte ich, daß das nicht viel helfen wird.

Zweifelhaft kann auch der Wert einer Beteiligung des Reichs⸗

gerichts bei der Besetzung der Reichsgerichtsrats« und der Senats—= praͤsidentenstellen sein, und zwar deswegen, weil doch die Re schs⸗ gerichtsräte den Personalien der einzelstaatlichen Justizverwaltungen entfremdet sind. Die Justizverwaltungen haben einen besseren Ueber⸗ blick über Personalfragen als das Reichsgericht.

Das Mittel, das mir am wirksamsten scheint, ist eine Verkleine⸗ rung des Reichsgerichts, die natürlich mit einer Entlastung verbunden sein muß. Wie ich dargelegt habe, sind wir im Begriff, die Ent⸗ lastung einzuleiten.

Der Herr Abg. Dr. Kahl hat ein Urteil des Reichsgerichts an⸗ gezogen, auf das sich unsere Feinde im Rheinland und Ruhrgebiet beziehen. Wir haben, nachdem uns die Ausbeutung dieses Urteils bekannt geworden ist, folgende Notiz in die Presse gebracht, aus der Sie den Sachstand erkennen werden: ‚.

Zahlreiche Zeitungen des besetzten rheinischen Gebiets per öffentlichen unter dem Druck der Besatzungsbehörden eine Be— kanntmachung“ der Rheinlandkommission an die dentschen Be— hörden, Beamten und Einwohner. Danach sollen die Beamten und die Bevölkerung rechtlich verpflichtet sein, trotz entgegenstehender Weisungen der deutschen Regierungsstellen, alle Verordnungen, Ent⸗ scheidungen und Befehle der Rheinlandkommission zu befolgen.

(Hört, hörtt bei der Deutschen Volkspartei.) Die Verpflichtung hierzu soll in einem Urteil des ersten Straf⸗ senats des Reichsgerichts vom 25. September / 5. Ottober 1920 ausdrücklich bestätigt worden sein.

Diese Angaben sind durchaus irreführend und entsprechen den immer wiederholten Versuchen der französischen Regierung, die wahre Sach und Rechtslage in ihr Gegenteil zu verkehren.

(Hört, hört! rechts.)

Es ist nicht richtig, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts vertrags! und völkerrechtswidrige Verordnungen und Anweisungen der Rheinlandkommission für rechtsverbindlich erklärt. Die in der Bekanntmachung der Rheinlandkommission angeführte Reichs⸗ gerichtsentscheidung vom 25. September / 5. Oktober 1920 ist durch mehrere in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen dez Reichsgerichts in Strafsachen abgedruckte Entscheidungen, die den entgegengesetzten Standpunkt einnehmen, insbesondere durch dag Urteil vom 7. März 1922 (Entscheidungen Bd. 66 S. 228) längs überholt worden. Auch der erste Strafsenat, dessen früheres Urteil von der Rheinlandkommission in leicht zu durchschauender Absicht ausgebeutet worden ist, hat selbst die in diesem Urteil früher ver— tretene Ansicht aufgegeben. Das wird in der Bekanntmachung der Rheinlandkommission bewußt verschwiegen. Der Rechtszustand ist hiernach, auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, unzweifel⸗ haft der, daß niemand verpflichtet ist, rechtswidrigen Anordnungen der Rheinlandkommission Folge zu leisten. Dies ist auch bereils gegenüber der Rheinlandkommission in einer Note zum Ausdruck gebracht worden. Die rheinische Bevölkerung wird wissen, wie sie sich entgegenstehenden irreführenden Bekanntmachungen der Rhein- landkommission gegenüber zu stellen hat.

(Bravol rechts) Meine Herren, ich kann demnach eine weitere Aus. beutung des Urteils nur als vollständig unbegründet bezeichnen.

Im weiteren Verlauf der Debatte ist auf die Not der Anwälte Bezug genommen worden. Das ist eine Frage, die mich dauernd be schäftigt. Ich bin von der Not der Anwälte aufs tiefste überzeugt, und wir sind im Begriff, die Gebührenordnung der Anwaltschaft grundlegend zu ändern, ebenso wie wir die Gerichts gebührenordnung grundlegend geändert haben. Aber, meine Herren, die großen Schwie⸗ rigkeiten liegen darin, daß die NRechtsanwaltschaft innerlich nicht ein= heitlich ist. Wir haben uns seit längerer Zeit an die Rechtsanwalk⸗ schaft um ein Gutachten gewendet. Dieses Gutachten haben wir eben wegen der widerstreitenden Interessen innerhalb der Rechtsanwalt schaft noch nicht bekommen. Ich brauche nur darauf hinzuweisen, wie sehr die Interessen der Amtsgerichtsanwälte einerseits und der Land= gerichts anwälte und Oberlandesgerichtsanwälte andererseits aus- Dieser Zwiespalt der Interessen innerhalb der An- waltschaft selbst erschwert uns so außerordentlich die Arbeit. (Hört, hört rechts) Dieser Zwiespalt ist naturgemäß. Wir werden und müssen uns bemühen, ihn auszugleichen und einen Weg zu finden, der den ver=

schiedenen Interessen soweit gerecht wird, wie sich überhaupt ent⸗

gegenstehende Interessen vereinigen lassen. Wir folgen der Not der

Anwaltschaft aber insefern, als wir dauernd die Gebühren erköhen.

Wir sind eben im Begriff, die siebente Erhöhung der Rechtsanwalt— gebühren zu verabschieden. Im Zusammenbang damit stebt die Frage