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9 ; ; 3 ö ß 9 3 Der Dezugspreis beträgt monatlich 3006 Mn. ** Anzeigenpreis für den Naum einer S gespaltenen Einheits zeile
Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer 90 m. 106 M den Postanstalten und Zeitungsverleieben für Selbstab holer 9 a. , * 2 ge :
auch die Geschäftsstelle SwW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. . Einzelne Rum mern kosten 306 Mn. die Geschäftsstelle des Reichs und Staats anzeigers Berlin SW. 48. Wilhelmstrahe Nr. 32.
T* Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573. lin 41821. 1 923
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Berlin, Do
Reichs bankgirokonto.
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vorherige Einsendung des Betrages
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Inhalt des amtlichen Teiles: Auflösung des Versorgungs amts Hamborn. industrie in Thüringen und im Regierungsbezirk Oberfranken
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Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Erlaß über die Einführung neuer Wechselstempelmarken, über den Vertrieb der Wechselstempelmarken und über die Er⸗
stattung für verdorbene Wechselstempel marken.
Erlaß, betreffend Auflösung des Versorgungsamts Hamborn.
Auszug aus der Tagesordnung für die nächste Sitzung des Landeseisenbahnrats Breslau.
Nachtrag zur Bekanntmachung über die Bezugsbedingungen für Branntwein A, B, CO vom 9. Februar d' J.
Befanntmachung, betreffend eine Anleihe des Bezirksverbandes Heimbachkraftwerk in Freudenstadt.
Aufhebung eines Vereinsverbots. Anzeigen, betreffend Ausgabe der Reichsgesetzblatts Teil 1. Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Nummern 14 und 15 des
Mit dem 1. Oktober 1923 wird unter Auflösung des Versorgungsamts Hamborn der Bezirk dieses Amts dem des Versorgungsamts Wesel zugelegt.
Berlin, den N. Februar 1923.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.
Au s zug aus der Tagesordnung für die am 21. März 1923 in Breslau stattfindende ordentliche Sitzung des Landeseisenbahnrats BreslaM.
L. Güterverkehrsangelegenheiten. (Frachtermäßigung für Stroh⸗ und Vöstflächse, Ausgleichstarife für Kohle, Erze usw. von und nach den Oderumschlagstellen, direkte Frachtsätze für Holz nach Stationen in Polnisch⸗Oberschlesien und Bezahlung der Fracht in den polnischen Empfangs stationen, Ausnahmetartfe für Eisen von Oberschlesien nach Stettin und Hamburg.)
2. Fahrplanangelegenhelten. (Einlegung neuer Züge und Fahr⸗ planänderungen auf den Strecken Neisse — Liegnitz, Gleiwitz — Kandrzin — Hirschberg, Breslau — Ostrowo, Beuthen — Breslau —
vom 20. Februar 1523,
eine Derorbuun über Erlaß von Grunderwerbsteuer beim Erwerbe von Grundfstücken für diplomatische und konsularische Vertretungen des Auslandes vom 19 Februar 1923,
eine Verordnung über Lohn- und Gehaltspfändung vom 23. Februar 1933, eine siebente Verordnung, betreffend die Gebühren der Aechtsanwälte vom 23. Februar 1923 und
eine Verordnung zuͤr Aenderung der Postordnung vom 23. Februar 1923.
Berlin, den 27. Februar 193.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Preußen. Auf Grund des Gesetzes über die Enteignung von Grund⸗
eigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) in Ver⸗ bindung mit
§z 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Ent⸗
eignungsverfahren vom 36. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) wird hierdurch a) der Gewerkschaft Vesta in Großkaynga bei Neichsbahndirektion. Frankleben das Recht verliehen, die zr Erweiterung Vogt. der Abraumhalde ihres Grubenfeldes Vesse erforderlichen Parzellen Gemarkung Kleinkayna im Kreise Weißenfels Kartenblatt 3 Nr. 255/13, 160, 253 / 8, 251 / 8, 224,8, 22595 und 249s7 sowie Gemarkung Braunsdorf im Kreife Querfurt Kartenblatt 3 Nr. 230/49, 190/49, 232/49, 236 / a9, 2345149, 238/50, 240/54, 242/54, 244/ñ 655, 246 / 56, 248/56 und 250 / 63 im Wege der Enteign ung zu erwerben oder, soweit diese ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten, und b) bestimmt, daß bei der Ausübung des vorstehend verliebenen Enteignungsrechts das vereinfachte Enteignungs⸗ verfahren Anwendung zu finden hat. Berlin, den 6. Februar 1923. Das Preußische Staatsministerium. zer Minister für Hande Jewerbe. Bekanntmachung. Der . . Gewerbe Das unterzeichnete Ministerium hat am 26. d. M. dem ö Bezirks verband Heim bachkraftwerk, Sitz Freuden stadt, in Erweiterung der am 3. d. Mö. erleilten Ermächtigung gestattet, zu 9 vH verzinsliche Schuld verschreibun gen auf den Inhaber im Gesamtbetrag von 300 099 6h M in den Verkehr zu bringen.
Stuttgart, den 26. Februar 1923.
Ministerium des Innern. VF Haag.
Urkunde über Verleihung des Enteignungsrechts.
Anweisungen an die Oberbergämter für die Sprengstoffen und Zündmittein sowie mit flüssiger Luft in den der Aufsicht unterstehenden Betrieben.
Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der dritten ab— geänderten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923 für datz preußische Staatsgebiet.
Bekanntmachung, betreffend Ziehung der 3. Klasse der 21. Preußisch⸗Süddeutschen (277. Preußischen) Klassenlotterie.
Handels verbote.
nc e e e e . Amtliches. Deutsches Reich.
Der außerplanmäßige Legationssekretär bei der Deutschen Boischaft in London Carl von Below ist zum planmäßigen Zegationtzsekretãr ernannt worden.
Erlaß über die Einführung neuer Wechselstempelmarken, über den Vertrieb der Wech selstempelmarken und
über die Erstattung fü rdor Wechse ? 1. i. . stattung für verdorbene Wechselstempel gelassen werden, die vom Minister für Handel und Gewerbe
; ö . Aufhebung eines Vereinsverbotgs. in die „Liste der Bergbausprengstoffe“ aufgenommen worden sind. Vom 15. Februar 1923. D — ö ö. 2. Die Zulassung zur Verwendung ist durch den Spreng- ö . as am 1. Juli 1922 ergangene Verbot des offhersteller bei end 3 nden n n e a Grund des 8 17 der Ausführungsbestimmungen zum Jungdeutschen Ordens“ sst vom Staats gerichtshof auf⸗ stoffhersteller bei em, zuständigen Ober ergamt unter Hinweis Wechselstempelgesetz vom 15. Jull 1909/26. Juli 1918 wird gehoben worden. auf die durch den Minister für Handel und Gewerbe erfolgte folgendes bestimmt: ; barg b, , , n, Aufnahme in die Liste zu beantragen. Der Beifügung be⸗ §1. Hamburg, den N. Fe ruar 1933. sonderer Unterlagen bedarf es nicht. . . Zur Entrichtung des Wechfelstempels werden außer den bis⸗ Der Polizeipräsident. 3. Die Entscheidung über die Zulassung soll durch das herigen, Wechselstempelmarken zu 0. 15, 5 Zb, O. 45, 9 60, 1L20, 1,80, Dr. Campe. Oherbergamt im allgemeinen auf Grund ber? in der Liste ent⸗ 240. 3, 3 60. 420, 4.80. 5,19, 6, 12, 18, 24, 309, 36, 60, 120, haltenen Eintragungen ohne nochmalige Prüfung durch die ob dl neue Wechseistempelmarken zu 250, 10G. Zo, ob. Hob Versuchsstrecke erfolgen; das Sberbergamt kann jedoch, falls 10 000 6 ausgegeben. besonders geartete Verhälinisse seines Bezirks dies nötig machen, vor seiner Entscheidung zunächst eine Aeußerung der Versuchs⸗ strecke herbeiführen und eine praktische Erprobung des Spreng⸗ stoffs im Grubenbetrieb vornehmen lassen. Im letzteren Falle ist der Firma, der der Sprengstoff genehmigt ist, aufzugeben, dem Oberbergamt eine geeignete Grube, auf der die Er⸗ probung stattfinden soll, nach Verständigung mit der betreffenden Werksleitung namhaft zu machen. Die Durchführung der Er⸗ probung erfolgt im Einvernehmen mit einer Versuchsstrecke unter Aufsicht des zuständigen Bergrevierbeamten.
4. Die Zulassung zur Verwendung wird von dem Ober— bergamt durch Bekanntmachung nach Muster 1 ausgesprochen Die Bekanntmachung muß enthalten:
a) die Bezeichnung des Sprengstoffes unter Hinweis auf die Nummer, unter der der Sprengstoff in die Liste der
Berlin und Oderberg — Breslau — Berlin.) Zulassung von Breslau, den 21. Februar 1923. der Sprengarbeit der Bergbehörden Nachtrag zur Bekanntmachung über die Bezugsbedingungen für Branntwein A, B, G vom 9. Februar 1523.
Für Bestellungen aus dem besetzten und Einbruchsgebiet behält sich die Monopolverwaltung besondere Vereinbarungen vor. Berlin, den 28. Februar 1923.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.
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Ministerium für Handel und Gewerbe. Anweisung an die Oberbergämter für die Zul assung von
Sprengstoffen zur Verwendung in den der Auf⸗ sicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben.
1 Zur Verwendung in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben dürfen nur solche Sprengstoffe zu⸗
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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14 des Reichsgesetzblatts Teil enthält
das Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923,
eine Verordnung zur Aenderung der Fernsprechordnung vom 22. Februar 1923, .
eine Derorhꝛung über die Besteuerung von ausländischem Vermögen und Einkommen vom 16. Februar 1923, und
eine Verordnung über künstliche Düngemittel vom 21. Fe⸗ bruar 1923.
Berlin, den 27. Februar 1923.
Gesetzlammlungsamt. Krüer.
§ 2.
Die neuen Wechselstempelmarken haben die Form eines liegenden Rechtecks und werden im Zweifarbendruck, hellgrün und braunviolett, hergestellt. Das Markenbild ist 38 min lang und 20.5 mm hoch. Am oberen Rande der Marke erscheinen in einer schmalen Leiste auf . Untergrund in braunvioletter Farbe die Worte: Deutscher Wechselstempel . Das verbreibende, braunviolet: und grün guillochierte Markenfeld zeigt in der Mitte in grüner Farbe den Reichsadler Am unteren Rande der Marke befindet sich in schwarzer Farbe der Vor—⸗ druck den zur Anbringung des Entwertungsbermerks, in der Mitte der Marke ist gleichfalls in schwarzer Farbe der Wert⸗ betrag in Ziffern und Buchstaben aufgedruckt.
8 5 ; Der Vertrieb der im 8 1 bezeichneten alten und neuen Wechsel. stempelmarken erfolgt durch die Pestanstalten. Die Postanftalten halten mindestens drei der gangbarsten Markenwerte zum Verkauf
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 15 des Reichsgesetzblatts Teil 1'enthaͤlt:
borrätig.
§ 4. Die im 812 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempel⸗ 6. vorgesehene Erstattung für verdorbene Stempel marken oder zordrucke und jür Marken, mit denen demnächst verdorbene Schrift- tücke versehen sind, wenn der Schaden mindestens O0 n beträgt.
Berlin, den 15. Februar 1923. Der Reichs minister der Finanzen. . R, ,
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ist nur zuläfsig,
Ein Notgesetz vom 24. Februar 192335,
das Gesetz über Abänderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1522 vom 15 Februar 1923,
das Gesetz zur Aenderung des Postscheckgesetz e vom 19. Februar 1923, .
eine Verordnung, betreffend Aenderung der Hächsipreise für ausgebrauchte Gastreinigungsmasse vom 19. Februar 1923,
eine Verordnung, betreffend Erhebung von Gebühren für oll- und steueramtliche Warenuntersuchungen vom 19. Fe⸗ ruar 1923,
eine Verordnung über die Errichtung von n, für Hautzarbeit in der Spielwaren⸗ und Karnevalartikel⸗
Sprengstoffen, nehmen.
Bergbausprengstoffe aufgenommen ift, b) die Firma und Fabrik, für die die Zulassung gilt, o) eine Angabe, ob die Zulassung für den gesamten Bergbau des Oberbergamtsbezirks oder nur für bestimmte Bergbauzweige oder nur für bestimmte Gruben oder nur für bestimmte Betriebspunkte gilt, d) den Patronendurchmesser, nach Maßgabe der Ziff. 5, e) die Höchstlademenge, nach Maßgabe der Ziff. B. 5. Die Festsetzung des Patronendurchmessers ist bei allen mit Ausnahme der Pulversprengstoffe vorzu⸗ Er darf bei den Gesteinssprengstoffen 25 mm und