. M J ! —— e enen n n a nn n . e e ö . ö . 28. 5 23 Abs. 2 erhält folgende * assu . . ⸗ . * 8 2 Für Vorschrifie ⸗ d A . m j ; Zug Eingerichtet sind (6 5 . 1 und 2 S8 6 und 26 Abs. e e i z 2 Her nesch le en e , , ö 2 66 a 2 *** * . 7 i . ö 28 und 31 Abs. 3 ! 5 ö im Rraf 3 gn ng * w, , Sen *. hohere Verwaltungsbehörde b) bei Prüfung ihrer reif hl 2 3 , Y z s ü der Verowdnarng. betreffend 2. 18. nh, j 9 zustandig; le o chltgeschwindigten darf für Kraftfahrzeuge Entzlehung der Fahre ria 1 ung un Me torbootertehr, vom 1. Februar 193 tiahrgeug. ung J ö 5,5 Tonnen ,, nicht auf weniger als Anlůge); n S5 14, 27 Abs. 1 und 2 160); für die Zulassung von Kraftfahrzeuge ichsgese ö == F Kilometer in der Stunde festgesetzt werden. Vorschriften e) bei Anertennung von Angehörigen i Di ĩ ehr auf. fen lichen Wegen und Platze hen, dum Ter . . den allgemeinen Fuhrꝛverksverkehr G 2 Abs. 1) bedürfen Sachverstãndige gz 5 nr, * n , m als ausschließli die Vorschriften der nach er ff ihn nunmehr 5 ꝛer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, wenn Die Mitwirkung der Polizeibehörde nach? z d! b 7 6 zumachenden Verordnung über Kraftfahrzeugqberr e bekannt. = sie auch für Kraftfahrzeuge bis zu 5,5 Tonnen Gesamigewicht Ss 9, 12, 30 und 31 unterbleibt in diesen Fällen, die in de aß . Am S9. Funi 1923 tritt außer Kraft: . 2 gelten sollen und eine Höchstgeschwindigkeit von ppeniger als vorgehen braucht nicht, stattzufinden J diz, Bekanntmachung, betressend die Regelung des . el,, in der Stunde bor schre befke ß ö er wie err ler l il ssttĩ . Husttummnn be Reign. mit Kraftfahrzeugen, vom 18. Dezember 1916 (Grech? ehh ⸗ . ladet gelten nicht für Verkehrsbeschränkungen auf rats die Anforderungen fest, denen die von den höheren Ver— ; * mit dem gleichen Tage verlie ren Ermer. 30* * 6. ags ler beg neren, . waltungsbehörden anzuerkennenden Sachverstãndigen und die der 1 Vela nn tmachung ihre Wirksamleit Ii dungen urch) S hoͤhẽre er ,,,, öiest Kämmen erigte e ,. ug Lich gp n m nn n. Berlin, den 16. März 1s. . m ,, n tde kann“. Die S9 und 40 fallen folt. ö ; 51. 5 25 wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt: 49. Folgender g I38 wird h ng , . . Die Reichsregierung. bu g ,,. . r c rant ungen nach Abs. 1 bis 3 ist — 8 38 K Cu no. Waxnungstafeln hinzuweisen. Der Reichs ö ; ö . ; 2. 3 ; i . . ichsberkehrsminister setzt d de kö 3 ö ö . „Landeszentralbehörde“ amtlich , n enftle i * ihre ud 3. Bekanntm a 38. 8 ge Af zn fa r deb ehörde' fee, b en . 2 und e refer eng, der Neufassung der J . b ; ͤ ; m, — . 4 hen; er avon dem Reichs ; ü . . schalt*: Hinter „G. Ausnahmen“ wird folgender 8 27a einge⸗ ; unverzüglich Kenntnis zu eben; 33 der , Verkehr mit Kraftfahrzeugen . ö den cchaltet: alb eines Mongts ere so hat der Reichsve ⸗ bruar 1910 (Reichsgesetzbf Fe⸗ I 3 8 27. mn n ster . die sce ei e fr seat ö . ösverkehrs⸗ gesetzbl. S. 389). ; . . . Verwaltung behörde kann für ihren Ver— ö 6 J e. ) id die bisherigen Vom 15. März 1923. ö Altungsbezirk, in jedem Falle unter Vorbehalt des Wider⸗ In Ziffer Abs. 1 Nr. 3 der Anlage werden bei Veröffentlicht in der am 23. März au J . . Vorschri es s. 2 Befreiun ewähren. 9. * ung na r Steuerformel berechnet)“ er etzt; j . 9 hat jn jedeni Einzeffalle Best immfungen ch di zu, mn . 2 wird am Gi uff des ersten Satzes nach ö ie gend in ö ö. Arttkeßs I e Verorduun 1 6 ᷣ Geschwindigkeiten, den BVerfehrsbereich und pie wPunkt hinzugefügt.; ⸗ 15. Mä gen der, Regelung des Kraftfahrzeugderkehrz vom 6 , 3 diese Bestimmungen in die k ö egen nr ihrs ge der, Klasse 3b der e e g fa f, ö ö. a6) wird nachstehen ö. 1lassungs einigung einzutragen. zen h iebsart der Klasse 2 ohne be— w ach e esetzes ü . Die höͤchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt bei Ver⸗ hondere Prüfung ausgedehnt werden, wenn . hen e ö. mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 165 gi . Versehr . . e, . Bereifung ö ö . da er Fahrzeuge der Klasse 30 erlassenen Verordnung über den Verkehr . Eier he,. . 6 8 Ettraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewichte bis i e, vom 3. Februar 1915 (Reichs ; gen . s„5. Tonnen außerhalb geschlofsener VBrrgtei u 564. Ziffer VI der Anlage fällt fort ̃ (GReichsgesetzbl. S. 389) in der ne 2 , ; . Ortsteile 15 Ziffer V , . Fassung als „Verordnung üß — 3 . . ö geschlossener Ortsteile 12 Kilometer eln der 3. bie . ee lh e d n Kraft 15. Marz 1925 . Kraftsahrzeugverlehr vom b) bei Laftkraftf it ei . ahrzeugen der Wehrmach Reichs 2 j 3 3 ö , Gerit geschiosseet Brtiefff he fe feel tsthlie e. . ö nie e eb i mn, 34 dee ner bedr niniften ; ö. k ͤ indiakei ; ; Verordnung be timmten Di , ne. ö . kel . Jahre ew indigteit kann auf ein geringeres Maß mungen , 6 L bis w , n. Verordnung über Kraftfahrzeugv Burch PVereinßarungen mit ei . der Wehrmacht der Geburtsschein (Ziffer 1 Abs en ö ; ö zeugverkehr. J gen mit einer benachbarten Behörde durch ei S ; 13 1 Vom 16. März 1923. . kann der Verkehrs berech auch auf deren Bezirk ausgedehnt . nen w ersetzt von der Vorlage . . . werden. edehn ö e nge eines beamteten Arztes ziffer] Abs. 1 Nr.? A. Allgemeine Vorschriften. 61 . bl rf in Abf. 1 bis A finden . . ehen und das Lichtbild (Ziffer I ö 1 Nr. 3) na 51 ö ßen hinsichtlich der Befreiung von dun Vorschrift im 3 ö ö vorgelegt werden,. Die Vorfchriften iber die Als Kraftfahrzeuge (Kraftmwag— ö ö a n, 1.2 ther a ßgabe entsprechende Anwendung ere r g fe , mn ö . über ü rer dieser Io 'm fh ö. ten K, ö . Böer nine Lastkraftfahrzeuge nur ein mit nicht elastih k i dir . Wund Ziffer V Abs. 4) bewegt welde e, , , ; nent rg Bereifung versehener! Auhg 6 elastischer inden Aniwenbung. Die Erlaubnls best cl! erh; Wweegt herben, ohne an Bahngleise gebünden zu sein Elen. . lnhängewagen mitgeführt werden ie Fü is beschränkt sich nicht auf räder KKraftzweiräder oder Knͤaft ö . raft⸗ darf und daß die zulässige hg ö ie Führung von Kraftfahrzeugen der b —; Miöh eit üdeß eder Rraftdrefräper) gelten Krafffahr ulässi hstgeschwindigleik außerhalb tung; si ltlahrzeugen der betreffenden Verwal⸗ bie auf. nicht mehr als drei Rä Nah rzeuge, geschlossener Ortsteile ih kilsmete un gig; ung; sie gilt nur für die Dauer des Dienstverhältniffes; in betnie ehr als drei Rädern laufen, wenn ihr Eigengewicht schlossener Ortsteile 8 Kilometer in d n innerhalb ge- dies ist auf dem Führerschein zu vermerken 3 g. . ö Gu stand zo Kil'gramm nicht übersteigt. An. 6 * Ie erg e gener nn, ö. tunde betrãgt, gung des Die nstocchaken! H in — endi⸗ hänger, Bei⸗ oder Vorsteckwagen bleiben bei Feststellung der Fahr⸗ kiber die Prüfanz von grill . ö 5 r. XI der Anweisung auf Antrag ist dem in ge eine Bescheini eingezogen; zeugart außer, Betracht. Als rafträder gelten außerdem Kraftfahr⸗ 33, Im g zi Abf' . . Anlage A ö fort. i; welche Betrieb sag *hna zin 9 . . u ö uge mit zwei Laufrädern und zwei seitlichen Stützrädern 3 Abs. 2“, die Worte Muß den die Worte „Muster 2. durch „§ 6 ie Erlaubnis erteilt war, zeugen ihm zän Ir, Bei⸗ oder Vorsteckwagen, wenn ihr Eigengewicht in be, Hielchzberkihrgbhrtes , Muster J. durch seinem! befonde ren Kon Wünscht ein früher h ᷣ triebsfe r igem Zustand zö Kilogramm nicht übersteigt. Al . vorgeschrieben en Muster“ ersetzt. ,,,, . 9 . , . 5. *, Im 3 31 Abs. 2 Satz 1 fallen die Worte . scheiden aus ene lig, rer scheins nach seinem Aus- plätzen ö. gn . . arch ichn ichs j Atem n . orte vund mindestens gSifser nau m Dienstverhältnis einen Führerschein nach ). Worte „Muster 7Ja⸗ 2 Angestellte beschäftigen fort; die für diejenige Betriebsart und Klasse b hr⸗ ö § 2. JJ, , 4 s n ebe e wee Komma eingefügt: „die entweder für Kraftfahrze . . äber e Daß! ö malige egung einer e gu; 2 erkehr von 1 rwerken oder bon Fahrrädern auf öffent⸗ nur für Krafträder gelten,, cht! Senn , . jeder Art oder u erhah gung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ichen Wegen und Plätzen allgemein regelnden Vorschriften, sofern Förralträder gelten,; hinten hinzugefügt: . walten, so hat er einen Antrag unters Von ᷓ nicht, nachfolgend oder gemäß 3 6 26 3 des tzes Fur eine von einer Kraftfahrzeugfabrik auf Grund ei escheinigung. des ärztlich i , obersten Landesbehö ö immi der Gesrtzes ban der Typenbescheinigung gleich eltig * fehl este ö Ziffer I inn ztlichen Zeugnisses und des? Lichtbildes ersten Landes behörde andere Bestimmungen getroffen werden. a . 8 ggestellte Gruppe von ziffer J innerhalb eines halben Jahres ; Auf Kraftfahrzeu d f z ; ; Fahrzeugen kann auch eine gemeinsame Zub ö eines Dienstverhältniffes bei 2 ee h, gend gung wend zarden nde für K bffen ichen gn hrbbetrien ber ö bescheinigung nach Satz 1 ausgest ulassungs⸗ hnsi ; 6 bei der Ortspolize ibehßrde seine Rudet, werden. ssomwis guf die Führer dieser Fahrzeuge find ö sgestellt werden, in die außer ohnsitzcßs oder Entlaffungsorts t. Im ühr: neben den nachstehenden Vorschrif ᷓ melt 9. . s der Bezeichnung der Gattung ile dn ne enn, ; regelt fich dad her t gsorts, zu stellen. Im übrigen NKebe hgachstehenden Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen . , , . Fahrgeste Das ach Ziffer J u . üher den Betrieb der Droschke Omni . . zu der Gruppe gehhr eh n h ö K aller ib. Gags a, . nas n ‚ᷓ. . j 5 hren, Omnibusse und sonstigen dem 838. Im 5 31 Kb. erhalten ag mzutragen sind. schei . ; sowie Ab. Z gelten auch für Führer⸗ offentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke Anwendun ö ; Satz 2 und 3 folgende Fassung: heine, dig von einer als höher V bez Die nachstehenden Vorschrifte ihr fur ele ung War für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheini J kannten Dienftstelle d rfäge be sltnngs be the aner. Raupe gie en Wr sten gelten nicht fir Clein lr strũder Alb. I guss ficss̃ ö 3 es , nach irn, . . ö. stagtlichen Polizei 3 sind. aupenkraftfahrzeuge, Dampfstraßenlokomotiven, Straßenwalzen, kö jöhere Berl alt nge behbrde send mn geh ies fe ukuügen die r Anlage fällt fort. J elner fol che, Kerasifsthrzeuge, deren berriebafertiges Gewicht im ; ö. 6, öh Zulassung des Fah r⸗ 2 ladenen oder unbelade 9 j j zeugs die Bescheinigung an 6 Behörde j. e, , , Artikel 1 h nen Zustand g Tonnen übersteigt, sowie . e . rde, zurück, die sie aus⸗ Bis - . ; selbstfahrende Arbeits- und kzeugmaschi 6 hd , , rn r ,,,,
e , . ö. * gsbescheinigung nach Abf. 1933 ; können noch bis zum 3h. Fun ãgen). einkrafträder sind Krafträd ; . qusgestellt war, ist das Gutachten eines 8 e . verwandt werden. Vis dahin binn ; 6 ugle trader, deren nach der Stener= , es Sachherständigen stenflen drm ea Müftehahinghleiben, auch die von Dienst⸗ ormel berechnete Nutzleistung bei einem A . — der Typenbescheinigung G 5 Abf. 2 u § 14 dee ehre chf m g n e Führerfcheine, die dem . Radreifen von mehr als 46 Zentimeter j .. 5
39. Im 9 31 Abf 5 fällt Satz fort im Satze 1 werde ö. . gultig Verordnung vom 5. Februar 1916 nicht ent⸗ Außendurchmesser 1 Pferdeflarke nicht übersteigt. Worte M . . . . 1 . ö n di ö ; ö 2 ersetzt; Satz 1 wird hinter einem Der Reichsverteh J kel Ill. B. Das Kraftfahrzeug. z h . ganzt: ; erkehrsminister wird ermächti . ; ö g nee ge nn. der reh shrten spãtestens J e,. . 1919, so e e, n ger ö ö ü nd 1 ach sgnrer iusstellung, unmittelbar der Behbrde nh 1 ergibt, in fortsaufend e, , . die sgestell n 3 . jörde, d sender Nummernreil ; . . . , , ,, , , f , ,, e T ene hoe , en , . 1 ni an z r Vero j . ile und ausgerüste ein, . = . öh res gf ell gebehrhen eingereicht sind. ) gesetzblatt bekanntzumachen. nung durch das Reichs plosion sgefahr sowie ede vermeidbare Klare err ö Eabf. s. rent, die 1 J r titen m. e, wee en d lesennshurch Gerhiisch. Kan, Bann ö . uster c)! ie Verordnung übe int iona ; . e m n fen , ö 31 Abf. 9 wir . fahr jeu gen Mn nnn ie e ig r r een Vexlehr mit Kraft⸗ Dig Radkränze müsfen mit Gummi oder einem anderen elasti⸗ P 31. Ab. 9 wird am Schlusse wie folgt ergänzt: assung der Be eichsgesetzbl. S. 640) in der en Stoffe bereift, fein und dürfen keine! benheiten besitze . Allen nn; erkennen lassen, ob das einzelne ennzeichen ; 83 3 ä n, e n Ger m, n 66 Reichsgefetzbl. ie geeignet sind, die Fahrbahn zu desthakige me . hr otraftfahrzenge jeder Art oder nur für Krafträder gi 1911 (Reichs ir ichs gesetzbl. S. 1065), 6. Aßrff Geht ein Probefn . h ra er gilt. l eichsgesetzbl. S. 179), Se temper 191 6. . 8 4. ö . f hat die höhere S. 909), 29. April 1512 (sbeichs ech er a g Gegen n. Jedes Fahrzeug muß versehen sein: sahrrt nn e r, . , i, ein Probe⸗ Eis hte csg etzbl. S. 4990), 11. ril 1915 Rei . . mit einer hen fg en Lenkvorrichtung die gestattet, sicher , die bisherige Erkennungs nummer feng nn, ne . ö. 5 pe, 6 r, Si Hrn se. . 1 2. ,, ö . 63 42. af . de ne egen, werden. folgenden Punkten geändert: ö. hsgesetz̃ä. in C. Jos) wird in ö 4 . mog cht heel ein shiahern ö e hen ee. stc en den i' Ti hrten im Sinne Ing g. wen ü Worte „3. Ve rugg 1919 Reichsgesetzbl. 2. mit zwei voneinahber ungbhängigen Bremseinrichtungen, — , , . 26 chr . i ens Kier ln gn . . ersetzt durch „15. März 1923 Meichsgeseghl? a , jede 6 . der gebremsten Achse 2 ge ahrten, die bei Ei , ö ⸗ gleichmäßig einwirkt; mindestens ei icht . ,, des , ,,,. e n 39 ö . . h l ö. d n 1, 5 10 Abs. 1 a ö die , . ahrzeugs a ĩ unssart B n, . . 28. ‚ ni s. z ie mit diesen Rä . j irten: di ö eng, n . nenen Einste ungsort. dienen. Bei Ver⸗ Abs. 1 Abschnitt c, 885 11, 18 und 14 * ö. , Bremse muß sestsiasenn fest verbunden sind, wirken; diese 2. Fahrzeugs ins Ausland steht die Verbringung des die Wor 3 f; tz J und 2 werden . s seststellbar sein. Jede Bremseinrichtung ghrf an , Grenzort der Verbringung en kö 3 34 ahr n f k , März 19235. 9. sich . a den Lauf des Fahrzeugs sofort zu instellungsort gleich. ö ⸗ durch Sag hu orte „zweiter Halbsatz“ erfetz: hemmen und es auf die kürzefte Entfernung zum Stehen 43. Im 5 32 Abf. 1 werden ers ĩ Miliz urch e en 2 zu bringen; ͤ. herwaltung und der ostoci e er un feu J ö ö n, , 2hert „Landegzen tralbehörde “ ersetzt Ku mmit einer, zuverlässigen Vorrichtung, die beim Befahren ichs post, und der saailit en Korte die erte eh . Aub . am Schtusse wird folne nder den . , , n , , dließung“ durch „der Wehrmach 1 ö , , , rhindert, sofern nicht eine der B en di orderung uU sschließung dieser ö , , J . . , Ho ßhabe er Bestimmungen der obersten Landes⸗ erfüllt: ö . Pe wderwaltun g federn f . 3 Abs. ? das Wort . Kraftfahrzeugen, die im Betriebe t. mit einer am, Fahrzeug befestigten Huphe zum Abgeben von ⸗ . Im 5 335 werden die Worte Militärverwaltun d! länglichwu henne rwasbdt werden ban de Zuteilung eines Warnungszeichen; falls die Hure mehrlonig ist, müssen die ersetzt durch Wehrmacht har zeichs e . ĩ 6 . unge und . lich nu nden Fennzeichens (8 10 Abs. 1 06) und bei den verschiedenen Töne gleichzeitig in einem harmonisden sowie ; die Worte „Anlage B)⸗ fallen ant er staatlichen Polizei ,, n . ajtfahrge uge von dem Anerkennungs⸗ Akkord anklingen; Huppen sind als vorschrifts mäßig zu be⸗ . 45. Im § 84 werden die Wonte Heeres- und Polizei Fül wenelner Teutzchzn Behörde auf dem ausländischen tracht wenn ein klarer, von , reigr don ( Feuge! ersetzt durch „Kraftfahrzeuge der Wer e Bel ge traffahn. Fuhrerzeugnis G 19 Abs. Le) abgesehen werden. ö Ader Atlord dir⸗h Schwingungen von Me tallzungen. Platten J J k 1 en, . , 16. 8 tschri ö ĩ ö Ziffer a ⸗ ö . luß mindestens eine Huppe vorhanden sein, enn, wirg der d . ⸗ i . n . hen en beg rien Fer n h . ö . . , ,,. . Wa n leihen ab ⸗·-⸗ 47. J ĩ . . - z ; — ei egeben werden kö ; . ö. durch e e e nr h d, wen eendesbentzgfbehörk, erset; gesetzbl. K h er nfs enden zibf.z . . t. . (ne et le; L ehen und bei starkem Nebel mit ö , 8beh er wird durch folgende Abs. 2, 3 fe d m rn ler kann Zuschläge' zu den vor— minde tens zwei in gleicher Höhe ,. die seitliche Reichswehr- und Reichspostminister bestimmen je kin; unverzůglich , nr. er hat, datzon dem Reichsrat Vegrenzung des Fahrzergs. anzeigẽnden, heltbren ende Dienstbereich bie Dienststellen, welche Rierde 1j ten je für ihren halbe n r uch zu geben; erhebt der Reichsrat inner⸗ Laternen mit farblosem nse bie den Lichtschein derart ö eh rde dune eee fen t . gie der höheren Verwaltungs- ö. Monats. Widerfpruch, so hat der Reichsverkehrsz⸗ auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 Meter * ö 66 3 enen Befugnisse ausüben, minister die Zuschläge aufzuheben. vor dem Fahrzeug vonn. Fin i ann , . far e r ug rr ng arenen rn . Kraft. Artikel Vl liebe rm ß a en warben nn dar r , gr er, verw Bremfe ind Bergstil ge vafsel r dosnnnhänge wagen niit Mit der Verkündung dieser Ver —⸗ wendet werden; ,, , , , e g , ee, und bei Erte , n,. ; lorderun mit Lastkraftfahrze 29 9 mr ( en in Betri esetzt we mm. Len ge nner en rn, reh unn, ö , eld gen, ga ne, de enn i Thiere. , gewagen, die für tierischen 2X6. Februar 1617 (Reichs ge se gt. & w ,,, 6 e rn lun gn zur ö. ö ichtigten Rückwärtsbewegung (Nix. Y und der g
. * 4 . . . . 4 1 . . . 54 ö H
==, === ibesngte (Mer. G6); es een eine hell⸗ . Laterne mit farblosem Glase (Nr. , ausge nommen, . ein Kraftrad einen Beiwagen auf der linten ite mit-
, eine auf das Wagenrad des Beiwagens einwirkende Bremfe
3 2 ist nicht erforderlich. .
. Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 850 Kilogramm über—
gö. muß so eingerichtet fein, daß er mittels der WMaschine oder
alors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang gebracht
kann.
vide, Griffe zur Bedienung der Maschine oder des Motors und im Abs. 1 bis 3 angeführten Einrichtungen müssen so an—⸗
Frtht. sein. daß der Führer, sie, ohne sein Augenmerk von der hrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne Ver—
elhselungsgesahr handhaben kann. ;
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem an einer sichtbaren gell des Fahrgestells angebrachten Schilde versehen sein, das die ma, die das Fahrgestell hergestellt hat, die Fabriknummer des * eestelt die Anzahl der Pferdestärken der Maschine oder des bits (bei Krafträdern, Personenkraftwagen mit Ausnahme der grastomnibusse und bei Lastkraftwagen bis 2,5 Tonnen Eigen⸗ picht auch die nach der Steuerformel berechnete Nutzleistung des ahr zeugs und das Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs Igbt. Bei Kraftfahrzeugen, deren Gesamtgeiicht (inschließlich Hung) 5 Tonnen übersteigt, muß sich die Angabe auf dem Schilde auch auf die zulässige Belastung, auf die Achsdrucke und auf die Felgendrucke auf 1 Zentimeter Felgenbreite — Basis der Gummi⸗ en — im beladenen Zustand erstrecken.
Bei einem Kraftfahrzeug im beladenen Zustand darf der Druck uf eine Achse 6 Tonnen und auf 1 Zentimeter Felgenbreite — Fasis der Gummireifen — 150 Kilogramm nicht überschreiten. Zum Abgeben von Warnungszeichen außerhalb geschlossener Ortsteile bestimmte Pfeifen G 19 Abs. 3) gelten als vorschrifts⸗ mäßig, wenn durch sie Pfiffe gleicher Tonhöhe in der Weise erzeugt berden, daß unter Druck stehende verbrannte Gase aus dem Hylinder oder der Auspuffleitung durch die Pfeife entweichen.
DN Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs. § 5.
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, het der Eigentümer bei der für seinen Wohnort zuständigen köheren Verwaltungsbehörde die Zulassung des Fahrzeugs schrift⸗ sih zu beantragen. Der Antrag muß enthalten:
1. Name und Wohnort des Eigentümers, . 2. die Firma, die das Fahrgestell hergestellt hat, sowie die Fabriknummer des Fahrgestells, .
3. die J des Fahrzeugs (Personen⸗ oder Lastfahr⸗
eug), ;
. k Art der Kraftquelle Verbrennungsmaschine, Dampf⸗
maschine, Elektromotor), ;
5. die Anzahl der Pferdestärken der Maschine oder des Motors
bei r wr edern Pensonenkraftwagen mit Ausnahme der Kraftomnibusse und bei Lastkraftwagen bis 25 Tonnen Eigengewicht auch die nach der Steuerformel berechnete Nutzleistung des Fahrzeugs), ; das Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs . die zulässige Belastung (in Kilogramm oder Personen ein⸗ schließlich Führer), . . 8. bei Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht (einschließlich Ladung) 5 Tonnen übersteigt, die chsdrucke und die Felgendrucke auf 13entimeter Felgenbreite — Basis der Gummireifen — im beladenen Zustand. ö
Dem Antrag ist das Gutachten eines von der ,, Ver⸗ waltungsbehörde anerkannten Sachverständigen beizufügen, das die Richtigkeit der Angaben unter Nr. 4 bis 8 sowie ferner be⸗ säätigt, daß das Fahrzeug den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. Hinsichtlich der Nr. 5 kann das Gutachten des Sachverständigen durch eine Bescheinigung der . ersetzt werden, die die Maschine oder den Motor hergestellt hat. as Gutachten hat der Antragsteller auf seine Kosten zu beschaffen.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann einer zuverlässigen ins
— —
Handelsregister eingetragenen Firma, zu deren Geschäftsbetrieb
die Herstellung von Kraftfahrzeugen gehört, und deren Sitz sich im Bezirke der Behörde befindet, auf schriftlichen Antrag nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen Prüfung (Typenprüfung) widerruflich eine Bescheinigung darüber erteilen, daß eine von ihr fabrikmäßig agli Gattung von Kraftfahrzeugen den Anforde⸗ rungen dieser Verordnung genügt (Typenbescheinigung). Für im Ausland hergestellte Fahrzeuge kann eine solche Bescheinigung einer zuverlässigen ins . eingetragenen Firma, zu deren Geschäftsbetriebe der Handel mit Kraftfahrzeugen gehört, und deren Sitz sich im Bezirke der Behörde befindet, auf schrift⸗ lichen Antrag ausgestellt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Firma im Deutschen Reiche zum alleinigen Ver⸗ triebe von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gattung berechtigt ist. Die Typenbescheinigung gilt fürs ganze Reich. Für ein Kraftfahr⸗ zeug einer solchen Gattung 6 1 und 23) kann die Firma zu einer amtlich beglaubigten Abschrift der Typenbescheinigung mit etwaigen Nachträgen unter laufender Nummer eine Ergänzungs⸗ zesceinigung ausstellen, die die Richtigkeit der im Abs. 1 unter Ur, 4 bis 8 vorgeschriebenen Angaben bestätigen muß. Eine Elche Firmenbescheinigung (Abschrift der ß , nebst e inet e n ng, ersetzt das Gutachten des amtlich an⸗ lrlannten Sachverstaͤndigen G 5 Abs. Y in allen Fällen mit Aus⸗ nihme der des 8 6 Abs. 3 Satz? und des 5 28 Abs. 1 mit der Maß⸗ habe, daß bei einem Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs bis bier Tonnen für Kraftomnibusse, Lastkraftwagen sowie Zug— naschinen ohne Güterladeraum ein amllicher Wiegeschein oder line Bescheinigung über die unter behördlicher Ueberwachung vor⸗ kenommene Wägung beizufügen ist. Für ein Fahrzeug, das schon nmal zum Verkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu⸗ gelassen war, darf eine Firmenbescheinigung nur dann ausgestellt erden, wenn die Firma das Fahrzeug nochmals geprüft und sich von seiner vorschriftsmäßigen Beschaffenheit überzeugt hat; dies
*.
tin der Bescheinigung zu vermerken. Ueber die mittels Firmen⸗ scheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge hat die Firma in Verzeichnis zu führen und auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzulegen. Firmenbescheinigungen können unter Mit- kerantwortung der Stammfirma!«— bei Fahrzeugen ausländischer berstellung der Hauptvertretung im Sinne des Satzes 2 — guch bon den Zweigniederlassungen, die dann gleichfalls zur Listen⸗ sihrung verpflichtet sind, ausgestellt werden. Im Falle des „iderrufs (Satz 1 und Y verliert die Typenbescheinigung ihre Biltigkeit und ist nebst allen bereits gefertigten beglaubigten Ab— riften der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde abzuliefern, weit die Abschriften nicht als Firmenbescheinigungen in den berlehr gegeben worden sind. .
Für dis Prüfungen nack Abs. 2 und 3 gelten die Vorschriften . Anweisung äber die Prüfung von Kraftfahrzes gen“, die der el äherkehrsminister erläßt. Er hat davon dem Reichsrat un⸗ „wüglicch Kenninis zu geben; erhebt der Reichsrat innerhalb e Honats Widerspruch, so hat der Reichsverkehrsminister die ndeten Vorschriften aufzuheben.
3zulassung zum Verkehr und Kennzeichnung. § 6. d Die höhere Verwaltungsbehörde G 5. Abs. 4) entscheidet über , ntrag auf Zulaffung des Kra tfahrzeugs zum Verkehr auf i e Wegen und hie den ie . gilt für das
tze Reich. zn Im Falle der Zulassung hat die höhere BVerwaltungsbehörde br aftfahrzeug in eine Liste einzutragen, dem Fahrzeug ein . g ilichez Kennzeichen G 8 zuzuteilen und hiervon dem Antrag . er Mitteilung zu machen, sowie über die Zulassung und die intragung des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung des Kennzeichens 96 BVescheinigung auszufertigen. Die Aushändigung der Be⸗ Henning erfolgt durch die für den Ort, wo das Kraftfahrzeug
Detrieb gesetzt werden soll, zuständige Polizeibehörde. Die
der zuständigen err en Verwaltungsbehörde hiervon Mitteilung waltungsbehördé * Dee Erthen, gilt für das ganze Reich; sie ist
Muster der Liste und der Bescheinigung schreibt der Reichs ver⸗ 8 12. lehrsminister vor. Ist der Dienststempel eines Kennzeickens unkennæl For, 5 . d Dienst ines Kennzeichens unkenntlich geword Treten bei einem zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Ei . * r Ghee, , me,, . . 8 2 . . e. J. ge . oder mu ein mit dem Dienstste mpel der Koltzibehoörde versehenes Plätzen bereits zugelassenen Kraftfahrzeug Aenderungen ein, die Kennzeichen erneuert werden so ist das Rra ii rzeug wiedernmm
eine Berichtigung der Liste und der Zulassungsbescheinigung er⸗ entsprechend der Vorschrift im & 9 der Pol ze ibehdrde vorzuführen: forderlich machen, so har der Ei entümer unter Vorlegung der tritt die tern e der Erneuerung an einem Drie ö , , , einigung die Verichtigungen innerhalb ? Wochen dem aus die Polizeibehörde, die die erste Stempelung des Kenn- ei, der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde zu beantragen. zeichens vorgenommen hatte, ohne Zeitverlust nicht erreicht werden Bei Aenderung der Art der Kraftquelle, bei Einbau einer stärkeren kann, so ist das Fahrzeug der nächsten Polizeibehörde vorzuführen, Maschine oder eines stärkeren Motors, einer in ihrer Bauart ober Freter en Dienststempel zu erneuern oder das erneuerte Uebersetzung veränderten Bremse oder Lenkvorrichtung bedarf es Kennzeichen mit dem Dienststempel zu versehen und, daß dies ge⸗ einer erneuten Zulassung, die der Eigentümer sofort unter Bei⸗ schehen, in der Zulassungsbescheinigung (8 6 Abf. 2) ersichtlich zu kung eines Gutachtens G6 5 Abs. Y bei der zuständigen höheren machen hat.
k zu K, h § 13.
erlegt der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs seinen Wohnort Di ü j ĩ j
in den Bezirk einer anderen höheren Verwaltungsbehörde, 3 hat lasi) e Anbringung mehrerer verschiedener Kennaetchen Hit unmun er bei dieser die erneute Zulafsung des Fahrzeugs zu beantragen; der Beifügung des Gutachtens eines Sachverstaͤndigen G6 5 Abs. 2, 8 C. Der Führer des Kraftfah t zeugs. bedarf es in diesem Falle nicht, wenn die bisherige Zulassungs—Q ; — bescheinigung, vorgelegt wird. Bei. Ausfertigung der neuen a) Die Zulassung zum Führen. Zula sungsbescheinigung ist die bisherige einzuziehen. §5 14. Holl, ein Kraftfahrzeug zum Verkehr quf öffentlichen Wegen Wer guf öffentlichen Wegen und Plätzen ein Kraftfahrzeug und Plätzen nicht niehr vernendet werden, so hat der Cigentänter führen. will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen höheren Ver=
zu machen und ihr die Zulassungsbescheinigung sowie das Kenn? 3u erteilen wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch eine zeichen abzuliefern. Das Kennzeichen ist, n es nicht amtlich seriffie dargetan hat und nicht ichen . die die , ist, nach. , e n des Dienststempels r , . Annahme rechtfertigen, daß er zum Führen von Kräftfahrzcugen Unterbleibt die Ablieferung, so hat die höhere Verwa tungsbehörde ungeeignet ist. ; die Zulassungsbescheiniguinig und das, Kennzeichen einzuziehen Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahr—= der, soweit die Einziehüng des Kennzeichens nicht zulässig ist, den zeugen, insbesondere auch von Krafträdern, nicht gestattet. Aus- Dienststempel auf diesem augenfällig zu vernichten. In glei er nahmen können von der höheren Verwaltungsbehörde mit Zu⸗ Veise ist auf Antrag der. Steuerbehörde zu verfahren. weirn bie stimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden. Stenerkarte nicht rechtzeitig erneuert wird' . Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer durch eine Be—= Geht ein zum Verfehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen scheinigung Führerschein) zu erbringen, deren Muster der Reichs⸗ bereits zugelassenes Kraftfahrzeug auf einen anderen Eigentümer verkehrsminifter vorschreibt.
über, so hat dieser bei der für seinen Wohnort ö höheren Für die vorzunehmenden Prüfungen gelten die Vorschriften Verwaltungsbehörde die erneute Zulasffung des Fa röengs, zu unter Ziffer 1 bis Vi der als Anlage beigefügten „Ankbeisung int en, der Beifügung des Gutachtens eines Sachverständigen über di Prüfung der Führer von Kraftfahrzeugen“.
(8 5 Abf. 2, bedarf es in ö Falle nicht, wenn die bisherige ; Zulassungsbe cheinigung vorgelegt wird. Bei Ausfertigung der b) Besondere Pflichten des Führers, neuen Zulassungsbescheinigung ist die bisherige einzuziehen. z 165.
87 Der Führer hat den Führerschein (6 14 Abs. 3) sowie die Bescheinigung über die Zulassung des Kraftfahrzeugs (6 6 Abs. 2
Vorbehaltlich der Vorschrift im 3 32 muß jedes auf ö entlichen (. Wegen und ö verkehrende Kraftfahrzeug 9 r e, nd, g, 4. Abl: 1 und Anm bei der Venutzung des Fahrzeugs auf Kennzeichen (G 8) 'tragen. . öffentlichen Wegen und Plätzen bei sich zu führen und auf Ver—
88. langen den zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Das von der höheren Verwaltungsbehörde zuzuteilende Kenn— § 16. . zeichen beg aus einem (oder mehreren) Buchstaben (oder Der Führer ist dafür ,,, daß das Kraftfahrzeug römischen, Ziffern) zur Bezeichnung des Landes (oder engeren Ver⸗ mit den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Vermerken unß
waltungsbezirkes) und aus der Erkennungs nummer, unter der das lizeilichen Kennzeichen versehen ist, daß das Kennzeichen in vor— Jahre ng in die zolizeiliche Liste (ö 6 Abs 2) eingetragen ist. Die kö 6 . . ff itz 6 zulässige Belastung nicht exteilung der, Kennzeichen innerhalb des Reichsgebiets erfolgt Eberschritten Bird? und daß das Fahrzeug sich in verkehrssicherem nach einem „Plan für die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge“ den ustand (65 3, ) befindet; er hat sich vor der Fahrt von dem der Reichsverkehrsminister nach Anhörung der beteiligten obersten . des Fahrzeugs zu Überzeugen. 53 Landesbehörden aufstellt. Das Kennzeichen ist an der Vorderseite ; 1 und an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sicht⸗ ö . 17. ; ; . ö barer Stelle anzubringen. Die Fläche des ö muß zur . Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Be⸗ Sängsachse des Fahrzeugs senkrecht oder annähernd senkrecht slehen. dienung seines Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahr= Bei spitz zulaufenden Fahrzeugen kann jedoch das vordere und das zeug 16. absteigen, solange es in Bewegung ist, und darf sich von hintere Kennzeichen durch je zwei Kennzeichen ersetzt werden; diese ihm nicht entfernen, solange die Maschine oder der Motor läuft: müssen beiderseits an jedem e zulaufenden Ende des Fahrzeugs auch muß er, i er sich von dem Fahrzeug entfernt, die Vor= auf, Flächen angebracht sein, die zur Längsachfe des Fahrzeugs richtung G 4 Abs. 1 Nr. 6) in Wirksamkest setzen, die verhindern schräg, zur Fahrbahn senkrecht oder annähernd senkrecht stehen' soll, daß ein Unbefugter das Fahrzeug in Betrieb setzt. 8 Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer han nf auf Der Führer ist ö w ,,, , 0 * weißem, schwarzgerandetem Grunde auf die Wandung des Fahr“ tragen, daß eine J an. . hei 8e th 3. ö. 26 zeugs oder auf eine e rc g Tafel aufzumalen, die mit dem Abs. . , . ö n men n . h, Rauch, . Fahrzeug durch Schrauben, Nieten oder Nägel J. zu verbinden oder ü . eruch in e, . i eintritt. , ist. Kö die römischen Ziffern) un . eummern ö ᷣ . uspuffklappen innerhalb geschlossen m i e est 1 . ) Strie 5 6. ; . ö . . . w e Lr g nen . . Stark wirkende Scheinwerfer müssen innerhalb beleuchte er breite i 10 Millimeter, Schrifthöhe 75 Millimeter bei Ortsteile, ausgenommen bei starkem Nebel, abgeblendet werden. einer Strichsärke von 13 Möillinieter, Albit and zwischen ben ein. Fahner Mä, wo die Sicherheit des Verkehrs es erforbert ins besondere elnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Stärke des beim Begegnen mit anderen Fahrzeugen. Der Reichsverkehrs⸗ rennungsstrichs 13 Millimeter, Länge des Trennungsstrichs minister bestimmt, welche Scheinwerfer als übermäßig stark wirkend 25. Millinieter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes und welche als stark wirkend gelten.
115 . Rꝛi e, . ö 5§ 18. ᷣ Bei dem an der Rückseite des Fa zeugs mittels Schrauben, Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, daß der Führer in
Niften oder Nägel össt anzubringendn Kennzeichen sind die Huch der ö ö e , n r n Genüge zu leisten.
staben (römischen Ziffern) und die Nummer? auf einer viereckigen Die höchstzuläsfige Fahrgeschwindigkeit bekrägt bei Kraftfahr=
weißen, schwarzgerandeten Tafel in schwarzer alkenschrift aus⸗ eugen bis zu 5,5 Tonnen amtgewicht innerhalb geschlofsener uführen, Die Tafel kann Bestandteil einer Laterne fein Wwergleiche u ile 30 Kilometer in der ar die höhere . 11). Die Nummer kann unter den Buchstaben srömischen Zifferi) behörde kann Geschwindigkeiten bis zu 40 Kilometer algen ei ader, durch einen wagerechten Strich getrennt, dahinter ftchen. Srafga hre gn, von mehr als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt Die Ahbmessungen betragen: Randhreite mindestens 10 Millimeter, die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit 25 Kilometer, bei Mitführen Schrifthöhe 100 Millimeter bei einer Strichstärke von 15 Milli⸗ von Anhängern innerhalb geschlossener Ortsteile 16 Kilometer in meter, Abstand . den einzelnen Zeichen und vom Rande der Stunde“ 20. Millimeter, Höhe der Tafel ausschlie ßlich 8 Randes bei zwei⸗ Ist der Ueberblick über die Fahrbahn behindert, die Sicherheit zeiligen Teunzeichen 260 Millimeter, bei einzeiligen . des Fahrens durch die Beschaffenheit des Weges beeinträchtigt, oder 1140 Millimeter, ferner bei , n, Kennzeichen Strke des *fg lebhafter Verkehr, so muß so langfam gefahren werden Trennungsstrichs 16 Millimeter änge des Trennungsstrichs daß das Fahrzeug auf kitrzeste Entfernung zum Stehen gebracht 30 Millimeter. Das hintere Kennzeichen kann auch auf die werden kann. ö des re g 6 e en, bes ) 9 ; 8 19. . „ Kraftzweiräder sind von der Führung des hinteren Kenn ü übe wo es die Sicherheit des V Fichens befreit. Bei ihnen genügt ein beiderfeitig beschriebenes , . en ate ö et e e⸗ Kennzeichen, das an der Vorderseile in der Fahrtrichtung an leicht auf das Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam* zr e machen. . Stelle anzubringen ist. Das Kennzeichen ist in schwarzer Das Abgeben von Warmrungszeichen ist sösort ein zustellen, alkenschrift auf ern schwarzgerandetem Grunde auf eine wenn Pferde oder andere Tiere daßnech unruhig oder scheud werden rechteckige, an den Vorderecken leicht abgerundete Tafel aufzumalen, Immierhalb geschlosfener 2 nur kurze Warnungz⸗ die mit dem Fahrzeug durch Schräuben, Ri ten ode. Nägel fest Ki zeichen unter ausschließlicher Verwendung der im 5 4 Abs 1 Nr. ] derbinden ist. Die Buchstaben (oder die römischen Ziffern) und die borgeschriebenen Supze abgegeben, au ßerhalb geschlosfener Sris⸗ Nummer müssen in einer Reihe stehen und durch einen wagerechten teile barf auch eine Peise benutzt werben ö Strich voneinander getrennt sein. Die Ahmessungen betragen: Das zibgeben langgezogemer Warnungs zeichen, die Aehnlich⸗ Randbreite mindestens 8 Millimeter, Schrifthöhe 66 Millimeter reit nnn Feuersignalen haben und die Anbrikgerng und Verwendung bei einer Strichstärke von 10 Millimeter, Abstand zwischen den anderer als der im Abf. 3 genannten Signalinstrumente ift ver einzelnen se en und vom Rande 12 Millimeter, Stärke des en ; —
,, . tri 19 ö 8 , n,, 83 20. ö hn, dähe der Late auaschtäehtih ben fäanbe Merkt der Führer, daß ein i, e e m, , . Die Muster für die Kennzeichen schreibt der Reichsverkehrs⸗ dem Kraftfahrzeuge scheut, oder daß sonst durch das der, ,. minister vor. mit dem h n. Mens oder Tiere in Gefahr gebracht 8 9. werden, so hat er langsam zu fahren sowie erforderlichenfalls an⸗=
. . . ( . . ⸗ alten und die Maschine oder den Motor außer Tätigkeit zu setzen. Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Polizei⸗ iuhal ch 3 Faltzeiche ß 66 , 5 z 2 846! 5 ; Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kennt
behörde 6 6 Libs. ? Satz 9) versehen sein. Zim Zwege der AÄb⸗ lichen Polizeibeamten hat der Führer sosort anzuhalten. Zu 1 kempelung; des Kennzeichens hat die Le ib rh, die g erführung Kenntlicmechw n eines Holtz benen ist auch das Tragen ener des Kraftfahrzeugs anzuordnen. Bevor sie die Abftempe lung Dien fim kitze ausreichend. 9
vornimmt, hat sie sich durch sorgfältige Prüfung davon zu über ⸗* ;
Eugen, daß das Fahrzeug insbesondere auch den Vorschriften der S5 8, 10 und 11 entspricht.
S 21. Deim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in 8 10. lurzer Wendung, nach links in , zu fahren. . Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet ,, faßten don scharken han in; sie dürfen niemals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Der Führer hat entgegenkommenden Kraftfahrzeugen, Fuhr— ustand erhalten werden. Der untere Nand des vorderen Kenn—⸗ werten ö. Radfahrern, Viehtrausporten! oder dergleichen zeichens darf nicht weniger als 20 Fentimeter, der des hin teren rechtzeitig und genügend nach vechts auszumbeichen oder, falls nicht weniger als 45 Zentimeter vom Erdboden entfernt ein. dtez die Umstände oder die Sertlichleit micht gestatten, fo lange
§ 11. . .. 5 Bahn ö ö Arnftsh ; ; . ; s Vorbeifahren an en hrzeugen, Fuhr⸗ Bei Dunkelheit und bei starkem Nebel sind hintere Kenn= werken, Reitern. Radfahren 6 n ,,,, zeichen so zu beleuchten, daß sie deutlich erkennbar sind. Beleuch— auf ber linen Seite zu erfolgen ö
tungsvorrichtungen dürfen die Kennzeichen von keiner Seite ver⸗ ̃
decken; Vorrichtungen zum Abstellen der Beleuchtung vom Sitze D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze,
des Führers oder bom Innern des Wagens aus sind nur zulässig,
wenn beim. Kbftellen gleichzeitig sämtllche Laternen ( 4*äbf K 5 R..
Nr. 5) verlöschen. Das hren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf ere, f ür Fa
Bei Kraftzweirädern ist das an der Vorderseite angebrachte gestattet. uf Radfahrwegen und auf Fußwegen, die Kennzeichen während der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu äber freigegeben sind, ist der Verkehr mit Kraftzweirädern mt
beleuchten, daß es von beiden Selten deutlich erkennbar ist. besonderer polizeilicher Genehmigung zulãässig.
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