1923 / 40 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 16 Feb 1923 18:00:01 GMT) scan diff

297280. E. 15253.

Mu fühlst Jich wohl zu jenen Frist dofenn du siappolddʒ zwishack ilt

219 1922. Erste Gladenbacher Zwiebacfabrik J.

32. 297288.

Rappold, Gladenbach (Hess⸗Nass.). 251 1923. Geschäftsbetrieb: Zwiebackfabrik. Waren: Zwiebäcke.

297281. G6. 23866.

1611 1922. Heidelberger Federhalter⸗Fabrik, Koch, Weber C Co., A.⸗G., Heidelberg (Baden) 25 / 1 1923.

Geschäftsbetrieb: von Schreibutensilien.

Federhalterfabrik und Vertrieb Waren: Füllfederhalter, Füll⸗

bleistifte, Füllhalterüberzüge.

S. 46332.

297295. S. 22045. 36. 297298.

187 1922. Fa. Société Möridionale de Produits

297289.

34. S. 46067.

1.I6 1922. Fa. Elise Gallewski, Breslau. 1923. Geschäftsbetrieb: großhandel. Waren:

264

25/1

Schokoladen⸗ Schokolade.

297282. S. 46133.

H offnunns frrihlungen·

5/10 1922. Soffmann⸗Schokolade, Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien, Berlin. 25/1 1923. Geschäftsbetrieb: Schokolade⸗ und Kakaofabrik. Waren: Schokolade, Konfekt, Kakao- und Zuckerwaren, Fruchtkonserven, Honigkuchen, Konditorei⸗ und Back⸗ waren.

2 Em

1.I6 1922. Ludwig Hunger, straße 45. 25.1 1923.

Geschäftsbetrieb: Waren: Futtermittel.

und Zuckerwaren⸗

27,9 1922. Heine & Co., 25/1 1923.

Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von ätherischen Olen und Essenzen. Waren: Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Ole, Seifen.

297290.

Akt. Ge, Leipzig.

K. 39935.

Nevẽsta

177 1922. Fa. Otto F. Kafka, Neukölln. 25.1 1923.

Geschäftsbetrieb: Parfümeriefabrik. Waren: Kos⸗ metische und pharmazeutische Präparate, sowie Par⸗ fümerien, Kopfwässer, Seifen und Puderpräparate.

297291. B. 42680.

Pergaminst

233 1922. Karl Berger jun., Tetschen a. Elbe; Vertr.: Pat.⸗Anwälte Otto Wolff, Hugo Dummer . Richard Ifferte, Dresden. 251

297283.

amol“

München,

S. 45539.

Bayer⸗ Nahrungsmittel⸗Großhandlung.

27. 297284. Sch. 29904.

obo οράσoä&a

Geschäftsbetrieb: Medizinische Seifenfabrik. Wa⸗ ren: Parfümerien, kosmetische Mittel, Seifen, medizi⸗

2110 1922. Schneider C Co., Dortmund. 25/14 nische Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Fleckenentfer⸗ 1923. U nungsmittel, Tier⸗ und Pflanzenvertilungsmittel, flüssige Geschäftsbetrieb: Papiergroßhandlung. Waren: Seifen und Haaröle. .

Papier, Pappe, Karton, Papier⸗ und Pappwaren, Roh⸗ und Halbstoffe zur Papierfabrikation, Tapeten.

30. 297285. St. 11141.

Stifag

297292. K. 40029.

Burval

9/8 1922. Josef Krämer, Nürnberg, Färberstr. 9.

29,10 1921. eier Tr grun; & Det⸗ 25/16 1925 3 , . Geschäftsbetrieb: Fabrikation kosmetischer Artikel Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Waren: Parfümerien, kosmetische ö,. atherische Stickereien und Weißwaren. Waren: Stickereien, Sticke⸗ Ole, Seifen. reistoffe, Bett⸗, Tisch⸗ und ö ö halb⸗ leinene und andere Wäschestoffe, sonstige eißwaren, 34. Spitzen, Tülle, Posamentierwaren, Besatzartikel. 2 207294. S. 22044. 30. 297286. W. 28912. 2 61 66 271 1922. Waldes C Ko., Dresden. 25/1 1923.

Geschäftsbetrieb: Metallwarenfabrik, Import⸗ und Exportgeschäst. Waren: Knöpfe, Druckknöpfe.

. 32. d. 196831.

297287. 18,7 1922. Fa. Sociẽts Meridionale de Produits

Chimiques Agricoles, Marseille; Vertr.: Pat⸗Anwälte Dr. Haußknecht u. Morin, Berlin W. 57. 25,1 1923.

Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Seifen für industrielle und häusliche Zwecke.

34. 297296. Sch. 29600.

Dackel

13,7 1922. Fritz Schulz jun. Attiengesellschaft Leipzig. 25/1 19335 Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb che⸗ misch⸗ technischer Produkte. Waren: Reinigungs⸗ Scheuer⸗ und Putzmittel für Metalle, Holz, Glas, Email, Marmor und Stein.

.

Waren:

28/7 1922.

dantenstr. 15.

R Geschäftsbetriev: Spezialgeschäft für Bureau⸗

ö maschinen und Kontorgeräte. Waren: Schreibmaschinen,

Schreibmaschinenersatzteile, Spezialwerkzeuge, nämlich

. Zangen, Richteisen und Lötwerkzeuge für die Bureau⸗ j maschinenfabrikation und Bureaumöbel.

Wilhelm Dreusidke, 25 1 1923.

Berlin, Komman⸗

34. 297293. K. 40226.

25.9 1922. Fa. Carl Krebs, Kera⸗

. mische Schleifscheiben⸗ Fabrik, Carlshafen. ö 2531 1933. ö

ö Geschäftsbetrieb: Keramische Schleif⸗ ö scheibenfabrik. Waren: Schmirgel, Ko⸗ ö rund, Silicium-Karbid, Schleisscheiben⸗

bindemittel.

Chimiques Agricoles, Marseille; Vertr.: Pat.⸗Anwälte Dr. Haußknecht u. Morin, Berlin W. 57. 2571

1923. Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: MAkRau PEposę Seifen für industrielle und häusliche Zwecke. 3 2415 1922. Hannoversche Zündholz- 34. 297297. Sch. 29601. b. S., Berlin. 25/1 1923. 5mm

Preußischer

89

Der Bezugspreis beträgt monatlich 150 PR. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; den Postanstalten und Zeitungsveririeden

Einzelne Nummern kosten 236 Mö.

. Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1578.

für Berlin außer für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelgmstraße Nr. 32.

9

r. 41.

Anzeigenpreis für den Naum einer d gespaltenen Einheits zeile 1000 Mn. einer 3 gespaltenen Einheits zeile 1706 Mh.

die Geschäftsstelle des Reichs und Staatsanzeigers

1

Anzeigen nimmt an:

Berlin SW. 485. Wilhelmstrahe Nr. 32.

2

Reichs bantgtrotkonto. Berlin, Sonnabend, den 17. Zebruar, Abends. Poftichecttonto: Weriin ais2l.

1923

; 8 Geschäftsbetrieb: Zündwarenfabrit. 9 n rotechnische Artikel. Barn ö Pre A/les 3 Se /se ( SoG 2 37. 297299. Linkonit 13/7 1922. Fritz Schulz jun. Attiengesellschaft Leipzig. 25 7 1933 690 1922. Deutsche Konitwerte⸗-2Aft.⸗ Gef, Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb che⸗ 25/1 1923. misch⸗ technischer Produkte. Waren: Reinigungs⸗ Geschäftsbetrieb: Fabrikation chemisch⸗ ch Scheuer⸗ und Putzmittel für Metalle, Holz, Glas, Email, Präparate. Waren: Fußboden⸗ und Wandbelgg.! Marmor und Stein. belag. n 37. 2973099. 69.

.

24511 1922. Schröder, Smidt C Co., Bremen. 251 1923.

Geschäftsbetrieb: Zementgeschäft. Waren: Zement und Baumaterialien.

Straßenbahnwagen, Fährschiffe, Flußkähne, Drehscheiben, Schiebebühnen, Spille, Wagenkipper, Laufkrane, Dreh⸗ krane, Verladebrücken, Seilgreifer, Motorgreifer, Förder⸗ anlagen, Bandförderer, Transportschnecken, Becherwerke, Seilbahnen, Elektrohängebahnen, Aufzüge, feste und be⸗ wegliche Brücken, Schwebefähren, Waggonhebewerke, Hochbahnen, Schwebebahnen, Senkkasten, Taucherglocken, Gerüstbauten für Transportanlagen, Hochofen⸗Begich⸗ tungsanlagen, Fördergerüste, Hellinge, Leitungsmaste, Dachkonstruktionen, Kuppelbauten, Türme, gedeckte Bauten, Werkstätten, Hallenbauten, Eisenkonstruktionen, Gasbehälter, Flüssigkeitsbehälter, Bunker, Silos, Kon⸗ verterbirnen, Winderhitzer, Eisenwasserbauten, Wehr⸗ bauten, Schleusentore, Schwimmdocks, Pontons, Schiffs⸗ hebewerke, Schiffsaufschleppen, Pumpen, Rohrleitungen, Dampfkessel, Vorwärmer, ÜUberhitzer, Unterwind⸗ feuerungen, Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Dampf⸗ und Wärmespeicher, Kondensationsanlagen, Gasmaschi⸗ nen, Gasgebläse, Kompressoren, Gaserzeuger, Abwärme⸗ verwerter, Dieselmotoren, Andrehvorrichtungen für Kraft⸗

Straßenbahnwagen, Fährschiffe, Flußkähne, Drehsg Schiebebühnen, Spille, Wagenkipper, Lauftrane, krane, Verladebrücken, Seilgreifer, Motorgreiset,; anlagen, Bandförderer, Transportschnecken, Bech Seilbahnen, Elektrohängebahnen, Aufzüge, seste n wegliche Brücken, Schwebefähren, Waggonheh— Hochbahnen, Schwebebahnen, Senkkasten, Tauchen Gerüstbauten für Transportanlagen, Hochofen tungsanlagen, Fördergerüste, Hellinge, Leitung Dachkonstruktionen, Kuppelbauten, Türme, Bauten, Werkstätten, Hallenbauten, Eisenkonstü Gasbehälter, Flüssigkeitsbehälter, Bunker, Silbs verterbirnen, Winderhitzer, Eisenwasserbauten, bauten, Schleusentore, Schwimmdocks, Pontons, e hebewerke, Schiffsaufschleppen, Pumpen, Rohtlth Dampfkessel, Vorwärmer, Überhitzer, Unt feuerungen, Dampfmaschinen, Dampfturbinen, und Wärmespeicher, Kondensationsanlagen, Guß nen, Gasgebläse, Kompressoren, Gaserzeuger, ht verwerter, Dieselmotoren, Andrehvorrichtungen für

10.

Sirup, Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren, Gewürze, Saucen, Essig, Senf, Kochsalz.

fol]

(Schluß in der folgenden Beilage.)

Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin.

Druck von P. Stankiewicz' Buchdruckerei G. m. b. S, Berlin 8W. 11, Vernburgerstr. 14.

Ernennungen c.

Ferordnung über Wochenhilfe.

Ferordnung über Wochensürsorge.

Verordnung über Eichung im Bergwerksbetriebe.

Festimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffz⸗— meßbriefe in Deutschland und Estland. . Bekanntmachung, betreffend die Vergleichswerte bei der Ver⸗ steuerung von Auslandskohlen.

Helanntmachung, betceffend die Preise von im Reichspatentamt für Private angefertigten Abschriften, Auszügen, Photogrammen und Lichtpausen. Herichtigung des tanntmachungen aus dem Handels⸗ und Genossenschaftsregister bestimmt sind. .

Helanntmachung, betreffend Brennstoffverkaufspreise. Aufhebungen von Vereinsverboten. .

Handelsvwrbote. U

23. 297301. m. 35127. 23. ; 207302. u . 3 Ausgabe der Nummer 11 des Relchs gesetz⸗

. . Bitscheidungen der Filmoberprüfstelle in Berlin.

A * mM Ae, Ie, 98 O A, u, Breu fen. . Ernennungen und sonstige Persanalveränderungen.

13/9 1922. Maschinenfabrik Augsburg⸗Rürnberg 13/9 1922. Maschinenfabrit. Augsbutz in Hejet 16 den Beeler en t Grundstücken. ö AMG. Nürnberg, 26,1 1923 Arche, Nürnberg. 26,1 1923. BHelanntmachung, betreffend diejenigen Aerzte. die im Jahre Geschäftsbetrieb: Maschinenfabrik. Waren: Last⸗ Geschäftsbetrieb: Maschinenfabrik. Waren, 1922 das Hege e eil en zur Verwaltung einer Kreis⸗ kraftwagen, Kraftpersonenwagen, Eisenbahnwagen, kraftwagen, Kraftpersonenwagen, Eisenbehn arztstelle erhalten haben. ;

Belanntmachung, betreffend den Sommerkursutz an den staat— lichen Lehranstalten für Musik. Handels verbote.

Bekanntmachung der nach Vayrscheift

lichten Erlasse usw. Anzeigen, betreffend Ausgabe der Nummern 4 und 5 der Preußischen Gesetzsammlung.

Pollzeiverordnung über den Vertrieb von Sprengstoffen an den Bergbau.

Erläuterungen zu dieser Polizeiverordnung.

Lite der Bergbausprengstoffe: A) Gesteinsprengstoffe.

Liste der Bergbausprengstoffe: B) Wettersprengstoffe.⸗

.

Im Reichsministerium des Innern ist das Mitglied des galistischen Reichsamts Regierungsrat Dr. Müller zum berregierungsrat ernannt worden.

Im Bereiche des Reichsverkehrsministeriums ist der Re— kerungsbaurat Dr. Ing. Karl Zimmermann L., bisher in Stuttgart, zur Reichsbahr direktion nach Altona versetzt. Der Negierungsbaurat Dr.-Ing. Gottschalk in Berlin dem Reichsverkehrsministerium zur aushilfsweisen Be— shhästiqung in den Eisenbahnabteilungen überwiesen.

Dem Regierung abaurat Brandes in Birkenwerder ist ße nachgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt.

Auf Grund des Gesetzes über Aenderung von Geld—

. Bl. 1 S. H04) wird mit ; er Ausschüsse des Reichs iags für soziale Angelegenheiten und sür den Haushalt folgendes verordnet:

maschinen, Buchdruckmaschinen, Kälteerzeugungsmaschi⸗ maschinen, Buchdruckmaschinen, Kälteerzeugungh nen, Eismaschinen, Kühlmaschinen, Materialprüfungs⸗ nen, Eismaschinen, Kühlmaschinen, Materialhi maschinen, hhdraulische Pressen, Druckwasserspeicher, maschinen, hhdraulische Pressen, Druckwassen Transmissionen, Heizungsanlagen, Trocknungsanlagen,ů Transmissionen, Heizungsanlagen, Trochnungem Absaugungsanlagen, Motorpflüge. Absaugungsanlagen, Mokorpflüge. 26e. 297306. N. st.

25/10 1922. Gebrüder Meyers, Höchst a. M. 26, 6 15923. ; pehigen Geschäftsbetrieb: Import⸗ und Export⸗ geschäft. Waren: Kaffee, Kaffeesurrogate, Zucker,

5 1. 2 Der 8 1959 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhält plgende Senn, ö

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Bardezahlung oder vorherige Sinsendung des Betrages

Inhalt des amtlichen Teiles: Dentsches Reich.

Verzeichnisses der Blätter, die für die Be⸗

*

des Gesetzes vom April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffent⸗

Erste und Zweite Beilage:

Amtliches.

Deutsches Reich.

Verordnung über Wochenhilfe. Vom 16. Februar 1923.

der Sozialversicherung vom 9. Juni 1922 ustimmung des Reichsrats und

in

9 A.

Weibliche Versicherte, die im letzten Jahre vor der Nieder⸗ unft mindestens jechs Monate hindurch auf Grund der Reiche⸗ dersicherung oder bei einer knappschaft lichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert gewesen sind, erhalten als Waochenhilfe 1 ätztliche Bebandkung, jalls folche bei der Entbindung oder

be Schwangerschaftebeschwerden erforderlich wiro,

einen einmaligen Veitrag zu den sonstigen Kosten der Ent— bindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden in Höhe von kehntaunjend Mark; findet eine Entbmdung, nicht statt, so sind als Beitrag zu den Kosten bei Schwangerschafte= beschwerden dreitausend Mark zu zahlen,

d ssrsfsetichuna der Verordnung im Reichsgesetzblatt demnäckst. *

einschlieklich des Portos abgegeben.

3. ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestenz einhundertundzwanzig Mark täglich, für zehn Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Das Wochengeld für die ersten vier Wochen ist spätestens mit dem Tage der Entbindung fällig, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe des halben Krankengeldes, jedoch mindestens drei⸗ hundert Mark täglich, bis zum Ablauf der zwölsten Woche nach der Niederkunft.

§ 2. Der 5 1960 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende

Fassung:

Der Vorstand der Krankenkasse kann, soweit feine An⸗= ordnung nach 195 d getroffen ist, allgemein beschließen bei der Entbindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden freie Debammenhilfe und freie Arznei zu gewähren; in diesem Falle ermäßigt sich die bare Beihilfe an die Wöchnerin nach 8 1935 a Abl. 1 Nr. 2 auf viertgusend Mark; findet keine Entbindung statt, so ist keine Beihilfe zu zahlen.

Bei Ersatz forderungen der Kasse und gegen die Kasse gilt als Wert der Sachleistung nach Abs. 1 der Betrag von sechs— tausend Mark.

5 3. Der 5 1954 der Reichsven sicherungsordnung erhält folgende

Fassung:

Wo nach Landesgesetz eine oͤffentlich⸗rechtliche Köiperschaft den Hebammen die Gebühren auszahlt oder ein Hestimmtes Mindesteinkommen gewäbrleistet., kann zugleich angeordnet werden, daß die Krankenkasse einen Teil des einmaligen Bei⸗ trags nach 5 1954 Abs. 1 Nr. 2 big zur Höhe von seche⸗ tausend Mark an die Körperschaft statt an die Wöchnerin zu zahlen hat. Dieser Betrag muß der Wöchnerin auf die Gebühr ö werden, die sie selbst für die Hebammenhilfe zu zahlen ha K

54. . Der § 197 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung;: . Dabei gilt als Wert der Sachleistung nach 5 1952 Abs. 1 Nr. J der Betrag von zehntausend Mark; der Reichs arbeitsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats im Falle eines Bedürfnisses diesen Betrag allgemein anderweit festsetzen.

. 36. ö

Der S 205 a Abs. J der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassungt. . . Al's Wochenhilfe werden die im § 1952 bezeichneten Leistungen gewährt; dabei beträgt das Wochengeld einhundert

Mark und das Stillgeld zweihundertundvierzig Mark täglich.

.

Der § 370 Abs. 1. Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung. des Gesetzes vom 9. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 499) erhält folgende Fassung: w

Wird bei der Entbindung oder bei Schwangerschafte— beschwerden ärztliche Behandlung erforderlich (5 195a Abs. 1 Nr I), so kann die Krankenfasse in den vorstebend bezeichneten Fällen der Wöchner!ln statt der Sachleistung eine bare Beihilfe bis zum Betrage von zehntausend Mark gewähren.

§7 .

Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in Fraft. K =

Für Entbindungsfälle, die vor dem im Abs. 1 genannten Tage eingetreten sind, ist das Wochen- und Stillgeld für den Rest der Bezugszeit in dem nach diesen Verschriften erhöhten Benage zu zahlen.

Berlin, den 16. Februar 19253. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Verordnung äber Wochenfürsorge.⸗n) Vom 16. Februar 1923.

Auf Grund des Gesetzetz über Aenderung von Geldbeträgen

in der Sozialversicherung vom 9. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 504) wird mit Zustimmung des Reichsrats und der Aus schüsse des Reichstags für soziale Angelegenheiten und für den Haushalt folgendes verordnet:

Artikel J.

Die 5§5 2, 3, 4, 6, 7, 8 des Gesetzes über Wochenfürsorge vom 9. Juni 122 (RGBl. 1 S. Soꝛ) erhalten folgende Fassung:

2.

Sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Beihilfe nicht benötigt wind, gilt eine Wöchnerin als minder— bemitjelt, wenn iht und ihres Ehemannes steuerpflichtiges Ge⸗ samteinkommen oder, sofern sie allein steht, ihr eigenes steuer⸗ pflichtiges Einkommen im Steueriahre 1921 den Jahresbetrag von jünjzehntausend Mark oder im Jahre vorn der Entbindung den Betrag von einhundertzwanzigtausend Mark nicht über⸗ stiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich für jedes schon vor⸗

handene Kind unter fünfzehn Jahren um eintausendfünfhundert Mark, falls der Betrag von fünfzehntausend Maik zugrunde geleat worden ist, und um sechsunddreißigtauend Mark, falls der Betrag von einhundertzwanzigtausend Mark zugrunde gelegt worden ist.

Die Veröffentlichung der Verordnung im Reichsgesetzblatt erfolgt demnächst.

5 3. Wochenfürsorge wird gewährt: ärztliche Behandlung, zalls solche bei der Entbindung oder bei Schwangeischaftsbeschwerden erforderlich wird, ein einmaliger Beitrag zu den sonstigen Kosten der Ent bindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden in Höhe von zehntausend Mark; findet eine Entbindung nicht statt. fo sind als Beitrag zu den Kosten bei Schwangerschaftz= beschwerden dreitausend Mark zu zahlen, ein Wochengeld in Höhe von einhundert Mark täglich für zehn Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Das Wochengeld für die ersten vier Wochen ist swätestens mit dem Tage der Ent= bindung fällig; die Wochen nach der Niederkunft müssen zusammenhängen, solange die Wöchnerin das Kind stillt, ein Stillgeld tu Höhe von zweihundertundvierzig Mark täglich bis zum Ab lauf der zwöllten Woche nach der Niederkunft.

Stirbt die Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Zelt der Unterstützungsberechtigung so werden die noch ver⸗ bleibenden Beträge an Wochen- und Stillgeld bis zum Ende der Bezugszeit an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

68 4.

Wo nach Landesgesetz eine öffentlich⸗rechtliche Körverschaft den Hebammen die Gebühren auszahlt oder ein bestimmtes Minvdesteinkom men gewährkeistet, kann zugleich angeordnet werden, daß ein Teil des einmaligen Beitrags nach 5 3 Abf. 1 Nr. 2 bit zur Höhe von sechstausend Mark an die Körper⸗ schaft statt an die Wöchnerin zu zahlen ist. Diese Gebühr muß der Wöchnerin auf die Gebühr angerechnet werden, die sie selbst für die Hebammenhilfe zu zahlen hat.

*

Als 1.

2.

Gewährt eine Krankenkasse ihren Mitgliedern nach 5 1950 der Reichsversicherungsordnung bei der Entbindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden freie Hebammenhilte und freie Arznei, o gilt diese Bestimmung auch für die Wöchnerinnen, denen die Krankenkasse Wochenfürsorge leistet; in diesem Falle ermäßigt sich die bare Beihilfe an die Wöchnerin nach 8 3 Abs. 1 Nr. 2 auf viertausend Mark; findet keine Entbindung statt, so ist kein Beitrag zu zahlen.

§ 7.

Weigern sich die Aerzte der Krankenkasse, die Behandlung bei der Entbindung oder bei Schwangerschaftsbeschwerden zu den für die Mitglieder oder Familienangebörigen der Kasse geltenden Bedingungen zu übernehmen oder sich im Streitiall dem Spriuche eines unter Milwirkung von Unparteüschen zu gleichen Teilen mit Vertretern der Aerzte und der Kranken⸗ kasse besetzten Schiedsamt oder Schiedsgerichts zu unterwersen, so ermächtigt das Oberversicherungsamt die Krankenkasse auf Antrag, für die Wöchnerin statt. dieser Sachleistung einen baren Betrag bis zu zehntausend Maik zu gewähren. Der Reichsarbeitsminister kann diesen Betrag im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen allgemein anderweit sest—⸗ setzen. .

8 8.

Die Leistungen der Kasse werden ihr durch das Reich er⸗ staktet. Dabei gilt als Wert der Sachleistung nach 8 6 der Betrag von sechstausend Mark. Die Kosten der Sachleistung nach § 3 Abs. 1 Nr. I sind der Kasse in der ihr nachweislich entstandenen Höhe zu ersetzen. Der Reichsarbeitsminister kann darüber nähere Bestimmungen erlassen, auch im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen einen Pauschbetrag ür diese Ersatzleistung festsetzen.

Artikel 11. . Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Wöchnerinnen, die erst nach den vorstehenden Vorschriften als minderbemittelt zu gelten haben, aber vor dem Tage des Intraft⸗ tretens dieser Vorschriften entbunden worden sind, erhalten von diesem Tage ab das Wochen- und Stillgeld für den Rest der Bezugs⸗ zeit. Für Entbindungssälle, die vor dem im Abs. 1 genannten Tage eingetreten sind, ist das Wochen⸗ und Stillgeld für den Rest der Bezugszeit in dem nach dieser Verordnung erhöhten Betrage zu zahlen

Berlin, den 16. Februar 1923. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib

Verordnung über Eichung im Bergwerksbetrie be. Vom 8. Februar 1923. (Veröffentlicht im RGBl. 1923, J. Seite 108.) Auf Grund des 5 12 Abs. 1 der Maß⸗ und Gewichks⸗

ordnung vom 30. Mai 1908 (RGGBl. S. 349) wird nach Zu⸗ stimmung des Reichsrats bestimmt:

51. ; Förderwagen und Fördergefaͤße im Bergwerksbetrlebe, soweit sie zur Ermittlung des Arbeitslohns dienen, werden von der Verpflichtun zur Neueichung (57 der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 30. Mat 1908) ausgenommen.

8 8. ö ; Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. Februar 1923.

Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Becker.