Vestimmungen über die der Schiffs meßbriefe
Veröffentlicht im
vom 9. Februar 1923.)
Nachdem geitens der Estnischen Regierung die gesamten Moorsom) ist zwischen dem Deutschen Reich und Estland wegen gegenseitiger Anerkennung getroffen
deutschen Schiffs vermessungs vorschriften System uneingeschränkt übernommen worden sind,
der Schiffsmeßbriefe worden:
nachstehende Vereinbarung
1. In estnijchen Häfen werden die nationalen Meßbbriefe deutscher Schiffe, die nach dem 26. März 1895 auf Grund der deutichen Mor jom
Schiffe bermessunge vorschrinten nach dein Spftem ausgestellt sind, ohne Nachvermessung anerkannt.
In, deutlichen Häsen werden die auf Grund desselben Ver— messungssystems durch die zuständigen Behörden nach dem Schiffe ausgestellten Meß⸗
UI. November 1918 für estnische hriese ohne Nachvermessung anerfannt. 3. Dieje Vereinbarung ist mit dem getreten Berlin, den 30. Januar 1923. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: von Jon quidres.
Betanntmachung.
Nachstehend werden die gemäß 8 9 Ab). 1 Satz 2 des
Kohlensteuergesetzes bei der Versteuerung von Auslands⸗ kohlen vom 9. Februar 1923 ab maßgebenden Vergleichs⸗ werte bekanntgegeben: J. Steuerwert einer Tonne Feitstückkohle westrälijchen Stein kohlenbergbaues 2. Steuerwert einer Tonne Hausbrandbriketts des Rernbezirfs des mitteldeutschen Braunkohlen⸗ hergbaues —⸗ wd 559 , n. Berlin, den 14. Februar 1923. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Ern st.
des niederrheinisch⸗
111874, 60 A,
e gegenseitige Anerkennung in Deutschland und Estland.
8 lic Reichsministerialblatt Zentralblatt für das Deutsche Reichl unter Marine und Schiffahrt Nr. 8 Seite 145
1. Januar 1923 in Kraft
Betkanntmachung,
betreffend die Preise von Abschriften, Auszügen, Photogrammen und Lichtpausen.
Mit Wirkung vom 19. Februar d. J. ab werben die Preise der im Neichspatentamt auf Kosten von Privaten ge— . Schreib⸗ und ähnlichen Arbeiten hierdurch anderweit estgesetzt.
Aꝝ Bei Bestellungen für das Inland, für Danzig und Oester— reich werden erhoben: 1. Abichriften:
1. 6 jede Seite Maichinenjchrift .... 2. Für jede Stunde Arbeit beim:
a) Vergleichen zwecks Ausfertigung von Prioritäts⸗
belegen u dal. * 3900
mindestens aber . 1000, —
b) Nachbessern von Zeichnungen.... 2000 —
mi,, r,, hob, —
3. Für jede Beglaubigung oder Bescheinigung 500. —
II. Rollenauszüge, Doppel der Urkunde über
650. — 4
Warenzeichen.
Fur ede und daneben je nach Lage der Sache die Kosten
der Beglaubigung (siehe 1 3);
des Schreibwerfe, jotern der Umfang eine halbe Seite
übersteigt (siehe 1 15 der Patentichrirt oder, falls diese vom Besteller eingereicht ist, des Lesens und Vergleichens (siehe 1 20). III. Photogram me. Für jedes Blatt K Für das Photogramm einer deutschen Patentschrift wird aber
mindestens der Preis der gedruckten Patentschrijt erhoben.
IV. Licht paulen. Für jedes Stück 370, — 4.
Bz, Für das übrige Ausland wird das Zehnfache der unter L bis IV angegebenen Pieise berechnet
Berlin, den 15. Februar 1923. Der Präsident des Reichspatentamts.
6ö0.— 4
v. Specht.
Bekanntmachung.
Verzeichnis der öffentlichen Blätter, die sür die Bekanntmachungen aus dem Handels- und bestimmt sind (Besondere Beilage zu ug x ö
Das
Ge nossenschaftsregister
Amtagericht
Blätter die neben dem Reichs anzeiger bestinmt sind sür die Bekanntmachungen
Nr. 11 vom 13. Januar 19353, ist wie folgt zu berichtigen:
(Oberlandesgerichts⸗
aus dem Genossenschartsregister
bezirt) aus dem Handelsregister
bei kleineren Genossenschatten
bei anderen Genossenschaften
Amtliche Anzeiger (Beiblatt zum Ham= burgichen Gesetz- u. Verordnungẽ⸗ blait),
Cuxhavener Zeitung“,
Cuxhavener Vol fablatt Alte Liebe?.
Es tiitt bin u: „Kölnische Zeitung“.
Cuxhaven (Hamburg)
Neuß (Düsseldorf)
Stadilenge feld Jena) Wullenberge (Berlin/ ;
Berlin, den 15. Februar 1923.
Gijenacher Volkszeitung in Eisenach.
Der Reich smini
.
Cuxhavener Zeitung“.
An Sielle der Tageszeitung für den Kreis; Eifenach und die angrenzenden Landegteile in Dermbach tiitt die
Es treten hinzu: Der „General-Anzeiger“ und der „Priegnitzer“, und zwar abwechselnd.
ster der Justiz. Richter. **
(Beiblatt
Amtlicher Anzeiger Gesetz . n.
Hamburgischen ordnungsblatt). . Cuxhavener Zeitung“, Cuxhavener Voltsblatt Alte Liebe“.
zum Ver⸗
Bekanntmachung.
Auf Grund der uns durch die Beschlüsse des Reichs— kohlenverbandes vom 29. Dezember 1920 und vom 28. Januar 1921 erteilten Ermächtigung werden nachfolgende Brennstoff⸗ verkaufspreise je Tonne einschließlich Kohlen⸗ und Umsatz— sieuer für den Verkauf im Landabsatz vom 9g. Februar 1923 ab bis auf weiteres sestgesetzt: .
1. Gelgmtbergamt in Obernkirchen: Schmiede ohlen 144 572. — 6 Nußfohlen 110. v8 9366, — Kotefohlen 3 35 92. — Nachjetz⸗ und Schlammkohlen S8 874, — Magerfsördertohlen .. ö 111266. — Magernußfohlen lI2z3 654d — Beckedorser Förderkohlen 11ã1264— Großfokts II 384, — Brechkoßts 26 h i. — Perlkots .. ib 7883 * Kotsgrus ð9 646, — Britetts 212 823. —
2. P—rneußilsrche Berginspektion Barsinghäuser Förderkohlen Bantorser Fördertohlen. 1 . Hohewarter Stollentkohlen — 118 058.- Feggendorser u. Rodenbeiger Stollen kohlen 117 394 —
3. Preußische Berg inspektion 1 in Ibbenbüren: Ibbenbürener Förderkohlen 125 932 — 6 Stücktohlen 147 4 Nußkohlen 1 .. 128 266, —
126 0, —
in Bars(lingh
4. Steinfohlenbergwerk Ost
.. 124 966. —
125 606. — 4 125 888, — 21 700, —
Ungew Feinkohlen .... . . z0 996
Gew Feintohlen Schlammkohlen
k Stückkohlen .. Brifetts ;
121 496.— om 379
Ewald in Osterwald—
. 133 6g -.
0 * . 2 8 .
e
Förderfohlen: . a vom Bärensteinstollen b) vom Nesselberger Stellen. S vem Bergeflößs der vichtichachtes J . S8 66g, Grusfohlen . II3 310 —
56. Sas nt oblenbergwert Münche bagen in Münche⸗ agen: 2 ; i, . k 572, — 4 k z30. -
6. Steinkoblenbergwerk Argestorfs⸗Wennigsen: Fördert oblen 78 i5öß.— A Feinkohlen 76 976
7. Kohlenbergwerk Minden, G. m. b. H. Minden i. W.: Stückfohlen 128 616. — 4 Vußtohlen ... . 4 130 384— Feintohlen 103 vlg. —
8. Steintohlenwerk Plötz, G. m. b. H. in Plötz bei
Löbejün: Förderkohlen 117 492. — 4A 2 128 4182, — 8 128 768. — 128 720, — 225 638, —
= stückreich Stückkohlen
Brifetts, 1.5 kg..
ein Patent oder ein Gebrauchsmuster oder ein
J
gu
licht in läufig
das
elne
eine
Ber
Nußkohlen .. ö .
. . 226 638.
10. Zeche
Handelsunter
Beschluß des
Glückeburg Dickenberg
Buchbol
9. Private Steinkohlenbetriebe von Ibbenbüren:
Förderkohlen ;
Hamm erste in (Kreis Melle): Förderkohlen II. Borglohber burg: Förder kohlen 12. Sülzhavner Steink bavn (Südharz): Förderkohlen 13. Gewerkichaft Wentzelzeche in Ilfeld: Förderkohlen
Hannover, den 9. Februar 1923.
bei Well in g bolrhars⸗
in der Gegen
21 500, - 4 82 500. — 6 z00 — Ið 000, — 69 000, —
— — —
123 570. 4
Bergwerks ⸗Gesellschaft, G. n. Ah
K KU079 ohlenbergwerk in Sin
3 107 104. — 4 ;
— — 4
Nieder ächsisches Kohlensyndikat.
Sch lösser.
— —
B rust.
Aufhebung eines Vereinsverbots.
jung st urms, Orts gru gerichtshof auf gehoben
Hamburg, den 9. Februar 1923.
Dex Polizeipräsident.
Dr. Campe.
Das am 1. Juli 1922 ergangene Verbot des eich
ppe Ham burg, ist vom worden.
Skit
Aufhebung eines Vereins verbots.
Die von der Polizeibehörde, den L dem Amtspräsidenten in Cuxhaven au 2 der Verordnung des Reichspräsidenten Nepublit vom 26. Juni 1922 Vereins „Niedersachsenring“ gehoben worden.
Hamburg, den 10. Februar 1923.
ergangenen
Der Polizeipräsident.
Dr. Campe.
andherrenschaften f Grund der 88 1 l.
zum Schu Ve . z
sind vom Senat au
Aufhebung eines Vereins verbots,
der Bekanntmachung vom 10. Febr sagung in Sachen Rosenb
Das am 20. Juli v. J. ergangene Verbot des jungsturms“ ist vom Staaisgerichtshof aufgehoben wothe
Cuxhaven, den 14. Februar 1923.
Der Amtspräsident.
Dr. Sthamer.
Bekanntmachung.
„R e ichs⸗
iar 1 23, betr. vorliusß um u. Gen., verhfen,
Nr. IZö die ses Blattes vom 12 Februar 1923: Die por⸗ e Handelsuntersagung der Genannten sst dug
Dem hiesi unterm Heutigen und Gemüseent mit Lebens⸗ un Die Unterjagung gilt
Weinheim, den 19. Januar 1923.
Wuchergerichts Hamburg vom 7. Februar 1923 elsolst. Hamburg, den 12. Februar 1923. Die Staatsanwaltschaft.
gen Händler Philipp Adam Spiths die Großhandelserlaubnis für St zogen und daneben auch der Kleinhanvel d. Fut termirteln un tersag t wonn für das ganze Reichsgebiet.
Badisches Bezirksamt. Pfützner.
Die von heute ab des Reichsgesetzblatt
zur Ausgabe gelangende Nummer l s Teil J enthält:
Gesetz zur Aenderung des Weingesetzes vom J. z
bruar I923. eine Verordnun 8. Februar 1923, eine vierte Verordnung über Versicherungspflicht in nun Angestelltenversicherung vom 9. Februar 1923. z
Verordnung
gehender Dienstlei g. Februar 1923,
Verordnung
lin,
10. Februar 1923, eine Verordnung über den mitteln vom 10. Februar 1923
Glasbeizereien sowie Sand
künstliche
J über Versicherungsfreiheit stungen in der Angestelltenversicherung won
Düngemittel ton Handel mit Lebens- und Fulle
eine Bekanntmachung des neuen Wortlautg, der Urn ordnung über den Handel mit Lebens⸗ 10. Februar 1923, und — eine Verordnung über die Beschäftigung von Arbeiterin und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien ind bläsereien vom 10. Februar J
den 17. Februar 1923.
g über Eichung im Bergwerksbetriebe un
vorübet⸗
und Futtermitteln vim
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Entscheidungen der Filmprüsftelle i65 Gerin in der ein vom 7. h
s emichlte zich 13. Februar 1923.
— — —
Ursprungsfirma
—
Datum zange der Ent⸗
scheidung
Ursprungs⸗
Antragsteller land
in m
Ptüsnumme
Zuge lassen
ür
Jugendliche
verboten
Ausschnitte in m
gelassen nach
Erneut zu⸗
Beschwerde ode Widerruf
Bemerkungen
Er“ verfauft Eifrischungen
Die Kette klirrt ..
Ein Kind — ein Sund. .... Jolly Bill. der Giftmischer ..
Paths
Dea Film
Unge⸗Film
Wilh Feindt Werbefilm
‚ 3. z . Wiih Feindt
eipzig, die Kultur⸗ Industrie⸗Fili G. Deulig⸗Woche Nr. 7... Teulig⸗ Film 4
Berlin, den 15. Februar 1923.
Sůdfilm
Deela⸗ T ioscop A.⸗G. Ungo⸗Film
Wilh Feindt — Werhefilm . 72 Wilb. Feindt
Ind ustme⸗Film A.-G. Deulig⸗ Fil in
—
19323, Fe Amerika . n. Inland
287 2616? 176i 496
509 1716
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Filmprüfstelle Berlin. Mildner.
3 9
32
*
.
( die G
BVreunußen.
esetz über den Verkehr mit Grund stücken.
Vom 10. Februar 1923.
zffentlicht in der am 16. Februar ausgegebenen Nummer 5 Geröffen . Preußischen Gesetzsammlung S. 25)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
§5 1. lle Rechtsgeschäfte, die die Veräußerung eines Grund⸗ i . eines — 2 — oder die Bestellung oder Ueber⸗ ung eines Erbbaurechts oder die Bestellung eines Nießbrauchs i . Grundstück oder einem Grundstücksteile zum Gegenstande ne bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung. é Genehmigung bedürfen insbesondere auch die freihändige Ferãngerung durch den Konkursverwalter, die Einbringung eines Hrundstücks in eine Gesellschaft und die Auseingndersetzung bei guflöfung einer Gesellschaft. Die Auflassung, die e, . der Eintragung oder Umschreibung eines Erbbaurechts oder der Ein- kragung eines Nießbrauchs bedürfen der Genehmigung, wenn das grun de lie gende Berpflichtungsgeschäft nicht genehmigt ist. u 2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine An⸗ vendung bei Rechts geschäften über ᷓ 2) , die ganz oder überwiegend im lande, teich⸗ oder sorstwirtschaftlichen Betrieb oder gewerbsmäßig gartenwirtschaftlich genutzt werden, ferner Moor⸗, Oed⸗ Heide⸗ und Unland ohne Rücksicht auf die Größe; . Y Grundstücke, die weniger als 500 6 Gebäudesteuer⸗ nutzungswert haben oder kleiner als 100 Quadratmeter sind.
8 2.
ö Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist in Städten mit mehr als 19 000 Einwohnern und in den in An—⸗ schung der allgemeinen Landesverwaltung selbständigen Städten der . Hannover der Gemeindevorstand, im Übrigen der
rat. ann Die Genehmigung kann nur versagt werden mit Zu⸗ simmung eines Ausschusses, dessen Vorsitzender in den im Abf. 1 ufge führten Städten der Bürgermeister, im übrigen der Landrat it, und dessen übrige Mitglieder in den im Abs. 1 Zufgeführten Giädten von der Stadtversrdnetenversammlung, im übrigen von
dem Kreistage gewählt werden und mindestens zur Hälfte Grund⸗
hesitzer sein müssen. . . ö
G) Liegt das Grundstück im Bezirk mehrerer Behörden, so sst diejenige Behörde zuständig, in deren Bezirk der größte Teil des Grundstücks gelegen ist. ö
(h Sollen mehrere Grundstücke durch ein Rectsgeschäft in eine Gesellschaft eingebracht werden, die in verschiedenen Kreisen Regierung bezirken, Provinzen) liegen, so hat auf Antrag der Regierungspräfident und im Bezirke des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk der Verbandspräsident (Oberpräsident, Minister
für Volkswohlfahrt) die zuständige Stelle zu bestimmen.
8 3. Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Rechtsgeschäften
1. des Reichs, der Länder, von Gemeinden oder anderen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Unternehmungen, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich mit dem Siedlungswesen oder der Er⸗ richtung von Wohnungen . . .
zwischen Ehegatten oder Personen, die untereinander in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade der Seitenlinie verschwägert ind,
3. die die Uebernahme eines zu einem Na hrasse gehörigen Grundstücks durch einen Erben ode Miterben betreffen, sowie bei Rechtsgeschästen, die mit Räcksicht auf ein künßs⸗ tiges Erbrecht unter gesetzlichen Erben erfolgen,“m
„die nach anderen Vorschristen der Henehmizung der Landeszentralbehörde bedürfen und diese erhalten haben.
§ 4. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gewichtige Algemeininteressen es erfordern. , , . 1. wenn durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die ordnungsmäßige Bewirtschoftung des Grundstücks zum Schaden der . oder die Erhaltung des beste henden Wohnraums r des Wirtschaftslebens ge⸗ sährdet erscheint,
wenn das Rechtsgeschäft zum Zwecke der Stillegung eines
auf dem Grundstück betriebenen Industrie⸗ oder gewerb⸗ lichen Betriebs erfolgt, es sei denn, daß die Stillegung aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint,
3. wenn das Rechtsaeschäft e die eine Ausnutzung der Notlage des Eigentümers be⸗ deuten, insbesondere, wenn der Preis erheblich hinter dem Werte zurückbleibt, wenn die Veräußerung an jemanden erfolgt, der aus dem Grundstäckshandel ein Gewerbe macht oder Grundstücke zu spekulgtiven Zwecken aufkauft, ö renn zu besorgen ist, daß die aus Anlaß der Grundstücks⸗ veräußerung fällig werdenden Reichs Staats- und Ge⸗ meindeabgaben nicht pünktlich und vollständig gezahlt werden. ö
§5 5.
I) Für Rechtsgeschäfte über unbebgute Grundstücke, bei denen der Erwerber die Verpflichtung zur Bebauung übernimmt, darf die Cenehmigung nicht versagt werden, wenn die alsbaldige Be⸗ auung durch Auflage gesichert werden kann. .
(2) Die Erfüllung der Auflage kann dadurch Sicht werden, oß zugunsten des Staates eine Geldzahlung als Strafe festgesetzt hid für die eine Sicherungshypothek im Grundbuch einzutragen it. Die Strafe und die Höhe der Sicherungshypothek sind in dem Genehmigungsbescheide festzusetzen. ö
(é) Wenn der Erwerber seinen Wohnsitz nicht im Inlande hat, muß durch Auflag- dafür gesorgt werden, daß er bei der gtellung des Eintragungsantrags einen im Bezirke der Grund⸗ lücsgemeinde wohnhaften Bevollmächtigten ernennt, der er⸗ mähtigt ist, den Eigentümer in allen das Grundstück betreffenden gelegen eiten zu vertreten, und daß er zugleich die zuständige eörde ermächtigt, beim Wegfalle des Bevollmächtigken einen Ersatzmann zu bestellen.
I) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind beizu⸗
4 fügen:
1. eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Ver⸗ trags und der zugehörigen Anlagen;
2. eine schriftliche Versißerung der Vertragsteile, daß der zwischen ihnen geschlossene Vertrag richtig und vollständig mitgeteilt ist. in besondere der Vertragsinhalt mit den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen übereinstimmt, und keine weiteren Nebenabreden getroffen worden sind. uf Verlangen der für die Genehmigung zuständigen Be⸗ öörde ist die Versicherung auf den Abs.hluß und den In⸗ halt anderer mit dem ,, im Zu⸗ sammenhange stehender Rechtsgeschäfte der Beteiligten zu erstrecken. Die nach 8 2 zuständige Behörde kann ver⸗ langen, daß die Versicherung an Eides Statt abgegeben wird.
z Ueber den Eingang dez Antrags auf Genehmigung hat „„ zuständige Behörde alsbald den erh lg len eine Be⸗ jeinigung zu erteilen. .
f 66 * ö l) Soweit die für die n zuständige Behörde nicht emeindebehörde ist. in deren Bezirk das Gründstück liegt, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. hen e Soll die Genehmigung verfagt oder mit Auflage erteilt
oder schrijtlicher Aeußerung zu geben.
ieser
urbillige Bedingungen enthält,
G) Binnen drei Wochen nach Eingang des Antrags der Be⸗ teiligten bei der zuständigen Behörde hat diese zu erklären, ob die Genehmigung erteilt oder versagt wird. Die Erklärung ist gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben.
4 Wird innerhalh der Frijt eine Erklärung nicht abgegeben, so gilt die Genehmigung als erteilt.
6) Eine Abschrift der Erklärung hat die zuständige Behörde den Beteiligten mitzuteilen. .
3 88.
37. Der Bescheid durch den die Genehmigung ohne Ein— schränkung erteilt wird, ist endgültig.
(2) Gegen den Bescheid, daß die Genehmigung versagt oder unter einer Auflage erteilt wird, können die Vertragsteile binnen zwei Wochen nach Zäastellung die Entscheidung des Regierungs⸗ präsidenten, im Bezirke des Siedlungsverbandes Ruhrtohlen- bezirl des Verbandspräsidenten, in Berlin des Bberpräsi zenten anrufen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist innerhalb drei Wochen zu erteilen und ist endgültig.
. § 9.
Behörden, Notare und sonstige Urkundspersonen sind ver⸗ pflichtet, ,, nachdem von ihnen eine Urkunde über ein genehmigungsp lichtiges Nechtsgeschäft aufgenommen worden ist, der zustandigen Behörde Mitteilung zu sind die im 5 6 Abs. 1 bestimmten Mitteilung gilt als
machen. Der Mitteilung n Schriftstücke beizufügen. Die Antrag im Sinne des 5 6.
§ 10.
. Das Grundbuchamt darf einem Antrag auf Eintragung einer Rechtsänderung in das Grundbuch (6 1 Abs. 1 Satz 37) nur stattgeben,.
1. wenn i win sorderlich ist,
2. wenn ihm die Genehmigung nachgewiesen wird,
3. bei einer Genehmigung mit Auflage: wenn ihm die Ge— nehmigung nachgewiesen wird und der Erwerber a) im Falle 86 5 Abs. 1, 2 die Eintragung der in dem d, e, , , . festgesetzten Sicherungshypothek
ewilligt,
b) im Falle des 5 5 Abs. Z einen im Gebiete der Grund⸗ srücksge mie nde wohnhaften Bevollmächtigten namhaft macht und die zuständige Behörde ermächtigt, beim Wegfalle des Bevollmächtigten einen Ersatzmann zu bestellen,
4. wenn von dem . des Antrags an, dessen Zeit⸗ punkt durch die im 8 6 Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung nachzuweisen ist, drei Wochen verstrichen sind, ohne daß dem Grundbuchamt eine Erklärung gemäß 5 7 Abs. 5 zugegangen ist.
6) s Grundbuchamt hat der zuständigen Behörde Mit- teilung zu machen, wenn es die Rechtsänderung gemäß Ziffer i, 3 oder eingetragen hat. z
311.
(l) Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung eingetragen, so kann die zu⸗ ständige Behörde, falls nach ihrem Ermessen die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen. S 54 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(2) Ein nach Abs. 1 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die zuständige Behörde darum ersucht. Sie hat darum zu ersuchen, sobald sie die Genehmigung erteilt.
2
Bei Grundstücken und . deren Veräußerung einer Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter⸗ liegt, ist die Genehmigung auch zu einer Veräu . im Wege
ist, daß eine Genehmigung nicht er⸗
der Zwangsvollstreckung einzuholen. Eine Auflage findet nicht statt. Das Nähere, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens der Zwangsversteigerung, wird durch Verordnung des Staats⸗ ministeriums bestimmt. Die Verordnung ist dem Landtage zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Das Staatsministerium wird ermächtigt, Rechtsvorgänge, die unter Umgehung dieser Vorschriften einem anderen die Mög⸗ lichkeit verscha fen sollen, über ein Grundstück wie der Eigentümer zu verfügen, den Vorschriften dieses Gesetzes zu unterstellen.
§ 14.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt der zuständige Minister. Sie sind dem Landtage zur Kenntuisnahme vorzulegen. ö
D.
Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft, mit Aus⸗ nahme der Vorschriften des § 12, die mit dem in der Verordnung festzusetzenden Zeitpunkte des Inkrafttretens der Verordnung in Kraft treten. Es fing keine Anwendung auf alle . Rechtsvorgänge (Auflassung. Eintragung im Grundbuche), welche in Erfüllung eines vor dem 1. Januar 1923 abgeschlossenen gültigen Rechtsgeschäfts erfolgen.
§ 16.
Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1928 außer Kraft. ;
Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hier⸗ mit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staats rats sind gewahrt. :
Berlin, den 10. Februar 1923.
Das Preußische Staatsministerium. Braun. Hirtsie fer.
Finanzministerium.
Der Regierungsbaurat Nordmann beim Eisenkahn— zentralamt Berlin ist zum Mitgliede des Technischen Ober⸗ prüfungsamts ernannt. . .
Versetzt sind: die Regierungs und Bauräte Otto. vom Hochbauamt Flensburg an die Regierung in Erfurt, Küntzel vom Hochbauamt Kattowitz an die Regierung in Breslau und Stybalkowski vom Hochbauamt Naumburg a. S. an die Regie ung in Liegnitz. - 3 und Baurat Liebenthal vom Hoch⸗ bauamt Goldap ist mit der selbständigen örtlichen Leitung des Neubaues für die Justizbehörde in Königsberg betraut worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. ;
Die Wahl des ordentlichen Professors Dr. Miehe zum Rektor der Landwittschaftlichen Hochschule in Berlin für die Amtszeit vom J. April 1923 bis dahin 1924 ist vom Preußischen Staatsministerium bestätigt worden.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Der ordentliche. Professor der evangelich⸗theologischen Fakultat her Universität in Bonn B. Pfennigsdorf ist zum zonsistorialrat ernannt worden. Ihm ist die erledigte Stelle eines nebenamtlichen geistlichen Rats beim Evangelischen Kon⸗ sistorium der Rheinprovinz verliehen worden. ;
Ministerium für Volkswohlfahrt. Betanntmachung. Im Jahre 1922 haben nach Ablegung der Prüfung für
e ist ben! Wei lt nnn ze Gelegenheit zu misndlicher, Kreigärzte fo gende Aerzte das Zefähigungszeugnis zur
Verwaltung einer Kreisarztstelle erhalten: Dr. Johannes
Janzon in Stettin, Dr. Ernst Gardemin in Berlin-Steglitz,
Dr. Otto Mende in Berlin, Dr. Kurt Pohl mann in Breslau, Dr. Karl Gundelgch in Cassel, Dr. Georg Wehrsig in Aachen, Dr. Fritz Fräntel in Berlin. Dr. Bruno Lange in Berlin, Dr. Erich Lange in Sommerfeld (Osthavelland), Dr. Maximilian vom Hövel in Gladbeck (Westfalen), Dr. Paul Hesse in Berlin, Dr. Franz Rede ter in Mülheim Ruhr), Regierungsmedizinalrat Dr. Hubert Graff in Köln, Dr. Gustav Adolf Waetzoldt in Berlin, Dr. Karl Nieber⸗ ding in Varel (Oldbg. ), Dr. Friedrich Cappeller in Berlin, Dr. Erich Hippfe in Berlin, Dr. Paul Kahlisch in Fürstenberg a4. O.. Dr. Artur Lantes in Essen, Dr. Gerhard Voth in Kiel, Dr. Franz Pfabel in Barmen, Dr. Roger Korbsch in Oberhausen. Dr. Ernst Schneider in Kiel, Dr. Richard Steinebach in Wanne, Dr. Otto Pott in Hemer i. Westf. Regierungsmedizinalrat Dr. Fritz Appel in Ratibor, Dr. Walter Behrend in Kolberg, Dr. Leo Schick in Saarbrücken, Dr. Kurt Moser in Berlin, Dr. Her⸗ mann Wittkopf in Wilster. Berlin, den 14. Februar 1923. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.
Akademie der Künste zu Berlin.
Sommerkursus der Lehranstalten für Musik.
A) Akademische Meisterschulen für musikalische Komposition zu Berlin⸗Charlottenburg, Fasanenstraßel.
Vorsteher: die Herren Professoren Dr. Georg Schumann, Dr. Hanz Pfitzner und Dr. Ferruceio Busoni.
Die Meisterschulen haben den Zweck, den in sie aufgenommenen Schülern Gelegenheit zur weiteren Ausbildung in der Komposition unter unmittelbarer Leitung eines Meisters zu geben. Genügend vor⸗ bereitete Anwärter, die einem der vorgenannten Meister sich anzu⸗ . wünschen, haben sich bei diesem in der ersten Woche des Monats April persönlich zu melden und ihre Kompositionen und Zeugnisse (insbesondere auch den Nachweis einer untadel haften sitt⸗ lichen Führung) vorzulegen. .
Ueber die praktijche Befähigung der Bewerber zur Aufnahme in die Meisterschule entscheidet der betreffende Meister.
Näheres auch im Büro der Akademie der Künste, Berlin W. 8, Pariser Platz 4.
B) Staatliche Akademische Hochschule für Musik zu Berlin in Charlottenburg, Fasanenstraße 1. Direktor: Professor Franz Schreker, ftellvertretender Direktor: Prosessor Dr. Schünemann. Die Aufnahmeprüfungen für das Sommerhalbjahr 1923 finden statt: . 1. Komposition: . a) Klausur, den 5. April, Morgens 9— 12 Uhr, b) Prüfung, den 6. April, Morgens 10 Uhr, 2. Kapellmeister: a) Klausur, den 5. April, Morgens 9— 12 Uhr, b) Prüfung, den 6. April, Nachmittags 3 Uhr, 3. für Klavier, den 7. April, Morgens 9 Uhr, 4. für Violoncell, Harfe, Kontrabaß, und Blasinstrumente, den g. April, Morgens 9g Uhr, ö h. für die Orchesterschule., den 9. Ap. il, Nachmittags 3 Uhr, H. für Orgel, den 9. April. Nachmittags 4 Uhr, 7. für die Opernschule, den 10. April. Morgen 10 Uhr, 8. für Gesang, den 10. April, Nachmittags 3 Uhr, 26. für Violine, den 11. April, Morgens 9 Uhr, 10. für 5 und Chorschule, den 14. April, Vormittags 11 r, 11. für Opernschule, den 14. April, Nachmittags 5 Uhr. Die Bewerber haben sich ohne weitere Benachrichti⸗ gung zu den Prüfungen ein zufinden. . Notenmaterial für Klavierspiel ist auch von dentenigen Bewerbern mit; uhringen. welche nicht Klavter als Hauptfach gewählt haben. Von den Bewerbern zur Kompositionsabteilung sind am Prüfungs⸗ tage eigne Kompositionen vorzulegen. . Zur Klaujur sind Notenpapier und Bleistijte mitzubringen. Näheres auch im Büro der Atademischen Hochschule für Musik, Charlottenburg, Fasanenstraße 1. Berlin, den 7. Februar 1921. Der Senat, Sektion für Musik. Fried r. E. Koch.
Bekanntmachung.
Dem Althändler Wilbelm Figur in Rauxel babe ich auf Grund der BunderatSbeiordnung vom 23. September 1915 (GBl. S. 603) den Trödelhandel wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt. Doꝛtmund, den 10. Februar 1923. Der Landrat. J. V.: Bitter.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsvererdnung vom 23. September 1915, betr. die Feinbaltung unzuxrerlässiger Personen vom Handel (RGGBl. S. 603), haben wir dem Kaulmann David Schreier, Dortmund, Neuer Giaben 538, den Handel mit Edel metallen und mit sämtlichen Gegenständen des täglichen Bedarfs, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetiieb untersagt. .
Dortmund, den 12. Februar 1923.
Der komm. Polizeipräsident — Wucherstelle —. J. V.: Schwarz.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesrats verordnung vom 23 September 1915 (RGBi. Sa 603) betreffend die Fernhahlung unzuverlässiger Personen vom Handel, habe ich dem Kaufmann Rudolf Kruse, bier. Neuer Giaben 53 wohnbast, duich Versügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebens- und Futtermitteln aller Art Jo wie mit säurtlichen Artikeln des täg⸗ lichen Be darfs wegen Unzuverlässigkeint in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Dortmund, den 12. Februar 1923.
Der komm. Polizeipräsident — Wucherstelle —. J. V.: Schwarz.
Bekanntmachung.
Auf. Grund des 8 1 der Befanntmachung zur Fernbaltung un— zuverlässiger Personen vom Handel vom 3. September 1915 ist dem Vor kost händler Paul Handke und seiner Eherrau Liesbeth Handt e., geb. Hof!m ann, her, Lunitz 6c, der Handel mit Milch wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.
Görlitz, den 13. Februar 1923. ö
Die Polizeiverwaltung. J. A.: König.
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