1923 / 72 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Mar 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Die Polizeibehörden können durch allgemeine polizeiliche Vor⸗

hriften oder durch besondere für den Golizeiliche Anordnungen, soweit der

einzelner

der mit einzelnen Arten auf bestimmten Zrücken verbieten oder beschränken. durchgangsverkehre dienen, steht diese

valtungsbehörden übertragen.

Für Vorschriften und Anordnungen nach Abs eschwindigkeit beschränken, ist unbeschadet der lbs. 1 Satz 2 die höhere Verwaltungs behörde zust eschwindigkeit darf für Kraftfahrzeuge bis zu 5,5 ewicht nicht auf weniger als 386 Kilometer in der

erden. Vorschriften für den allgemeinen Fuhrwerksverkehr (5 2 Vewaltungsbehörde, uge bis Tonnen Gesamtgewicht Höchstgeschwindigkeit von weniger aks

lbs. J) bedürfen der Zustimmung der höheren enn sie auch für Kraftfahrzeuge bis zu 5,5 elten sollen und eine

Kilometer in der Stunde vorschreiben.

eses Absatzes gelten nicht für Verkehrsbeschränkungen auf Brücken

nd Eisenbahnübergängen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann auch nordnungen erlassen, durch die, abgesehen von . f iiten mit. Rücksicht auf deren eschränkt wird. ö Auf Verbote oder Beschränkungen nach Abs. Zarnungstafeln hinzuweisen.

§ 24.

Zustand der Wege oder die igenart des Verkehrs insbesondere Rücksichten auf den Fußgänger⸗ erkehr es erfordern, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen überhaupt ten Wegen, Plätzen und Für Wegestrecken, die dem Befugnis zandesbehörde zu; sie kann die Befugnis auf die höheren

. P 9 Die

der Verkehr mit Kraftfahrzeugen für bestimmte Oertlich⸗ besondere Verhältnisse verboten oder

Fall getroffene

der obersten

Ver⸗

l, die die Fahr⸗ Bestimmung im ändig; die Höchst⸗ Tonnen Gesamt⸗ Stunde festgesetzt

Bestimmungen

Vorschriften oder dem Falle des

1 bis 3

ist durch

durch Verfügung der zuständigen jederzeit untersagt werden. Die Reich wirksam.

G. Ausna

§ 30. Die höhere bezirk kraftfahrzeuge auf §z 3 Abs. 2 Befreiung gewähren. Bestimmungen über die zulässigen kehrsbereich und die Verkehrswege mungen in die Zulassungsbescheinig

nichtelastischer Bereifung 5,5 geschlossener Ortsteile 12

halb geschlossener Srtsteile 8 gesetzt werden.

der Verkehrsbereich auch auf deren Die Vorschriften im Abs. 1 bis

lraftfahrzeuge nur Anhängewagen mitgeführt werden

meter

Verwaltungsbehörde kann in jedem Falle unter Vorbe Antrag des Eigentümers von der Vorschrift des

Die höchstzulaͤssige Fahrgeschwindigkeit beträgt bei

a) bei Lastkraftfahrze ugen mit einem Gesamtgewichte bis zu

Tonnen außerhalb geschlossener Ortsteile 15, innerhalb

schlossener Kilometer in der Stunde;

b) bei Lastkraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewichte von mehr als 5,5 Tonnen außerhalb gef ͤ

Die Fahrgeschivindigkeit kann auf ein geringeres Maß fest—

Durch Vereinbarungen mit einer Bezirk ausgedehnt werden.

hinsichtlich der Befreiung von der Vorschrift im 5 25 Abs. 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß von einem Last⸗ ein mit nichtel

Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortsteile 12 Kils⸗ und innerhalb geschlossener Ortsteile 8 Kilometer in der

höheren Verwaltungsbehörde iIntersagung ist für das ganze

h men. für ihren Verwaltungs⸗ halt des Widerrufs, für Last⸗ Sie hat in jedem Einzeffalle Geschwindigkeiten, den Ver⸗ zu treffen und diese Bestim⸗—

ung einzutragen. Verwendung

chlossener Ortsteile 12, inner⸗ Kilometer in der Stunde.

benachbarten Behörde kann

4 finden auf Anhängewagen

astischer Bereifung versehener darf und daß die zuläßssige

Eigentümers lediglich der Verbringung des Fahrzeugs

gestells und Motors) und Angabe des Führer zeit der Abfahrt uud ld rc f der Schier, * der Probefahrt einzutragen ist.

Die nach Abs. 5 und 6 zu führenden Beamten 2. Verlangen vorzuzeigen.

Bei Fahrzeugen, die auf Grund einer Zu besche in; nach Abs. 2 mit einem vorläufigen Aufbau * rng hein mn werden, darf auf dem Fabrikschild die Angabe des E ( G 4 Abs. 5) fehlen und auf der Hula ffungs beschrin gung le eh gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs das betriebsfertige Ei en. en gt des Fahrgestells und als zulässige Belastung die Iigen. äahigleit . n , angegeben werden. FErig. Die höhere Verwaltungsbehörde hat über di usqeo⸗ Probefahrtkennzeichen eine Liste zu . Die e nur geg benen lassen, ob das einzelne Kennzeichen für Kraftfahrzeuge fee nnen oder nur für Krafträder gilt. Geht ein Probe sahrtken ize len . loren, so hat, die höhe re Verwaltungsbehörde dem 8 2. berechtigten ein Probefahrtkennzeichen mit einer ande ' fm. kennungsnummer zuzuteilen; die bisherige Erkennung

Ablauf von drei Jahren erneut ausgegeben w

. Insassen, des Je Listen sind den

Er⸗

darf erst nach enn. Ueberführungsfahrten stehen den Probefahrten? int 8 den. ö . . re 3 m Sin stehender Vorschriften gleich. Als Ueberführungsfahrten 4 Fahrten, die bei Eigentumswechsel oder Wechsel des Wohn ork 3. 5 5 Bah an de neun Bei Verkauf eines Fahrzen 36 Ausland. steht die Verbringung des Fahrzeugs an i. ö der Verbringung an den neuen Einstellungsort gleich. e e. Auf die Kraftfah 3. Auf die Kraftfahrzeuge der Wehrmacht, der Reichspos ; i n ,. h 53 HI, h spost der staatlichen Polizei finden die Bestimmungen dieser e nn, mit der Maßgabe Anwendung, daß die ahrzeuge Warnun Ja

neuen Einstellungsort dienen.

zustũndigen

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4

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n, b, n,

Erste Beilage

zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Montag, den 26. März

Nr. ̃ᷣ 6 *

1923

(Fortsetzung aus dem Hauptiblatt)

4. ein Nachweis darüber, daß er den Fahrdienst bei einer durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde zur Ausbildung von Führern ermächtigten Person oder Stelle (Fahrschule, Kraftfahrzeugfabrik) erlernt hat. Aus dem Nachweis muß z . der praktischen Ausbildung im Fahren ersicht— lich sein.

Die Ortspolizeibehörde hat zu prüfen, ob gegen den Antrag⸗ steller Tatsachen vorliegen (3. B. schwere igentumsvergehen, Neigung zum Trunke oder zu Ausschreitungen, insbesondere Rt Roheitsvergehen), die ihn als ungeeignet zum Führen eines Kra t⸗ fahrzeugs erscheinen lassen; nach Vornahme der Prüfung legt sie unter Mitteilung des Ergebnisses den Antrag mit seinen Anlagen der höheren Verwaltungsbehörde vor. Diese stellt zunächst durch Anfrage bei . das Deutsche Reich bestehenden Sam melstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen (Polizeipräsidium in Berlin) fest, was etwa über den Antragsteller dort bekannt ist. Ergeben die Feststellungen, daß er ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist, so ist ihm die Erlaubnis zu versagen. Andern⸗ falls übersendet die höhere Verwaltungsbehörde den Antrag nebst Anlagen dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Ziffer I) zur

der prüfende Sachberständige auf dem Wagen Platz nehmen). Er hat bei der Fahrt von Anweisungen soweit irgendmöglich abzusehen und sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Prüfling die nötige Ruhe und Geistesgegenwart, einen sicheren Blick und Verständnis für die Bedi sowie ob er Entfernungen richtig ahn schä en, die Gelände⸗ und Verkehrsverhältnisse . beim

. und zu

und Geräusch⸗ und Geruchbelästigung nach Möglichkeit zu ver— meiden versteht.

eine bestimmte Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen ist und die Ausdehnung der Fahrerlaubnis auf eine andere Betriebsart oder Klasse wünscht, kann die mündliche und praktische Prüfung nach dem Ermessen des Sachverständigen abgekürzt werden.

auf die Fahrprüfungen zu legen; wenn der Prüfling bei diesen Unkenntnis oder Unsicherheit zeigt, ist die Prüfung abzubrechen. Die Prüfung ist nur dann als bestanden anzusehen, wenn der Prüfling

wiesen hat.

Bei den Fahrprüfungen für Kraftwagen (vgl. 2b und e) muß

.

irfnisse des öffentlichen Verkehrs besitzt Wechsel der Geschwindigkeit zu enutzen, die Bremsen richtig zu handhaben

Wenn der Prüfling bereits im Besitze der Fahrerlaubnis für

V. Bei der Abnahme der Prüfungen ist besonderes Gewicht

in allen Gegenständen genügende Sachkenntnis be—

1. Für die Prüfungen nach 5 5 Abs. 2 und gilt bei⸗ liegende „Anweisung über die Prüfung von Kraßstfahr— zeugen“.

. Für die im 3 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, 3 und 4, 5 14 Abs. 3 und 8 34 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Listen, Zulassungsbescheinigungen, Kennzeichen und scheine gelten folgende beiliegende Muster: a) für die Listen nach 5 6 Abs. ? das Muster 1,

b) für die Hulassungsbescheinigungen nach 5 6 Abs. 2 das Muster 2, c) für die Kennzeichen nach 5 8 Abs. 2, 3

Muster 3 bis 6. d) für die Führerscheine nach 5 14 Abs. 3 nach 5

Anlage 1

Anlage?

a , mn. Flhrer⸗

und 4 die

Muster 7,

für die Zulassungsbescheinigungen

Abs. 1 das Muster 8,

für die Zulassungsbescheinigungen nach 5 34 Abs. 2

das Muster 9.

. Für die Verteilung der Kennzeichen innerhalb des Reichsgebiets (6 8 Abs. 1) gilt beiliegender „Plan für die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge“.

. Für die Anerkennung der Sachverständigen Abs. 4) gelten beiliegende „Anforderungen

e) f) Anlage 3

Anlage

Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf yffentlichen Wegen und Plätzen sind verboten.

Für Zuverlässigkeitsfahrten und ähnliche Veranstaltungen zu trüfungszwecken ist die Genehmigung der zuständigen Behörde er⸗ orderlich; soweit mit ihnen Geschwindigkeitsprüfungen verbunden nd, ist die Genehmigung der obersten Landesbehörde erforderlich, die im Einzelfalle die Bedingungen festsetzt.

zeichen auch mit anderen als den im 19 Abs. 3 genannten Sign instrumenten abgeben dürfen und' daß eine leder iti ge n, ichun der Fahrzeuge der Wehrmacht und der Reichspoft und . Ausschließung dieser Fahrzeuge durch die höhere Versvaltun h behörde G 6) nicht zulaffig ist. 9 Die Kraftfahrzeuge der Reichspost brauchen außerdem nicht mit einer Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen (6 4 Abf. Nr. 4) versehen zu sein. Die für die Fuhrwerke der Reichs ost besonderes Kennzeichen (Probefahrttennzeichen) zu führen auf das nach Reichs- oder Landesgefetzen bestehenden Sonderrechte gelten die Vestinmmungen im 8 8 mit der Maßgabe Anwendung finden, auch für die Kraftfahrzeuge der Reichspost. . die M ö. ., 6 (O) mit einer oder §5 36 mehreren nachfolgenden Ziffern besteht, daß das Kennzeichen in ür die Erteilun E is raf roter Balkenschrift auf weißem, rotgerandetem Grunde he rzu⸗ e der W, lg, ,,

Vornahme der Prüfung des Antragstellers über seine Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Antragsteller ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

Für Reichs- oder Staatsbeamte, die als Führer von Kraft—⸗ fahrzeugen verwendet werden sollen, kann der Antrag auf Er⸗ teilung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs von der vorgesetzten Behörde bei der Ortspolizeibehörde gestellt werden. Der Antrag muß die erforderlichen Angaben über den Personen⸗ stand des Prüflings enthalten und von den unter Nr. 2B bis 4 be— zeichneten Anlagen begleitet sein. Von einer Feststellung, ob gegen den Prüfling Tatsachen vorliegen, die ihn als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erscheinen lassen, hat die Ortspolizei⸗ behörde in solchen Fällen abzusehen.

II. Die Prüfungen erfolgen bei den durch die höheren Ver— waltungsbehörden amtlich anerkannten Sachverständigen.

Die Sachverständigen bestimmen den Zeitpunkt die

Prüfung.

Stunde beträgt.

; Ueber die zur Prüfung zugelassenen Personen und über das Ergebnis der Prüfung haben die amtlich anerkannten Sachverstän⸗ digen ein Verzeichnis unter fortlaufender Nummer zu führen.

Nach Abschluß der Prüfung haben die Sachverständigen unter Rücksendung des Antrags und seiner Anlagen umgehend der höheren Verwaltungsbehörde über das Ergebnis zu berichten; hierbei ist die Nummer anzugeben, unter der die Eintragung in das Ver— zeichnis erfolgt ist.

Ist die Prüfung bestanden, so ist insbesondere anzugeben, für welche Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen der Prüfling sie abgelegt hat.

VI. Ergibt der Bericht des Sachverständigen, daß der Antrag— steller die Prüfung nicht bestanden hat, so ist die nachgesuchte Er⸗ laubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs von der höheren Ver— waltungsbehörde zu versagen. Auf Antrag des Prüflings kann jedoch die höhere Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung einstweilen , und die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei demselben Sachverständigen in Aussicht siellen; die Wiederholung ist hierbei von dem Nachweis abhängig zu machem, daß der Prüf⸗ ling in der Zwischenzeit weiteren gründlichen Unterricht genossen hat. Die Wiederzulassung darf keinesfalls vor Ablauf von vier Wochen erfolgen. Wenn sich ergeben hat, daß dem Prüfling die nötige Vorsicht, Ruhe und Geistesgegenwart fehlt, kann ausdrück⸗ lich eine längere Frist festgesetzt werden. Macht der Prüfling von der Wiederzulassung zur Prüfung innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist keinen Gebrauch, so ist ihm die Johrerlaubnig zu versagen. ö =

Ergibt der Bericht des Sachverständigen, daß der Antrag— steller die Prüfung bestanden hat so erteilt die höhere Ver— waltungsbehörde dem Prüfling den Führerschein für die betreffende Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen, sofern nicht beson dere Gründe, die nicht bereits vor der Erteilung des Auftrags zur Vor⸗ nahme der Prüfung gewürdigt worden sind, zur Versggung der beantragten Erlaubnis führen müssen. In Ausnahmefällen kann die höhere Verwaltungsbehörde einen Führerschein auch für die Führung eines einzelnen bestimmten Kraftfahrzeugs ausstellen, insbesondere wenn ein Kriegsverletzter ein Fahrzeug führen will, das der Körperbeschaffenheit durch besondere Einrichtungen an— gepaßt ist oder das er mit Hilfe eines Ersatzgliedes sicher führen kann. In diesen Fällen sind Kennzeichen, Firma, die das Fahr⸗ gestell hergestellt hat, und Fabriknummer des Fahrgestells im Führerschein anzugeben. . .

Ueber die von ihr ausgestellten Führerscheine hat die höhere Verwaltungsbehörde eine Liste zu führen; die Nummer der Liste ist in dem Führerschein anzugeben. =. ;

Von jedem Falle der Versagung der Erlaubnis, der Aus⸗ setzung der Entscheidung oder der Erteilung eines Führerscheins hat die höhere Verwaltungsbehörde umgehend der Sammelstelle in Berlin Mitteilung zu machen. Das gleiche gilt in den Fällen des 5 29 der Verordnung. In den Fällen der Versagung, Ent— ziehung und Untersagung sind die Gründe kurz mitzuteilen.

VII. Für die Erxteilung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der , und der Reichspost und für die Entziehung dieser Erlaubnis gilt folgendes. ;

Die Abhaltung der Führerprüfung sowie die Ausstellung des

Sachverständigen für die Prüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug führern“.

. Für die Prüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr— zeugführern durch die amtlich anerkannten Sachver— ständigen (5 39) gilt beiliegende Gebührenordnung.

§ 31.

Als vorläufig zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassen gelten Kraftfahrzeuge während der durch den amt⸗ lich anerkannten Sachverständigen vorzunehmenden technischen Prüfung. Die Vorschrift im 5 15 über die Mitführung der Zu⸗— lassungsbescheinigung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Während der Prüfungsfahrten haben die Kraftfahrzeuge ein

Nachdem meine Bekanntmachung über Prüfungsgebühren in Kraftfahrzeugverkehr vom 1. März 1925 (Re ichsministerialbl. S. 215) durch Artikel VL Abs. 1 Abschnitt b der Verordnung über Aende— rungen der Rege lung des Kraftfahrzeugverkehrs vom 15. März 1923 (RGBl. JL S. . 169) hinfällig geworden ist, setze ich nunmehr auf Grund des Artikels V daselbst die Gebühren, die den Sachverständigen für die Prüfung von Fahrlehrern, Lehrwagen und TLehrmitteln nach Ziffer W der Anlage zur Verordnung, betreffend die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern, vom 1. März 1921 (RGBl. S. 212) zustehen, auf das Einhundertfünzigfache der ursprünglichen Sätze fest.

Diese Betanntmachung tritt zugleich mit der Verordnung über Aenderungen der Regelung des Kraftfahrzeugverkehrs vom 15. März 1923 (RGBl. J S. 169) in Kraft.

Berlin, den 15. März 1923. Der Reichsverkehrsminister. Groener.

E. Mitführen von Anhängern. 8 25

20. Ein zum Verkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zuge⸗ astener Kraftwagen darf einen Anhängewagen nur unker folgenden Bedingungen mitführen:

1. das Gesamtgewicht (einschließlich Ladung) des Anhänge⸗ wagens darf 75 Tonnen nicht überschreiten;

2. die Radkränze des Anhängewagens müssen mit Gummi oder einem anderen elastischen Stoffe bereift sein und dürfen keine Unebenheiten befsitzen, die die Fahrbahn beschädigen könnten; .

der Anhängewagen muß versehen sein:

a) mit einer sicher wirkenden Bremse,

b) mit einer zuverlässigen auf die Fahrbahn wirkenden Vor— richtung, die in Steigungen die unbeabsichtigte Rückwärts bewegung verhindert GBergstütze);

4. die Verbindung zwischen Anhängewagen und Kraftwagen

muß so beschaffen sein, daß die Räder des Anhängewagens

ö . möglichst auf den Spuren des Kraft⸗ Bon der Verpflichtzng zur Führung eines gestempelten Kenn— . i, , n fe, d , ,, ane, ,,,, müssen. Watz für die fehlende Zulassungsbescheinigung u wie Felgendruck auf i Zentimeter Felgenbreise Basis gleichzeitig als Ausweis für diese Fahrt dient die e n .

der Gummireifen im beladenen Zustand angibt. e be; Der Führer ist dafür verantwortlich, daß der Anhängewagen forderung der Polizeibehörde, das Fahrzeug vorzuführen. § 34.

ö . Abs. ö entspricht und sich in verkehrssicherem Uustand befindet. Kann die Bremse nicht vom Führersitze des 6 . —ͤ ; raffwagens ans bedient werden, so muß auf dem Anhänge wagen ö ö ein Krg ifa h eng zu Probefahrten auf öffentlichen Wegen ö ö mer ff hren und eine Verständigung zwischen ihm Und 6 . , . , em Führer möglich sein. ö 5 oher Verwaltung Die höhere Verwaltungsbehörde kann allgemein für ihren hehorde die Zulassung nach 5. und. s zu bewirken. Ist die Tßirk von der Einhaltung der Bestimmung des Abf. 1 Nr. 3 Be, Notwendigkeit der Probefahrten nachgewiesen fo erhält ber Kutrag⸗ reiung gewähren. steller an Stelle der Zulassungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Des argh hren bon Anhängeachsen zur eine hesondere ane g , ng nach einem besonderen zon, mehr als einem Anhängen ae fun vom Reichsverkehrsminister vorgeschriebenen Muster mit kürzester dolizeibehörhe unde nur fin enge, Befristung je nach Lage des Falles und ein Kennzeichen nach ir Sas Mitfäihren eins!! § 31 Abs. 2. Für die Abstempelung gilt § 9 sinngemäß. m Abf. 1 Nr. Kraftfahrzeugfabriken, Zweigniederlassungem von Kraftfahr⸗ d Vugfahriken, Kraftfahrzeughändler und solche Gewerbebetriebe, die . Zubehör⸗ oder Bestandteile von Kraftfahrzeugen liefern oder Kraft⸗ on der Bef r ̃ zu. gewähren, Gebrauch n ng instandsetzen, erhalten, wenn sie . sind, auf bnis ist der Erlaubnis⸗ Zachverstän⸗

stellen ist und daß von der festen Anbringung der Kennzeichen sowie für die Entziehung die bni i s 9 , : . . . e Erla b n 2 yY , , werden kann. Derartige, mit dem. Dienststempel der zorschriften unter; 6 vn . im 6 jöheren Verwaltungsbehörde versehene Kennzeichen sind den amt⸗ Anweisung. ö zeichneten 37.

. k (G 5) zur Verwendung bei diesen 8 viifungsfahrten zur Verfügung zu stellen. / cw j jens ; fungsf 3 fügung zu stellen AKraftfahrzeuge der Feuerwehren im Dienste brauchen nicht mit Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Betriebsart und ö 8 2. ert . 6. H 5 von ö versehen zu sein Klasse, für dessen Fühhung er den Nachweis der Befähigung er— Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens (6 7) Fa EE* I; ; gun dürfen Warnungszeichen auch mit anderen bringen will, für die Prüfung bereitzustellen. Das Fahrzeug muß, sind befreit: . den im 8 19 Ab. 3 . ö. inn wenn die Witterungs- und Wegeverhältnisse dies notwendig er— J. die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren im Dienste secunterliegen nicht den Vorschriften ber die einzuhaltende Fah scheinen lassen, mit einem oder mehreren Gleitschutzre ifen ver— 2. die zu Zwecken der öffentlichen Straßenreinigung dienenden ,, . . . orschriften iiber chen sein. . Kraftfahrzeuge. und 3 genannten ee das gien err n ö. . III. Die Prüfung ist auf den Nachweis der Befähigung zum Kraftfahrzeuge de? Wehrnm ach 9 ., Führen bestimmter Betriebsarten und Klassen von Kraftfahrzeugen hrzeug Wehrmacht und der staatlichen Polizei, wenn . 5 . . , , n, j Gefahr im Verzug ist. 1 ö Sie kann abgelegt werden für Kraftfahrzeuge mit . Antrieb H. Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen. . Elektromotoren, . § 38. durch Verbrennungsmaschinen, Welche Behörden unter der Bezeichnung . . . . Verwaltungsbehörde“ zu verstehen durch sonstige Motoren, oberste Landesbehörde. und zwar: Neichswehr⸗ und Reichs postminister bestimmen je für ihren J. für Krafträder, . , n der höheren Verwaltunge⸗ 9 . . einem betriebsfertigen Eigengewichte zugewie ben, ; . on mehr als 2,5 Tonnen, a) bei Prüfung, Zulasfung und Kennzeichnung ihrer Kraft= 3. für Kraftwagen mit einem hetriebsfertigen Eigengewichte fahrzeuge, bei Entsche idung darüber, ob Anhängewagen mit bis zu 25 Tonnen . ö Bremss und Bergstitze versehen sein müßfen, bei Zulassung a) bis zu 8 Ps QNutzleistung nach der Steuerformel berechnet), des Mitfühtens von. Anhängeachsen zur Personenbeförde⸗ b) über 8 PS (Nutzleistung nach der Stenerformel berechnet). rung und bei Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung Personen, die für eine Betriebsart und Klafse von Fahrzeugen einer nicht elastischen Bereifung bei Anhängewagen, die füt den Nachweis der Befähigung erbracht haben, können die Er— tierischen Zug eingerichtet sind G 5 Abs. 1 und 2, g§5 6 laubnis zum Führen von Fahrzeugen einer anderen Betriebsart . * 6. 3 und Abs. 4 Satz 4. 3 30 Abs,. 5, SJ 31 und oder Klaffe nur auf Grund einer besonderen Prüfung für diefe ,, 9, ferner 5 34 Abs. 2 für ihre reichseigenen Betriebsart und Klasse erhalten; jedoch J . ö. , ,,, ö. . Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse 3b den der bei Prüfung ihrer Kraftfahrzeugführer sowie Erteilung und . für . . Rlasse 3a Ehn auch kann . der Fahrerlaubnis (55 14, 29 Abs. 1 und eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der ö 3h auf Fahrzeuge . leicher Betriebsart der Klasse 2 ohne besondere Prüfung aus⸗— e) bei Anerlennung von Angehörigen ihres Dienstbereichs alt . ö , ib ö . fan nen Sach verständige (G6 5 Abs. 2 und Anlage Ziffer ID. daß er Fahrzeuge der Klasse 3b ein Jahr lang geführt hat. Au⸗ Die Mitwirkung der Polizeibehörde nach 3 6 Llbs. ? ö. 2 trähen uf Erweiterung von Kraftradführerscheilien iist Lin drzt—= ss 2, 12, 33 und 34 unterbleibt in die fen Fällen, die in der An lat liches Zeugnis beizufügen; dieses muß auch eine Erklärung darüber vorgeseheng braucht nicht stattzufinden. enthalten, baß den beäntteten lrzte die untersuchte Person bekannt Der Reichsverkehrsminister setzt mit Zustimmung des Reiche st oder daß . sich durch das Lichtbild des Führerscheins von ihrer rats die Anforderungen fest, denen die von den höheren Ver⸗ Nämlichkeit überzeugt hat. ö . . waltungsbehörden anzuerkennenden Sachverständigen und die der 1 ng erf n enen. n m, nen Wehrnracht Und Remchspst gen igen mien . ö zerfällt in einen mündlichen und eine 4111 2 . 5 . . 1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Der Reichs verkehrsminister setzt die Gebühren fest, die den a) allgemeine Kenntnis der Hauptteile des vorgeführten de h Bo amtlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung von Kraft— Fahrzeugs, genaue Kenntnis der für die Beurteilung 83 26 Fir eine von einer Kraftfahrzeugfabrik auf Grund einer Typen- fahrzeugen 8 5 Abs. 2 und 9) und Kraftfahrzeugführern G6 1 seiner Verkehrssicherheit in Betracht kommenden Teile J ö. bescheinigung gleichzeitig fertiggestellte Gruppe von Fahrzeugen Abs. 4) zustehen; er hat dabon dem Reichsrat unverzüglich Kenntnis (Lenkvorrichtung, Bremsen, Geschwindigkeitswechsel, Rück⸗ . ,, ö auß offentlichen Wegen oder kann auch eine gemeinsame Zulassungsbescheinigung nach Satz 1 9 geben; erhebt der Reichsrat innerhalb eines Monats Wider⸗ lauf und Radbereifung); , ,, Anhänger, Bei⸗ oder Vorsteckwagen nur ausge stellt werden, in die außer der Bezeichnung der Gattung die pruch, so hat der Reichsver ehrsminister diese Gebühren aufzuheben b) Verhalten in besonderen Fällen (z. B. bei Schleudern des nitführen, wenn deren. Radkränze mit Gummi oder einem anderen Fahrgestellnummern aller zu der Gruppe gehörenden Fahrzeuge und die bisherigen wieder in Kraft zu setzen. Wagens, bei Feuersgefahr am Fahrzeug, Wassermangel lastischen 4. e bereift sind und keine Unebenheiten befitzen, die einzutragen find. Die Vorschriften des Satzes 1 gelten von Be⸗ hei Da rnpferzc ungern . e Fahrbahn beschädigen könnten; auch muß der Anhänger, Bei⸗ skrieben des Reichs und der Länber mik der Maßgabe, daß von der Anlage G 14 Abs. H. c) Beurteilung der BVerkehrssicherheit des Fahrzeugs vor , n, e gen mit dem Kraftrad in zuverlässiger Wesse ge⸗ Feststellung, ob die im Satze 1 enthaltenen besonderen Voraus⸗ Anweis ü b j 63 j Antritt der Fahrt; ; uppelt sein, J . . enn gen vorliegen, abzusehen ist. rwe nee,, Göhren d) Kenntnis der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maß— . ö ist dafür Her ntwortl ich, daß der Anhänger, Bei⸗ Bei Probefahrten zur Prüfung der Verkehrssicherheit eines —ᷣᷣ. 69m Kraftfahrzeugen. gebenden gefetzlichen und HVlizeilichen Vorschriften ö wagen diesen Bedingungen entspricht und sich in ver⸗ Fahrzeugs ist besonders borsichtig zu fahren 8 18 Abs. IU: für solche I.. Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs erteilt 2. Die praktische Prüfung n . ehrssicherem Zustand befindet. Fahrten kann die höhere Verwaltungsbehürde beftimimte Wege die für den Wohnort der betreffenden. Person, oder für den . a Festftellung! der Wirksan eit der Bremsen und Lenk—= 8 2. varschreiben. Wird eine Prahefahrt über die Grenze des Reicht. we sie den Jahrdienst erlernt hat, zuftändige, höhe re Verwastunhe, holrichtunten, Jngangfe tz n des Molols ech rhs Ker Die Bestimmungen des 8s 25 finde a nnen gebiets ausgedehnt, so sind Kennzeichen und Zulaffungsbescheini. behörde. Der Antrag auf Erteilüng der Erlaubnis ist an die zu Prüfung 'der Zündvorrichtungen und einfache Fahr⸗ bi. 5 Satz 6 erste Im Halba? Il nene, arise . m , ö es Reichs dem deutschen Grenzzollamt abzu— in rr Ortspolizeibehörde zu richten. Dem Antrag ist bis . auf kurzer Strecke C33 Einhaltung inc ge⸗ *,, . e nm n, nnn din ang enn, iefern. Bei Entzie Pre ttkennzeiche , ie, . ügen; 3 us weic : e ö ö. .. . ö , , J, ö. 5 . Ein Hehrrfesche n, gebenen an, . , dor . n, a, ,,, Kraft, laffungsbescheinigung vernierkten Frist sind Kennzeichen und Ulle 2. gin, Heugnis eines beamtzten Arztes darüber, daß der , , , ö. t ö no genborrlchtung bediene mn Degheiter esetzt sein, der Bremsen frteilten Zulassüingsbescheinigungen der Poltzeibeßörbe unverzüg? Antragsteller keine körperlichen Mängel hat, die seinz Fähth, n, He nun der Kückwärtsfahrth; vrrichtun ent. lick ahzuligfern, Ünterhleibt die Ablieferung, so sind Kennzeichen keit beeinträchtigen können, ein e hn ul licher p) Probefahrt 3 , Strecke in niäßigem Verkehre mit nud Julassungsbescheinigungen einzuztehen; das Kennzeichen“ ist führen, insbeson dere keine Mängel hinsichtlich des Geh min Begegnen und Ueberholen von Fuhrwerk . aus nach Vernichtung des Dienststempels in augenfälliger Weise un— Dörbermögenz; dieses Zeugnis fällt bei Anträgen auf En , Grundstück, Einbiegen in Straßen Anwendung des kenntlich zu machen, sofern es nicht amtlich ausgegeben ift. teilung der Erlaubniz zum Führen eines Kraftrahs fort, Warnungszeichens err der 5 windigkeit (wenn Beis Verkauf eines Fahrzeugs ift die Ausftellung ber Zu⸗ 3. in Lichtbild Brusthiid 6z8z Zentimeter groß, ungut möglich . in Stei 66 und im gn r unter Be⸗ lassungsbescheinigung und die Zuteilung des nunmehr endgültig geöogem), das auf der Rückseite mit der eigenhändigen Unter⸗ nu ö . der 6 . u Gebote stehenden Hilfsmittel u führenden Kennzeichens unverzüglich bei der zuständigen höheren schrift des Antragstellers und des beamteten Arztes, dem ö ö. . unter verschiedenen Ver⸗ e , n eri, s⸗ 5 3. IH. zu beantragen. War für das . 9. ,, und dem Dienststempel des githh an en 9g Fahrzeug eine. Zulassungsbescheinigung nach lbs. J ausgestellt. versehen sein muß; Unterschrift des beamteten Arztes, Da . ießende Prüfung in freier , bte ö it die den Mhtra bs nf Cern, wie höht Wehsbal tn? elt. rein ierfachung und Wien tte nne allen Kei. ah igen an k Erteilung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftrads for erkehn straßen, in in inde tens in n, (Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

für

engnnten Signalinstrumenten abgeben.

Anlage 1. Anweisung über die Prüfung von Ftraftfahrzeungen.

I. Allgemeine Bestim mungen.

1. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit eines Kraftfahr— zeuges kommen nur die Teile in Betracht, deren Versagen an dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug eine Gefahr für den öffentlichen Verkehr in sich schließt, nämlich Einrichtungen für Lenken, Bremsen, Verhinderung unbeabsichtigter Nückwärtsbewegung, Rückwärtsgang und Radkonstruktion. BDiese Einrichtungen müssen unter allen Um— ständen so beschaffen sein, daß ihr Versagen bei sachgemäßer Unter—⸗ haltung und Bedienung nicht zu befürchten ist. Einrichtungen, deren Versagen nur den Antrieb des Fahrzeugs stört oder unmöglich macht (Störungen an der Maschine oder am Motor, an der Kuppelung und dergleichen), kommen für die Prüfung nicht in Betracht.

2. Die Wahl der Materialien bleibt dem Fabrikanten unter eigener Verantwortlichkeit überlassen, jedoch müssen Vorderachsen, Lenkhebel und Lenkgestänge aus gezogenem oder geschmiedetem Material hergestellt werden. Die gewählten Abmessungen sind nur dann zu beanstanden, wenn sich bei der Prüfung bleibende Formveränderungen bemerkbar machen.

II. Feuer s⸗ und Explosionsgefahr.

1. Zur Vermeidung von Feuers- und Explosionsgefahr bei Fahr= zeugen mit elektrischem Antrieb sind die unter Ziffer XI besonders angegebenen Vorschriften für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu beachten.

2. Bei Dampfsahrzeugen muß die Kesselanlage, loweit dafür nicht von der zuständigen Behörde Ausnahmen zugelassen sind, der allgemeinnen polizeilichen Bestimmungen über die Anordnung Landdampf kesseln entsprechen. Ferner ist bei Verwendung Brennstoffe darauf zu achten, daß der ö Verhin e 9 z ö zird. Endli die Feuerstelle von allen brennbaren Teilen des Fihberfce in arfe it wrkz Se gen öiös s der Werde ng iber when fiir bel ge three en zestimmten Dienststellen nach den Bestimmungen unter Ziffer 1 ordnet fern deß keine gluͤhenden Aschenteile herausfallen bis VI. Dabei kann bei Angehörigen der Wehrmacht der Geburts-⸗ 69 , t ö, ö schein (3iffer 1 Abs. 1 Nr. 1) durch einen Stammrollenauszug . 38. Bei . . , ö en, ö. ersetzt, von der n n, 9 Zeugnisses ,. ker ten . e n von Feuers und Explosionsgefahr folgende Vorschriften zi

iffer lbs. 1 Nr. 2) abgesehen und das Lichtbild (Ziffer 1 Abs. folgen; . . . ö J ö. argh . rn. ö werden. Die e en be a) Behälter, die zur Aufnahme n igen K ᷣ̃ ö. die Beteiligung der Sammelstelle für Nachrichten über Führer von 99 zähem, gegen Rost , ö ö Kraftfahrzeugen (Ziffer J Abs. 2 und Ziffer VI Abs. 4 finden Nähte mnüssen, Gern e ing rf , Anwendung. Die Erlaubnis beschränkt sich nicht auf die Führung Hartlötung rer e, ern fn I 6 6 i it von Iraftfahrzengen der betreffenden Verwaltung; sie gilt nur und gelötzt sein. Vie Yebã i nd mi ö 9h . 6 für die Dauer des Dienstverhältnisses; dies ist auf dem Führer⸗ Ueberdruck, . 6 Atmosphären. . 2 . 3 scheine zu vermerken. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird prüfen; ihr .Einban ; ö . alt 1 . der Schein eingezogen; auf Antrag ist dem Inhaber eine Be⸗ zuführen, daß sie mögli yst . 96 e . scheinigung zu erteilen, für welche Betriebsart und Klasse von der tiefste . der . . . Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war., auch bei vo . J

Wünscht ein früherer Inhaber eines von der Wehrmacht oder meter über dem Boden ,, ᷓHFüllrtohr ö ( , der Reichspost erteilten Führerscheins nach seinem Ausscheiden auzwechselbares feinmaschiges ö aus dem Dienstverhältnis einen Führerschein nach Ziffer VI für schlagen von Flammen. zu chern. . , ,, , diejenige Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen, zu deren Führung mit mindestens nem Schmel;pfropfen der Sicherhet be er; er nach der Beschein igung (Abs. 2) berechtigt wär, ohne nochnialige sehen sein. Alle Armaturteile . . ö , Ablegung einer Prüfung über seine Befähigung zum Führen eines außer durch Whtung noch hurch Rütten 1 ö, 4 ö Kraftfahrzeugs zu erhalten, so hat er einen Antrag nnter Vor= hunden fein. An dem tiefsten Puntte ö . ö legung dleser Bescheinigung, des ärztlichen Zeugnifses und des Ablaßvorrichtung gnzubringen⸗ so daß eine . . Lichtbilds (Ziffer IJ innerhälb eines halben Jahres nach Beendi⸗ erfolgen kann. An Vorrichtungen zur, Anzeige es Flüßig. gung seines BDienstberhältnisses bei der Ortspolizeibehörde seines essandeß muß msndesten; zer unter, ,, ö Wohnsitzes oder Entlassungsorts zu stellen. Im übrigen regelt hälter absperrbar sein. Erfolgt , ö sich das Verfahren nach Ziffer J und VI. . . stoffs durch den Druck der Auspuffgase, ö. . ö. ö

Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 gelten auch für Führer⸗ ventil mit vorgeschaltetem Siebe in die Dructgae lei K scheine, die von einer als höhere Verwaltungsbehörde anerkannten zubauen. Bei. Behältern von weniger als 18 Liter fon alt Dienststelle der staatlichen Polizei erteilt sind. brauchen die Nähte bei Weichlötung nicht doppelt gefalzt zu

§ 38.

„Polizeibehörde“ und sind, bestimmt die

b)

Antrag widerruflich im voraus ohne Vorlage eines digengutachtens oder einer Ausfertigung der Typenbescheinigung s 5 Abs. 2 und Y eine dem Umfang ihres hes n , , n ng i, Zahl von der höheren Verwaltungsbehörde vollzogener zugelassen werden. Julassungsbescheinigungen nach vom Reichs verkehrsminister vor⸗ . ͤ ; oder ächsen muß außer geschriebenem Muster, in die sie selbst die Beschreibung des Fahr⸗ em Pardeßen Kennzeichen des s 3 Abf. 2 das Kennzeichen nach zeugs einzutragen haben, und eme entsprechende Anzahl Kenn⸗ lbs, 3 entweder an der Rückseite des letzten Fahrzeugs oder ichen nach, 8 zi Abs. 2, die entweder für Kraftfahrzeuge jeder Art auf beiden Seitenwänden des Kraftwagens angzbrächt sein. Im der nur für Krafträder gelten, zu wiederkehrenden Verwendung teren Falle muß wei Dunkelheit oder starkem Nehel eine Laterne bei den einzelnen Kraftfahrzeugen; die Kennzeichen sind der Res, odeh, gelbes Licht nach hinten werfen; einer Beleuchtung der Polizeibehörde . Abstempelunß, vorzulegen; eine Vorführung eitlichen Kennzeichen bedarf es nicht. . des Fahrzeugs bei der Polizeibehörde (8 g) ist nicht erforderlich.

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Plätzen zu⸗

F. Untersagung des Betriebs. 28.

. Die Polizeibehörde kann je erzeit auf Kosten des Eigentümers

ine Untersuchung darüber veranlassen, ob ein Kraftfahrzeug den

. n bach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen

ntspricht. ;

Genügt ein Kraftfahrzeug diesen Anforderungen nicht, so kann eine Ausschließung vom Befahren der öffentlichen Wege und Glätze durch die höhere Verwaltungsbehörde verfügt werden.

§ 29. Werden Tatsachen festgestellt, die die Annahme rechtfertigen eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet i t

o kann ihr die Fahrerlaubnis dauernbeledet für bestlmmte Zeit urch die für ihren Wohnort zuständige höhere Verwaltungs behörde entzogen werden; nach der Entziehung ist der Führerschein der zehörde abzuliefern. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das ganze Reich wirksam. Im Falle der Entziehung der Fahr— erlaubnis für bestimmte Zeit kann deren Wiedererteilung von der zochmaligen Ablegung einer Prüfung oder der Erfüllung sonstiger Bedingungen abhängig gemacht werden.

Personen, die nur während eines vor übergehenden Aufent— halts in dem Gebjete des Deutschen Reichs ein Kraftfahrzeug ühren, kann aus Gründen, die nach Abs. 1 die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, die Führung des Kraftfahrzeugs

sein, auch genügt für die Verbindung der Armaturteile mit . dem Behälter einfache Lötung ohne Nieten und Schrauben. Die Zuflußrohrleitung zur Maschine ist sorgfältig zu befestigen und so zu verlegen, daß ein Ausgleich von Längenänderungen möglich ist. Die Verbindung einzelner Rohrstücke ist durch eine über beide Rohrenden geschraubte und verlötete Muffe oder durch eine Verschraubungsart mit metallischen Dichtungs—⸗ flächen (Kegelnippel, w gestauchte Rohrenden) her zustellen. In gleicher Weise ist die Befeftigung der Rohre mit den Absperrvorrichtungen und Armaturteilen auszuführen, falls sie nicht hart eingelötet sind. Flanschverbindungen mit Stoff. Packung sind unzulässig. Alle mit der Benzinleitung verlöteten Nippel müssen hart gelötet sein, während an den Brennstoff⸗ behältern und ihren Armaturteilen, wenn die Lötung nur den Zweck hat, abzudichten, Weichlötung zulässig ist. In der Zuflußrohrleitung zur Maschine ist in der Nähe des Brennstoffbehälters eine Absperrvorrichtung einzuschalten; dieselbe muß von außen leicht zugänglich seinz

*) Bei Kraftfahrzeugen, die keinen geeigneten Platz bieten, darf von der Befolgung dieser Vorschrift abgesehen werden, sofern der Sachverständige sich auf andere Weise, z. B. durch Begleiten mit einem anderen Kraftfahrzeuge, von den Fähigkeiten Ueber— zeugung verschaffen kann.

sendet nach Zulassung des Fahrzeugs die eini ĩ zrüfungs i i Behörde zurück, die ade ef fn e, 3 , J , , , Sula sung eines Fahrzeugs, für das eine Zulassungsbescheinigung nach Abs. 2 ausgestellt war, ist das Gutachten eines Sachverstän! digen oder die Ausfertigung der Typenbescheinigung (5 5 . 2 und . fein f igen ö

eber die nach Abs. 2 ausgestellten Zulassungsbescheinigungen hat der Empfänger eine Liste mit eln 6. , Fahrzeuge und Angabe über den Verbleib der Zulassungsbescheini⸗ gungen zu führen; er hat diese nach Beendigung der Probefahrten, hätestens ein Jahr nach ihrer Ausstellung, unmittelbar der Be? hörde, die sie ausgestellt hat, abzuliefern; dies gilt auch für Zu⸗ léssungsbescheinigungen nach Abs. 1, wenn sie nicht an andere höhere. Verwaltungsbehörden eingereicht sind. Ueber alle Probefahrten ist eine Liste zu führen einzelne Benutzung Bezeichnung des

näheren Umgebung zu Gebote stehenden Gelände⸗ verhältnisse. ö Für die Führung von Krafträdern ist die Prüfung der Bauart des Fahrzeugs entsprechend zu gestalten. Nach dem Ermessen des Sachverständigen kann dabei die Dauer der unter 26 vor— geschriebenen freien Fahrt eingeschränkt werden.

*

Bekanntmachung über Kraftfahrzeugverkehr. Hur mündlichen Prüfung können mehrere Prüflinge gleichzeitig (Veröffentlicht in der am 23. März 1923 ausgegebenen Nr. 16 ee nen werden. Der a . Prüfung für Kraftwagen ist des Reichsministerialblatts.) jeder Prüfling einzeln zu unterziehen. 5 Ir es 8 5 Abs 36 Abs. 2, § 8 Abs. 1 De praktischõ Prüfung ist erst vorzunehmen, wenn, der und . Prun 97 8 94 16 ö. g. ö. 33 . !. . Prüfling die mündliche Prüfung bestanden hat. Zu der , März 39 der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 15. März

gemäß 3e darf der Prüfling nur zugelassen werden, wenn er bei ] ; . J i, M. ; der rhfund ö. . 67 ee fel feu, und Gewandtheit 1943 (RGGl; 1 S ö) ordne ich, hinsichtlich der Nr. 4 mit gezeigt ihn Zustimmung des Reichsrat, folgendes an:

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. T y rol, Charlottenburg

Verantwortlich für den Anzeigen teil: Der Vorsteher der Geschäftsstelt Rechnungsrat Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt. Berlin, Wilhelmstr. 32.

Sechs Beilagen

und Erste, Zweite, Dritte, Vierte, Fünfte und Sechste Zentral⸗Handelsregister⸗ Beilage

ihrten ĩ in die jede ga eines Probefahrtkennzeichens unter genauer Wagens (Fabrikat, Fabriknummer des Fahr⸗