L. Die in dem Stempeltarife vorgeschriebenen Steuersätze werden, soweit die Höhe des im Einzelfalle zu erhebenden Stempel⸗ nach dem Werte des Gegenstandes zu berechnen ist,
Doppelte, im übrigen auf das Hundertfache erhöht.
zmmen von der Erhöhung bleiben die in der Tarif⸗ und Mietverträge) im Abschnitt 1, unter chriebenen Steuersätze. vSesetzes sachliche Stempelsteuerbefreiungen) tritt r Vorschrift im Abs. 1 unter a folgende Vorschrift: über Gegenstände, deren Wert nach Geld
t werden kann, wenn dieser Wert 15 000 (s nicht
übersteigt, insoweit nicht der Tarif entgegenstehende
Bestimmungen enthält.
A a) Im § 4 des Gesetzes wird im Abs. 1 unter i folgende Vor⸗ schrift hinzugefügt:
i) alle Rechtsvorgänge beim Erwerbe von Grundstücken zwecks Schaffung oder Erweiterung öffentlicher Er⸗ holungs,, Wald⸗ oder sonstiger Grünanlagen sowie für Zwecke öffentlicher Straßen und Plätze. Falls und inso⸗ weit das Grundstück innerhalb einer Frist, die bis zum Ende des 15. Jahres nach Abschluß des Veräußerungs⸗ geschäfts läuft, für andere Zwecke verwendet wird, können die Stempelsteuerbeträge nachgefordert werden.
b) Im § 5 Hersönliche Stempelsteuerbefreiungen) erhält im
Abs. J die Vorschrift unter g folgende Fassung:
g) Körperschaften des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten, welche die Schaffung gesunder Kleinwohnungen für Minderbemittelte betreffen, sowie Vereinigungen, deren durch die Satzung bestimmter Zweck mittelbar oder un— mittelbar darauf gerichtet ist, Minderbemittelten gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in eigens er— bauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, wenn die Verteilung des Reingewinns satzungsgemäß guf eine Verzinsung von höchstens 5 vo
beschränkt ist, bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mit— glieds und für den Fall der Auflösung der Vereinigung den Mitgliedern nichk mehr als der Nennwert ihrer An— teile zugesichert und der etwaige Rest des Vermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. Darüber, ob' die Befreiung den genannten Vereinigungen zu bewilligen ist, wird vom Finanzminister und Justizminister gemeinschaft⸗ lich entschieden.
Sofern eine dieser Vereinigungen ihre Satzungen und damit zugleich ihren Zweck in der Weise ändert, daß die vorstehend angegebenen Voraussetzungen nicht mehr zu— treffen, können alle Stempelbeträge, die mangels einer Be⸗ freiung fällig geworden sein würden, nachträglich binnen Jahresfrist eingefordert werden.
Auf Stiftungen finden diese für Vereinigungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
o) Im § 5. wird im Abs. 1 unter h folgende Vorschrift hin—
zugefügt:
P) Unternehmen zur Förderung des Kleingartenwesens, die auf, Grund des 5 5 des Gesetzes vom 31. Juli 1919 RGBl. S. 137 als gemeinnützig anerkannt sind, und Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts bei Erfüllung der ihnen durch das erwähnte Gesetz zuge⸗ wiesenen Aufgaben.
4 Der § 11 des Gesetzes (Mindestbetrag der Stempelsteuer und
Abstufungen derselben) erhält folgende Fassung:
Die Stempelabgabe beträgt mindestens 100 S6 und steigt in Abstufungen von je 10 16, wobei überschießende Stempelbeträge auf 10 6 nach oben abgerundet werden. ö
K In der Tarifstelle 71 (Verträge) Abs. 3b, betreffend Be⸗
freiung von Arbeits- und Dienstverträgen, werden die Worte
„1500 Mark“ durch die Worte „1 0006000 Mark“ ersetzt.
B. Die Tarifstelle 45 (Notarigtsurkunden) erhält folgenden .
Befreit sind Notariatsurkunden, in denen ausschließlich Grundstücksberäußerungsverträge oder Auflassungen oder An⸗ meldungen zum Handels⸗, Vereins- oder Güterrechtsregister beurkundet werden.
Artikel 2
Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Finanzminister ob. — Artikel 3.
Sofern im Einzelfalle die Zahlung oder zwangsweise Beitreibung bez vollen nach Artikel 1 geschuldeten Steuerbetrags mit besonderen Härten für den Slteuerpflichtigen verbunden sein würde, kann der
inanzminister auf Antrag die Stempelabgabe bis auf den nach der ursprünglichen Tarifvorschtift fälligen Betrag ermäßigen.
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1923 in Kraft.
Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatz⸗ rats sind gewahrt.
Berlin, den 20. März 1923.
Das Preußische Staatsministerium. Braun. v. Richter.
83
Genehmigung.
Dem Elektrizitätswerk Sachsen-Anhalt Aktien⸗ Gesellschaft (Esag) in Halle a. S. wird hierdurch auf Grund detz 8 795 BGB. und des Artikel 8 der Verordnung zur Ausführung des BGB. vom 16. November 1899 die Ge— nehmigung erteilt, zu 6 vH verzinsliche, vom Jahre 1927 ab mit mindestens 2 vH jährlich nach einem Tilgungsplane zum Kurse von 110 Prozent durch Auslosung rückzahlbare Sch uld⸗ verschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage von B00 000 000 M (dreihundert Milllonen Mark) in Stücken von 10 000 und 5000 M in den Verkehr zu bringen.
Berlin, den 23. März 1923. Das Preußische Staatsministerium. Zugleich im Namen des Finanzministers: Der Minister für Handel und Gewerbe. J. N. Frohn Preußischer Landtag.
Es sind ernannt worden: der expedierende Sekretãr a. D. Gerth zum Landtagssekretär,
der Ministerialkanzleisekretär 3dzieblo zum Verwaltungs— obersekretär.
Finanzministerium. Ber n g bes Finanzministers vom 11. März 1923, betreffend Abrundung der Pfennigbeträge (. E. 1. 291; I. A. 2. 4151).
Nachdem die Verkehrssitte sich durchgesetzt hat, daß Zah⸗ lungen auf volle Mark abgerundet werden, haben sich ihr nun⸗ mehr auch die staatlichen Kassen anzuschließen. Demgemäß wird hierdurch folgendes bestimmt:
.
1. Die Anordnung in dem Runderlaß vom 6. November 1922
— Lo. 3330 — daß bei den Bezügen der Angestellten Pfennigheträge
n der Endsumme auf volle Mark nach oben abzurunden sind, gilt auch für die Anweisung und Zahlung der Bezüge der Lohnempfänger.
2. Soweit nicht für bestimmte Arten von Ausgaben eine Auf⸗ rundung auf volle Mark vorgeschrieben ist, wie z. B. in Ziff 70 der Ausführungsbestimungen zum Gesetz über die Reisekosten der Staats beamten, haben die Anweisungsbehörden alle Einnahme- und Ausgabe⸗ beträge, bei denen sich Pfennigspitzen ergeben, in der Weise auf volle Mark abzurunden, daß Pfennigbeträge bon 1 bis 49 Pfennig weg— gelassen, Pfennigbeträge von 50 bis 99 Pfennig dagegen auf volle Mark aufgerundet werden. ;
3. Die Bestimmung zu 2 gilt entsprechend für die Kassen, wenn sie auf Grund des Gesetzes Zahlungen ohne besondere Anweisung zu leisten oder anzunehmen haben.
4. Alle empfangenen oder geleisteten Zahlungen sind einst⸗ weilen noch so in die Kassenbücher einzutragen, wie sie tatsächlich empfangen oder geleistet sind. Vom Rechnungsjahr 1923 an dürfen aber Pfennigbeträge möglichst nicht mehr in den Kassenbüchern in Ist und Rest erscheinen. Um dies zu erreichen, ist folgendes Verfahren zu beobachten:
a) Besteht der Empfänger eines auf 1 bis 49 Pfenn ig aus⸗ laufenden Betrages oder der Einzahler eines auf 50 bis 9 Pfennig auslaufenden Betrages darauf, daß spitz gezahlt wird, fo muß die Kasse dem allerdings entsprechen. Eine Verpflichtung, für solche Fälle stets einen Vorrat der aus dem Verkehr tatsaͤchlich verschwundenen kleinen Scheidemünzen zu halten, kann jedoch nicht anerkannt werden. Der betreffende Empfänger würde also gegebenenfalls warten müssen, bis die Kasse sich die er⸗ forderlichen kleinen Scheidemünzen beschaffen kann.
b) Ist im einzelnen Falle ein auf 1 bis 49 Pfennig ausgehender Betrag *in, spitz ausgezahlt worden, so ist er, nach unten auf Mark abgerundet, beim Ist zu buchen, der Pfennig⸗ betrag ist dagegen in eine besondere Nachweisung nach Vordruck 111 MNachweisung der zu zahlenden Beträge — Anl. 13 S. 93 RS. — einzutragen. Umgekehrt sind Ein⸗ zahlungen, die auf 50 bis 9g9 Yenniß auslaufen, spitz empfangen worden sind, auf vol le Mark nach oben aufgerundet beim Ist zu vereinnahmen, und der Pfennigunterschied gegen⸗ über vollen Mark ist ebenfalls in die Nachweisung nach Vor⸗ druck 111 einzutragen.
e) Lgufende Einnahmen und Laufende Ausgaben sind eben⸗ falls auf volle Mark ahzurunden. Bei Pfennigbeträgen unter einer Mark sind auch Pfennigbeträge von 1 bis 49 Pfennig anzunehmen und zu zahlen; sie sind aber im Ist auf eine volle Mark abgerundet zu buchen, da es Istbuchungen unter einer Mark künftig nicht mehr gibt. Demgemäß muß in solchen . stets eine volle Mark gefordert oder angeboten werden. Besteht die Partei auf spitzer Zahlung, so ist in der Nach— weisung 111 bei Einzahlungen der Unterschiedsbetrag gegenüber der vollen Mark zu verausgaben, dagegen bei Auszahlungen der weniger gezahlte Betrag rot abzusetzen.
q In die Nachweisung 111 sind auch Pfennigbeträge aufzunehmen, die bei Einführung des er ehren von den Reichsbankstellen, von den Postscheckämtern oder von der Girozentrale in den Kontobüchern der Kassen gestrichen worden . sowie die Pfennigspitzen, die sich ergeben, wenn Zinsscheine eingelöst oder in Zahlung genommen werden.
Die, Summe der in der Nachweisung erscheinenden Pfennig— beträge ift bei den e n , usw. als bares Geld zu behandeln. Am Schlusse jedes Vierteljahres haben die Sonder- kassen der Regierungshauptkasse die Nachweisung als Ab- lieferung aufzurechnen. Die ,, n, . hat die eigene Nachweisung und die Nachweisungen der Sonderkassen pusah men u stelen und den Gesamtbetrag bei Kap. 58 Tit. 16 der Ausgaben des Finanzministeriums zu buchen.
2
Im einzelnen wird für die mir unterstellten Behörden und Kassen noch folgendes bestimmt:
1. Beträge, die nicht auf volle Mark lauten, kommen unter anderem noch bei folgenden fortlaufenden Einnahmen vor:
. bei Anerkennungsgebühren,
b) bei grundherrlichen Hebungen, Hebungen von veräußerten Domänengrundstücken Erb⸗ Grund⸗ und Domänenzins, Kanon, Geldrenten für Getreide), Vomaänentilgungsrenten, Renten in⸗ folge Aufhebung besonderer Berechtigungen und Privi⸗ legien usw.,
e) bei Zinsen und Tilgungsbeträgen für Darlehne.
Zu a: Sind Anerkennungsgebühren zu zahlen, die weniger als
50 Pfennig betragen, und ist es nach den Verträgen oder Anerkennt⸗
nissen im Einzel alle nicht möglich, die Anerkennungsgebühr ent—⸗
sprechend zu erhöhen, so geht es allerdings nicht an, auf die Einnahme verzichten; denn es handelt sich um dauernde Rechtsverhältnisse, ke nicht zu ungunsten des Staates verdunkelt werden dürfen. Den
Zahlungspflichtigen ist aber gelegentlich nahezulegen, die An⸗
erkennungsgebühr für einen größeren Zeitrgum — jedoch nicht über
30 Jahre — in einer Summe zu zahlen. Während dieses Zeitraums
würde in den Handbüchern dann jedesmal kurz zu vermerken sein, bis
zu welchen Zeitpunkt die Anerkennungsgebühr gezahlt ist, z. B. „ge⸗
zahlt bis 31. 3. 1923.
Zu b: Auch bei diesen Einnahmen wird darauf hinzuwirken sein, daß die Beträge für einen größeren Zeitraum in einer Summe ge⸗ zahlt werden.
Zu e; Beim Empfang von Zinsen und Tilgungsbeträgen auf ewährte Darlehne sind, wenn es sich nicht um feste Annuitäten, , um Zahlungen auf Grund von Tilgungsplänen handelt, die zuviel oder zuwenig gezahlten Pfennigbeträge bei den Zinsen zu ver⸗ rechnen. .
2. Bei Laufenden Zahlungen, die in monatlichen oder vierteljährlichen Beträgen zu leisten sind, find die Teilbeträge so zu bemessen, daß sich keine Pfennigspitzen ergeben (z. B. 1315 M6 in ver- teiljährlichen Teilbeträgen zu zahlen — 329 4 328 4 328 4 329 — 1315 6, . 4 mal 328,75 M). . .
3. Erstattungen der von einer Kasse für eine andere geleisteten Ausgaben, die ausnahmsweise noch überschießende Pfennigbeträge er—⸗ geben, sind bei der nächsten Abrechnung auf volle Mark nach unten abzurunden, wobei die überschießenden Pfennigbeträge in die Nach⸗ weisung zu L' 4 aufzunehmen sind. ‚.
4. Der Runderlaß vom V. Februar 1929 — J. 4151 — wonach
Der Strafanstaltsvorsteher Hochschultz in Görlitz Strafanstaltsdir. in Jauer ernannt.
Dem Notar, JNat Bernhard Mausbach in Berghein ist der Amtssitz in Godesberg (AGGBez. Bonn) angewiesen⸗ 1 Zu Notaren sind ernannt: die RA. Erwin Bendir Dr. Max Benjamin und Dr. Karl Schwindt in Berli (Amtssitz im Bez. des AG. Berlin-Mitte), Friedrich Adler in Oppeln, Richard Wittber in Harburg, Dr. Georg Brand in Essen.
ist zum
Ministerium für Landwirtschaft, D und Forsten.
Den Rechnungsräten Klose, Vergin und Birkmann im Ministerium fü n . nen und Forsten iß im Ministerium fuͤr Landwirtschaft, Domänen und Forsten ss je eine planmäßige Ministerialsekretärstelle in der Besoldunge⸗ gruppe A. 11 verliehen worden.
Der Ministerialkanzleiinspekter Schönborn ist zum Ministerialkanzleidirektor im Ministerium für Landwirtschaft Domänen und Forsten ernannt worden. ;
o mänen
Die Forstrentmeisterstelle bei, der Forstkasse in Tapigu, Regierungsbezirk Königsberg, ist zum J. Jull 193 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 30. April 193 eingehen.
Die Forstrentmeisterstelle bei der Forstkasse in Suhl Regierungsbezirk Erfurt, ist zum 1. Juli 1933 zu besetzen. Pe werbungen müssen bis zum 3. Mai 1923 eingehen.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst 4 und Volksbildung. .
Der außerordentliche Professor Dr. Rücker in Breslau ist zum ordentlichen Professor in der katholisch⸗theologischen Fakultät der Universität in Münster,
der außerordentliche Professor Dr. Eb ert, zurzeit in Viga, ist zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakustät der Universität in Königsberg und
der Staatsminister 4. D. Professor Dr. Rein cke⸗-Bloch in Rostock zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Breslau ernannt worden.
Die Wahl des Studienrats Dr. Schulze an dem Real—= gymnasium nebst Realschule in Naumburg a. S. zum Ober studienrat an derselben Anstalt ist bestätigt worden.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Der Pfarrer Benkendorff in Garzigar ist zum Super= intendenten ernannt worden. Ihm ist als solchem dez Ephoralamt der Diözese Lauenburg i. Bomm. übertragen worden.
Bekanntmachung.
Dem Althändler Friedrich Leimgnn, hie Oswaldstraße 15 a wohnhaft, ist wegen Unzuverlässigkeit der Hande mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesonden mit altem Eisen, Lumpen, Knochen, Metallteilen und ähnlichen Sachen untersagt. 2.
Gelsenkirchen, den 21. März 1923.
Der Oberbürgermeister.
— —
Dem Althändler Peter Rusterin Griesheim aM habe ich auf Grund des 5 3 der Bekanntmachung über die Fernhaltun unzuvperlässiger Personen vom Handel vom 23. Septemher 1916 den in del mit sämtlichen Gegenständen, insbesondere mi Altmgterigl und Lumpen, un tersagt.
Höchst a. M. den 22. März 19233.
Der Landrat. Zim mer mann. ——
, n Auf Grund der Bekanntmachung über die Fernhaltung unzuh lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGGh S. 603) habe ich dem Händler Isaak Oppenheimer rg Rhing den Handel mit Lebens- und Futtermittel wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Die Kosten der Veröffen lichung dieser Anordnung gehen zu Lasten des Oppenheimer. Hünfeld, den 22. März 1923. Der Landrat. J. V.: Illgner. — Bekanntmachung. jf Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässi ien vom Handel vom 23. Septemher 1915 ö . habe ich den Akthändler Gustav Dilba, hier, Wolffstraße durch Verfügung vom heutigen Tage den Trödelͤhandel oh jegliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an eint solchen Handel un tersagt. Stettin, den 23. März 1923. Der Polizeipräsident. J.
— ——
Bekanntmachung.
Auf Grund des §1 der Bekanntmachung zur ern haltung 9 verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 19165 M
A.: Zibelll.
die zu zahlenden einmaligen und laufenden Beträge auf volle 5. und 10 Pfennig abzurunden sind, wird hierdurch aufgehoben. Berlin, den 11. März 1923. Der Finanzminister. . Webe t.
An die nachgeordneten Behörden.
Justizministerium. LGRat Eilers vom LG. H in Berlin und ACGRat Herzog in Charlottenburg find zu KGRäten, der württembergische LGRat Mohr in Stuttgart ist
in Hechingen,
unter Uebernahme in den preußischen Justizdienst zum LGRat in Hechingen ernannt.
Dr. Stinshoff, Waldorf, Wenders und GergAssess. Oberg in Düsseldorf, LR. Albert in Halle a. d. S.
Zu AGwRäten sind ernannt: AR. Dütemeyer in Papen⸗ burg, LR. Rodewig in Uerdingen, GerAssess. Dr. Makart in Allenburg, LR. Dr. Buchholtz in Fraustadt.
Zu StARäten sind ernannt: Terminkal. 271), ständiger Hilfsarbeiter in Frankfurt a. M. daselbst; der württembergische (GerAssess. Dr. Schwabacher unter Uebernahme in den preußischen Justizdienst in Hechingen,
StWA. Erich Müller, ständiger Hilfsarbeiter in Insterburg, in Allenstein.
unter Uebernahme in den preußischen Justizdienst zum LGDir.
der württembergische LR. Hans Wolff in Stuttgart
Zu LGRäten sind ernannt: die LR. Wersche in Cottbus,
StA. Dr. ö. Haas
S. 503) habe ich der Hänzterin Hels ne Witeczak. 6 Voß (hier, Große Ritterstraße 4, durch Verfügung vom ben j Tage den Trödelhan del sowie jegliche unmittelbare oder mi
bare Beteiligung an einem solchen Handel un tersagt.
Stettin, den 23. März 1923. — Der Polizeipräsident. J. A.: Zibell.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Ferna tung zuperlässiger Personen vom Handel vom 23. Septemher tl RGGBl. S. 603) habe ich dem Althändler Willt Ve Lier, Elysjumstraße 22, durch Verfügung vom heutigen Tage 86 Trödelhandel sowie jegliche unmittelbare oder mittelbare teilig ung an einem solchen Handel un tersagt.
Stettin, den 23. März 1923.
Der Polizeipräsident. J. A.: Zibell.
Bekanntmachung. . l
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuhen Personen bom Handel vom 23. September 1915 , . 6 =. babe, ich dem. Händler Otte Kü ß und dessen Ghznn Rosa Kühl geborene Albrecht, in Stettin straße 89, durch Verfügung vom heutigen Tage den Ha un Eher Butter wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Hande J
Stettin, den 24. März 1923.
Der Polizeipräsident. J. A.: Zibell.
ö zu tragen Ich bitte auch die Mitglieder des hohen Hauses,
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13 1 Preußischen Gesetzsamm tung enthält unter
Nr. 12 461 das Gesetz wegen Aenderung der Amts— richtsbezirke Lychen und Templin, vom 10. März 1923, unter s Nr. 12 462 das Gesetz über die Landwege im Regierungs— kirk Wiesbaden, vom 15. März 193, unter . ;
Nr. 12 463 das Gesetz wegen Aenderung der Landgerichts⸗ helrke Flensburg, Kiel und Altona, vom 17. März 1923, md unter .
Nr. 12 464 eine Verordnung, betreffend die 8 Schätzungsamtsgesetzes vom 8. Juni 1918 6 85 — für den Stadtkreis Köln,
Berlin, den 26. März 1923. Gesetzlammlungsamt. Krüer.
—
Inkraftsetzung Gesetzsamml. vom 10. März 1923.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14 r Preußischen Geseßzsammlung enthält unter
Nr. 12 465 das Gesetz zur Aenderung' des Stempelsteuer⸗ ssezes vom 31. Juli 1895/26. Juni 1903 in der Fassung der i nntmachung vom 39. Juni 1909 (Gesetzsamml. S. 535), pom 20. März 1923, unter ;
Nr. 12 466 eine Verordnung über die Stützung von Ge— ussenschaften des öffentlichen Rechts im besetzten Gebiet, vom n März 1923, unter .
Nr. 12 467 eine Verordnung über Erhöhung der Schreib— sebühr der Schieds männer, vom 15. März 1923, und unter
Nr. 12468 einen Erlaß des Ministers für Landwirtschaft, dimänen und Jorsten betreffend Aenderung des Tarifs für se Gebühren der Kreistierärzte in gerichtlichen Angelegen⸗ 6 vom 15. Juni 1905 (Gesetzsamml. S. 54) und vom
März 1913 (Gesetzlamml. S. 27), vom J. März 1923.
Berlin, den 26. März 1923. Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Königlich norwegische Gesandte Scheel ist nach berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft pieder übernommen.
Der litguische Geschäftsträger Sidzikauskas hat Berlin prlassen, Während seiner Abwesenheit führt der Erste Legations⸗ Eretür Girdvainis die Geschäfte der Gesandtschaft.
Der lettländische Gesandte Dr. Woit hat Berlin ver⸗ ksen. Während seiner Abwesenheit führt der Legationsrat sreewinsch die Geschäfte der erfer dts ft
Preußischer Landtag. 228. Sitzung vom 24. März 1923. Nachtrag.
Die Rede, die der Minister für Polkswohlfahrt Hirtsiefer . Schluß der Beratung des Volkswohlfahrtsetats gehalten t, lautet nach dem vorliegenden Stenogramm wie folgt:
Ich möchte zu den Ausführungen der Frau Abgeordneten Christ⸗ hann zunächst den letzten angeschnittenen Punkt besprechen. Er ist kisher zu meiner Kenntnis noch nicht gekommen, wenn der Bericht Ma ist, so wird er selbstverständlich eingehend geprüft werden. Ich hebe erst durch die Ausführungen der Frau Abgeordneten Christmann Men Kenninis bekommen, daß derartige Dinge im Osten Berlins borzelommen sind, ich werde versuchen, den Dingen nachdrücklich auf kn Grund zu gehen.
Ju dem Erlaß über die Strafen in den Fürsorge⸗ tröieh ungsan stalRren darf ich darauf hinweisen, daß auch Frau Bgeordnete Christmann anerkannt hat, daß immerhin durch den nn Verbesserungen gegenüber den bisherigen Zuständen zu ver— Fichnen sind. Ich darf für mich in Anspruch nehmen, daß ich bemüht in nach der Richtung hin die Wege freizumachen. Wir haben nur ni staatliche Erziehungsanstalten. Wir haken vier, die eine ist er von den Franzosen weggenommen worden. Die übrigen An⸗ killen sind durchweg im Betriebe der Provinzen. Wir sind dauernd heniht gewesen, die Dinge nach der angedeuteten Richtung hin beiter zu treiben, und wir hoffen, daß es gelingen wird, noch weiter n lommen. Aber ich glaube, auch Frau Christmann wird Verständnis fir haben, daß die Dinge nicht so schnell weiter getrieben werden finnen, wie es vielleicht auch mir lieb wäre. Ich sage aber sehr kin zu, auch auf dem Gebiete dauernd weiter bemüht zu sein, ins⸗ onder den von der Abgeordneten Christmann kritisterten Erlaß ner eingehenden Prüfung zu unterziehen, vielleicht auch einzelnen Perttetern der Fraktionen des hohen Hauses Gelegenheit zu geben, st bor Aenderung des Erlasses dazu zu äußern. Damit wird auch hätertgehenden Wünschen des hohen Hauses entgegengekommen sein. luch der Ersatz des in den Fürsorgeerzktehungs— istalten vorhandenen Personals ist nicht so einfach, bie Frau Abgeordnete Christmann es dargestellt hat. Es sind zu⸗ hest Personen, die Beamtencharakter haben und die nicht von heute morgen entlassen werden können. Selbstberstãndlich werden tordentlich starke Einwirkungen stattfinden müssen, um das vor— . Personal in den — wenn ich so sagen darf — neuen Geist eli sör geerfichung einzuführen. Aber das dorhandene Personal I weiteten durch anderes zu ersetzen, ist außerordentlich schwierig, bein den allermeiften Fällen, wo nicht Angehörige des Personals ic lter oder Tod ausscheiden, wird das vielleicht überhaupt nicht tchjuführen sein.
. e war also nochmals der Versicherung Ausdruck geben, daß é bestrebt sein werden, auch in die Fürsorgeerziehung die neuzeit= n Anschauungen hineinzubringen und ihnen nach besten Kräften
Schwierigkeiten, die diesem Vorhaben entgegenstehen, einiger⸗ . zu würdigen. Wir hoffen, daß wir gerade die Fürsorgeer ziehung, * erall die fehlende elterliche Erziehung ersetzen soll, durchaus in ö Geiste, wie er doch von allen Parteien aufgefaßt wird, ü chsehbarer Zeit errreichen werden. Ich möchte die dringende Bitte
D
Sie richten, uns auf diesem Gebiete nach Kräften zu unterstützen.
K
und Steuerz
(5
Die Ergebnisse für diejenigen Kleinverkautspreise Steuerflassen) do n, . ens ; 9 **
10 oder mehr vy des gesamten Verbrauchs (Menge) de
fa 2 Da Man : 7 mas I. Viertel des Rechnungsjahres 7 , eichenoororuct 1 der Bestimmungen über die Tal
sind
l 1922 verkauften ha kstatistik).
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301 395 88 S8 betreffender
ksten
erzeichen
d
der verkauften Tabaksteuerzeichen und Steuerzeichenvordrucke für
zu den vollen Steuer⸗
1. Zigarren J davon zum Kleinverkaufspreise von 150 y das Stück.
ö, von 200 8 das
. von 250 5 das Stück ...
1 von 390 3 das Stück ...
ö von über 300 das Stück,
Stic?
Zigaretten. i davon zum Kleinverkaufspreise von 56 g das Stck von über 50 das Stück.
2 61 2
Feingeschnittenen Rauchtabak .. davon zum Kleinverkaufspreise
das Kilogramm
5. Kautabak
. . . , ö n . w 4
,,, davon zum Kleinverkaufspreise von über 15
7. Zigarettenhüllen
9 n n n . . , , m, .
) Keine Steuerermäßigung. Anmerkung: . IIb 5281 (Reichszollblatt ig21 S. 13), vom 4. Ju 1222 (Reichszollblatt 1922 S. 283). — Soweit 3 Abzug ihres Steuerwerts erfolgt.
Berlin, den 24. März 1923.
w 114 896 272
66 das Kilogramm ;
d 0 . O . 20
Zusammen ....
Wegen der Steuerermäßigungen siehe Bekanntmachungen des Reichsministers der
1075143150 51 915791 98 611 372
117131141 160 979 749 591 334 280
. 1000 2 552 26 589 9 53 373 740 330
2111203 683
2 560 808 983 298 992 264 2 111203 683
48960 873 47 530 554
. 6.
5 IH os 110 114 i 375 z 451 pi 1000 6 768 630
k 2 802 456 2786 719 10090 2414808
4979 055 927
2414 808 3 768 674 467
/
—
li 1921 II8t 1055 (Reichszollblatt uschlagsteuerzeichen verkauft worden
Statistisches Reichsamt. Delbrück.
1494961 702
Stück: 22718
377 346
Stück:
67 704
0963 *
793 543 bob 680
Stück:
241 481
Finanzen vom 27. Dezember 1920 1921 S. 151) und vom 23. Februar sind, ist die Mengenberechnung nach
Nr. des (Reichsministerialblatts“, Zentral⸗ blatt für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Reichs— ministerium des Innern am 25. März 1923, hat folgenden Inhalt 4. Allgemeine Verwal tungssachen: Bekanntmachung über das Amtsschild der Reichsbehörden. — Verordnung zur Ausführung des ge er eng enn, . — Grundsätze für die Durchführung des Artikels V Abs. 3 des Notgesetzes vom 24. Febru ar 1935 (RGBl.) — 2. Justizwesen; Verordnung über Aenderung der Gebührensätze der Sachverständigenkammern und gewerblichen Sachverständigen⸗ vereine. — 3. Konsulatwesen: Ernennungen. — 4. Steuer- und ZJoll⸗ wesen: Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Einschränkung der Lieferung von Branntwein zum allgemeinen ermäßigten und besonderen ermäßigten Verkauspreis. — Nachweisung der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein über Branntweinbestände, Zugang und Absatz an unverarbeitetem Branntwein für Monat Februar? 19233. — er- ordnung zur Ueberleitung des Rechtszustandes in Oberschlesien auf dem Gebiete des Reichsnotopfers. Berichtigungen zu der Bekannt machung, betreffend Aenderungen des Statistischen Warenverzeichnisses und der Anlagen B und C dazu sowie des Verzeichniffes der Massen⸗ güter und des BVerzeichnisses der Länder der Herkunft und der Be— stimmung ¶Reichsministerialbl. Nr. 12). — 5. Versorgungswesen: Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Zivildien tscheins.
Parlamentarische Nachrichten.
Im Reichstagsausschuß für Beamtenangelegen⸗ heiten wurde gestern die Beralung über das Fe agmkenrtt!“ ge sætz, fortgeführt. In einer der lezten Sitzungen hatte bekanntlich die Reichsregierung zu dem Aufbauplan der in der ersten Lesung des Gesetzes borgesehenen e, , Stellung genommen. Danach wurden die Schlichtungsausschüsse zwar in den besonderen vier Fällen bon der Regierung gutgeheißen, dagegen ein Mitbestimmungs⸗ recht nur in der Form des Mitwirkungsrechts der Regierungsvorlage genehmigt. Wie das Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Jeitungo⸗ verleger berichtet, wurde, gestern von seiten der So zial⸗ de mo kratie dieser Regierungserklärung als zu einengend für das Heamtenrätegesetz widersprochen, während andererseits der Vertreter Bayerns die Regierungserklärung als zu weitgehend bezeichnete. Das Zern trum erklärte sich im großen ganzen mit der Ansicht der Reichsre ierung einverstan den, wollte aber einen Paragraphen schaffen, der das Mitbestimmungsrecht festlegt. Der Vertreler der Deut s . en Volks p artei konnte sich abschließend zu der Regierungserklärung noch nicht äußern. Die Deutfchnationalen wollten im Interesse des Berufsbeamtentums eine Angleichung der Beamtenraͤte an die Betriebsräte vermeiden und wandten“ sich gegen das Mit⸗ bestimmungsrecht. Die Demokraten stellten sich auf den Boden der Regierungserklärung. Der Komm uni st hielt das ganze Gesetz . eine Staffage, die er nicht gutheißen könne. Der Reichs⸗ minister des Innern Dr. Oeser mahnte zu allseitigem Entgegen⸗ kommen, da es doch im Interesse sämtlicher Parteien läge, das Gesetz so bald als möglich unter Dach und Fach zu bringen. Alsdann wurde in die Einzelberatung des Gesetzes eingetreten. Abg. Morath (D.. Vp.) beantragte, J. im 8 35 das Wort „Mitbestimmung“ durch Mitwirkung“ zu ersetzen und den letzten? Absatz zu streichen, 2. folgenden neuen 5 33a in, Der Beamtenrat hat das Recht der Mitbestimmung a) bei Einsprüchen gegen das Wahlverfahren und die Zusammensetzung der Begmtenvertretungen, b) bei Aberkennung der Mitgliedschast in einer Beamtenvertretung, y bei Einsprüchen ,. die Ge Hhahtzordnung und die in den Ausführungsbestimmungen ezeichneten Punkte der Geschäftsführung der Beamkenvertretungen, q) bei Kündigungen von Beamtenanwärtern und Arbeitnehmern, die nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrätegesetzes zu betrachten . — Abg. Stein kopf Soz.) machte darauf aufmerksam, daß durch en Antrag Morath in das Geseßz eine unterschiedliche Auslegung der Worte Mitwirkung“ und „R kitbestimmung“ hineingetragen werde. Im Ygtrieh orätege setz sei der Ausdruck „Mitwirkung“ gleichbedeutend mit „Mithestimmung?“. — Ein Regierung svertr'e ter erklärte demgegenüher, daß der Ausdruck ‚Mitbestimmnng“ eine entscheidende und endgültig feststellende Tätigkeit des k be⸗ Ei während das Wort „Mitwirkung“ nur von einer gu tachtlichen
ätigkeit spreche. — Die Abgg. Dr. Höf Le (Zentr und Breun ig (Sog) wollten das Recht der endgültig entscheidenden Mitbestimmung des Yi lichtunge ne chusses noch weiter umgrenzen, als es in dem An⸗ trgg Morath geschehen sei. Die vier Punkte allein, die der Antrag Morath anführe, genügten nicht. — Durch Verständigung der Sozial⸗ demokraten mit den Demokraten sollte alsdann ein Erweiterungs⸗ antrgg zu dem Antrage Morath eingebracht werden. Run erklärte edech sowehl das, Zentrum wig die Deutfche Volksparlei, daß ohne Fühlungnahme mit, ihren Fraktionen die im Ausschuß anwesenden Vertreter sich zu einem solchen erweiterten Antrag, der tief in die
greife, nicht definitiv äußern können. D. N einem Antrage auf Vertagung des
lieren können. Erst müsfe der
Ausschuß heutigen Sitzung geleistet haben.
Die
ich der Ausschuß auf heute vertagte.
; — Abg. Schmidt⸗Stettin tat.) wies auf die hohen , , , e nne widersprach
usschusses, damit die Sozial demokraten zusammen mit den Demokraten einen neuen Antrag formu⸗ 3 e,. . in ᷣ ertagung auf heute wurde daraufhin abgelehnt und durch halbstündige . dersucht. das Zustandekommen eines gemeinsamen Antrages zu ermöglichen. Es erwies sich jedoch, daß in dieser kurzen Zeit eine Verständigung . Sozialdemokraten und Demokraten in allen wesentlichen
der
unkten für den gemeinsamen Antrag nicht zu erzielen war, weshalh
Telegraphische Auszah
Handel und Gewerbe. Berlin, den 27. März 1923.
lung.
27. März
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Die Notiz „Telegraphische Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver⸗ je 1 Gulden, Franken, Krone, Finnländische Mark, Lire löfu Sterling, Dollar, Peso, Jen und Milreis und