, .
.
,,
— b 2
atebihliot hen
Berlin
ra, .
/ /
ans ghaftiiche ,
de e 5 71
. ge . von Groß -r
4
Der Bezugspreis beträgt monatlich 99009 Mn.
sür Berlin außer für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle sw. 48, Wilhelmstrahe Nr. 32.
Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; den Postanstalten und Zeitungs vertrieben
Ginzelne Nummern kosten 506 Pe.
Ter; Schriftleitung Zentr. 10 986 Geschäftsstelle Zentr. 1573.
Senafsbibiseth⸗n Berlin
Mr. 7. Neichshankgirotonto. ᷣ—
Berlin, Dienstag, den 3. April,
U
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 1400 Mü.
einer 3 gespaltenen Einheitszeile 240 Mh. Anzeigen nimmt an
die Geschäftsstelle des Reichs und Staatsanzeigers,
Berlin Sw. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
U
Abends.
Poftschectkonto: Berlin 41821. 1 9 2 3
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorher
Ha, Alle zur Veröffentlichung im Reichs⸗ und Staats⸗ anzeiger bezw. im Zentral⸗Handelsregister bestimmten Druckaufträge müssen künftig völlig druckreif ein⸗ gereicht werden; es muß; aus den Manustripten selbst auch ersichtlich sein, welche Worte durch Sperrdruck oder Fettdruck hervorgehoben werden sollen. = Schriftleitung und Geschäftsstelle lehnen jede Verantwortung für etwaige auf BVerschulden der Auftraggeber beruhende Unrichtig⸗ keiten ader Unvollständigteiten des Manuskripts ab. Mej
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Ernennungen zꝛc.
Zweite Verordnung zur Abänderung des 8 2 der Verordnung über Lebensmittel.
Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Maß⸗ nahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse. Verordnung, betreffend die Gebühren der Gerichts vollzieher.
2 Bekanntmachung, betreffend ein privatezs Versicherungsunter⸗ nehmen.
zekanntmachung, betreffend Brennstoffverkaufpreise.
ekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Roheisen, nangan und Ferrosilizium.
Beranntmachungen, betreffend Anleihen der Bayerischen Hypo⸗ theken⸗ und Wechselbank in München und bes Ueberland— werks Oberfranken, A.-G. in Bamberg.
Handelsverbot.
2 Ferro⸗
Preuszen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Urkunden über Verleihung des Enteignungsrechts.
Verfügung, betreffend Aenderung der Vorschriften für die Be⸗ . n , , ; rechnung der Gebühren für die Katasterverwaltung. Hamdelsverbote.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat den Landgerichtsrat Bandt heim Landgericht L Berlin von dem Amt als stellvertretendes M etglied der Reichsdisziplinarkammer Berlin IJ entbunden und gleichzeitig den Landgerichtsrat Dr. Kußm ann beim Landgericht 1 Berlin zum stellvertretenden Mitglied der Reichs⸗ disziplinarkammer Berlin 11 ernannt.
Der Herr Reichspräsident hat den Regierungsrat Vogels zum Oberregierungsrat und
den preußischen Regierungsrat Dr. Statz zum Regierungs— rat beim Reichskommissariat für die besetzten rheinischen Ge⸗ biete in Koblenz ernannt. .
Der Regierungsrat beim Reichsausschuß für Schiffsbau und Schiffsablieferung Dr. Te ubert ist zum Regierungsrat und Mitglied des Statistischen Reichsamts ernannt worden.
Der Oberregierungsrat Dr. Wiebeck ist zum Senats⸗
präsidenten im Neichsversorgungsgericht, . der Regierungsrat und Müäiglied des Reichsversorgungs— gerichts Dr. Gerloff zum Oberregierungsrat ernannt worden.
Das Mitglied des Reichsarchivs, Archivrat Professor Dr. Bergsträsser ist zum Oberarchivrat, der Hilfsarchivar im Neichsarchiv Dr. Zipfel zum Archivrat ernannt worden.
Den Ministerialräten, Geheimen Oberbauräten Diesel und Hoogen ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichs— dienst mit Ruhegehalt erteilt.
———
Der Zollamtmann Trabert in Würzburg ist in den Nuhestand versetzt worden.
—
n
die wirtschaftliche Notlage der
. die wirtschaftliche Notlage der Presse vom 7. Okto RG
ige Ginsendung des Betrages
einschließlich des Portos abgegeben.
Zweite Verordnung
zur Abänderung des § 2 der Verordnung über Lebensmittel.
Vom 27. März 1923.
(Veröffentlicht in der am 1. April ausgegebenen Nr. 24 des RGBl. Teil J S. 215.)
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1918 (RGðBl. S. 101) 18. August 1917 (RGBl. S. 823) wird verordnet:
Atti kel i 8.27 Abf. ? Satz 2. der Verordnung über Lebensmittel vom 38. September 1922 (RGBl. IL S. 725) in der Fassung der Ver⸗ 9a vom 19. Oktober 1922 (RGGBl. 1 S. SoG erhalt folgende assung: Vollbier mit einem höheren Stammwürzegehalt als 10 vom Hundert dürfen die Brauereien in der Zeit vom 1. April 1933 is zum 31. März 1924 nur bis zur Höchstmenge von 20 vom Hundert ihres Braurechtsfußes (5 des Biersteuergesetzes, z 1 Abs. 2 und 8 3 der Braurechtsordnung vom II“ Y rj 1919 — Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 9 vom 14. März 1919 — ) herstellen. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1923 in Kraft. Berlin, den 27. März 1923. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Luther.
— —
, on zur Aus führung des Gesetzes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der FPresse (Pressenotgesetz). Vom 22. März 1923.
(Veröffentlicht in der am 1. April ausgegebenen Nr. 24 des RGBl. Teil J S. 215.)
Auf Grund des 55 des Gesetzes über Maßnahmen gegen Presse vom 21. Juli 1922 (RGBl. JL S. 629) wird nach Zustimmung des Reichsrats
und des fünften Ausschusses des Reichstags verordnet, was
olgt: fels Artikel Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über n ber Bl IS. 775) wird wie folgt geändert: 1. 5 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Sie werden durch die Rückvergütungskasse für die deutsche Presse, Berlin 8W. 68, Zimmerstraße 86, die Pofstanffalten sowie andere Stellen verkauft, die vom Reichswirtschafts⸗ minister hierzu ermächtigt werden.
2. 5 11 erhält folgende Fassung: §.11.
Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle geben die erforderlichen Anweisungen über die Ent— richtung der Abgabe und die Verwendung der Rückvergütungs—⸗ marken sowie ihre Nachprüfung. .
3. 5 12 Abs. 1 wird folgendermaßen ergänzt:
Unterstützungsberechtigt sind ferner die offiziellen Organe der gewerkichaftlichen sowie der wirtschaftlichen Berufsvertretungen und der kommunalen Spitzenverbände, soweit sie nachweisen, daß sie nicht aus Anzeigen oder aus anderen eigenen Ein⸗ nahmen ihre Selbstkosten zum überwiegenden Teil decken. Zu den vergütungsberechtigten politischen Wochenzeitungen gehören auch die religiösen Sonntagsblätter, sofern diese seinerzeit den Tageszeitungen im Papierpreis gleichgestellt waren beziehung weise sich auch schon vor dem 1. Oktober 1922 mit politischen Nachrichten befaßt haben.
4. §5 16 Abs. 2 wird gestrichen. . b. Nach 5 15 wird als § 162 folgende Bestimmung eingefügt:
5 16a. .
Die Nückvergütung kann für einen oder mehrere Monate, auch für die Vergangenheit, ganz oder teilweise, aberkannt werden, a) wenn der geforderte Betrag den bei der Nachprüfung er—⸗
ichneten übersteigt und die Mehrforderung auf einem Ver⸗ ulden des Verlegers oder seiner Angestellten beruht,
b) deun der Verleger die ihm nach 8 16 obliegenden Pflichten
verletzt,
C) wenn der Verleger wegen einer mittels der Presse und zum Nachteil des Zeitungsgewerbes begangenen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb im Zivil! oder Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wird. Islt ein Verfahren dieser Art eingeleltet, so kann die Zahlung der Nückvergütung bis zur rechts kräftigen Beendi⸗ gung des Verfahrens vorläufig eingestellt werden, sofern dringender Verdacht einer die Interessen des Zeitungs⸗ gewerbes erheblich verletzenden Zuwiderhandlung be⸗ gründet ist.
d) wenn der Verleger Druckpapier, das er zu einem verbilligten Preise zur Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften der
— * = — — — — 5 2 —
im § 12 Abf. J bezeichneten Art bezogen hat, zu anderen
Zwecken verwendet, insbesondere verkauft,
e) wenn der Verleger die tariflichen Verpflichtungen gegen seine Arbeiter, Angestellten oder sournalistischen Mitarbeiter nicht erfüllt.
Die Entscheidung steht dem Vorstand zu. Gegen den Bes
ist die Beschwerde an den Verwaltungsrat zulässig. Dleser
entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs.
Soweit nach Aberkennung der Rückvergütung die Rück— erstattung bereits gezahlter Beträge in Frage kommt, erfolgt die Beitreibung auf Veranlassung der Rückvergütungskasse füt die deutsche Presse nach den iandesrechtlichen Vorschtsften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
6. Als § 172 wird folgende Bestimmung eingefügt: § 17a.
Die Hinterziehung der im 5 2 des Gesetzes vorgesehenen Holzabgabe wird mit einer Geldstrafe bis zum 26 fachen Be⸗ trag der hinterzogenen Abgabe oder mit Gesängnis beftraft
Auf die Hinterziehung der von Waren, die keiner Ausfuhr⸗ bewilligung bedürfen, zu entrichtenden Ausfuhrabgabe findet
chluß
z. 7 Der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) entsprechende An⸗ wendung.
7. Als 17 b wird folgende Bestimmung eingefügt: 5 17.
Auf die im 52 des Gesetzes vorgesehene Holzabgabe und ihre Durchführung, insbesondere auf die It gung und Er⸗ hebung, auf das Rechtsmittelverfahren, auf die Bestrafung von Zuwiderhändlungen gegen die Bestimmungen über dir Holzabgabe sowie auf das Strasverfahren finden die Vor- schriften der Reichsabgabenordnuüng und des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht die Länder über die Veranlagung und Erhebung der Abgabe hiervon abweschende Bestimmungen treffen.
Art rer n Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. März 1923. Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Becker.
— —
Verordnung betreffend die Gebühren der Gerichts vollzieher. Vom 260. März 1923. (Veröffentlicht in der am 1. April ausgegebenen Nr. 24 des RGBl. Teil 1 S. 221.)
Auf, Grund des Artikels III des Gesetzes zur Aenderung der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 14. Dezember 1922 (RGBl. 1 S. gl) wird mit Zustimmung des Reichsrats verordnet:
A ftitinn
Die Sätze der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1522 (RGBl. 1 S. 917) werden dahin geändert:
1. Die in dem §5 2 Abs. 1, 3, 5, 6, dem 5 5 Abs. 1, dem § 7 Abs. 2 bis 4, dem 5 8 Abs. 1, dem g 10 Abf. j und den 5 Il, 12 bestimmten Gebührensätze, ferner die in dem 583 Ab, 3, dem 57 Abs. J und dem 5 13 bestimmten Mindest⸗ beträge sowie der im § 3 Abf. 4 bestimmte Höchstbetrag erhöhen sich auf das Fünffache.
2. Die Pfändungsgebühr (5 3) beträgt nach der Höhe der bei⸗ zutreibenden Forderung
bei einem Betrage bis zu 6000 4 einschließlich 200 „,
bei einem Betrage bis zu 12 000 4 einschließlich 300 4,
bei einem Betrage bis zu 20 000 A. einschließlich 400 ..
Die weiteren Wertklassen steigen bis zu 400 000 4A ein⸗ schließlich um je 10 000 A und die Gebühren um je 60 4; darüber hinaus steigen die Wertklassen um je 20 000 M und die Gebühren um je 80 4. ;
3. Im § 13 erhöhen sich der Betrag, bis zu dem 1 4 für jedes angefangene Hundert erhoben wird, auf 10 000 . und der weitere Betrag, bis zu dem 50 9 für sedes angefangene Hundert erhoben werden, auf 100 000 A.
4. Ergeben sich bei den in den § 7 und 13 bestimmten Gebühren Pfennigbeträge, so sind diese auf den nächfthöheren Markbetrag
abzurunden. wrtetikel n. Die Verordnung tritt eine Woche nach der Verkündung in Kraft. Der Artikel V des, Gesetzes zur Aenderung der Gebühien— ordnung für Gerichtsvollzieher vom 14. Dezember? 1923 findet ent- sprechende Anwendung. Berlin, den 20. März 1923. Der Reichsminister der Justiz. Dr. Heinze.
Bekanntmachung.
Die Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft Phönix in Wien hat an Stelle des Herrn Dr. Paul e ,,. zu München Herrn Dr. jur. Hermann Stelninger,