1923 / 43 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Feb 1923 18:00:01 GMT) scan diff

(8) Das Amt eines Ausschußmitglieds ift ein Ehrenamt; jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Aufwand und Zeitverlust zugebilligt werden. ö

( ). Die Zahl der zu ernennenden und zu wählenden Miiglieder wird für die einzelnen Veranlagungsbezirle mit Rücksicht auf deren Größe und die Verschiedenartigkeit des Grundbesitzes von u ernennenden Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden die Kar der zu wählenden Mitglieder nicht überschreitel. .

(6) Erstreckt sich ein Veranlagungsbezirk über mehrere Kreise,

o verteilt der Regierungspräsident die Zahl der zu wählenden

ditglieder auf die einzelnen Kreise. ;

(6) Für die Steuerausschüsse gelten sinngemäß die Be⸗ stimmungen in den S5 27 bis 31 der Reichs abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 Reichsgesetzbl. S. 19953) mit Ausnahme des zweiten Satzes im Abs. 1 des § 80. Die dem Finanzamt und dessen Vorsteher, dem Landessinanzamt und dem Reichsminister der Finanzen übertragenen Befugnisse stehen dem Vorsitzenden des Steuerausschusses, dem Regierungspräsidenten und dem Finanzminister zu. * .

( 7I3) Für den Vorsitzenden des Steuerausschusses ernennt der Finanzminister einen Vertreter. Er kann diese Besugnis auf den Herrern g rasikenten übertragen. Für die Mitglieder des Steuerausschusfes sind Stellvertreter entsprechend dem Abs. 2 zu ernennen beziehungsweise zu wählen.

s) Die s5 175 Abs. 1 und 188 der Reichsabgabenordnung inden auf die Veranlagung der Steuer vom Grundvermögen sinngemäß Anwendung.

536.

(1) Für jeden Regierungsbezirk und den Bezirk Berlin wird ein Berufungsausschuß für die Steuer vom Grundvermögen ge⸗ bildet.

(2) treter (63)

Der Vorsitzende des Berufungsausschusses und sein Ver⸗ r ernannt. . te ihre Vertre nannt, tei des für B von dem Ob

3 Provinzialausschusse gewählt. z erlin zu bildenden Berufungsausschusses werden zeils berpräsidenten ernannt, teils von dem Magistrat ge⸗ wählt. Die zu wählenden und die zu ernennenden Mitglieder müssen je zur Hälfte Grundbesitzer und Nichtgrundbesitzer sein.

(4) Die Zahl der Mitglieder des Berufungsausschusses wird für jeden Bezirk vom Finanzminister mit Rücksicht auf. die Größe des Bezirkes und die Verschiedenartigkeit des Grundbesitzes in der Art bestimmt, daß die Zahl der ernannten Mitglieder einschließ⸗ lich Vorsitzenden die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreitet. Die Bestimmungen im § 5 Abs. 3 und 6 finden entsprechende Anwendung.

1

des

8D . (17. Die Steuer vom Grundvermögen wird durch den Stener⸗ ausschüß veranlagt. Zur Veranlagung gehört auch der Beschluß über die Steuerpflicht eines Grundstücks und über dessen Ein⸗ ordnung in den Abschnitt a oder b des § 2 Abs. 2. (2) Das Ergebnis der Veranlagung ist dem Steuerschuldner unter Belehrung über das zulässige Rechtsmittel mitzuteilen.

88

(1) Als Rechtsmittel im Veranlagungsverfahren sind dem Stenerschuldner gegeben:

a) der Einspruch Steuerausschusses; Steuerausschuß; die Berufung gegen Steuerausschusses; über Berufungsausschuß; die Rechtsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Berufungsausschusses; über die Nechtsbeschwerde ent⸗ scheidet das Oberverwaltungsgericht. Dem Borsihenden des Steuerausschusses steht das Recht der Berufung gegen den Veranlagungsbeschluß oder gegen die Einspruchsentscheidung des Steuerausschusses zu. Dem Vor⸗ sitzenden des Berufungsausschusses steht die Rechtsbeschwerde zu.

(3) Die Rechtsmittel sind nicht gegen die Wertermittlung zu⸗ lässig, wenn die für die Ergänzungssteuerveranlagung von 1917m19 endgültig festgesetzlen Werte für die Steuer vom Grundvermögen maßgebend sind (5 9).

(4 Dem nach §5 4 Abs. 3 in Anspruch genommenen Nutz⸗

eßzer, Nießbraucher oder Pächter stehen dieselben Rechtsmittel zu

wie dem Eigentümer. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerforderung ihm gegenüber geltend gemacht worden ist.

§ 9. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, a) daß die Entscheidung auf Nichtanwendung oder un⸗ richtiger Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, oder . . b) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. § 19.

(1) Auf das Rechtsmittelperfahren finden die Bestimmungen der 5 ze8 bis 237, 242 und 297 der Reichsabgabengrdnung sinn⸗ gemäß Anwendung; an die Stelle des Finanzamts, Finanzgerichts ünd des Neichsfinanzhofs treten dabei der Steuerausschuß, der Berufungsausschuß und das Oberverwaltungsgericht.

2) Die Frist für die Einlegung der Rechtsmittel durch den Vorsitzenden beginnt mit dem Ablaufe des Tages des angefochtenen Beschlusses und währt zwei Wochen.

3) Das QOberverwaltungsgericht erläßt seine Entscheidungen in nitöffentlicher Sitzung der Negel nach ohne vorherige münd⸗ liche Anhörung des Steuerschuldners. Es kann jedoch dem Steuer schnldner von Amts wegen oder auf Antrag Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde gewähren. Bei seiner Entscheidung ist es an diejenigen Gründe nicht gebunden, die zur Nechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. .

(4) Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde für begründet, so kann es die Angelegenheit zur anderweiten Ent— scheidung an den Berufungsausschuß zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersten Falle sind die von dem Gerichtshof über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen. .

5) Im übrigen finden auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung über die Rechtsbeschwerden die über das Ver⸗ waltungsstreitverfahren auf Klagen vor dem Oberverwaltungs gerichte bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesendere die⸗ jenigen des Gesetzes über die allg'meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195), betreffend die Verfassung der Verwoltungsgerichte usw. vom 3. Juli 1875, 2. August 1880 (Gesetzlamml. 1880 S. 328) und der Gesetze zur Abänderung des z 9 beziehungsweise der s5 26 bis 39 des letzteren vom 27. Mai 1888 (Gesetzsamml. S. 226) beziehungsweise vom 26. März 1893 (Gesetzsamml. S. 60) mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß bei der Berechnung der Kosten des Verfahrens die Erhebung eines Pauschquantums auch dann stattfindet, wenn die Ent— scheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung erfolgt ist.

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Veranlagungsbeschluß entscheidet

den Verg den Einspruch die die

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Einspruchsentscheidung

) Berufung entscheidet

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sachtes Versahren vorschreiben.

u , ,, . . Mr bert; : j J Hälfte des em Reni 93präsidente er Art bestimmt, daß die Zahl der 25, ; . . a . dem Regierungspräsidenten in der ] 6 Jah Ste lterbesche de zu bezeich nende Empfangsstelle abzu ühren.

bescheide (6 Abs. 2), die Erhebung der Steuer und andere Ge⸗

Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweije erlassen oser erstatten, insbesondere

Grundstücken oder Grundstücksteilen, die nach 5 24 Abs. 16 bis k

(Gesetzsamml. S. 162) den Steuern vom Grundbesitze nicht unter⸗ liegen.

Grundstückste len, die der Besiedl ung des platten Landes oder der Schaffung gesunder Kleinwohnungen ü mitt dienen bestimmt sind und im Eigentume von Körperschaften des öfsentlichen

§ 12. Nachveranlagungen kann der Finanzminister ein verein-

Fur

5 13. (1) Die Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten zweiten Monats eines jeden Viertellakrts an die im

(2) Ter Finanzminister kann die Zustellung der Veranlagungs⸗

chäfte Gemeinden oder Gemeindeverbinden gegen eine von ihm estzusetzende angemessene Entschädigung übertragen. § 14. Der Finanzminister kann für einzelne Fälle die Steuern, deren

a) wenn der für die Ergänzungsstenerveranlagung festgesetzte Wert (5 3 Abs. 2) des Grundvermögens insolge höherer Gewalt seit der Erganzungssteuerveranlagung für 1917/19 um mehr als ein Viersel gemindert worden ist und wenn der entstandene Schaden nicht durch Versicherung oder durch eine andere Entschädigung gedeckt ist, .

wenn der Wert des Grunddermögens insolge von Eigen- tumsbeschräntungen gesetzlicher Art seit der Ergänzungs- steuerveranlagung für 1917,19 gemindert worden ist, wenn Gebäude, die wirtschastlichen Zwecken zu dienen bestinmt sind, infolge der Einstellung des Betriebs mindestens 1 Jahr lang nicht mehr benutzt worden sind.

§ 15. (1) Die Steuer wird nicht erhoben von allen denjenigen

und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893

(2) Der Finanzminister hat die Steuer von Grundstücken oder für Minderbemittelte zu

Rechtes oder solcher n,, ,, sich befinden, die sich mit den genannten Zwecken befassen, ganz oder teilweise zu erlassen, jedoch nur für die Zeit der Vorbereitung der Besiedlung beziehungsweije für die Bauzeit des Wohnhauses, und zwar höchstens auf 3 Jahre. Den Personenvereinigungen wird die Steuer nur dann erlassen, wenn der Reingewinn, ihres Unter⸗ nehmens satzungsge mäß auf 5 Verzinsung von höchstens 5 vom Hundert des Nennwertes der Kapitaleinlagen beschräntt, bei Aus⸗ sosungen, Ausscheiden eines Mitglieds und für den Fall der Auf⸗ lösung der Vereinigung den Mitgliedern nicht mehr als der Nenn⸗ wert ihrer Anteile zugesichert und bei der Auflösung der etwaige Rest des Vermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. §5 16. In den Fällen des 5 14a bis e und des 5 16 kann der Finanzminister seine Befugnis auf die ihm unterstellten Behörden übertragen. 5 1. ,

(I) Die Kosten der Veranlagung fallen der Staatskasse zur Last. (2 Die durch die Untersuchung als unbegründet abgelehnter Einsnrüche und Berufungen entstandenen Kosten sind von den Steuerschuldner zu erstatten. 5 298 Abs. 1 der Reichsabgaben⸗

ordnung ist sinngemäß anzuwenden. § 18.

(1) Soweit nach den bestehenden Vorschriften in Gemeinden oder anderen öffentlich⸗rechtlichen Verbänden Steuern vom Grund⸗ besitz in Hundertteilen der vom Staate veranlagten Grund⸗ und Gebäudesteuer erhoben werden können oder das Soll der vom Staate veranlagten Realsteuern bei der Aufbringung des Bedarfs zu berücksichtigen ist, tritt an die Stelle des bisherigen Solls das nach den Vorschriften dieses Gesetzes ermittelte Soll. Die Er⸗ hebung von Zuschlägen über 200 vom Hundert bedarf der Genehmi⸗ gung nach den , , des Kommunalabgabengesetzes. .

2) Die staatliche Steuer vom Grundvermögen ist, wenn dieses sich über mehrere Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke erstreckt und für die Staatssteuerzwecke als Ganzes veranlagt ist, auf die einzelnen Gemeinde⸗ oder Gutshezirke nach dem Verhältnisse des Wertes der in ihnen belegenen Grundstücksteile zu zerlegen. Die Zerlegung bildet einen Teil der Veranlagung und kann ebenso wie diese ange⸗ sochten werden. Zur Einlegung der Rechtsmittel find auch die Gemeinden befugt, in denen das Grundvermögen belegen ist, Dabei beginnt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels mit Ablauf des Tages, an dem den Gemeinden die Veranlagung belanntgegeben worden ist. .

(3) Die nach 14 und 15 bewilligten Erlasse und Erstattungen elten auch bei der Heranziehung der staatlichen Steuer vom ö für die Zwece der Besteuerung in kommunalen oder sonstigen öffentlich⸗rechtlichen Verbänden.

§ 19.

(I) Der 5 20 des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einsühssrung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gesetzsamml. S. 317, wird aufgehoben mit der Maßgabe, daß der Finanzminister ermäch⸗ tigt wird, im Einzelfalle zur Vermeidung von Härten eine neue Veranlagung der Gebäudesteuer herbeiführen zu lassen.

(2) Die 88 18 bis 27 des Gesetzes vom 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern (Gejetzsamml. S. 119) werden vom 1. April 1923 ab außer Wirkung gesetzt.

. . § 20. ) Dieses Gesetz git auch für den vormals zum Lande Waldeck⸗ Pyrniont gehörigen Gebietsteil Pyrmont. . (2) Die ses Gesetz gilt nicht für die Insel Helgolan? 21.

(1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Finanz⸗ minister und, soweit es sich um das Kommunalabgabenrecht be⸗ treffende Bestimmungen handelt, die Minister des Innern und der Finanzen beauftragt. . .

(2 Unmittelbar nach der Veranlagung der vorläufigen Grund⸗ dermögenssteuer hat das Staatsministerium eine neue Berechnung des Wertes des Grundvermögens auf der Grundlage des gemeinen Wertes und des Ertragswerts zur Zeit des 31. Dezember 1922 vor⸗ zunehmen und auf dem laufenden zu erhalten.

§ 22.

Auf die Durchführung der Vorarbeiten 8 21 Abs. 2 sind die Vestin mungen der Reichsabgabenordnung in den 22 Abs. 1, 16a dh. g. 145 Ab 1. 1. 18 , , , s, mn,

mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Steuerpflichtigen die Grundstückseigentümer, an die Stelle der Finanzämter die Kataster⸗ ämter, an die Stelle des Landessinanzamts der Regierungspräsident und an die Stelle des Reichsfinanzhofs das Preußische Ober⸗ verwaltungsgericht treten. Bei der Erteilung der Austunft nach §z 175 Abs. 1 haben die Grundeigentümer auf Erfordern Miet⸗ und Pachtverträge und andere zur Bewertung der Grundstücke verweng⸗ bare Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen.

enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gehüh

221, 251, 3s Abf. I und d und 283 entsprechend anzuwenden

Verordnung

über Abänderung der Teuerungszuschläge zu d

Gerichts gebühren, den Gebühren der No tate 24

den landesgesetzlichen Gebühren der Rechttzan wan und der Gerichts vollzieher. le

Vom 16. Februar 1923.

Veröffentlicht in der am 19. Februar ausgegebenen Nu ; der Gesetzsamml. S. 35.) lummer h

Auf Grund der Ermächtigungen im Artikel 197 des Ge vom 28. Oktober 1922, betreffend Abänderung des Prens Gerichtskostengesetzes vom 25. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 33 im Artikel II des Gesetzes vom 28. Oktober 192, ; Abänderung der Gebührenordnung für Notare vom 25 Jul 1910 ö S. 2355) und im Artikel III des Hesc n vom 28. Oktober 1922, betrefsend Abänderung des Gese der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher vom 21. . 1910 (Gesetzsamml. S. 359) wird folgendes verordnet ; 6 Von den im Artikel LV des Gese es vom 25. Oktober 19yy betreffend Abänderung des Preußischen Gerichts tostengesetzez don

vom 28. Oktober 19232, betreffend Abänderung der Ge hůhrenordnn

für Notare vom 25. Juli 19510 (Gejetziamml. S. 65 und Artikel 1I1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1922, betreffend Ahůnde rung des Gesetzes, enthaltend die landes gesetzlichen Vorschriften ibeg die Gebühren der Rechts anwälte und der Gerichtsvollzieher, po 21. März 1910 (Gesetzsamml. S. 369), vorgeschriehenen und duch die Verordnung vom. 159. Dezember 1927 über Veränderung ng Teuerungezuschläge zu den Gerichtegebühren. den Gebühren de Notare und den landesgesetzlichen Gehühren der Rechtsanwälte im der Gerichts vollzieher (Gesetziamml. S. 445) erhöhten Teuerung zuschlägen werden weiter erhöht:

1. der Teuerungszuschlag zu ;

a) den Gebühren für die im zweiten Abschnitte des erst Teils des Preußischen Gerichtskostengesetzez bezeichneten Geschäfte,

b) den Gebühren der Gebührenordnung für Nolare,

o) den Gebühren der Landesgebührenordnung für Recht anwälte und Gerichte vollzieber

von 600 vo auf 1100 vdH; .

2. der Teuerungszuschlag zu den Mindestgebühren von 900 bh au

9900 vH. 82

Diese Verordnung tritt ant zo. Februar 1923 in Kraft. D Vorschristen des 8 138 Abs. 1 det Pieußischen Gerichtekestengesetzu vom 28. Oktober 1922 ((Gesetzlamml. S. 363), des 5 27 Abs. 1 de

S. 404) und des Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Oktober 122. be treffend, Abänderung des Gesetzes, enthaltend die landet gesetzlich Vorschristen über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gericht vollzieher, vom 21. März 1910 (Gesetzsamml. S. 359 finden ent sprechende Anwendung.

Verlin, den 16. Februar 1923.

Das Preußische Staatsministerium. Braun. am Zehnhoff. von Richter.

Ministerium für Landwirtschaft, Domäne und Forsten.

Der wissenschaftliche Oberassistent Dr. Hinz in Verlin i zum ordentlichen Professor an der Tierärztlichen 6 in Berlin ernannt worden. Ihm ist der Lehrstuhl für Pharm kologie und Toxikologie sowie die Leitung der Klinik un Poliklinik für kleine Haustiere an dieser Hochschule übertrage worden.

Preußische Staatsbank Seehandlung.

Bei der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) wurd ernannt: der Bankinspeklor Wienprecht zum Bankohe inspektor, der Bankobersekretär Kaatz zum Bantinspektor.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der außerordentliche Prosessor in der philosophiche Fakultät der Universität Berlin Dr. Häpke. ist zum orden lichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universil in Marburg ernannt worden. 4

Der Studiendirektor des sitädtischen Progymnasium Rees Heuken ist zum Studiendirektor einer staallichen höher; Lehranstalt ernannt; ihm ist die Leitung detz Gymnasinmnt Neuß übertragen worden.

Bekanntmachung.

luf Grund des 5 38 der Prüfungkordnung vom 24. Dejemb 199 , ich . zur Kenntnis, daß mit der we f. tierärjtlichen Fachprüfung am 16. April wird. - ,, zu dieser Prüfung sind gemäß § 38 der . ordnung bis spätestens 8. April d. J. an den unterzeichneten einzureichen. Berlin, den 15. Februar 1923. Der Rektor der Tierärztlichen Hochschule zu Berlin. Schroeter.

Bekanntmachung.

Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengeletzes vam . 1893 (Gesetzlammlung S. 152) wird be am igen g, . das Steuerjahr 1922 das kommunglabgabenpfli ylig 6 einkommen der Reinickendorf Liebenwalde 0 Schönebecker Eisenbahn aus dem Betrlebsjahr 186 500 A festgesetzt worden ist. Berlin, den 16. Februar 1923. Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Graefe.

e

betreffend

25. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 335), im Artikel 11 dez Gesetz

Gebührenordnung für Notare vom 28. Oktober 1922 He eg hin

Betiügung vom heutigen Tage den Handel mi

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Geietzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. gs 357) sind bekanntgemacht; .

l. der Ei laß des Preußijchen Staatsministeriums vom 6. Januar 9e, betreffend die Verleihung Tes Enteignungstrechts an die Ueber—⸗ sondzentrale Belgard. Attiengesellschatt in Beigard, für den Aus bau des elektrischen Hochspannungenetzes im Mietzefreise, Kreisteil Kolmar, urch das Amtsblatt der Regierung in Schneidemühl Rr. 4 S. 12, uuzgegeben am 3. Februar 1923;

2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 10. Januar . betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Deutsche jjtbeiterjentrale in Berlin jür die Errichtung von Sanierung anlagen

den Gemeinden Rosenberg und Zawisna im, Rreise Nosenberg

Schl., durch das Amteblatt der Regierung in Oppeln Nr. 4 S. D), miägegeben am 3. Februar 1923.

Betanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger hersonen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 665) abe ich dem Altmetallhändler Alfred Narfen in HFerlin, Große Hamburger Straße 2, duich Verfügung vom heutigen Faze den Handel mit Gegenständen des täglichen Hedarss, wegen Unzuverlässizkeit in bezug auf diesen Handels⸗ hettib untersagt. Berlin, den 7. Februar 1923. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.

Dem Kaufmann Gustav Schonert aus Celle ist uf, Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger peisonen vom Handel vom 23. Septeinber 1915 der Handel mit seßlichen Lebens, und Futtermitteln unterfagt.

Celle, den 14. Februar 1923.

Die Polizeidtrektion. Denicke.

Bekanntmachung.

Juf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 nd der Austührungsanweijung des Herrn Ministers für Handel und seberbe vom 27. September ig! und 28. September 19165 ist de m Nilchänd ke, Paul Kaltbrenner, Cottböutz, Dtes— deer Straße 1657, der Handel mit Milch, Butter, Käse unde Quark jowie jede unmittelbare oder mittelbare Be⸗ teiligung an einem solchen Handel vom 24. Februar 1923 ab itersagt.

Cottbus, den 17. Februar 1923.

Die Polizeiverwaltung. Dreifert.

Dem A!Ilthändler Bernhard S kinn, Rheinbabenstraße 16, habe ich das händler un tersagt.

Creseld, den 12 Februar 1923. die holizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister: J. V.: Dr. S tep ke s.

Bekanntmachung.

Dem Althändler Michael Schröder, geb Sey tber 1381 in Hopfengarten, Kieis Bromberg, i ,. ö Hirtnerstraße 65, wird hierdurch der Handel mit Gege n. ßcänden Les täglichen Bedarfs, insbefondere mit Alt- tisen,. Knochen, Lumven, Papier, Metallen slaschen und Fellen aller Ark, jöwie jegliche mittelbare Fer unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Umsuberlässigkeit in kejug auf diejen Gewerbebetrieb unterfagt.

Hanau, den 7. Februar 1923.

Der Polizeiditektor. J. V.: Nieme ver.

Gewerbe als Al

Bekanntmachung.

e lu Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger slbnen vom Handel vom 23. September 1915 (RG Bi. S. 653) er Fassung vom 27. November 1513 RGGBl. S. 1909) habe ich en Keühänd ler Kari Wich mann'in Wilhelmsbruch duch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Heu khn Unzuverlässigkeit in bezug aut diefen Handelsbetrieb un tersagt. landöberg a. W, den 12. Februar 1923. Der Landrat. Graf Clairon d'Haussonville. Auf Grund der Bekanntmachung zur F a Gr ; : Fernhaltung unzuverläs onen vom Handel vom 25. September 1915 . S. 3. be ich dem Händler Wilslhelm Sooß, hie r Jelb st, durch : e t allen Leben s⸗ dFutterm it teln, Holz, Vieh und allen Gegen⸗ den des täglichen Bedarts wegen Unzuverläfsigleit in aus diesen Handelsbetrieb un tersag t. Die Untersagung hat äklamkeit für das ganze Nꝛeichegebiet. lauenburg in Pomm, den 1. Februar 1923. Die Polizeiverwaltung. J. A.: Sievers.

m Grund der Bekanntmachun

g zur Fernhaltung unzuverlässiger Iii böm Handel vom 23. September 15915 ich g S. 75 mech dem K amn Im gnn Wil liHasse, hier se lb st, durch Ver ng. bem heutigen Tage den Handel mit alren' ebe ms. ,, Holz, Vieh und allen Gegen ö. en des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in . ann diesen Dandelsbetrieb untersagt. Diese Untersagung

Wirsamteit für das ganze Reichsgebiet. . kauenburg in Pomm., den 15. Februar 1923. Die Polizeiverwaltung. J. A: Sievers.

1 Herson abe ich ligung dom heutigen F urtermit wegen Unzuverlässigkeit g t. Diese Untersagung

und

chiffer in Crefeld⸗ ' e t⸗

werden.

unter

3 Nr. 12439 eine Verordnung über Abänderung

Teuerungszuschläge zu den Gerichtsgebühren, den Ge

Notare und den landesgesetzlichen Gebühren der

und der Gerichtsvollzieher, vom 16. Februar 1923. Berlin, den 20. Februar 1923.

Gesetzlammlungs amt. Krüer.

Nichtamtliches. Dent sches Reich.

. Der Neichs rat hält am Donnertztag, den eine Vollsitzung ab.

5

.

der t hren der Nechts anwälte

b. M.,

BVartamentarische Nachrichten.

Der Sozialpolitische Ausschuß des Reichs wirt hschaftsrais setzte gestern die Beratung über einzelne prinzipielle Paragraphen des Gesetzentwurfs über eine v'o r? läufige Arbeitslosenverficheru ng, die der Arbeits⸗ ausschuß erneut einer nt, unterzogen hatte, fort. Wie das Nachtichtenbüro des Vereins deuitscher Zeitungsverleger berichtet, ist nach der Mitteilung des Referenten eine Uebereinstimmung über Sz 3 (Hausgehilfen) und § 67 (Gefahrenklassen) erzielt worden. Die Arbeitgebe vertreter haben ihre Bedenken gegen eine Ein— beziehung der Hausgehilfen in den Kreis der Versicherten zurück⸗ sestellt, nachdem mit Zustimmung der Arbeitnehmerpertreter be— schlossen worden war, im 5 67 eine allgemeine Gefahrenklasse für alle Berufsarten ohne Rücksicht auf das ungleichartige Risiko der einzelnen feitzusetzen und nur die Landwirtschaft und die Haus— gehtlfen auf Grund der besonderen Entlohnungspverhältnisse in einer Sondergefahrklasse aufzunehmen. Der Sozialpolitische Ausschuß stinimte demgemäß der Wiederherstellung des 8 3, der in der erften Vesung gestrichen war, und den vorgeschlagenen Aenderungen bei 8 67. zu. Ueber 8 15 (Rentengewährung bei Arbeitslosigkeit als Clreissolge) ist eins Einigung im Arbeitsausschuß nickt gelungen. Ein Antrag Grünfeld von der Arbeitgeberfeite und ein Antrag

Thyssen von der Arbeitnehmerseite machten deshalb Vermittlungs⸗ vorschläge. Die Arbeitgeber wollten nur objektive Arbeits losig⸗ leit entschädi ungspflichtig jein lassen, nämlich Arbeitslosigkeit, die durch wirtschaftliche Krisen hervorgerufen wird, während? un? mittelbarer Streik subjektiwe Arbeitslosigkeit sei. Aber auch bei miitelbaren Streikfolgen solle der Versicherungsfall grundsätzlich nicht vorliegen, sondern nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Demgegenüber verlangten die Arbeitnehmer eine grundfätzliche Ein. beziehung der mittelbar vom Streik Betroffenen in die Versicherung und wollten nur in Ausnahmefällen, in denen eine Verantwortlich leit der Betroffenen am Streik anzuerkennen sei, eine Renten perre durchgeführt wissen. Die Regierung erklärte sich bereit, die mittelbar am Streik Beteiligten in der Versicherung teilweise zu berücksichligen. Schwierigkeiten würden sich jedoch bei Fest⸗ legung der Grenzen ergeben. Bei der Abstimmung ergab sich die Ablehnung aller Anträge und des §15 in der Fassung der Re⸗ gierungsvorlage mit 15 Stimmen (Arbeitnehmervertreter und Ver= treter der freien Berufe) gegen 12 Stimmen worwiegend Arbeit— ßebervertretery. Zu 5 12 (berechtigte Gründe zur Arbeitsverweige—⸗ rung) wurde ein Zusatz beschlossen, der verhüten soll, daß die Saisonarbeiter der Versicherung zur Last fallen. In der Gesamt⸗ abstimmung wurde das Gesetz mit 19 Stimmen (Arbeitnehmern) bei Stimmenthaltung der übrigen Mitglieder angenommen. Daran schloß sich die zweite Lesung des Entwurfs. Im 58 17, wonach der Anspruch aus Arbeitslosenunterstützung erschöpft ist, wenn inager— halb der letzten 24 Monate Arbeitslosenunterstützung ür 25 Wochen bereitrs gewährt ist, wurde ein Antrag auf Wiederherstellung der Negigrungsvorlage, nachdem in der erften Lesung stgtt 24 Mng:e 12 Monate leschlossen waren, mit 13 Stimmen (Ärbeitgeber und Mitglieder der freien Berufe) gegen 11 Stimmen (Arbeitnehmer) an⸗ genommen. Zu § 15 wurde nach längerer Erscterung die Re= giexungsvorlage mit 15 Stimmen (Arbeitnehmervertret r und Ver— treter der freien Berufe gegen 14 Stimmen (vorwiegend Arbeitgeber) in folgenden Wortlaut wiederhergestellt:

Arbeitslose, deren Arbeitslosigkeit durch inländischen Aus— stand oder inländische Aussperrung un mitte! * verursa ht ist, haben für die Dauer des Ausstandes oder der Ausspercung keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.

Die übrigen Paragraphen wurden in der Fassung der ersten Lesung gebilligt; auf die Abstimmung über bas Lu. im . wurde verzichtet. Mit großer Mehrheit wurde= folgender Antrag Heyde angenommen: . 2

Der, Ausschuß sieht die Anträge Grünfeld und Dr. Thyssen als Verhandlungsgrundlagen für einen weiteren Einigungsversuch an, der vom Plenum zu veranlassen wäre :

Hierauf nahm der Ausschuß den Bericht seines Arheittausschusses zu dem Gesetzentwurf über die Senntagsruhe der An“ gestellten entgegen. Der vom Reichsarbeitsministerium vor— gelegte Entwurf beabsichtigt eine Abänderung der S8 105b, e und e Rr Ger er bardnung auf die sich das geltende Recht bezüglich der Sonntagsruhe der Angestellten stützt. 6. erkennt das 8 . der Sonntags ruhe für die im Handelsgewerbe . Arbeitnehmer an, gesteht aber für zwölf Sonntage im Jahre Ausnahmen zu, und zwar dürfen an einem Sonntag in jedem Monat bis zu drei Stunden, aber nicht über 2 Ubr nachmittags hinous, Angestellte beschäftigt : Außerdem kann die untere Verwaltungsbehörde für zwei weitere Sonntage im Jahre, an denen besondere Verbäftnisse elnen erweiterten Geschäftsverkehr für alle oder einzelne Geschäftszweige erforderlich machen, eine Bes äftigung bis zu sechs Stunden, jedoch nicht über 6 Uhr abends hingus, gestatten. Vor Erlaß der Aus“ nahmebestimmungen sind die Bezirkswirtschaftsräte, und, haf, diese nicht bestehen, Vertreter der beteiligten Kreise Arbeitgeber, Arbeit. nebmer, Verbraucher, landwirtscaflliche Bevölkerung M gutachllich zu hören. Der Reichsarheitsminister kann mit Zustimmung des Neicht— rats anordnen, für welche Zweige des Handelsgewerbes ein Geschäfts⸗ verkehr gestattet werden darf. Die Regierung begründet den Gn. wurf damit, daß die landwirtschaftliche Bevölkerung, besonders in Bayern und Württemberg, die in zerstreuten Siedlungen in größerer entfernung von der Stadt lebe, den Sonntag benutzen müsse, hren Bedarf in der Stadt zu decken; auch n anderen Gegenden Deutsch⸗ lands vertrete die Landwirischaft denseiben Standpunkt. Die Arbäi— gebervertreter des Einzelhandels erkannten die Vorteile der vor⸗ geschlagenen Aenderungen, die dem Handel eine größere Beweglichkeit gstatten würden, an, wünschten aber die Festsetzung im e nzelnen den Belirksbehörden zu überlassen. Die Arbeiknehmervertreter wollten die vollständige Sonntagsruhe nur in den allerseltensten Fällen, wo ein

Konstantinopel.

Statistit nnd Volkswirt jchaft.

Großhandelsind⸗

Mit der Kurssteigerung der Marf ist das bandelspreise nach der Großbante! derziff er amts von dem hoß7 fachen des Vorftieg 5. Februar auf das 5388 fache am 15. R 10 vH zurückgegangen Von den Hauptgruppen die von od

Ha né6mittel von dem 4902 sachen auf um as 77 en

rxzifler Mitte

*

Februar.

Lehe

das 412 der 16 vH, die Industriestoffe o 71 67 ü 3

bon dem 7968s fachen [o fache ocker um 2,5 v. H, die

Inlandwaren von dem aul das 4873 fache oder um 1 v9

und die Einfuhrwaren von dem 111765 sachen auf das 7963 fache oder

um 28,7 vH gesunken. ;

Gesundheitswesen, Tierkrautheiten und zl bsperrungõ⸗ maßregeln. ftährlichen Krankheiten. »Veröffentlichungen des Reichsgesundheltsamts“ vom 14. Februar 1923.)

Pe st.

(Nach Nr. 7 der

Türkei. Am 26. November v. J. 2 Erkrankungen n Syrien. Am 30. November v. Britilch Ostindien.

ve mber v. J. 56 Ertrankungen Lund

in Rangun, 2 (2)

2. J. 1 Erkrankung in Beirnt. Vem 29. Oftober bitz 25. Ro⸗ . Todes lsälle), und zwar 29 (28) in Bassein, 22 (6 in Bombay 2 (2) in Karachi und 1 (1) in Madras. .

Ceylon. Vom H. bis 18 und 9 Todessälle in Colom bo.

Niederländisch Indi wurden 792

2

November v. J. 13 Erkrankungen

9 * e n.

]

.

Samarang 1211 4 141,

long an 28 4 28, Hong kong.

10 Erkrankungen und 8

22. Oktober bis 18. November v. 3

odes fall odessalle

83 . 5 00den.

Deutsches Reich. In der Woche vom 4. bis 10. Februnr wurde 1 Pockentedes sall bei einer polnijschen Lankarbeiterin in An gern (Kreis Wolmirstedt, Reg.-Bez. Magdeburg) sestgestellt. ch w e iz. Vom 21. bis 27. Januar 138 Erkrantfungen, und zwar in den Kantonen Zürich 10 tavon in der Stadt Zürich 9 Bern 103 davon in der Stadt Bern 26 Aargan und Basellandschast ie 6, Solothurn 8, Luzern 3, Thur⸗ 8 au und St. Gallen je l.

Rußland. Vom 17. bis 23. Dezember v. J. 1 Erkrankung in Petrograd. . Polen. Vom 3. bis

1 ). Dezember v. J. 18 Erkrankungen (und 2 Todesfälle), davon in 3

dem Bezuk Warschau .

Flechfiebert.

. 2 ut sch es, Reich. Nachträglich wurden noch 2 Erkrankungen unter Wolgadeutschen im Vuagrantanelager Frankfurt a. O. far die WHoche vom 14. bis 20. Januar mitgeteilt.

2 Vom ? is 59 Jan 1 i ĩ Niederlande. Vom 21. bis 77. Januar 1 Erkrankung in Rotterdam.

2 6a nz. in k

Polen. Vom 3. bis 9. Dezember v. (md 9 Todesfälle), davon in Bezirken Warschau 17 und

Vom 17. bis 23. Dezember v. J. 50 Erkrankungen 2 . J. 223 Erkrankungen der Stadt Warschau 3 und in den Big loystoel 11.

Japan

——

R 3 RNeichsgesundheitsamt ist das Erlöschen der Man 1⸗ und auenseuche vom Schlachtviebhose in Lei pzig am 16. Februar 1923 gemeldet worden. ;

Verkehrs wesen.

. Bagfretmachung, von Briesfsendungen. Der Reichs posiminister bat lürzlich angeordnet, daß die Paketgebühr für die eberweijung von Sendungen aus Orten ohne Bar sreimachungẽ⸗ maschine zur Freistempelung bei den mit solchen Maichinen aks. . Postämtern nicht mer erhoben wird. Damit ift für viele Firmen mit größerem Briefverkehr ein wesentliches Hindernis für die , . . . mit bedeutenden Vorteilen verbundenen Barjrei= lachungs verfahren beseitigt worden. Ueber z ei ĩ Postämter Auskunst. . n ,

Nr. I3/14 des Zentralblatts der Bauverwalt unn“ F n vom 14. Februar hat folgenden Inhalt: Die neuen Regungen ken Wmhurger Backsteinbaues in der Mitte des 19. Jahrhundertg.“ Die Entwicklung der japanischen Eisenbahnen vor und nach der Per. , v. . Der Entwurf zum Reichs baus. alt ür 1323. Vermischtes. Löhne und Preise. Kmüil Vetteilungen. ; 6 3661

Handel und Gewerbe. Berlin, den 20. Februar 1923 Telegraphinche

———

* J.

Auszahlun

20. Februat. 19. Februar

Geld Brie / Geld Brie 9102, 18 9147, 82 7830, 37 7869, 67

7331. 62 7365. 385 1047.37 1002,53 3690, 75 3709. 285 3790,60 3809 0

dsl, Si bass 19 43. 53 a6, 37 g47 62 ghz. 3z

S276 85 83237, 50 118067 18563, J

1192.61 15795

3718.63 3734. 32

3117,15 iz 232

gor M9 3624 05

Amsterd. ⸗Rotterd. Buenos Aires Pavpieryeso) Brüssel u. Antw. Christiania⸗. Topenhagen ... Stockholm und Gothenburg .. Delsingfors. ... Stalin gondem New Jork .. 1

Sh 28, 52 1236, 90 41314, 18 4438, 87

8571,38 1215,10 4335,82 4461, 13

6184, 30 630 42 1122, 18 107979, 37 23191. 87 1406,47 1564, 06 3640, ð? 11072. 25

6215,50 633 58 1127,82 108520, 63 23308 13 1413,95 4589.94 3659. 13 11127, 75

Schweiz. Spanien.

ih, . . 6 9 ö bei dem Handel mit Milch und Gi durchbrochen sehen. Die Regelung der Sonntagsruhe erfolge und der Bekanntmachung zur jweckmaͤß ger im e eln . 3 ö ban rel. rungen, die die Angestellten um den ihnen grundsätzlich zugesprochenen freien Sonntag bringen könnten, fanden auf der Arbeikneßmerfeite keine Billigung; man solle es bei dem geltenden Rechte belassen. Der Sozialpolitische Ausschuß lehnte daraufhin den Entwurf ab.

§ 23. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1926 außer Kraft. Das vorstehende, vom Landtag beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staats⸗ rats sind gewahrt. Berlin, den 14. Februar 1923.

Das Preußische Staatz ministerium. Braun. von Richter.

2618 43 33.41 6d o. 25

Rio de Janeiro ,, 1 Jugoslawien (Agram u. Bel⸗ ,, I Kr. 1Dinar Budapest H k Koustantiuopel.

ung 2631 57 33.59 698 75

Ich habe auf Grund des Gesetzes zum Schr

2 * de scfa i zestunß . e Repmiblit die ieue Westfälische. Ro lt mar r , un zuver lässiger Perfonen voin Handes vom 33 Eepn Herford für 3 Tage, und zwar vom 20. bis 22. Febr . mi, ß . enn dem 6 ö risubh in So lp, Galdstraße ig, die an 29 Juli (gz ertessst!

Münsckr, den 18. Februar 1923.

nis 7 ; . a munen eit! * . . JJ . Der Oberpräsident der Provinz Westf ellen burg,

Gronows ki.

224437 2255, 63 28, 17 28,33 b9b. do dad do

3 11. (1) Die gesenlslcen Bestimmungen, die bei der staatlichen Ver⸗ oanlagung uns Zortschreibung der bisherigen Grund, und Gebäude tener a) über die Pflichten Per zsnen sowie der b) über Steuerverinderungen ; lten, sind auf die nach diesem Gesetz erfolgende Veranlagung der tener vom Grundvermögen sinngemäß anzuwenden. ) Die Bestimmungen im 5 2 Abs. 5. und 6 ,., auf die Fortschreibung der Steuer vom Grundvermögen entsprechende Am = wendung.

der Steuerschuldner und andert r

örden, sowie 225,43 8, 57 135, 66

226,57

8.63 136 34

191,57

733 11745

192 48

7,37 118 0

5 Se

den 11. Februar 1923. . Der Landrat. Dr. Schul tz.

Rr. 1 des Reich svertkebrgblatts“, berautgegeben im Reiche ver bre ministerium, am 14. Februar, hat folgenden, Inhalt: 37) Erlaß vom 13. Februar 1923, betr. Abnahme für Dritte. a8) Erlaß von 10. Februar 19233, beir. Anuschlußgebãhren. .